Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). ↩
39 commentaries
Versicherungspflicht besteht nur für AVS‑versicherte Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und von demselben Arbeitgeber einen Jahreslohn oberhalb der gesetzlich festgelegten Mindestgrenze beziehen. Für die Ermittlung des massgebenden Lohns ist der AVS‑rechtliche Lohnbegriff heranzuziehen.
“Cette règle ne s'applique toutefois que s'il se révèle impossible, dans le cadre de la maxime inquisitoire et en application du principe de la libre appréciation des preuves, d'établir un état de fait qui correspond avec un degré de vraisemblance suffisant à la réalité (cf. ATF 139 V 176 consid. 5.2 ; arrêts du TAF A-2648/2019 précité consid. 1.4 et A-3003/2017 du 1er mai 2019 consid. 1.4.2 ; Bagnoud, op. cit., p. 506). 3. Eu égard au principe selon lequel les règles applicables sont celles en vigueur au moment où les faits juridiquement déterminants se sont produits (cf. ATF 131 V 9 consid. 1 et 130 V 445), la présente affaire est déterminée selon les dispositions légales en vigueur durant les années 2008, 2009, 2013 et 2014 pour lesquelles les cotisations du recourant sont litigeuses, ainsi que sur les dispositions légales applicables au 29 mai 2018, date à laquelle la décision attaquée a été rendue. 4. 4.1 Sont soumis à l'assurance obligatoire LPP les salariés assurés à l'AVS (cf. art. 5 al. 1 LPP) qui ont plus de 17 ans et reçoivent d'un même employeur un salaire annuel supérieur au salaire annuel minimal fixé par la législation (cf. art. 2 al. 1 LPP en lien avec art. 5 de l'ordonnance sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité [OPP 2, RS 831.441.1] et art. 7 al. 1 LPP). Doit être pris en considération le salaire déterminant au sens de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS, RS 831.10) (art. 7 al. 2 LPP). Les salaires communiqués par la caisse de compensation lient l'institution supplétive. Cela vaut en outre également pour le calcul des contributions à l'institution de prévoyance (cf. arrêts du TAF A-4980/2018 du 20 mai 2019 consid. 2.4 et A-4594/2017 du 13 mars 2018 consid. 2.1.4). 4.2 Selon l'art. 11 LPP, tout employeur occupant des salariés soumis à l'assurance obligatoire doit être affilié à une institution de prévoyance inscrite dans le registre de la prévoyance professionnelle (al. 1). Si l'employeur n'est pas encore affilié à une institution de prévoyance, il en choisira une après entente avec son personnel, ou, si elle existe, avec la représentation des travailleurs (al.”
“Februar 2018 bis zum 13. August 2018 in einem Pensum von 100 % im Einsatz. Im Weiteren war die Klägerin auch lediglich bis zum 26. November 2017 krankgeschrieben (vgl. E. 4.2.1). Für eine Leistungspflicht der Beklagten 2 bezüglich der ab März 2019 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Invalidität gibt es in den Akten keinerlei Hinweise. Die Beklagte 2 kommt damit als leistungspflichte Vorsorgeeinrichtung ebenfalls nicht in Frage. 4.4. 4.4.1 Was die Beklagte 1 betrifft, so bestreitet diese, dass zwischen ihr und der Klägerin ein Vorsorgeverhältnis im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bestanden habe. Sie macht geltend, von Oktober 2018 bis Dezember 2019 habe die Klägerin die Einkommensschwelle gemäss Art. 2 BVG nicht erreicht und der Vertrag von Januar 2019 bis März 2019 sei auf drei Monate befristet gewesen (vgl. E. 2.2.1). 4.4.2 Es trifft grundsätzlich zu, dass Arbeitnehmende erst dann der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, wenn sie den in Art. 2 Abs. 1 BVG vorgesehenen Jahreslohn (der gegebenenfalls im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BVG berechnet werden muss) erzielen (vgl. E. 3.1.1). Dieser betrug im Jahr 2018 Fr. 21'150.00 (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Zugleich verlangt Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b ein Arbeitsverhältnis von einer Dauer von mehr als drei Monaten (vgl. E. 3.1.2). Gemäss dem Gehaltskonto der Klägerin der J____ von 2018 (IV-Akte 57, S. 8) und auch gemäss dem IK-Auszug (IV-Akte 51, S. 3) erhielt die Klägerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018 von den J____ einen Lohn von insgesamt (für alle drei Monate) Fr. 4'806.00 ausbezahlt. Bei ganzjähriger Beschäftigung (vgl. Art. 2 Abs. 2 BVG) hätte die Klägerin bei zwölf Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 19224.00 bzw. bei 13 Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 20'826 gehabt. In beiden Fällen wäre der im Jahr 2018 festgelegte Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG nicht erreicht worden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht gleich zu Beginn dieses Arbeitsverhältnisses im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 1 angemeldet bzw.”
“La compétence de la Cour de céans pour juger du cas d’espèce est ainsi établie. 2. L'ouverture de l'action prévue à l'art. 73 al. 1 LPP n'est soumise, comme telle, à l'observation d'aucun délai (Raymond SPIRA, Le contentieux des assurances sociales fédérales et la procédure cantonale, Recueil de jurisprudence neuchâteloise 1984, p. 19 ; Hans Rudolf SCHWARZENBACH-HANHART, Die Rechtspflege nach dem BVG, SZS 1983, p. 182). C'est pourquoi, en matière de prévoyance professionnelle, le juge ne peut pas renvoyer l'affaire aux organes de l'assurance pour complément d'instruction et nouveau prononcé (ATF 117 V 237 consid. 2 ; 115 V 224 et 239 ; 114 V 102 consid. 1b ; 113 V 198 consid. 2 ; 112 Ia 180 consid. 2). 3. Respectant la forme prévue à l'art. 89B de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 (LPA - E 5 10), la demande est recevable. 4. Le litige porte sur la mainlevée de l'opposition faite au commandement de payer. 5. La LPP institue un régime d'assurance obligatoire des salariés (art. 2 al. 1 LPP). Sont obligatoirement soumis à l'assurance les salariés auxquels un même employeur verse un salaire annuel supérieur à CHF 21'150.- pour les risques de décès et d'invalidité dès le 1er janvier qui suit la date à laquelle ils ont eu 17 ans et, pour la vieillesse, dès le 1er janvier qui suit la date à laquelle ils ont eu 24 ans (art. 7 al. 1 LPP). L'assurance obligatoire commence en même temps que les rapports de travail et prend fin, notamment, en cas de dissolution des rapports de travail, le salarié restant assuré auprès de l'institution de prévoyance pour les risques de décès et d'invalidité, durant un mois après la fin des rapports avec l'institution de prévoyance (art. 10 LPP). 6. La convention dite d'affiliation d'un employeur à une fondation collective ou à une fondation commune est un contrat sui generis fondé sur l'art. 11 LPP (ATF 120 V 299 consid. 4a et les références). L'employeur affilié à une institution de prévoyance par un tel contrat est tenu de verser à celle-ci les cotisations qu'elle fixe dans ses dispositions réglementaires (art.”
Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen können bei Hochrechnung des tatsächlich ausbezahlten Lohns den Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG nicht erreichen; dies wurde im genannten Fall einer Dreimonatsanstellung bestätigt.
“Für eine Leistungspflicht der Beklagten 2 bezüglich der ab März 2019 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Invalidität gibt es in den Akten keinerlei Hinweise. Die Beklagte 2 kommt damit als leistungspflichte Vorsorgeeinrichtung ebenfalls nicht in Frage. 4.4. 4.4.1 Was die Beklagte 1 betrifft, so bestreitet diese, dass zwischen ihr und der Klägerin ein Vorsorgeverhältnis im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bestanden habe. Sie macht geltend, von Oktober 2018 bis Dezember 2019 habe die Klägerin die Einkommensschwelle gemäss Art. 2 BVG nicht erreicht und der Vertrag von Januar 2019 bis März 2019 sei auf drei Monate befristet gewesen (vgl. E. 2.2.1). 4.4.2 Es trifft grundsätzlich zu, dass Arbeitnehmende erst dann der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, wenn sie den in Art. 2 Abs. 1 BVG vorgesehenen Jahreslohn (der gegebenenfalls im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BVG berechnet werden muss) erzielen (vgl. E. 3.1.1). Dieser betrug im Jahr 2018 Fr. 21'150.00 (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Zugleich verlangt Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b ein Arbeitsverhältnis von einer Dauer von mehr als drei Monaten (vgl. E. 3.1.2). Gemäss dem Gehaltskonto der Klägerin der J____ von 2018 (IV-Akte 57, S. 8) und auch gemäss dem IK-Auszug (IV-Akte 51, S. 3) erhielt die Klägerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018 von den J____ einen Lohn von insgesamt (für alle drei Monate) Fr. 4'806.00 ausbezahlt. Bei ganzjähriger Beschäftigung (vgl. Art. 2 Abs. 2 BVG) hätte die Klägerin bei zwölf Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 19224.00 bzw. bei 13 Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 20'826 gehabt. In beiden Fällen wäre der im Jahr 2018 festgelegte Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG nicht erreicht worden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht gleich zu Beginn dieses Arbeitsverhältnisses im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 1 angemeldet bzw. versichert wurde. Allerdings ist zu beachten, dass Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen gemäss Art.”
Beschäftigt ein Arbeitgeber obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG, muss er gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 BVG schuldet die Arbeitgeberin die gesamten Beiträge; den in den Reglementen festgelegten Arbeitnehmeranteil zieht sie vom Lohn ab. In Verfahren über BVG-Beiträge trägt die klagende Vorsorgeeinrichtung die Pflicht zur Substantiierung ihrer Forderung; die Arbeitgeberin muss ihrerseits substanziiert darlegen, inwiefern und in welchem Umfang die Forderung unbegründet sei. Nicht substantiiert vorgebrachte Bestreitungen bleiben unberücksichtigt, während eine Klage, die nicht hinreichend substanziiert ist, trotz ungenügender Bestreitung nicht gutgeheissen werden darf.
“Dazu gehört im Klageverfahren über die Beiträge der beruflichen Vorsorge namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften der Parteien jeweils enthalten sein müssen. Es ist demnach einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Umfang die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht substantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, öffentlichrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte am 3. Oktober 2018 rückwirkend per 1. Oktober 2018 der Klägerin angeschlossen hat, und dass dieser Anschluss von der Klägerin mittels Kündigung per Ende Mai 2024 mangels Begleichung der geschuldeten Beiträge schliesslich wieder aufgelöst worden ist (Beilagen 2 und 13 zur Klagebegründung). 3.2 Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). Dem von der Klägerin eingereichten Kontoauszug vom 6. Dezember 2024 sowie deren Beitragsrechnung vom 30. Mai 2024 (Beilagen 14 und 17 zur Klagebegründung) kann entnommen werden, dass sich die offene BVG-Beitragsforderung im Zeitpunkt der Aufhebung der Anschlussvereinbarung per Ende Mai 2024 auf Fr.”
“Dazu gehört im Klageverfahren über die Beiträge der beruflichen Vorsorge namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften der Parteien jeweils enthalten sein müssen. Es ist demnach einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Umfang die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben nicht substantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, öffentlichrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte am 6. Januar 2020 rückwirkend per 1. Januar 2020 der Klägerin angeschlossen hat und dass dieser Anschluss von der Klägerin mittels Kündigung vom 24. Januar 2023 per 28. Februar 2023 schliesslich wieder aufgelöst worden ist (Beilagen 1 und 2 zur Klagebegründung). 3.2 Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). Dem von der Klägerin eingereichten Kontoauszug vom 5. Juli 2023 kann entnommen werden, dass sich die offene BVG-Beitragsforderung per 23. Januar 2023 auf Fr. 6'179.10 belaufen hat. Damit hat die Klägerin ihre Beitragsforderung im Sinne des soeben Dargelegten (Erw. 2) hinreichend belegt.”
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, entsteht die obligatorische Versicherungsunterstellung ab dem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wird. Ebenso untersteht eine Person der obligatorischen Versicherung, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für dasselbe verleihende Unternehmen zusammen länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch mehr als drei Monate beträgt; in diesem Fall beginnt die Versicherung ab dem insgesamt vierten Arbeitsmonat. Wurde vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt mehr als drei Monate beträgt, besteht die Versicherung bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
“Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis von drei Monaten vorliegt, beantwortet sich anhand der Kalendertage, -wochen oder monate für welche das Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, nicht anhand der geleisteten Arbeitstage (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4. April 2008 E. 3.3). Wird das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, ist die arbeitnehmende Person von dem Zeitpunkt an obligatorisch versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1k lit. a BVV 2). Eine obligatorische Versicherungsunterstellung erfolgt ebenfalls, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt. In diesem Fall ist die arbeitnehmende Person ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1k lit. b BVV 2). 3.2. Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 f. E. 2b = Praxis 1995 Nr. 189). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt demnach in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zusammen (vgl. BGE 140 V 213, 219 E. 4.4.2 sowie sinngemäss BGE 134 V 20, 21 E. 3.1.2). Kommen namentlich aufgrund eines Wechsels der Arbeitsstelle zwei oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270, 275 E.”
“Nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleibt die arbeitnehmende Person für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG). 3.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) besteht keine obligatorische Versicherungsunterstellung für Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis von drei Monaten vorliegt, beantwortet sich anhand der Kalendertage, -wochen oder monate für welche das Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, nicht anhand der geleisteten Arbeitstage (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4. April 2008 E. 3.3). Wird das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, ist die arbeitnehmende Person von dem Zeitpunkt an obligatorisch versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1k lit. a BVV 2). Eine obligatorische Versicherungsunterstellung erfolgt ebenfalls, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt. In diesem Fall ist die arbeitnehmende Person ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1k lit. b BVV 2). 3.2. Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 f.”
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.- beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt; vorbehalten ist Art. 1k (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 [SR 831.441.1]). Laut Art. 1k BVV 2 sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn (a.) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird oder (b.) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.”
Bei freien Journalistinnen und Journalisten sind die Erwerbsverhältnisse häufig unregelmässig und zu Beginn eines Jahres meist nicht vorab abschätzbar; daher ist oft nicht vorhersehbar, ob und bei welchem Arbeitgeber die Eintrittsschwelle nach Art. 2 Abs. 1 BVG erreicht wird. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben für diese Berufsgruppe eine derartige Form der beruflichen Vorsorge bewusst zugelassen, um den betroffenen Personen den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen.
“1 Ziff. 27 ff.). Als Versicherte im Vorsorgewerk kämen in erster Linie freie Journalistinnen und Journalisten infrage. Das typische an diesem Berufsstand sei, dass die darin Tätigen nicht fest und nicht regelmässig und in der Regel nicht nur für ein Medium tätig seien. Vielmehr nähmen sie einerseits Aufträge für konkrete Recherchen oder «Geschichten» eines Printerzeugnisses an oder entwickelten selbst Artikel, welche sie interessierten Verlagen und Redaktionen anböten. Daneben könnten sie stets auch für die Abfassung und Redaktion von Beiträgen in Firmenzeitungen, für Produktbeschreibungen und ähnliche Texterzeugnisse beigezogen werden, seien also nicht nur für regelmässig erscheinende Medien tätig (Ziff. 31 f.). Für die Betroffenen sei zu Beginn des Jahres in aller Regel nicht absehbar, in welcher Form und für welche Auftraggeber sie in welchem Ausmass tätig sein würden. Es sei damit auch nicht vorhersehbar, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erreichen werden. Ebenso wenig lasse sich vorhersehen, welches Ausmass allenfalls als Selbständige abgewickelte Arbeiten annehmen werden. Die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in Art. 44 und Art. 46 f. BVG bildeten diese Besonderheiten derzeit viel zu wenig ab. Dennoch hätten die zuständigen Aufsichtsbehörden gerade für diese und ähnliche Berufsgruppen die Form der beruflichen Vorsorge, wie sie die PKJ jahrzehntelang gepflegt und auch die Beklagte die letzten zwei Jahre durchgeführt habe, bewusst zugelassen. Dies wohl im Bestreben, gerade diesen Personen mit tiefen und mittleren Einkommen die Möglichkeit zum Aufbau einer genügenden Altersvorsorge zu geben (Ziff. 34 f.). Im Rahmen der Verhandlungen mit der Beklagten seien die besonderen Anstellungs- bzw. Arbeitsbedingungen der freien Journalisten ebenso wiederkehrendes Thema gewesen wie die Tatsache, dass nicht alle Versicherten der PKJ Mitglied bei X.___ waren (Ziff. 49). Mit der Anschlussvereinbarung, der faktischen Übernahme der Versicherungsverhältnisse und des Vorsorgevermögens der PKJ sei die im Jahre 2017 verhandelte Übertragungslösung von beiden Seiten grundsätzlich vollzogen worden (Ziff.”
“1 Ziff. 27 ff.). Als Versicherte im Vorsorgewerk kämen in erster Linie freie Journalistinnen und Journalisten infrage. Das typische an diesem Berufsstand sei, dass die darin Tätigen nicht fest und nicht regelmässig und in der Regel nicht nur für ein Medium tätig seien. Vielmehr nähmen sie einerseits Aufträge für konkrete Recherchen oder «Geschichten» eines Printerzeugnisses an oder entwickelten selbst Artikel, welche sie interessierten Verlagen und Redaktionen anböten. Daneben könnten sie stets auch für die Abfassung und Redaktion von Beiträgen in Firmenzeitungen, für Produktbeschreibungen und ähnliche Texterzeugnisse beigezogen werden, seien also nicht nur für regelmässig erscheinende Medien tätig (Ziff. 31 f.). Für die Betroffenen sei zu Beginn des Jahres in aller Regel nicht absehbar, in welcher Form und für welche Auftraggeber sie in welchem Ausmass tätig sein würden. Es sei damit auch nicht vorhersehbar, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erreichen werden. Ebenso wenig lasse sich vorhersehen, welches Ausmass allenfalls als Selbständige abgewickelte Arbeiten annehmen werden. Die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in Art. 44 und Art. 46 f. BVG bildeten diese Besonderheiten derzeit viel zu wenig ab. Dennoch hätten die zuständigen Aufsichtsbehörden gerade für diese und ähnliche Berufsgruppen die Form der beruflichen Vorsorge, wie sie die PKJ jahrzehntelang gepflegt und auch die Beklagte die letzten zwei Jahre durchgeführt habe, bewusst zugelassen. Dies wohl im Bestreben, gerade diesen Personen mit tiefen und mittleren Einkommen die Möglichkeit zum Aufbau einer genügenden Altersvorsorge zu geben (Ziff. 34 f.). Im Rahmen der Verhandlungen mit der Beklagten seien die besonderen Anstellungs- bzw. Arbeitsbedingungen der freien Journalisten ebenso wiederkehrendes Thema gewesen wie die Tatsache, dass nicht alle Versicherten der PKJ Mitglied bei X.___ waren (Ziff. 49). Mit der Anschlussvereinbarung, der faktischen Übernahme der Versicherungsverhältnisse und des Vorsorgevermögens der PKJ sei die im Jahre 2017 verhandelte Übertragungslösung von beiden Seiten grundsätzlich vollzogen worden (Ziff.”
Ob eine Tätigkeit Haupt- oder Nebenerwerb ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind insbesondere der Beschäftigungsgrad sowie die Lohnhöhe, die Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse und die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen. Nach Lehre kann auch eine Beschäftigung mit tiefem Pensum als Haupttätigkeit gelten, wenn sie einen erheblichen Teil des Gesamteinkommens ausmacht.
“Eine Ausnahme von der obligatorischen Versicherung besteht namentlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2). Ob eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit gegeben ist, ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beantworten. Zu berücksichtigen sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohnhöhe, die Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse sowie die Art der Tätigkeit (Urteil des BVGer C-70/2021 vom 12. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Nach der Lehre kann eine Beschäftigung unter Umständen auch bei einem tiefen Pensum nicht als blosse Nebenerwerbstätigkeit verstanden werden, wenn die Arbeitnehmerin mit dieser Beschäftigung einen erheblichen Teil ihres Gesamteinkommens erzielt (Marc Hürzeler, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2020, Art. 2 BVG N 22).”
Bei sehr kleinen Nebenverdiensten wird in der Praxis oft darauf abgestellt, dass diese nicht weiter berücksichtigt werden, wenn die Eintrittsschwelle des Jahreslohns gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG dadurch nicht erreicht wird und bereits über die Haupttätigkeit eine obligatorische BV‑Versicherung besteht.
“f.). Daneben war sie von September 2011 bis März 2012 bei der S.________ AG tätig, wobei sie ein Einkommen von total Fr. 4'565.-- erzielte, sowie von April bis September 2012 für die T.________, wo sie ein Einkommen von insgesamt Fr. 4'500.-- erzielte (vgl. act. IIIA 1). Dies ist jedoch vorliegend nicht weiter von Relevanz (vgl. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2), bestand doch bereits über die Haupttätigkeit bei der G.________ eine obligatorische Berufsvorsorgeversicherung (vgl. Stauffer, a.a.O., S. 222 N. 670) und ist davon auszugehen, dass der Jahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (vgl. hierzu Schneider, a.a.O., N. 13 zu Art. 2) bei diesen weiteren Anstellungen nicht erreicht worden wäre. Im Rahmen der Anstellung bei der G.________ erbrachte die Klägerin zunächst sehr gute Leistungen und erhielt in der Gesamtbeurteilung anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 25. August 2011 ein „A+“ (Zielvorgaben oder Leistungserwartungen in wichtigen Bereichen übertroffen [sehr gute Leistungen]; act. IIIC 9.1). Überdies wurde ihr im Dezember 2011 eine einmalige Prämie von Fr. 800.-- ausgerichtet, da sie mit der raschen und effizienten Einarbeitung in die neue Aufgabe und der Entwicklung innovativer Lösungen eine überdurchschnittliche Leistung erbracht habe (vgl. act. IIIC 11.2). Im Rahmen der Anstellung bei der G.________ sind sodann ab 2012 diverse krankheitsbedingte Absenzen ausgewiesen (14. Januar bis 3. Februar, 13. bis 17. Februar, 22. Februar, 19. April bis 27. April, 2. Mai bis 31. August, 4. Oktober bis 4. November 2012; vgl. act. IIIC 2.1), für welche jeweils eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl.”
Bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 BVG sind auch die früheren Jahreslohngrenzen zu berücksichtigen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung/Verordnung betrugen die Grenzbeträge Fr. 21'330.– für den Zeitraum 1.1.2019–31.12.2020, Fr. 21'510.– für 1.1.2021–31.12.2022 und Fr. 22'050.– ab 1.1.2023.
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'050.-- beziehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG sowie Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in der Fassung der Änderung vom 12. Oktober 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023). Die Grenzbeträge betrugen von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'330.-- und von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 Fr. 21'510.-- (vgl. Art. 5 BVV 2 in der jeweils geltenden Fassung). Ab 1. Januar nach Vollendung des”
Bei Unterstellung unter den räumlichen/betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR besteht eine jährliche Pflicht zur Meldung der Lohnsummen, und zwar unabhängig davon, ob einzelne Löhne das BVG-Mindestjahrseinkommen gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erreichen. Bei Verletzung dieser Meldepflicht kann die Stiftung Konventionalstrafen und Verwaltungskosten auferlegen.
“Vorliegend steht fest, dass die Beklagte die Lohnsummenmeldungen für die Beitragsjahre 2019 und 2020 der Stiftung FAR nicht eingereicht hat. Damit ist sie ihrer Meldepflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 des Reglements FAR nicht nachgekommen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung ist die Stiftung FAR grundsätzlich befugt, die Beklagte zur Bezahlung einer Konventionalstrafe zu verpflichten und ihr Verwaltungskosten zu überbinden. Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte nun geltend gemacht, dass sie keine BVG-pflichtigen Löhne auszahle. Dieser Einwand erweist sich als nicht stichhaltig. Mit der Unterstellung der A.____ AG unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR) ist diese verpflichtet, jährlich die Lohnsummen ihrer Arbeitnehmenden zu melden, unabhängig davon, ob die Löhne das BVG-Minimum gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erreicht haben oder nicht. Andere Gründe für ein unzulässiges Vorgehen der Stiftung FAR bringt die Beklagte nicht vor. Zwar gehört die Rechtsanwendung von Amtes wegen zur Pflicht des Gerichts. Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht von den Prozessparteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen jedoch nur dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 214 f.). Da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche die Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Forderungen hindern könnten, besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, die Konventionalstrafen auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Stiftung FAR gegenüber der Beklagten gestützt auf Art. 25 Abs. 1 GAV FAR für die Beitragsjahre 2019 und 2020 Konventionalstrafen erhoben und ihr Verwaltungskosten auferlegt hat.”
Bei kurzfristigen Zwischenverdiensten kann der koordinierte Tages- oder Monatslohn unter der massgebenden BVG-Schwelle liegen. Die Praxis berechnet in solchen Fällen koordinierte Tageslöhne und zieht dabei einschlägige Regeln (etwa zur Behandlung von Arbeitslosenentschädigungen) heran.
“- / 260,4) doit être assurée. Ainsi, le salaire coordonné s'élève à Fr. 98.80. Il s'ensuit que le salaire journalier coordonné s'élève à Fr. 124.25 (Fr. 67.- [salaire journalier en cas de gain intermédiaire] + Fr. 156.05 [perte de gain donnant doit à une indemnité] - Fr. 98.80 [montant de coordination calculé par jour]). On précisera encore que la déduction au sens de l'art. 5 al. 2 ordonnance LPP des chômeurs n'entre pas en ligne de compte au cas particulier. En effet, bien qu'il résulte du contrat de travail de l'assuré que des cotisations LPP peuvent être prélevées sur le salaire journalier provenant d'un gain intermédiaire et que l'employeur concerné a indiqué, dans l'attestation relative au gain intermédiaire (dos. intimée 141 et 161; voir aussi dos. intimée 124), que tel avait été le cas, il apparaît toutefois que le revenu en question, de Fr. 67.- pour le mois de janvier 2024, n'atteint pas le montant-limite journalier de Fr. 84.70 à partir duquel l'assuré est soumis à la LPP (Fr. 22'050.- / 260,4; art. 2 al. 1 LPP et art. 3 al. 1 ordonnance LPP des chômeurs, voir aussi Office fédéral des assurances sociales [OFAS], Bulletin de la prévoyance professionnelle n° 38 du 12 mars 1997, p. 8, 10, 15 et 20 s.; voir également B. Rubin, Assurance-chômage, droit fédéral, survol des mesures cantonales, procédure, 2006, p. 302). Enfin, compte tenu du fait que la cotisation s'élève à 0,25% et qu'elle est due pour moitié par la personne assurée et pour moitié par le fonds de compensation de l'assurance-chômage, la cotisation journalière incombant au recourant est ainsi de Fr. 0.15 (Fr. 124.25 x 0.125%; art. 8 al. 1 et art. 9 al. 1 ordonnance LPP des chômeurs), ce qui conduit, compte tenu du nombre de jours donnant droit à l'indemnité journalière en janvier 2023 (23), une cotisation LPP de Fr. 3.55 (pour un exemple de calcul, voir la brochure "Info-service" publiée par le SECO, Prévoyance professionnelle des personnes au chômage selon la LACI et la LPP, 2023, p. 4, disponible à l'adresse: www.secoalv.admin.ch, rubriques "Publications, "Brochures et flyers", "Info-Service et feuilles d'information pour les chômeurs").”
Der Bundesgerichtsentscheid geht davon aus, dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % in der Invalidenversicherung und in der Berufsvorsorge eine Fiktion besteht, wonach das Invaliditätsrisiko als vollständig eingetreten gilt. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesgericht die Situation von Personen mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % als nicht vergleichbar mit derjenigen nicht invaliden Personen oder Personen mit weniger als 70 %. Deshalb stellt die unterschiedliche Behandlung dieser Gruppen im genannten Kontext (Art. 2 Abs. 4 BVG) nach Auffassung des Gerichts keine Verletzung von Art. 8 BV dar.
“En ce qui concerne les catégories de salariés non soumis à l'assurance obligatoire (art. 2 al. 4 LPP; art. 1j al. 1 let. d OPP2), le Tribunal fédéral a admis dans l'arrêt 9C_825/2019 précité (consid. 4.2) que l'absence de possibilité, pour les personnes invalides au sens de l'assurance-invalidité à raison de 70 % au moins, de s'affilier auprès d'une institution de prévoyance prévue par l'art. 1j al. 1 let. d OPP 2 ne contrevient pas à l'art. 8 al. 1 Cst., même dans l'hypothèse où la personne invalide à 70 % ou plus ne perçoit pas de rente de la prévoyance professionnelle. En effet, la situation des personnes au bénéfice d'une rente entière de l'assurance-invalidité, à savoir les personnes invalides à 70 % ou plus, n'est pas similaire à celle des personnes non invalides ou invalides à moins de 70 %, qui ne perçoivent pas de rente d'invalidité ou seulement une rente partielle. Pour la première catégorie de personnes, le risque d'invalidité est déjà entièrement survenu, alors que pour les secondes, ce risque ne s'est pas réalisé, ou s'est seulement partiellement réalisé. Dans l'assurance-invalidité et la prévoyance professionnelle, il existe à cet égard une fiction que le risque d'invalidité s'est entièrement réalisé à partir d'un taux d'invalidité de 70 %, en ce sens qu'une personne invalide à 70 % au moins perçoit de ce fait une rente entière d'invalidité (art.”
Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Versicherung beginnt — für Bezüger von Taggeldern — mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Die Pflichtversicherung endet erst, wenn der Anspruch auf Taggelder rechtlich erloschen ist.
“August 2020 anerkannten Invalidität steht, am 18. August 2019 auftrat (vgl. Parteivorbringen in act. G1 Rz. 47 und act. G12 Ziff. IV./1.). Zu prüfen gilt es im Folgenden, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten 1, eventualiter bei der Beklagten 2, im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert war. Das dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 zugrundeliegende Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der D.___ endete am 30. Juni 2019 (ALK-act. 499). Folglich endete die einmonatige Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beklagten 2 am 31. Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 2.2). Somit war der Kläger bei dieser am 18. August 2019 nicht mehr versichert. Die Klage gegen die Beklagte 2 ist folglich ohne Weiterungen abzuweisen. Die Beklagte 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass bei ihr am 18. August 2019 ebenfalls keine Versicherungsdeckung bestanden habe, weil die ALK zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitslosenentschädigung entrichtet, sondern Wartetage getilgt habe (vgl. act. G11 und 16). Gemäss Art. 2 Abs. 3 BVG unterstehen die Bezüger von Taggeldern der ALV für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (vgl. auch Art. 1 des für den Kläger anwendbaren Vorsorgereglements, Vorsorgeplan für die berufliche Vorsorge von Arbeitslosen [AL], Stand 2019 [nachfolgend: Vorsorgeplan]; abrufbar unter: https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4497.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023). Diese beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG für Bezüger von Taggeldern der ALV mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) hält spezifizierend fest, dass die Versicherung für arbeitslose Personen mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden, beginnt. Damit übereinstimmend sind laut Art.”
“Il y a connexité matérielle si l'affection à l'origine de l'invalidité est la même que celle qui s'est déjà manifestée durant le rapport de prévoyance et qui a entraîné une incapacité de travail. La connexité temporelle implique qu'il ne se soit pas écoulé une longue interruption de l'incapacité de travail; elle est rompue si, pendant une certaine période qui peut varier en fonction des circonstances du cas, l'assuré est à nouveau apte à travailler (ATF 138 V 409 consid. 6.2 et les références). Lorsque la personne assurée dispose à nouveau d'une pleine capacité de travail pendant au moins trois mois et qu'il apparaît ainsi probable que la capacité de gain s'est rétablie de manière durable, il existe un indice important en faveur de l'interruption du rapport de connexité temporelle. Il en va différemment lorsque l'activité en question, d'une durée éventuellement plus longue que trois mois, doit être considérée comme une tentative de réinsertion ou repose de manière déterminante sur des considérations sociales de l'employeur et qu'une réadaptation durable apparaissait peu probable (ATF 134 V 20 consid. 3.2.1 et les références). 3.5. En vertu de l’art. 2 al. 3 LPP, les bénéficiaires d’indemnités journalières de l’assurance-chômage sont soumis à l’assurance obligatoire en ce qui concerne les risques de décès et d’invalidité. Conformément à l’art. 10 al. 1, 2e phrase, LPP, l’assurance obligatoire commence le jour où les bénéficiaires d’indemnités journalières de l’assurance-chômage perçoivent pour la première fois une indemnité de chômage. L’obligation d’être assuré cesse, sous réserve de l’art. 8 al. 3 LPP, lorsque le droit aux indemnités journalières de l’assurance-chômage s’éteint (art. 10 al. 2 let. d LPP). Depuis l’entrée en vigueur de la modification de la LPP du 19 mars 2010 ("Réforme structurelle") au 1er janvier 2012, ce n’est plus la fin du délai-cadre d’indemnisation qui est déterminante; le droit aux indemnités de journalières de l’assurance-chômage doit juridiquement prendre fin – une suspension provisoire du droit ne suffisant pas – pour que le rapport de prévoyance s’éteigne également (Amstutz/Kratz-Ulmer, in Balser Kommentar, Berufliche Vorsorge, 1re éd.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 3 BVG unterstehen die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (vgl. dazu SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 114, 9C_793/2010 E. 4). Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (SR 837.174) BGE 147 V 322 S. 325 sind für die Risiken Tod und Invalidität Arbeitslose obligatorisch versichert, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen (lit.”
Bei Nebenerwerb kommt die obligatorische Versicherung nach Art. 2 Abs. 4 BVG nicht zur Anwendung, wenn mit der Nebentätigkeit der BVG‑Mindestlohn nicht erzielt wird.
“Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern (Kanton X.________ und C.________) angestellt und hat mit seiner nebenberuflichen Erwerbstätigkeit in diesem Jahr ein Einkommen von rund Fr. 10'000.- erzielt. Für diese Nebenerwerbstätigkeit unterteht er daher weder nach Art. 2 Abs. 1 BVG noch nach Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 der obligatorischen Vorsorge. Diese Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer mit der Nebenerwerbstätigkeit den Mindestlohn nicht erwirtschaftet hat (JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 2 BVG; vgl. auch BBl 1976 I 219). Die vorliegende Streitigkeit betrifft vielmehr die weitergehende Vorsorge: Hier ein Reglement einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 140 V 169 E. 6.1), wie dies die Beschwerdegegnerin darlegt.”
“Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern (Kanton X.________ und C.________) angestellt und hat mit seiner nebenberuflichen Erwerbstätigkeit in diesem Jahr ein Einkommen von rund Fr. 10'000.- erzielt. Für diese Nebenerwerbstätigkeit unterteht er daher weder nach Art. 2 Abs. 1 BVG noch nach Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 der obligatorischen Vorsorge. Diese Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer mit der Nebenerwerbstätigkeit den Mindestlohn nicht erwirtschaftet hat (JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 2 BVG; vgl. auch BBl 1976 I 219). Die vorliegende Streitigkeit betrifft vielmehr die weitergehende Vorsorge: Hier ein Reglement einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 140 V 169 E. 6.1), wie dies die Beschwerdegegnerin darlegt.”
Im zitierten Entscheid wurde vorgebracht, der zeitliche Kausalzusammenhang sei unterbrochen, weil die Klägerin während einer Zwischenphase von zehn Monaten zu mindestens 90 % arbeitsfähig gewesen sei.
“Zur Begründung gibt sie an, der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit während der Vorsorgezeit bei der Beklagten 3 und der späteren Invalidität sei unterbrochen worden. Die Klägerin sei in der Zwischenzeit über eine Dauer von zehn Monaten zu mindestens 90 % arbeitsfähig gewesen. 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob eine der drei Beklagten verpflichtet ist, der Klägerin Invalidenleistungen zu erbringen. Nicht umstritten ist grundsätzlich die Beweistauglichkeit des von der IV-Stelle eingeholten bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. K____ und Dr. med. L____ vom Sommer 2021 (vgl. IV-Akten 146 und 151). In medizinischer Hinsicht strittig ist jedoch die Arbeitsfähigkeit der Klägerin vor März 2019, per welchem die Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatten. 3. 3.1. 3.1.1 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin den vom Gesetz vorgesehenen Jahreslohn beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die obligatorische Versicherungsunterstellung erfolgt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter (Art. 7 Abs. 1 BVG). Ist die arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 3 BVG). Die obligatorische Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 2 BVG) und endet unter anderem mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleibt die arbeitnehmende Person für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.”
Art. 2 Abs. 3 BVG findet Anwendung, wenn eine versicherte Person sich um eine neue Stelle bemüht, diese Bemühungen aber ergebnislos bleiben und sie infolge des Bezugs von Arbeitslosenleistungen weiterhin der beruflichen Vorsorge angeschlossen bleibt.
“Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist aber auch von einem Stellenwechsel auszugehen, wenn die steuerpflichtige Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (oder umgekehrt) oder eine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit wesentlich ausbaut (vgl. LAFFELY MAILLARD, a.a.O., N. 24 zu Art. 24 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, N. 64 zu § 24 StG/ZH; implizit auch Urteil 2A.615/2004 vom 9. Juni 2005 E. 2.4 [zu Art. 7 Abs. 4 lit. e StHG]; vgl. aus der kantonalen Rechtsprechung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 9. November 2012 E. 3c, in: RDAF 2013 II S. 273, StR 2013 S. 393). Wie das Bundesgericht entschieden hat, ist die Voraussetzung des Stellenwechsels selbst dann erfüllt, wenn sich die steuerpflichtige Person zwar um eine neue Arbeitsstelle bemüht, diese Bemühungen aber letztlich fruchtlos bleiben, und die steuerpflichtige Person infolge Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung weiterhin der beruflichen Vorsorge angeschlossen bleibt (Art. 2 Abs. 3 BVG; Art. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; SR 837.174; Urteil 2C_809/2013 vom 31. März 2014 E. 3.4.1, in: StE 2014 B”
In bestimmten, günstigen Fällen können Beiträge an die private Vorsorge (3. Säule) bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums als berücksichtigungsfähige Belastung anerkannt werden, soweit sie die fehlenden Beiträge an die berufliche Vorsorge ersetzen, weil die versicherte Person nach Art. 2 Abs. 1 BVG (bei Jahreslohn unter der Versicherungsgrenze) nicht obligatorisch berufsvorsorgepflichtig ist.
“Notre Haute Cour a confirmé cette position dans sa nouvelle jurisprudence, indiquant que, dans des circonstances favorables, il est possible de prendre en compte, au stade du minimum vital du droit de la famille, les dépenses de prévoyance à des institutions privées de la part de personnes travaillant à titre indépendant (ATF 147 III 265 consid. 7.2). En dehors de cette hypothèse, les cotisations à un 3ème pilier relèvent de l'épargne (arrêt TC FR 101 2022 346 du 13 mars 2023 consid. 4.3.3 et les réf. citées). En l’espèce et contrairement à ce que retient la décision attaquée (p. 37, 2e §), les personnes salariées peuvent comptabiliser dans leurs charges leurs versements du 3ème pilier dès lors que celui-ci remplace leurs cotisations au 2ème pilier. La jurisprudence citée ne réserve pas cette possibilité uniquement aux personnes indépendantes. Depuis, le 1er janvier 2023, les salariés qui reçoivent d’un même employeur un salaire annuel supérieur à CHF 22'050.- sont soumis à l’assurance de prévoyance professionnelle obligatoire (art. 2 al. 1 LPP). Etant donné que l’appelante réalise un revenu mensuel net de l’ordre de CHF 800.-, son employeur n’est pas obligé de l’affilier à la prévoyance professionnelle, ce qui est confirmé par sa fiche de salaire de janvier 2023. Dès lors, il convient d’ajouter aux charges de l’appelante, calculées selon le minimum vital du droit de la famille, le montant de CHF 349.70 correspondant à ses primes du 3ème pilier jusqu’au 31 août 2023 (consid. 3.5 supra). 4.2 4.2.1. L’appelante soutient que ses frais de véhicule devraient être pris en charge vu qu’elle a impérativement besoin de son véhicule pour transporter ses enfants, en particulier C.________, afin notamment de les amener en droit de visite chez leur père. Dès lors, il faut ajouter à ses charges, sa prime d’assurance RC véhicule de CHF 135.45 par mois ainsi que ses impôts véhicule de CHF 47.95 par mois. L’intimé conteste ce qui précède en relevant que l’appelante n’a actuellement aucun frais de déplacement et que ces frais ainsi que ceux de repas ont été retenus dès qu’elle exercera un emploi à 50%.”
“Notre Haute Cour a confirmé cette position dans sa nouvelle jurisprudence, indiquant que, dans des circonstances favorables, il est possible de prendre en compte, au stade du minimum vital du droit de la famille, les dépenses de prévoyance à des institutions privées de la part de personnes travaillant à titre indépendant (ATF 147 III 265 consid. 7.2). En dehors de cette hypothèse, les cotisations à un 3ème pilier relèvent de l'épargne (arrêt TC FR 101 2022 346 du 13 mars 2023 consid. 4.3.3 et les réf. citées). En l’espèce et contrairement à ce que retient la décision attaquée (p. 37, 2e §), les personnes salariées peuvent comptabiliser dans leurs charges leurs versements du 3ème pilier dès lors que celui-ci remplace leurs cotisations au 2ème pilier. La jurisprudence citée ne réserve pas cette possibilité uniquement aux personnes indépendantes. Depuis, le 1er janvier 2023, les salariés qui reçoivent d’un même employeur un salaire annuel supérieur à CHF 22'050.- sont soumis à l’assurance de prévoyance professionnelle obligatoire (art. 2 al. 1 LPP). Etant donné que l’appelante réalise un revenu mensuel net de l’ordre de CHF 800.-, son employeur n’est pas obligé de l’affilier à la prévoyance professionnelle, ce qui est confirmé par sa fiche de salaire de janvier 2023. Dès lors, il convient d’ajouter aux charges de l’appelante, calculées selon le minimum vital du droit de la famille, le montant de CHF 349.70 correspondant à ses primes du 3ème pilier jusqu’au 31 août 2023 (consid. 3.5 supra). 4.2 4.2.1. L’appelante soutient que ses frais de véhicule devraient être pris en charge vu qu’elle a impérativement besoin de son véhicule pour transporter ses enfants, en particulier C.________, afin notamment de les amener en droit de visite chez leur père. Dès lors, il faut ajouter à ses charges, sa prime d’assurance RC véhicule de CHF 135.45 par mois ainsi que ses impôts véhicule de CHF 47.95 par mois. L’intimé conteste ce qui précède en relevant que l’appelante n’a actuellement aucun frais de déplacement et que ces frais ainsi que ceux de repas ont été retenus dès qu’elle exercera un emploi à 50%.”
Erfolgt beim gleichen Arbeitgeber sowohl eine Haupt- als auch eine Nebenbeschäftigung, sind die aus beiden Tätigkeiten erzielten Löhne für die Beurteilung der Unterstellung unter Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung; die Kumulation verhindert eine Umgehung des Obligatoriums und ist angesichts der in der Regel gleichen Vorsorgeeinrichtung mit geringem administrativem Mehraufwand verbunden.
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag von Art. 7 Abs. 1 BVG liegenden Jahreslohn beziehen. Diese Bestimmung äussert sich nicht explizit dazu, wie es sich bei Mehrfachbeschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber verhält. Die BGE 148 V 234 S. 239 Formulierung, wonach der Mindestlohn "bei einem Arbeitgeber" ("d'un même employeur", "un datore di lavoro") zu erzielen ist, weist indes darauf hin, dass zur Beurteilung der Frage, welcher Verdienst in Art. 2 Abs. 1 BVG anzurechnen ist, einzig massgebend ist, ob dieser beim selben Arbeitgeber erzielt wurde, wohingegen es keine Rolle spielt, aus welchem Arbeitsverhältnis der Verdienst stammt. Nichts anderes ergibt sich aus der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 19. Dezember 1975 zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BBl 1976 I 219). Danach ist - neben der altersmässigen Voraussetzung - für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung einzig erforderlich, dass ein Arbeitnehmer "bei ein und demselben Arbeitgeber" einen anrechenbaren Jahreslohn von (damals) mehr als Fr. 12'000.- verdient.”
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig ist, Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 keine Anwendung findet. Vielmehr sind in diesen Fällen die Löhne, die in den beiden Tätigkeiten erzielt wurden, in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen. An diesem Ergebnis vermag auch das von der Vorinstanz zitierte Urteil 2C_786/2008 vom 11. Juni 2009 E. 2.1 (vgl. vorangehende E. 4.1) nichts zu ändern, ging es in diesem doch einzig um die Ausgestaltung der Steuertarife bei der Quellenbesteuerung und damit bei Sachverhalten mit internationalem Bezug. Die spezifische Interessenlage im Steuerrecht lässt sich nicht auf die vorliegend streitige sozialversicherungsrechtliche Fragestellung übertragen.”
“c BVV 2 wurde bezweckt, die administrative Arbeit der Vorsorgeeinrichtungen zu erleichtern und zu vermeiden, dass Arbeitnehmer dem Obligatorium unterstellt werden müssen, wenn es nicht nötig ist (vgl. BGE 129 V 132 E. 3.4.3 mit Verweis auf den zitierten Kommentar zum Entwurf der BVV 2, S. 6). BGE 148 V 234 S. 241 Dieser aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Zweckgedanke kommt indes nicht zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber mehrere Tätigkeiten ausübt, ist in diesen Fällen doch grundsätzlich jeweils dieselbe Vorsorgeeinrichtung zuständig, womit der Mehraufwand für die Versicherung jeder dieser Löhne kaum ins Gewicht fällt. Im Weiteren ist - unabhängig vom vorliegenden Fall - auf die nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr hinzuweisen, welche bestünde, wenn keine Kumulation der beim gleichen Arbeitgeber aus verschiedenen Tätigkeiten erzielten Verdienste erfolgen würde. Ein Arbeitgeber könnte durch den Abschluss von mehreren Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitnehmer Arbeitsverhältnisse mit Verdiensten unter dem Mindestlohn von Art. 7 Abs. 1 BVG schaffen und auf diese Weise das Obligatorium von Art. 2 Abs. 1 BVG ganz oder teilweise umgehen.”
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und 4 BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2. In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig ist, findet Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 keine Anwendung. Vielmehr sind in diesen Fällen die Löhne, die in beiden Tätigkeiten erzielt wurden, in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen (E. 5).”
Arbeitnehmende, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, können für eine nebenberufliche Tätigkeit, die vom Obligatorium ausgenommen ist, auf die freiwillige Versicherung in der Pensionskasse zurückgreifen. Die Verordnung (BVV 2) eröffnet diesen vom Obligatorium ausgenommenen Nebenverdiensten die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'510.-- Franken beziehen, der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 2 Abs. 1 BVG). Art. 1j Abs. 1 lit. c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nimmt zwar Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, von der obligatorischen Versicherung aus. Einen kompletten Versicherungsausschluss des vom Obligatorium ausgenommenen Versichertenkreises hat der Verordnungsgeber aber gerade nicht angestrebt. Vielmehr hat er den meisten der vom Obligatorium ausgenommenen Arbeitnehmenden die Möglichkeit eröffnen wollen, an der beruflichen Vorsorge in Form der freiwilligen Versicherung teilzunehmen (vgl. Kommentar des BSV zum Entwurf BVV 2 vom 2. August 1983, S. 6). Für Arbeitnehmende, die für den Nebenverdienst nicht dem Obligatorium unterstehen, da sie bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung im Rahmen von Art.”
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'510.-- Franken beziehen, der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 2 Abs. 1 BVG). Art. 1j Abs. 1 lit. c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nimmt zwar Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, von der obligatorischen Versicherung aus. Einen kompletten Versicherungsausschluss des vom Obligatorium ausgenommenen Versichertenkreises hat der Verordnungsgeber aber gerade nicht angestrebt. Vielmehr hat er den meisten der vom Obligatorium ausgenommenen Arbeitnehmenden die Möglichkeit eröffnen wollen, an der beruflichen Vorsorge in Form der freiwilligen Versicherung teilzunehmen (vgl. Kommentar des BSV zum Entwurf BVV 2 vom 2. August 1983, S. 6). Für Arbeitnehmende, die für den Nebenverdienst nicht dem Obligatorium unterstehen, da sie bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung im Rahmen von Art.”
Nach Auffassung der ESTV steht eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit ohne feste Einrichtungen und ohne Personal nach Abschluss der Liquidation der privilegierten Liquidationsbesteuerung nicht entgegen, sofern das mutmassliche jährliche Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit den Betrag nach Art. 2 Abs. 1 BVG (Eintrittsschwelle in die obligatorische Versicherung) nicht überschreitet.
“Nr. 3, StR 67/2012 S. 511; RAPHAËL GANI, in: Commentaire Romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 37b DBG; vgl. auch ESTV, Kreisschreiben Nr. 28 vom 3. November 2010 "Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit" [ESTV-Kreisschreiben Nr. 28], Ziff. 3). Nach der Auffassung der ESTV steht eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit ohne feste Einrichtungen und ohne Personal nach Abschluss der Liquidation der privilegierten Liquidationsbesteuerung nicht entgegen, sofern das mutmassliche jährliche Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit den Betrag nach Art. 2 Abs. 1 BVG (Eintrittsschwelle in die obligatorische Versicherungspflicht) nicht überschreitet (vgl. ESTV-Kreisschreiben Nr. 28, Ziff. 2.1; vgl. auch Urteile 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2.7, in: StE 2021 B”
“Nr. 3, StR 67/2012 S. 511; RAPHAËL GANI, in: Commentaire Romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 37b DBG; vgl. auch ESTV, Kreisschreiben Nr. 28 vom 3. November 2010 "Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit" [ESTV-Kreisschreiben Nr. 28], Ziff. 3). Nach der Auffassung der ESTV steht eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit ohne feste Einrichtungen und ohne Personal nach Abschluss der Liquidation der privilegierten Liquidationsbesteuerung nicht entgegen, sofern das mutmassliche jährliche Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit den Betrag nach Art. 2 Abs. 1 BVG (Eintrittsschwelle in die obligatorische Versicherungspflicht) nicht überschreitet (vgl. ESTV-Kreisschreiben Nr. 28, Ziff. 2.1; vgl. auch Urteile 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2.7, in: StE 2021 B”
Der Bundesrat hat die in Art. 2 Abs. 4 BVG erwähnten Ausnahmen in der BVV 2 konkret geregelt (Art. 1j und 1k BVV 2). Art. 1j BVV 2 nennt dabei namentlich bestimmte Kategorien (u. a. Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen von höchstens drei Monaten, nebenberuflich Tätige, sowie bestimmte Familienangehörige in landwirtschaftlichen Betrieben). Arbeitnehmer, die nach Art. 1j BVV 2 nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind, können sich unter den von Art. 46 BVG und den entsprechenden Reglementen vorausgesetzten Voraussetzungen freiwillig versichern lassen.
“Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Von dieser Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat, soweit vorliegend von Bedeutung, in Art. 1j und 1k BVV 2 Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 1j Abs. 1 BVV 2 sind folgende Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Art. 1k; Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG; die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten: die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner, die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.”
“Altersjahres auch das Alter (Art. 7 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung in Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird, oder mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt dauern länger als drei Monate und kein Unterbruch übersteigt drei Monate (Art. 1k BVV 2). Der Arbeitnehmer, der nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt ist, kann sich aber im Rahmen von Art. 46 BVG entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art.”
Die LPP begründet ein obligatorisches Versicherungsregime für Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 1). In Prozessen über Leistungen der beruflichen Vorsorge hat der angerufene Richter über die Existenz oder das Ausmass des geltend gemachten Rechts oder der behaupteten Pflicht (z. B. Versicherungspflicht, Beitragsverpflichtung) zu entscheiden.
“1 de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 (LPA – E 5 10) qui régit la procédure en matière de prévoyance professionnelle à Genève. Partant, elle est recevable. 2. Le litige porte sur le bien-fondé de la requête de la demanderesse, par laquelle cette dernière réclame le paiement de CHF 92'222.05 concernant des cotisations impayées, plus intérêts à 5% à compter du 1er décembre 2023, de CHF 1'370.20 d'intérêts au 30 novembre 2023 et les frais de mesures d’encaissement contractuels selon le règlement sur les coûts, ainsi que la mainlevée de l’opposition à la poursuite n° 1______ . 3. 3.1 En matière de prévoyance professionnelle, le juge saisi d'une action doit se prononcer sur l'existence ou l'étendue d'un droit ou d'une obligation dont une partie prétend être titulaire contre l'autre partie (arrêt du Tribunal fédéral des assurances B.91/05 du 17 janvier 2007 consid. 2.1). 3.2 La LPP institue un régime d'assurance obligatoire des salariés (art. 2 al. 1 LPP). Sont obligatoirement soumis à l'assurance les salariés auxquels un même employeur verse un salaire annuel supérieur à CHF 21'150.- pour les risques de décès et d'invalidité dès le 1er janvier qui suit la date à laquelle ils ont eu 17 ans et, pour la vieillesse, dès le 1er janvier qui suit la date à laquelle ils ont eu 24 ans (art. 7 al. 1 LPP). L'assurance obligatoire commence en même temps que les rapports de travail et prend fin, notamment, en cas de dissolution des rapports de travail, le salarié restant assuré auprès de l'institution de prévoyance pour les risques de décès et d'invalidité, durant un mois après la fin des rapports avec l'institution de prévoyance (art. 10 LPP). La convention dite d'affiliation d'un employeur à une fondation collective ou à une fondation commune est un contrat sui generis fondé sur l'art. 11 LPP (ATF 120 V 299 consid. 4a et les références), pour la conclusion duquel il y a lieu d'appliquer les règles du droit des obligations (ATF 129 III 476 consid.”
Bei andauernder Arbeitslosigkeit bleibt die betroffene Person während der Suche nach einer neuen Stelle weiterhin der beruflichen Vorsorge angeschlossen; ein erfolgloses Bemühen um eine Stelle schliesst die Fortführung der Anschlusspflicht nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts und Verordnung zu Art. 2 Abs. 3 BVG).
“Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist aber auch von einem Stellenwechsel auszugehen, wenn die steuerpflichtige Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (oder umgekehrt) oder eine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit wesentlich ausbaut (vgl. LAFFELY MAILLARD, a.a.O., N. 24 zu Art. 24 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, N. 64 zu § 24 StG/ZH; implizit auch Urteil 2A.615/2004 vom 9. Juni 2005 E. 2.4 [zu Art. 7 Abs. 4 lit. e StHG]; vgl. aus der kantonalen Rechtsprechung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 9. November 2012 E. 3c, in: RDAF 2013 II S. 273, StR 2013 S. 393). Wie das Bundesgericht entschieden hat, ist die Voraussetzung des Stellenwechsels selbst dann erfüllt, wenn sich die steuerpflichtige Person zwar um eine neue Arbeitsstelle bemüht, diese Bemühungen aber letztlich fruchtlos bleiben, und die steuerpflichtige Person infolge Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung weiterhin der beruflichen Vorsorge angeschlossen bleibt (Art. 2 Abs. 3 BVG; Art. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; SR 837.174; Urteil 2C_809/2013 vom 31. März 2014 E. 3.4.1, in: StE 2014 B”
Die Versicherung für Bezüger von Taggeldern beginnt mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird; eine vorübergehende Aussetzung des Anspruchs oder das Abdecken von Wartetagen führt nicht zum Erlöschen des Vorsorgeverhältnisses. Massgeblich ist das tatsächliche Ende des Rechts auf Taggelder.
“August 2020 anerkannten Invalidität steht, am 18. August 2019 auftrat (vgl. Parteivorbringen in act. G1 Rz. 47 und act. G12 Ziff. IV./1.). Zu prüfen gilt es im Folgenden, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten 1, eventualiter bei der Beklagten 2, im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert war. Das dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 zugrundeliegende Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der D.___ endete am 30. Juni 2019 (ALK-act. 499). Folglich endete die einmonatige Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beklagten 2 am 31. Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 2.2). Somit war der Kläger bei dieser am 18. August 2019 nicht mehr versichert. Die Klage gegen die Beklagte 2 ist folglich ohne Weiterungen abzuweisen. Die Beklagte 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass bei ihr am 18. August 2019 ebenfalls keine Versicherungsdeckung bestanden habe, weil die ALK zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitslosenentschädigung entrichtet, sondern Wartetage getilgt habe (vgl. act. G11 und 16). Gemäss Art. 2 Abs. 3 BVG unterstehen die Bezüger von Taggeldern der ALV für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (vgl. auch Art. 1 des für den Kläger anwendbaren Vorsorgereglements, Vorsorgeplan für die berufliche Vorsorge von Arbeitslosen [AL], Stand 2019 [nachfolgend: Vorsorgeplan]; abrufbar unter: https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4497.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023). Diese beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG für Bezüger von Taggeldern der ALV mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) hält spezifizierend fest, dass die Versicherung für arbeitslose Personen mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden, beginnt. Damit übereinstimmend sind laut Art.”
“Il y a connexité matérielle si l'affection à l'origine de l'invalidité est la même que celle qui s'est déjà manifestée durant le rapport de prévoyance et qui a entraîné une incapacité de travail. La connexité temporelle implique qu'il ne se soit pas écoulé une longue interruption de l'incapacité de travail; elle est rompue si, pendant une certaine période qui peut varier en fonction des circonstances du cas, l'assuré est à nouveau apte à travailler (ATF 138 V 409 consid. 6.2 et les références). Lorsque la personne assurée dispose à nouveau d'une pleine capacité de travail pendant au moins trois mois et qu'il apparaît ainsi probable que la capacité de gain s'est rétablie de manière durable, il existe un indice important en faveur de l'interruption du rapport de connexité temporelle. Il en va différemment lorsque l'activité en question, d'une durée éventuellement plus longue que trois mois, doit être considérée comme une tentative de réinsertion ou repose de manière déterminante sur des considérations sociales de l'employeur et qu'une réadaptation durable apparaissait peu probable (ATF 134 V 20 consid. 3.2.1 et les références). 3.5. En vertu de l’art. 2 al. 3 LPP, les bénéficiaires d’indemnités journalières de l’assurance-chômage sont soumis à l’assurance obligatoire en ce qui concerne les risques de décès et d’invalidité. Conformément à l’art. 10 al. 1, 2e phrase, LPP, l’assurance obligatoire commence le jour où les bénéficiaires d’indemnités journalières de l’assurance-chômage perçoivent pour la première fois une indemnité de chômage. L’obligation d’être assuré cesse, sous réserve de l’art. 8 al. 3 LPP, lorsque le droit aux indemnités journalières de l’assurance-chômage s’éteint (art. 10 al. 2 let. d LPP). Depuis l’entrée en vigueur de la modification de la LPP du 19 mars 2010 ("Réforme structurelle") au 1er janvier 2012, ce n’est plus la fin du délai-cadre d’indemnisation qui est déterminante; le droit aux indemnités de journalières de l’assurance-chômage doit juridiquement prendre fin – une suspension provisoire du droit ne suffisant pas – pour que le rapport de prévoyance s’éteigne également (Amstutz/Kratz-Ulmer, in Balser Kommentar, Berufliche Vorsorge, 1re éd.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 3 BVG unterstehen die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (vgl. dazu SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 114, 9C_793/2010 E. 4). Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (SR 837.174) BGE 147 V 322 S. 325 sind für die Risiken Tod und Invalidität Arbeitslose obligatorisch versichert, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen (lit.”
Personen, die nach der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 70 % als invalide gelten (z. B. Bezug einer ganzen IV‑Rente), gehören gemäss Art. 2 Abs. 4 LPP in Verbindung mit Art. 1j OPP 2 nicht zur obligatorischen beruflichen Vorsorge. Sie können – a contrario der Bestimmungen von Art. 1j Abs. 3–4 OPP 2 – in der Regel auch nicht fakultativ nach der LPP versichert werden.
“1) mais, comme déjà exposé (cf. supra consid. 1 a), il incombe à la partie demanderesse d’agir par le dépôt d’une action. En l’occurrence, la caisse n’avait pas le pouvoir de rendre une décision, si bien qu’il ne peut lui être reproché de ne pas avoir « statué », encore moins de ne pas l’avoir fait dans un délai raisonnable. Bien plutôt, il incombait à la demanderesse de former sa demande devant l’autorité de céans – comme elle l’a d’ailleurs fait en juin 2022 – ce qu’elle pouvait faire dès qu’elle a eu connaissance du refus de son affiliation. Dès lors, le grief de déni de justice émis par la demanderesse doit être écarté. 3. Le litige porte sur le refus d’affiliation de la demanderesse auprès du défendeur. a) Conformément à l’art. 2 al. 1 LPP (dans sa teneur en vigueur au 1er janvier 2021), sont soumis à l’assurance obligatoire les salariés qui ont plus de 17 ans et reçoivent d’un même employeur un salaire annuel supérieur à 21'510 francs. L’art. 2 al. 4 LPP délègue en outre au Conseil fédéral la compétence de définir les catégories de salariés qui, pour des motifs particuliers, ne sont pas soumis à l’assurance obligatoire. b) Le Conseil fédéral a fait usage de cette délégation en adoptant l’ordonnance du 18 avril 1984 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (OPP 2), en particulier l’art. 1j OPP 2, qui énumère les catégories de salariés qui ne sont pas soumis à l’assurance obligatoire. Font ainsi parties de ceux‑ci les personnes invalides au sens de l’AI à raison de 70 % au moins (art. 1j al. 1 let. d OPP 2). Elles ne peuvent pas non plus, contrairement à d'autres salariés exemptés de l'assurance (art. 1j al. 1 let. a, b, c et e OPP 2) être affiliées à titre facultatif selon la LPP (art. 1j al. 3 et 4 OPP 2 a contrario). La teneur de cette disposition a été reprise dans le règlement du défendeur à ses art. 4 ch. 1 let. c et 5 ch. 1 (Règlement [...] du 1er janvier 2021). Dans l'ATF 118 V 158 consid.”
“La situation dans laquelle se trouve A.________ est analogue à celle qui prévalait dans l'affaire qui avait donné lieu à l'arrêt 9C_825/2019 précité. Comme il bénéficiait d'une rente entière de l'assurance-invalidité, fondée sur un degré d'invalidité de 100 %, au moment où il avait débuté son emploi au service de la Commission F.________, le 1er juillet 2013, le statut d'invalide au sens de la LAI (taux d'invalidité de 100 % de A.________, à teneur des décisions du 15 janvier 2013), le faisait entrer dans la catégorie des salariés non soumis à l'assurance obligatoire (art. 2 al. 4 LPP; art. 1j al. 1 let. d OPP2). Il s'ensuit que son affiliation à la CIEPP, au 1er juillet 2013, était contraire au droit (cf. ATF 123 V 262 consid. 2a-b p. 265 sv. et l'arrêt cité; JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, LPP et LFLP, 2e éd. Berne 2020, n. 52 et 53 p. 53). Le jugement attaqué est donc contraire au droit en tant qu'il condamne la CIEPP à verser à A.________ une rente entière d'invalidité de la prévoyance professionnelle obligatoire. Comme cela implique le rejet de la demande du 4 mai 2018 en tant qu'elle est dirigée contre la CIEPP, les questions de la réticence et du taux d'intérêts n'ont plus d'objet. Il en va de même de la requête d'effet suspensif de la CIEPP.”
Im entschiedenen Fall wurde die Eintrittsschwelle anhand des unselbstständigen Jahreslohns beurteilt; es ist zugleich festgehalten, dass der Versicherte nebenberuflich selbständig tätig war und diese Tätigkeit im Verfahren genannt wurde.
“Es ist unbestritten, dass der Kläger vom 1. Februar 2009 bis 31. Januar 2018 bei der Beklagten angestellt war und er daneben als Selbstständigerwerbender eine ... betrieb (Klage S. 3 III./Ziff. 1). Zudem erzielte er mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit als ... in den hier relevanten Jahren 2011 bis 2015 jeweils einen die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (vgl. E. 2.1 hiervor) überschreitenden Jahreslohn (KB 15, 16a - d; vgl. auch AB 7). Entgegen der Darstellung des Klägers (Klage S. 5 III./Ziff. 2.8) erfolgte die Aufnahme bei der Beigeladenen nicht per 1. März 2016, sondern gestützt auf das Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2017 (KB 12) per 1. August 2015, was im Rahmen der unter den Parteien geführten Korrespondenz im Übrigen auch vom Rechtsvertreter des Klägers im Schreiben vom 10. August 2018 festgehalten wurde (vgl. KB 13 S. 1). Der früher ausgestellte Vorsorgeausweis vom 28. Februar 2017 (KB 17), auf welchen sich der Kläger beruft, ist insoweit nicht aussagekräftig bzw. überholt.”
“Es ist unbestritten, dass der Kläger vom 1. Februar 2009 bis 31. Januar 2018 bei der Beklagten angestellt war und er daneben als Selbstständigerwerbender eine ... betrieb (Klage S. 3 III./Ziff. 1). Zudem erzielte er mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit als ... in den hier relevanten Jahren 2011 bis 2015 jeweils einen die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (vgl. E. 2.1 hiervor) überschreitenden Jahreslohn (KB 15, 16a - d; vgl. auch AB 7). Entgegen der Darstellung des Klägers (Klage S. 5 III./Ziff. 2.8) erfolgte die Aufnahme bei der Beigeladenen nicht per 1. März 2016, sondern gestützt auf das Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2017 (KB 12) per 1. August 2015, was im Rahmen der unter den Parteien geführten Korrespondenz im Übrigen auch vom Rechtsvertreter des Klägers im Schreiben vom 10. August 2018 festgehalten wurde (vgl. KB 13 S. 1). Der früher ausgestellte Vorsorgeausweis vom 28. Februar 2017 (KB 17), auf welchen sich der Kläger beruft, ist insoweit nicht aussagekräftig bzw. überholt.”
Vorsorgeeinrichtungen können im Rahmen der weitergehenden (unterobligatorischen) Vorsorge auch Einkommen unterhalb des BVG-Mindestlohns versichern. Die Bestimmungen zur obligatorischen Vorsorge (Art. 2 BVG und gestützte Ausführungsbestimmungen) sind im Bereich der weitergehenden Vorsorge nicht zwingend.
“Für die weitergehende Vorsorge gibt es keine Vorschriften über einen Mindestlohn oder die Versicherung von Arbeitnehmern im Dienste von mehreren Arbeitgebern (Art. 49 Abs. 2 BVG). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sind Art. 2 BVG und der gestützt auf Art. 2 Abs. 4 BVG erlassene Art. 1j Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2, welche die obligatorische Vorsorge betreffen, im Bereich der weitergehenden Vorsorge nicht zwingender Natur. Vielmehr lässt das BVG einen weitergehenden als den im Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz zu und eine Vorsorgeeinrichtung kann im Rahmen der weitergehenden Vorsorge grundsätzlich auch unterhalb des Mindestlohns der obligatorischen Vorsorge liegende Einkommen versichern (unterobligatorische Vorsorge; vgl. BRECHBÜHL/GECKELER/HUNZIKER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O, N. 12 zu Art. 7 BVG; GÄCHTER/SANER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O., N. 9 f. zu Art. 49 BVG; ELISABETH GLÄTTLI, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 14 zu Art. 7 BVG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum im Gesetz festgelegten Versichertenkreis der obligatorischen Vorsorge vermag somit keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Damit fällt auch der darauf basierende und keinen zusätzlichen Aspekt beinhaltende Einwand des Beschwerdeführers dahin, das kantonale Gericht habe die Auslegungsregeln verletzt.”
Als «besondere Gründe» für eine Ausnahmeregelung werden genannt, dass eine Unterstellung bei Doppel‑ oder Mehrfachbeschäftigung zu einer im Gesetzgeberwunsch unerwünschten Ausdehnung des Obligatoriums führen und für die Vorsorgeeinrichtungen ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entstehen würde, namentlich bei geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten.
“Die besonderen Gründe gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG, welche für den Erlass von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 und damit für den Ausschluss von Nebenerwerbstätigkeiten aus der obligatorischen Versicherung sprechen, sind die folgenden: Damit soll soweit wie möglich verhindert werden, dass Arbeitnehmer, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen, jedesmal dem Obligatorium unterstellt werden. Ohne diese Regelung könnte die gesetzliche Vorsorge in gewissen Fällen in einem vom Gesetzgeber unerwünschten Masse ausgedehnt werden (zitierter Kommentar zum Entwurf der BVV 2, S. 7; vgl. zur Problematik auch: BSV, Probleme im Zusammenhang mit der Unterstellung im BVG, ZAK 1985 S. 362 ff., S. 371 f.). Auch würde bei der Unterstellung unter das Obligatorium von Arbeitnehmern, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen, bei jeder der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen ein nicht unerheblicher administrativer Aufwand entstehen, welcher im Falle von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten in keinem Verhältnis zum verbesserten Vorsorgeschutz des Arbeitnehmers stünde.”
“Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 1 ZGB; BGE 143 V 91 E. 3.1). Sie beruht auf der Grundidee, eine umfassende Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität zu gewährleisten und diesbezügliche Lücken im Vorsorgeschutz durch ein Obligatorium zu schliessen (vgl. BGE 135 I 28 E. 5.3.2 mit Verweis auf den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 2. September 1970 über die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge [BBl 1970 II 570]). Der Normzweck der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung spricht dafür, möglichst alle ausbezahlten Löhne berufsvorsorgerechtlich zu erfassen und im Falle einer Mehrfachbeschäftigung alle hierbei erzielten Verdienste der obligatorischen Versicherung zu unterstellen. Der Bundesrat wird zwar in Art. 2 Abs. 4 BVG ermächtigt, gewisse Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung auszunehmen. Gemäss dem Wortlaut dieser Delegationsnorm bedarf es hierfür jedoch besonderer Gründe. Solche können unter anderem darin bestehen, dass eine Erfassung dieser Arbeitnehmer im System der beruflichen Vorsorge einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde (vgl. hierzu auch E. 5.3.2).”
Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr ist für die Feststellung, ob der massgebende Jahreslohn den BVG-Grenzbetrag erreicht (und damit die obligatorische Versicherungspflicht), der auf ein Jahr hochgerechnete Lohn heranzuziehen.
“Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2020 Fr. 21'330.- (vgl. die in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 und Art. 3a BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2). Ebenfalls nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2).”
Für Bezüger von Taggeldern beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.
“Gemäss Art. 2 Abs. 3 BVG unterstehen die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (vgl. dazu SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 114, 9C_793/2010 E. 4). Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (SR 837.174) BGE 147 V 322 S. 325 sind für die Risiken Tod und Invalidität Arbeitslose obligatorisch versichert, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen (lit.”
Bleibt eine Person erfolglos auf Stellensuche und bezieht sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung bzw. besteht ein Anspruch auf solche Taggelder, so besteht nach Bundesgerichtsprechung weiterhin Versicherungsschutz für die Risiken Tod und Invalidität, weil in diesem Fall ein Stellenwechsel als gegeben gilt und der Anschluss an die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen erhalten bleibt (Art. 2 Abs. 3 BVG).
“Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist aber auch von einem Stellenwechsel auszugehen, wenn die steuerpflichtige Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (oder umgekehrt) oder eine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit wesentlich ausbaut (vgl. LAFFELY MAILLARD, a.a.O., N. 24 zu Art. 24 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, N. 64 zu § 24 StG/ZH; implizit auch Urteil 2A.615/2004 vom 9. Juni 2005 E. 2.4 [zu Art. 7 Abs. 4 lit. e StHG]; vgl. aus der kantonalen Rechtsprechung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 9. November 2012 E. 3c, in: RDAF 2013 II S. 273, StR 2013 S. 393). Wie das Bundesgericht entschieden hat, ist die Voraussetzung des Stellenwechsels selbst dann erfüllt, wenn sich die steuerpflichtige Person zwar um eine neue Arbeitsstelle bemüht, diese Bemühungen aber letztlich fruchtlos bleiben, und die steuerpflichtige Person infolge Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung weiterhin der beruflichen Vorsorge angeschlossen bleibt (Art. 2 Abs. 3 BVG; Art. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; SR 837.174; Urteil 2C_809/2013 vom 31. März 2014 E. 3.4.1, in: StE 2014 B”
Bei Arbeitslosigkeit umfasst der Schutz nach Art. 2 Abs. 3 BVG grundsätzlich nur die Risiken Tod und Invalidität; ein weiterer Aufbau der Altersvorsorge erfolgt während der Arbeitslosigkeit nicht. Ein Aufbau kann wieder eintreten, wenn die betroffene Person eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt und die Freizügigkeitsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung überführt und durch neue Beiträge weitergeführt wird. Ebenfalls denkbar ist ein gewisser Vorsorgeeffekt beim Abschluss einer Rentenversicherung mit der Freizügigkeitsleistung; diese Konstellation fällt jedoch nicht unter die Regelung von Art. 2 Abs. 3 BVG.
“Ausgangspunkt hierfür war die Vorstellung von entlassenen Personen, welche weiterarbeiten möchten und sich wieder vorsorgerechtlich versichern lassen. Denn nur in diesem Fall kann dem Schutzgedanken nachgelebt werden. Dabei wird die Freizügigkeitsleistung der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen, durch neue Beiträge weiter geäufnet und beim reglementarischen Rücktrittsalter erfolgt eine Altersberentung aufgrund des dannzumal gültigen, höheren Umwandlungssatzes. Auch ein gewisser Schutz ist denkbar bei Abschluss einer Rentenversicherung mit der ausgerichteten Freizügigkeitsleistung, da auch hier der Umwandlungssatz basierend auf einem künftigen Rücktrittsalter zur Anwendung gelangt. Allerdings ist dies möglich ohne Weiterführung der Erwerbstätigkeit oder Meldung bei der Arbeitslosenversicherung, weshalb diese Konstellation nicht unter die fragliche Gesetzesbestimmung fällt. Bei Arbeitslosen wird die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut, da grundsätzlich nur die Risiken Tod und Invalidität versichert sind (Art. 2 Abs. 3 BVG). Indessen geht der Schutzgedanke von Art. 2 Abs 1bis FZG dahin, dass bei Finden einer Stelle die Freizügigkeitsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht wird und später ein ordentlicher Altersrücktritt erfolgt. Bleibt eine Person bis zum ordentlichen Altersrücktritt arbeitslos, ist ein Ausbau des Vorsorgeschutzes nicht möglich, dies aber aufgrund der erfolglosen Stellensuche und nicht wegen berufsvorsorgerechtlichen Bestimmungen. Sodann hat der Einbezug von Arbeitslosen den Sinn zu vermeiden, dass (ungewünschte) Rentenzahlungen als Zwischenverdienst angerechnet werden, was zu gekürzten Leistungen der Arbeitslosenversicherung führt.”
Bei Streit über den massgebenden Jahreslohn ist grundsätzlich auf die Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse bzw. den AHV-meldepflichtigen Lohn abzustellen. Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigung sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen und nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu behandeln.
“Alters-jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug in den Jahren 2017 und 2018 jeweils Fr. 21'150.- und im Jahr 2019 Fr. 21'330.- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Die Vorinstanz ist grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen. Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen sind nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse und allenfalls auf dem für die Anfechtung von Entscheiden dieser Behörde vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.).”
“Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2020 Fr. 21'330.- (vgl. die in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 und Art. 3a BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2). Ebenfalls nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art.”
Art. 2 Abs. 1 BVG/LPP begründet die Pflicht zur obligatorischen beruflichen Vorsorge für die dort genannten Arbeitnehmer. Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem bei dessen Auflösung. Gemäss Art. 11 LPP muss ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung beschäftigt, sich an eine in das Register eingetragene Vorsorgeeinrichtung anschliessen; die vom Vorsorgewerk festgesetzten Beiträge sind vom Arbeitgeber zu entrichten.
“La compétence de la Cour de céans pour juger du cas d’espèce est ainsi établie. 2. L'ouverture de l'action prévue à l'art. 73 al. 1 LPP n'est soumise, comme telle, à l'observation d'aucun délai (Raymond SPIRA, Le contentieux des assurances sociales fédérales et la procédure cantonale, Recueil de jurisprudence neuchâteloise 1984, p. 19 ; Hans Rudolf SCHWARZENBACH-HANHART, Die Rechtspflege nach dem BVG, SZS 1983, p. 182). C'est pourquoi, en matière de prévoyance professionnelle, le juge ne peut pas renvoyer l'affaire aux organes de l'assurance pour complément d'instruction et nouveau prononcé (ATF 117 V 237 consid. 2 ; 115 V 224 et 239 ; 114 V 102 consid. 1b ; 113 V 198 consid. 2 ; 112 Ia 180 consid. 2). 3. Respectant la forme prévue à l'art. 89B de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 (LPA - E 5 10), la demande est recevable. 4. Le litige porte sur la mainlevée de l'opposition faite au commandement de payer. 5. La LPP institue un régime d'assurance obligatoire des salariés (art. 2 al. 1 LPP). Sont obligatoirement soumis à l'assurance les salariés auxquels un même employeur verse un salaire annuel supérieur à CHF 21'150.- pour les risques de décès et d'invalidité dès le 1er janvier qui suit la date à laquelle ils ont eu 17 ans et, pour la vieillesse, dès le 1er janvier qui suit la date à laquelle ils ont eu 24 ans (art. 7 al. 1 LPP). L'assurance obligatoire commence en même temps que les rapports de travail et prend fin, notamment, en cas de dissolution des rapports de travail, le salarié restant assuré auprès de l'institution de prévoyance pour les risques de décès et d'invalidité, durant un mois après la fin des rapports avec l'institution de prévoyance (art. 10 LPP). 6. La convention dite d'affiliation d'un employeur à une fondation collective ou à une fondation commune est un contrat sui generis fondé sur l'art. 11 LPP (ATF 120 V 299 consid. 4a et les références). L'employeur affilié à une institution de prévoyance par un tel contrat est tenu de verser à celle-ci les cotisations qu'elle fixe dans ses dispositions réglementaires (art.”
“La compétence de la Cour de céans pour juger du cas d’espèce est ainsi établie. 2. L'ouverture de l'action prévue à l'art. 73 al. 1 LPP n'est soumise, comme telle, à l'observation d'aucun délai (Raymond SPIRA, Le contentieux des assurances sociales fédérales et la procédure cantonale, Recueil de jurisprudence neuchâteloise 1984, p. 19 ; Hans Rudolf SCHWARZENBACH-HANHART, Die Rechtspflege nach dem BVG, SZS 1983, p. 182). C'est pourquoi, en matière de prévoyance professionnelle, le juge ne peut pas renvoyer l'affaire aux organes de l'assurance pour complément d'instruction et nouveau prononcé (ATF 117 V 237 consid. 2 ; 115 V 224 et 239 ; 114 V 102 consid. 1b ; 113 V 198 consid. 2 ; 112 Ia 180 consid. 2). 3. Respectant la forme prévue à l'art. 89B de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 (LPA - E 5 10), la demande est recevable. 4. Le litige porte sur la mainlevée de l'opposition faite au commandement de payer. 5. La LPP institue un régime d'assurance obligatoire des salariés (art. 2 al. 1 LPP). Sont obligatoirement soumis à l'assurance les salariés auxquels un même employeur verse un salaire annuel supérieur à CHF 21'150.- pour les risques de décès et d'invalidité dès le 1er janvier qui suit la date à laquelle ils ont eu 17 ans et, pour la vieillesse, dès le 1er janvier qui suit la date à laquelle ils ont eu 24 ans (art. 7 al. 1 LPP). L'assurance obligatoire commence en même temps que les rapports de travail et prend fin, notamment, en cas de dissolution des rapports de travail, le salarié restant assuré auprès de l'institution de prévoyance pour les risques de décès et d'invalidité, durant un mois après la fin des rapports avec l'institution de prévoyance (art. 10 LPP). 6. La convention dite d'affiliation d'un employeur à une fondation collective ou à une fondation commune est un contrat sui generis fondé sur l'art. 11 LPP (ATF 120 V 299 consid. 4a et les références). L'employeur affilié à une institution de prévoyance par un tel contrat est tenu de verser à celle-ci les cotisations qu'elle fixe dans ses dispositions réglementaires (art.”
“Cette règle ne s'applique toutefois que s'il se révèle impossible, dans le cadre de la maxime inquisitoire et en application du principe de la libre appréciation des preuves, d'établir un état de fait qui correspond avec un degré de vraisemblance suffisant à la réalité (cf. ATF 139 V 176 consid. 5.2 ; arrêts du TAF A-2648/2019 précité consid. 1.4 et A-3003/2017 du 1er mai 2019 consid. 1.4.2 ; Bagnoud, op. cit., p. 506). 3. Eu égard au principe selon lequel les règles applicables sont celles en vigueur au moment où les faits juridiquement déterminants se sont produits (cf. ATF 131 V 9 consid. 1 et 130 V 445), la présente affaire est déterminée selon les dispositions légales en vigueur durant les années 2008, 2009, 2013 et 2014 pour lesquelles les cotisations du recourant sont litigeuses, ainsi que sur les dispositions légales applicables au 29 mai 2018, date à laquelle la décision attaquée a été rendue. 4. 4.1 Sont soumis à l'assurance obligatoire LPP les salariés assurés à l'AVS (cf. art. 5 al. 1 LPP) qui ont plus de 17 ans et reçoivent d'un même employeur un salaire annuel supérieur au salaire annuel minimal fixé par la législation (cf. art. 2 al. 1 LPP en lien avec art. 5 de l'ordonnance sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité [OPP 2, RS 831.441.1] et art. 7 al. 1 LPP). Doit être pris en considération le salaire déterminant au sens de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS, RS 831.10) (art. 7 al. 2 LPP). Les salaires communiqués par la caisse de compensation lient l'institution supplétive. Cela vaut en outre également pour le calcul des contributions à l'institution de prévoyance (cf. arrêts du TAF A-4980/2018 du 20 mai 2019 consid. 2.4 et A-4594/2017 du 13 mars 2018 consid. 2.1.4). 4.2 Selon l'art. 11 LPP, tout employeur occupant des salariés soumis à l'assurance obligatoire doit être affilié à une institution de prévoyance inscrite dans le registre de la prévoyance professionnelle (al. 1). Si l'employeur n'est pas encore affilié à une institution de prévoyance, il en choisira une après entente avec son personnel, ou, si elle existe, avec la représentation des travailleurs (al.”
Bei Mehrfachanstellungen ist der Jahreslohn kumulativ zu prüfen. Eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit kann die obligatorische Versicherung auslösen, wenn mit ihr zusammen die Mindestlohnschwelle erreicht wird; in einem Entscheid wurde ein Nebenerwerb von rund Fr. 10'000 nicht als ausreichend erachtet.
“f.). Daneben war sie von September 2011 bis März 2012 bei der S.________ AG tätig, wobei sie ein Einkommen von total Fr. 4'565.-- erzielte, sowie von April bis September 2012 für die T.________, wo sie ein Einkommen von insgesamt Fr. 4'500.-- erzielte (vgl. act. IIIA 1). Dies ist jedoch vorliegend nicht weiter von Relevanz (vgl. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2), bestand doch bereits über die Haupttätigkeit bei der G.________ eine obligatorische Berufsvorsorgeversicherung (vgl. Stauffer, a.a.O., S. 222 N. 670) und ist davon auszugehen, dass der Jahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (vgl. hierzu Schneider, a.a.O., N. 13 zu Art. 2) bei diesen weiteren Anstellungen nicht erreicht worden wäre. Im Rahmen der Anstellung bei der G.________ erbrachte die Klägerin zunächst sehr gute Leistungen und erhielt in der Gesamtbeurteilung anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 25. August 2011 ein „A+“ (Zielvorgaben oder Leistungserwartungen in wichtigen Bereichen übertroffen [sehr gute Leistungen]; act. IIIC 9.1). Überdies wurde ihr im Dezember 2011 eine einmalige Prämie von Fr. 800.-- ausgerichtet, da sie mit der raschen und effizienten Einarbeitung in die neue Aufgabe und der Entwicklung innovativer Lösungen eine überdurchschnittliche Leistung erbracht habe (vgl. act. IIIC 11.2). Im Rahmen der Anstellung bei der G.________ sind sodann ab 2012 diverse krankheitsbedingte Absenzen ausgewiesen (14. Januar bis 3. Februar, 13. bis 17. Februar, 22. Februar, 19. April bis 27. April, 2. Mai bis 31. August, 4. Oktober bis 4. November 2012; vgl. act. IIIC 2.1), für welche jeweils eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl.”
“Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern (Kanton X.________ und C.________) angestellt und hat mit seiner nebenberuflichen Erwerbstätigkeit in diesem Jahr ein Einkommen von rund Fr. 10'000.- erzielt. Für diese Nebenerwerbstätigkeit unterteht er daher weder nach Art. 2 Abs. 1 BVG noch nach Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 der obligatorischen Vorsorge. Diese Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer mit der Nebenerwerbstätigkeit den Mindestlohn nicht erwirtschaftet hat (JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 2 BVG; vgl. auch BBl 1976 I 219). Die vorliegende Streitigkeit betrifft vielmehr die weitergehende Vorsorge: Hier ein Reglement einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 140 V 169 E. 6.1), wie dies die Beschwerdegegnerin darlegt.”
Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 BVG hat der Bundesrat in Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 bestimmt, dass unter anderem Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig sind, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
“In Art. 2 Abs. 4 BVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln sowie zu bestimmen, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Von dieser delegierten Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 1j BVV 2 Gebrauch gemacht. Mit dieser Bestimmung wird geregelt, wann ein Arbeitnehmer nicht der im BVG statuierten obligatorischen Versicherung untersteht, obwohl die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Unter anderem sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2).”
“Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 erlassen, wonach Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind.”
“Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Mindestlohn gemäss Art. 7 und 9 BVG beziehen. Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung sind unter anderem diejenigen Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt, welche nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 lit. c der Verordnung über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 2.2Laut § 1 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (in der bis 31. August 2014 gültig gewesenen Fassung; nachfolgend: BVK-Statuten) respektive Art. 5 Abs. 1 des BVK-Vorsorgereglements (in der vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung) ist das gesamte im Dienst des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeber stehende Personal bei der Beklagten versichert, sofern es dem Obligatorium gemäss BVG untersteht. Gemäss § 1 Abs. 2 lit. b der BVK-Statuten respektive Art. 5 Abs. 2 lit.”
Nach der auf Art. 2 Abs. 4 BVG gestützten Verordnung (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2) sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits durch eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, nicht der obligatorischen BVG-Vorsorge unterstellt. Solche Personen können sich gemäss Art. 46 BVG freiwillig versichern lassen, sofern die einschlägigen Reglemente dies vorsehen.
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 330 Franken (Stand: 1. Januar 2020) beziehen (Art. 7). Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung in Art. 1j Abs. 1 lit. c. BVV 2 (SR 831.441.1) sind Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind. Sie können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen (Art. 1j Abs. 4 BVV 2). Nach Art. 46 BVG kann sich der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21 330 Franken (Stand: 1. Januar 2020) übersteigt, entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Abs.”
Bei kurzfristiger oder teilweiser Beschäftigung/Teilzeitarbeit kann zur Ermittlung eines hypothetischen Jahres- oder Monatslohns auf die Branchenmediane des SECO-Lohnrechners zurückgegriffen werden. Diese Mediane können zur Bildung eines durchschnittlichen hypothetischen Bruttolohns gemittelt und anschliessend anteilig nach dem tatsächlichen Beschäftigungsgrad berechnet werden. Zur Schätzung des hypothetischen Nettoeinkommens können übliche Sozialabzüge berücksichtigt werden.
“On a vu que selon le calculateur national de salaires du Secrétariat d’Etat à l’économie SECO, elle serait en mesure de réaliser dans le domaine des activités de services administratifs et de soutien un salaire mensuel brut de 6'330 fr. à 7'100 fr., la valeur médiane se situant à 6'510 fr. A qualifications égales, elle serait en mesure de réaliser dans le domaine de l’hébergement et de la restauration un salaire mensuel brut de 5'300 fr. à 6'210 fr., la valeur médiane se situant à 5'710 fr., et dans le domaine de la santé humaine et action sociale un salaire mensuel brut de 6'500 fr. à 7'130 fr., la valeur médiane se situant à 6'830 francs. Vu l’apparente difficulté de l’appelante à retrouver un emploi dans son domaine d’activité, on retiendra en équité un revenu hypothétique correspondant à la moyenne des valeurs médianes précitées ([5'710 + 6'510+ 6'830] : 3), soit 6'350 fr. brut. Dans la mesure où elle travaillait à 20 % après de [...] SA, on retiendra un revenu hypothétique de 1'270 fr. (6'350 x 20] /100) brut. Ce salaire est inférieur au salaire minimal soumis au 2e pilier (art. 2 LPP [Loi fédérale sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité du 25 juin 1982 ; RS 831.40]). Pour évaluer le salaire net de l’appelante, on s’en tiendra dès lors à des déductions sociales que l’on arrêtera à 8 % (cotisations au 1er pilier de 6.4 % en 2023 + divers LAA et APG), soit un revenu mensuel hypothétique d’un montant net arrondi à 1'170 fr. du 1er juin 2023 au 30 juillet 2023. 7.3.3.5 Dans sa réponse à l’appel joint, l’appelante fait valoir que les revenus mensuels afférents à la location de son appartement sis [...], retenus par le premier juge à hauteur de 633 fr. 10, ne se montent plus qu’à 360 fr. 25. En effet, le taux d’intérêt de l’hypothèque Saron Flex grevant ce bien, qui se montait à 0.8500 % selon le jugement entrepris, est de 2.5582 % depuis le mois de juillet 2023, de sorte que les intérêts hypothécaires, qui étaient de 139 fr. par mois (417.05 : 3), s’élèvent désormais à 418 fr. 40 (1'255.25 : 3). L’appelante soutient qu’il s’agit là d’un fait nouveau, recevable sans restriction vu la maxime inquisitoire illimitée applicable aux questions relatives aux enfants dans les affaires de droit de la famille.”
Der Bundesrat kann nach Art. 2 Abs. 4 BVG Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung regeln; diese Kompetenz hat er in Art. 1j und 1k BVV2 ausgeübt. Gemäss Art. 1j Abs. 1 BVV2 sind unter anderem von der obligatorischen Versicherung ausgenommen: Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (vorbehaltlich Art. 1k); nebenberuflich Tätige, die bereits im Hauptberuf obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig sind; Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind, sowie provisorisch weiterversicherte Personen nach Art. 26a BVG; und bestimmte Familienangehörige, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten (auf- und absteigende Linie, deren Ehegatten/eingetragene Partner sowie bestimmte Schwiegertöchter und Schwiegersöhne mit Übernahmeabsicht).
“Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Von dieser Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat, soweit vorliegend von Bedeutung, in Art. 1j und 1k BVV 2 Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 1j Abs. 1 BVV 2 sind folgende Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Art. 1k; Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG; die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten: die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner, die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.”
“Für eine Leistungspflicht der Beklagten 2 bezüglich der ab März 2019 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Invalidität gibt es in den Akten keinerlei Hinweise. Die Beklagte 2 kommt damit als leistungspflichte Vorsorgeeinrichtung ebenfalls nicht in Frage. 4.4. 4.4.1 Was die Beklagte 1 betrifft, so bestreitet diese, dass zwischen ihr und der Klägerin ein Vorsorgeverhältnis im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bestanden habe. Sie macht geltend, von Oktober 2018 bis Dezember 2019 habe die Klägerin die Einkommensschwelle gemäss Art. 2 BVG nicht erreicht und der Vertrag von Januar 2019 bis März 2019 sei auf drei Monate befristet gewesen (vgl. E. 2.2.1). 4.4.2 Es trifft grundsätzlich zu, dass Arbeitnehmende erst dann der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, wenn sie den in Art. 2 Abs. 1 BVG vorgesehenen Jahreslohn (der gegebenenfalls im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BVG berechnet werden muss) erzielen (vgl. E. 3.1.1). Dieser betrug im Jahr 2018 Fr. 21'150.00 (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Zugleich verlangt Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b ein Arbeitsverhältnis von einer Dauer von mehr als drei Monaten (vgl. E. 3.1.2). Gemäss dem Gehaltskonto der Klägerin der J____ von 2018 (IV-Akte 57, S. 8) und auch gemäss dem IK-Auszug (IV-Akte 51, S. 3) erhielt die Klägerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018 von den J____ einen Lohn von insgesamt (für alle drei Monate) Fr. 4'806.00 ausbezahlt. Bei ganzjähriger Beschäftigung (vgl. Art. 2 Abs. 2 BVG) hätte die Klägerin bei zwölf Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 19224.00 bzw. bei 13 Monatslöhnen einen Jahreslohn von Fr. 20'826 gehabt. In beiden Fällen wäre der im Jahr 2018 festgelegte Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG nicht erreicht worden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht gleich zu Beginn dieses Arbeitsverhältnisses im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 1 angemeldet bzw. versichert wurde. Allerdings ist zu beachten, dass Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen gemäss Art.”
Für die weitergehende Vorsorge gelten die auf die obligatorische Vorsorge bezogenen Vorschriften (namentlich Art. 2 BVG und die auf Art. 2 Abs. 4 BVG gestützten BVV‑Bestimmungen) nicht zwingend. Das BVG lässt einen über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Versicherungsschutz zu; Vorsorgeeinrichtungen können im Rahmen der weitergehenden Vorsorge grundsätzlich auch Einkommen unterhalb des BVG‑Mindestlohns versichern (unterobligatorische Vorsorge).
“Für die weitergehende Vorsorge gibt es keine Vorschriften über einen Mindestlohn oder die Versicherung von Arbeitnehmern im Dienste von mehreren Arbeitgebern (Art. 49 Abs. 2 BVG). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sind Art. 2 BVG und der gestützt auf Art. 2 Abs. 4 BVG erlassene Art. 1j Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2, welche die obligatorische Vorsorge betreffen, im Bereich der weitergehenden Vorsorge nicht zwingender Natur. Vielmehr lässt das BVG einen weitergehenden als den im Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz zu und eine Vorsorgeeinrichtung kann im Rahmen der weitergehenden Vorsorge grundsätzlich auch unterhalb des Mindestlohns der obligatorischen Vorsorge liegende Einkommen versichern (unterobligatorische Vorsorge; vgl. BRECHBÜHL/GECKELER/HUNZIKER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O, N. 12 zu Art. 7 BVG; GÄCHTER/SANER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O., N. 9 f. zu Art. 49 BVG; ELISABETH GLÄTTLI, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 14 zu Art. 7 BVG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum im Gesetz festgelegten Versichertenkreis der obligatorischen Vorsorge vermag somit keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Damit fällt auch der darauf basierende und keinen zusätzlichen Aspekt beinhaltende Einwand des Beschwerdeführers dahin, das kantonale Gericht habe die Auslegungsregeln verletzt.”
“Für die weitergehende Vorsorge gibt es keine Vorschriften über einen Mindestlohn oder die Versicherung von Arbeitnehmern im Dienste von mehreren Arbeitgebern (Art. 49 Abs. 2 BVG). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sind Art. 2 BVG und der gestützt auf Art. 2 Abs. 4 BVG erlassene Art. 1j Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2, welche die obligatorische Vorsorge betreffen, im Bereich der weitergehenden Vorsorge nicht zwingender Natur. Vielmehr lässt das BVG einen weitergehenden als den im Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz zu und eine Vorsorgeeinrichtung kann im Rahmen der weitergehenden Vorsorge grundsätzlich auch unterhalb des Mindestlohns der obligatorischen Vorsorge liegende Einkommen versichern (unterobligatorische Vorsorge; vgl. BRECHBÜHL/GECKELER/HUNZIKER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O, N. 12 zu Art. 7 BVG; GÄCHTER/SANER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O., N. 9 f. zu Art. 49 BVG; ELISABETH GLÄTTLI, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 14 zu Art. 7 BVG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum im Gesetz festgelegten Versichertenkreis der obligatorischen Vorsorge vermag somit keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Damit fällt auch der darauf basierende und keinen zusätzlichen Aspekt beinhaltende Einwand des Beschwerdeführers dahin, das kantonale Gericht habe die Auslegungsregeln verletzt.”
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