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AGBR mit Verwendungsverzicht bleiben zu Vorsorgezwecken gebunden und dienen ausschliesslich der Finanzierung der vorsorgerechtlich geschuldeten Leistungen. Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen; bei Gesamt- und Teilliquidation bestehen spezielle Auflösungsregelungen.
“2b); die ins Vermögen der Vorsorgeeinrichtung übergegangenen Arbeitgeberbeitragsreserven bleiben aber für Zwecke der beruflichen Vorsorge gebunden (BGE 130 V 518 E. 5.1; vgl. auch BGE 131 II 514 E. 6.4.2 S. 525; 128 II 24 E. 3c; Urteil 2A.605/2004 vom 26. April 2005 E. 2); sie dienen mithin (ausschliesslich) der Finanzierung derjenigen Leistungen, welche die Pensionskasse vorsorgerechtlich den Destinatären zu erbringen hat (Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 8.3.1). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann (Art. 65e Abs. 1 BVG). Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden (Art. 65e Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere (a) die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen und (b) den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation (Art. 65e Abs. 3 BVG). Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich (Art. 44a Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst (Art. 44b Abs. 1 BVV 2). Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht (Art.”
“2b); die ins Vermögen der Vorsorgeeinrichtung übergegangenen Arbeitgeberbeitragsreserven bleiben aber für Zwecke der beruflichen Vorsorge gebunden (BGE 130 V 518 E. 5.1; vgl. auch BGE 131 II 514 E. 6.4.2 S. 525; 128 II 24 E. 3c; Urteil 2A.605/2004 vom 26. April 2005 E. 2); sie dienen mithin (ausschliesslich) der Finanzierung derjenigen Leistungen, welche die Pensionskasse vorsorgerechtlich den Destinatären zu erbringen hat (Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 8.3.1). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann (Art. 65e Abs. 1 BVG). Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden (Art. 65e Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere (a) die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen und (b) den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation (Art. 65e Abs. 3 BVG). Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich (Art. 44a Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst (Art. 44b Abs. 1 BVV 2). Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht (Art.”
Der Bundesrat regelt insbesondere die Bedingungen für die Auflösung der Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve sowie die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen. Er bestimmt ferner den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei Gesamt- und Teilliquidation. Nach den Quellen ist die AGBR mit Verwendungsverzicht nach vollständiger Behebung der Unterdeckung aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen; eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht zulässig. Im Fall einer Gesamt- oder Teilliquidation regelt der Bundesrat die jeweilige Verwendung bzw. Auflösung.
“2); sie dienen mithin (ausschliesslich) der Finanzierung derjenigen Leistungen, welche die Pensionskasse vorsorgerechtlich den Destinatären zu erbringen hat (Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 8.3.1). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann (Art. 65e Abs. 1 BVG). Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden (Art. 65e Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere (a) die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen und (b) den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation (Art. 65e Abs. 3 BVG). Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich (Art. 44a Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst (Art. 44b Abs. 1 BVV 2). Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht (Art. 44b Abs. 2 BVV 2; vgl. zur Auflösung resp. Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven auch BENJAMIN BUSER, Der Einsatz von Arbeitgeberbeitragsreserven, in: Die Rolle des Arbeitgebers in der beruflichen Vorsorge, 2017, S.”
“2); sie dienen mithin (ausschliesslich) der Finanzierung derjenigen Leistungen, welche die Pensionskasse vorsorgerechtlich den Destinatären zu erbringen hat (Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 8.3.1). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann (Art. 65e Abs. 1 BVG). Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden (Art. 65e Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere (a) die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen und (b) den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation (Art. 65e Abs. 3 BVG). Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich (Art. 44a Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst (Art. 44b Abs. 1 BVV 2). Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht (Art. 44b Abs. 2 BVV 2; vgl. zur Auflösung resp. Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven auch BENJAMIN BUSER, Der Einsatz von Arbeitgeberbeitragsreserven, in: Die Rolle des Arbeitgebers in der beruflichen Vorsorge, 2017, S.”
Die Vorsorgeeinrichtung kann reglementarisch vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto «Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht)» leistet und dass auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen werden können.
“Arbeitgeberbeitragsreserven werden somit aus Geldern gebildet, die ein Arbeitgeber über seine gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen Pflichten hinaus der Pensionskasse auf Anrechnung an seine künftige Beitragspflicht bezahlt (BGE 146 III 73 E. 4.1 S. 76). Der Arbeitgeber kann zwar weiterhin über die Verwendung dieser Mittel durch die Vorsorgeeinrichtung mitbestimmen (Urteil 2A.395/ 2001 vom 19. Dezember 2001 E. 2b); die ins Vermögen der Vorsorgeeinrichtung übergegangenen Arbeitgeberbeitragsreserven bleiben aber für Zwecke der beruflichen Vorsorge gebunden (BGE 130 V 518 E. 5.1; vgl. auch BGE 131 II 514 E. 6.4.2 S. 525; 128 II 24 E. 3c; Urteil 2A.605/2004 vom 26. April 2005 E. 2); sie dienen mithin (ausschliesslich) der Finanzierung derjenigen Leistungen, welche die Pensionskasse vorsorgerechtlich den Destinatären zu erbringen hat (Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 8.3.1). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann (Art. 65e Abs. 1 BVG). Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden (Art. 65e Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere (a) die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen und (b) den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation (Art. 65e Abs. 3 BVG). Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich (Art. 44a Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst (Art.”
“Arbeitgeberbeitragsreserven werden somit aus Geldern gebildet, die ein Arbeitgeber über seine gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen Pflichten hinaus der Pensionskasse auf Anrechnung an seine künftige Beitragspflicht bezahlt (BGE 146 III 73 E. 4.1 S. 76). Der Arbeitgeber kann zwar weiterhin über die Verwendung dieser Mittel durch die Vorsorgeeinrichtung mitbestimmen (Urteil 2A.395/ 2001 vom 19. Dezember 2001 E. 2b); die ins Vermögen der Vorsorgeeinrichtung übergegangenen Arbeitgeberbeitragsreserven bleiben aber für Zwecke der beruflichen Vorsorge gebunden (BGE 130 V 518 E. 5.1; vgl. auch BGE 131 II 514 E. 6.4.2 S. 525; 128 II 24 E. 3c; Urteil 2A.605/2004 vom 26. April 2005 E. 2); sie dienen mithin (ausschliesslich) der Finanzierung derjenigen Leistungen, welche die Pensionskasse vorsorgerechtlich den Destinatären zu erbringen hat (Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 8.3.1). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann (Art. 65e Abs. 1 BVG). Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden (Art. 65e Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere (a) die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen und (b) den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation (Art. 65e Abs. 3 BVG). Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich (Art. 44a Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst (Art.”
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