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Prozessual relevanter Streitpunkt ist, ob eine einseitige, «wesentliche» Vertragsänderung im Sinne von Art. 53f BVG vorliegt; dies kann die Gültigkeit einer nach Art. 53f BVG erklärten Kündigung in Frage stellen.
“Die Gemini Sammelstiftung berief sich daraufhin in ihrem Antwortschreiben vom 28. Juni 2021 auf ihr Recht, vertragliche Grundlagen einseitig abzuändern, und verneinte das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsänderung und mithin eines ausserordentlichen Kündigungsgrunds (Urk. 2/20). Am 29. Juli 2021 forderte sie die X.___ AG u.a. auf, eine Bestätigung der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung einzureichen (Urk. 2/28). Mit Schreiben vom 10. August 2021 bestätigte die Valitas Sammelstiftung BVG, dass sie einen Teil der Rentner übernehme (Urk. 2/18). Mit Schreiben vom 2. September 2021 hielt die Gemini Sammelstiftung an ihrem Standpunkt fest, dass der abgeschlossene Anschlussvertrag nach wie vor Bestand habe. Es liege weder eine gültige Kündigung noch ein Tatbestand vor, der die X.___ AG zu einer ausserordentlichen Kündigung berechtige (Urk. 2/23). 2. Mit Eingabe vom 26. November 2021 reichte die X.___ AG Klage gegen die Gemini Sammelstiftung ein mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung gemäss Art. 53f BVG vom 24. Juni 2021 gültig ist. Es sei der Kündigungstermin gemäss Art. 53f Abs. 2 BVG gerichtlich festzustellen. 2. Es sei festzustellen, dass die Alters- und Hinterlassenenrentner mit Rentenbeginn während der Versicherungsdauer bei der Beklagten ohne Ausfinanzierungspflicht der Klägerin bei der Beklagten verbleiben. 3. Es sei festzustellen, dass die Aktivversicherten, die Alters- und Hinterlassenenrentner, die bei Beginn des Anschlussvertrages von der Beklagten übernommen worden sind, und die Invalidenrentner an die Valitas Sammelstiftung BVG übergehen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Vermögenswerte des Vorsorgewerks der Klägerin, unter Berücksichtigung der Korrekturen gemäss Rechtsbegehren 5 und 6 an die Valitas Sammelstiftung BVG zu übertragen zzgl. 5% Zins ab Kündigungstermin gemäss gerichtlicher Feststellung (vgl. Rechtsbegehren 1). 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, in der Jahresrechnung 2020 der Klägerin keinen Stiftungsabzug, eventualiter maximal einen Stiftungsabzug von 0.”
In der Lehre ist umstritten, ob die Generalklausel in lit. c voraussetzt, dass eine Vertragsänderung der Leistungs- oder der Finanzierungsseite zugeordnet werden kann. Vertreter, die eine solche Zuordnung verlangen, halten demnach bestimmte Massnahmen nur dann für «wesentlich», wenn sie direkt einer der beiden Seiten zugeordnet werden können. Nach dieser Auffassung kann beispielsweise eine neu eingeführte Pflicht, den gesamten Rentnerbestand zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu transferieren, in Verbindung mit einer reglementarisch eingeführten Ausfinanzierungspflicht für das Zurücklassen eines bestimmten Rentnerbestands als «andere Massnahme» i.S.v. lit. c gelten.
“Während lit. a, b und d konkrete Vertragsänderungen aufführen, bildet lit. c einen Auffangtatbestand für sonstige wesentliche Vertragsänderungen. Die Subsumption unter diese Generalklausel bildet in der Praxis Schwierigkeiten. So ist in der Lehre beispielsweise streitig, ob eine Vertragsänderung im Sinne von lit. c direkt der Leistungs- oder Finanzierungsseite zugeordnet werden können muss, um als wesentlich zu gelten (in diesem Sinne beispielshaft Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl., Genf/St. Gallen/Zürich 2019, Art. 53f BVG Rz. 17; keine solche Zuordnung verlangt hingegen Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 3 und 53). Soweit eine solche Zuordnung als zwingend vorausgesetzt wird, stellt eine neu eingeführte Pflicht, den gesamten Rentnerbestand zukünftig zur neuen Vorsorgeeinrichtung mitnehmen zu müssen, dann eine "andere Massnahme" im Sinne von lit. c dar, wenn dies mit der reglementarischen Einführung einer Ausfinanzierungspflicht für das Zurücklassen eines bestimmten Rentnerbestandes verbunden wird (vgl. Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 53).”
Im entschiedenen Fall genügte die an Broker gerichtete PowerPoint‑Präsentation den Schriftlichkeitsanforderungen von Art. 53f Abs. 1 BVG nicht. Die Präsentation war ausschliesslich an Broker gerichtet, enthielt einen ausdrücklichen Haftungsausschluss für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, und ein übergebenes Factsheet konnte nicht nachgewiesen werden.
“Die Klägerin rügt, von der Beklagten nicht hinreichend über die Vertragsänderungen informiert worden zu sein (Urk. 1 S. 24). Diesbezüglich ist ihr beizupflichten. Die Powerpoint-Präsentation vom 28. Januar 2021 (Urk. 2/9), auf welche sich die Beklagte beruft, genügt den Anforderungen von Art. 53f Abs. 1 BVG nicht. Die mit Kurzkommentaren versehene Präsentation richtete die Beklagte ausschliesslich an ihre Broker und nicht an die von den Vertragsänderungen betroffenen Arbeitgeber. Ob die Beklagte berechtigt war, die Ankündigung der wesentlichen Vertragsänderungen ausschliesslich an die Broker zu richten, kann vorliegend offenbleiben. Ohnehin genügt die besagte Präsentation dem ausdrücklichen Schriftlichkeitserfordernis von Art. 53f Abs. 1 BVG nicht. Auf der letzten Seite der Präsentation hält die Beklagte ausdrücklich fest, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen keine Haftung oder Gewähr übernehmen zu können (Urk. 2/9 S. 24). Auch ihr Einwand, sie habe die Broker zusätzlich auf ein Factsheet zu den einzelnen Massnahmen aufmerksam gemacht, vermag an der ungenügenden Ankündigung nichts zu ändern (Urk. 8 S. 16). Die Beklagte belegt nicht, den Maklern ein entsprechendes Factsheet ausgehändigt zu haben. Rechtsprechungsgemäss trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit.”
Nach Art. 53f BVG stellen die Massnahme 2 (Ausfinanzierungspflicht für zurückgelassene Rentner bei Auflösung des Anschlussvertrags) und die Massnahme 3 (Erhöhung des «Einkaufbeitrags» in die Ziel‑Wertschwankungsreserve bei Pensionierung aktiver Versicherter) wesentliche Vertragsänderungen dar. Die Erhöhung des Stiftungsabzugs (Massnahme 5) entfaltet keine Wirkung.
“Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Massnahmen 2 (Ausfinanzierungspflicht für zurückgelassene Rentner bei Auflösung des Anschlussvertrages) und 3 (Erhöhung des «Einkaufbeitrags» in die Ziel-Wertschwankungsreserve bei Pensionierung aktiver Versicherter) wesentliche Vertragsänderungen im Sinne von Art. 53f BVG darstellten. Zudem entfaltet die Erhöhung des Stiftungsabzugs (Massnahme 5) keine Wirkung.”
Sind die Reglemente als integrierender Vertragsbestandteil vereinbart, kann eine einseitige Abänderung der Reglemente grundsätzlich eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 53f BVG darstellen.
“des Anschlussvertrags haben die Parteien die Reglemente der Beklagten ausdrücklich zum integrierenden Vertragsbestandteil erklärt (Urk. 2/5). Eine einseitige Abänderung der Reglemente durch die Beklagte ist somit grundsätzlich geeignet, eine Vertragsänderung im Sinne von Art. 53f BVG darzustellen.”
Als wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 53f BVG gelten insbesondere (1) Massnahmen mit einer wesentlichen wirtschaftlichen Auswirkung (z. B. die Senkung des Umwandlungssatzes, die zu einer voraussichtlichen Minderung der Altersleistung um mindestens 5 % führt) sowie andere Massnahmen mit vergleichbarer Wirkung und (2) der Wegfall der vollen Rückdeckung. Änderungen, die Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind, gelten nicht als wesentlich.
“Weitere wesentliche Vertragsänderungen sind die Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt (lit. b); andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen (lit. c); und der Wegfall der vollen Rückdeckung (lit. d). Änderungen nach Abs. 4 gelten nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind (Art. 53f Abs. 5 BVG). Zusammenfassend ist dann von einer wesentlichen Vertragsänderung auszugehen, wenn diese (1) eine wesentliche wirtschaftliche Auswirkung (i.d.R. finanzierungs- oder leistungsseitig) oder (2) einen Wegfall der vollen Rückdeckung zur Folge hat. Ob die wirtschaftliche Auswirkung wesentlich ist, bemisst sich dabei nach den Beispielen in lit. a und b (Peter, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 53f Rz. 40 ff.). Die in Abs. 4 aufgeführten Beispiele zeigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch einseitige Änderungen von Reglementen als Vertragsänderung im Sinne von Art. 53f BVG gelten (Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 18).”
Führt die Herabsetzung des Umwandlungssatzes zu einer Verminderung der Altersleistungen von mehr als 5 %, so kann dies eine «wesentliche Änderung» i.S.v. Art. 53f BVG darstellen und damit das Kündigungsrecht der anderen Vertragspartei auslösen.
“Auch die erneute Senkung des Umwandlungssatzes komme einer solchen Änderung gleich (Massnahme 4). Im Zusammenhang mit dem «Massnahmenpaket 2021» habe die Beklagte eine Weiterführung der Senkung des Umwandlungssatzes bis 2024 auf 5,4 % mitgeteilt und im Rahmenreglement 2021 festgelegt. Für die Jahre 2020-2024 stelle dies eine Senkung des Umwandlungssatzes um insgesamt 0,4 % Prozentpunkte bzw. mehr als 5 % [der Altersleistungen] dar, womit der Kündigungstatbestand von Art. 53f BVG erfüllt sei (Urk. 1 S. 13, 23).”
Andere massgebliche Änderungen können nach Art. 53f Abs. 4 lit. c BVG als wesentliche Vertragsänderung gelten, sofern ihre wirtschaftlichen Wirkungen denjenigen nach lit. a oder lit. b mindestens gleichkommen. Als Beispiel führt die Rechtsprechung an, dass die einseitige Einführung einer Ausfinanzierungspflicht einen finanzierungsrelevanten Systemwechsel darstellen und unter lit. c fallen kann. Der Wegfall der vollen Rückdeckung bildet darüber hinaus eine eigene Kategorie gemäss Art. 53f Abs. 4 lit. d BVG.
“Entgegen der Ansicht der Beklagten hat dieser Systemwechsel für die austretenden Arbeitgeber wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen (zur finanziellen Bedeutung des Rentnertransfers vgl. oben E. 5.2.4). Diese Auswirkungen sind mit denjenigen der Anwendungsfälle in Art. 53f Abs. 4 lit. a und b BVG vergleichbar. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen (Urk. 8 S. 23), dass die Auslagerung der arbeitgeberlosen Rentner in ein separates Vorsorgewerk und die Senkung des technischen Zinssatzes für sich allein genommen wohl noch keine wesentliche Vertragsänderung darstellen (vgl. hierzu Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 53f Rz. 1). Anders verhält es sich demgegenüber mit der neu eingeführten Pflicht der Arbeitgeber, für das hierdurch entstandene Manko aufzukommen oder - unabhängig von der Anschlussdauer - sämtliche Rentner bei der neuen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die einseitige Einführung einer solchen Ausfinanzierungspflicht stellt einen finanzierungsrelevanten Systemwechsel dar, der als wesentliche Vertragsänderung im Sinne von Art. 53f Abs. 4 lit. c BVG zu qualifizieren ist (so bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Prozess Nr. VK22/001, Entscheid vom 27. Dezember 2022, E. 6.4.4; Urk. 31/1). Nicht ausschlaggebend ist dabei, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Vertragsänderung die zehnjährige Anschlussdauer noch nicht erreicht hatte. Ungeachtet dessen kann diese in Zukunft nur noch mit Kostenfolge Rentner bei der Beklagten zurücklassen. Damit ist sie bereits heute wesentlich in ihrer Rechtsstellung betroffen.”
“Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages gilt gemäss Art. 53f Abs. 4 BVG zunächst die Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, wenn diese innerhalb von drei Jahren mindestens zehn Prozent beträgt (lit. a). Weitere wesentliche Vertragsänderungen sind die Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt (lit. b); andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen (lit. c); und der Wegfall der vollen Rückdeckung (lit. d). Änderungen nach Abs. 4 gelten nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind (Art. 53f Abs. 5 BVG). Zusammenfassend ist dann von einer wesentlichen Vertragsänderung auszugehen, wenn diese (1) eine wesentliche wirtschaftliche Auswirkung (i.d.R. finanzierungs- oder leistungsseitig) oder (2) einen Wegfall der vollen Rückdeckung zur Folge hat. Ob die wirtschaftliche Auswirkung wesentlich ist, bemisst sich dabei nach den Beispielen in lit.”
Im Bestreitungsfall hat die Vorsorgeeinrichtung zu beweisen, dass die schriftliche Ankündigung einer wesentlichen Vertragsänderung der betroffenen Partei rechtzeitig (mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten) zugegangen ist. Für den Nachweis der erfolgten Zustellung gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
“Wesentliche Vertragsänderungen müssen rechtzeitig angekündigt werden. Art. 53f Abs. 1 BVG schreibt vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Änderungen den Arbeitgebern mindestens sechs Monate vor ihrer geplanten Inkraftsetzung mitteilen muss. Eine wesentliche Vertragsänderung kann deshalb frühestens sechs Monate nach ihrer Ankündigung in Kraft treten. Die Ankündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss inhaltlich so ausgestaltet sein, dass der Arbeitgeber Klarheit über seine zukünftigen vertraglichen Rechte und Pflichten erhält (Art. 53f Abs. 1 BVG; Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 21 mit Hinweis auf die einschlägigen Materialien). Im Bestreitungsfall hat die Vorsorgeeinrichtung zu beweisen, dass die Ankündigung rechtzeitig bei der von der Änderung betroffenen Partei eingetroffen ist. Gelingt der Beweis nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Für den Nachweis der erfolgten Zustellung gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 51 E. 2.4; Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 24).”
“Wesentliche Vertragsänderungen müssen rechtzeitig angekündigt werden. Art. 53f Abs. 1 BVG schreibt vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Änderungen den Arbeitgebern mindestens sechs Monate vor ihrer geplanten Inkraftsetzung mitteilen muss. Eine wesentliche Vertragsänderung kann deshalb frühestens sechs Monate nach ihrer Ankündigung in Kraft treten. Die Ankündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss inhaltlich so ausgestaltet sein, dass der Arbeitgeber Klarheit über seine zukünftigen vertraglichen Rechte und Pflichten erhält (Art. 53f Abs. 1 BVG; Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 21 mit Hinweis auf die einschlägigen Materialien). Im Bestreitungsfall hat die Vorsorgeeinrichtung zu beweisen, dass die Ankündigung rechtzeitig bei der von der Änderung betroffenen Partei eingetroffen ist. Gelingt der Beweis nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Für den Nachweis der erfolgten Zustellung gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 51 E. 2.4; Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 24).”
Nimmt die Vorsorgeeinrichtung eine wesentliche einseitige Vertragsänderung des Anschlussvertrags vor, steht dem Arbeitgeber nach Art. 53f Abs. 2 BVG ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Dieses Recht erstreckt sich auch auf überobligatorische Leistungen und besteht unabhängig vom vertraglich vereinbarten Ablauf des Anschlussvertrags.
“Auch die Beendigung von Anschlussverträgen richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. An gewissen Stellen schränkt das BVG die Vertragsfreiheit ein (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz. 1772). Das jederzeitige Kündigungsrecht des Auftragsrechts (Art. 404 OR) gelangt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Anwendung, da es sich um einen Dauervertrag sui generis handelt, bei dem den Parteien bei der Festlegung von Kündigungsklauseln eine erhebliche Freiheit zukommt (BGE 120 V 299 E. 4). Der Arbeitgeber ist somit grundsätzlich nicht berechtigt, den Anschlussvertrag vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Frist aufzulösen (Stauffer, a.a.O., Rz. 1767). Art. 53f BVG sieht indessen ein ausserordentliches Kündigungsrecht vor, wenn die Vorsorgeeinrichtung eine wesentliche einseitige Vertragsänderung vornimmt. Eine solche berechtigt den Arbeitgeber, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt zu kündigen, auf den die einseitige Vertragsänderung in Kraft treten soll (Art. 53f Abs. 2 BVG). Das Kündigungsrecht gilt angesichts des Verweises in Art. 49 Abs. 2 Ziff. 12 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 10 ZGB auch im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und besteht unabhängig vom vereinbarten Vertragsablauf und/oder anderen anschlussvertraglichen Vereinbarungen (Brechbühl/Grob, Wechsel der Vorsorgeeinrichtung, in; Kieser/Stauffer [Hrsg.], BVG-Tagung 2018, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, Zürich 2018, S. 5).”
Änderungen, die Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind, gelten nach Art. 53f Abs. 5 BVG nicht als wesentlich; dies umfasst auch Reglementsanpassungen, die ansonsten wirtschaftlich relevant wären, sofern sie auf der Rechtsänderung beruhen.
“Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages gilt gemäss Art. 53f Abs. 4 BVG zunächst die Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, wenn diese innerhalb von drei Jahren mindestens zehn Prozent beträgt (lit. a). Weitere wesentliche Vertragsänderungen sind die Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt (lit. b); andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen (lit. c); und der Wegfall der vollen Rückdeckung (lit. d). Änderungen nach Abs. 4 gelten nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind (Art. 53f Abs. 5 BVG). Zusammenfassend ist dann von einer wesentlichen Vertragsänderung auszugehen, wenn diese (1) eine wesentliche wirtschaftliche Auswirkung (i.d.R. finanzierungs- oder leistungsseitig) oder (2) einen Wegfall der vollen Rückdeckung zur Folge hat. Ob die wirtschaftliche Auswirkung wesentlich ist, bemisst sich dabei nach den Beispielen in lit. a und b (Peter, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 53f Rz. 40 ff.). Die in Abs. 4 aufgeführten Beispiele zeigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch einseitige Änderungen von Reglementen als Vertragsänderung im Sinne von Art. 53f BVG gelten (Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 18).”
Eine schriftliche Bestätigung der neuen Vorsorgeeinrichtung, dass sie die bestehenden Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen übernimmt, ist Voraussetzung für die Auflösung des Anschlussvertrags. Diese Voraussetzung gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer ausserordentlichen Kündigung nach Art. 53f BVG.
“Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Deckungszusage der neuen Vorsorgeeinrichtung (Valitas Sammelstiftung BVG) erst am 10. August 2021 und 11. November 2021 erfolgte und damit deutlich nach dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 24. Juni 2021 ausgestellt wurde (Urk. 2/18, Urk. 2/19). Art. 53e Abs. 4bis BVG schreibt indessen vor, dass ein Anschlussvertrag erst aufgelöst werden kann, wenn eine Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie die bestehenden Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Wie die Beklagte zu Recht ausführt (Urk. 8 S. 18 f.), gelangt diese Bestimmung auch bei einer ausserordentlichen Kündigung nach Art. 53f BVG zur Anwendung (Peter, a.a.O., Art. 53e Rz. 11). Selbst wenn im vorliegenden Fall der Verbleib derjenigen Rentner streitig war, die während der Anschlussvertragsdauer bei der Beklagten entstanden sind, so besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die neue Vorsorgeeinrichtung auf jeden Fall die Invalidenrentner und diejenigen Alters- und Hinterlassenenrentner übernehmen musste, welche bereits von früheren Vorsorgeeinrichtungen übernommen worden sind (vgl. Ziff.”
Mittelbare Änderungen der Rechnungslegung oder beitragsmindernde Massnahmen (z. B. Senkung des technischen Zinssatzes, Herabsetzung des Deckungsgrads für solidarische Beiträge) begründen nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein ausserordentliches Kündigungsrecht nach Art. 53f BVG. Die Generalklausel ist im Kontext von lit. a und b eng auszulegen; das kurzfristige, einmonatige Kündigungsrecht komme nur in ausserordentlichen Fällen zur Anwendung.
“Die Senkung des technischen Zinssatzes habe die Sicherstellung der versprochenen Rentenleistungen zum Ziel und führe damit folgerichtig auch zu einer Erhöhung der zu bilanzierenden Deckungskapitalien. Das Bundesgericht erachte eine Anpassung des Rückstellungsreglements unter Umständen selbst ohne entsprechende Grundlage im Rückstellungsreglement als zulässig. Die Anpassung von Rechnungslegungsvorschriften stehe in der Kompetenz des Stiftungsrates. Da die genannte Änderung keine direkten Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen und die Beiträge habe, stelle sie auch keine Vertragsänderung dar, die zu einer ausserordentlichen Kündigung berechtigen würde. Sowohl die historische als auch die sprachliche und systematische Auslegung von Art. 53f Abs. 4 BVG führten zum Ergebnis, dass die Generalklausel von lit. c, auf welche sich die Klägerin berufe, im Kontext der vorangehenden lit. a und b zu verstehen seien. Der Bezug auf lit. a und b entspreche der gesetzgeberischen Absicht, die Kündigungstatbestände abschliessend und klar zu regeln. Das in Art. 53f BVG eingeräumte Kündigungsrecht mit nur einmonatiger Kündigungsfrist sei ein einschneidender Rechtsbehelf, welcher nur in ausserordentlichen Situationen zur Anwendung gelange. Mittelbare Folgen von Vertragsänderungen, wie beispielsweise die Senkung des technischen Zinssatzes, könnten von vornherein nicht zu einem ausserordentlichen Kündigungsrecht führen (Urk. 8 S. 21 ff.).”
“Die geänderten Solidaritätsbeiträge zugunsten des «Vorsorgewerks Renten 1» (Massnahme 6) stellen ebenfalls keine wesentliche Vertragsänderung dar. Der mit dem «Massnahmenpaket 2018» eingeführte, vom Deckungsgrad abhängige Beitrag ist neu erst bei einem Deckungsgrad von 98,5 % anstelle von 100 % geschuldet (Urk. 2/14 [Reglement zur Stabilisierung des Vorsorgewerks Renten 1 2021], Urk. 9/7, Urk. 9/8). Es handelt sich somit um eine Beitragsverminderung, die von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von Art. 53f BVG fällt.”
Erfolgt die Ankündigung wesentlicher Vertragsänderungen verspätet oder fristwidrig, verschieben sich die in Art. 53f BVG vorgesehenen Fristen (Sechsmonats- bzw. 30-tägige Kündigungsfrist) sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens entsprechend. Bei Reglementsänderungen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung das Prinzip der Nichtrückwirkung entgegen; in solchen Fällen muss das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung gegebenenfalls erneut über das Inkrafttreten beschliessen, damit die Änderung Wirkung entfaltet.
“Im Weiteren rügt die Klägerin eine Verletzung der Verfahrensvorschriften. Selbst wenn die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die erwähnten vertraglichen Anpassungen einseitig vorzunehmen, so hätte sie ihr (der Klägerin) dies unter Beachtung von Art. 53f BVG sechs Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitteilen müssen. Stattdessen habe die Beklagte Änderungen rückwirkend eingeführt, nämlich jene gestützt auf das Rückstellungsreglement per 15. Oktober 2020, die anderen Änderungen per 31. Dezember 2020 resp. per 1. Januar”
“Damit die wesentlichen Änderungen hätten in Kraft treten können, hätte die Beklagte weiter korrekte Beschlüsse fassen müssen. Daran fehlt es. Erfolgt keine oder eine verspätete Ankündigung der wesentlichen Vertragsänderungen, verschieben sich die sechsmonatige bzw. die 30-tägige Kündigungsfrist und der Zeitpunkt des Inkrafttretens. Erfolgt die Vertragsänderung durch eine Reglementsänderung, kann diese bei verspäteter Ankündigung nicht auf den beschlossenen Termin in Kraft treten. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss diesfalls erneut über das Inkrafttreten der Änderung beschliessen, damit diese in Kraft treten (Peter, a.a.O., Art, 53f Rz. 25). In diesem Zusammenhang ist auch das Prinzip der Nichtrückwirkung zu beachten, welches bei Änderungen von Reglementen Anwendung findet (BGE 126 V 163 E. 4b; ausführlich Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 50 Rz. 13 ff.). Eine rückwirkende Inkraftsetzung, wie sie die Beklagte vorliegend beschlossen hat (vgl. oben E. 2), verstösst gegen dieses Prinzip. Die Beschlüsse der Beklagten, die weder die Fristen nach Art. 53f BVG noch das Rückwirkungsverbot berücksichtigen, erweisen sich demzufolge als unzulässig. Da eine korrekte Wiederholung der Beschlüsse ausgeblieben ist, konnten die beiden wesentlichen Vertragsänderungen (vgl. oben E. 6.9) nicht in Kraft treten. Den Mehrbetrag des «Einkaufsbeitrags» in die Ziel-Wertschwankungsreserve des «Vorsorgewerks Renten 1» (Massnahme 3), den die Beklagte dem Vorsorgewerk der Klägerin für die in den Jahren 2021 und 2022 erfolgten Pensionierungen belastet hat, hat sie diesem daher zurückzuerstatten. Über einen allfälligen Verzugszins ist - mangels entsprechenden Antrags der Klägerin - nicht zu befinden.”
Eine Senkung des Umwandlungssatzes gilt nach Art. 53f Abs. 4 lit. b BVG als wesentliche Änderung, wenn sie zu einer Verminderung der voraussichtlichen Altersleistung von mindestens 5% führt. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit sind die jeweils separaten Beschlüsse über eine Senkung massgebend; eine Kumulation von Senkungen über mehrere Jahre ist nicht vorzunehmen.
“Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages gilt die Senkung des Umwandlungssatzes wie ausgeführt (E. 6.5.3 hiervor) dann, wenn sie für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt (Art. 53f Abs. 4 lit. b BVG). Anders als bei der Erhöhung von Beiträgen, die nicht dem Guthaben der Versicherten gutgeschrieben werden (lit. a), hat der Gesetzgeber bei der Senkung des Umwandlungssatzes auf die Angabe einer erweiterten Zeitspanne verzichtet. Für die Bestimmung der Wesentlichkeit sind damit nicht - wie die Klägerin meint - die addierten Senkungen der letzten drei oder mehr Jahre massgebend, sondern die jeweils separaten Beschlüsse über eine Senkung. Vorliegend ist somit einzig die mit dem «Massnahmenpaket 2021» beschlossenen Senkung von 5,6 % (2022) auf 5,4 % (2024) zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt diese Senkung nicht zu einer Verminderung der voraussichtlichen Altersleistung um 5 %, sondern nur um 3,57 %. Ferner liegen die von der Beklagten festgesetzten Umwandlungssätze gemäss dem Schweizer Pensionskassen Rating ungefähr im Schweizerischen Durchschnitt (vgl. Pensionskassenvergleich 2023, abrufbar unter https://spkr.ch/de/pensionskassen-vergleich /2023/umwandlungssatz-m-65).”
Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erfolgen. Nach Art. 11 Abs. 3bis BVG ist diese Kündigung im Einverständnis mit dem Personal bzw. einer allfälligen Arbeitnehmervertretung vorzunehmen. Das Wort «Einverständnis» verlangt eine vorgängige, aktive und kollektive Zustimmung; es genügt nicht, den Entscheid einzelnen Arbeitnehmenden zu überlassen. Das Personal ist dafür über die für den gemeinsamen Entscheid relevanten Punkte zu informieren, namentlich über die Gründe für den Vertragswechsel, die damit verbundenen Auswirkungen und die Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung.
“Will ein Arbeitgeber aufgrund einer wesentlichen Vertragsänderung der Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag vorzeitig kündigen, muss er dies schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der wesentlichen Vertragsänderung tun (Art. 53f Abs. 2 BVG). Als zusätzliches Formerfordernis schreibt Art. 11 Abs. 3bis BVG vor, dass die Kündigung im Einverständnis mit dem Personal bzw. einer allfälligen Arbeitnehmervertretung zu erfolgen hat. Das Wort «Einverständnis» erfordert die diesbezügliche Einwilligung des Personals und schreibt diesem eine aktive Rolle zu. Ein «Einverständnis» erfolgt zudem regelmässig im Voraus, was insbesondere im französischen Wortlaut («après [entente avec son personnel]») klar zum Ausdruck kommt. Der kollektive Charakter des Mitwirkungsrechts lässt es nicht genügen, den Entscheid über die Nichtakzeptanz der Kündigung einzelnen Arbeitnehmenden zu überlassen (BGE 146 V 169 E. 4.3.1 und 4.3.3.3). Dies setzt voraus, dass das Personal über sämtliche relevante Informationen verfügt, die für den gemeinsamen Entscheid über den Vorsorgewechsel von Relevanz sind. Zu diesen Informationen gehören insbesondere die Gründe für den beabsichtigten Vertragswechsel, die damit einhergehenden Auswirkungen und die Vertragsbedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung (Brechbühl/Grob, a.”
Erhöhungen finanzieller Belastungen (z. B. Einführung einer Ausfinanzierungspflicht für zurückgelassene Rentner; Erhöhung eines Einkaufbeitrags in die Ziel‑Wertschwankungsreserve) können nach Art. 53f BVG wesentliche Vertragsänderungen darstellen. In der zitierten Rechtssache wurden solche Änderungen als wesentlich qualifiziert; sie traten nicht in Kraft und es wurden Rückerstattungen angeordnet.
“Die Klage ist teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass es sich bei den Massnahmen 2 und 3 des "Massnahmenpakets 2021" der Beklagten (Einführung einer bedingungslosen Ausfinanzierungspflicht für zurückgelassene Rentner bei Auflösung des Anschlussvertrages [Massnahme 2] und Erhöhung des «Einkaufbeitrags» in die Ziel-Wertschwankungsreserve bei Pensionierung aktiver Versicherter von 1,5 % auf 7,5 % [Massnahme 3]) um wesentliche Vertragsänderungen im Sinne von Art. 53f BVG gehandelt hat. Weiter ist festzustellen, dass die wesentlichen Vertragsänderungen nicht in Kraft getreten sind. Zudem entfaltet die Erhöhung des Stiftungsabzugs [Massnahme 5] keine Wirkung. Die Beklagte ist deswegen zu verpflichten, dem Vorsorgewerk der Klägerin den belasteten Mehrbetrag an die ungedeckten Verwaltungskosten («Stiftungsabzug») in Höhe von 0,10 % der durchschnittlichen Sparkapitalien zuzüglich 5 % Zins und den erhöhten «Einkaufsbeitrag» in die Ziel-Wertschwankungsreserve des «Vorsorgewerks Renten» (neu: Renten 1) für die in den Jahren 2021 und 2022 erfolgten Pensionierungen von 6 % des Sparkapitals zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen und festzustellen, dass der Anschlussvertrag vom 10. Juli / 15. August 2017 bis zum Ablauf der Laufzeit nicht rechtsgültig aufgelöst wurde und - ohne die beiden wesentlichen Vertragsänderungen - bis 31. Dezember 2022 weiterhin Bestand hat.”
Zu prüfen ist, ob geänderte Rentenregelungen als «andere Massnahme» nach Art. 53f Abs. 4 lit. c BVG zu qualifizieren sind; ihre Wirkungen müssen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen, damit eine wesentliche Vertragsänderung vorliegt.
“Zu prüfen bleibt, ob es sich bei den geänderten Bestimmungen um wesentliche Vertragsänderungen handelte, so dass die Klägerin berechtigt war, den Anschlussvertrag ausserordentlich aufzulösen. Dabei gehen die Parteien zu Recht davon aus, dass in Frage steht, ob die genannten Änderungen zum Rentenwesen eine "andere Massnahme" im Sinne von Art. 53f Abs. 4 lit. c BVG darstellen. Deren Wirkungen müssen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen, damit eine wesentliche Vertragsänderung vorliegend bejaht werden könnte.”
Fehlt eine rechtsgenügende Ankündigung wesentlicher Vertragsänderungen, kann dies die Wirksamkeit einer nach Art. 53f Abs. 2 BVG ausgesprochenen Kündigung beeinträchtigen oder zur Ungültigkeit führen, auch wenn die vertraglich vorgeschriebene Kündigungsfrist formell eingehalten wurde.
“Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Beklagten, im Kündigungsschreiben sei als Kündigungszeitpunkt kein konkreter Zeitpunkt, sondern lediglich das Inkrafttreten der Änderungen angegeben worden, was nicht rechtsgenüglich sei (Urk. 8 S. 16). Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich ausdrücklich, dass der Arbeitgeber den Vertrag auf den Zeitpunkt kündigen kann, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen (Art. 53f Abs. 2 BVG). Eine konkrete Angabe des Kündigungszeitpunkts war vorliegend ohnehin nicht möglich, da die Beklagte mit ihren Beschlüssen gegen das Rückwirkungsverbot verstossen und die wesentlichen Vertragsänderungen nicht rechtsgenügend angekündigt hatte. Ferner kann den Schreiben vom 24. Juni 2021 und 16. Juli 2021 unmissverständlich entnommen werden, dass die Kündigung der Klägerin aufgrund der Änderungen im «Massnahmenpaket 2021» bzw. insbesondere aufgrund der Neuregelung des Rentnertransfers erfolgte (Urk. 2/7, Urk. 2/21). Ein hinreichender Kündigungsgrund lag somit vor. Aufgrund der mangelhaften Mitwirkung und der verspäteten Deckungszusage bleibt die Kündigung der Klägerin jedoch dennoch ungültig.”
Erhöhungen von Beiträgen, die nicht auf den Guthaben der Versicherten gutgeschrieben werden (insbesondere Risiko‑ und Verwaltungsbeiträge), können nach Art. 53f Abs. 4 BVG als wesentliche Änderung gelten. Entscheidend ist dabei nicht die prozentuale Erhöhung einer einzelnen Beitragsart isoliert, sondern ob die insgesamt von Versicherten und Arbeitgebern zu tragende nicht sparprozessrelevante Beitragslast innerhalb von drei Jahren um mindestens 10% ansteigt.
“Eine Beitragserhöhung im Sinne von Art. 53f Abs. 4 lit. a BVG gilt nur dann als wesentlich, wenn sie Beiträge betrifft, die nicht den Guthaben der Versicherten gutzuschreiben sind. Gemeint sind in erster Linie Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge, die den Guthaben der Versicherten überhaupt nicht gutgeschrieben werden. In zweiter Linie sind aber auch andere Beiträge in dem Umfang gemeint, in welchem sie nicht den Guthaben der Versicherten gutgeschrieben werden (Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 43). Dem Beitrag zur Finanzierung der Ziel-Wertschwankungsreserven des «Vorsorgewerks Renten 1» kommt daher grundsätzlich Charakter eines Beitrags im Sinne von Art. 53 Abs. 4 lit. a BVG zu. Isoliert betrachtet steigt der Beitrag durch die Erhöhung von 1,5 % auf 7,5 % um 400 %. Massgebend für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds im Sinne von Art. 53f Abs. 4 lit. a BVG ist jedoch nicht die Erhöhung einer einzelnen Beitragsart, sondern ob die von Versicherten und Arbeitgeber zusammen zu tragende gesamte (nicht sparprozessrelevante) Beitragslast sich um 10 % erhöht (vgl. dazu Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 46). Ob konkret die Erhöhung des Einkaufsbeitrags in die Ziel-Wertschwankungsreserve von 1,5 auf 7,5 % unter Berücksichtigung sämtlicher Risiko- und Verwaltungsbeiträge zu einer Erhöhung von 10 % führt, lässt sich gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht beurteilen.”
“Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages gilt gemäss Art. 53f Abs. 4 BVG zunächst die Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, wenn diese innerhalb von drei Jahren mindestens zehn Prozent beträgt (lit. a). Weitere wesentliche Vertragsänderungen sind die Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt (lit. b); andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen (lit. c); und der Wegfall der vollen Rückdeckung (lit. d). Änderungen nach Abs. 4 gelten nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind (Art. 53f Abs. 5 BVG). Zusammenfassend ist dann von einer wesentlichen Vertragsänderung auszugehen, wenn diese (1) eine wesentliche wirtschaftliche Auswirkung (i.d.R. finanzierungs- oder leistungsseitig) oder (2) einen Wegfall der vollen Rückdeckung zur Folge hat. Ob die wirtschaftliche Auswirkung wesentlich ist, bemisst sich dabei nach den Beispielen in lit.”
“Eine Beitragserhöhung im Sinne von Art. 53f Abs. 4 lit. a BVG gilt nur dann als wesentlich, wenn sie Beiträge betrifft, die nicht den Guthaben der Versicherten gutzuschreiben sind. Gemeint sind in erster Linie Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge, die den Guthaben der Versicherten überhaupt nicht gutgeschrieben werden. In zweiter Linie sind aber auch andere Beiträge in dem Umfang gemeint, in welchem sie nicht den Guthaben der Versicherten gutgeschrieben werden (Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 43). Dem Beitrag zur Finanzierung der Ziel-Wertschwankungsreserven des «Vorsorgewerks Renten 1» kommt daher grundsätzlich Charakter eines Beitrags im Sinne von Art. 53 Abs. 4 lit. a BVG zu. Isoliert betrachtet steigt der Beitrag durch die Erhöhung von 1,5 % auf 7,5 % um 400 %. Massgebend für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds im Sinne von Art. 53f Abs. 4 lit. a BVG ist jedoch nicht die Erhöhung einer einzelnen Beitragsart, sondern ob die von Versicherten und Arbeitgeber zusammen zu tragende gesamte (nicht sparprozessrelevante) Beitragslast sich um 10 % erhöht (vgl.”
Die Generalklausel in lit. c ist im Zusammenhang mit den vorangehenden lit. a und b eng auszulegen. Sie ist demnach im Rahmen der dort geregelten Tatbestände zu verstehen; mittelbare Folgen von Vertragsänderungen (z. B. eine Senkung des technischen Zinssatzes) begründen nach der Rechtsprechung nicht von vornherein ein ausserordentliches Kündigungsrecht.
“Neu würden die Deckungskapitalien der zurückgelassenen Rentner im «Vorsorgewerk Renten 2» versicherungstechnisch korrekt bilanziert, damit diejenigen Vorsorgewerke, denen diese Rentner nicht zuzuordnen seien, wesentlich entlastet würden. Dieses Vorgehen trage dem Verursacherprinzip Rechnung. Die Regelung der Bilanzierung sei materiell als Rechnungslegungsvorschrift zu qualifizieren, anhand welcher die Ermittlung des Vermögens des «Vorsorgewerks Renten 2» erfolge. Die Senkung des technischen Zinssatzes habe die Sicherstellung der versprochenen Rentenleistungen zum Ziel und führe damit folgerichtig auch zu einer Erhöhung der zu bilanzierenden Deckungskapitalien. Das Bundesgericht erachte eine Anpassung des Rückstellungsreglements unter Umständen selbst ohne entsprechende Grundlage im Rückstellungsreglement als zulässig. Die Anpassung von Rechnungslegungsvorschriften stehe in der Kompetenz des Stiftungsrates. Da die genannte Änderung keine direkten Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen und die Beiträge habe, stelle sie auch keine Vertragsänderung dar, die zu einer ausserordentlichen Kündigung berechtigen würde. Sowohl die historische als auch die sprachliche und systematische Auslegung von Art. 53f Abs. 4 BVG führten zum Ergebnis, dass die Generalklausel von lit. c, auf welche sich die Klägerin berufe, im Kontext der vorangehenden lit. a und b zu verstehen seien. Der Bezug auf lit. a und b entspreche der gesetzgeberischen Absicht, die Kündigungstatbestände abschliessend und klar zu regeln. Das in Art. 53f BVG eingeräumte Kündigungsrecht mit nur einmonatiger Kündigungsfrist sei ein einschneidender Rechtsbehelf, welcher nur in ausserordentlichen Situationen zur Anwendung gelange. Mittelbare Folgen von Vertragsänderungen, wie beispielsweise die Senkung des technischen Zinssatzes, könnten von vornherein nicht zu einem ausserordentlichen Kündigungsrecht führen (Urk. 8 S. 21 ff.).”