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Auf den Anschlussvertrag sowie auf einen allfälligen Vertrag über den Verbleib oder den Wechsel der Rentenbezüger im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG sind ergänzend die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über das Zustandekommen und die Beendigung von Verträgen (Art. 1 ff. OR) anwendbar.
“Beim Anschlussvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Vorsorgeeinrichtung handelt es sich um einen Innominatvertrag sui generis im engeren Sinne (BGE 120 V 299 E. 4a). Der Anschlussvertrag begründet ein privatrechtliches Verhältnis (BGE 135 V 113 E. 3.5). Auf diesen sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über das Zustandekommen von Verträgen (Art. 1 ff. OR) anwendbar (Urteil 9C_104/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts sind im Weiteren auch auf die Auflösung des Anschlussvertrages sowie auf einen allfälligen Vertrag im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG über den Verbleib oder den Wechsel der Rentenbezüger anwendbar.”
“Beim Anschlussvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Vorsorgeeinrichtung handelt es sich um einen Innominatvertrag sui generis im engeren Sinne. Der Anschlussvertrag begründet ein privatrechtliches Verhältnis. Auf diesen sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über das Zustandekommen von Verträgen (Art. 1 ff. OR) anwendbar. Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts sind im Weiteren auch auf die Auflösung des Anschlussvertrages sowie auf einen allfälligen Vertrag im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG über den Verbleib oder den Wechsel der Rentenbezüger anwendbar. (Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2021 vom 25. November 2021 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Konsequenterweise sind damit die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts auch auf Art. 53e Abs. 4bis BVG anwendbar.”
Die Übernahme von Rentnern kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. So können bei der Übertragung des Deckungskapitals Differenzen auftreten: rechnet die neue Vorsorgeeinrichtung mit einem tieferen technischen Zinssatz, ist ein höheres Deckungskapital nötig als zuvor gebildet wurde. Wird diese Differenz nicht durch eine zusätzliche Einlage gedeckt, kann dies zu unerwünschten Querfinanzierungen und auch zu negativen Auswirkungen auf die frühere Vorsorgeeinrichtung führen.
“Aus Letzterem folgt, dass mit der Auflösung des Anschlussvertrages auch das Schicksal derjenigen Versicherten zu regeln ist, welche bereits Alters- oder Risikoleistungen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung beziehen (Stauffer, a.a.O., Rz. 1788 f.). Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht (Art. 53e Abs. 4 BVG), In der Praxis hat sich gezeigt, dass sowohl die Übernahme des Rentnerbestandes durch die neue Versicherung als auch der Verbleib von Rentnern bei der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung erhebliche finanzielle Auswirkungen zeitigt. Bei einer Übertragung des Deckungskapitals können sich beispielsweise unerwünschte Differenzen ergeben. Rechnet die neue Vorsorgeeinrichtung mit einem tieferen technischen Zinssatz, wird ein höheres Deckungskapital benötigt, als bei der vorherigen Vorsorgeeinrichtung gebildet worden ist. Wird diese Differenz nicht durch eine zusätzliche Einlage des Arbeitgebers finanziert, führt die Rentnerübernahme bei der neuen Vorsorgeeinrichtung zu unerwünschten Querfinanzierungen (Stauffer, a.a.O., Rz. 1784; Stauffer, Darum prüfe, wer sich (ewig) bindet!, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2020, S. 177 [nachfolgend: Stauffer, JaSo 2020]). Zugleich kann sich die Übernahme auch negativ auf die ehemalige Vorsorgeeinrichtung auswirken: Dies ist namentlich dann der Fall, wenn bei einem Kassenwechsel den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Art.”
Beim Anschlussvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Innominatvertrag sui generis. Nach der zitierten Rechtsprechung sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über das Zustandekommen und die Auflösung von Verträgen auch auf Regelungen über den Verbleib oder den Wechsel der Rentenbezüger anzuwenden. Entsprechend gelten diese OR‑Grundsätze nach den Quellen auch für Art. 53e Abs. 4bis BVG.
“Beim Anschlussvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Vorsorgeeinrichtung handelt es sich um einen Innominatvertrag sui generis im engeren Sinne. Der Anschlussvertrag begründet ein privatrechtliches Verhältnis. Auf diesen sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über das Zustandekommen von Verträgen (Art. 1 ff. OR) anwendbar. Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts sind im Weiteren auch auf die Auflösung des Anschlussvertrages sowie auf einen allfälligen Vertrag im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG über den Verbleib oder den Wechsel der Rentenbezüger anwendbar. (Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2021 vom 25. November 2021 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Konsequenterweise sind damit die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts auch auf Art. 53e Abs. 4bis BVG anwendbar.”
“Beim Anschlussvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Vorsorgeeinrichtung handelt es sich um einen Innominatvertrag sui generis im engeren Sinne. Der Anschlussvertrag begründet ein privatrechtliches Verhältnis. Auf diesen sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über das Zustandekommen von Verträgen (Art. 1 ff. OR) anwendbar. Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts sind im Weiteren auch auf die Auflösung des Anschlussvertrages sowie auf einen allfälligen Vertrag im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG über den Verbleib oder den Wechsel der Rentenbezüger anwendbar. (Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2021 vom 25. November 2021 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Konsequenterweise sind damit die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts auch auf Art. 53e Abs. 4bis BVG anwendbar.”
Bei latenten Invaliditätsfällen bleibt grundsätzlich die bisherige Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig; latente Fälle liegen vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor, die Invalidität aber erst nach Auflösung des Anschlussvertrags eintritt. Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass Rentenbezüger bei dessen Auflösung die bisherige Einrichtung verlassen, darf der Arbeitgeber den Vertrag erst kündigen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt, diese Personen zu denselben Bedingungen zu übernehmen.
“Auch bei latenten Invaliditätsfällen ist grundsätzlich nur eine Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig. Bei Fehlen einer anderslautenden Bestimmung im Übernahmevertrag ist dies die Bisherige unter Weiterbestehen des bisherigen Anschlussvertrages mit Bezug auf die Rentenbezüger. Latente Invaliditätsfälle sind solche, bei denen die Arbeitsunfähigkeit vor, die damit zusammenhängende Invalidität hingegen erst nach Auflösung des Anschlussvertrages eingetreten ist (Art. 53e Abs. 6 in fine BVG). Sie sind demnach im Zeitpunkt des Anschlusswechsels «nur» der Möglichkeit nach vorhanden, aber noch nicht in Erscheinung getreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 53e Abs. 4bis BVG).”
“Auch bei latenten Invaliditätsfällen ist grundsätzlich nur eine Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig. Bei Fehlen einer anderslautenden Bestimmung im Übernahmevertrag ist dies die Bisherige unter Weiterbestehen des bisherigen Anschlussvertrages mit Bezug auf die Rentenbezüger. Latente Invaliditätsfälle sind solche, bei denen die Arbeitsunfähigkeit vor, die damit zusammenhängende Invalidität hingegen erst nach Auflösung des Anschlussvertrages eingetreten ist (Art. 53e Abs. 6 in fine BVG). Sie sind demnach im Zeitpunkt des Anschlusswechsels «nur» der Möglichkeit nach vorhanden, aber noch nicht in Erscheinung getreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 53e Abs. 4bis BVG).”
Streitigkeiten über die Auslegung oder den Vollzug von Übernahmeerklärungen im Sinne von Art. 53e Abs. 4bis BVG sind dem Klageverfahren nach Art. 73 BVG zuzuordnen. Das Vorsorgegericht ist hierfür sachlich zuständig; auch die örtliche Zuständigkeit ist – soweit einschlägig – gegeben.
“Wechselt ein Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung, können sich zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung Streitigkeiten betreffend den Übernahmevertrag im Sinne von Art. 53e BVG ergeben. Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG ist anwendbar, soweit es um die Auslegung oder den Vollzug des Übernahmevertrages geht. In diesem Sinne bestätigte das Bundesgericht die sachliche Zuständigkeit des Vorsorgegerichts in Bezug auf eine Streitigkeit zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen über die Auslegung des Übernahmevertrags im Hinblick auf die Bedingungen der Übernahme der Rentenbezüger (BSK Berufliche Vorsorge - Marc Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer, Art. 73 N 42 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2012 vom 13. November 2012; vgl. auch Urk. 14 Rz 4). Vorliegend steht in Frage, wie die von der Beklagten am 20. Dezember 2019 verfasste und an die Klägerin gerichtete Erklärung mit dem Betreff «Bestätigung Übernahme von laufenden (teil-)rentenberechtigten Personen bzw. pendenten Arbeitsunfähigkeits- und/oder Beitragsbefreiungsfällen» mit explizitem Verweis auf Art. 53e Abs. 4bis BVG auszulegen ist. Die Streitigkeit zwischen den Parteien betrifft eine Auslegungsfrage im Hinblick auf die Regelung der Übernahme von Versicherten bei Kündigung des Anschlussvertrages durch die Arbeitgeberin im Geltungsbereich von Art. 53e BVG. Demzufolge ist die angerufene Instanz für die Beurteilung der Streitigkeit sachlich zuständig. Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).”
Offen ist nach der Rechtsprechung, ob Art. 53e Abs. 4bis BVG voraussetzt, dass die Regelung über das Rentnerschicksal im Anschlussvertrag selbst enthalten sein muss. In der Literatur wird teilweise ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung im Anschlussvertrag stehen müsse und eine blossen Verweisung auf etwaige Reglemente oder Rückversicherungsverträge nicht genüge (vgl. Stauffer; Kieser).
“Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob die Übernahme des Leistungsfalls bereits daran scheitert, dass die Regelung des Rentnerschicksals nicht im zwischen der Klägerin und der Y.___ AG abgeschlossenen Anschlussvertrag (Urk. 21/1) enthalten ist, sondern bloss im Reglement der Klägerin (vgl. Urk. 14 Rz. 22; Urk. 2/7 [Versicherungsreglement] Art. 6 Abs. 5), auf welches in Art. 1 Abs. 2 des Anschlussvertrags verwiesen wird. Auch kann offenbleiben, ob sich die Beklagte bezüglich dieses Umstands bei der Abgabe ihrer Erklärung im Irrtum befand (Urk. 14 Rz 29 ff. und Urk. 26 Rz 25). Das Bundesgericht hat die Frage, ob Art. 53e Abs. 4bis BVG voraussetzt, dass die Regelung, wonach die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, im Anschlussvertrag selbst enthalten sein muss, bisher noch nicht geklärt. In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass diese Regelung nach dem klaren Wortlaut von Art. 53e Abs. 4 BVG im Anschlussvertrag erfolgt sein müsse, also in jenem Dokument, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden sei. Es genüge nicht, wenn im Anschlussvertrag auf eine Regelung im Rückversicherungsvertrag zwischen der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung und der Versicherungsgesellschaft, bei der die Risiken rückversichert seien, verwiesen werde, mit der Absicht, die kritisierte frühere Rechtsprechung weiterhin anzuwenden (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2019, N 1788; auf Stauffer verweisend Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], BVG und FZG, 2. Aufl.”
“Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob die Übernahme des Leistungsfalls bereits daran scheitert, dass die Regelung des Rentnerschicksals nicht im zwischen der Klägerin und der Y.___ AG abgeschlossenen Anschlussvertrag (Urk. 21/1) enthalten ist, sondern bloss im Reglement der Klägerin (vgl. Urk. 14 Rz. 22; Urk. 2/7 [Versicherungsreglement] Art. 6 Abs. 5), auf welches in Art. 1 Abs. 2 des Anschlussvertrags verwiesen wird. Auch kann offenbleiben, ob sich die Beklagte bezüglich dieses Umstands bei der Abgabe ihrer Erklärung im Irrtum befand (Urk. 14 Rz 29 ff. und Urk. 26 Rz 25). Das Bundesgericht hat die Frage, ob Art. 53e Abs. 4bis BVG voraussetzt, dass die Regelung, wonach die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, im Anschlussvertrag selbst enthalten sein muss, bisher noch nicht geklärt. In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass diese Regelung nach dem klaren Wortlaut von Art. 53e Abs. 4 BVG im Anschlussvertrag erfolgt sein müsse, also in jenem Dokument, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden sei. Es genüge nicht, wenn im Anschlussvertrag auf eine Regelung im Rückversicherungsvertrag zwischen der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung und der Versicherungsgesellschaft, bei der die Risiken rückversichert seien, verwiesen werde, mit der Absicht, die kritisierte frühere Rechtsprechung weiterhin anzuwenden (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2019, N 1788; auf Stauffer verweisend Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], BVG und FZG, 2. Aufl.”
Streitigkeiten zwischen bisheriger und neuer Vorsorgeeinrichtung über die Auslegung oder den Vollzug von Übernahme‑/Anschlussverträgen fallen, soweit sie ihren Rechtsgrund in der beruflichen Vorsorge haben, in die sachliche Zuständigkeit des Vorsorgegerichts nach Art. 73 BVG. Dies gilt namentlich für Auslegungsfragen zur Übernahme von Rentenbezügern bei Kündigung des Anschlussvertrags.
“Dies ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172 f. mit Hinweisen). Ob eine sozialversicherungsrechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund des Streitgegenstands, wie er sich aus den klägerischen Anträgen und Sachvorbringen ergibt (BGE a.a.O.; Urteil 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Wechselt ein Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung, können sich zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung Streitigkeiten betreffend den Übernahmevertrag im Sinne von Art. 53e BVG ergeben. Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG ist anwendbar, soweit es um die Auslegung oder den Vollzug des Übernahmevertrages geht. In diesem Sinne bestätigte das Bundesgericht die sachliche Zuständigkeit des Vorsorgegerichts in Bezug auf eine Streitigkeit zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen über die Auslegung des Übernahmevertrags im Hinblick auf die Bedingungen der Übernahme der Rentenbezüger (BSK Berufliche Vorsorge - Marc Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer, Art. 73 N 42 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2012 vom 13. November 2012; vgl. auch Urk. 14 Rz 4). Vorliegend steht in Frage, wie die von der Beklagten am 20. Dezember 2019 verfasste und an die Klägerin gerichtete Erklärung mit dem Betreff «Bestätigung Übernahme von laufenden (teil-)rentenberechtigten Personen bzw. pendenten Arbeitsunfähigkeits- und/oder Beitragsbefreiungsfällen» mit explizitem Verweis auf Art. 53e Abs. 4bis BVG auszulegen ist. Die Streitigkeit zwischen den Parteien betrifft eine Auslegungsfrage im Hinblick auf die Regelung der Übernahme von Versicherten bei Kündigung des Anschlussvertrages durch die Arbeitgeberin im Geltungsbereich von Art.”
“In diesem Sinne bestätigte das Bundesgericht die sachliche Zuständigkeit des Vorsorgegerichts in Bezug auf eine Streitigkeit zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen über die Auslegung des Übernahmevertrags im Hinblick auf die Bedingungen der Übernahme der Rentenbezüger (BSK Berufliche Vorsorge - Marc Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer, Art. 73 N 42 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2012 vom 13. November 2012; vgl. auch Urk. 14 Rz 4). Vorliegend steht in Frage, wie die von der Beklagten am 20. Dezember 2019 verfasste und an die Klägerin gerichtete Erklärung mit dem Betreff «Bestätigung Übernahme von laufenden (teil-)rentenberechtigten Personen bzw. pendenten Arbeitsunfähigkeits- und/oder Beitragsbefreiungsfällen» mit explizitem Verweis auf Art. 53e Abs. 4bis BVG auszulegen ist. Die Streitigkeit zwischen den Parteien betrifft eine Auslegungsfrage im Hinblick auf die Regelung der Übernahme von Versicherten bei Kündigung des Anschlussvertrages durch die Arbeitgeberin im Geltungsbereich von Art. 53e BVG. Demzufolge ist die angerufene Instanz für die Beurteilung der Streitigkeit sachlich zuständig. Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).”
“Dies ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172 f. mit Hinweisen). Ob eine sozialversicherungsrechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund des Streitgegenstands, wie er sich aus den klägerischen Anträgen und Sachvorbringen ergibt (BGE a.a.O.; Urteil 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Wechselt ein Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung, können sich zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung Streitigkeiten betreffend den Übernahmevertrag im Sinne von Art. 53e BVG ergeben. Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG ist anwendbar, soweit es um die Auslegung oder den Vollzug des Übernahmevertrages geht. In diesem Sinne bestätigte das Bundesgericht die sachliche Zuständigkeit des Vorsorgegerichts in Bezug auf eine Streitigkeit zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen über die Auslegung des Übernahmevertrags im Hinblick auf die Bedingungen der Übernahme der Rentenbezüger (BSK Berufliche Vorsorge - Marc Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer, Art. 73 N 42 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2012 vom 13. November 2012; vgl. auch Urk. 14 Rz 4). Vorliegend steht in Frage, wie die von der Beklagten am 20. Dezember 2019 verfasste und an die Klägerin gerichtete Erklärung mit dem Betreff «Bestätigung Übernahme von laufenden (teil-)rentenberechtigten Personen bzw. pendenten Arbeitsunfähigkeits- und/oder Beitragsbefreiungsfällen» mit explizitem Verweis auf Art. 53e Abs. 4bis BVG auszulegen ist. Die Streitigkeit zwischen den Parteien betrifft eine Auslegungsfrage im Hinblick auf die Regelung der Übernahme von Versicherten bei Kündigung des Anschlussvertrages durch die Arbeitgeberin im Geltungsbereich von Art.”
Beschränkungen der Übernahmebestätigung — namentlich die Voraussetzung eines rechtskräftigen Rentenentscheids der ersten Säule (im Ergebnis ein Invaliditätsgrad von ≥40 %) — führen dazu, dass für pendent hängige Fälle mit einem Invaliditätsgrad unter 40 % keine hinreichende Übernahmebestätigung im Sinne von Art. 53e Abs. 4bis BVG vorliegt.
“der Bestätigung der Beklagten vom 20. Dezember 2019, es müsse ein rechtskräftiger Rentenentscheid der ersten Säule vorliegen, so auszulegen, dass die Beklagte damit im Gleichklang mit den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch in der Invalidenversicherung vom Vorliegen eines mindestens 40%igen Invaliditätsgrades ausging. Mit anderen Worten erstreckte sich der Übernahmewille der Beklagten lediglich auf Invalidenrenten bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %. Dass sich die Beklagte auch auf negative Rentenentscheide bezog, ist hingegen nicht plausibel. Damit fehlt es seitens der Beklagten an einer Bestätigung für die Übernahme von pendenten Leistungsfällen mit einem Invaliditätsgrad unter 40 %, dies sowohl in Anwendung von Art. 53e Abs. 4 BVG als auch in Anwendung von Art. 53e Abs. 4bis BVG.”
“der Bestätigung der Beklagten vom 20. Dezember 2019, es müsse ein rechtskräftiger Rentenentscheid der ersten Säule vorliegen, so auszulegen, dass die Beklagte damit im Gleichklang mit den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch in der Invalidenversicherung vom Vorliegen eines mindestens 40%igen Invaliditätsgrades ausging. Mit anderen Worten erstreckte sich der Übernahmewille der Beklagten lediglich auf Invalidenrenten bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %. Dass sich die Beklagte auch auf negative Rentenentscheide bezog, ist hingegen nicht plausibel. Damit fehlt es seitens der Beklagten an einer Bestätigung für die Übernahme von pendenten Leistungsfällen mit einem Invaliditätsgrad unter 40 %, dies sowohl in Anwendung von Art. 53e Abs. 4 BVG als auch in Anwendung von Art. 53e Abs. 4bis BVG.”
Die Bestätigung muss vom aufnehmenden Vorsorgewerk selbst stammen. Das blosse Unterzeichnen eines vom Arbeitgeber bzw. vom bisherigen Anschlussvertrag vorgegebenen oder vorgedruckten Formulars wurde im entschiedenen Fall nicht als Bestätigung im Sinne von Art. 53e Abs. 4bis BVG gewertet.
“Bei der Bestätigung vom 20. Dezember 2019 (Urk. 2/11) handelt es sich um ein von der Beklagten selbst verfasstes Schreiben; sie unterzeichnete die von der Klägerin vorgedruckte Bestätigung im Sinne von Art. 53e Abs. 4bis BVG nicht (Urk. 2/9 Anhang; E. 3.2.1 hiervor). Die Beklagte bezeichnete ihr Schreiben vom 20. Dezember 2019 als «Bestätigung Übernahme von laufenden (teil-)rentenberechtigten Personen bzw. pendenten Arbeitsunfähigkeits- und/oder Beitragsbefreiungsfällen» und verwies explizit auf Art. 53e Abs. 4bis BVG. Sodann stellte sie unter Ziff.”
Aus der Bestätigung der Beklagten vom 20. Dezember 2019 ergibt sich, dass ihr Übernahmewille auf Invalidenrenten mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% beschränkt war. Damit fehlt seitens der Beklagten eine Bestätigung, pendenten Leistungsfälle mit einem Invaliditätsgrad unter 40% zu übernehmen (Art. 53e Abs. 4 BVG).
“der Bestätigung der Beklagten vom 20. Dezember 2019, es müsse ein rechtskräftiger Rentenentscheid der ersten Säule vorliegen, so auszulegen, dass die Beklagte damit im Gleichklang mit den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch in der Invalidenversicherung vom Vorliegen eines mindestens 40%igen Invaliditätsgrades ausging. Mit anderen Worten erstreckte sich der Übernahmewille der Beklagten lediglich auf Invalidenrenten bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %. Dass sich die Beklagte auch auf negative Rentenentscheide bezog, ist hingegen nicht plausibel. Damit fehlt es seitens der Beklagten an einer Bestätigung für die Übernahme von pendenten Leistungsfällen mit einem Invaliditätsgrad unter 40 %, dies sowohl in Anwendung von Art. 53e Abs. 4 BVG als auch in Anwendung von Art. 53e Abs. 4bis BVG.”
“der Bestätigung der Beklagten vom 20. Dezember 2019, es müsse ein rechtskräftiger Rentenentscheid der ersten Säule vorliegen, so auszulegen, dass die Beklagte damit im Gleichklang mit den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch in der Invalidenversicherung vom Vorliegen eines mindestens 40%igen Invaliditätsgrades ausging. Mit anderen Worten erstreckte sich der Übernahmewille der Beklagten lediglich auf Invalidenrenten bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %. Dass sich die Beklagte auch auf negative Rentenentscheide bezog, ist hingegen nicht plausibel. Damit fehlt es seitens der Beklagten an einer Bestätigung für die Übernahme von pendenten Leistungsfällen mit einem Invaliditätsgrad unter 40 %, dies sowohl in Anwendung von Art. 53e Abs. 4 BVG als auch in Anwendung von Art. 53e Abs. 4bis BVG.”
Art. 53e Abs. 4bis BVG sichert, dass bereits laufende Renten beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung von der neuen Einrichtung zu denselben Bedingungen übernommen werden müssen. Diese Schutzregel gilt auch bei ausserordentlicher Kündigung. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf anwartschaftliche (zukünftige) Leistungen; solche Leistungen können beim Wechsel (innerhalb des gesetzlichen Mindestschutzes) verschlechtert werden.
“Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Deckungszusage der neuen Vorsorgeeinrichtung (Valitas Sammelstiftung BVG) erst am 10. August 2021 und 11. November 2021 erfolgte und damit deutlich nach dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 24. Juni 2021 ausgestellt wurde (Urk. 2/18, Urk. 2/19). Art. 53e Abs. 4bis BVG schreibt indessen vor, dass ein Anschlussvertrag erst aufgelöst werden kann, wenn eine Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie die bestehenden Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Wie die Beklagte zu Recht ausführt (Urk. 8 S. 18 f.), gelangt diese Bestimmung auch bei einer ausserordentlichen Kündigung nach Art. 53f BVG zur Anwendung (Peter, a.a.O., Art. 53e Rz. 11). Selbst wenn im vorliegenden Fall der Verbleib derjenigen Rentner streitig war, die während der Anschlussvertragsdauer bei der Beklagten entstanden sind, so besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die neue Vorsorgeeinrichtung auf jeden Fall die Invalidenrentner und diejenigen Alters- und Hinterlassenenrentner übernehmen musste, welche bereits von früheren Vorsorgeeinrichtungen übernommen worden sind (vgl. Ziff.”
“Im Weiteren ist unbestritten, dass die laufenden Rentenleistungen an den Ehemann der Klägerin nach dem Wechsel von der Beklagen 2 zur Beklagten 1 unverändert blieben (Invalidenrente von Fr. 3'990.-- und Invalidenkinderrente von Fr. 394.40; vgl. Urk. 2/9 und Urk. 16 Rz. 8). Art. 53e Abs. 4bis BVG, wonach die neue Vorsorgeeinrichtung zu bestätigen hat, dass sie die Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen übernimmt, wurde damit eingehalten. Bei den Hinterlassenenleistungen, welche die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, handelt es sich um anwartschaftliche Leistungen. Der Anspruch darauf war im Zeitpunkt des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung im Jahr 2015, als der Ehemann der Klägerin noch lebte, noch nicht entstanden. Solche anwartschaftlichen Leistungen werden durch Art. 53e Abs. 4bis BVG nicht garantiert. Wie die Beklagte 1 zu Recht bemerkte (Urk. 26 Rz. 10), sind anwartschaftliche Leistungen etwa auch im Rahmen einer Reglementsänderung ohne Wechsel der Vorsorgeeinrichtung nicht geschützt. Bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung kann es zu einer (das gesetzliche Minimum nicht unterschreitenden) Verschlechterung des Vorsorgeschutzes kommen, gegen welche sich der Rentenbezüger nicht zur Wehr setzen kann.”
Für die Zuständigkeit ist massgeblich, wann die für die Invalidität entscheidende, dauerhafte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist; ist diese bereits vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten, verbleibt die frühere Vorsorgeeinrichtung (bzw. deren kollektive Versicherung) verantwortlich.
“6 LPP, les cas d'invalidité déclarés après la résiliation d'un contrat d'affiliation demeurent de la responsabilité de l'ancienne institution de prévoyance - cas échéant de sa compagnie d'assurance en cas de conclusion d'un contrat d'assurance collective - lorsque l'incapacité de travail dont la cause est à l'origine de l'invalidité est survenue avant la résiliation du contrat d'affiliation. Par ailleurs, l'art. 4.2.1 des conditions générales applicables au contrat d'assurance collective no 1______ subordonne l'octroi de prestations d'invalidité à la condition que l'incapacité de travail dont la cause est à l'origine de l'invalidité soit postérieure à l'entrée en vigueur dudit contrat. Il s'ensuit que tant s'agissant de la prévoyance obligatoire que surobligatoire, la couverture du cas d'invalidité de D______ par le contrat d'assurance collective no 1______ dépend de la date de survenance de l'incapacité déterminante. Le versement des prestations d'invalidité prévues par ce contrat ne sera exigible que si l'incapacité de travail qui constitue la cause de l'invalidité est survenue après le 31 janvier 2004. Il convient en conséquence de statuer sur ce point. 5. La notion d'incapacité déterminante selon l'art. 53e al. 6 LPP et l'art. 4.2.1 susmentionné correspondant à celle de l'art. 23 LPP, c'est à juste titre que le premier juge a procédé à cet examen sous l'angle de cette dernière disposition et de la jurisprudence y relative, ce qui n'est d'ailleurs pas contesté. L'appelante soutient que le premier juge a violé l'art. 23 let. a LPP et 8 CC en retenant que l'incapacité de travail à l'origine de l'invalidité de D______ était survenue antérieurement à l'entrée en vigueur du contrat d'assurance collective no 1______. Elle fait en substance valoir que l'expertise judiciaire, établie plus de 15 ans après le déroulement des faits pertinents et consistant en des réflexions médicales rétrospectives de médecins qui ne sont ni neurologue ni psychiatre, est dépourvue de toute valeur probante, de sorte qu'il ne pouvait en être tenu compte pour déterminer la date de survenance de l'incapacité déterminante. De surcroît, cette expertise se prononce sur le moment de l'apparition des différentes atteintes à la santé de D______ alors que seule la date de survenance de l'incapacité de travail significative et durable à l'origine de l'invalidité est pertinente au sens de l'art.”
“S'agissant de la prévoyance surobligatoire, dans la mesure où comme exposé supra, elle n'était pas couverte par le contrat d'affiliation, le versement des prestations en découlant est demeuré de la responsabilité de l'appelante. Il s'ensuit que, dès le 1er janvier 2005, date de la résiliation du contrat d'affiliation, D______ a été assurée auprès de l'appelante tant pour la prévoyance obligatoire que surobligatoire. En tant qu'assurée active de l'appelante, elle a ainsi intégré le cercle des personnes assurées au contrat d'assurance collective no 1______ comme l'a retenu à juste titre le premier juge. D______ était d'ailleurs mentionnée dans l'état d'assurance joint au courrier accordant la couverture définitive prévue par ledit contrat d'assurance collective. 4.2.2 Cela étant, et contrairement à ce que soutient l'appelante, cela ne signifie pas encore que toute invalidité subie par D______ consécutivement au 1er janvier 2005 devait être couverte par le contrat d'assurance collective no 1______. En effet, selon l'art. 53e al. 6 LPP, les cas d'invalidité déclarés après la résiliation d'un contrat d'affiliation demeurent de la responsabilité de l'ancienne institution de prévoyance - cas échéant de sa compagnie d'assurance en cas de conclusion d'un contrat d'assurance collective - lorsque l'incapacité de travail dont la cause est à l'origine de l'invalidité est survenue avant la résiliation du contrat d'affiliation. Par ailleurs, l'art. 4.2.1 des conditions générales applicables au contrat d'assurance collective no 1______ subordonne l'octroi de prestations d'invalidité à la condition que l'incapacité de travail dont la cause est à l'origine de l'invalidité soit postérieure à l'entrée en vigueur dudit contrat. Il s'ensuit que tant s'agissant de la prévoyance obligatoire que surobligatoire, la couverture du cas d'invalidité de D______ par le contrat d'assurance collective no 1______ dépend de la date de survenance de l'incapacité déterminante. Le versement des prestations d'invalidité prévues par ce contrat ne sera exigible que si l'incapacité de travail qui constitue la cause de l'invalidité est survenue après le 31 janvier 2004.”
Bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung schützt Art. 53e Abs. 4bis BVG die Übernahme der laufenden Renten zu gleichen Bedingungen. Als wohlerworbenes Recht gilt insoweit der Anspruch auf die laufende Rente als solche; Änderungen der Berechnungsweise können jedoch die Höhe der laufenden Leistungen beeinflussen. Anwartschaften bzw. noch nicht entstandene Ansprüche werden durch Art. 53e Abs. 4bis BVG nicht garantiert.
“Im Urteil 9C_381/2010 vom 20. Dezember 2010, in welchem Art. 53e Abs. 4bis BVG noch nicht zur Anwendung gelangte, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dessen Inkrafttreten per 1. Mai 2007 ereignet hatte (E. 2 jenes Urteils), führte das Bundesgericht bezüglich der Leistungsansprüche einer Rentnerin bei einem Wechsel in eine neue Pensionskasse unter Hinweis auf BGE 134 I 23 E. 7.2 Folgendes aus (E. 5 jenes Urteils): Wohlerworbene Rechte zugunsten der Betroffenen entstünden nur, wenn das Gesetz die betreffenden Beziehungen ein für alle Mal festgelegt habe, um sie von den Wirkungen von Gesetzesänderungen auszunehmen, oder wenn im Zusammenhang mit einer individuellen Verpflichtung genaue Zusicherungen gegeben worden seien. Bei einer weitergehenden Altersvorsorge stelle nur der Anspruch auf die Rente als solche einen wohlerworbenen Anspruch dar, der durch eine Änderung der Regelung für die Berechnung der Überentschädigung nicht berührt werde, auch wenn sich diese Änderung auf die Höhe der laufenden Versicherungsleistungen auswirken könne.”
“Im Weiteren ist unbestritten, dass die laufenden Rentenleistungen an den Ehemann der Klägerin nach dem Wechsel von der Beklagen 2 zur Beklagten 1 unverändert blieben (Invalidenrente von Fr. 3'990.-- und Invalidenkinderrente von Fr. 394.40; vgl. Urk. 2/9 und Urk. 16 Rz. 8). Art. 53e Abs. 4bis BVG, wonach die neue Vorsorgeeinrichtung zu bestätigen hat, dass sie die Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen übernimmt, wurde damit eingehalten. Bei den Hinterlassenenleistungen, welche die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, handelt es sich um anwartschaftliche Leistungen. Der Anspruch darauf war im Zeitpunkt des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung im Jahr 2015, als der Ehemann der Klägerin noch lebte, noch nicht entstanden. Solche anwartschaftlichen Leistungen werden durch Art. 53e Abs. 4bis BVG nicht garantiert. Wie die Beklagte 1 zu Recht bemerkte (Urk. 26 Rz. 10), sind anwartschaftliche Leistungen etwa auch im Rahmen einer Reglementsänderung ohne Wechsel der Vorsorgeeinrichtung nicht geschützt. Bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung kann es zu einer (das gesetzliche Minimum nicht unterschreitenden) Verschlechterung des Vorsorgeschutzes kommen, gegen welche sich der Rentenbezüger nicht zur Wehr setzen kann.”
In der zitierten Rechtssache lag eine von der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung selbst verfasstes schriftliches Schreiben vor, das ausdrücklich auf Art. 53e Abs. 4bis BVG Bezug nahm und als Bestätigung der Übernahme der Rentenfälle bezeichnet wurde. Dieses Schriftstück wurde damit als Nachweis einer Übernahmebestätigung herangezogen.
“Bei der Bestätigung vom 20. Dezember 2019 (Urk. 2/11) handelt es sich um ein von der Beklagten selbst verfasstes Schreiben; sie unterzeichnete die von der Klägerin vorgedruckte Bestätigung im Sinne von Art. 53e Abs. 4bis BVG nicht (Urk. 2/9 Anhang; E. 3.2.1 hiervor). Die Beklagte bezeichnete ihr Schreiben vom 20. Dezember 2019 als «Bestätigung Übernahme von laufenden (teil-)rentenberechtigten Personen bzw. pendenten Arbeitsunfähigkeits- und/oder Beitragsbefreiungsfällen» und verwies explizit auf Art. 53e Abs. 4bis BVG. Sodann stellte sie unter Ziff.”
“Mit einem den Betreff «Bestätigung Übernahme von laufenden (teil-)rentenberechtigten Personen bzw. pendenten Arbeitsunfähigkeits- und/oder Beitragsbefreiungsfällen» tragenden Schreiben vom 20. Dezember 2019 (Urk. 2/11) richtete sich die Beklagte an die Klägerin und hielt fest, der Arbeitgeber Y.___ AG werde ab 1. Januar 2020 die Personalvorsorge bei der Beklagten führen. Hiermit werde gemäss Art. 53e Abs. 4bis BVG bestätigt, dass die Beklagte die (teil-)rentenberechtigten Personen (einschliesslich Kinderrenten, jedoch ohne arbeitsunfähige und/oder beitragsbefreite Personen) des obengenannten Anschlussvertrages (Nr. 3646 bei der Klägerin) per 1. Januar 2020 wie folgt übernehme: «1.Zu übernehmende (Teil-)Rentenfälle 1.%2 Laufende Renten (inkl. allfällige Kinderrenten) Profond übernimmt die per”
Verbleibt im Anschlussvertrag für den Fall der Auflösung eine Regelung aus oder kommt zwischen den bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Dies gilt nach den in der Lehre und Rechtsprechung dargestellten Ausführungen ebenfalls für latente Invaliditätsfälle, sofern der Übernahmevertrag nicht etwas anderes bestimmt.
“Mit Art. 53e BVG, der auch für die weitergehende Vorsorge gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 12 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 10 ZGB), besteht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Rechtsfolgen bei der Auflösung von Anschlussverträgen. Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Einrichtung über den Verbleib oder Wechsel der Rentenbezüger zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande (wobei es sich entgegen dem unklaren Wortlaut nicht um Alternativen handelt, vgl. Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 53e BVG N 22), so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Art. 53e Abs. 4 BVG). Auch bei latenten Invaliditätsfällen ist grundsätzlich nur eine Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig. Bei Fehlen einer anderslautenden Bestimmung im Übernahmevertrag ist dies die Bisherige unter Weiterbestehen des bisherigen Anschlussvertrages mit Bezug auf die Rentenbezüger. Latente Invaliditätsfälle sind solche, bei denen die Arbeitsunfähigkeit vor, die damit zusammenhängende Invalidität hingegen erst nach Auflösung des Anschlussvertrages eingetreten ist (Art. 53e Abs. 6 in fine BVG). Sie sind demnach im Zeitpunkt des Anschlusswechsels «nur» der Möglichkeit nach vorhanden, aber noch nicht in Erscheinung getreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art.”
“Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Art. 53e Abs. 4 BVG).”
Wird der Anschlussvertrag aufgelöst und enthält er keine Regelung, ist zu prüfen, ob zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung eine Vereinbarung über die Übernahme der Rentenbezüger nach Art. 53e Abs. 4 BVG besteht.
“Es steht fest und ist unbestritten, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten, die inzwischen in der neuen Gemeinde V.________ aufgegangene Gemeinde U.________, den Anschlussvertrag zwischen ihr und der Swiss Life per 31. Dezember 2010 aufgelöst hat. Weiter nicht strittig ist, dass besagter Anschlussvertrag keine Regelung über den Verbleib oder den Wechsel der Rentenbezüger vorsieht. Es stellt sich somit die Frage, ob zwischen der Swiss Life und der Glarner Pensionskasse eine Vereinbarung über die Übernahme der Rentenbezüger im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG vorliegt.”
Art. 53e Abs. 4bis BVG ist mit der Novelle in Kraft getreten und gilt für Vertragsauflösungen, die nach dem Inkrafttreten am 1. Mai 2007 erfolgen. Auf Auflösungen vor diesem Datum ist die Bestimmung nicht anwendbar.
“a) Le droit applicable est déterminé par les règles en vigueur au moment où les faits juridiquement déterminants se sont produits, étant précisé que le juge n'a pas à prendre en considération les modifications de droit ou de l'état de fait postérieures à la date déterminante, soit en particulier à la décision litigieuse (ATF 129 V 1 cons. 1.2). La première révision de la LPP entrée en vigueur le 1er janvier 2005 (sous réserve de certaines dispositions dont l'entrée en vigueur a été fixée au 01.04.2004 et au 01.01.2006 [RO 2004 1700]) a entraîné la modification de nombreuses dispositions légales dans le domaine de la prévoyance professionnelle (RO 2004 1677 ; FF 2000 2495). À préciser que les dispositions sur la résiliation des contrats adoptées par le législateur dans le cadre de la première révision de la LPP sont entrées en vigueur le 1er avril 2004 (notamment l'art. 53e LPP) et que celles de la novelle du 20 décembre 2006 concernant le changement d’institution de prévoyance (RO 2007 1803 ; FF 2005 5571 5583) sont entrées en vigueur le 1er mai 2007 (notamment l'art. 53e al. 4bis LPP). b) En l'espèce, comme exposé ci-avant, le litige porte sur le droit de la demanderesse à l'augmentation de sa rente d'invalidité de la prévoyance professionnel à partir du 1er février 2018 et, partant, sur les conséquences, premièrement, de la résiliation par l’employeur de l’intéressée pour le 31 décembre 2003 du contrat d’affiliation le liant à B2________ (reprise par C.________ au 01.01.2004), respectivement, de la conclusion entre l’employeur et D.________ d’un contrat d’affiliation valant à partir du 1er janvier 2004, deuxièmement, de la résiliation par l’employeur pour le 31 décembre 2008 du contrat d’affiliation le liant à D.________, respectivement, de la conclusion entre l’employeur et E.________ d’un contrat d’affiliation valant à partir du 1er janvier 2009. Il s’ensuit que, si l’article 53e LPP, y compris son alinéa 4bis, ne sont pas applicables en ce qui concerne la résiliation au 31 décembre 2003 du contrat d’affiliation entre l’employeur et B2________, ces dispositions semblent s’appliquer s’agissant de la résiliation au 31 décembre 2008 du contrat d’affiliation entre l’employeur et D.”
Fehlt eine von der aufnehmenden Kasse rechtsgenügende schriftliche Deckungszusage oder erfolgt sie erst nach der Kündigung, ist die Kündigung als unzulässig zu betrachten; die Bestätigung muss vor der Kündigung vorliegen.
“Dies gelte auch bei einer ausserordentlichen Kündigung nach Art. 53f BVG. Aufgrund falscher Informationen ihres Brokers sei die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung offensichtlich davon ausgegangen, dass von einem Kassenwechsel einzig diejenigen Rentner betroffen seien, welche bereits vor dem Vertragsschluss mit ihr (der Beklagten) einen Rentenanspruch hatten. Im Rahmen der Einverständniserklärung sei somit das Personal falsch informiert worden, womit dessen Zustimmung nicht rechtsgültig erfolgt sein könne. Eine rechtsgenügliche Bestätigung der neuen Kasse gemäss Art. 53e Abs. 4bis BVG sei dementsprechend ausgeblieben. Nicht rechtsgenügend seien in diesem Zusammenhang auch die Bestätigungen der Valitas Sammelstiftung BVG, da diese nicht mit den einschlägigen anschlussvertraglichen Regelungen übereinstimmen würden oder die Kasse die Übernahme der während der Anschlusszeit entstandenen Renten an eine vorzeitige, einvernehmliche Vertragsauflösung knüpfe. Zudem sei die Bestätigung auch zu spät erfolgt, denn gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 53e Abs. 4bis BVG müsse diese vor der Kündigung ausgestellt worden sein (Urk. 8 S. 16 f.).”
“des Anschlussvertrages; Urk. 2/5). Auch hinsichtlich dieser Rentner fehlte es vorliegend an einer rechtzeitigen Deckungszusage. Dass die Zeit für die Vertragsverhandlungen knapp bemessen war, vermag daran nichts zu ändern. Wie das Bundesgericht hinsichtlich der Mitarbeitermitbestimmung festgehalten hat, rechtfertigt der zeitliche Druck beim ausserordentlichen Kündigungsrecht ein Absehen von den Verfahrensvorschriften nicht (BGE 146 V 169 E. 4.3.4 f.). Dies muss auch hinsichtlich der Deckungszusage gelten, deren Abwesenheit die Gefahr eines versicherungslosen Zustands mit sich bringt. Dem gesetzlichen Zweck von Art. 53e Abs. 4bis BVG - namentlich der Verhinderung eines vertragslosen Zustands für die laufenden Rentner - würde andernfalls zu wenig Rechnung getragen (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative «Wechsel der Vorsorgeeinrichtung» vom 26. Mai 2005, BBI 2005 5941, S. 5944). Auch aus diesem Grund ist die Kündigung der Klägerin als ungültig zu betrachten.”
“Die Beklagte führt weiter aus, es sei auch fraglich, ob die Klägerin das gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG erforderliche Einverständnis des Personals rechtskonform eingeholt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne das Mitwirkungsrecht nicht in ein Recht des Opponierens verkehrt werden. Dies gelte auch bei einer ausserordentlichen Kündigung nach Art. 53f BVG. Aufgrund falscher Informationen ihres Brokers sei die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung offensichtlich davon ausgegangen, dass von einem Kassenwechsel einzig diejenigen Rentner betroffen seien, welche bereits vor dem Vertragsschluss mit ihr (der Beklagten) einen Rentenanspruch hatten. Im Rahmen der Einverständniserklärung sei somit das Personal falsch informiert worden, womit dessen Zustimmung nicht rechtsgültig erfolgt sein könne. Eine rechtsgenügliche Bestätigung der neuen Kasse gemäss Art. 53e Abs. 4bis BVG sei dementsprechend ausgeblieben. Nicht rechtsgenügend seien in diesem Zusammenhang auch die Bestätigungen der Valitas Sammelstiftung BVG, da diese nicht mit den einschlägigen anschlussvertraglichen Regelungen übereinstimmen würden oder die Kasse die Übernahme der während der Anschlusszeit entstandenen Renten an eine vorzeitige, einvernehmliche Vertragsauflösung knüpfe. Zudem sei die Bestätigung auch zu spät erfolgt, denn gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 53e Abs. 4bis BVG müsse diese vor der Kündigung ausgestellt worden sein (Urk. 8 S. 16 f.).”
Bei Streitigkeiten über die Auslegung von Übernahmeverträgen oder Übernahmeregelungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen ist das Vorsorgegericht sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 BVG und war in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 53e BVG bestätigt.
“In diesem Sinne bestätigte das Bundesgericht die sachliche Zuständigkeit des Vorsorgegerichts in Bezug auf eine Streitigkeit zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen über die Auslegung des Übernahmevertrags im Hinblick auf die Bedingungen der Übernahme der Rentenbezüger (BSK Berufliche Vorsorge - Marc Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer, Art. 73 N 42 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2012 vom 13. November 2012; vgl. auch Urk. 14 Rz 4). Vorliegend steht in Frage, wie die von der Beklagten am 20. Dezember 2019 verfasste und an die Klägerin gerichtete Erklärung mit dem Betreff «Bestätigung Übernahme von laufenden (teil-)rentenberechtigten Personen bzw. pendenten Arbeitsunfähigkeits- und/oder Beitragsbefreiungsfällen» mit explizitem Verweis auf Art. 53e Abs. 4bis BVG auszulegen ist. Die Streitigkeit zwischen den Parteien betrifft eine Auslegungsfrage im Hinblick auf die Regelung der Übernahme von Versicherten bei Kündigung des Anschlussvertrages durch die Arbeitgeberin im Geltungsbereich von Art. 53e BVG. Demzufolge ist die angerufene Instanz für die Beurteilung der Streitigkeit sachlich zuständig. Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).”
Die Auflösung des Anschlussvertrags ist nur möglich, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung vor der Kündigung schriftlich bestätigt, dass sie die betroffenen Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen übernimmt. In den zitierten Entscheiden wurde zudem dokumentiert, dass der bisherige Anschlussinhaber eine derartige, vom Arbeitgeber vorformulierte und von der neuen Kasse zu unterzeichnende Bestätigung verlangt hat.
“Mit Schreiben vom 8. November 2019 bestätigte die Klägerin gegenüber der Y.___ AG die Kündigung des Anschlussvertrages per 31. Dezember 2019 und legte eine Kopie des Originalschreibens an die Z.___ GmbH (Broker) bei. In diesem Schreiben wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass Art. 6 Abs. 5 des Versicherungsreglements vorsehe, dass bei einem Austritt des Arbeitgebers sämtliche aktiven Versicherten sowie die rentenberechtigten Personen des Anschlusses an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen würden. Gemäss Art. 53e Abs. 4bis BVG könne der Vertrag nur aufgelöst werden, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt habe, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernehme. Es werde darum gebeten, die – von der Klägerin vorformulierte, dem Schreiben beiliegende, von der Beklagten zu unterzeichnende – Bestätigung bis am 30. November 2019 beizubringen. Ohne eine entsprechende Erklärung werde die Auflösung des Anschlusses nicht vollzogen (Urk. 2/9).”
“Dies gelte auch bei einer ausserordentlichen Kündigung nach Art. 53f BVG. Aufgrund falscher Informationen ihres Brokers sei die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung offensichtlich davon ausgegangen, dass von einem Kassenwechsel einzig diejenigen Rentner betroffen seien, welche bereits vor dem Vertragsschluss mit ihr (der Beklagten) einen Rentenanspruch hatten. Im Rahmen der Einverständniserklärung sei somit das Personal falsch informiert worden, womit dessen Zustimmung nicht rechtsgültig erfolgt sein könne. Eine rechtsgenügliche Bestätigung der neuen Kasse gemäss Art. 53e Abs. 4bis BVG sei dementsprechend ausgeblieben. Nicht rechtsgenügend seien in diesem Zusammenhang auch die Bestätigungen der Valitas Sammelstiftung BVG, da diese nicht mit den einschlägigen anschlussvertraglichen Regelungen übereinstimmen würden oder die Kasse die Übernahme der während der Anschlusszeit entstandenen Renten an eine vorzeitige, einvernehmliche Vertragsauflösung knüpfe. Zudem sei die Bestätigung auch zu spät erfolgt, denn gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 53e Abs. 4bis BVG müsse diese vor der Kündigung ausgestellt worden sein (Urk. 8 S. 16 f.).”
Bei einem arbeitgeberseitig veranlassten Wechsel einigen sich der Arbeitgeber zusammen mit der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung darüber, welche Mitglieder des versicherten Kollektivs übernommen werden. Kollektive Einrichtungen werden in der Praxis häufig als Zwischeninstrumente zwischen Arbeitgeber und Lebensversicherer verwendet.
“Ce n'est pas l'employée qui est à l'origine des changements successifs d'institutions de prévoyance, mais l'employeur qui a fait gérer la prévoyance professionnelle par différents nouveaux assureurs de prévoyance, lesquels se sont succédés. Or, dans un tel cas de figure, l'employeur détermine, en accord avec l'ancien et le nouvel assureur de prévoyance, quels membres du collectif d'assurance seront repris par la nouvelle institution de prévoyance et à quelles conditions. Autrement dit, lorsque c’est l’employeur ou l’institution de prévoyance qui dénonce le contrat d’affiliation et non l’employé partiellement invalide qui, entamant un nouveau rapport de travail (dans le cadre de sa capacité de travail restante), initie également un nouveau rapport de prévoyance, la jurisprudence admet que les employés disposant d’une capacité résiduelle de travail soient intégrés à une nouvelle institution de prévoyance qui prend alors à sa charge le risque de détérioration de l’état de santé (arrêts du TF des 22.12.2003 [B 57/00] cons. 5.1 et les références citées et 22.08.2003 [B 101/02] ; cf. aussi Hürzeler, in : Commentaire LPP et LFLP, ad art. 23, n° 52 et Kieser, in : Commentaire LPP et LFLP, ad art. 53e LPP, n° 35 et les références citées). Il s’ensuit que ce qui est déterminant ici est que les personnes déjà au bénéfice d’une rente ont fait partie du cercle des personnes couvertes par les contrats d’affiliation et d’assurance collective conclus successivement par l’employeur de la demanderesse. En effet, les institutions de prévoyance, qui se sont succédées depuis la résiliation au 31 décembre 2003 du contrat d’affiliation entre l’employeur et B2________, ont en définitive consenti au transfert de la réserve mathématique afférente aux rentes en cours. Rien au dossier n’indique que les bénéficiaires de rentes aient continué à être assurés auprès de B2________ (repris par C.________ au 01.01.2004), pas plus qu’auprès de D.________, après la résiliation par l’employeur du contrat d’affiliation respectif. Bien au contraire, les éléments en mains de la Cour de céans exposés ci-avant, d’ailleurs non remis en cause par les parties à la procédure, démontrent que tant la résiliation par l’employeur pour le 31 décembre 2003 du contrat d’affiliation le liant à B2________ (reprise par C.”
“, 2020, n. 6 ad art. 67 LPP). La fondation collective peut décider d'assumer elle-même, à ses risques et périls, la couverture des éventualités assurées ou conclure un contrat d'assurance collective, soumis à la loi sur le contrat d'assurance (LCA), auprès d'une compagnie d'assurance sur la vie dans le but de couvrir, en tout ou en partie, les risques envisagés (cf. art. 67 al. 1 LPP; Molo, op. cit., n. 9 et ss ad art. 67 LPP). Les fondations collectives créées par des compagnies d'assurance sont généralement liées par un tel contrat. Elles ne sont ainsi très souvent que des instruments intermédiaires entre employeur et compagnie d'assurance, afin de permettre l'application de la LPP conformément au numerus clausus des formes juridiques. Dans ce système, il n'y a pas de contrat d'affiliation sans contrat d'assurance collective correspondant (ATF 127 V 387 consid. 5c; arrêt du Tribunal fédéral 9C_128/2011 du 16 novembre 2011 consid. 4.3.2; Molo, op. cit., n. 39 ad art. 67 LPP). 4.1.3 Selon l'art. 53e LPP, qui s'applique également à la prévoyance plus étendue (art. 49 al. 2 ch. 12 LPP), si l’employeur résilie le contrat d’affiliation avec son institution de prévoyance, le maintien des rentiers dans l’actuelle institution de prévoyance ou leur transfert à la nouvelle institution est réglé par accord entre l’ancienne institution de prévoyance et la nouvelle, dans la mesure où ledit contrat d’affiliation ne prévoit pas de règle particulière pour ce cas (al. 4 première phrase). Sont ainsi déterminants, en premier lieu, les dispositions du contrat d'affiliation et, en second lieu, l'accord intervenu entre l'ancienne et la nouvelle institution de prévoyance quant au maintien ou au transfert des rentiers. Les institutions de prévoyance ne peuvent ainsi pas, par un accord, passer outre une réglementation contraire contenue dans le contrat d'affiliation (Kieser, Commentaire des assurances sociales suisses, LPP et LFLP, 2ème éd., 2020, n. 21 et 22 ad art. 53e LPP). En l’absence de règle ou si aucun accord n’est conclu entre l’ancienne institution de prévoyance et la nouvelle, les rentiers restent affiliés à la première (art.”
Erklärt die zukünftige Vorsorgeeinrichtung die Übernahme der Rentenbezüger vorbehaltlos, hat sie nach Art. 53e Abs. 4bis BVG auch spätere Erhöhungen des Invaliditätsgrades zu tragen, soweit diese auf derselben gesundheitlichen Beeinträchtigung beruhen.
“Mit Blick auf das Dargelegte - und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - ist somit festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2011 die Glarner Pensionskasse die zuständige Vorsorgeeinrichtung der Versicherten war. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass die Swiss Life der Versicherten - als ab 1. Januar 2011 unzuständige Vorsorgeeinrichtung - auch für die Zeit danach eine (halbe) Invalidenrente ausrichtete (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2014 betreffend "Abrechnung Vertragsauflösung Invalide per 30.06.2013"). Massgebend ist vielmehr, dass die Glarner Pensionskasse in ihrer Bestätigung vom 22. Dezember 2010 die Übernahme der Rentenbezüger (resp. der ihnen gleichgestellten Personen) vorbehaltlos erklärt hat. Aufgrund dieser Deckungszusage ist davon auszugehen, dass die Glarner Pensionskasse die Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen wie sie in der vorherigen Vorsorgeeinrichtung galten, übernommen hat (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2005 zur parlamentarischen Initiative "Wechsel der Vorsorgeeinrichtung"; BBl 2005 5946 [zu Art. 53e Abs. 4bis BVG]). Daraus folgt, dass jede spätere Änderung des Invaliditätsgrades - aufgrund derselben gesundheitlichen Beeinträchtigung, die zur Gewährung der halben Rente geführt hat - von der neuen Vorsorgeeinrichtung zu tragen ist (vgl. in diesem Sinne bereits das Urteil B 101/02 vom 22. August 2003 E. 4.4, in: SVR 2005 BVG Nr. 17 S. 55). Als ab 1. Januar 2011 zuständige Vorsorgeeinrichtung hat die Glarner Pensionskasse demzufolge die nach 2011 eingetretene Erhöhung des Invaliditätsgrades zu übernehmen; entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist hierfür keine eingehendere Regelung "betreffend die Übernahme des gesamten Versicherungsrisikos" erforderlich.”
Bei Auslegungszweifeln ist auf den mutmasslichen Willen vernünftig und redlich handelnder Parteien in der konkreten Situation abzustellen. Die Erklärung ist entweder in direkter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR (bei zweiseitigen Vereinbarungen) oder in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR (bei einseitigen, empfangsbedürftigen Erklärungen) auszulegen; massgeblich ist nicht das Verständnis eines unbeteiligten Dritten.
“Liegt ein Sachverhalt vor, bei dem Art. 53e Abs. 4 BVG zur Anwendung gelangt, ist für den gültigen Wechsel von Rentenbezügern ein zweiseitiger Vertrag (Einigung) zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung notwendig (Art. 53e Abs. 4 BVG kommt zur Anwendung, wenn der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht). Art. 53e Abs. 4bis BVG kommt zur Anwendung, wenn der Anschlussvertrag vorsieht, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen. Ob eine «Bestätigung» gemäss Art. 53e Abs. 4bis BVG ebenfalls zweiseitig ist oder bloss eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, kann offenbleiben. Die Bestätigung vom 20. Dezember 2019 ist angesichts der unterschiedlichen Interpretationen der Parteien auszulegen, was entweder (bei zweiseitigen Verträgen) in direkter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR oder (bei einem einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft) in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR zu erfolgen hat, mithin auf dieselbe Weise. Die Auslegung der Erklärungen hat sich am mutmasslichen Willen vernünftig und redlich handelnder Parteien in der Situation der konkreten Parteien, nicht am Verständnis eines unbeteiligten Dritten zu orientieren.”
“Liegt ein Sachverhalt vor, bei dem Art. 53e Abs. 4 BVG zur Anwendung gelangt, ist für den gültigen Wechsel von Rentenbezügern ein zweiseitiger Vertrag (Einigung) zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung notwendig (Art. 53e Abs. 4 BVG kommt zur Anwendung, wenn der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht). Art. 53e Abs. 4bis BVG kommt zur Anwendung, wenn der Anschlussvertrag vorsieht, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen. Ob eine «Bestätigung» gemäss Art. 53e Abs. 4bis BVG ebenfalls zweiseitig ist oder bloss eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, kann offenbleiben. Die Bestätigung vom 20. Dezember 2019 ist angesichts der unterschiedlichen Interpretationen der Parteien auszulegen, was entweder (bei zweiseitigen Verträgen) in direkter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR oder (bei einem einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft) in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR zu erfolgen hat, mithin auf dieselbe Weise. Die Auslegung der Erklärungen hat sich am mutmasslichen Willen vernünftig und redlich handelnder Parteien in der Situation der konkreten Parteien, nicht am Verständnis eines unbeteiligten Dritten zu orientieren.”
Verbleiben Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, besteht der bisherige Anschlussvertrag für diesen Bestand fort; der Arbeitgeber behält gegenüber den Rentenbezügern demnach die bisherigen Verpflichtungen. Sodann weisen die Quellen darauf hin, dass sich aus dem Verbleib allein (insbesondere wenn die abgebende Einrichtung nur noch den Rentnerbestand führt) offene Fragen ergeben können, namentlich im Zusammenhang mit einer sich verschlechternden finanziellen Lage und damit verbundenen Sanierungsbedürfnissen.
“Im ähnlich gelagerten Falle eines Wechsels der Vorsorgeeinrichtung und gleichzeitiger Kündigung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber gilt sozialversicherungsrechtlich Folgendes: Ist der Verbleib von Rentenbezügern weder reglementarisch noch anschlussvertraglich geregelt und kommt es zu keiner Einigung zwischen der abgebenden und der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, so verbleibt gemäss Art. 53e Abs. 6 BVG der Rentenbestand bei der alten Vorsorgeeinrichtung und der bisherige Anschlussvertrag gilt für diesen Bestand weiter. Dies führt insbesondere dann zu nicht restlos geklärten Fragen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der abgebenden Vorsorgeeinrichtung, welche nunmehr nur noch den Rentnerbestand führt, verschlechtern und eine Sanierung notwendig ist (Hans-Ulrich Stauffer, Darum prüfe, wer sich (ewig) bindet!, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2020, S. 177). Gemäss Bundesgericht bleibt selbst dann, wenn ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag kündigt, dieser in Bezug auf die Rentenbeziehenden von Gesetzes wegen bestehen, wenn die Rentnerinnen und Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.3.5.2; Art. 53e Abs. 6 BVG). Der Arbeitgeber hat im Verhältnis zu seinen Rentenbezügern weiterhin diejenigen Pflichten, welche er hätte, wenn der Anschlussvertag nicht gekündigt worden wäre (BGE 135 V 261 E. 4.3.4). Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang weiter aus: ʺDiese Regelung belässt keinen Spielraum.”
“Im ähnlich gelagerten Falle eines Wechsels der Vorsorgeeinrichtung und gleichzeitiger Kündigung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber gilt sozialversicherungsrechtlich Folgendes: Ist der Verbleib von Rentenbezügern weder reglementarisch noch anschlussvertraglich geregelt und kommt es zu keiner Einigung zwischen der abgebenden und der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, so verbleibt gemäss Art. 53e Abs. 6 BVG der Rentenbestand bei der alten Vorsorgeeinrichtung und der bisherige Anschlussvertrag gilt für diesen Bestand weiter. Dies führt insbesondere dann zu nicht restlos geklärten Fragen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der abgebenden Vorsorgeeinrichtung, welche nunmehr nur noch den Rentnerbestand führt, verschlechtern und eine Sanierung notwendig ist (Hans-Ulrich Stauffer, Darum prüfe, wer sich (ewig) bindet!, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2020, S. 177). Gemäss Bundesgericht bleibt selbst dann, wenn ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag kündigt, dieser in Bezug auf die Rentenbeziehenden von Gesetzes wegen bestehen, wenn die Rentnerinnen und Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.3.5.2; Art. 53e Abs. 6 BVG). Der Arbeitgeber hat im Verhältnis zu seinen Rentenbezügern weiterhin diejenigen Pflichten, welche er hätte, wenn der Anschlussvertag nicht gekündigt worden wäre (BGE 135 V 261 E. 4.3.4). Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang weiter aus: ʺDiese Regelung belässt keinen Spielraum.”
Bleiben Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, bleibt der für sie bestehende Anschlussvertrag in Kraft. Folglich gilt die im Anschlussvertrag festgelegte Deckung; umfasst dieser nur die obligatorische Vorsorge, besteht nur die Mindestdeckung. Entsprechend findet die Regelung auch auf nachträglich erklärte Invaliditätsfälle Anwendung, wenn die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist (bezugnehmend auf die einschlägige Bestimmung zu Arbeitsunfähigkeit).
“12 LPP), si l’employeur résilie le contrat d’affiliation avec son institution de prévoyance, le maintien des rentiers dans l’actuelle institution de prévoyance ou leur transfert à la nouvelle institution est réglé par accord entre l’ancienne institution de prévoyance et la nouvelle, dans la mesure où ledit contrat d’affiliation ne prévoit pas de règle particulière pour ce cas (al. 4 première phrase). Sont ainsi déterminants, en premier lieu, les dispositions du contrat d'affiliation et, en second lieu, l'accord intervenu entre l'ancienne et la nouvelle institution de prévoyance quant au maintien ou au transfert des rentiers. Les institutions de prévoyance ne peuvent ainsi pas, par un accord, passer outre une réglementation contraire contenue dans le contrat d'affiliation (Kieser, Commentaire des assurances sociales suisses, LPP et LFLP, 2ème éd., 2020, n. 21 et 22 ad art. 53e LPP). En l’absence de règle ou si aucun accord n’est conclu entre l’ancienne institution de prévoyance et la nouvelle, les rentiers restent affiliés à la première (art. 53e al. 4 deuxième phrase LPP). L'art. 53e al. 6 LPP précise que si les rentiers restent affiliés à l’ancienne institution, le contrat d’affiliation concernant les rentiers est maintenu. Cette règle s’applique aussi aux cas d’invalidité déclarés après la résiliation du contrat d’affiliation lorsque l’incapacité de travail dont la cause est à l’origine de l’invalidité est survenue avant la résiliation du contrat d’affiliation. L'incapacité de travail déterminante au sens de cette disposition correspond à celle de l'art. 23 LPP (arrêt du Tribunal fédéral 9C_797/2013 du 30 avril 2014 consid. 3.5). 4.2.1 En l'espèce, le contrat d'affiliation no 3______ souscrit auprès de la fondation collective K______ au profit notamment des employés de E______ SA, dont D______, ne portait que sur les prestations minimales prévues par la LPP et non sur les prestations plus étendues, lesquelles étaient assumées par l'appelante. La couverture offerte par le contrat d'assurance collective liant K______ à l'intimée ne s'étendait ainsi nécessairement qu'aux prestations de prévoyance obligatoire, puisque seul ce risque faisait l'objet du contrat d'affiliation.”
Die Regelung darüber, dass die Rentenbezüger bei Auflösung des Anschlussvertrags die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, muss im Anschlussvertrag selbst oder in einem im Anschlussvertrag ausdrücklich als integrierender Bestandteil bezeichneten Dokument der Vorsorgeeinrichtung festgehalten sein. Ein blosses Verweisen auf einen Kollektivversicherungsvertrag gilt als ungenügend, da der Arbeitgeber an dessen Inhalt nicht beteiligt ist und nicht Partei dieses Vertrags ist.
“4bis BVG voraussetzt, dass die Regelung, wonach die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, im Anschlussvertrag selbst enthalten sein muss, bisher noch nicht geklärt. In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass diese Regelung nach dem klaren Wortlaut von Art. 53e Abs. 4 BVG im Anschlussvertrag erfolgt sein müsse, also in jenem Dokument, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden sei. Es genüge nicht, wenn im Anschlussvertrag auf eine Regelung im Rückversicherungsvertrag zwischen der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung und der Versicherungsgesellschaft, bei der die Risiken rückversichert seien, verwiesen werde, mit der Absicht, die kritisierte frühere Rechtsprechung weiterhin anzuwenden (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2019, N 1788; auf Stauffer verweisend Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 53e BVG N 21 Fn 39). Demgegenüber wird aber auch die Ansicht vertreten, dass die Bestimmung entweder im Dokument des Anschlussvertrags selbst oder in einem anderen Dokument der Vorsorgeeinrichtung festzuhalten sei, welches im Anschlussvertrag als integrierender Bestandteil des Vertrags bezeichnet werde. Die Regelung des Rentnerschicksals müsse nicht zwingend im physischen Dokument des Anschlussvertrags enthalten sein. Ein Verweis auf ein anderes Dokument der Vorsorgeeinrichtung wie bspw. die Stiftungsurkunde oder ein Reglement, welches im Anschlussvertrag als integrierender Bestandteil bezeichnet werde, sei ebenfalls zulässig (mit Verweis auf das Protokoll der SGK-N, 27./28.3.2003, 33). Ein Verweis auf den Kollektivversicherungsvertrag sei hingegen als ungenügend zu betrachten, weil der Arbeitgeber beim Inhalt dieses Vertrags nicht mitwirken könne und auch nicht Partei dieses Vertrags sei (BSK Berufliche Vorsorge-Peter, a.a.O., Art. 53e N 52 mit Hinweis auf die Lehrmeinung von Stauffer).”
“4bis BVG voraussetzt, dass die Regelung, wonach die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, im Anschlussvertrag selbst enthalten sein muss, bisher noch nicht geklärt. In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass diese Regelung nach dem klaren Wortlaut von Art. 53e Abs. 4 BVG im Anschlussvertrag erfolgt sein müsse, also in jenem Dokument, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden sei. Es genüge nicht, wenn im Anschlussvertrag auf eine Regelung im Rückversicherungsvertrag zwischen der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung und der Versicherungsgesellschaft, bei der die Risiken rückversichert seien, verwiesen werde, mit der Absicht, die kritisierte frühere Rechtsprechung weiterhin anzuwenden (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2019, N 1788; auf Stauffer verweisend Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 53e BVG N 21 Fn 39). Demgegenüber wird aber auch die Ansicht vertreten, dass die Bestimmung entweder im Dokument des Anschlussvertrags selbst oder in einem anderen Dokument der Vorsorgeeinrichtung festzuhalten sei, welches im Anschlussvertrag als integrierender Bestandteil des Vertrags bezeichnet werde. Die Regelung des Rentnerschicksals müsse nicht zwingend im physischen Dokument des Anschlussvertrags enthalten sein. Ein Verweis auf ein anderes Dokument der Vorsorgeeinrichtung wie bspw. die Stiftungsurkunde oder ein Reglement, welches im Anschlussvertrag als integrierender Bestandteil bezeichnet werde, sei ebenfalls zulässig (mit Verweis auf das Protokoll der SGK-N, 27./28.3.2003, 33). Ein Verweis auf den Kollektivversicherungsvertrag sei hingegen als ungenügend zu betrachten, weil der Arbeitgeber beim Inhalt dieses Vertrags nicht mitwirken könne und auch nicht Partei dieses Vertrags sei (BSK Berufliche Vorsorge-Peter, a.a.O., Art. 53e N 52 mit Hinweis auf die Lehrmeinung von Stauffer).”
Fehlt nach der Auflösung des Anschlussvertrags eine "Rest‑Vertrags‑Beziehung" (d. h. verbleiben innerhalb des Vorsorgewerks keine Versicherten und wird kein neuer Anschlussvertrag angestrebt), kommt eine direkte oder analoge Anwendung von Art. 53e BVG nicht in Betracht.
“Anders als in BGE 144 V 173 (vgl. dortige E. 3.3.5.2 S. 182), in welchem Fall die Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verblieben, gibt es vorliegend nach der Auflösung des Anschlussvertrags keine "Rest-Vertrags-Beziehung" (vgl. Art. 53e Abs. 6 BVG), die weitere Pflichten der altB. GmbH nach sich zieht. Innerhalb des hier interessierenden Vorsorgewerks bleiben keine Versicherten zurück und es wird auch kein neuer Anschlussvertrag angestrebt (für das Bundesgericht verbindliche Feststellung in E. 4.5 des angefochtenen Entscheids). Für die direkte oder analoge Anwendung von Art. 53e BVG (die in E. 4.5 des angefochtenen Entscheids ohnehin als fraglich beurteilt wurde) verbleibt daher von vornherein kein Raum. Gleichzeitig erübrigen sich weitere Ausführungen zur Gleichbehandlung des Fort- und Abgangsbestands (vgl. dazu auch E. 2.1.6 nachfolgend).”
Die Einstellung der Rentenzahlungen würde dem Sinn und Zweck von Art. 53e BVG widersprechen. Deshalb besteht bei den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, die Rechtsbeziehungen zu klären, um Leistungslücken zu vermeiden.
“Der Klägerin verbliebe bei Verneinung ihres Feststellungsinteresses einzig die Möglichkeit, die Rentenleistungen an die Beigeladene einzustellen, was diese dazu zwingen würde, selbst gegen die Klägerin zu klagen. Die Einstellung der Leistungen an die Beigeladene würde dem Sinn und Zweck von Art. 53e BVG widersprechen; mit dieser Bestimmung sollte sichergestellt werden, dass bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch die Arbeitgeberin den Rentenbezügern bei der Ausrichtung der Renten keine Lücke entsteht, da sie auf eine regelmässige Auszahlung angewiesen sind (vgl. BBl 2005 5941 S. 5946 f. [Parlamentarische Initiative, Wechsel der Vorsorgeeinrichtung, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2005]). Aufgrund dessen hat die Klägerin ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, die Ungewissheit in Bezug auf die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Beigeladenen beziehungsweise zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu klären, zumal sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene ein eigenes Feststellungsinteresse an der Klärung dieser Ungewissheit geltend machten (Urk. 14 S. 2 und Rz. 7 und Urk. 26 Rz 6 sowie Urk. 31 Rz. 5 f.). Demzufolge ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, und es ist auf die Klage einzutreten.”
Ist gegenüber der Versicherten kein direkter Anspruch gegeben, kann die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Art. 82 OR) nicht gegen die Rentenbezügerin/den Rentenbezüger geltend machen.
“Unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen der Glarner Pensionskasse, solange die Beschwerdeführerin "das nötige Deckungskapital für die Übernahme der zweiten Hälfte der Invalidenleistungen" nicht bezahle, halte sie ihr die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Art. 82 OR) entgegen. Ob die Swiss Life der Gl arner Pensionskasse neben den geleisteten Zahlungen noch weitere Zahlungen schuldet, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Da die Glarner Pensionskasse keinen direkten Anspruch gegen die Versicherte hat, kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages dieser nicht entgegengehalten werden (vgl. BGE 128 V 224 E. 2d). Aus dem von der Glarner Pensionskasse zitierten BGE 92 II 10, in welchem es um einen Vertrag zugunsten eines Dritten (Art. 112 OR) und nicht um einen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG geht, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges ableiten.”
Der anwendbare Rechtstand richtet sich nach den zum Zeitpunkt der rechtlich massgeblichen Tatsachen geltenden Regeln. Nach den vorliegenden Quellen traten die Vorschriften über die Auflösung von Anschlussverträgen (Art. 53e BVG) am 1. April 2004 in Kraft; das Abs. 4bis wurde am 1. Mai 2007 eingeführt. Dementsprechend fallen Auflösungen vor dem 1. April 2004 (z. B. 31.12.2003) nicht unter Art. 53e einschliesslich Abs. 4bis, während spätere Auflösungen (z. B. 31.12.2008) unter die neueren Bestimmungen fallen können.
“Elle reconnaît par ailleurs que la détérioration de la capacité de gain ayant conduit à la reconnaissance par l'OAI d'une incapacité de travail à 100 % dans toute activité depuis le 6 novembre 2017, respectivement donnant droit à une rente entière d’invalidité à compter du 1er février 2018, repose sur la même cause médicale que celle à l'origine de l'invalidité partielle préexistante et, partant, de la demi-rente d’invalidité servie depuis le 1er octobre 2001. 3. a) Le droit applicable est déterminé par les règles en vigueur au moment où les faits juridiquement déterminants se sont produits, étant précisé que le juge n'a pas à prendre en considération les modifications de droit ou de l'état de fait postérieures à la date déterminante, soit en particulier à la décision litigieuse (ATF 129 V 1 cons. 1.2). La première révision de la LPP entrée en vigueur le 1er janvier 2005 (sous réserve de certaines dispositions dont l'entrée en vigueur a été fixée au 01.04.2004 et au 01.01.2006 [RO 2004 1700]) a entraîné la modification de nombreuses dispositions légales dans le domaine de la prévoyance professionnelle (RO 2004 1677 ; FF 2000 2495). À préciser que les dispositions sur la résiliation des contrats adoptées par le législateur dans le cadre de la première révision de la LPP sont entrées en vigueur le 1er avril 2004 (notamment l'art. 53e LPP) et que celles de la novelle du 20 décembre 2006 concernant le changement d’institution de prévoyance (RO 2007 1803 ; FF 2005 5571 5583) sont entrées en vigueur le 1er mai 2007 (notamment l'art. 53e al. 4bis LPP). b) En l'espèce, comme exposé ci-avant, le litige porte sur le droit de la demanderesse à l'augmentation de sa rente d'invalidité de la prévoyance professionnel à partir du 1er février 2018 et, partant, sur les conséquences, premièrement, de la résiliation par l’employeur de l’intéressée pour le 31 décembre 2003 du contrat d’affiliation le liant à B2________ (reprise par C.________ au 01.01.2004), respectivement, de la conclusion entre l’employeur et D.________ d’un contrat d’affiliation valant à partir du 1er janvier 2004, deuxièmement, de la résiliation par l’employeur pour le 31 décembre 2008 du contrat d’affiliation le liant à D.________, respectivement, de la conclusion entre l’employeur et E.________ d’un contrat d’affiliation valant à partir du 1er janvier 2009. Il s’ensuit que, si l’article 53e LPP, y compris son alinéa 4bis, ne sont pas applicables en ce qui concerne la résiliation au 31 décembre 2003 du contrat d’affiliation entre l’employeur et B2________, ces dispositions semblent s’appliquer s’agissant de la résiliation au 31 décembre 2008 du contrat d’affiliation entre l’employeur et D.”
Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, bleibt der Anschlussvertrag hinsichtlich dieses Rentenbestands weiter in Kraft. Dementsprechend kann sich der Arbeitgeber durch die Kündigung des Anschlussvertrags gegenüber den verbliebenen Rentenbezügern nicht von den gegenüber ihnen bestehenden Pflichten — namentlich den reglementarischen Ausfinanzierungspflichten und sonstigen Verpflichtungen — befreien.
“Im ähnlich gelagerten Falle eines Wechsels der Vorsorgeeinrichtung und gleichzeitiger Kündigung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber gilt sozialversicherungsrechtlich Folgendes: Ist der Verbleib von Rentenbezügern weder reglementarisch noch anschlussvertraglich geregelt und kommt es zu keiner Einigung zwischen der abgebenden und der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, so verbleibt gemäss Art. 53e Abs. 6 BVG der Rentenbestand bei der alten Vorsorgeeinrichtung und der bisherige Anschlussvertrag gilt für diesen Bestand weiter. Dies führt insbesondere dann zu nicht restlos geklärten Fragen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der abgebenden Vorsorgeeinrichtung, welche nunmehr nur noch den Rentnerbestand führt, verschlechtern und eine Sanierung notwendig ist (Hans-Ulrich Stauffer, Darum prüfe, wer sich (ewig) bindet!, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2020, S. 177). Gemäss Bundesgericht bleibt selbst dann, wenn ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag kündigt, dieser in Bezug auf die Rentenbeziehenden von Gesetzes wegen bestehen, wenn die Rentnerinnen und Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.3.5.2; Art. 53e Abs. 6 BVG). Der Arbeitgeber hat im Verhältnis zu seinen Rentenbezügern weiterhin diejenigen Pflichten, welche er hätte, wenn der Anschlussvertag nicht gekündigt worden wäre (BGE 135 V 261 E. 4.3.4). Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang weiter aus: ʺDiese Regelung belässt keinen Spielraum. Aus ihr folgt diskussionslos, dass es sich im Fall, dass ein Arbeitgeber seine aktiven Arbeitnehmenden in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert und in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur noch Rentenbeziehende belässt, nicht anders verhalten kann. Der Arbeitgeber muss den Anschlussvertrag weiterhin einhalten und kann sich seinen darin eingegangenen Verpflichtungen nicht entziehenʺ (BGE 144 V 173 E. 3.3.5.2; vgl. zum Ganzen auch Erich Peter, Rentnerkassen Zulässigkeit und Voraussetzungen der Neugründung (1. Teil) in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2014, S. 233 ff., Ziff. 2.1.3). Der Arbeitgeber kann sich somit auch nicht durch Kündigung des Anschlussvertrages von seiner reglementarischen Ausfinanzierungspflicht befreien, da der Anschlussvertrag in Bezug auf die Rentenbezüger aufrechterhalten bleibt, wenn diese nicht von einer anderen Vorsorgeeinrichtung übernommen werden (Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, § 5 N.”
Bei Auflösung des Anschlussvertrags bestimmt vorrangig der Anschlussvertrag selbst, ob und wie Rentenbezüger zur neuen Vorsorgeeinrichtung übertreten. Soweit der Anschlussvertrag hierzu nichts regelt, entscheidet ein zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung getroffenenes Einvernehmen über Verbleib oder Transfer der Rentenbezüger. Fehlt eine solche Bestimmung im Anschlussvertrag oder kommt kein Einvernehmen zustande, verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
“, 2020, n. 6 ad art. 67 LPP). La fondation collective peut décider d'assumer elle-même, à ses risques et périls, la couverture des éventualités assurées ou conclure un contrat d'assurance collective, soumis à la loi sur le contrat d'assurance (LCA), auprès d'une compagnie d'assurance sur la vie dans le but de couvrir, en tout ou en partie, les risques envisagés (cf. art. 67 al. 1 LPP; Molo, op. cit., n. 9 et ss ad art. 67 LPP). Les fondations collectives créées par des compagnies d'assurance sont généralement liées par un tel contrat. Elles ne sont ainsi très souvent que des instruments intermédiaires entre employeur et compagnie d'assurance, afin de permettre l'application de la LPP conformément au numerus clausus des formes juridiques. Dans ce système, il n'y a pas de contrat d'affiliation sans contrat d'assurance collective correspondant (ATF 127 V 387 consid. 5c; arrêt du Tribunal fédéral 9C_128/2011 du 16 novembre 2011 consid. 4.3.2; Molo, op. cit., n. 39 ad art. 67 LPP). 4.1.3 Selon l'art. 53e LPP, qui s'applique également à la prévoyance plus étendue (art. 49 al. 2 ch. 12 LPP), si l’employeur résilie le contrat d’affiliation avec son institution de prévoyance, le maintien des rentiers dans l’actuelle institution de prévoyance ou leur transfert à la nouvelle institution est réglé par accord entre l’ancienne institution de prévoyance et la nouvelle, dans la mesure où ledit contrat d’affiliation ne prévoit pas de règle particulière pour ce cas (al. 4 première phrase). Sont ainsi déterminants, en premier lieu, les dispositions du contrat d'affiliation et, en second lieu, l'accord intervenu entre l'ancienne et la nouvelle institution de prévoyance quant au maintien ou au transfert des rentiers. Les institutions de prévoyance ne peuvent ainsi pas, par un accord, passer outre une réglementation contraire contenue dans le contrat d'affiliation (Kieser, Commentaire des assurances sociales suisses, LPP et LFLP, 2ème éd., 2020, n. 21 et 22 ad art. 53e LPP). En l’absence de règle ou si aucun accord n’est conclu entre l’ancienne institution de prévoyance et la nouvelle, les rentiers restent affiliés à la première (art.”
“, 2020, n. 6 ad art. 67 LPP). La fondation collective peut décider d'assumer elle-même, à ses risques et périls, la couverture des éventualités assurées ou conclure un contrat d'assurance collective, soumis à la loi sur le contrat d'assurance (LCA), auprès d'une compagnie d'assurance sur la vie dans le but de couvrir, en tout ou en partie, les risques envisagés (cf. art. 67 al. 1 LPP; Molo, op. cit., n. 9 et ss ad art. 67 LPP). Les fondations collectives créées par des compagnies d'assurance sont généralement liées par un tel contrat. Elles ne sont ainsi très souvent que des instruments intermédiaires entre employeur et compagnie d'assurance, afin de permettre l'application de la LPP conformément au numerus clausus des formes juridiques. Dans ce système, il n'y a pas de contrat d'affiliation sans contrat d'assurance collective correspondant (ATF 127 V 387 consid. 5c; arrêt du Tribunal fédéral 9C_128/2011 du 16 novembre 2011 consid. 4.3.2; Molo, op. cit., n. 39 ad art. 67 LPP). 4.1.3 Selon l'art. 53e LPP, qui s'applique également à la prévoyance plus étendue (art. 49 al. 2 ch. 12 LPP), si l’employeur résilie le contrat d’affiliation avec son institution de prévoyance, le maintien des rentiers dans l’actuelle institution de prévoyance ou leur transfert à la nouvelle institution est réglé par accord entre l’ancienne institution de prévoyance et la nouvelle, dans la mesure où ledit contrat d’affiliation ne prévoit pas de règle particulière pour ce cas (al. 4 première phrase). Sont ainsi déterminants, en premier lieu, les dispositions du contrat d'affiliation et, en second lieu, l'accord intervenu entre l'ancienne et la nouvelle institution de prévoyance quant au maintien ou au transfert des rentiers. Les institutions de prévoyance ne peuvent ainsi pas, par un accord, passer outre une réglementation contraire contenue dans le contrat d'affiliation (Kieser, Commentaire des assurances sociales suisses, LPP et LFLP, 2ème éd., 2020, n. 21 et 22 ad art. 53e LPP). En l’absence de règle ou si aucun accord n’est conclu entre l’ancienne institution de prévoyance et la nouvelle, les rentiers restent affiliés à la première (art.”
Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag, bedarf der Wechsel der Rentenbezüger einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung. Allfällige Erklärungen sind nach Art. 18 Abs. 1 OR nach dem mutmasslichen Willen der Parteien in ihrer konkreten Lage auszulegen.
“Liegt ein Sachverhalt vor, bei dem Art. 53e Abs. 4 BVG zur Anwendung gelangt, ist für den gültigen Wechsel von Rentenbezügern ein zweiseitiger Vertrag (Einigung) zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung notwendig (Art. 53e Abs. 4 BVG kommt zur Anwendung, wenn der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht). Art. 53e Abs. 4bis BVG kommt zur Anwendung, wenn der Anschlussvertrag vorsieht, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen. Ob eine «Bestätigung» gemäss Art. 53e Abs. 4bis BVG ebenfalls zweiseitig ist oder bloss eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, kann offenbleiben. Die Bestätigung vom 20. Dezember 2019 ist angesichts der unterschiedlichen Interpretationen der Parteien auszulegen, was entweder (bei zweiseitigen Verträgen) in direkter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR oder (bei einem einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft) in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR zu erfolgen hat, mithin auf dieselbe Weise. Die Auslegung der Erklärungen hat sich am mutmasslichen Willen vernünftig und redlich handelnder Parteien in der Situation der konkreten Parteien, nicht am Verständnis eines unbeteiligten Dritten zu orientieren.”
“Es steht fest und ist unbestritten, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten, die inzwischen in der neuen Gemeinde V.________ aufgegangene Gemeinde U.________, den Anschlussvertrag zwischen ihr und der Swiss Life per 31. Dezember 2010 aufgelöst hat. Weiter nicht strittig ist, dass besagter Anschlussvertrag keine Regelung über den Verbleib oder den Wechsel der Rentenbezüger vorsieht. Es stellt sich somit die Frage, ob zwischen der Swiss Life und der Glarner Pensionskasse eine Vereinbarung über die Übernahme der Rentenbezüger im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG vorliegt.”