Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677;BBl 2000 2637). ↩
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Art. 46 Abs. 1 BVG enthält Mindestvorschriften; daraus folgt nicht, dass es gesetzlich ausgeschlossen wäre, Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. Im überobligatorischen Bereich können die Parteien weitergehende Lösungen vereinbaren. Aus dem Wortlaut eines Anschlussvertrags ergibt sich nicht ohne Weiteres ein allgemeiner Anschluss- oder Versicherungszwang der Vorsorgeeinrichtung; diese kann im Rahmen der Vertragsfreiheit die Zusammenarbeit mit einzelnen Arbeitgebern ablehnen.
“Eine Würdigung all dieser Aspekte ergibt, dass eine Versicherung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als den in Art. 46 Abs. 1 BVG bezeichneten nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Art. 46 BVG enthält lediglich die Mindestvorschriften und regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf Versicherung haben. Auch den Materialien ist hierzu nichts Abweichendes zu entnehmen (BBl 1976 Band I Nr. 4 S. 222). Im überobligatorischen Bereich steht es den Parteien offen, weitergehende Lösungen einzurichten. Indessen kann aus dem Wortlaut des Anschlussvertrages nicht gefolgert werden, dass die Beklagte unbesehen der verschiedenen Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine solche Versicherung durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit muss es der Beklagten offenstehen, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Arbeitgeber abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Haltung der Beklagten der gesetzlichen Mindestregelung entspricht und die vom Kläger bevorzugte Interpretation doch als neuartig in der Landschaft der schweizerischen Vorsorgelösungen erscheint. Eine Lösung mit einem Vertragszwang der Beklagten betreffend Anschlüsse von jedweden Arbeitgebern (betreffend die Vereinsmitglieder) respektive die Versicherung von Vereinsmitgliedern mit dem Risiko, das Inkasso gegenüber jedweden Arbeitgebern durchführen zu müssen, hätte einer eindeutigen Regelung in der Anschlussvereinbarung bedurft.”
“Eine Würdigung all dieser Aspekte ergibt, dass eine Versicherung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als den in Art. 46 Abs. 1 BVG bezeichneten nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Art. 46 BVG enthält lediglich die Mindestvorschriften und regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf Versicherung haben. Auch den Materialien ist hierzu nichts Abweichendes zu entnehmen (BBl 1976 Band I Nr. 4 S. 222). Im überobligatorischen Bereich steht es den Parteien offen, weitergehende Lösungen einzurichten. Indessen kann aus dem Wortlaut des Anschlussvertrages nicht gefolgert werden, dass die Beklagte unbesehen der verschiedenen Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine solche Versicherung durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit muss es der Beklagten offenstehen, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Arbeitgeber abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Haltung der Beklagten der gesetzlichen Mindestregelung entspricht und die vom Kläger bevorzugte Interpretation doch als neuartig in der Landschaft der schweizerischen Vorsorgelösungen erscheint. Eine Lösung mit einem Vertragszwang der Beklagten betreffend Anschlüsse von jedweden Arbeitgebern (betreffend die Vereinsmitglieder) respektive die Versicherung von Vereinsmitgliedern mit dem Risiko, das Inkasso gegenüber jedweden Arbeitgebern durchführen zu müssen, hätte einer eindeutigen Regelung in der Anschlussvereinbarung bedurft.”
Nach E.17 von BV 2020/7 richtet sich die Möglichkeit, einen Nebenverdienst bei derselben Vorsorgeeinrichtung zusätzlich zu versichern, im Wesentlichen nach den reglementarischen Bestimmungen der betreffenden Vorsorgeeinrichtung; Art. 46 Abs. 2 BVG sieht diese Option ausdrücklich vor, sofern die Reglemente sie nicht ausschliessen.
“c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nimmt zwar Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, von der obligatorischen Versicherung aus. Einen kompletten Versicherungsausschluss des vom Obligatorium ausgenommenen Versichertenkreises hat der Verordnungsgeber aber gerade nicht angestrebt. Vielmehr hat er den meisten der vom Obligatorium ausgenommenen Arbeitnehmenden die Möglichkeit eröffnen wollen, an der beruflichen Vorsorge in Form der freiwilligen Versicherung teilzunehmen (vgl. Kommentar des BSV zum Entwurf BVV 2 vom 2. August 1983, S. 6). Für Arbeitnehmende, die für den Nebenverdienst nicht dem Obligatorium unterstehen, da sie bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung im Rahmen von Art. 46 BVG explizit vorgesehen (Art. 1 Abs. 4 BVV 2). Art. 46 Abs. 2 BVG bestimmt, dass Arbeitnehmende, die sich im Dienste mehrerer Arbeitgeber befinden und die bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert sind, sich bei dieser für den Lohn, den sie von den anderen Arbeitgebern erhalten, zusätzlich versichern lassen können, falls deren reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Möglichkeit zur Versicherung des Nebenverdienstes in Konstellationen wie derjenigen des Klägers im Wesentlichen von den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abhängig ist, diesen mithin für die Frage des Bereichs der freiwilligen, d.h. der nicht gesetzlich vorgeschriebenen, Versicherung grosses Gewicht beizumessen ist. Dies passt dazu, dass sich der Verordnungsgeber bei der Definition des Personenkreises, der nicht obligatorisch versichert ist, zu einem wesentlichen Teil am Interesse der Vorsorgeeinrichtungen, den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, orientiert zu haben scheint (vgl.”
“c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nimmt zwar Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, von der obligatorischen Versicherung aus. Einen kompletten Versicherungsausschluss des vom Obligatorium ausgenommenen Versichertenkreises hat der Verordnungsgeber aber gerade nicht angestrebt. Vielmehr hat er den meisten der vom Obligatorium ausgenommenen Arbeitnehmenden die Möglichkeit eröffnen wollen, an der beruflichen Vorsorge in Form der freiwilligen Versicherung teilzunehmen (vgl. Kommentar des BSV zum Entwurf BVV 2 vom 2. August 1983, S. 6). Für Arbeitnehmende, die für den Nebenverdienst nicht dem Obligatorium unterstehen, da sie bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung im Rahmen von Art. 46 BVG explizit vorgesehen (Art. 1 Abs. 4 BVV 2). Art. 46 Abs. 2 BVG bestimmt, dass Arbeitnehmende, die sich im Dienste mehrerer Arbeitgeber befinden und die bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert sind, sich bei dieser für den Lohn, den sie von den anderen Arbeitgebern erhalten, zusätzlich versichern lassen können, falls deren reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Möglichkeit zur Versicherung des Nebenverdienstes in Konstellationen wie derjenigen des Klägers im Wesentlichen von den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abhängig ist, diesen mithin für die Frage des Bereichs der freiwilligen, d.h. der nicht gesetzlich vorgeschriebenen, Versicherung grosses Gewicht beizumessen ist. Dies passt dazu, dass sich der Verordnungsgeber bei der Definition des Personenkreises, der nicht obligatorisch versichert ist, zu einem wesentlichen Teil am Interesse der Vorsorgeeinrichtungen, den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, orientiert zu haben scheint (vgl.”
Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern können die Beiträge selbst entrichten. Gemäss Art. 46 Abs. 3 BVG haftet jeder Arbeitgeber je zur Hälfte für den auf seinen Lohn entfallenden Beitrag; die Höhe des Arbeitgeberanteils ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung. Die Vorsorgeeinrichtung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Inkasso gegenüber den Arbeitgebern zu übernehmen.
“Die Regel wird im vorliegenden Zusammenhang indes sein, dass Arbeitnehmende bei verschiedenen Arbeitgebern Einkommen unterhalb der Eintrittsschwelle und damit ausserhalb des Obligatoriums erzielen, diese versichern lassen wollen und die Prämien selber entrichten. Nach der gesetzlichen Regelung steht ihnen dies frei. Die rechtlichen Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist für den vorliegenden Prozess nicht weiter von Bedeutung. So sieht Art. 46 Abs. 3 BVG etwa vor, dass dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge schuldet, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung. Das Gesetz selber sieht damit vor, dass Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern die Beiträge selber entrichten können. Das (allfällige) Inkasso gegenüber den Arbeitgebern braucht die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht zu kümmern.”
“Die Regel wird im vorliegenden Zusammenhang indes sein, dass Arbeitnehmende bei verschiedenen Arbeitgebern Einkommen unterhalb der Eintrittsschwelle und damit ausserhalb des Obligatoriums erzielen, diese versichern lassen wollen und die Prämien selber entrichten. Nach der gesetzlichen Regelung steht ihnen dies frei. Die rechtlichen Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist für den vorliegenden Prozess nicht weiter von Bedeutung. So sieht Art. 46 Abs. 3 BVG etwa vor, dass dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge schuldet, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung. Das Gesetz selber sieht damit vor, dass Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern die Beiträge selber entrichten können. Das (allfällige) Inkasso gegenüber den Arbeitgebern braucht die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht zu kümmern.”
In der Rechtsprechung kann der für Art. 46 Abs. 1 BVG massgebliche Jahreslohnschwellenbetrag mit dem für ein bestimmtes Jahr geltenden numerischen Wert angegeben werden. So nennt Entscheid BV.2020.00045 den Betrag von 21’510 CHF (Wert ab 1. Januar 2021) als konkreten Schwellenwert.
“Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21’510 Franken (Wert ab 1. Januar 2021) übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 46 Abs. 1 BVG).”
Arbeitnehmer, die nach den Verordnungsbestimmungen (insbesondere befristete Kurzzeitarbeitsverhältnisse von bis zu drei Monaten) nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind, können sich gemäss Art. 46 Abs. 1 BVG freiwillig versichern lassen — entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer ihrer Arbeitgeber angeschlossen ist — sofern die entsprechenden reglementarischen Bestimmungen dies vorsehen.
“Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung in Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird, oder mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt dauern länger als drei Monate und kein Unterbruch übersteigt drei Monate (Art. 1k BVV 2). Der Arbeitnehmer, der nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt ist, kann sich aber im Rahmen von Art. 46 BVG entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 1j Abs. 4 BVV 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BVG).”
“Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21’510 Franken (Wert ab 1. Januar 2021) übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 46 Abs. 1 BVG).”
Art. 46 BVG enthält Mindestvorschriften; im überobligatorischen Bereich sind weitergehende Lösungen durch die Parteien möglich. Aus dem Anschlussvertrag folgt nicht ohne Weiteres eine Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, unbesehen sämtlicher Arbeitgeber Policen zu übernehmen oder mit jedem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit kann die Vorsorgeeinrichtung die Zusammenarbeit mit einzelnen Arbeitgebern ablehnen, weshalb ein pauschaler Anschluss- oder Inkassozwang nur bei einer eindeutigen vertraglichen Regelung bestünde.
“Eine Würdigung all dieser Aspekte ergibt, dass eine Versicherung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als den in Art. 46 Abs. 1 BVG bezeichneten nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Art. 46 BVG enthält lediglich die Mindestvorschriften und regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf Versicherung haben. Auch den Materialien ist hierzu nichts Abweichendes zu entnehmen (BBl 1976 Band I Nr. 4 S. 222). Im überobligatorischen Bereich steht es den Parteien offen, weitergehende Lösungen einzurichten. Indessen kann aus dem Wortlaut des Anschlussvertrages nicht gefolgert werden, dass die Beklagte unbesehen der verschiedenen Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine solche Versicherung durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit muss es der Beklagten offenstehen, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Arbeitgeber abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Haltung der Beklagten der gesetzlichen Mindestregelung entspricht und die vom Kläger bevorzugte Interpretation doch als neuartig in der Landschaft der schweizerischen Vorsorgelösungen erscheint. Eine Lösung mit einem Vertragszwang der Beklagten betreffend Anschlüsse von jedweden Arbeitgebern (betreffend die Vereinsmitglieder) respektive die Versicherung von Vereinsmitgliedern mit dem Risiko, das Inkasso gegenüber jedweden Arbeitgebern durchführen zu müssen, hätte einer eindeutigen Regelung in der Anschlussvereinbarung bedurft.”
“Eine Würdigung all dieser Aspekte ergibt, dass eine Versicherung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als den in Art. 46 Abs. 1 BVG bezeichneten nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Art. 46 BVG enthält lediglich die Mindestvorschriften und regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf Versicherung haben. Auch den Materialien ist hierzu nichts Abweichendes zu entnehmen (BBl 1976 Band I Nr. 4 S. 222). Im überobligatorischen Bereich steht es den Parteien offen, weitergehende Lösungen einzurichten. Indessen kann aus dem Wortlaut des Anschlussvertrages nicht gefolgert werden, dass die Beklagte unbesehen der verschiedenen Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine solche Versicherung durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit muss es der Beklagten offenstehen, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Arbeitgeber abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Haltung der Beklagten der gesetzlichen Mindestregelung entspricht und die vom Kläger bevorzugte Interpretation doch als neuartig in der Landschaft der schweizerischen Vorsorgelösungen erscheint. Eine Lösung mit einem Vertragszwang der Beklagten betreffend Anschlüsse von jedweden Arbeitgebern (betreffend die Vereinsmitglieder) respektive die Versicherung von Vereinsmitgliedern mit dem Risiko, das Inkasso gegenüber jedweden Arbeitgebern durchführen zu müssen, hätte einer eindeutigen Regelung in der Anschlussvereinbarung bedurft.”