Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
10 commentaries
Bei Vorsorgeeinrichtungen ist die im Stiftungsrecht vorgesehene Aufhebung wegen Zweckwidrigkeit oder Unsittlichkeit (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) unbeachtlich. Für die Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen gelten die Regelungen des Vorsorgerechts, namentlich Art. 53c BVG.
“Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sieht die Aufhebung einer Stiftung vor, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch die Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann. Im Vorsorgerecht dagegen ist die im Stiftungsrecht ebenfalls vorgesehene Aufhebung einer Stiftung zufolge Zweckwidrigkeit oder Unsittlichkeit des Stiftungszwecks unerheblich (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Yolanda Müller, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 53c BVG N. 22).”
Bei einer Gesamtliquidation ist die Wahrung des Besitzstandes der bisherigen Destinatäre zu beachten. Die einzelnen Destinatäre dürfen in ihren Vermögensrechten nicht beeinträchtigt werden; insbesondere darf das freie Stiftungsvermögen nicht dadurch entwertet («verwässert») werden, dass zusätzliche Destinatäre daran berechtigt werden. Ebenfalls ist zu prüfen, ob eine allfällige Zweckänderung den Kreis der Destinatäre unzulässig erweitert oder verengt.
“Bei der erneuten Beurteilung ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären folgt (Wahrung des Besitzstandes). Die einzelnen Destinatäre sollen keine Beeinträchtigung ihrer Vermögensrechte bzw. keinen Vermögensnachteil erleiden. Insbesondere darf das freie Stiftungsvermögen nicht dadurch entwertet («verwässert») werden, dass zusätzliche Destinatäre daran berechtigt werden (vgl. BGE 138 V 346 E. 6.4; Hans Michael Riemer, Fusionen bei klassischen und Personalfürsorgestiftungen, SZS 1991 S. 172 f.; Christina Ruggli-Wüest, Umstrukturierungen in der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM 2000 S. 119; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 20). Vor diesem Hintergrund wird insbesondere zu prüfen sein, ob mit einer allfälligen Zweckänderung der Kreis der Destinatäre tatsächlich derselbe bleibt und nicht in unzulässiger Weise erweitert respektive verengt wird, was im Fall von neu eintretenden Mitarbeitern oder aufgrund einer Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Erfordernis «Härtefall») nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.”
Das Liquidationsverfahren kann auch ohne Antrag der betroffenen Vorsorgeeinrichtung eingeleitet werden (z. B. von Amtes wegen oder auf Antrag einer interessierten Person). Eine Gesamtliquidation ist damit auch gegen den Willen der betroffenen Stiftung denkbar. Über das Vorliegen der Voraussetzungen und die Einhaltung des Verfahrens entscheidet die Aufsichtsbehörde; der Vorsorgeeinrichtung selbst kommt dieser Entscheid nicht zu.
“Was die Einleitung des Liquidationsverfahrens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht zwingend einen Antrag der betroffenen Stiftung voraussetzt. Vielmehr kann das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person, die ein Interesse hat, eingeleitet werden. Demzufolge ist auch eine Liquidation gegen den Willen einer Stiftung denkbar. Denn letztlich ist es die Aufsichtsbehörde, welche (von Amtes wegen) über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation zu entscheiden hat (vgl. Art. 53c BVG).”
Bei in Stiftungsform errichteten Vorsorgeeinrichtungen ist die Aufhebung nach Art. 88 Abs. 1 ZGB vorzunehmen. Die Aufhebung erfolgt durch die zuständige Behörde — im Bereich der beruflichen Vorsorge durch die Aufsichtsbehörde — entweder auf Antrag oder von Amtes wegen.
“Wurde die Einrichtung der beruflichen Vorsorge - wie dies hier der Fall ist (Sachverhalt Bst. A) - in Form einer Stiftung errichtet, ist sie gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB aufzuheben, wenn entweder ihr Zweck unerreichbar geworden ist und auch durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann (Ziff. 1) oder wenn ihr Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Ziff. 2; auf Letzteres ist vorliegend nicht einzugehen). Die Aufhebung erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 88 Abs. 1 ZGB), im Bereich der beruflichen Vorsorge also durch die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 53c BVG; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1596).”
“Wurde die Einrichtung der beruflichen Vorsorge - wie dies hier der Fall ist (Sachverhalt Bst. A) - in Form einer Stiftung errichtet, ist sie gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB aufzuheben, wenn entweder ihr Zweck unerreichbar geworden ist und auch durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann (Ziff. 1) oder wenn ihr Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Ziff. 2; auf Letzteres ist vorliegend nicht einzugehen). Die Aufhebung erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 88 Abs. 1 ZGB), im Bereich der beruflichen Vorsorge also durch die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 53c BVG; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1596).”
Das Verfahren betreffend Gesamtliquidation kann von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person eingeleitet werden, die ein Interesse hat.
“Das Verfahren betreffend Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung kann von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person, die ein Interesse hat, eingeleitet werden (vgl. Art. 53c BVG; Art. 88 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 ZGB; Urteil des BGer 9C_403/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.2; Hans Michael Riemer, a.a.O., N. 401 des systematischen Teils; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 22; Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, § 6 Rz. 30).”
“Das Verfahren betreffend Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung kann von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person, die ein Interesse hat, eingeleitet werden (vgl. Art. 53c BVG; Art. 88 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 ZGB; Urteil des BGer 9C_403/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.2; Hans Michael Riemer, a.a.O., N. 401 des systematischen Teils; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 22; Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, § 6 Rz. 30).”
Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat die Aufsichtsbehörde auch ausserhalb des Fusionsgesetzes bei Vermögensübertragungen zu prüfen, ob die abgebende Vorsorgeeinrichtung bei der Ausscheidung ihrer Mittel bzw. bei ihrer (Teil‑)Liquidation den Gleichbehandlungsgrundsatz einhält und die abgehenden Destinatäre ausreichende Mittel erhalten. Soweit eine Genehmigung nach Art. 98 Abs. 3 FusG erforderlich ist, folgt daraus, dass die Aufsichtsbehörde die Übertragung nur prüfen und in diesem prüfbaren Rahmen genehmigen kann.
“Ist dies der Fall, muss die Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung genehmigen (Art. 98 Abs. 3 FusG). Liegt keine Teil- oder Gesamtliquidation vor, bedarf eine Vermögensübertragung, wie beispielsweise die in der Praxis häufig anzutreffende Einbringung von Immobilienportefeuilles von Pensionskassen in Immobilienanlagestiftungen, keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (die Vorsorgeeinrichtung erhält ein Entgelt in Form von Anteilen o.Ä.; Ernst Staehelin, in: Frank Vischer [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 98 FusG N. 6). Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat die Aufsichtsbehörde der abgebenden Vorsorgeeinrichtung aber auch ausserhalb des FusG bei einer Vermögensübertragung zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung bei der Ausscheidung ihrer Mittel bzw. bei ihrer (Teil-)Liquidation dafür sorgt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten ist und die abgehenden Destinatäre ausreichende Mittel - weder zu wenig noch zu viel - erhalten (Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 53).”
Die Aufsichtsbehörde entscheidet bei einer Gesamtliquidation, ob die gesetzlichen Voraussetzungen und das zulässige Verfahren vorliegen, und genehmigt den Verteilungsplan. Das Liquidationsverfahren kann von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person, die ein Interesse hat, eingeleitet werden; eine Liquidation gegen den Willen der Stiftung ist damit denkbar.
“Was die Einleitung des Liquidationsverfahrens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht zwingend einen Antrag der betroffenen Stiftung voraussetzt. Vielmehr kann das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person, die ein Interesse hat, eingeleitet werden. Demzufolge ist auch eine Liquidation gegen den Willen einer Stiftung denkbar. Denn letztlich ist es die Aufsichtsbehörde, welche (von Amtes wegen) über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation zu entscheiden hat (vgl. Art. 53c BVG).”
“Soweit der Kläger gerichtliche Anordnungen betreffend Verwendung der für das Vorsorgewerk übertragenen Mittel verlangt (Urk. 1 S. 2), ist vorwegzuschicken, dass nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) jeder Kanton ein Gericht bezeichnet, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Art. 53c BVG entscheidet bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan. Laut Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise unter anderem erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird (lit. c).”
“Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn (a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt, (b) eine Unternehmung restrukturiert wird oder (c) der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Art. 53b Abs. 1 BVG). Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt eine Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen insbesondere auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; vgl. auch UELI KIESER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2019, N. 3 und 5 zu Art. 53c BVG). Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan (Art. 53c BVG).”
Die Übertragung aller Versicherten und Rentner auf eine Sammelstiftung gilt in der Praxis typischerweise als Aufhebungsgrund der ursprünglichen Vorsorgeeinrichtung, weil damit der ursprüngliche Zweck der Stiftung wegfallen kann. Dass die Arbeitgeberfirma weiterhin besteht, schliesst eine Gesamtliquidation nicht aus; umgekehrt führt der Wegfall des Arbeitgebers nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung.
“Die Vermögensübertragung auf eine Sammelstiftung, welche die aktiv und passiv Versicherten übernimmt, stellt in der Praxis einen typischen Aufhebungsgrund der übergebenden Vorsorgeeinrichtung dar (vgl. vorstehende E. 3.3.2). Mit dem Übertritt aller Versicherten und Rentner in die Pensionskasse C._______ ist der ursprüngliche Hauptzweck der Personalstiftung (Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen) weggefallen, sodass an und für sich von einem Liquidationssachverhalt auszugehen ist. Dabei schliesst, die Tatsache, dass die Arbeitgeberfirma noch existiert, eine Gesamtliquidation nicht aus. Auch der umgekehrte Fall eines Wegfalls des Arbeitgebers, z.B. infolge Konkurses, zieht zwar in der Regel, aber nicht zwingend, die Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung nach sich (zum Weiterbestehen einer Vorsorgeeinrichtung trotz Wegfalls des Arbeitgebers vgl. das Beispiel der Allgemeinen Pensionskasse der SAir Group; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 24). Die Liquidation einer Arbeitgeberfirma führt folglich nicht zwangsläufig zur Liquidation der zugehörigen Personalfürsorgestiftung. Ebenso steht der Umstand, dass die Arbeitgeberfirma im vorliegenden Fall fortbesteht und der Übertritt aller Versicherten in eine Sammelstiftung unabhängig von einer strukturellen Änderung bei der Arbeitgeberfirma erfolgt ist, einer Gesamtliquidation nicht entgegen.”
“Die Vermögensübertragung auf eine Sammelstiftung, welche die aktiv und passiv Versicherten übernimmt, stellt in der Praxis einen typischen Aufhebungsgrund der übergebenden Vorsorgeeinrichtung dar (vgl. vorstehende E. 3.3.2). Mit dem Übertritt aller Versicherten und Rentner in die Pensionskasse C._______ ist der ursprüngliche Hauptzweck der Personalstiftung (Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen) weggefallen, sodass an und für sich von einem Liquidationssachverhalt auszugehen ist. Dabei schliesst, die Tatsache, dass die Arbeitgeberfirma noch existiert, eine Gesamtliquidation nicht aus. Auch der umgekehrte Fall eines Wegfalls des Arbeitgebers, z.B. infolge Konkurses, zieht zwar in der Regel, aber nicht zwingend, die Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung nach sich (zum Weiterbestehen einer Vorsorgeeinrichtung trotz Wegfalls des Arbeitgebers vgl. das Beispiel der Allgemeinen Pensionskasse der SAir Group; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 24). Die Liquidation einer Arbeitgeberfirma führt folglich nicht zwangsläufig zur Liquidation der zugehörigen Personalfürsorgestiftung. Ebenso steht der Umstand, dass die Arbeitgeberfirma im vorliegenden Fall fortbesteht und der Übertritt aller Versicherten in eine Sammelstiftung unabhängig von einer strukturellen Änderung bei der Arbeitgeberfirma erfolgt ist, einer Gesamtliquidation nicht entgegen.”
Bei einer Gesamtliquidation erfolgt in der Regel keine Rückgewähr von Stiftungsmitteln an den Arbeitgeber; AGBR werden deshalb grundsätzlich nicht an den Arbeitgeber zurückbezahlt. Zu berücksichtigen bleibt indessen im Einzelfall das Zustandekommen der AGBR. Diese Aussagen stützen sich auf das steuerlich motivierte Verbot der Rückgewähr von Stiftungsmitteln.
“Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen gefolgt werden. So werden AGBR bei einer Gesamtliquidation nicht an den Arbeitgeber zurückbezahlt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1427/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.2., 4.2.1, 4.3.2; Lang, a.a.O., S. 532, 535, 538; Isabelle Vetter-Schreiber, Gleichbehandlung bei Teil- und Gesamtliquidation, in: Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge im Wandel der Zeit, Festschrift "25 Jahre BVG", Zürich/ St. Gallen 2009, S. 272 ff.; BGE 145 V 106 E. 3.1). Dies ergibt sich aus dem steuerlich motivierten Verbot der Rückgewähr von Stiftungsmitteln an den Arbeitgeber (Yolanda Müller, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, Basel 2021, N 84 zu Art. 53c BVG). Jedoch ist, wie dies auch die Steuerverwaltung und das Steuergericht festhalten, im vorliegenden Fall das Zustandekommen der AGBR zu berücksichtigen.”
“Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen gefolgt werden. So werden AGBR bei einer Gesamtliquidation nicht an den Arbeitgeber zurückbezahlt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1427/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.2., 4.2.1, 4.3.2; Lang, a.a.O., S. 532, 535, 538; Isabelle Vetter-Schreiber, Gleichbehandlung bei Teil- und Gesamtliquidation, in: Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge im Wandel der Zeit, Festschrift "25 Jahre BVG", Zürich/ St. Gallen 2009, S. 272 ff.; BGE 145 V 106 E. 3.1). Dies ergibt sich aus dem steuerlich motivierten Verbot der Rückgewähr von Stiftungsmitteln an den Arbeitgeber (Yolanda Müller, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, Basel 2021, N 84 zu Art. 53c BVG). Jedoch ist, wie dies auch die Steuerverwaltung und das Steuergericht festhalten, im vorliegenden Fall das Zustandekommen der AGBR zu berücksichtigen.”
Fehlt ein Gesamtliquidationsreglement, können die im Teilliquidationsreglement festgelegten Verteilkriterien bei der Gesamtliquidation berücksichtigt werden; die Aufsichtsbehörde empfiehlt dies aus Gründen der Gleichbehandlung. Die Vorsorgeeinrichtung ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
“Die Beschwerdeführerin weist zu Recht daraufhin, dass bei Fehlen eines Gesamtliquidationsreglements die im Teilliquidationsreglement festgelegten Kriterien auch bei der Gesamtliquidation berücksichtigt werden können (BVGer-act. 1, Rz. 22 mit Verweis auf Ueli Kieser, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 53c BVG N. 19). Entsprechend führte auch die Vorinstanz im Besprechungsprotokoll zur Besprechung vom 22. August 2017 aus (BVS-act. 5): «Die Dienstjahre sollten zu 70 % gewichtet und die Sparkapitalien zu 30 % werden, wobei es gegen unten mit Fr. 20'000.- und gegen oben mit Fr. 200'000.- eine Plafonierung gibt. Sie legen uns verschiedene Berechnungsvarianten in einer Grafik vor (siehe Beilage). Die BVS empfiehlt, die gleichen Kriterien anzuwenden wie beim Verfahren der TL. Dies aus Gründen der Gleichberechtigung/Gleichbehandlung und der Vergleichbarkeit. Die Kriterien, welche bei der TL angewendet wurden, sind vom SR im TL Reglement verabschiedet worden und dementsprechend bereits als sinnvoll erachtet worden. Falls der SR nicht die Kriterien des TL-Verfahrens anwendet, muss er dafür eine sehr plausible Begründung liefern.» Es ist jedoch festzuhalten, - wie dies im Übrigen auch die Beschwerdeführerin darlegt - dass ein solches Vorgehen für die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtend ist (vgl. BGE 128 II 394 E.”
“Die Beschwerdeführerin weist zu Recht daraufhin, dass bei Fehlen eines Gesamtliquidationsreglements die im Teilliquidationsreglement festgelegten Kriterien auch bei der Gesamtliquidation berücksichtigt werden können (BVGer-act. 1, Rz. 22 mit Verweis auf Ueli Kieser, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 53c BVG N. 19). Entsprechend führte auch die Vorinstanz im Besprechungsprotokoll zur Besprechung vom 22. August 2017 aus (BVS-act. 5): «Die Dienstjahre sollten zu 70 % gewichtet und die Sparkapitalien zu 30 % werden, wobei es gegen unten mit Fr. 20'000.- und gegen oben mit Fr. 200'000.- eine Plafonierung gibt. Sie legen uns verschiedene Berechnungsvarianten in einer Grafik vor (siehe Beilage). Die BVS empfiehlt, die gleichen Kriterien anzuwenden wie beim Verfahren der TL. Dies aus Gründen der Gleichberechtigung/Gleichbehandlung und der Vergleichbarkeit. Die Kriterien, welche bei der TL angewendet wurden, sind vom SR im TL Reglement verabschiedet worden und dementsprechend bereits als sinnvoll erachtet worden. Falls der SR nicht die Kriterien des TL-Verfahrens anwendet, muss er dafür eine sehr plausible Begründung liefern.» Es ist jedoch festzuhalten, - wie dies im Übrigen auch die Beschwerdeführerin darlegt - dass ein solches Vorgehen für die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtend ist (vgl. BGE 128 II 394 E.”
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