Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137;BBl 2018 1607). ↩
56 commentaries
Bei Drittauszahlungen ist festzustellen, wer im Sinn von Art. 35a BVG als Leistungsempfänger gilt, da hiervon die Rückerstattungspflicht abhängt. Nach der Rechtsprechung kann auch eine Drittperson Leistungsempfängerin sein; richtet sich die Auszahlung an eine solche Drittperson, kommt die Rückforderung gegenüber dieser in Betracht.
“Im vorliegenden Fall bleibt damit zu prüfen, ob die Kindsmutter, an welche die Invalidenkinderrente direkt ausbezahlt wurde, oder alternativ der an der Stammrente berechtigte Versicherte (Kindsvater) Leistungsempfänger im Sinne von Art. 35a BVG ist.”
“Die Vorsorgeeinrichtung macht geltend, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 35a BVG - und namentlich dem von der Vorinstanz angeführten BGE 142 V 358 - lasse sich nicht entnehmen, dass sich eine Rückforderung bei einer Drittauszahlung einer Invalidenkinderrente an die Kindsmutter ausschliesslich gegen diese zu richten habe. Mit diesem Einwand lässt sie ausser Acht, dass nach dem zuvor in E. 4.2 Dargelegten gemäss Art. 35a BVG "der Leistungsempfänger" rückerstattungspflichtig ist. Dies kann unter gegebenen Voraussetzungen auch eine Drittperson oder eine Behörde sein, an die die Leistung in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden ist. Ist eine Drittperson Leistungsempfängerin und ist sie folglich rückerstattungspflichtig, steht der Vorsorgeeinrichtung nicht offen, die Invalidenkinderrente gestützt auf Art. 35a BVG dennoch bei der an der Stammrente berechtigten versicherten Person zurückzufordern. Die in der Beschwerde geäusserte gegenteilige Auffassung, gemäss welcher die Vorsorgeeinrichtung aus einem Kreis an rückerstattungspflichtigen Personen soll wählen können, findet weder in Art. 35a BVG, welcher von "der Leistungsempfänger" (Singular) spricht, noch in der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Stütze. Namentlich lässt die dort verwendete Formulierung, wonach auch Drittpersonen "unter Umständen rückerstattungspflichtig sein können" (vgl. E. 4.2 hievor), nicht auf derlei schliessen. Damit wird einzig klargestellt, dass je nach Sachlage auch eine Drittperson Leistungsempfängerin im Sinne von Art. 35a BVG sein kann.”
Gemäss Art. 6 BVG enthält der zweite Teil des Gesetzes — damit auch Art. 35a BVG — lediglich Mindestvorschriften. Reglementarische Abweichungen sind nur zulässig zugunsten der Versicherten, nicht zu ihren Ungunsten.
“Gemäss Art. 6 BVG enthält der zweite Teil des BVG (und damit auch Art. 35a BVG) jedoch lediglich Mindestvorschriften. Von diesen darf reglementarisch zugunsten, nicht aber zuungunsten der Versicherten abgewichen werden (BGE 138 V 176 E. 5.3 mit Hinweis; vgl. auch ELISABETH GLÄTTLI, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 4 zu Art. 6 BVG). Es ist durch Auslegung bei jeder Bestimmung zunächst zu ermitteln, welchen Schutz sie welchen Versicherten unter welchen Voraussetzungen gewährt (GÄCHTER/SANER, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 6 BVG). Art. 95 des Vorsorgereglements der Pensionskasse Post in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung (vgl. www.pkpost.ch/de/738/Archiv.htm [zuletzt besucht am 28. November 2023]; nachfolgend: Vorsorgereglement) besagt in Abs. 2 Folgendes: "Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres nachdem die Pensionskasse Post davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von 5 Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, ist diese Frist massgebend.”
“Gemäss Art. 6 BVG enthält der zweite Teil des BVG (und damit auch Art. 35a BVG) jedoch lediglich Mindestvorschriften. Von diesen darf reglementarisch zugunsten, nicht aber zuungunsten der Versicherten abgewichen werden (BGE 138 V 176 E. 5.3 mit Hinweis; vgl. auch ELISABETH GLÄTTLI, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 4 zu Art. 6 BVG). Es ist durch Auslegung bei jeder Bestimmung zunächst zu ermitteln, welchen Schutz sie welchen Versicherten unter welchen Voraussetzungen gewährt (GÄCHTER/SANER, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 6 BVG). Art. 95 des Vorsorgereglements der Pensionskasse Post in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung (vgl. www.pkpost.ch/de/738/Archiv.htm [zuletzt besucht am 28. November 2023]; nachfolgend: Vorsorgereglement) besagt in Abs. 2 Folgendes: "Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres nachdem die Pensionskasse Post davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von 5 Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, ist diese Frist massgebend.”
Die seit 1. Januar 2021 geltende Fassung von Art. 35a Abs. 2 BVG stellt die Fristen als Verwirkungsfristen dar (nicht als Verjährung). Die Präzisierung diente der Koordination mit der neuen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 BVG). Die relative Frist von drei Jahren wurde unter anderem mit dem Zweck eingeführt, den Vorsorgeeinrichtungen längere Abklärungszeiten zu ermöglichen.
“In Art. 35a Abs. 2 BVG, in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung, ist indes nun ausdrücklich von einem Erlöschen des Rückforderungsanspruchs die Rede. Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2018 1607, 1651) soll mit der Änderung von Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei der Rückerstattungsfrist von zu Unrecht bezogenen Leistungen um eine Verwirkungs- und nicht um eine Verjährungsfrist handle. Diese Präzisierung sei auf Grund von BGE 142 V 20 erforderlich, wonach es sich bei aArt. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG um eine Verjährungsfrist handle. Mit der neuen Verwirkungsfrist von Art. 25 Absatz 2 Satz 1 BVG solle die Koordination zwischen der”
“Säule wiederhergestellt werden. Die neue Verwirkungsfrist solle drei Jahre betragen. Die längere Frist solle es den Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen, weitergehende Abklärungen zu treffen, um alle Tatsachen mit Sicherheit festzustellen und zu klären, ob die Leistung unrechtmässig bezogen worden sei. Demzufolge handelt es sich für die Zeit ab 1. Januar 2021 sowohl bei der relativen Frist von drei Jahren als auch bei der absoluten Frist von fünf Jahren gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG, in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung, um Verwirkungsfristen. Der Rechtsprechung von BGE 142 V 20 kommt daher lediglich bei der Anwendung von aArt. 35a Abs. 2 BVG, in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung, Geltung zu.”
Für Leistungen, die zwischen dem 8. August 2018 und dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden, lief die reglementarische Einjahresfrist (gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG und Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements) spätestens am 31. Dezember 2020 ab. Die mit Einrede vom 23. November 2021 erhobene Einrede war insoweit verspätet. Für ab dem 1. Januar 2020 ausbezahlte Leistungen kommt das geänderte Recht zur Anwendung.
“Zu prüfen bleibt, wie es mit der Rückforderung der zwischen dem 8. August 2018 und dem 31. Mai 2021 erbrachten Leistungen aussieht. Da die Rückforderung dieser Leistungen nicht verjähren respektive verwirken kann, bevor sie ausbezahlt wurden, begann die BGE 150 V 89 S. 103 relative Frist vorliegend im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung zu laufen (E. 3.3.1 in fine hiervor). Unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Grundsätze führt dies dazu, dass für die Rückforderung der zwischen dem 8. August 2018 und dem 31. Dezember 2019 ausbezahlten Leistungen die einjährige Verjährungsfrist (gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG und Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements) spätestens am 31. Dezember 2020 ablief. Die Einrede vom 23. November 2021 erfolgte somit auch bezüglich dieser Leistungen verspätet. Dagegen war der Rückforderungsanspruch für die ab dem 1. Januar 2020 ausbezahlten Leistungen bei Inkrafttreten der Änderung von Art. 35a BVG nicht verjährt. Auf diese Leistungen kommt somit rechtsprechungsgemäss das neue Recht zur Anwendung (E. 3.2.1 hiervor). Mit Blick auf Art. 6 BVG gilt sodann das Vorsorgereglement, sofern dieses für den Versicherten günstiger ist als die gesetzliche Regelung (E. 3.2.2 hiervor). Vergleicht man Art. 35a Abs. 2 BVG (E. 3.1.2 hiervor) mit Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements (E. 3.2.2 hiervor), so ist die Reglementsbestimmung (1-jährige Verjährungsfrist) im vorliegenden Fall günstiger für den Versicherten, als das Gesetz (3-jährige Verwirkungsfrist). So wäre bei einer Anwendung des Gesetzes die Rückforderung der ab dem 1. Januar 2020 ausbezahlten Leistungen mit Einrede vom 23. November 2021 rechtzeitig erfolgt.”
“Da die Rückforderung dieser Leistungen nicht verjähren respektive verwirken kann, bevor sie ausbezahlt wurden, begann die BGE 150 V 89 S. 103 relative Frist vorliegend im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung zu laufen (E. 3.3.1 in fine hiervor). Unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Grundsätze führt dies dazu, dass für die Rückforderung der zwischen dem 8. August 2018 und dem 31. Dezember 2019 ausbezahlten Leistungen die einjährige Verjährungsfrist (gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG und Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements) spätestens am 31. Dezember 2020 ablief. Die Einrede vom 23. November 2021 erfolgte somit auch bezüglich dieser Leistungen verspätet. Dagegen war der Rückforderungsanspruch für die ab dem 1. Januar 2020 ausbezahlten Leistungen bei Inkrafttreten der Änderung von Art. 35a BVG nicht verjährt. Auf diese Leistungen kommt somit rechtsprechungsgemäss das neue Recht zur Anwendung (E. 3.2.1 hiervor). Mit Blick auf Art. 6 BVG gilt sodann das Vorsorgereglement, sofern dieses für den Versicherten günstiger ist als die gesetzliche Regelung (E. 3.2.2 hiervor). Vergleicht man Art. 35a Abs. 2 BVG (E. 3.1.2 hiervor) mit Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements (E. 3.2.2 hiervor), so ist die Reglementsbestimmung (1-jährige Verjährungsfrist) im vorliegenden Fall günstiger für den Versicherten, als das Gesetz (3-jährige Verwirkungsfrist). So wäre bei einer Anwendung des Gesetzes die Rückforderung der ab dem 1. Januar 2020 ausbezahlten Leistungen mit Einrede vom 23. November 2021 rechtzeitig erfolgt. Wendet man jedoch die Reglementsbestimmung an, so war die Einrede lediglich für die ab dem 23. November 2020 ausbezahlten Leistungen fristgerecht. Auf die ab dem 1. Januar 2020 ausbezahlten Leistungen kommt daher Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements zur Anwendung.”
Bei einer qualifizierten Verletzung der Meldepflicht kann das Bundesgericht die zehnjährige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche anerkennen; ein subjektives Unrechtsbewusstsein ist hierfür nicht erforderlich.
“Das Bundesgericht klassifizierte dieses Verhalten als qualifizierte Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.1-3.2.2 mit Hinweisen). Das vom Beklagten im vorliegenden Fall an den Tag gelegte Verhalten ist mit demjenigen der versicherten Person im zitierten Entscheid zumindest vergleichbar: Der Beklagte hat der Klägerin die Änderung seines Zivilstandes nicht angezeigt und dadurch die Weiterausrichtung der Ehegattenrente bewirkt. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich damit für den vorliegenden Fall als einschlägig und die Anwendung einer zehnjährigen Verjährungsfrist als gerechtfertigt. Soweit der Beklagte ausführt, es sei ihm nicht bewusst gewesen, wie lange die Pensionszahlungen ausgerichtet würden (E. 1.2), ist anzumerken, dass er im Rentenbescheid der EVK vom 1. August 1991 auf seine Meldepflicht hingewiesen worden war (Urk. 2/2) und ein subjektives Unrechtsbewusstsein für eine Rückforderung gemäss Art. 35a BVG sodann ohnehin nicht vorausgesetzt wird (E. 2.5). Seine Behauptung, er habe der EVK im März 1996 per Brief mitgeteilt, dass er am 31. Mai 1996 wieder heiraten werde (E. 1.2), stützt der Beklagte lediglich auf eine seinerseits verfasste handschriftliche Notiz (Urk. 6), welche eine solche Meldung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermag. Dementsprechend ist dem Beklagten eine qualifizierte Verletzung seiner Meldepflicht vorzuhalten und verjähren die einzelnen Rückforderungsbetreffnisse 10 Jahre nach dem Zeitpunkt ihres (virtuellen) Entstehens (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend erhielt die Klägerin am 5. August 2020 Kenntnis davon, dass der Beklagte seit dem 31. Mai 1996 wiederverheiratet ist und seither über keinen Rentenanspruch mehr verfügt (Urk. 2/5). Da ihr die Grundlagen ihrer Rückforderung erst ab diesem Zeitpunkt bekannt waren, sind die von ihr eingeklagten, in der Zeitspanne vom 1.”
Rentenleistungen, die nach Wegfall des Anspruchs weiterhin ausgerichtet wurden, sind grundsätzlich nach Art. 35a BVG zurückzuerstatten; im Entscheid wurde hierfür zudem Art. 72 VRAB herangezogen. In der Praxis ist insbesondere zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch noch durchsetzbar oder bereits verjährt ist.
“Vorliegend bezog der Beklagte infolge des Hinschieds seiner Ehefrau seit dem 24. Juni 1991 eine Ehegattenrente der EVK (Urk. 2/2). Am 31. Mai 1996 heiratete er erneut (Urk. 2/5). In Anwendung der in diesem Zeitpunkt gültigen PKB-Statuten ruhte sein Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe (Art. 34 Abs. 4 PKB-Statuten, E. 2.1). Mit Übertritt in die PUBLICA per 1. Juni 2003 erlosch sein Rentenanspruch (Art. 73 Abs. 5 PKBV 1, E. 2.2; vgl. auch Art. 66 Abs. 1 PKBV 1). Dementsprechend verfügte der Beklagte nach dem 31. Mai 1996 über keinen Rentenanspruch gegenüber der Klägerin mehr. Die seither erbrachten Rentenleistungen der Klägerin wurden demzufolge zu Unrecht ausgerichtet, was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urk. 5). Gestützt auf Art. 35a BVG und Art. 72 VRAB ist er grundsätzlich zur Rückerstattung der unrechtmässig empfangenen Leistungen verpflichtet (E. 2.3-2.4). Zu klären ist indessen, inwieweit der Rückforderungsanspruch der Klägerin noch durchsetzbar beziehungsweise bereits verjährt ist.”
Art. 35a BVG legt allein das Prinzip der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorsorgeleistungen fest. Weitergehende Fragen, insbesondere zur Verzinsung rückerstatteter Beträge, regelt die Bestimmung nicht.
“Die hier interessierende Frage, ob die Beschwerdeführerin die Rückerstattung zu verzinsen hat, regelt Art. 35a BVG nicht. Mit dieser Bestimmung ist einzig das Prinzip der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen festgelegt worden (vgl. zur Entstehungsgeschichte von Art. 35a BVG Urteil 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 5.4 und 5.5, in: SVR 2019 BVG Nr. 37 S. 141 und bereits erwähntes Urteil 9C_108/2016 E. 3.3).”
Wenn Leistungen bereits vor dem rechtlich zulässigen Zeitpunkt der Aufhebung eingestellt wurden, besteht nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 9C_344/2023, E.3.3) kein Rückerstattungsanspruch nach Art. 35a BVG.
“Mai 2017 einen Verdacht auf einen beginnenden neurodegenerativen Prozess durch Prionen im frontoparietalen Kortex und auf Mikrozirkulationsstörungen festgehalten hatte - nach weiteren Untersuchungen die Verdachtsdiagnosen im Bericht vom 27. Oktober 2017 explizit verworfen. Er habe auch nichts aufgezeigt, was bei der asim-Begutachtung unerkannt geblieben wäre. Jedenfalls habe die vom RAD anerkannte Arbeitsunfähigkeit von 80 % resp. die von der IV-Stelle gewährte Rentenerhöhung nicht auf einem neuen, sondern auf dem bereits bekannten Gesundheitsschaden gegründet. Weil die Auffangeinrichtung die Rente aufgrund offensichtlich unhaltbarer Kriterien gewährt habe, sei sie berechtigt, darauf zurückzukommen. Die (gebotene) Rentenaufhebung sei aber - in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (SR 831.201) - erst auf den 1. April 2022 zulässig gewesen. Weil die Auffangeinrichtung ihre Leistungen bereits am 8. Februar 2022 eingestellt habe, bestehe kein Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 35a BVG.”
Vor Inkrafttreten von Art. 35a Abs. 2 BVG (1. Januar 2005) wandte die Rechtsprechung subsidiär die Verjährungsregeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 67 Abs. 1 OR) an, weil Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen erlassen konnten. Die neuere Rechtsprechung qualifiziert die in Art. 35a Abs. 2 BVG genannten Fristen als Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinn (vgl. BGE 142 V 20).
“Diesbezüglich gelte es indes zu beachten, dass in den meisten übrigen bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungszweigen, insbesondere in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zwischen den Beteiligten in dem Sinne ein autoritatives Verhältnis bestehe, als dass der Versicherungsträger berechtigt und verpflichtet sei, über Leistungen ebenso wie über eine Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen eine Verfügung zu erlassen. Demgegenüber erliessen Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen im Rechtssinne. Aus diesem Grunde sei nach der Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten von Art. 35a Abs. 2 BVG am 1. Januar 2005 bei Fehlen einer Regelung im Vorsorgereglement subsidiär nicht aArt. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), sondern die Verjährungsregeln der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 67 Abs. 1 OR anwendbar gewesen (BGE 128 V 236 E. 2b). Denn die fehlende Möglichkeit zum Erlass einer Verfügung hätte bei der Annahme, dass die relative einjährige Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG eine Verwirkungsfrist sei, bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen regelmässig gehalten gewesen wären, bereits zu deren Wahrung eine Klage anzuheben. Damit wäre eine gütliche Regelung erheblich erschwert gewesen, zumal ein Verjährungsverzicht im Hinblick auf aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen nicht möglich gewesen wäre (BGE 142 V 20 E. 3.2.1). Demgegenüber habe Art. 25 Abs. 2 ATSG einen anderen Wortlaut. Danach erlösche der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handle es sich dem Wortlaut entsprechend daher um Verwirkungsfristen. Demzufolge handle es sich bei den Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht um unterbrechbare Verjährungsfristen, sondern um Verwirkungsfristen. Im BVG handle es sich bei den für Leistungsansprüche geltenden Fristen indes um Verjährungsfristen, wobei in Art. 41 Abs. 2 BVG auf periodische Beiträge und Leistungen ausdrücklich Art.”
“Demgegenüber habe Art. 25 Abs. 2 ATSG einen anderen Wortlaut. Danach erlösche der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handle es sich dem Wortlaut entsprechend daher um Verwirkungsfristen. Demzufolge handle es sich bei den Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht um unterbrechbare Verjährungsfristen, sondern um Verwirkungsfristen. Im BVG handle es sich bei den für Leistungsansprüche geltenden Fristen indes um Verjährungsfristen, wobei in Art. 41 Abs. 2 BVG auf periodische Beiträge und Leistungen ausdrücklich Art. 129-142 OR für anwendbar erklärt worden seien (BGE 142 V 20 E. 3.2.3; BGE 133 V 579 E. 4.3.1). Aus gesetzessystematischer Sicht erscheine es daher kohärent, den Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig erbrachter Leistungen nach Art. 35a BVG derselben Ordnung zu unterwerfen, weshalb es sich bei den Fristen nach Art. 35a Abs. 2 BVG um Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne handle (BGE 142 V 20 E. 3.3).”
“Demgegenüber habe Art. 25 Abs. 2 ATSG einen anderen Wortlaut. Danach erlösche der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handle es sich dem Wortlaut entsprechend daher um Verwirkungsfristen. Demzufolge handle es sich bei den Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht um unterbrechbare Verjährungsfristen, sondern um Verwirkungsfristen. Im BVG handle es sich bei den für Leistungsansprüche geltenden Fristen indes um Verjährungsfristen, wobei in Art. 41 Abs. 2 BVG auf periodische Beiträge und Leistungen ausdrücklich Art. 129-142 OR für anwendbar erklärt worden seien (BGE 142 V 20 E. 3.2.3; BGE 133 V 579 E. 4.3.1). Aus gesetzessystematischer Sicht erscheine es daher kohärent, den Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig erbrachter Leistungen nach Art. 35a BVG derselben Ordnung zu unterwerfen, weshalb es sich bei den Fristen nach Art. 35a Abs. 2 BVG um Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne handle (BGE 142 V 20 E. 3.3).”
Die Befreiung von der Rückforderung ist fakultativ (potestativ). Bei einer Entscheidungsfindung hat die Vorsorgeeinrichtung die allgemeinen Rechtsprinzipien zu beachten, namentlich Gleichbehandlung, Verhältnismässigkeit und das Verbot der Willkür.
“] et pour l’année 2015 [lequel mentionne un salaire brut de 43'675 fr.]). e) La demanderesse est, en conséquence, tenue à restitution en application des dispositions sur l’enrichissement illégitime (art. 62 ss CO). 4. Par surabondance de droit, il sera observé que même à considérer que la restitution du versement indû devrait être soumise à l’art. 35a al. 1 LPP, en particulier parce qu’il correspondrait aux avoirs de vieillesse d’un autre affilié, la solution du litige serait similaire. Le droit de demander la restitution dans les délais relatif d’une année et absolu de cinq ans, en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020, ne seraient pas prescrits (cf. consid. 3c/bb et 3d/aa supra pour les points de départ et l’interruption de la prescription). La bonne foi, qui s’examine dans ce cas de figure dans la phase de la remise de l'obligation de restituer, devrait, en effet, être également niée, pour les mêmes motifs qu’exposés en relation avec l’art. 64 CO. Le critère de la bonne foi n’étant pas réalisé et les conditions de remise de l’art. 35a al. 1 LPP étant cumulatives, il n’y aurait pas lieu d’examiner si la restitution des prestations indûment perçues était susceptible de placer la demanderesse dans une situation difficile. Enfin, il sera rappelé que la remise de la restitution, en application de l’art. 35a al. 1 LPP, est, quoi qu’il en soit, potestative, et non impérative. En la matière, il incombe à l’institution de prévoyance d’observer les principes généraux du droit, soit l’égalité de traitement, la proportionnalité et l’interdiction de l’arbitraire (Kahil-Wolff, op. cit., no 8 ad art. 35a LPP). En l’espèce, la renonciation à la restitution porterait atteinte à ces principes dans la mesure où le montant soumis à restitution correspond aux avoirs de prévoyance professionnelle valablement constitués par un autre assuré. 5. Les pièces au dossier permettant de statuer en pleine connaissance de cause, l’audition de P.________ est superflue et ne serait pas de nature à modifier les considérations qui précèdent. Il y a donc lieu d’y renoncer, par appréciation anticipée des preuves (ATF 140 I 285 consid.”
Wer unrechtmässige Leistungen lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist nicht rückerstattungspflichtig.
“Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Rückerstattungspflichtig sind insbesondere der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen und Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ATSV). Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 ATSV). Wer unrechtmässige Leistungen lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist nicht rückerstattungspflichtig (BGE 147 V 369 E. 2.2; 140 V 233 E. 3.1 und 3.3; 118 V 214 E. 4a; 110 V 10 E. 2b; vgl. auch BGE 142 V 358 mit Blick auf Art. 35a BVG).”
Der Anspruch auf Rückerstattung kann im Umfang, in dem unrechtmässig gewährte Leistungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer gerichtet werden. Bezüger, die in gutem Glauben Leistungen erhalten haben, können bei Vorliegen einer grossen Härte von der Rückforderung ausgenommen sein.
“Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG, hier i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Rückerstattungspflichtig sind insbesondere der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen und Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ATSV). Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 ATSV). Wer unrechtmässige Leistungen lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist nicht rückerstattungspflichtig ( BGE 140 V 233 E. 3.1 und 3.3; BGE 118 V 214 E. 4a; BGE 147 V 369 S. 372 BGE 110 V 10 E. 2b; vgl. auch BGE 142 V 358 mit Blick auf Art. 35a BVG).”
Der gute Glaube ist nach denselben Grundsätzen wie bei Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu beurteilen. Er entfällt, wenn die zu Unrecht bezogenen Leistungen auf einer arglistigen oder grob fahrlässigen Verletzung von Melde‑ oder Auskunftspflichten beruhen. Bei nur leichter Fahrlässigkeit kann guter Glaube bestehen bleiben. Massstab ist objektiv; gleichwohl sind für die Beurteilung die subjektiv möglichen und zumutbaren Umstände (z. B. Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsstand) zu berücksichtigen.
“Der in Art. 35a BVG vorausgesetzte gute Glaube beurteilt sich nach denselben Grundsätzen wie sie für den im Wesentlichen gleich lautenden Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG gelten (Urteil 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 6.1). Danach genügt nicht schon Unkenntnis des Rechtsmangels. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dagegen kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E.”
“Contrairement à ce que soutient le recourant, on ne se trouve pas dans un litige concernant l'application d'une règle de droit à des faits survenus avant son entrée en vigueur. La présente affaire porte uniquement sur la restitution de prestations indûment perçues, ainsi que sur le refus d'une remise de l'obligation de restituer en l'absence de bonne foi, soit sur un cas d'application de l'art. 35a LPP dans sa teneur en vigueur du 1er janvier 2005 au 31 décembre 2020, à l'époque des faits. S'agissant de l'obligation de restituer et quoi qu'en dise le recourant, il devait savoir, à l'époque où il avait violé son obligation d'annoncer, qu'il pourrait être appelé à restituer les rentes en cause, puisqu'elles avaient été obtenues de façon indue. Dès lors qu'il rétablit l'ordre légal en condamnant le recourant à rembourser le montant de 93'103 fr. 07, l'arrêt attaqué est conforme au droit. Quant à la remise de cette obligation de restituer, les premiers juges ont également refusé à juste titre de l'accorder, puisque la condition de la bonne foi du recourant faisait à l'évidence défaut.”
Beginn der relativen Frist: Die Frist beginnt nicht bereits mit der erstmaligen unrichtigen Auszahlung, sondern an dem Zeitpunkt, in dem die Vorsorgeeinrichtung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung vorliegen. Massgeblich ist also der Zeitpunkt, in dem sich die Verwaltung über Grundsatz, Umfang und Adressaten des Rückforderungsanspruchs Rechenschaft hätte geben müssen.
“Im Zusammenhang mit dem Beginn der relativen Frist von (a)Art. 35a Abs. 2 BVG war und ist sodann die Rechtsprechung zu (a)Art. 25 Abs. 2 ATSG - von der abzuweichen es betreffend Art. 25 ATSG keinen Grund gibt - analog anwendbar (vgl. Urteil 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_ 611/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3). Demnach ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" der Zeitpunkt zu verstehen, BGE 150 V 89 S. 97 in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen). Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst.”
“85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 IVV). Vorliegend ist der Beklagten ein Fehler bei der vorsorgerechtlichen Anpassung der IV-Verfügung unterlaufen. Während sie die Freizügigkeitsleistung reaktiviert hat, hat sie es verabsäumt, die Rentenzahlungen dem entsprechenden herabgesetzten Invaliditätsgrad anzupassen. 4.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, zurückzuerstatten sind (BGE 139 V 82 E. 3.3.2, 124 II 570 E. 4b mit Hinweisen). 4.3. Der Pensionskasse unterlief ein Fehler und sie hat einen Teil der Leistung, vom Betrag her einer Viertelsrente entsprechend, versehentlich ausgerichtet. Der Leistungsbezug dieses Teils erfolgte damit ohne Rechtsgrund und war damit unrechtmässig im Sinn von Art. 35a BVG. Zu prüfen ist demnach, ob der Rückforderungsanspruch verjährt ist (Art. 35a Abs. 2 BVG). 4.4. Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008, 8C_824/2007, E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 380 E. 1). Fristauslösend ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (BGE 146 V 217 E. 2.2, 139 V 570 E. 3.1; 124 V 380 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 3.”
“Si l'administration dispose d'indices laissant supposer l'existence d'une créance en restitution, mais que les éléments disponibles ne suffisent pas encore à en établir le bien-fondé, elle doit procéder, dans un délai raisonnable, aux investigations nécessaires (arrêt TF 9C_252/2022 du 15 mai 2023 consid. 6.2). 2.3. Lorsque le versement de prestations indues repose sur une erreur de l'administration, on ne saurait considérer comme point de départ du délai relatif le moment où l'erreur a été commise par l'administration, mais le moment auquel celle-ci aurait dû, dans un deuxième temps (par exemple à l'occasion d'un contrôle) se rendre compte de son erreur en faisant preuve de l'attention requise. En effet, si l'on plaçait le moment de la connaissance du dommage à la date du versement indu, cela rendrait souvent illusoire la possibilité pour l'administration de réclamer le remboursement de prestations allouées à tort en cas de faute de sa part (ATF 148 V 217 consid. 5.1.2; arrêt TF 8C_78/2022 du 3 octobre 2022 consid. 4.5). 2.4. Selon l'art. 6 LPP, la deuxième partie de la présente loi, à savoir les art. 7 à 47a LPP, fixe des exigences minimales. Selon la jurisprudence, le délai de prescription de la créance en restitution des prestations indûment versées prévu par l'art. 35a al. 2 LPP peut être raccourci en faveur des assurés (arrêt TF 9C_449/2022 du 29 novembre 2023 destiné à la publication consid. 5.2.3.2). 2.5. L'art. 135 de la loi du 30 mars 1911 complétant le code civil suisse (code des obligations, CO; RS 220) prévoit que la prescription est interrompue lorsque le débiteur reconnaît la dette, notamment en payant des intérêts ou des acomptes, en constituant un gage ou en fournissant une caution (ch. 1) ou lorsque le créancier fait valoir ses droits par des poursuites, par une requête de conciliation, par une action ou une exception devant un tribunal ou un tribunal arbitral ou par une intervention dans une faillite (ch. 2). 3. Règles sur la mainlevée d'opposition Le créancier à la poursuite duquel il est fait opposition agit par la voie de la procédure civile ou administrative pour faire reconnaître son droit (art. 79 de la loi du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite, RS 281.1). 4. Questions litigieuses À titre préalable, il convient d'examiner si l'exception de prescription soulevée par la défenderesse est fondée.”
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit Auszahlung der Leistung. Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung abgeleitet und das Strafrecht sieht eine längere Verjährungsfrist vor, so ist diese Frist massgebend. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung eine grosse Härte bedeuten würde. Art. 35a Abs. 1 BVG findet Anwendung auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge.
“Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG). Art. 35a BVG ist auch im Bereich der weiter gehenden Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG).”
“Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG). Art. 35a BVG ist auch im Bereich der weiter gehenden Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG).”
In Lehre und Praxis wird für Regressforderungen (z. B. Art. 26 Abs. 4 BVG) häufig eine analoge Anwendung der Fristen von Art. 35a BVG bejaht. Nach Stauffer ist dabei von einer relativen Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und einer absoluten Frist von fünf Jahren auszugehen.
“Gemäss Hans-Ulrich Stauffer (Hans-Ulrich Stauffer, Tücken bei der Vorleistungspflicht und beim Regress nach Art. 26 Abs. 4 BVG, in: Ueli Kieser/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], BVG-Tagung 2018 Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2019, S. 78 und Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, N. 1088) sind auf die Verjährung von Regressforderungen nach Art. 26 Abs. 4 BVG analog die Bestimmungen von Art. 35a BVG oder von Art. 56a Abs. 3 BVG anzuwenden, wonach von einer einjährigen relativen Verjährungsfrist ab Kenntnis der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und einer absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren auszugehen ist.”
“Gemäss Hans-Ulrich Stauffer (Hans-Ulrich Stauffer, Tücken bei der Vorleistungspflicht und beim Regress nach Art. 26 Abs. 4 BVG, in: Ueli Kieser/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], BVG-Tagung 2018 Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2019, S. 78 und Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, N. 1088) sind auf die Verjährung von Regressforderungen nach Art. 26 Abs. 4 BVG analog die Bestimmungen von Art. 35a BVG oder von Art. 56a Abs. 3 BVG anzuwenden, wonach von einer einjährigen relativen Verjährungsfrist ab Kenntnis der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und einer absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren auszugehen ist.”
Die relative Frist von Art. 35a BVG kann nach der Rechtsprechung durch die Einrede vor einem staatlichen Gericht gewahrt bzw. gehemmt werden (Art. 135 OR analog). Rückforderungsansprüche in der beruflichen Vorsorge sind klageweise geltend zu machen.
“Für die Unterbrechung respektive Wahrung der relativen Frist von aArt. 35a BVG gelangte schliesslich Art. 135 OR (analog) zur Anwendung (BGE 142 V 20; BGE 133 V 579 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteile 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.3; 9C_298/2013 / 9C_ 310/2013 vom 22. November 2013 E. 5.2 und 9C_872/2008 vom 30. Dezember 2008 E. 2.3). Diese Bestimmung ist auch unter neuem Recht anwendbar, denn ein Rückforderungsanspruch muss in der BGE 150 V 89 S. 98 beruflichen Vorsorge - anders als bei den dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungsträgern - klageweise geltend gemacht werden (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor). Demnach kann die relative Frist von Art. 35a BVG insbesondere durch Einrede vor einem staatlichen Gericht (Art. 135 Ziff. 2 OR [AS 2010 1739, 1840] analog) gewahrt werden.”
Praktische Folgen: Der Eintritt der relativen (dreijährigen) oder der absoluten (fünfjährigen) Verwirkungsfrist kann den Rückforderungsanspruch nach Art. 35a BVG zum Erlöschen bringen; in der Folge sind Nachforderungen bzw. Rückforderungen für den betroffenen Zeitraum nicht mehr durchsetzbar (vgl. Praxisfälle).
“geltenden Art. 35a BVG um Verjährungsfristen handelte, wäre die einjährige Verjährungsfrist im Sinne des OR spätestens im August 2019 abgelaufen. Nach der Rechtsprechung (9C_840/2017) dürfe bei Dauerleistungen eine Rückforderung nach Eintritt der Verjährung nicht mit erst danach fällig werdenden Betreffnissen verrechnet werden (Urk. 1 S. 14 f. Ziff.12; Urk. 10 S. 14 Ziff. 28, S. 17 Ziff. 32). Betreffend die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Juli 2016 sei festzuhalten, dass der Rückforderungsanspruch für diesen Zeitraum nicht bloss aufgrund des Eintritts der relativen einjährigen Verwirkungsfrist, sondern auch bzw. insbesondere aufgrund des Eintritts der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist erloschen sei (Urk. 10 S. 12 f. Ziff. 26; Urk. 16 S. 2). Sollte die Rückforderung der Beklagten wider Erwarten geschützt werden, sei gleichwohl davon abzusehen, da der Kläger gutgläubig gewesen sei und die Rückforderung zu einer grossen Härte führen würde (Urk. 1 S. 17 Ziff. 14).”
“Somit sei zumindest seit Juni 2014 von der im Medas-Gutachten vom 12. Januar 2015 attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen, womit (spätestens) seither gestützt auf das Ergebnis des Einkommensvergleichs der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestanden habe. Die Festlegung des Anspruchs auf Nachzahlungen sowie Rückforderungen für den vorhergehenden Zeitraum erübrige sich, da für diese bereits die Verjährung eingetreten sei und hierfür kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe (vgl. Art. 25 ATSG). Dasselbe gelte für Leistungen/Rückforderungen der Pensionskasse (vgl. Art. 35a BVG). Für das Vorliegen einer strafbaren Handlung des Beschwerdegegners bestehe kein Anhaltspunkt. Seit November 2017 habe er unbestrittenermassen wieder Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.”
“Es ist somit nichts dagegen einzuwenden, zumindest ab dem vorliegend noch interessierenden (rückforderbaren) Zeitraum ab Juni 2014 von der attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen, womit (spätestens) ab diesem Zeitpunkt nurmehr ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestand. Die Festlegung des Anspruchs, von Nachzahlungen sowie Rückforderungen für den vorhergehenden Zeitraum erübrigt sich, da für diese bereits die Verjährung eingetreten ist und kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht (vgl. Art. 25 ATSG). Dasselbe gilt für Leistungen / Rückforderungen der Pensionskasse (vgl. Art. 35a BVG). Für das Vorliegen einer strafbaren Handlung besteht kein Anhaltspunkt. Unbestrittenermassen bestand und besteht ab November 2017 wieder Anspruch auf eine ganze Rente.”
Art. 35a BVG ist auf Versicherungsleistungen i.S. der Art. 13 ff. BVG anzuwenden, die aufgrund eines berufsvorsorgerechtlichen (vertraglichen) Verhältnisses erbracht wurden. Die Bestimmung erfasst Leistungen, die zu Unrecht erbracht wurden, d.h. ohne gesetzlichen oder reglementarischen Anspruch oder aufgrund nachträglich weggefallener Anspruchsgründe. Eine Rückforderung kann bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug erfolgen.
“Nach dem Gesagten sind für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG folgende Elemente relevant: In erster Linie muss es sich bei der erbrachten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerichtet wurde. Dieser Punkt engt den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG im Vergleich zu jenem des Art. 25 ATSG ein, was der spezifischen rechtlichen Konzeption der beruflichen Vorsorge Beachtung schenkt. Schliesslich verlangt Art. 35a BVG, dass die Leistung zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - als eine vermeintliche Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet wurde (bereits erwähntes Urteil 9C_588/2020 E. 3.2).”
“Die Rückforderung ist im BVG durch Art. 35a BVG geregelt. Die Bestimmung ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG). Sie bezieht sich nach ihrer Zielsetzung und systematischen Stellung auf BGE 150 V 89 S. 93 Vorsorgeleistungen im engen Sinne, d.h. auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG sind folgende Elemente relevant: In erster Linie muss es sich bei der erbrachten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerichtet wurde. Dieser Punkt engt den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG im Vergleich zu jenem des Art. 25 ATSG ein, was der spezifischen rechtlichen Konzeption der beruflichen Vorsorge Beachtung schenkt. Schliesslich verlangt Art. 35a BVG, dass die Leistung zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - als eine vermeintliche Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet wurde. Dabei kann eine Rückforderung bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug erfolgen (BGE 142 V 358 E. 6.1 f. mit Hinweisen, BGE 142 V 20 E. 3.2.1; Urteile 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1.1 und”
Für Rückforderungen ist auf die auf die Auszahlung der Leistung bzw. auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der unrechtmässigen Leistung anwendbare Gesetzesfassung abzustellen. Es ist zu prüfen, welche Rechtsfassung auf den konkreten Zeitraum anzuwenden ist.
“Da es sich vorliegend um zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 31. Mai 2021 ausgerichtete Leistungen handelt, welche unbestrittenermassen erst nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 35a BVG zurückgefordert wurden, stellt sich die Frage nach dem auf den Sachverhalt anwendbaren Recht.”
“Da es sich vorliegend um zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 31. Mai 2021 ausgerichtete Leistungen handelt, welche unbestrittenermassen erst nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 35a BVG zurückgefordert wurden, stellt sich die Frage nach dem auf den Sachverhalt anwendbaren Recht.”
Fehlt ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zur anspruchsberechtigten Vorsorgeeinrichtung (z. B. weil weder Gesetz noch Vorsorgereglement eine Drittauszahlung vorsehen), lässt sich eine Rückforderung nach Art. 35a BVG nicht begründen.
“Die Vorsorgeeinrichtung weist zu Recht darauf hin, dass weder die rechtlichen Bestimmungen im Bereich der beruflichen Vorsorge (anders als jene in der ersten Säule; vgl. Art. 71ter AHVV und Art. 82 Abs. 1 IVV) noch das im vorliegenden Fall relevante Vorsorgereglement Anspruch auf eine Drittauszahlung der Invalidenkinderrente an die Kindsmutter (oder an das mündige Kind) einräumen. Damit fehlt der Kindsmutter das nach Art. 35a BVG für eine Rückerstattung prinzipiell verlangte berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zur rückerstattungsberechtigten Vorsorgeeinrichtung (vgl. E. 4.3 hievor). Daran vermag weder die vom Versicherten zu Handen der Vorsorgeeinrichtung verfasste Zahlungsanweisung noch dessen Einwand etwas zu ändern, es handle sich bei der Invalidenkinderrente um eine "BVG-rechtliche und (...) nicht um eine zivilrechtliche Leistung".”
“Die Vorsorgeeinrichtung weist zu Recht darauf hin, dass weder die rechtlichen Bestimmungen im Bereich der beruflichen BGE 150 V 447 S. 453 Vorsorge (anders als jene in der ersten Säule; vgl. Art. 71ter AHVV und Art. 82 Abs. 1 IVV) noch das im vorliegenden Fall relevante Vorsorgereglement Anspruch auf eine Drittauszahlung der Invalidenkinderrente an die Kindsmutter (oder an das mündige Kind) einräumen. Damit fehlt der Kindsmutter das nach Art. 35a BVG für eine Rückerstattung prinzipiell verlangte berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zur rückerstattungsberechtigten Vorsorgeeinrichtung (vgl. E. 4.3 hiervor). Daran vermag weder die vom Versicherten zu Handen der Vorsorgeeinrichtung verfasste Zahlungsanweisung noch dessen Einwand etwas zu ändern, es handle sich bei der Invalidenkinderrente um eine "BVG-rechtliche und (...) nicht um eine zivilrechtliche Leistung".”
Unrechtmässig im Sinne von Art. 35a Abs. 1 BVG ist eine Leistung, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurde. Als solche gelten insbesondere Auszahlungen, die sich nachträglich als rechtlich unbegründet erweisen, etwa aufgrund von Berechnungsfehlern, unzutreffender Schätzung des Invaliditätsgrades, rückwirkender Rentenrevision, nachträglich festgestellter Verletzung von Anzeigepflichten, nachträglich festgestellter Überentschädigung oder Wiederverheiratung.
“Eine Leistung, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurde, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit in Art. 35a Abs. 1 BVG. Der Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vorsorgeeinrichtung oder ein subjektives Unrechtsbewusstsein auf Seiten des Leistungsempfängers sind nicht erforderlich. Unter anderem können sich unrechtmässige Auszahlungen aus Berechnungsfehlern, unzutreffender Schätzung des Invaliditätsgrades, rückwirkender Rentenrevision, nachträglich festgestellter Anzeigepflichtverletzung, nachträglich festgestellter Überentschädigung und Wiederverheiratung ergeben (Kahil-Wolff Hummer, in: Schneider/Geiser/Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS], BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, N 6 zu Art. 35a mit weiteren Hinweisen).”
“Dass sich die Annahme der Pensionskasse, sie sei zur Leistung an die Beschwerdeführerin verpflichtet, nachträglich als unrichtig herausstellte, ändert nichts am berufsvorsorgerechtlichen Verhältnis; vielmehr erfüllt dieser Umstand die in Art. 35a Abs. 1 BVG geforderte Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistung.”
Die absolute Verwirkungsfrist des Art. 35a Abs. 2 BVG wird nicht durch den den Fehler verursachenden Umstand ausgelöst, sondern durch die Auszahlung der einzelnen Leistung. Die Verwirkungsfrist beginnt daher grundsätzlich mit der Überweisung; die Unrechtmässigkeit und die Fälligkeit der Rückforderung müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits vorliegen. Ergibt sich die Überentschädigung erst später (z. B. durch Nachzahlung einer anderen Sozialversicherung), läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der Überentschädigung feststehen.
“aus der überobligatorischen Versicherung). Die bis zum 31. Oktober 2021 entstandenen Ansprüche auf eine Invalidenkinderrente gelangten somit durch Verrechnung zur Auszahlung. Insofern ist eine Verjährung derselben ausgeschlossen. Die danach entstandenen Ansprüche sind sodann unbestritten mangels Erreichens der fünfjährigen Frist von Art. 41 Abs. 2 BVG nicht verjährt. Bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger von Februar 2016 bis Ende Oktober 2021 (vgl. act. G1.3) die obligatorischen und überobligatorischen Invalidenrenten ungekürzt entrichtet hat. Folglich steht diesbezüglich grundsätzlich nicht eine rückwirkende Forderung von Leistungen, sondern eine Rückforderung von bereits ausgerichteten Leistungen im Raum. Für den Rückforderungsanspruch ist nicht Art. 41 Abs. 2 BVG, sondern Art. 35a Abs. 2 BVG anwendbar. Gemäss Satz 1 dieser Bestimmung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Die absolute Verwirkungsfrist wird nicht durch den Fehler ausgelöst, der die unrechtmässige Auszahlung einer Leistung verursachte, sondern durch die Überweisung derselben. Im Moment, in dem die Leistung ausgerichtet wird, muss indessen die Unrechtmässigkeit bereits bestehen und die Rückforderung fällig sein. Ergibt sich dies erst später, weil eine andere Sozialversicherung Leistungen nachbezahlt, die zu einer rückwirkenden Überentschädigung und einer entsprechenden Rückforderung führen, läuft die absolute Verwirkungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der reglementarisch oder gesetzlich bestimmten Überentschädigung feststehen (Basile Cardinaux, N 70 und N 76 zu Art. 35a, in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021; Urteil des Bundesgerichts vom 2.”
Vor Inkrafttreten von Art. 35a Abs. 2 BVG war subsidiär das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 67 Abs. 1 OR) anwendbar, weil Vorsorgeeinrichtungen im Rechtssinne keine Verfügungen erlassen. Dies hat die Einordnung der relativen Frist (Verwirkungs- versus Verjährungscharakter) beeinflusst und praktisch zur Folge gehabt, dass Vorsorgeeinrichtungen zur Wahrung der Frist oft eine Klage hätten erheben müssen; ein Verjährungsverzicht zugunsten aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen war dadurch nicht möglich.
“Dezem-ber 2020 gültig gewesenen Fassung (BGE 142 V 20), müsste die relative einjährige Frist in Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG auf Grund der Entstehungsgeschichte allein als Verwirkungsfrist betrachtet werden (BGE 142 V 20 E. 3.2). Diesbezüglich gelte es indes zu beachten, dass in den meisten übrigen bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungszweigen, insbesondere in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zwischen den Beteiligten in dem Sinne ein autoritatives Verhältnis bestehe, als dass der Versicherungsträger berechtigt und verpflichtet sei, über Leistungen ebenso wie über eine Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen eine Verfügung zu erlassen. Demgegenüber erliessen Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen im Rechtssinne. Aus diesem Grunde sei nach der Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten von Art. 35a Abs. 2 BVG am 1. Januar 2005 bei Fehlen einer Regelung im Vorsorgereglement subsidiär nicht aArt. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), sondern die Verjährungsregeln der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 67 Abs. 1 OR anwendbar gewesen (BGE 128 V 236 E. 2b). Denn die fehlende Möglichkeit zum Erlass einer Verfügung hätte bei der Annahme, dass die relative einjährige Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG eine Verwirkungsfrist sei, bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen regelmässig gehalten gewesen wären, bereits zu deren Wahrung eine Klage anzuheben. Damit wäre eine gütliche Regelung erheblich erschwert gewesen, zumal ein Verjährungsverzicht im Hinblick auf aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen nicht möglich gewesen wäre (BGE 142 V 20 E. 3.2.1). Demgegenüber habe Art. 25 Abs. 2 ATSG einen anderen Wortlaut. Danach erlösche der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.”
Die Rückerstattungspflicht für unrechtmässig bezogene Leistungen trifft den Leistungsempfänger. Sie kann auf dessen gesetzlichen Vertreter übergehen und im Todesfall die Erben betreffen, sofern der Verstorbene zu Lebzeiten Schuldner des Rückforderungsanspruchs war und die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde. Auch Drittpersonen oder Behörden, denen Leistungen rechtmässig ausbezahlt worden sind (z.B. Drittauszahlungen von Kinderrenten), können unter Umständen rückerstattungspflichtig sein. Dagegen sind Drittpersonen, die Leistungen lediglich im Auftrag des Berechtigten als Inkasso- oder Zahlstelle (z.B. Banken) entgegennehmen, nicht als rückerstattungspflichtig zu betrachten.
“Der Rückerstattungspflicht unterliegen zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - ausgerichtete Leistungen im Sinne der Art. 13 ff. BVG (BGE 142 V 358 E. 6.1 mit Hinweisen). Rückerstattungspflichtig ist der Leistungsempfänger, wie sich aus dem zweiten Satz von Art. 35a Abs. 1 BVG ergibt. Die Rückerstattungspflicht trifft somit den Leistungsbezüger, gegebenenfalls seinen gesetzlichen Vertreter, und im Fall des Todes seine Erben (soweit der Verstorbene zu Lebzeiten Schuldner des Rückforderungsanspruchs war und die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde; BGE 129 V 70 E. 3; BGE 96 V 72 E. 1). Auch Drittpersonen oder Behörden, an welche die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden sind, können unter Umständen rückerstattungspflichtig sein (z.B. bei Drittauszahlung von Kinderrenten; vgl. Art. 17 und 25 BVG). Anders verhält es sich bei Drittpersonen (wie z.B. bei Banken), die die Leistungen lediglich im Auftrag des Berechtigten als Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen: Da diese keine Rechte und Pflichten (insbesondere keine Meldepflicht) aus dem Vorsorgeverhältnis haben, rechtfertigt es sich nicht, sie als rückerstattungspflichtig zu betrachten (BGE 142 V 358 E. 6.4 mit Hinweisen).”
“Der Rückerstattungspflicht unterliegen zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - ausgerichtete Leistungen im Sinne der Art. 13 ff. BVG (BGE 142 V 358 E. 6.1 mit Hinweisen). Rückerstattungspflichtig ist der Leistungsempfänger, wie sich aus dem zweiten Satz von Art. 35a Abs. 1 BVG ergibt. Die Rückerstattungspflicht trifft somit den Leistungsbezüger, gegebenenfalls seinen gesetzlichen Vertreter, und im Fall des Todes seine Erben (soweit der Verstorbene zu Lebzeiten Schuldner des Rückforderungsanspruchs war und die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde; BGE 129 V 70 E. 3; 96 V 72 E. 1). Auch Drittpersonen oder Behörden, an welche die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden sind, können unter Umständen rückerstattungspflichtig sein (z.B. bei Drittauszahlung von Kinderrenten; vgl. Art. 17 und 25 BVG). Anders verhält es sich bei Drittpersonen (wie z.B. bei Banken), die die Leistungen lediglich im Auftrag des Berechtigten als Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen: Da diese keine Rechte und Pflichten (insbesondere keine Meldepflicht) aus dem Vorsorgeverhältnis haben, rechtfertigt es sich nicht, sie als rückerstattungspflichtig zu betrachten (BGE 142 V 358 E. 6.4 mit Hinweisen).”
In der zitierten Rechtsprechung wird vertreten, dass für den Beginn der Frist des Art. 35a Abs. 2 BVG auf die tatsächliche Kenntnis vom Rückforderungsanspruch abzustellen sei; die Beklagte begründete dies unter Hinweis auf Art. 67 Abs. 1 OR und hielt ein blosses Kennenmüssen für nicht ausreichend.
“Der Rückforderungsanspruch sei daher spätestens am 29. Dezember 2014 verjährt. 2.2. Die Beklagte wendet ein, sie habe der Klägerin am 28. Dezember 2013 geschrieben, dass wegen der Änderung des IV-Grades ein weiteres Viertel der Freizügigkeitsleistung reaktiviert werde. Sie habe der Klägerin den neuen Vorsorgeausweis für den aktiven Teil der Vorsorge zugesandt, der korrekt einen Invaliditätsgrad von 25 % ausgewiesen habe. Ihr sei es indessen entgangen, dass nicht nur die aktive Versicherung zu ändern gewesen sei, sondern auch die Invaliditätsrente hätte angepasst werden müssen. Aus Versehen habe sie ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente statt einer Viertelsrente ausgerichtet. Ein von der Klägerin beauftragter Finanzplaner habe sich am 6. November 2017 mit Fragen an die Beklagte gewandt. Daraufhin habe die Beklagte das Dossier geprüft und am 1. Dezember 2017 den Fehler entdeckt. Es müsse zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Fehler gemacht worden sei, und dem Zeitpunkt, an dem der Fehler festgestellt worden sei, unterschieden werden. Art. 35a Abs. 2 BVG stimme in Aufbau, Zweck und Regelungsinhalt weitgehend mit Art. 67 Abs. 1 OR überein. Die beiden in Art. 35a BVG genannten Fristen seien im Unterschied zur Regelung im ATSG (und im künftigen Art. 35a BVG) explizit Verjährungsfristen. Es dränge sich daher auf, dieselben Grundsätze wie bei der Verjährung von Art. 67 OR heranzuziehen. Ausschlaggebend sei daher die tatsächliche Kenntnis vom Rückforderungsanspruch. Kennen müssen genüge nicht. Die Beklagte habe die einzelnen Betreffnisse zu früh ausgerichtet und damit die Ansprüche der Klägerin bereits bis März 2022 erfüllt. Auf die Rückforderung könne nicht verzichtet werden. Weder sei die Klägerin gutgläubig gewesen noch entstehe eine grosse Härte, da sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit über ausreichend Mittel verfüge. 2.3. Die Klägerin anerkennt, dass die Rückforderung der Rentenbetreffnisse von Februar bis November 2017 noch nicht verjährt seien. 3. 3.1. Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs.”
Die Vorinstanz hat sowohl die Höhe als auch die weiteren Voraussetzungen der Rückerstattung nach Art. 35a Abs. 1 und 2 BVG geprüft. Die Beschwerdeführerin hat diese Punkte nicht gerügt, weshalb weitere Ausführungen hierzu unterblieben.
“Nach dem Gesagten ist hier Art. 35a BVG die für die Rückerstattungsforderung anwendbare Rechtsgrundlage. Die Beschwerdeführerin rügt weder die von der Vorinstanz geprüften weiteren Voraussetzungen der Rückerstattung gemäss Art. 35a Abs. 1 und 2 BVG noch deren Höhe, weshalb sich Weiterungen erübrigen.”
Die Regelung wurde per 1. Januar 2021 geändert; die Quellen bestätigen, dass die nun geltende Fassung seit diesem Datum in Kraft ist.
“Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten, wobei von der Rückforderung abgesehen werden kann, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 BVG). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung; wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 35a Abs. 2 BVG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.”
“Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten, wobei von der Rückforderung abgesehen werden kann, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 BVG). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung; wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 35a Abs. 2 BVG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.”
Art. 35a BVG ist nach der Rechtsprechung auf Vorsorgeleistungen im engen Sinn (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten) anwendbar. Zudem setzt die Bestimmung voraus, dass es sich um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handelt, die auf einem berufsvorsorgerechtlichen Verhältnis (vertraglicher Anspruchsgrundlage) beruht.
“Die Rückforderung ist im BVG durch Art. 35a BVG geregelt. Die Bestimmung ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG). Sie bezieht sich nach ihrer Zielsetzung und systematischen Stellung auf BGE 150 V 89 S. 93 Vorsorgeleistungen im engen Sinne, d.h. auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG sind folgende Elemente relevant: In erster Linie muss es sich bei der erbrachten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerichtet wurde. Dieser Punkt engt den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG im Vergleich zu jenem des Art. 25 ATSG ein, was der spezifischen rechtlichen Konzeption der beruflichen Vorsorge Beachtung schenkt. Schliesslich verlangt Art. 35a BVG, dass die Leistung zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - als eine vermeintliche Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet wurde. Dabei kann eine Rückforderung bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug erfolgen (BGE 142 V 358 E. 6.1 f. mit Hinweisen, BGE 142 V 20 E. 3.2.1; Urteile 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1.1 und”
“Die Rückforderung ist im BVG durch Art. 35a BVG geregelt. Die Bestimmung ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG). Sie bezieht sich nach ihrer Zielsetzung und systematischen Stellung auf BGE 150 V 89 S. 93 Vorsorgeleistungen im engen Sinne, d.h. auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG sind folgende Elemente relevant: In erster Linie muss es sich bei der erbrachten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerichtet wurde. Dieser Punkt engt den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG im Vergleich zu jenem des Art. 25 ATSG ein, was der spezifischen rechtlichen Konzeption der beruflichen Vorsorge Beachtung schenkt. Schliesslich verlangt Art. 35a BVG, dass die Leistung zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - als eine vermeintliche Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet wurde.”
“Die Rückforderung ist im BVG durch Art. 35a BVG geregelt. Die Bestimmung ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG). Sie bezieht sich nach ihrer Zielsetzung und systematischen Stellung auf BGE 150 V 89 S. 93 Vorsorgeleistungen im engen Sinne, d.h. auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG sind folgende Elemente relevant: In erster Linie muss es sich bei der erbrachten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerichtet wurde. Dieser Punkt engt den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG im Vergleich zu jenem des Art. 25 ATSG ein, was der spezifischen rechtlichen Konzeption der beruflichen Vorsorge Beachtung schenkt. Schliesslich verlangt Art. 35a BVG, dass die Leistung zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - als eine vermeintliche Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet wurde. Dabei kann eine Rückforderung bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug erfolgen (BGE 142 V 358 E. 6.1 f. mit Hinweisen, BGE 142 V 20 E. 3.2.1; Urteile 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1.1 und”
Bare Leistungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b LFLP fallen nicht in den Bereich der beruflichen Vorsorge; Art. 35a Abs. 1 BVG (LPP) ist deshalb grundsätzlich nicht anwendbar. Solche Bareinzahlungen sind — vorbehaltlich allfälliger gesetzlicher oder statutärer Regelungen — nach den Regeln des ungerechtfertigten Bereicherungsrechts zurückzufordern.
“b LFLP (loi fédérale du 17 décembre 1993 sur le libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.42). Les parties s’opposent sur les questions de l’acquisition de la prescription du droit de demander la restitution et des conditions de son exigibilité, en se référant à l’art. 35a LPP. b) Selon cette disposition, dans sa version en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020, les prestations touchées indûment doivent être restituées et la restitution peut ne pas être demandée lorsque le bénéficiaire était de bonne foi et serait mis dans une situation difficile (al. 1). Le droit de demander la restitution se prescrit par une année à compter du moment où l’institution de prévoyance a eu connaissance du fait, mais au plus tard par cinq ans après le versement de la prestation. Si le droit de demander restitution naît d’un acte punissable pour lequel le droit pénal prévoit un délai de prescription plus long, ce délai est déterminant (al. 2). c) Selon la jurisprudence, l’art. 35a al. 1 LPP s’applique par analogie lorsqu’une institution de prévoyance a crédité par erreur un montant sur le compte d’un assuré et l’a transféré à une nouvelle institution de prévoyance dans le cadre de la prestation de sortie, la première pouvant alors réclamer à la seconde le transfert effectué illégalement (ATF 142 V 358 consid. 6.3). Or le présent litige concerne un versement en espèces en exécution de l’art. 5 al. 1 let. b LFLP, lequel, par conséquent, ne ressort plus de la prévoyance professionnelle. En effet, selon la doctrine, l’art. 35a LPP vise uniquement la restitution de prestations de prévoyance à proprement parler (prestations de vieillesse, de survivants ou d’invalidité) ; des versements en espèce selon l’art. 5 LFLP ne servent pas à des buts de prévoyance, et devraient être restitués, sous réserve de normes réglementaires ou statutaires, selon les règles sur l’enrichissement illégitime (Bettina Kahil-Wolff, in Schneider / Geiser / Gächter, LPP et LFLP, 2e éd., Berne, 2020, no 5 ad art.”
Die seit 1. Januar 2021 geltende Fassung von Art. 35a BVG ist nach der Rechtsprechung (BGE 150 V 89) auch auf Ansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 entstanden und fällig, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.
“Ab diesem Zeitpunkt kommt Art. 35a BVG zur Anwendung, dies auch auf vor dem 1. Januar 2021 entstandene und fällig gewordene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche (a.M. BASILE CARDINAUX, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 65 ff. zu Art. 35a BVG).”
“In Art. 35a BVG ist die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen geregelt. Gemäss dessen Abs. 2, in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung, erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach fünf Jahren seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. Bis zum 31. Dezember 2020 lautete Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG folgendermassen: Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung.”
Per 1. Januar 2021 wurde die zuvor bestehende einjährige relative Frist für Rückforderungen nach Art. 35a Abs. 2 BVG in eine dreijährige Verwirkungsfrist abgeändert. Diese Änderung erfolgte mit dem Ziel, die Frist des zweiten Pfeilers mit derjenigen des ersten Pfeilers (Art. 25 ATSG) zu koordinieren.
“Mit der Anpassung per 1. Januar 2021 wurde die ursprüngliche relative Verjährungsfrist von einem Jahr zur Rückforderung gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG (vgl. BGE 142 V 20 E. 3.3, BGE 142 V 358 E. 7.1) in eine Verwirkungsfrist von drei Jahren abgeändert. Das Ziel war eine Koordination der zweiten mit der ersten Säule (Art. 25 ATSG; vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018 1607, 1615 Ziff. 1.1.3, 1624, 1650 f.).”
“Mit der Anpassung per 1. Januar 2021 wurde die ursprüngliche relative Verjährungsfrist von einem Jahr zur Rückforderung gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG (vgl. BGE 142 V 20 E. 3.3, BGE 142 V 358 E. 7.1) in eine Verwirkungsfrist von drei Jahren abgeändert. Das Ziel war eine Koordination der zweiten mit der ersten Säule (Art. 25 ATSG; vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018 1607, 1615 Ziff. 1.1.3, 1624, 1650 f.).”
Ansprüche zwischen betroffenen Dritten (z. B. zwischen einem Versicherten und dessen früherem Arbeitgeber) können der Vorsorgeeinrichtung nicht entgegengehalten und zu deren Lasten nicht geltend gemacht werden; wer eine Rückerstattung gegenüber einem Dritten verlangt, muss diesen selbst in Anspruch nehmen.
“50 à la demanderesse, que selon l’art. 35a al. 1 LPP, les prestations touchées indûment doivent être restituées, une telle restitution ne pouvant toutefois pas être demandée lorsque le bénéficiaire était de bonne foi et serait mis dans une situation difficile, que selon Kahil-Wolff, in Schneider/Geiser/Gächter, LPP et LFLP, 2ème éd., no 5 ad art. 35a, cette disposition vise uniquement la restitution de prestations de prévoyance à proprement parler (prestations de vieillesse, de survivants ou d’invalidité), que la restitution de prestations en espèces au sens de l’art. 5 LFLP serait dans ce sens plutôt régie par les art. 62ss CO (loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le code civil suisse [livre cinquième : Droit des obligations] ; RS 220), que la question peut cependant rester ouverte en l’espèce, dès lors qu’il n’est pas contesté que la demanderesse a versé par erreur au demandeur, sans cause valable, un montant de 1'171 fr. 50, que les conditions posées à la restitution, tant sous l’angle de l’art. 35a LPP que sous celui de l’art. 62 CO, sont donc remplies, que le défendeur ne peut pas opposer à la demanderesse, en compensation, une créance en restitution de cotisations qu’il aurait lui-même contre son ancien employeur, qu’il s’agit en effet là d’un litige qui concerne le défendeur et K.________, auquel la demanderesse n’est pas partie, que si le défendeur estime détenir une créance en restitution de cotisations prélevées à tort par son ancien employeur, il lui appartiendra de saisir la Cour de céans d’une demande dûment motivée, accompagnée des moyens de preuves nécessaires, qu’en l’état toutefois, les seuls éléments présentés par P.________ dans sa réponse du 13 janvier 2021 ne suffisent pas pour traiter cette écriture comme une demande en paiement dirigée contre K.________, qu’au vu des éléments précités, il convient d’admettre la demande et de condamner P.________ au paiement de montant de 1'171 fr. 50 en faveur de la Fondation institution supplétive LPP, qu’il n’y a pas lieu d’y ajouter les frais de commandement de payer réclamés par la demanderesse, dès lors qu’ils suivent de toute façon le sort de la poursuite conformément aux règles de la LP (art.”
Für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG ist in der Regel erforderlich, dass die betreffende Leistung eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG darstellt und auf einem berufsvorsorgerechtlichen, das heisst vertraglichen Anspruchsverhältnis beruht. Art. 35a BVG ist damit enger gefasst als Art. 25 ATSG und setzt grundsätzlich ein Verhältnis zwischen Rückforderungsberechtigtem und Rückerstattungspflichtigem voraus.
“Nach dem Gesagten sind für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG folgende Elemente relevant: In erster Linie muss es sich bei der erbrachten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerichtet wurde. Dieser Punkt engt den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG im Vergleich zu jenem des Art. 25 ATSG ein, was der spezifischen rechtlichen Konzeption der beruflichen Vorsorge Beachtung schenkt. Schliesslich verlangt Art. 35a BVG, dass die Leistung zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - als eine vermeintliche Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet wurde (bereits erwähntes Urteil 9C_588/2020 E. 3.2).”
“Art. 35a BVG setzt - anders als der auch gegenüber Unbeteiligten zur Anwendung gelangende Art. 25 ATSG (Urteil 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.4.1, in: SVR 2017 BVG Nr. 32 S. 145) - aufgrund seiner vertraglich ausgerichteten Rechtsnatur prinzipiell ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zwischen Rückforderungsberechtigten und Rückerstattungspflichtigen voraus. Fehlt es an einem solchen, entsteht auch kein vorsorgerechtliches Rückabwicklungsverhältnis (Urteil 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1.3, in: SVR 2022 BVG Nr. 3 S. 8; bereits erwähntes Urteil 9C_108/2016 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BETTINA KAHIL-WOLFF HUMMER, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 35a BVG). BGE 150 V 447 S. 451”
Die relative Frist für die Rückforderung nach Art. 35a Abs. 2 BVG beginnt erst mit der Rechtskraft des IV-Entscheids über die Rückforderung und nicht bereits mit der Verfügung der IV-Stelle. Die Vorsorgeeinrichtung hat erst dann hinreichend sichere Kenntnis vom Rechtsgrund der Rückerstattung, sodass die Frist zu laufen beginnt.
“Die relative Verjährungsfrist von einem Jahr (bis 31. Dezember 2020) beziehungsweise die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren (ab 1. Januar 2021) beginnt, wenn sich der Versicherungsträger nach der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Aufmerksamkeit Rechenschaft über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs geben muss. Da die Vorsorgeeinrichtung erst hinreichend sichere Kenntnis über den Rechtsgrund einer Rückerstattung habe, wenn die Verfügung der IV-Stelle auch rechtskräftig geworden ist, sei gestützt auf die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG (BGE 139 V 6 E. 4.1), die auf Art. 35a Abs. 2 BVG anwendbar sei (Urteil des Bundessgerichts 9C_611/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3) davon auszugehen, dass die relative Frist für die Rückforderung mit Eintritt der Rechtskraft des IV-Entscheids über die Rückforderung, das heisst mit dem Urteil des kantonalen Gerichts und nicht schon mit der Verfügung der IV-Stelle beginne (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.2 f.).”
“Die relative Verjährungsfrist von einem Jahr (bis 31. Dezember 2020) beziehungsweise die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren (ab 1. Januar 2021) beginnt, wenn sich der Versicherungsträger nach der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Aufmerksamkeit Rechenschaft über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs geben muss. Da die Vorsorgeeinrichtung erst hinreichend sichere Kenntnis über den Rechtsgrund einer Rückerstattung habe, wenn die Verfügung der IV-Stelle auch rechtskräftig geworden ist, sei gestützt auf die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG (BGE 139 V 6 E. 4.1), die auf Art. 35a Abs. 2 BVG anwendbar sei (Urteil des Bundessgerichts 9C_611/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3) davon auszugehen, dass die relative Frist für die Rückforderung mit Eintritt der Rechtskraft des IV-Entscheids über die Rückforderung, das heisst mit dem Urteil des kantonalen Gerichts und nicht schon mit der Verfügung der IV-Stelle beginne (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.2 f.).”
Hat eine Drittperson die Leistung lediglich als Inkasso‑ oder Zahlstelle im Auftrag des Anspruchsberechtigten entgegengenommen und besteht kein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zur Vorsorgeeinrichtung, ist sie als Drittperson zu qualifizieren. In diesem Fall trifft die Rückerstattungspflicht die anspruchsberechtigte versicherte Person.
“Regeste Art. 25 Abs. 1 und Art. 35a BVG; Rückforderung einer unrechtmässig erwirkten Invalidenkinderrente, welche gestützt auf eine Zahlungsanweisung direkt an die nicht an der Stammrente berechtigte Kindsmutter ausbezahlt wurde; Begriff des Leistungsempfängers im Sinne von Art. 35a Abs. 1 BVG. Die Anspruchsberechtigung für eine Invalidenkinderrente der zweiten Säule liegt grundsätzlich bei der versicherten Person; die rechtlichen Bestimmungen räumen keinen Anspruch auf Drittauszahlung ein. Nachdem vorliegend auch die reglementarischen Bestimmungen keinen solchen vorsehen, fehlt der Kindsmutter das nach Art. 35a BVG für eine Rückerstattung prinzipiell verlangte berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zur rückerstattungsberechtigten Vorsorgeeinrichtung. Sie ist deshalb als Drittperson zu betrachten, welche die Leistungen lediglich im Auftrag des Kindsvaters als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat. Ihn allein trifft die Rückerstattungspflicht (E. 5).”
Art. 35a BVG betrifft die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen; er regelt nicht die Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge. In der Lehre besteht darüber kein einheitlicher Standpunkt: Eine Auffassung hält an der Anwendung des Bereicherungsrechts (Art. 62 ff. OR) fest. Eine andere Ansicht sieht in der fehlenden Regelung eine Gesetzeslücke und befürwortet die analoge Anwendung von Art. 25 Abs. 3 ATSG (bzw. entsprechender Bestimmungen).
“Im BVG fehlt eine Bestimmung, welche die Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen regelt. Von Art. 35a BVG ist nur die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen, nicht aber die Beitragsrückerstattung erfasst. In der Lehre wird einerseits die Auffassung vertreten, in der beruflichen Vorsorge seien zuviel bezahlte Beiträge über das Bereicherungsrecht nach den Art. 62 ff. OR zurückzufordern (Basile Cardinaux, in Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 11 zu Art. 35a BVG). Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Dies ist vorliegend mit Blick auf das in E. 4.2 Ausgeführte der Fall. Anderseits findet sich auch die Lehrmeinung, bei der fehlenden Regelung der Beitragsrückerstattung im BVG handle es sich um eine echte Gesetzeslücke, d.h. um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl.”
“Im BVG fehlt eine Bestimmung, welche die Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen regelt. Von Art. 35a BVG ist nur die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen, nicht aber die Beitragsrückerstattung erfasst. In der Lehre wird einerseits die Auffassung vertreten, in der beruflichen Vorsorge seien zuviel bezahlte Beiträge über das Bereicherungsrecht nach den Art. 62 ff. OR zurückzufordern (Basile Cardinaux, in Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 11 zu Art. 35a BVG). Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Dies ist vorliegend mit Blick auf das in E. 4.2 Ausgeführte der Fall. Anderseits findet sich auch die Lehrmeinung, bei der fehlenden Regelung der Beitragsrückerstattung im BVG handle es sich um eine echte Gesetzeslücke, d.h. um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. BGE 142 V 402 E. 4.2 S. 405). Art. 25 Abs. 3 ATSG, wonach zuviel bezahlte Beiträge zurückgefordert werden können, komme daher analog zur Anwendung (Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 129 N. 92). Sodann erscheint auch eine analoge Anwendung von Art. 41 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.”
“Im BVG fehlt eine Bestimmung, welche die Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen regelt. Von Art. 35a BVG ist nur die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen, nicht aber die Beitragsrückerstattung erfasst. In der Lehre wird einerseits die Auffassung vertreten, in der beruflichen Vorsorge seien zuviel bezahlte Beiträge über das Bereicherungsrecht nach den Art. 62 ff. OR zurückzufordern (Basile Cardinaux, in Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 11 zu Art. 35a BVG). Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Dies ist vorliegend mit Blick auf das in E. 4.2 Ausgeführte der Fall. Anderseits findet sich auch die Lehrmeinung, bei der fehlenden Regelung der Beitragsrückerstattung im BVG handle es sich um eine echte Gesetzeslücke, d.h. um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl.”
“Im BVG fehlt eine Bestimmung, welche die Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen regelt. Von Art. 35a BVG ist nur die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen, nicht aber die Beitragsrückerstattung erfasst. In der Lehre wird einerseits die Auffassung vertreten, in der beruflichen Vorsorge seien zuviel bezahlte Beiträge über das Bereicherungsrecht nach den Art. 62 ff. OR zurückzufordern (Basile Cardinaux, in Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 11 zu Art. 35a BVG). Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Dies ist vorliegend mit Blick auf das in E. 4.2 Ausgeführte der Fall. Anderseits findet sich auch die Lehrmeinung, bei der fehlenden Regelung der Beitragsrückerstattung im BVG handle es sich um eine echte Gesetzeslücke, d.h. um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. BGE 142 V 402 E. 4.2 S. 405). Art. 25 Abs. 3 ATSG, wonach zuviel bezahlte Beiträge zurückgefordert werden können, komme daher analog zur Anwendung (Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 129 N. 92). Sodann erscheint auch eine analoge Anwendung von Art. 41 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.”
“A juste titre, la défenderesse a invoqué la prescription par cinq ans des arrérages de rentes d’invalidité pour la période du 1er mars 2003 au 30 juin 2013, eu égard à la date du dépôt de la demande le 24 juillet 2018, conformément à l’art. 41 al. 1 LPP en vigueur jusqu’au 31 décembre 2004, à l’art. 41 al. 2 LPP en vigueur à partir du 1er janvier 2005 et à l’art. 49 al. 2 ch. 6 LPP (ATF 129 V 237 ; 134 V 223 ; Kaspar Gehring/Ueli Kieser, in Marc M. Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [éd.], Berufliche Vorsorge, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; Freizügigkeitsgesetz; einschlägige Bestimmungen aus BV, ATSG, OR, ZGB, IPRG, ZPO, FusG, VVG, VAG, DBG, StHG, Covid-19-Gesetz und ausgewählte Staatsverträge, Basler Kommentar, 2021, n. 10 ad art. 41 LPP). En ce qui concerne les créances en restitution des cotisations, la doctrine est divisée quant à savoir si les cotisations payées en trop doivent être restituées conformément aux art. 62 ss du code des obligations du 30 mars 1911 (CO ; RS 220), ou en appliquant par analogie l’art. 25 al. 3 LPGA (Basile Cardinaux, in Marc M. Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [éd.], op. cit, n. 11 ad art. 35a LPP). Selon la jurisprudence (TF 9C_308/2011 du 13 décembre 2011 ; TF B_149/06 du 11 juin 2007), il faut appliquer le droit de l’enrichissement illégitime et, partant, l’art. 67 CO qui prévoit que l’action pour cause d’enrichissement illégitime se prescrit par un an à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance de son droit de répétition et, dans tous les cas, par dix ans à compter de la naissance de ce droit. Le délai d’un an a été porté à trois ans ensuite des modifications du droit de la prescription, entrées en vigueur le 1er janvier 2020 (ch. I de la loi fédérale du 15 juin 2018 relative à la révision du droit de la prescription, RO 2018 5343, FF 2014 221). Selon l’art. 49 al. 1 du Titre final du Code civil suisse du 10 décembre 1907 (CC ; RS 210), lorsque le nouveau droit prévoit des délais de prescription plus longs que l’ancien droit, le nouveau droit s’applique dès lors que la prescription n’est pas échue en vertu de l’ancien droit. S’agissant du point de départ du délai relatif d’un an applicable au cas d’espèce, le Tribunal fédéral a retenu que le lésé n’a connaissance de son droit que lorsqu’il a la possibilité d’intenter une action judiciaire et qu’il possède des éléments suffisants pour la justifier, notamment à chaque décompte annuel de prime (ATF 127 III 421 consid.”
Ein Vorsorgereglement mit einer kürzeren Rückforderungsfrist (z.B. 1 Jahr) kann anstelle der seit 1.1.2021 geltenden gesetzlichen Frist (3 Jahre / nun Verwirkungsfrist) zur Anwendung gelangen, sofern die Reglementsbestimmung nach Art. 6 BVG für den Versicherten günstiger ist. Dies folgt aus der Rechtsprechung (vgl. BGE 150 V 89) und den dort erläuterten kollisionsrechtlichen Grundsätzen.
“La créance en restitution n'était donc pas prescrite au 1er janvier 2021, date à laquelle est entrée en vigueur la nouvelle teneur de l'art. 35a al. 2 1ère phrase LPP, ce qui a selon elle porté le délai initial de prescription d'un à trois ans. Le commandement de payer puis l'action sont donc intervenus en temps utile. 5.2. En l'espèce, les deux versions du règlement de prévoyance produites par la demanderesse prévoient que la créance en restitution des prestations indûment versées se prescrit par un an à compter de la date à laquelle la demanderesse a eu connaissance du versement indu (art. 37.2 du règlement de prévoyance, teneur au 1er janvier 2017 et au 18 octobre 2017). La demanderesse ne soutient pas avoir modifié ce délai après la révision de l'art. 35a al. 2 LPP. La version actuelle de son règlement prévoit d'ailleurs toujours un délai d'un an (art. 36.1 du règlement de prévoyance, teneur au 1er janvier 2024, disponible sous https://www.A.________.ch > A.________ > Règlement de prévoyance, consulté à la date de l’arrêt). Ce délai règlementaire est équivalant à celui prévu par l'art. 35a al. 2 LPP dans son ancienne teneur. Il est surtout plus favorable pour les assurés que celui de trois ans prévu par la nouvelle teneur de cette disposition dès le 1er janvier 2021, de telle sorte qu’il trouve application dans la présente action également à compter de cette date, en lieu et place du délai légal (cf. ci-dessus consid. 2.4). 5.3. Dans ces circonstances, la question de savoir si c'est au moment de la réception de la décision de l'OAI du 18 avril 2018 ou de l'arrêt du Tribunal fédéral du 24 septembre 2019, reçu en copie de l’OAI le 9 avril 2020, que la demanderesse a eu une connaissance suffisante de son droit à la restitution au sens de la jurisprudence rappelée ci-dessus (consid. 2.2 et 2.3) peut rester ouverte. En effet, même à compter depuis le lendemain du 9 avril 2020, le délai de prescription d'un an prévu par le règlement de prévoyance arrivait à échéance au plus tard le 9 avril 2021. Pour le même motif, la production du dossier de la défenderesse en mains de l'OAI pour établir le moment exact de la prise de connaissance du contenu de l'arrêt du Tribunal fédéral du 24 septembre 2019 n'est pas nécessaire.”
“Zu prüfen bleibt, wie es mit der Rückforderung der zwischen dem 8. August 2018 und dem 31. Mai 2021 erbrachten Leistungen aussieht. Da die Rückforderung dieser Leistungen nicht verjähren respektive verwirken kann, bevor sie ausbezahlt wurden, begann die BGE 150 V 89 S. 103 relative Frist vorliegend im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung zu laufen (E. 3.3.1 in fine hiervor). Unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Grundsätze führt dies dazu, dass für die Rückforderung der zwischen dem 8. August 2018 und dem 31. Dezember 2019 ausbezahlten Leistungen die einjährige Verjährungsfrist (gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG und Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements) spätestens am 31. Dezember 2020 ablief. Die Einrede vom 23. November 2021 erfolgte somit auch bezüglich dieser Leistungen verspätet. Dagegen war der Rückforderungsanspruch für die ab dem 1. Januar 2020 ausbezahlten Leistungen bei Inkrafttreten der Änderung von Art. 35a BVG nicht verjährt. Auf diese Leistungen kommt somit rechtsprechungsgemäss das neue Recht zur Anwendung (E. 3.2.1 hiervor). Mit Blick auf Art. 6 BVG gilt sodann das Vorsorgereglement, sofern dieses für den Versicherten günstiger ist als die gesetzliche Regelung (E. 3.2.2 hiervor). Vergleicht man Art. 35a Abs. 2 BVG (E. 3.1.2 hiervor) mit Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements (E. 3.2.2 hiervor), so ist die Reglementsbestimmung (1-jährige Verjährungsfrist) im vorliegenden Fall günstiger für den Versicherten, als das Gesetz (3-jährige Verwirkungsfrist). So wäre bei einer Anwendung des Gesetzes die Rückforderung der ab dem 1. Januar 2020 ausbezahlten Leistungen mit Einrede vom 23. November 2021 rechtzeitig erfolgt.”
“Regeste Art. 35a Abs. 2 (in den Fassungen vor und ab 1. Januar 2021), Art. 6 BVG; Art. 135 OR analog; Rückforderung von Rentenleistungen; Kollisionsrecht; Verhältnis Gesetz - Reglement; Beginn der relativen Frist für die Rückforderung; Fristunterbrechung respektive -wahrung. Fehlen in der anwendbaren Rechtsgrundlage intertemporalrechtliche Kollisionsnormen, so richtet sich die Frage nach dem anwendbaren Recht nach den allgemeinen Grundsätzen (E. 3.2.1). Im Anwendungsbereich von Art. 6 BVG ist weiter zu berücksichtigen, dass - wenn vorhanden - eine Reglementsbestimmung anwendbar ist, falls sie für den Versicherten günstiger ist als das Gesetz (E. 3.2.2). Rechtsprechungsgemäss ist hinsichtlich des Beginns der relativen Frist von (a)Art. 35a Abs. 2 BVG die Rechtsprechung zu (a)Art. 25 Abs. 2 ATSG analog anwendbar (E. 3.3.1). Für die Unterbrechung respektive Wahrung der relativen Frist kommt Art. 135 OR (analog) zur Anwendung (E. 3.3.2).”
Ist eine Drittperson oder Behörde als Leistungsempfängerin im Sinne von Art. 35a BVG anzusehen, richtet sich die Rückerstattung gegen diese Leistungsempfängerin. Die Vorsorgeeinrichtung kann nicht willkürlich aus mehreren potenziell rückerstattungspflichtigen Personen auswählen; massgebend ist, wer nach Art. 35a BVG als Leistungsempfänger gilt.
“Dies kann unter gegebenen Voraussetzungen auch eine Drittperson oder eine Behörde sein, an die die Leistung in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden ist. Ist eine Drittperson Leistungsempfängerin und ist sie folglich rückerstattungspflichtig, steht der Vorsorgeeinrichtung nicht offen, die Invalidenkinderrente gestützt auf Art. 35a BVG dennoch bei der an der Stammrente berechtigten versicherten Person zurückzufordern. Die in der Beschwerde geäusserte gegenteilige Auffassung, gemäss welcher die Vorsorgeeinrichtung aus einem Kreis an rückerstattungspflichtigen Personen soll wählen können, findet weder in Art. 35a BVG, welcher von "der Leistungsempfänger" (Singular) spricht, noch in der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Stütze. Namentlich lässt die dort verwendete BGE 150 V 447 S. 452 Formulierung, wonach auch Drittpersonen "unter Umständen rückerstattungspflichtig sein können" (vgl. E. 4.2 hiervor), nicht auf derlei schliessen. Damit wird einzig klargestellt, dass je nach Sachlage auch eine Drittperson Leistungsempfängerin im Sinne von Art. 35a BVG sein kann.”
“Die Vorsorgeeinrichtung macht geltend, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 35a BVG - und namentlich dem von der Vorinstanz angeführten BGE 142 V 358 - lasse sich nicht entnehmen, dass sich eine Rückforderung bei einer Drittauszahlung einer Invalidenkinderrente an die Kindsmutter ausschliesslich gegen diese zu richten habe. Mit diesem Einwand lässt sie ausser Acht, dass nach dem zuvor in E. 4.2 Dargelegten gemäss Art. 35a BVG "der Leistungsempfänger" rückerstattungspflichtig ist. Dies kann unter gegebenen Voraussetzungen auch eine Drittperson oder eine Behörde sein, an die die Leistung in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden ist. Ist eine Drittperson Leistungsempfängerin und ist sie folglich rückerstattungspflichtig, steht der Vorsorgeeinrichtung nicht offen, die Invalidenkinderrente gestützt auf Art. 35a BVG dennoch bei der an der Stammrente berechtigten versicherten Person zurückzufordern. Die in der Beschwerde geäusserte gegenteilige Auffassung, gemäss welcher die Vorsorgeeinrichtung aus einem Kreis an rückerstattungspflichtigen Personen soll wählen können, findet weder in Art. 35a BVG, welcher von "der Leistungsempfänger" (Singular) spricht, noch in der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Stütze. Namentlich lässt die dort verwendete BGE 150 V 447 S. 452 Formulierung, wonach auch Drittpersonen "unter Umständen rückerstattungspflichtig sein können" (vgl. E. 4.2 hiervor), nicht auf derlei schliessen.”
“Dies kann unter gegebenen Voraussetzungen auch eine Drittperson oder eine Behörde sein, an die die Leistung in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden ist. Ist eine Drittperson Leistungsempfängerin und ist sie folglich rückerstattungspflichtig, steht der Vorsorgeeinrichtung nicht offen, die Invalidenkinderrente gestützt auf Art. 35a BVG dennoch bei der an der Stammrente berechtigten versicherten Person zurückzufordern. Die in der Beschwerde geäusserte gegenteilige Auffassung, gemäss welcher die Vorsorgeeinrichtung aus einem Kreis an rückerstattungspflichtigen Personen soll wählen können, findet weder in Art. 35a BVG, welcher von "der Leistungsempfänger" (Singular) spricht, noch in der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Stütze. Namentlich lässt die dort verwendete Formulierung, wonach auch Drittpersonen "unter Umständen rückerstattungspflichtig sein können" (vgl. E. 4.2 hievor), nicht auf derlei schliessen. Damit wird einzig klargestellt, dass je nach Sachlage auch eine Drittperson Leistungsempfängerin im Sinne von Art. 35a BVG sein kann.”
Auszahlungen bzw. Freizügigkeitsleistungen nach Art. 5 LFLP fallen nicht mehr in den Bereich der beruflichen Vorsorge und unterliegen daher nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre nicht Art. 35a BVG. Soweit keine statutarischen oder reglementarischen Rückforderungsregeln bestehen, richtet sich die Rückforderung solcher Barauszahlungen grundsätzlich nach den Regeln des Bereicherungsrechts (Art. 62 ff. OR).
“1 LPP s’applique par analogie lorsqu’une institution de prévoyance a crédité par erreur un montant sur le compte d’un assuré et l’a transféré à une nouvelle institution de prévoyance dans le cadre de la prestation de sortie, la première pouvant alors réclamer à la seconde le transfert effectué illégalement (ATF 142 V 358 consid. 6.3). Or le présent litige concerne un versement en espèces en exécution de l’art. 5 al. 1 let. b LFLP, lequel, par conséquent, ne ressort plus de la prévoyance professionnelle. En effet, selon la doctrine, l’art. 35a LPP vise uniquement la restitution de prestations de prévoyance à proprement parler (prestations de vieillesse, de survivants ou d’invalidité) ; des versements en espèce selon l’art. 5 LFLP ne servent pas à des buts de prévoyance, et devraient être restitués, sous réserve de normes réglementaires ou statutaires, selon les règles sur l’enrichissement illégitime (Bettina Kahil-Wolff, in Schneider / Geiser / Gächter, LPP et LFLP, 2e éd., Berne, 2020, no 5 ad art. 35a LPP). De même, l’art. 35a LP ne s’applique pas non plus en cas de répartition de fonds libres dans le cadre d’une liquidation totale ou partielle (Kahil-Wolff, op. cit., no 4 ad art. 35a LPP). En l’occurrence, aucune disposition statutaire ou réglementaire de la défenderesse ne règle les modalités de la restitution de prestations versées à tort. Ainsi, la restitution d’’un avoir de libre passage versé en application de l’art. 5 al. 1 let. b LFLP ou de fonds libres répartis dans le cadre d’une liquidation devrait être régie par les art. 62ss CO (loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le code civil suisse [livre cinquième : Droit des obligations] ; RS 220). 3. a) Dès lors que l'on soumet l'obligation de restituer aux art. 62ss CO, il convient, en principe, d'appliquer ces dispositions avec leurs avantages et inconvénients respectifs pour l'enrichi et le lésé, sans en dénaturer le sens ou la portée, quand bien même elles s'incorporent dans un système régi en partie par le droit public (ATF 130 V 414 consid.”
“b) Selon cette disposition, dans sa version en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020, les prestations touchées indûment doivent être restituées et la restitution peut ne pas être demandée lorsque le bénéficiaire était de bonne foi et serait mis dans une situation difficile (al. 1). Le droit de demander la restitution se prescrit par une année à compter du moment où l’institution de prévoyance a eu connaissance du fait, mais au plus tard par cinq ans après le versement de la prestation. Si le droit de demander restitution naît d’un acte punissable pour lequel le droit pénal prévoit un délai de prescription plus long, ce délai est déterminant (al. 2). c) Selon la jurisprudence, l’art. 35a al. 1 LPP s’applique par analogie lorsqu’une institution de prévoyance a crédité par erreur un montant sur le compte d’un assuré et l’a transféré à une nouvelle institution de prévoyance dans le cadre de la prestation de sortie, la première pouvant alors réclamer à la seconde le transfert effectué illégalement (ATF 142 V 358 consid. 6.3). Or le présent litige concerne un versement en espèces en exécution de l’art. 5 al. 1 let. b LFLP, lequel, par conséquent, ne ressort plus de la prévoyance professionnelle. En effet, selon la doctrine, l’art. 35a LPP vise uniquement la restitution de prestations de prévoyance à proprement parler (prestations de vieillesse, de survivants ou d’invalidité) ; des versements en espèce selon l’art. 5 LFLP ne servent pas à des buts de prévoyance, et devraient être restitués, sous réserve de normes réglementaires ou statutaires, selon les règles sur l’enrichissement illégitime (Bettina Kahil-Wolff, in Schneider / Geiser / Gächter, LPP et LFLP, 2e éd., Berne, 2020, no 5 ad art. 35a LPP). De même, l’art. 35a LP ne s’applique pas non plus en cas de répartition de fonds libres dans le cadre d’une liquidation totale ou partielle (Kahil-Wolff, op. cit., no 4 ad art. 35a LPP). En l’occurrence, aucune disposition statutaire ou réglementaire de la défenderesse ne règle les modalités de la restitution de prestations versées à tort. Ainsi, la restitution d’’un avoir de libre passage versé en application de l’art. 5 al. 1 let. b LFLP ou de fonds libres répartis dans le cadre d’une liquidation devrait être régie par les art.”
“1 LPP s’applique par analogie lorsqu’une institution de prévoyance a crédité par erreur un montant sur le compte d’un assuré et l’a transféré à une nouvelle institution de prévoyance dans le cadre de la prestation de sortie, la première pouvant alors réclamer à la seconde le transfert effectué illégalement (ATF 142 V 358 consid. 6.3). Or le présent litige concerne un versement en espèces en exécution de l’art. 5 al. 1 let. b LFLP, lequel, par conséquent, ne ressort plus de la prévoyance professionnelle. En effet, selon la doctrine, l’art. 35a LPP vise uniquement la restitution de prestations de prévoyance à proprement parler (prestations de vieillesse, de survivants ou d’invalidité) ; des versements en espèce selon l’art. 5 LFLP ne servent pas à des buts de prévoyance, et devraient être restitués, sous réserve de normes réglementaires ou statutaires, selon les règles sur l’enrichissement illégitime (Bettina Kahil-Wolff, in Schneider / Geiser / Gächter, LPP et LFLP, 2e éd., Berne, 2020, no 5 ad art. 35a LPP). De même, l’art. 35a LP ne s’applique pas non plus en cas de répartition de fonds libres dans le cadre d’une liquidation totale ou partielle (Kahil-Wolff, op. cit., no 4 ad art. 35a LPP). En l’occurrence, aucune disposition statutaire ou réglementaire de la défenderesse ne règle les modalités de la restitution de prestations versées à tort. Ainsi, la restitution d’’un avoir de libre passage versé en application de l’art. 5 al. 1 let. b LFLP ou de fonds libres répartis dans le cadre d’une liquidation devrait être régie par les art. 62ss CO (loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le code civil suisse [livre cinquième : Droit des obligations] ; RS 220). 3. a) Dès lors que l'on soumet l'obligation de restituer aux art. 62ss CO, il convient, en principe, d'appliquer ces dispositions avec leurs avantages et inconvénients respectifs pour l'enrichi et le lésé, sans en dénaturer le sens ou la portée, quand bien même elles s'incorporent dans un système régi en partie par le droit public (ATF 130 V 414 consid. 3.2). b) Selon l’art. 62 CO, celui qui, sans cause légitime, s’est enrichi aux dépens d’autrui, est tenu à restitution (al. 1). La restitution est due, en particulier, de ce qui a été reçu sans cause valable, en vertu d’une cause qui ne s’est pas réalisée, ou d’une cause qui a cessé d’exister (al.”
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung von der unrechtmässigen Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit Auszahlung der einzelnen Leistung. Rückforderungsansprüche können mit fälligen Rentenleistungen verrechnet werden; diese Verrechnung ist jedoch zulässig nur insoweit, als dadurch das Existenzminimum der versicherten Person nicht unterschritten wird (Art. 125 Ziff. 2 OR).
“Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Allfällige Rückforderungsansprüche der Vorsorgeeinrichtung können dabei mit fälligen Rentenleistungen verrechnet werden. Mangels einer ausdrücklichen Grundlage kommen diesbezüglich die obligationenrechtlichen Vorschriften in Art. 120 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 zur Anwendung. Die Verrechnungsmöglichkeit ist allerdings in ihrer Höhe beschränkt. Die (Rück-)Forderung einer Vorsorgeeinrichtung gegen eine versicherte Person kann nur mit deren Ansprüchen verrechnet werden, sofern damit deren Existenzminimum nicht unterschritten wird (Art. 125 Ziff. 2 OR).”
“Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Allfällige Rückforderungsansprüche der Vorsorgeeinrichtung können dabei mit fälligen Rentenleistungen verrechnet werden. Mangels einer ausdrücklichen Grundlage kommen diesbezüglich die obligationenrechtlichen Vorschriften in Art. 120 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 zur Anwendung. Die Verrechnungsmöglichkeit ist allerdings in ihrer Höhe beschränkt. Die (Rück-)Forderung einer Vorsorgeeinrichtung gegen eine versicherte Person kann nur mit deren Ansprüchen verrechnet werden, sofern damit deren Existenzminimum nicht unterschritten wird (Art. 125 Ziff. 2 OR).”
Todesfallkapitalen (Hinterlassenenleistungen) sind als Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 35a Abs. 1 BVG einzuordnen.
“Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass es sich bei der von der Pensionskasse an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Leistung um ein Todesfallkapital handelt. Dieses stellt eine Hinterlassenenleistung (E. 2.1 und 3.1.2) dar und fällt somit als Versicherungsleistung unter Art. 35a Abs. 1 BVG.”
Der Leistungsempfänger kann die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Vorsorgeleistung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung nicht mit einer seinerseits gegen Dritte (z. B. den ehemaligen Arbeitgeber) bestehenden Rückerstattungsforderung in Kompensation bringen.
“]3, que par réponse du 13 janvier 2021, le défendeur a indiqué qu’il ne contestait pas devoir restituer la somme réclamée par la demanderesse mais qu’il estimait que son ancien employeur avait prélevé davantage de cotisations pour la prévoyance professionnelle que celles qui étaient dues, pour un excédent de 800 fr., qu’il entendait donc compenser ce montant de 800 fr. avec celui dû en restitution à la Fondation institution supplétive LPP et qu’il souhaitait que le tribunal prenne contact avec son ex-employeur pour que ce dernier verse directement les cotisations prélevées en trop à l’institution de prévoyance, que l’action de la demanderesse, formée devant le tribunal compétent, est recevable en la forme (art. 73 LPP [loi fédérale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité; RS 831.40] et 93 al. 1 let. c LPA‑VD [loi cantonale vaudoise du 28 octobre 2008 sur la procédure administrative; BLV 173.36]), que le litige porte sur l’obligation du défendeur de restituer un montant de 1'171 fr. 50 à la demanderesse, que selon l’art. 35a al. 1 LPP, les prestations touchées indûment doivent être restituées, une telle restitution ne pouvant toutefois pas être demandée lorsque le bénéficiaire était de bonne foi et serait mis dans une situation difficile, que selon Kahil-Wolff, in Schneider/Geiser/Gächter, LPP et LFLP, 2ème éd., no 5 ad art. 35a, cette disposition vise uniquement la restitution de prestations de prévoyance à proprement parler (prestations de vieillesse, de survivants ou d’invalidité), que la restitution de prestations en espèces au sens de l’art. 5 LFLP serait dans ce sens plutôt régie par les art. 62ss CO (loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le code civil suisse [livre cinquième : Droit des obligations] ; RS 220), que la question peut cependant rester ouverte en l’espèce, dès lors qu’il n’est pas contesté que la demanderesse a versé par erreur au demandeur, sans cause valable, un montant de 1'171 fr. 50, que les conditions posées à la restitution, tant sous l’angle de l’art. 35a LPP que sous celui de l’art. 62 CO, sont donc remplies, que le défendeur ne peut pas opposer à la demanderesse, en compensation, une créance en restitution de cotisations qu’il aurait lui-même contre son ancien employeur, qu’il s’agit en effet là d’un litige qui concerne le défendeur et K.”
“]3, que par réponse du 13 janvier 2021, le défendeur a indiqué qu’il ne contestait pas devoir restituer la somme réclamée par la demanderesse mais qu’il estimait que son ancien employeur avait prélevé davantage de cotisations pour la prévoyance professionnelle que celles qui étaient dues, pour un excédent de 800 fr., qu’il entendait donc compenser ce montant de 800 fr. avec celui dû en restitution à la Fondation institution supplétive LPP et qu’il souhaitait que le tribunal prenne contact avec son ex-employeur pour que ce dernier verse directement les cotisations prélevées en trop à l’institution de prévoyance, que l’action de la demanderesse, formée devant le tribunal compétent, est recevable en la forme (art. 73 LPP [loi fédérale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité; RS 831.40] et 93 al. 1 let. c LPA‑VD [loi cantonale vaudoise du 28 octobre 2008 sur la procédure administrative; BLV 173.36]), que le litige porte sur l’obligation du défendeur de restituer un montant de 1'171 fr. 50 à la demanderesse, que selon l’art. 35a al. 1 LPP, les prestations touchées indûment doivent être restituées, une telle restitution ne pouvant toutefois pas être demandée lorsque le bénéficiaire était de bonne foi et serait mis dans une situation difficile, que selon Kahil-Wolff, in Schneider/Geiser/Gächter, LPP et LFLP, 2ème éd., no 5 ad art. 35a, cette disposition vise uniquement la restitution de prestations de prévoyance à proprement parler (prestations de vieillesse, de survivants ou d’invalidité), que la restitution de prestations en espèces au sens de l’art. 5 LFLP serait dans ce sens plutôt régie par les art. 62ss CO (loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le code civil suisse [livre cinquième : Droit des obligations] ; RS 220), que la question peut cependant rester ouverte en l’espèce, dès lors qu’il n’est pas contesté que la demanderesse a versé par erreur au demandeur, sans cause valable, un montant de 1'171 fr. 50, que les conditions posées à la restitution, tant sous l’angle de l’art. 35a LPP que sous celui de l’art. 62 CO, sont donc remplies, que le défendeur ne peut pas opposer à la demanderesse, en compensation, une créance en restitution de cotisations qu’il aurait lui-même contre son ancien employeur, qu’il s’agit en effet là d’un litige qui concerne le défendeur et K.”
Wurde die Leistung vor dem zulässigen Aufhebungszeitpunkt eingestellt, kann dadurch ein Rückerstattungsanspruch nach Art. 35a BVG entfallen. Im entschiedenen Fall hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Aufhebung erst ab 1. April 2022 zulässig gewesen wäre, die Leistungen aber bereits am 8. Februar 2022 eingestellt wurden; daher bestand kein Rückerstattungsanspruch nach Art. 35a BVG.
“Mai 2017 einen Verdacht auf einen beginnenden neurodegenerativen Prozess durch Prionen im frontoparietalen Kortex und auf Mikrozirkulationsstörungen festgehalten hatte - nach weiteren Untersuchungen die Verdachtsdiagnosen im Bericht vom 27. Oktober 2017 explizit verworfen. Er habe auch nichts aufgezeigt, was bei der asim-Begutachtung unerkannt geblieben wäre. Jedenfalls habe die vom RAD anerkannte Arbeitsunfähigkeit von 80 % resp. die von der IV-Stelle gewährte Rentenerhöhung nicht auf einem neuen, sondern auf dem bereits bekannten Gesundheitsschaden gegründet. Weil die Auffangeinrichtung die Rente aufgrund offensichtlich unhaltbarer Kriterien gewährt habe, sei sie berechtigt, darauf zurückzukommen. Die (gebotene) Rentenaufhebung sei aber - in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (SR 831.201) - erst auf den 1. April 2022 zulässig gewesen. Weil die Auffangeinrichtung ihre Leistungen bereits am 8. Februar 2022 eingestellt habe, bestehe kein Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 35a BVG.”
“Mai 2017 einen Verdacht auf einen beginnenden neurodegenerativen Prozess durch Prionen im frontoparietalen Kortex und auf Mikrozirkulationsstörungen festgehalten hatte - nach weiteren Untersuchungen die Verdachtsdiagnosen im Bericht vom 27. Oktober 2017 explizit verworfen. Er habe auch nichts aufgezeigt, was bei der asim-Begutachtung unerkannt geblieben wäre. Jedenfalls habe die vom RAD anerkannte Arbeitsunfähigkeit von 80 % resp. die von der IV-Stelle gewährte Rentenerhöhung nicht auf einem neuen, sondern auf dem bereits bekannten Gesundheitsschaden gegründet. Weil die Auffangeinrichtung die Rente aufgrund offensichtlich unhaltbarer Kriterien gewährt habe, sei sie berechtigt, darauf zurückzukommen. Die (gebotene) Rentenaufhebung sei aber - in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (SR 831.201) - erst auf den 1. April 2022 zulässig gewesen. Weil die Auffangeinrichtung ihre Leistungen bereits am 8. Februar 2022 eingestellt habe, bestehe kein Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 35a BVG.”
Mit dem Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung kann ein zuvor bestehender Rentenanspruch erlöschen. Bereits ausgerichtete Leistungen können in diesem Fall nach Art. 35a BVG zurückerstattungspflichtig sein; insoweit ist die Durchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruchs—insbesondere hinsichtlich der Verjährung—zu prüfen.
“Vorliegend bezog der Beklagte infolge des Hinschieds seiner Ehefrau seit dem 24. Juni 1991 eine Ehegattenrente der EVK (Urk. 2/2). Am 31. Mai 1996 heiratete er erneut (Urk. 2/5). In Anwendung der in diesem Zeitpunkt gültigen PKB-Statuten ruhte sein Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe (Art. 34 Abs. 4 PKB-Statuten, E. 2.1). Mit Übertritt in die PUBLICA per 1. Juni 2003 erlosch sein Rentenanspruch (Art. 73 Abs. 5 PKBV 1, E. 2.2; vgl. auch Art. 66 Abs. 1 PKBV 1). Dementsprechend verfügte der Beklagte nach dem 31. Mai 1996 über keinen Rentenanspruch gegenüber der Klägerin mehr. Die seither erbrachten Rentenleistungen der Klägerin wurden demzufolge zu Unrecht ausgerichtet, was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urk. 5). Gestützt auf Art. 35a BVG und Art. 72 VRAB ist er grundsätzlich zur Rückerstattung der unrechtmässig empfangenen Leistungen verpflichtet (E. 2.3-2.4). Zu klären ist indessen, inwieweit der Rückforderungsanspruch der Klägerin noch durchsetzbar beziehungsweise bereits verjährt ist.”
Beginn der relativen Frist bei wiederkehrenden Leistungen: Für wiederkehrende Leistungen, die zum Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis bereits ausgerichtet waren, beginnt die relative Dreijahresfrist ab diesem Kenntniszeitpunkt zu laufen. Für Leistungen, die zum Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis noch nicht ausbezahlt worden waren, beginnt die Frist erst mit deren tatsächlicher Ausrichtung.
“Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (Rechtsprechung zum "zweiten Anlass": vgl. BGE 146 V 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann die Frist für die Rückforderung von Leistungen jedoch nicht laufen, solange diese nicht konkret erbracht wurden, oder - mit anderen Worten - das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht bezahlten wiederkehrenden Leistungen kann nicht ablaufen, bevor die Verwaltung oder die Versicherungseinrichtung diese Leistungen überhaupt auszahlt. Dieser im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 2 ATSG entwickelte Grundsatz ist auf Art. 35a Abs. 2 BVG analog anwendbar, da der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich identisch ist (vgl. BGE 146 V 217 E. 3.4 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 122 V 270 E. 5b/bb; im Zusammenhang mit aArt. 35a BVG und aArt. 25 Abs. 2 ATSG Urteil 9C_672/2015 vom 7. April 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Gemäss der Rechtsprechung beginnt die relative Frist für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis bereits ausgerichtet waren, somit ab dem Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis zu laufen. Dagegen läuft die relative Frist für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis noch nicht ausbezahlt waren, erst ab der Ausrichtung.”
Bei der Rückforderung ist die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers in der Rückerstattungsphase zu prüfen. Wird die Gutgläubigkeit verneint, entfällt die Voraussetzung für eine Remission, sodass nicht weiter auf die Frage der grossen Härte einzugehen ist. Die Entscheidung über einen Verzicht auf die Rückforderung liegt im Ermessen der Vorsorgeeinrichtung (potestatives Ermessen); diese hat dabei die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie Gleichbehandlung, Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten.
“Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten, wobei von der Rückforderung abgesehen werden kann, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 BVG). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung; wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 35a Abs. 2 BVG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.”
“Par surabondance de droit, il sera observé que même à considérer que la restitution du versement indû devrait être soumise à l’art. 35a al. 1 LPP, en particulier parce qu’il correspondrait aux avoirs de vieillesse d’un autre affilié, la solution du litige serait similaire. Le droit de demander la restitution dans les délais relatif d’une année et absolu de cinq ans, en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020, ne seraient pas prescrits (cf. consid. 3c/bb et 3d/aa supra pour les points de départ et l’interruption de la prescription). La bonne foi, qui s’examine dans ce cas de figure dans la phase de la remise de l'obligation de restituer, devrait, en effet, être également niée, pour les mêmes motifs qu’exposés en relation avec l’art. 64 CO. Le critère de la bonne foi n’étant pas réalisé et les conditions de remise de l’art. 35a al. 1 LPP étant cumulatives, il n’y aurait pas lieu d’examiner si la restitution des prestations indûment perçues était susceptible de placer la demanderesse dans une situation difficile. Enfin, il sera rappelé que la remise de la restitution, en application de l’art. 35a al. 1 LPP, est, quoi qu’il en soit, potestative, et non impérative. En la matière, il incombe à l’institution de prévoyance d’observer les principes généraux du droit, soit l’égalité de traitement, la proportionnalité et l’interdiction de l’arbitraire (Kahil-Wolff, op. cit., no 8 ad art. 35a LPP). En l’espèce, la renonciation à la restitution porterait atteinte à ces principes dans la mesure où le montant soumis à restitution correspond aux avoirs de prévoyance professionnelle valablement constitués par un autre assuré. 5. Les pièces au dossier permettant de statuer en pleine connaissance de cause, l’audition de P.________ est superflue et ne serait pas de nature à modifier les considérations qui précèdent. Il y a donc lieu d’y renoncer, par appréciation anticipée des preuves (ATF 140 I 285 consid. 6.3.1 et 134 I 140 consid. 5.2 avec les références citées). 6. a) Au vu de ce qui précède, les conclusions de la demanderesse seront rejetées et les conclusions de la défenderesse admises, en ce sens que R.”
Vor Inkrafttreten von Art. 35a Abs. 2 BVG (1. 1.2005) hielt die Rechtsprechung bei Fehlen einer Regelung im Vorsorgereglement die Verjährungsregeln der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 67 Abs. 1 OR für subsidiär anwendbar. Als Begründung wurde angeführt, dass Vorsorgeeinrichtungen im Unterschied zu Versicherungsträgern der AHV keine Verfügungen im Rechtssinne erlassen; deshalb sei Art. 47 Abs. 2 AHVG nicht einschlägig.
“Dezem-ber 2020 gültig gewesenen Fassung (BGE 142 V 20), müsste die relative einjährige Frist in Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG auf Grund der Entstehungsgeschichte allein als Verwirkungsfrist betrachtet werden (BGE 142 V 20 E. 3.2). Diesbezüglich gelte es indes zu beachten, dass in den meisten übrigen bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungszweigen, insbesondere in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zwischen den Beteiligten in dem Sinne ein autoritatives Verhältnis bestehe, als dass der Versicherungsträger berechtigt und verpflichtet sei, über Leistungen ebenso wie über eine Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen eine Verfügung zu erlassen. Demgegenüber erliessen Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen im Rechtssinne. Aus diesem Grunde sei nach der Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten von Art. 35a Abs. 2 BVG am 1. Januar 2005 bei Fehlen einer Regelung im Vorsorgereglement subsidiär nicht aArt. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), sondern die Verjährungsregeln der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 67 Abs. 1 OR anwendbar gewesen (BGE 128 V 236 E. 2b). Denn die fehlende Möglichkeit zum Erlass einer Verfügung hätte bei der Annahme, dass die relative einjährige Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG eine Verwirkungsfrist sei, bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen regelmässig gehalten gewesen wären, bereits zu deren Wahrung eine Klage anzuheben. Damit wäre eine gütliche Regelung erheblich erschwert gewesen, zumal ein Verjährungsverzicht im Hinblick auf aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen nicht möglich gewesen wäre (BGE 142 V 20 E. 3.2.1). Demgegenüber habe Art. 25 Abs. 2 ATSG einen anderen Wortlaut. Danach erlösche der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.”
“Diesbezüglich gelte es indes zu beachten, dass in den meisten übrigen bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungszweigen, insbesondere in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zwischen den Beteiligten in dem Sinne ein autoritatives Verhältnis bestehe, als dass der Versicherungsträger berechtigt und verpflichtet sei, über Leistungen ebenso wie über eine Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen eine Verfügung zu erlassen. Demgegenüber erliessen Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen im Rechtssinne. Aus diesem Grunde sei nach der Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten von Art. 35a Abs. 2 BVG am 1. Januar 2005 bei Fehlen einer Regelung im Vorsorgereglement subsidiär nicht aArt. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), sondern die Verjährungsregeln der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 67 Abs. 1 OR anwendbar gewesen (BGE 128 V 236 E. 2b). Denn die fehlende Möglichkeit zum Erlass einer Verfügung hätte bei der Annahme, dass die relative einjährige Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG eine Verwirkungsfrist sei, bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen regelmässig gehalten gewesen wären, bereits zu deren Wahrung eine Klage anzuheben. Damit wäre eine gütliche Regelung erheblich erschwert gewesen, zumal ein Verjährungsverzicht im Hinblick auf aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen nicht möglich gewesen wäre (BGE 142 V 20 E. 3.2.1). Demgegenüber habe Art. 25 Abs. 2 ATSG einen anderen Wortlaut. Danach erlösche der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handle es sich dem Wortlaut entsprechend daher um Verwirkungsfristen. Demzufolge handle es sich bei den Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht um unterbrechbare Verjährungsfristen, sondern um Verwirkungsfristen. Im BVG handle es sich bei den für Leistungsansprüche geltenden Fristen indes um Verjährungsfristen, wobei in Art. 41 Abs. 2 BVG auf periodische Beiträge und Leistungen ausdrücklich Art.”
Guter Glaube ist zu verneinen, wenn der Leistungsempfänger bei der der Lage nach gebotenen Sorgfalt mit einer Rückforderung hätte rechnen müssen. Dies gilt beispielsweise, wenn ihm Abrechnungen oder Vorsorgezertifikate hätten zugehen müssen und daraus ersichtlich war, dass die Leistung unrechtmässig war.
“En effet, le dessaisissement devrait être nié et l’enrichissement illégitime considéré comme existant toujours dans la mesure où la demanderesse a affecté la somme perçue à tort à l’extinction de dettes (Benoît Chappuis, in Franz Werro / Luc Thévenoz, Commentaire romand Code des obligations I, 2e éd., Bâle, 2012, nos 23 et 26 ad art. 64 CO) et à l’installation de son activité en qualité d’indépendante, qu’elle exerce encore, ce qui suppose un maintien de la substance économique créée grâce au versement indû. cc) Même à considérer que l’enrichissement illégitime n’existerait plus, la demanderesse demeurerait tenue à restitution. En effet, l’art. 64 CO vise à protéger l’enrichi qui se dessaisit de bonne foi. Celle-ci tombe à compter du moment où l’enrichi devait compter avec une restitution, en faisant preuve de l’attention commandée par les circonstances (TF 4A_352/2019 du 31 juillet 2020 consid. 4.4 et les références citées). Selon la jurisprudence rendue en matière de prévoyance professionnelle avant l’entrée en vigueur de l’art. 35a LPP, la bonne foi doit être niée quand l'enrichi pouvait, au moment du transfert, s'attendre à son obligation de restituer, parce qu'il savait, ou devait savoir en faisant preuve de l'attention requise, que la prestation était indue (ATF 130 V 414 consid. 4.3 et les références citées). En l’occurrence, il paraît difficilement concevable que la demanderesse n’ait pas reçu personnellement, d’une part, le décompte du 7 février 2012 – établi par W.________, lequel faisait état du versement d’une prestation de libre passage de 2'749 fr. 90, plus intérêts par 5 fr. 35, à N.________ –, et, d’autre part, les certificats de prévoyance des années 2013 à 2015, adressés en format papier au domicile de R.________ par la Fondation S.________ – la transition à la version électronique datant du 1er janvier 2017 (cf. la communication de la défenderesse du 17 septembre 2020). Pour rappel, ces certificats de prévoyance attestaient d’avoirs à hauteur de 112'791 fr. au 1er janvier 2013 (selon certificat établi à la date du 4 février 2013 dans les suites du transfert), puis de montant de 122'325 fr.”
“Contrairement à ce que soutient le recourant, on ne se trouve pas dans un litige concernant l'application d'une règle de droit à des faits survenus avant son entrée en vigueur. La présente affaire porte uniquement sur la restitution de prestations indûment perçues, ainsi que sur le refus d'une remise de l'obligation de restituer en l'absence de bonne foi, soit sur un cas d'application de l'art. 35a LPP dans sa teneur en vigueur du 1er janvier 2005 au 31 décembre 2020, à l'époque des faits. S'agissant de l'obligation de restituer et quoi qu'en dise le recourant, il devait savoir, à l'époque où il avait violé son obligation d'annoncer, qu'il pourrait être appelé à restituer les rentes en cause, puisqu'elles avaient été obtenues de façon indue. Dès lors qu'il rétablit l'ordre légal en condamnant le recourant à rembourser le montant de 93'103 fr. 07, l'arrêt attaqué est conforme au droit. Quant à la remise de cette obligation de restituer, les premiers juges ont également refusé à juste titre de l'accorder, puisque la condition de la bonne foi du recourant faisait à l'évidence défaut.”
Wenn für den Leistungsbezug keine gesetzliche oder reglementarische Grundlage besteht, hält die Vorinstanz den Leistungsbezug für unrechtmässig und verlangt grundsätzlich Rückerstattung. Das kantonale Gericht hat im konkret zitierten Fall die Rückerstattung auf die tatsächlich erhaltenen Beträge begrenzt und die Voraussetzung des guten Glaubens offen gelassen; die grosse Härte wurde verneint.
“% berechnet ([1-50 %/80 %] x 100) und gestützt hierauf den Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab 1. Januar 2018 verneint. Sie hat dargelegt, die Berufung auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in eine falsche behördliche Auskunft (seitens der Pensionskasse) verfange mangels Vertrauensgrundlage nicht. Die Klage sei als unbegründet abzuweisen. Die Vorinstanz hat sodann betreffend den mit Widerklage der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Rückforderungsanspruch erwogen, gemäss dem anwendbaren Art. 35a BVG seien unrechtmässig bezogene Leistungen der beruflichen Vorsorge zurückzuerstatten. Von der Rückforderung könne abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin gutgläubig gewesen sei und die Rückforderung zu einer grossen Härte führe (Abs. 1). Im zu beurteilenden Fall stehe fest, dass der Leistungsbezug unrechtmässig erfolgt sei, da für die Ausrichtung einer Viertelsrente keine gesetzliche oder reglementarische Grundlage bestanden habe, worüber sich die Beschwerdegegnerin offenbar im Rechtsirrtum befunden habe. Die Beschwerdeführerin könne (jedoch) nur rückerstattungspflichtig werden für Betreffnisse, die sie auch tatsächlich erhalten habe, d.h. hier konkret für den Betrag von Fr. 25'256.80. Unter Offenlassung der Voraussetzung des guten Glaubens hat das kantonale Gericht die grosse Härte verneint und die Beschwerdeführerin als Folge davon gegenüber der Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung von Fr. 25'256.80 an erhaltenen Rentenbetreffnissen für den Zeitraum zwischen dem 1.”
Art. 35a BVG gilt für Versicherungsleistungen der beruflichen Vorsorge (insbesondere Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten). Die Bestimmung ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar und bezieht sich auf Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 13 ff. BVG, die auf einem berufsvorsorgerechtlichen (vertraglichen) Verhältnis beruhen.
“Die Rückforderung ist im BVG durch Art. 35a BVG geregelt. Die Bestimmung ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG). Sie bezieht sich nach ihrer Zielsetzung und systematischen Stellung auf BGE 150 V 89 S. 93 Vorsorgeleistungen im engen Sinne, d.h. auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG sind folgende Elemente relevant: In erster Linie muss es sich bei der erbrachten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerichtet wurde. Dieser Punkt engt den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG im Vergleich zu jenem des Art. 25 ATSG ein, was der spezifischen rechtlichen Konzeption der beruflichen Vorsorge Beachtung schenkt. Schliesslich verlangt Art. 35a BVG, dass die Leistung zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - als eine vermeintliche Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet wurde. Dabei kann eine Rückforderung bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug erfolgen (BGE 142 V 358 E. 6.1 f. mit Hinweisen, BGE 142 V 20 E. 3.2.1; Urteile 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1.1 und”
Trifft die Leistung unrechtmässig ein und wurde sie an eine Drittperson ausgezahlt, die kein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zur Vorsorgeeinrichtung hat und die Zahlungen nur treuhändig bzw. als Inkasso-/Zahlstelle entgegennahm, trifft die Rückerstattungspflicht nach Art. 35a Abs. 1 BVG die versicherte Person. Die empfangende Drittperson ist in einem solchen Fall nicht selbst rückerstattungspflichtig.
“Regeste Art. 25 Abs. 1 und Art. 35a BVG; Rückforderung einer unrechtmässig erwirkten Invalidenkinderrente, welche gestützt auf eine Zahlungsanweisung direkt an die nicht an der Stammrente berechtigte Kindsmutter ausbezahlt wurde; Begriff des Leistungsempfängers im Sinne von Art. 35a Abs. 1 BVG. Die Anspruchsberechtigung für eine Invalidenkinderrente der zweiten Säule liegt grundsätzlich bei der versicherten Person; die rechtlichen Bestimmungen räumen keinen Anspruch auf Drittauszahlung ein. Nachdem vorliegend auch die reglementarischen Bestimmungen keinen solchen vorsehen, fehlt der Kindsmutter das nach Art. 35a BVG für eine Rückerstattung prinzipiell verlangte berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zur rückerstattungsberechtigten Vorsorgeeinrichtung. Sie ist deshalb als Drittperson zu betrachten, welche die Leistungen lediglich im Auftrag des Kindsvaters als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat. Ihn allein trifft die Rückerstattungspflicht (E. 5).”
Die Rückforderung richtet sich gegen denjenigen, der als Leistungsempfänger im Sinne von Art. 35a BVG anzusehen ist. Dies kann die versicherte Person sein; soweit die Leistung rechtmässig an eine Drittperson oder an eine Behörde ausbezahlt wurde, kommt diese als rückerstattungspflichtiger Leistungsempfänger in Frage.
“Die Vorsorgeeinrichtung macht geltend, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 35a BVG - und namentlich dem von der Vorinstanz angeführten BGE 142 V 358 - lasse sich nicht entnehmen, dass sich eine Rückforderung bei einer Drittauszahlung einer Invalidenkinderrente an die Kindsmutter ausschliesslich gegen diese zu richten habe. Mit diesem Einwand lässt sie ausser Acht, dass nach dem zuvor in E. 4.2 Dargelegten gemäss Art. 35a BVG "der Leistungsempfänger" rückerstattungspflichtig ist. Dies kann unter gegebenen Voraussetzungen auch eine Drittperson oder eine Behörde sein, an die die Leistung in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden ist. Ist eine Drittperson Leistungsempfängerin und ist sie folglich rückerstattungspflichtig, steht der Vorsorgeeinrichtung nicht offen, die Invalidenkinderrente gestützt auf Art. 35a BVG dennoch bei der an der Stammrente berechtigten versicherten Person zurückzufordern. Die in der Beschwerde geäusserte gegenteilige Auffassung, gemäss welcher die Vorsorgeeinrichtung aus einem Kreis an rückerstattungspflichtigen Personen soll wählen können, findet weder in Art.”
In Fällen einer qualifizierten (unentschuldbaren) Verletzung der Meldepflicht hat das Bundesgericht bestätigt, dass das einzelne Rückforderungsbetreffnis ausnahmsweise vom anrechenbaren Wissen der Vorsorgeeinrichtung abhängt und — bei andauernder unverschuldeter Unkenntnis der Einrichtung — jedenfalls zehn Jahre nach seinem (virtuellen) Entstehen verjähren kann.
“Die Klägerin erachtet vorliegend – in Abweichung von Art. 35a Abs. 2 BVG – eine Verjährungsfrist von 10 Jahren als anwendbar und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 (Urk. 1 S. 5). Darin sprach das Bundesgericht der Fünfjahresfrist von Art. 35a Abs. 2 BVG in denjenigen Konstellationen eine eigenständige Bedeutung ab, in welchen ein Leistungsbezüger seine Meldepflicht qualifiziert, das heisst im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung, verletzt hat. In einem solchen Fall hänge der Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Rückforderungsbetreffnisse ausnahmsweise vom anrechenbaren Wissen des Gläubigers um die Grundlagen der Forderungen ab. Bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldeter fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Rückerstattungstatbestand verjähre das einzelne Rückforderungsbetreffnis jedenfalls zehn Jahre nach seinem (virtuellen) Entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dem betreffenden Urteil lag die Konstellation zugrunde, dass es die versicherte Person unterlassen hatte, erhebliche Einkünfte gegenüber der Invalidenversicherung zu deklarieren, was die Ausrichtung von zu hohen Rentenleistungen auch der Vorsorgeeinrichtung zur Folge hatte.”
Die relative (dreijährige) Verwirkungsfrist nach Art. 35a Abs. 2 BVG beginnt für wiederkehrende Leistungen erst mit der tatsächlichen Ausrichtung der jeweiligen Einzelleistung. Entsprechend läuft die Frist nicht bereits vor Auszahlung einer konkreten wiederkehrenden Leistung. Diese Auslegung folgt der in BGE 150 V 89 dargestellten analogen Anwendbarkeit des mit Art. 25 Abs. 2 ATSG entwickelten Grundsatzes auf Art. 35a Abs. 2 BVG.
“Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (Rechtsprechung zum "zweiten Anlass": vgl. BGE 146 V 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann die Frist für die Rückforderung von Leistungen jedoch nicht laufen, solange diese nicht konkret erbracht wurden, oder - mit anderen Worten - das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht bezahlten wiederkehrenden Leistungen kann nicht ablaufen, bevor die Verwaltung oder die Versicherungseinrichtung diese Leistungen überhaupt auszahlt. Dieser im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 2 ATSG entwickelte Grundsatz ist auf Art. 35a Abs. 2 BVG analog anwendbar, da der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich identisch ist (vgl. BGE 146 V 217 E. 3.4 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 122 V 270 E. 5b/bb; im Zusammenhang mit aArt. 35a BVG und aArt. 25 Abs. 2 ATSG Urteil 9C_672/2015 vom 7. April 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Gemäss der Rechtsprechung beginnt die relative Frist für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis bereits ausgerichtet waren, somit ab dem Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis zu laufen. Dagegen läuft die relative Frist für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis noch nicht ausbezahlt waren, erst ab der Ausrichtung.”
Fehlt ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und einer Drittperson (z.B. der Kindsmutter), begründet diese Drittperson keinen Rückerstattungsanspruch nach Art. 35a BVG. Im entschiedenen Fall begründet die Invalidenkinderrente kein solches berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zur Mutter.
“Die Vorsorgeeinrichtung weist zu Recht darauf hin, dass weder die rechtlichen Bestimmungen im Bereich der beruflichen BGE 150 V 447 S. 453 Vorsorge (anders als jene in der ersten Säule; vgl. Art. 71ter AHVV und Art. 82 Abs. 1 IVV) noch das im vorliegenden Fall relevante Vorsorgereglement Anspruch auf eine Drittauszahlung der Invalidenkinderrente an die Kindsmutter (oder an das mündige Kind) einräumen. Damit fehlt der Kindsmutter das nach Art. 35a BVG für eine Rückerstattung prinzipiell verlangte berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zur rückerstattungsberechtigten Vorsorgeeinrichtung (vgl. E. 4.3 hiervor). Daran vermag weder die vom Versicherten zu Handen der Vorsorgeeinrichtung verfasste Zahlungsanweisung noch dessen Einwand etwas zu ändern, es handle sich bei der Invalidenkinderrente um eine "BVG-rechtliche und (...) nicht um eine zivilrechtliche Leistung".”
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