Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569). ↩
SR 831.42 ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803;BBl 2005 59415953). ↩
Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701;BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685;BBl 2001 4963). ↩
Heute: Europäische Union. ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677;BBl 2000 2637). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
SR 831.10 ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385;BBl 2008 8411). ↩
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Bei Rückweisungen fordert die Vorinstanz regelmässig vertiefte Abklärungen dazu, ob die Erhöhung der Vorsorgeleistungen bzw. die Herbeiführung der Illiquidität tatsächlich auf missbräuchlichem Verhalten zurückzuführen sind. Solche Aufhebungs- und Rückweisungsentscheide sind in der Regel nicht verfahrensabschliessend und gelten als selbstständig eröffnete Zwischenentscheide; ihre unmittelbare Anfechtbarkeit ist daher restriktiv zu behandeln.
“Nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Februar 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2023, in Erwägung, dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 147 II 300 E. 1), dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sicherstellung der berufsvorsorgerechtlichen Altersleistungen zweier Versicherter neu befinde, dass dabei, wie das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, insbesondere vertiefte Erhebungen dazu erforderlich seien, ob die Erhöhung der Vorsorgeleistungen bzw. die Herbeiführung der Illiquidität effektiv auf missbräuchliches Verhalten zurückzuführen sei, dass bei diesem Verfahrensausgang, so die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, die in der Rechtsprechung noch ungeklärte Frage, ob Art. 56 Abs. 5 BVG ("Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden") überhaupt auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma anwendbar sei, vorerst nicht beantwortet werden müsse, dass es sich beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid um einen das Verfahren praxisgemäss nicht abschliessenden, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), dass die Beschwerde vor dem Bundesgericht folglich nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass die selbstständige Anfechtbarkeit aus prozessökonomischen Gründen eine - restriktiv zu handhabende - Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E.”
“Nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Februar 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2023, in Erwägung, dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 147 II 300 E. 1), dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Sicherstellung der berufsvorsorgerechtlichen Altersleistungen zweier Versicherter neu befinde, dass dabei, wie das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, insbesondere vertiefte Erhebungen dazu erforderlich seien, ob die Erhöhung der Vorsorgeleistungen bzw. die Herbeiführung der Illiquidität effektiv auf missbräuchliches Verhalten zurückzuführen sei, dass bei diesem Verfahrensausgang, so die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, die in der Rechtsprechung noch ungeklärte Frage, ob Art. 56 Abs. 5 BVG ("Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden") überhaupt auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma anwendbar sei, vorerst nicht beantwortet werden müsse, dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), Teilentscheide (Art. 91 BGG), - hier nicht weiter interessierende - selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92 BGG) sowie andere Vor- und Zwischenentscheide (Art. 93 Abs. 1 BGG), wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), dass für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid massgebend ist, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art.”
“a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass die selbstständige Anfechtbarkeit aus prozessökonomischen Gründen eine - restriktiv zu handhabende - Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 135 I 261 E. 1.2), dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, führen sie doch nur zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen), dass sodann, nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zu der - von der Rechtsprechung noch ungeklärten - Frage geäussert hat, ob Art. 56 Abs. 5 BVG auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma Anwendung findet, entgegen der Beschwerdeführerin, die sich auf das Eintretenserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, auch bei Bejahung der Spruchreife resp. der Verneinung des von der Vorinstanz georteten zusätzlichen Abklärungsbedarfs hinsichtlich des Kriteriums der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, dass zudem durch die Aufhebung eines vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids, mit dem einzig eine ergänzende”
Art. 56 Abs. 5 BVG ist als prospektives Instrument zu verstehen: Er erlaubt dem Sicherheitsfonds, von vornherein die Sicherstellung zu verweigern. Demgegenüber dient Art. 56a BVG als retrospektives Mittel, mit dem sich der Fonds nachträglich schadlos halten kann. Sorgfaltspflichtverletzungen sind nach der Rechtsprechung vorrangig nach Art. 56a BVG zu behandeln; eine pauschale (integrale) Verweigerung der Sicherstellung durch Art. 56 Abs. 5 BVG wird als ungeeignet erachtet.
“Entsprechend sei im BSV-Entwurf die Missbräuchlichkeit ausschliesslich mit der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Vorsorgewerks in Verbindung gebracht worden. Demgegenüber habe die Subkommission eine umfassendere Geltung favorisiert, wonach die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit sodann der eine Fall und die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen der andere sei. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Nationalrates habe dem Antrag der Subkommission Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge einstimmig zugestimmt. Die SGK des Ständerates und auch der Ständerat selbst hätten dem Beschluss des Nationalrates betreffend Art. 56 Abs. 5 BVG ohne weitere Diskussion zugestimmt (E. 6.2). In der Folge hielt das Bundesgericht fest, dass vorliegend nur der zweite Tatbestand, derjenige der missbräuchlichen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit Thema sei. Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds werde nicht allein über Art. 56 Abs. 5 BVG bekämpft, sondern auch über die Rückgriffsmöglichkeit gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG. Nach Art. 56a Abs. 1 BVG könne der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden treffe, im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten, wobei den fraglichen Personen nicht zwingend Organeigenschaft bei der Stiftung zukommen müsse. Art. 56 Abs. 5 und Art. 56a BVG verhielten sich - mit Blick auf das zeitliche Moment - insoweit spiegelbildlich, als ersterer ein prospektives und letzterer ein retrospektives Instrument darstelle, gestützt darauf der Sicherheitsfonds von vornherein eine Sicherstellung verweigern (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder sich - falls er Sicherstellung geleistet habe - nachträglich schadlos halten könne (Art. 56a Abs. 1 BVG). Sorgfaltspflichtverletzungen seien primär auf dem Wege nach Art. 56a BVG anzugehen. Eine (integrale) Leistungsverweigerung sei die falsche Antwort.”
“In der Folge hielt das Bundesgericht fest, dass vorliegend nur der zweite Tatbestand, derjenige der missbräuchlichen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit Thema sei. Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds werde nicht allein über Art. 56 Abs. 5 BVG bekämpft, sondern auch über die Rückgriffsmöglichkeit gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG. Nach Art. 56a Abs. 1 BVG könne der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden treffe, im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten, wobei den fraglichen Personen nicht zwingend Organeigenschaft bei der Stiftung zukommen müsse. Art. 56 Abs. 5 und Art. 56a BVG verhielten sich - mit Blick auf das zeitliche Moment - insoweit spiegelbildlich, als ersterer ein prospektives und letzterer ein retrospektives Instrument darstelle, gestützt darauf der Sicherheitsfonds von vornherein eine Sicherstellung verweigern (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder sich - falls er Sicherstellung geleistet habe - nachträglich schadlos halten könne (Art. 56a Abs. 1 BVG). Sorgfaltspflichtverletzungen seien primär auf dem Wege nach Art. 56a BVG anzugehen. Eine (integrale) Leistungsverweigerung sei die falsche Antwort. Mit anderen Worten sollten die Versicherten nicht für ein Fehlverhalten anderer bestraft werden (E. 6.3.2). Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob und inwieweit der Sicherheitsfonds gezielt für eine versicherte Person, die sich pflichtwidrig verhalten habe, unter dem Titel von Art. 56 Abs. 5 BVG die Sicherstellung gesetzlicher und reglementarischer Leistungen verweigern könne, insbesondere ob ein solch spezifischer Ausschluss auch für ein Organ der Arbeitgeberfirma aufgrund selbstverschuldeter Beitragsausstände möglich sei. Angesichts des Verfahrensausgangs brauche sie an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Aus BGE 141 V 650 (E. 5.3.2) könne jedenfalls nichts abgeleitet werden. Zum einen sei dort lediglich eine Verwaltungsmeinung wiedergegeben, die für das Bundesgericht keine Bindungswirkung habe.”
“Entsprechend sei im BSV-Entwurf die Missbräuchlichkeit ausschliesslich mit der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Vorsorgewerks in Verbindung gebracht worden. Demgegenüber habe die Subkommission eine umfassendere Geltung favorisiert, wonach die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit sodann der eine Fall und die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen der andere sei. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Nationalrates habe dem Antrag der Subkommission Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge einstimmig zugestimmt. Die SGK des Ständerates und auch der Ständerat selbst hätten dem Beschluss des Nationalrates betreffend Art. 56 Abs. 5 BVG ohne weitere Diskussion zugestimmt (E. 6.2). In der Folge hielt das Bundesgericht fest, dass vorliegend nur der zweite Tatbestand, derjenige der missbräuchlichen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit Thema sei. Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds werde nicht allein über Art. 56 Abs. 5 BVG bekämpft, sondern auch über die Rückgriffsmöglichkeit gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG. Nach Art. 56a Abs. 1 BVG könne der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden treffe, im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten, wobei den fraglichen Personen nicht zwingend Organeigenschaft bei der Stiftung zukommen müsse. Art. 56 Abs. 5 und Art. 56a BVG verhielten sich - mit Blick auf das zeitliche Moment - insoweit spiegelbildlich, als ersterer ein prospektives und letzterer ein retrospektives Instrument darstelle, gestützt darauf der Sicherheitsfonds von vornherein eine Sicherstellung verweigern (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder sich - falls er Sicherstellung geleistet habe - nachträglich schadlos halten könne (Art. 56a Abs. 1 BVG). Sorgfaltspflichtverletzungen seien primär auf dem Wege nach Art. 56a BVG anzugehen. Eine (integrale) Leistungsverweigerung sei die falsche Antwort.”
Kommt eine Liquidation in Form einer sogenannten «Umgehungsliquidation» zustande, d.h. wenn die Liquidation dazu dient, einschneidende Sanierungsmassnahmen zu umgehen und dadurch eine Sicherstellung durch den Sicherheitsfonds zu erzwingen, kann der Sicherheitsfonds die Leistungssicherstellung nach Art. 56 Abs. 5 BVG wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme verweigern. Prüft der Fonds im Rahmen einer Gesamtliquidation eine Sicherstellung, beurteilt er zudem, ob haftungsrelevantes Verhalten zur Zahlungsunfähigkeit geführt hat; gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG kann er in diesem Umfang in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.
“Daniel Dürr und Sven Fischer führen unter Hinweis auf Hans-Ulrich Stauffer (Rz. 1850) und Christina Ruggli-Wüest (vgl. oben E. 4.7.1) aus, dass eine sogenannte «Umgehungsliquidation» als unzulässig zu betrachten sei, bei welcher die Vorsorgeeinrichtung bei der Aufsichtsbehörde eine Liquidation beantrage, um einschneidende Sanierungsmassnahmen zu verhindern und mit der Eröffnung des Liquidationsverfahrens eine Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds zu erwirken. Sollte in einem derartigen Fall die Vorsorgeeinrichtung dennoch in Liquidation gesetzt werden, würde der Sicherheitsfonds (neben der Anfechtung der Liquidationsverfügung) die Leistungssicherstellung aufgrund missbräuchlicher Inanspruchnahme nach Art. 56 Abs. 5 BVG verweigern (S. 86 [Kap. III, Bst. A, Ziff. 2 in fine]). Müsse der Sicherheitsfonds im Rahmen einer Gesamtliquidation Leistungen sicherstellen, prüfe er, ob allenfalls ein haftungsrechtlich relevantes Verhalten zur Zahlungsunfähigkeit geführt habe. Entsprechend räume Art. 56a Abs. 1 BVG dem Sicherheitsfonds die Möglichkeit ein, gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden treffe, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung einzutreten. Als Haftungssubjekte stünden je nach Ursache der Finanzierungslücke einerseits der Stiftungsrat sowie allfällige mit der Vermögensanlage betraute Personen und andererseits die Revisionsstelle sowie der Experte für die berufliche Vorsorge im Vordergrund (Daniel Dürr/Sven Fischer, Der Sicherheitsfonds als Akteur bei Liquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, in: Petra Caminada/Laurence Uttinger/Christina Ruggli/Monika Biehle/Daniel Dürr/Sven Fischer (Hrsg.”
“Daniel Dürr und Sven Fischer führen unter Hinweis auf Hans-Ulrich Stauffer (Rz. 1850) und Christina Ruggli-Wüest (vgl. oben E. 4.7.1) aus, dass eine sogenannte «Umgehungsliquidation» als unzulässig zu betrachten sei, bei welcher die Vorsorgeeinrichtung bei der Aufsichtsbehörde eine Liquidation beantrage, um einschneidende Sanierungsmassnahmen zu verhindern und mit der Eröffnung des Liquidationsverfahrens eine Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds zu erwirken. Sollte in einem derartigen Fall die Vorsorgeeinrichtung dennoch in Liquidation gesetzt werden, würde der Sicherheitsfonds (neben der Anfechtung der Liquidationsverfügung) die Leistungssicherstellung aufgrund missbräuchlicher Inanspruchnahme nach Art. 56 Abs. 5 BVG verweigern (S. 86 [Kap. III, Bst. A, Ziff. 2 in fine]). Müsse der Sicherheitsfonds im Rahmen einer Gesamtliquidation Leistungen sicherstellen, prüfe er, ob allenfalls ein haftungsrechtlich relevantes Verhalten zur Zahlungsunfähigkeit geführt habe. Entsprechend räume Art. 56a Abs. 1 BVG dem Sicherheitsfonds die Möglichkeit ein, gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden treffe, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung einzutreten. Als Haftungssubjekte stünden je nach Ursache der Finanzierungslücke einerseits der Stiftungsrat sowie allfällige mit der Vermögensanlage betraute Personen und andererseits die Revisionsstelle sowie der Experte für die berufliche Vorsorge im Vordergrund (Daniel Dürr/Sven Fischer, Der Sicherheitsfonds als Akteur bei Liquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, in: Petra Caminada/Laurence Uttinger/Christina Ruggli/Monika Biehle/Daniel Dürr/Sven Fischer (Hrsg.”
Der Sicherheitsfonds verfügt nach der zitierten Rechtsprechung über eine doppelte Aktivlegitimation: einerseits aufgrund von Art. 56a/56 LPP (bzw. verwandten Vorschriften) und andererseits aufgrund eines eigenen, direkten Klagerechts. Er kann Regress‑ bzw. Rückgriffsansprüche geltend machen und gegen jede Person vorgehen, die durch pflichtwidriges Verhalten zur Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung beigetragen hat. Zu den in der Rechtsprechung genannten Adressaten gehören formelle und faktische Organe sowie Revisionsorgane und Vorsorgeexperten.
“3 de l’ATF 139 V 176, que le Fonds de garantie LPP était subrogé aux droits de l’institution de prévoyance à concurrence des prestations garanties, sans préciser toutefois ce qu’il en était des personnes qui n’étaient pas comprises dans le cercle des responsables concernés par l’art. 52 LPP. Au consid. 3.2.2 de l’ATF 141 V 51, il a en revanche indiqué que la jurisprudence rendue sous l’ancien droit conservait toute sa pertinence, dès lors que le champ d’application (personnel et matériel) de l’art. 56a LPP n’avait à aucun moment été un sujet de discussion au cours des travaux parlementaires. Dans le cas particulier, la question de la nature juridique de l’art. 56a LPP peut encore demeurer indécise dès lors qu’il n’est pas contesté que le Fonds de garantie LPP peut agir contre toute personne – organe ou non – qui, par un comportement fautif, a contribué à provoquer l’insolvabilité de l’institution de prévoyance. 6. Légitimation active et passive a) Le Fonds de garantie LPP se prévaut à juste titre d’une légitimation active à double titre, fondée d’une part sur l’art. 56a LPP (respectivement l’art. 56 LPP en lien avec l’art. 11 de l’Ordonnance sur le Fonds de garantie en vigueur jusqu’au 31 décembre 1996) et son propre droit d’action direct (par ex. ATF 140 V 405 consid. 2.1 ; 139 V 176 consid. 7.4 ; 135 V 163 consid. 5.2 ; sur la nature autonome de l’action récursoire, RSAS 2019 272, p. 285), d’autre part sur l’art. 52 LPP et les prétentions cédées par les fondations W.________ LPP et W.________ Restauration (au sujet de ce cumul, ATF 141 V 93 consid. 3.3 ; 141 V 71 consid. 3.3 ; 141 V 51 consid. 3.3 ; TF 9C_229/2014 du 18 décembre 2014 consid. 2.2.1 [non publié in ATF 141 V 112] ; TF 9C_322/2012 du 29 novembre 2012 consid. 2.1.1). b) En ce qui concerne la responsabilité de l’art. 52 LPP, la qualité pour défendre appartient aux organes de l’administration et de la gestion, à l’organe de révision et aux experts de la prévoyance professionnelle (voir à cet égard ATF 141 V 51, 141 V 71 et 141 V 93). Les organes ici visés peuvent être des organes formels mais également des organes de fait qui exercent dans les faits la fonction d’organe.”
Gestützt auf Art. 56 Abs. 4 BVG hat der Bundesrat die konkreten Leistungsvoraussetzungen in der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV/OFG, SR 831.432.1) geregelt.
“Gestützt auf Art. 56 Abs. 4 BVG hat der Bundesrat die Leistungsvoraussetzungen in der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1; in seiner Fassung gültig ab 1. Januar 2012) wie folgt geregelt:”
Konkreter Fall: Der Sicherheitsfonds verweigerte die Sicherstellung mit der Begründung, es liege ein Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG vor.
“Januar 2017 teilte der Sicherheitsfonds BVG mit, über die Arbeitgeberin sei noch nicht der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft trotz fehlender Organe noch nicht im Handelsregister gelöscht worden, weshalb die Voraussetzungen für eine Insolvenzeingabe nicht erfüllt seien (SF-act. 2). A.d Das Konkursverfahren der Arbeitgeberin wurde schliesslich am 5. Februar 2018 geschlossen und die Gesellschaft von Amtes wegen am (...) Februar 2018 im Handelsregister gelöscht (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. III. A. 2.; vgl. auch Mitteilung des Handelsregisters, SHAB Nr. [...] vom [...] Februar 2018, Tagesregister-Nr. [...] vom [...] Februar 2018). Nach der Löschung der Arbeitgeberin im Handelsregister reichte die A._______ am 30. Juli 2018 beim Sicherheitsfonds eine Forderungseingabe ein und ersuchte um Sicherstellung von Altersguthaben in Höhe von Fr. 146'247.25 (SF-act. 3). Nach weiteren Auskünften der A._______ teilte der Sicherheitsfonds der Gesuchstellerin mit Vorbescheid vom 8. März 2019 mit, er beabsichtige, die Sicherstellung der Altersleistungen für D._______ und E._______ ab 1. Juni 2012 zu verweigern, weil im vorliegenden Fall von einem Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG auszugehen sei (SF-act. 24). Einen weiteren Vorbescheid gleichen Datums stellte der Sicherheitsfonds direkt an den vormaligen Verwaltungsratspräsidenten der Arbeitgeberin, E._______, zu (SF-act. 25). Die A._______ erhob am 13. März 2019 einen Einwand und legte mit weiterem Schreiben vom 25. April 2019 detailliert ihre Inkassobemühungen gegenüber der Arbeitgeberin dar (SF-act. 26 S. 78 f.). Am 8. Mai 2019 ging zudem ein undatierter Einwand von E._______ ein (SF-act. 28). A.e Der Sicherheitsfonds verfügte am 24. Mai 2019 gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, welcher die Arbeitgeberin ab 1. September 2015 angeschlossen war (vgl. auch oben Bst. A.b), die Sicherstellung von Fr. 22'198.50 betreffend Leistungen der Arbeitnehmer der B._______, weigerte sich jedoch, die Leistungen für die beiden Arbeitnehmer D._______ und E._______ vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 sicherzustellen (SF-act. 33). A.f Am 26. Juli 2019 erliess der Sicherheitsfonds eine Verfügung gegenüber der A.”
“Januar 2017 teilte der Sicherheitsfonds BVG mit, über die Arbeitgeberin sei noch nicht der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft trotz fehlender Organe noch nicht im Handelsregister gelöscht worden, weshalb die Voraussetzungen für eine Insolvenzeingabe nicht erfüllt seien (SF-act. 2). A.d Das Konkursverfahren der Arbeitgeberin wurde schliesslich am 5. Februar 2018 geschlossen und die Gesellschaft von Amtes wegen am (...) Februar 2018 im Handelsregister gelöscht (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. III. A. 2.; vgl. auch Mitteilung des Handelsregisters, SHAB Nr. [...] vom [...] Februar 2018, Tagesregister-Nr. [...] vom [...] Februar 2018). Nach der Löschung der Arbeitgeberin im Handelsregister reichte die A._______ am 30. Juli 2018 beim Sicherheitsfonds eine Forderungseingabe ein und ersuchte um Sicherstellung von Altersguthaben in Höhe von Fr. 146'247.25 (SF-act. 3). Nach weiteren Auskünften der A._______ teilte der Sicherheitsfonds der Gesuchstellerin mit Vorbescheid vom 8. März 2019 mit, er beabsichtige, die Sicherstellung der Altersleistungen für D._______ und E._______ ab 1. Juni 2012 zu verweigern, weil im vorliegenden Fall von einem Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG auszugehen sei (SF-act. 24). Einen weiteren Vorbescheid gleichen Datums stellte der Sicherheitsfonds direkt an den vormaligen Verwaltungsratspräsidenten der Arbeitgeberin, E._______, zu (SF-act. 25). Die A._______ erhob am 13. März 2019 einen Einwand und legte mit weiterem Schreiben vom 25. April 2019 detailliert ihre Inkassobemühungen gegenüber der Arbeitgeberin dar (SF-act. 26 S. 78 f.). Am 8. Mai 2019 ging zudem ein undatierter Einwand von E._______ ein (SF-act. 28). A.e Der Sicherheitsfonds verfügte am 24. Mai 2019 gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, welcher die Arbeitgeberin ab 1. September 2015 angeschlossen war (vgl. auch oben Bst. A.b), die Sicherstellung von Fr. 22'198.50 betreffend Leistungen der Arbeitnehmer der B._______, weigerte sich jedoch, die Leistungen für die beiden Arbeitnehmer D._______ und E._______ vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 sicherzustellen (SF-act. 33). A.f Am 26. Juli 2019 erliess der Sicherheitsfonds eine Verfügung gegenüber der A.”
Springt der Sicherheitsfonds nach Art. 56 Abs. 2 BVG ein, liegt regelmässig Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung vor, weil Beitragsausstände nicht mehr eintreibbar sind oder der Arbeitgeber konkursiert ist. Eine Leistungskürzung wird vom zuständigen Bundesamt grundsätzlich nicht als adäquate Lösung angesehen; stattdessen sind konsequente Inkassomassnahmen vorgesehen. Eine Verrechnung der vom Sicherheitsfonds sichergestellten Leistungen mit Beitragsausständen ist nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 BVG (obligatorischer Bereich) bzw. nach den allgemeinen Regeln von Art. 120 ff. OR (überobligatorischer Bereich) möglich.
“Das BSV erachte eine Leistungskürzung bei Beitragsausständen grundsätzlich nicht als adäquate Lösung, sondern es sei ein griffiges Inkassowesen durchzuführen, unter Androhung von Konsequenzen bis hin zur Auflösung des Anschlussvertrags. Allfällige andere Geschäftsbeziehungen zu den Unternehmen dürften kein Hinderungsgrund für ein konsequentes Mahn- und Betreibungswesen sein, denn die Vorsorgeeinrichtung sei gegenüber ihren Versicherten verpflichtet, für die Finanzierung der Leistungen zu sorgen. Wenn eine Leistungspflicht nicht mehr durch das Vorsorgevermögen gedeckt und die Beitragsausstände nicht mehr eintreibbar beziehungsweise eine Sanierung nicht mehr möglich sei (Konkurs des Arbeitgebers), sei die Vorsorgeeinrichtung respektive bei Sammelstiftungen das Vorsorgewerk zahlungsunfähig. Die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise der Leistungsanspruch des Versicherten gehe deswegen aber nicht unter. Für diese Fälle sehe das Gesetz vor, dass der Sicherheitsfonds die Leistungen sicherstelle (bis zur anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages, Art. 56 Abs. 2 BVG). Auch eine Verrechnung der Leistungen mit den Beitragsausständen sei in den meisten Fällen nicht möglich. Eine Verrechnung sei nur unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 BVG für die gesetzlichen respektive unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 120 ff. OR für die überobligatorischen Leistungen möglich. Bei einer Verrechnung müssten Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Diese Voraussetzung sei in den meisten Fällen nicht erfüllt: Schuldner der Beiträge sei der Arbeitgeber, Gläubiger der Leistung der Versicherte. Zudem beschränke sich die Verrechnungsmöglichkeit auf Beiträge, die dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen worden seien und für die die Forderung vom Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten worden sei (jedenfalls im obligatorischen Bereich, Art. 39 Abs. 2 BVG). Der Versicherte habe in der Regel keinen Einfluss darauf, dass der Arbeitgeber die Beiträge, die ihm vom Lohn abgezogen worden seien, an die Vorsorgeeinrichtung weiterleite.”
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds gemäss Art. 56a Abs. 2 BVG zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach Auszahlung der Leistung. Ergibt sich der Anspruch aus einer strafbaren Handlung, so gilt die strafrechtlich längere Verjährungsfrist.
“Gemäss Art. 56a Abs. 2 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass der Rückforderungsanspruch nach Art. 56 Abs. 2 BVG ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung verjährt. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.”
“Gemäss Art. 56a Abs. 2 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass der Rückforderungsanspruch nach Art. 56 Abs. 2 BVG ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung verjährt. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.”
Der Fonds garantiert die gesetzlichen Leistungen, die von Vorsorgeeinrichtungen geschuldet sind, die insolvent geworden sind; bei vergessenen Guthaben gilt dies entsprechend für liquidierte Einrichtungen.
“S’agissant du transfert de toute ou partie d’une prestation de sortie qui aurait indûment été retenue par le Fonds de garantie LPP, il y a lieu d’appliquer les mêmes principes que ceux exposés ci-dessus. En effet, le Fonds de garantie LPP a, en vertu de l’art. 56 al. 1 LPP, notamment pour tâche de garantir les prestations légales dues par des institutions de prévoyance devenues insolvables ou, lorsqu’il s’agit d’avoirs oubliés, par des institutions liquidées (let.”
In der Praxis handelt es sich bei «Missbräuchlichkeit» insbesondere um Konstellationen wie planmässige Erhöhungen der reglementarischen Leistungen trotz absehbarer Zahlungsunfähigkeit des Vorsorgewerks sowie um Gestaltungen durch in der Verantwortung des Arbeitgebers stehende leitende Angestellte/Gesellschafter, die darauf abzielen, nicht finanzierte Leistungen über den Sicherheitsfonds sicherzustellen.
“Marc Hürzeler und Bettina Bürgi halten bezüglich Art. 56 Abs. 5 BVG fest, dass die Missbräuchlichkeit weder im Gesetz noch in der Verordnung definiert werde. Die Regelung diene der Vermeidung von Rechtsmissbrauch und konkretisiere das Rechtsmissbrauchsverbot in Bezug auf die Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds. In der Praxis handle es sich zuweilen um missbräuchliche Gestaltungen des Vorsorgeplans im Hinblick auf eine Sicherstellung der Leistungen beispielsweise, wenn trotz absehbarer Zahlungsunfähigkeit des Vorsorgewerks Erhöhungen der planmässigen Leistungen erfolgten. Häufig erfolge in der Praxis eine Berufung auf die Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme, wenn Versicherte in leitender Funktion des Arbeitgeberunternehmens, welche für die Bezahlung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung verantwortlich seien, die Sicherstellung ihrer vollen, aber nicht finanzierten Leistungen verlangten (Marc Hürzeler/Bettina Bürgi in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 56 BVG Rz. 25 [unter Bezugnahme auf die BSV-Mitteilungen der beruflichen Vorsorge Nr.”
“Erst den nachfolgenden Diskussionen im Parlament und der Auslegung durch das BSV ist zu entnehmen, dass eine Missbrauchsregelung verhindern solle, dass für den Arbeitgeber verantwortliche Gesellschafter in missbräuchlicher Handlungsweise die Sicherstellung verlangen können, sowohl für ungedeckte Leistungen der Arbeitnehmer im Konkursfall des Arbeitgebers als auch die trotz mangelnder Liquidität bewirkte, über den obligatorischen Bereich hinausgehende Erhöhung der Vorsorgeleistungen durch den Sicherheitsfonds. Das Bundesgericht hat bisher jeweils eine Sicherstellungspflicht des Sicherheitsfonds bejaht und ausgeführt, dass die Sicherstellung der Leistungen der versicherten Arbeitnehmer im Vordergrund stehe und die Vorinstanz über Art. 56a Abs. 1 BVG (im Zeitpunkt der Sicherstellung) im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten könne. Die konkrete Frage, ob und inwieweit der Sicherheitsfonds gezielt für ein Organ der Arbeitgeberfirma aufgrund selbstverschuldeter Beitragsausstände die Sicherstellung gesetzlicher und reglementarischer Leistungen gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG verweigern kann, hat es sodann jeweils offen gelassen (vgl. oben E. 4.6). Das Bundesgericht und die herrschende Lehre haben entsprechend mehrheitlich ausgeführt, dass dem Sicherheitsfonds bei erfolgter Sicherstellung (nur) der Weg über Art. 56a Abs. 1 BVG zur Verfügung stehe.”
Ab dem 1. Januar 1997 sichert der Sicherheitsfonds nach den Quellen auch ausserobligatorische Leistungen. Art. 56 Abs. 5 BVG schliesst jedoch die Sicherstellung von Leistungen aus, soweit diese missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
“Den BSV-Mitteilungen Nr. 37 vom 11. Dezember 1996 ist unter Ziff. 209 «Inkraftsetzung der erweiterten Insolvenzdeckung auf den 1. Januar 1997» zu entnehmen, dass das Parlament die Gesetzesvorlage am 21. Juni 1996 verabschiedet habe (BBl 1996 III 48 ff.); sie werde am 1. Juni 1997 in Kraft gesetzt. Bisher seien die Voraussetzungen für die Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit eines Vorsorgewerkes auf Verordnungsstufe umschrieben gewesen (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG, SR 831.432.3). Mit Artikel 56 Absatz 3 BVG sei nun die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen worden. Artikel 56 Absatz 4 BVG ermächtige den Bundesrat, die Leistungsvoraussetzungen zu regeln. Diese seien dem erweiterten Aufgabenkreis des Sicherheitsfonds BVG anzupassen. Im Zusammenhang mit den Leistungen sei zu bemerken, dass der Sicherheitsfonds BVG keine Sicherstellung der Leistungen gewähre, soweit diese missbräuchlich in Anspruch genommen würden (Art. 56 Abs. 5 BVG). Unter Ziff. 210 «Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1997» führte das BSV ergänzend aus, der Sicherheitsfonds BVG stelle ab dem 1. Januar 1997 ebenfalls Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen im ausserobligatorischen Bereich sicher.”
Ob Art. 56 Abs. 5 BVG auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung weiterhin ungeklärt; das Bundesgericht hat diese Frage im dargestellten Verfahren vorerst offengelassen.
“Erwägung, dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 147 II 300 E. 1), dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Sicherstellung der berufsvorsorgerechtlichen Altersleistungen zweier Versicherter neu befinde, dass dabei, wie das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, insbesondere vertiefte Erhebungen dazu erforderlich seien, ob die Erhöhung der Vorsorgeleistungen bzw. die Herbeiführung der Illiquidität effektiv auf missbräuchliches Verhalten zurückzuführen sei, dass bei diesem Verfahrensausgang, so die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, die in der Rechtsprechung noch ungeklärte Frage, ob Art. 56 Abs. 5 BVG ("Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden") überhaupt auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma anwendbar sei, vorerst nicht beantwortet werden müsse, dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), Teilentscheide (Art. 91 BGG), - hier nicht weiter interessierende - selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92 BGG) sowie andere Vor- und Zwischenentscheide (Art. 93 Abs. 1 BGG), wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), dass für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid massgebend ist, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art.”
“Erwägung, dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 147 II 300 E. 1), dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Sicherstellung der berufsvorsorgerechtlichen Altersleistungen zweier Versicherter neu befinde, dass dabei, wie das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, insbesondere vertiefte Erhebungen dazu erforderlich seien, ob die Erhöhung der Vorsorgeleistungen bzw. die Herbeiführung der Illiquidität effektiv auf missbräuchliches Verhalten zurückzuführen sei, dass bei diesem Verfahrensausgang, so die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, die in der Rechtsprechung noch ungeklärte Frage, ob Art. 56 Abs. 5 BVG ("Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden") überhaupt auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma anwendbar sei, vorerst nicht beantwortet werden müsse, dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), Teilentscheide (Art. 91 BGG), - hier nicht weiter interessierende - selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92 BGG) sowie andere Vor- und Zwischenentscheide (Art. 93 Abs. 1 BGG), wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), dass für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid massgebend ist, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art.”
Art. 56 Abs. 5 BVG ist als prospektives Instrument zu verstehen, mit dem der Sicherheitsfonds die Sicherstellung von Leistungen von vornherein verweigern kann; die nachträgliche Haftung für Pflichtverletzungen ist hingegen primär über Art. 56a BVG (Eintreten in Ansprüche / Rückgriff) zu verfolgen. Das BVGer betont, dass Sorgfaltspflichtverletzungen vorrangig über Art. 56a BVG anzugehen sind und eine generelle Leistungsverweigerung gegenüber den Versicherten nicht die richtige Antwort wäre; die Frage, inwieweit der Sicherheitsfonds gezielt gegenüber einzelnen versicherten Personen oder Organen die Sicherstellung gemäss Art. 56 Abs. 5 BVG verweigern kann, wurde offen gelassen.
“Sorgfaltspflichtverletzungen seien primär auf dem Wege nach Art. 56a BVG anzugehen. Eine (integrale) Leistungsverweigerung sei die falsche Antwort. Mit anderen Worten sollten die Versicherten nicht für ein Fehlverhalten anderer bestraft werden (E. 6.3.2). Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob und inwieweit der Sicherheitsfonds gezielt für eine versicherte Person, die sich pflichtwidrig verhalten habe, unter dem Titel von Art. 56 Abs. 5 BVG die Sicherstellung gesetzlicher und reglementarischer Leistungen verweigern könne, insbesondere ob ein solch spezifischer Ausschluss auch für ein Organ der Arbeitgeberfirma aufgrund selbstverschuldeter Beitragsausstände möglich sei. Angesichts des Verfahrensausgangs brauche sie an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Aus BGE 141 V 650 (E. 5.3.2) könne jedenfalls nichts abgeleitet werden. Zum einen sei dort lediglich eine Verwaltungsmeinung wiedergegeben, die für das Bundesgericht keine Bindungswirkung habe. Zum andern habe sich in jenem Fall von vornherein eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 56 Abs. 5 BVG erübrigt, weil ein komplett anderer Sachverhalt zur Beurteilung gestanden habe (E. 6.3.3). In casu seien im Todesfall ausgerichtete Leistungen aus beruflicher Vorsorge zu beurteilen. Das der Verstorbenen vorgeworfene Fehlverhalten könne den Hinterlassenen ebenso wenig wie allfällige Versäumnisse der Pensionskasse angelastet werden. Dass sie etwas mit der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des hier fraglichen Versichertenkollektiv zu tun hätten und daher (selber) missbräuchlich handelten, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht (E. 7.2). Franziska Bur Bürgin hielt zu diesem Urteil in einem Blog-Beitrag fest, das Bundesgericht habe festgestellt, dass nach dem Konzept, dem der Gesetzgeber letztlich zugestimmt habe, vor allem zwei spezifische Situationen als Missbrauch eingestuft worden seien, nämlich: a. die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit; b. die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen kurz vor Konkurs. Weiter habe es festgehalten, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds könne nicht nur dadurch bekämpft werden, dass der Sicherheitsfonds von Vornherein die Sicherstellung verweigere, sondern auch dadurch, dass er nachträglich Rückgriff auf fehlbare Personen nehme (Haftung nach Art.”
“Erst den nachfolgenden Diskussionen im Parlament und der Auslegung durch das BSV ist zu entnehmen, dass eine Missbrauchsregelung verhindern solle, dass für den Arbeitgeber verantwortliche Gesellschafter in missbräuchlicher Handlungsweise die Sicherstellung verlangen können, sowohl für ungedeckte Leistungen der Arbeitnehmer im Konkursfall des Arbeitgebers als auch die trotz mangelnder Liquidität bewirkte, über den obligatorischen Bereich hinausgehende Erhöhung der Vorsorgeleistungen durch den Sicherheitsfonds. Das Bundesgericht hat bisher jeweils eine Sicherstellungspflicht des Sicherheitsfonds bejaht und ausgeführt, dass die Sicherstellung der Leistungen der versicherten Arbeitnehmer im Vordergrund stehe und die Vorinstanz über Art. 56a Abs. 1 BVG (im Zeitpunkt der Sicherstellung) im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten könne. Die konkrete Frage, ob und inwieweit der Sicherheitsfonds gezielt für ein Organ der Arbeitgeberfirma aufgrund selbstverschuldeter Beitragsausstände die Sicherstellung gesetzlicher und reglementarischer Leistungen gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG verweigern kann, hat es sodann jeweils offen gelassen (vgl. oben E. 4.6). Das Bundesgericht und die herrschende Lehre haben entsprechend mehrheitlich ausgeführt, dass dem Sicherheitsfonds bei erfolgter Sicherstellung (nur) der Weg über Art. 56a Abs. 1 BVG zur Verfügung stehe.”
“In der Folge hielt das Bundesgericht fest, dass vorliegend nur der zweite Tatbestand, derjenige der missbräuchlichen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit Thema sei. Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds werde nicht allein über Art. 56 Abs. 5 BVG bekämpft, sondern auch über die Rückgriffsmöglichkeit gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG. Nach Art. 56a Abs. 1 BVG könne der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden treffe, im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten, wobei den fraglichen Personen nicht zwingend Organeigenschaft bei der Stiftung zukommen müsse. Art. 56 Abs. 5 und Art. 56a BVG verhielten sich - mit Blick auf das zeitliche Moment - insoweit spiegelbildlich, als ersterer ein prospektives und letzterer ein retrospektives Instrument darstelle, gestützt darauf der Sicherheitsfonds von vornherein eine Sicherstellung verweigern (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder sich - falls er Sicherstellung geleistet habe - nachträglich schadlos halten könne (Art. 56a Abs. 1 BVG). Sorgfaltspflichtverletzungen seien primär auf dem Wege nach Art. 56a BVG anzugehen. Eine (integrale) Leistungsverweigerung sei die falsche Antwort. Mit anderen Worten sollten die Versicherten nicht für ein Fehlverhalten anderer bestraft werden (E. 6.3.2). Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob und inwieweit der Sicherheitsfonds gezielt für eine versicherte Person, die sich pflichtwidrig verhalten habe, unter dem Titel von Art. 56 Abs. 5 BVG die Sicherstellung gesetzlicher und reglementarischer Leistungen verweigern könne, insbesondere ob ein solch spezifischer Ausschluss auch für ein Organ der Arbeitgeberfirma aufgrund selbstverschuldeter Beitragsausstände möglich sei. Angesichts des Verfahrensausgangs brauche sie an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Aus BGE 141 V 650 (E. 5.3.2) könne jedenfalls nichts abgeleitet werden. Zum einen sei dort lediglich eine Verwaltungsmeinung wiedergegeben, die für das Bundesgericht keine Bindungswirkung habe.”
“Sorgfaltspflichtverletzungen seien primär auf dem Wege nach Art. 56a BVG anzugehen. Eine (integrale) Leistungsverweigerung sei die falsche Antwort. Mit anderen Worten sollten die Versicherten nicht für ein Fehlverhalten anderer bestraft werden (E. 6.3.2). Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob und inwieweit der Sicherheitsfonds gezielt für eine versicherte Person, die sich pflichtwidrig verhalten habe, unter dem Titel von Art. 56 Abs. 5 BVG die Sicherstellung gesetzlicher und reglementarischer Leistungen verweigern könne, insbesondere ob ein solch spezifischer Ausschluss auch für ein Organ der Arbeitgeberfirma aufgrund selbstverschuldeter Beitragsausstände möglich sei. Angesichts des Verfahrensausgangs brauche sie an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Aus BGE 141 V 650 (E. 5.3.2) könne jedenfalls nichts abgeleitet werden. Zum einen sei dort lediglich eine Verwaltungsmeinung wiedergegeben, die für das Bundesgericht keine Bindungswirkung habe. Zum andern habe sich in jenem Fall von vornherein eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 56 Abs. 5 BVG erübrigt, weil ein komplett anderer Sachverhalt zur Beurteilung gestanden habe (E. 6.3.3). In casu seien im Todesfall ausgerichtete Leistungen aus beruflicher Vorsorge zu beurteilen. Das der Verstorbenen vorgeworfene Fehlverhalten könne den Hinterlassenen ebenso wenig wie allfällige Versäumnisse der Pensionskasse angelastet werden. Dass sie etwas mit der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des hier fraglichen Versichertenkollektiv zu tun hätten und daher (selber) missbräuchlich handelten, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht (E. 7.2). Franziska Bur Bürgin hielt zu diesem Urteil in einem Blog-Beitrag fest, das Bundesgericht habe festgestellt, dass nach dem Konzept, dem der Gesetzgeber letztlich zugestimmt habe, vor allem zwei spezifische Situationen als Missbrauch eingestuft worden seien, nämlich: a. die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit; b. die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen kurz vor Konkurs. Weiter habe es festgehalten, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds könne nicht nur dadurch bekämpft werden, dass der Sicherheitsfonds von Vornherein die Sicherstellung verweigere, sondern auch dadurch, dass er nachträglich Rückgriff auf fehlbare Personen nehme (Haftung nach Art.”
Zur Prüfung von Art. 56 Abs. 5 BVG ist der konkrete Sachverhalt zu klären. Insbesondere sind Verantwortlichkeiten, der zeitliche Ablauf der Ereignisse sowie der kausale Zusammenhang zwischen einer Leistungserhöhung beziehungsweise der Nichtbezahlung von Prämien und der anschliessenden Illiquidität des Vorsorgewerks festzustellen. Erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die Leistungen des Sicherheitsfonds missbräuchlich in Anspruch genommen wurden.
“Erwägung, dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 147 II 300 E. 1), dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sicherstellung der berufsvorsorgerechtlichen Altersleistungen zweier Versicherter neu befinde, dass dabei, wie das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, insbesondere vertiefte Erhebungen dazu erforderlich seien, ob die Erhöhung der Vorsorgeleistungen bzw. die Herbeiführung der Illiquidität effektiv auf missbräuchliches Verhalten zurückzuführen sei, dass bei diesem Verfahrensausgang, so die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, die in der Rechtsprechung noch ungeklärte Frage, ob Art. 56 Abs. 5 BVG ("Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden") überhaupt auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma anwendbar sei, vorerst nicht beantwortet werden müsse, dass es sich beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid um einen das Verfahren praxisgemäss nicht abschliessenden, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), dass die Beschwerde vor dem Bundesgericht folglich nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass die selbstständige Anfechtbarkeit aus prozessökonomischen Gründen eine - restriktiv zu handhabende - Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E.”
“Der Missbrauch ist als Rechtsinstitut in Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) geregelt. Diese Bestimmung besagt, dass der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz findet. In BGE 145 V 106 hat das Bundesgericht festgehalten, mit Art. 56 Abs. 5 BVG habe nicht der klassische Missbrauchsfall nach Art. 2 Abs. 2 ZGB geregelt werden sollen, sondern unerwünschte Wirkungen des Regelungswerks, konkret seien die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds durch die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit oder durch die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen in den Materialien erwähnt worden (vgl. oben E. 4.6.2). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Missbrauch im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG vorliegt, ist in einem ersten Schritt eine Klärung des konkreten Sachverhalts - insbesondere der Verantwortlichkeiten, des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse, des Kausalzusammenhangs zwischen einer Leistungserhöhung beziehungsweise einer Nichtbezahlung der Versicherungsprämien und einer nachfolgenden Illiquidität des Vorsorgewerkes mit der Folge der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds - erforderlich.”
Bei missbräuchlicher Inanspruchnahme des Sicherheitsfonds ist nach der Rechtsprechung primär der Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG zu verfolgen; es bestehe keine eigentliche «Wahlfreiheit» zwischen einer Leistungsverweigerung nach Art. 56 BVG und dem Rückgriff. Das Bundesgericht hat offen gelassen, ob der Fonds gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG gezielt die Sicherstellung für einzelne pflichtwidrig handelnde Versicherte verweigern kann (beispielsweise bei Organen des Arbeitgebers aufgrund selbstverschuldeter Beitragsausstände). Soweit ersichtlich, sollten Versicherte nicht für das Fehlverhalten Dritter bestraft werden; das BSV hat in diesem Zusammenhang auf mögliche missbräuchliche Forderungen etwa bei Freizügigkeitsleistungen hingewiesen.
“Isabelle Vetter-Schreiber führt schliesslich aus, dass es bei der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds einerseits um die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit einerseits sowie die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen anderseits gehe. Zur missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds führe das Bundesgericht in BGE 145 V 106 aus, dass diese nicht allein über Art. 56 BVG bekämpft werde, sondern auch über die Rückgriffsmöglichkeit nach Art. 56a Abs. 1 BVG. Es gebe aber keine eigentliche «Wahlfreiheit». (Sorgfalts-) Pflichtverletzungen seien primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG anzugehen. Die Versicherten sollten nicht für das Fehlverhalten anderer bestraft werden. Vom Bundesgericht offengelassen worden sei, ob der Sicherheitsfonds gezielt für eine versicherte Person, die sich pflichtwidrig verhalten habe, gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG die Sicherstellung der Leistungen verweigern könne, insbesondere ob ein solcher spezifischer Ausschluss auch für ein Organ des Arbeitgebers aufgrund selbstverschuldeter Beitragsausstände möglich sei. Grundsätzlich gehe die Leistungspflicht der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks gegenüber den anspruchsberechtigten Personen nicht unter. Gemäss Auffassung des BSV könne es missbräuchlich sein, die Freizügigkeitsleistungen in vollem Umfang zu verlangen, wenn sie wegen selbstverschuldeten Beitragsausständen nicht finanziert seien zum Beispiel bei Angestellten in leitender Funktion, die für Beitragsausstände [nicht] mitverantwortlich seien.”
“Isabelle Vetter-Schreiber führt schliesslich aus, dass es bei der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds einerseits um die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit einerseits sowie die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen anderseits gehe. Zur missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds führe das Bundesgericht in BGE 145 V 106 aus, dass diese nicht allein über Art. 56 BVG bekämpft werde, sondern auch über die Rückgriffsmöglichkeit nach Art. 56a Abs. 1 BVG. Es gebe aber keine eigentliche «Wahlfreiheit». (Sorgfalts-) Pflichtverletzungen seien primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG anzugehen. Die Versicherten sollten nicht für das Fehlverhalten anderer bestraft werden. Vom Bundesgericht offengelassen worden sei, ob der Sicherheitsfonds gezielt für eine versicherte Person, die sich pflichtwidrig verhalten habe, gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG die Sicherstellung der Leistungen verweigern könne, insbesondere ob ein solcher spezifischer Ausschluss auch für ein Organ des Arbeitgebers aufgrund selbstverschuldeter Beitragsausstände möglich sei. Grundsätzlich gehe die Leistungspflicht der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks gegenüber den anspruchsberechtigten Personen nicht unter. Gemäss Auffassung des BSV könne es missbräuchlich sein, die Freizügigkeitsleistungen in vollem Umfang zu verlangen, wenn sie wegen selbstverschuldeten Beitragsausständen nicht finanziert seien zum Beispiel bei Angestellten in leitender Funktion, die für Beitragsausstände [nicht] mitverantwortlich seien.”
Art. 56 Abs. 5 BVG wurde (auf Initiative von Nationalrat Paul Rechsteiner) per 1. Januar 1997 eingeführt mit dem Zweck, die Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge zu verbessern. Die Bestimmung zielt darauf ab, Risiken zu erfassen, die entstehen, wenn Vorsorgeguthaben beim Arbeitgeber verblieben oder Arbeitgeberbeiträge nicht an die Vorsorgeeinrichtung abgeführt wurden, namentlich auch in Fällen betrügerischer Machenschaften.
“Art. 56 Abs. 5 BVG wurde - neben anderen Bestimmungen - aufgrund der Initiative von Nationalrat Paul Rechsteiner vom 17. Dezember 1993 per 1. Januar 1997 zur Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge eingeführt. Dem Bericht vom 24. August 1995 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (NR 93.462: Parlamentarische Initiative: Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge [BBl 1996 I 564]) ist zu entnehmen, dass die Leistungen der vorobligatorischen beruflichen Vorsorge sowie die Leistungen der überobligatorischen Vorsorge nicht sichergestellt seien. Insbesondere für ältere Arbeitnehmer mit einem grossen Anteil an vorobligatorischen Ansprüchen bestehe die Gefahr hoher Verluste, wenn sich bei einem Konkurs des Unternehmens herausstelle, dass ein wesentlicher Teil der Guthaben der Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber selbst angelegt gewesen sei oder dass Beiträge vom Arbeitgeber nicht an die Vorsorgeeinrichtung einbezahlt worden seien. Obwohl die Aufsicht in letzter Zeit deutlich verschärft und verbessert worden sei, seien die zuständigen Behörden nicht in der Lage, mit ihren Kontrollen Schadenfälle auszuschliessen; insbesondere dann nicht, wenn es sich um betrügerische Machenschaften handle (Ziff.”
“Art. 56 Abs. 5 BVG wurde - neben anderen Bestimmungen - aufgrund der Initiative von Nationalrat Paul Rechsteiner vom 17. Dezember 1993 per 1. Januar 1997 zur Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge eingeführt. Dem Bericht vom 24. August 1995 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (NR 93.462: Parlamentarische Initiative: Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge [BBl 1996 I 564]) ist zu entnehmen, dass die Leistungen der vorobligatorischen beruflichen Vorsorge sowie die Leistungen der überobligatorischen Vorsorge nicht sichergestellt seien. Insbesondere für ältere Arbeitnehmer mit einem grossen Anteil an vorobligatorischen Ansprüchen bestehe die Gefahr hoher Verluste, wenn sich bei einem Konkurs des Unternehmens herausstelle, dass ein wesentlicher Teil der Guthaben der Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber selbst angelegt gewesen sei oder dass Beiträge vom Arbeitgeber nicht an die Vorsorgeeinrichtung einbezahlt worden seien. Obwohl die Aufsicht in letzter Zeit deutlich verschärft und verbessert worden sei, seien die zuständigen Behörden nicht in der Lage, mit ihren Kontrollen Schadenfälle auszuschliessen; insbesondere dann nicht, wenn es sich um betrügerische Machenschaften handle (Ziff.”
Bei selbstverschuldeten Beitragsausständen verantwortlicher Personen (z. B. Arbeitgeber oder Organe) kann es nach Auffassung des BSV missbräuchlich sein, die vollen Freizügigkeits‑ bzw. Leistungsansprüche zu verlangen. In solchen Konstellationen kommt eine Leistungsbeschränkung oder Verrechnung durch die Vorsorgeeinrichtung in Betracht; auch der Sicherheitsfonds verweigert unter bestimmten Umständen Leistungen wegen Missbrauchs. Das Bundesgericht hat jedoch offengelassen, ob der Sicherheitsfonds gezielt die Sicherstellung für eine einzelne versicherte Person verweigern kann.
“Isabelle Vetter-Schreiber führt schliesslich aus, dass es bei der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds einerseits um die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit einerseits sowie die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen anderseits gehe. Zur missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds führe das Bundesgericht in BGE 145 V 106 aus, dass diese nicht allein über Art. 56 BVG bekämpft werde, sondern auch über die Rückgriffsmöglichkeit nach Art. 56a Abs. 1 BVG. Es gebe aber keine eigentliche «Wahlfreiheit». (Sorgfalts-) Pflichtverletzungen seien primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG anzugehen. Die Versicherten sollten nicht für das Fehlverhalten anderer bestraft werden. Vom Bundesgericht offengelassen worden sei, ob der Sicherheitsfonds gezielt für eine versicherte Person, die sich pflichtwidrig verhalten habe, gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG die Sicherstellung der Leistungen verweigern könne, insbesondere ob ein solcher spezifischer Ausschluss auch für ein Organ des Arbeitgebers aufgrund selbstverschuldeter Beitragsausstände möglich sei. Grundsätzlich gehe die Leistungspflicht der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks gegenüber den anspruchsberechtigten Personen nicht unter. Gemäss Auffassung des BSV könne es missbräuchlich sein, die Freizügigkeitsleistungen in vollem Umfang zu verlangen, wenn sie wegen selbstverschuldeten Beitragsausständen nicht finanziert seien zum Beispiel bei Angestellten in leitender Funktion, die für Beitragsausstände [nicht] mitverantwortlich seien. Bei Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Missbrauchs ablehne, erachte das BSV eine Leistungsbeschränkung der Vorsorgeeinrichtung infolge Beitragsausständen als zulässig (Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2021, Art. 56 Rz. 10 ff.).”
“Im Normalfall habe er auch keine Kenntnis davon, und wenn, sei er selten in der Position, den Arbeitgeber zur Überweisung anzuhalten. Es gebe jedoch Konstellationen, in denen es stossend wäre, wenn eine Leistungsbeschränkung nicht möglich wäre. Wenn beispielsweise jemand als Unternehmer die Beiträge nicht bezahle, obwohl er es könnte, und anschliessend als Versicherter die volle, nicht finanzierte Leistung verlange. Bei fälligen Alters- oder Invalidenleistungen, aber auch bei der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung sei eine Verrechnung möglich, wenn der anspruchsberechtigte Versicherte für die Beiträge hafte, allenfalls auch als Organ der Arbeitgeberfirma (vgl. Art. 754 OR). Auch bei Freizügigkeitsleistungen, die an eine andere Einrichtung überwiesen würden, könne es missbräuchlich sein, sie in vollem Umfang zu verlangen, wenn sie wegen selbstverschuldeten Beitragsausständen nicht finanziert seien. Auch der Sicherheitsfonds verweigere unter bestimmten Umständen die Leistung (vgl. Art. 56 Abs. 5 BVG). Das gelte sowohl für Selbständigerwerbende als auch Angestellte in leitender Funktion, die für Beitragsausstände mitverantwortlich seien. Es gehe nicht an, dass in diesen Fällen die Allgemeinheit der Versicherten die Leistungen finanzieren solle. Ebenso wäre es stossend, wenn Leistungen für Personen in geschäftsleitender Funktion auf Gehaltsteilen über dem vom Sicherheitsfonds garantierten Bereich zu Lasten der übrigen Versicherten der Vorsorgeeinrichtung respektive des Vorsorgewerks finanziert werden müssten. Bei Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Missbrauchs ablehne (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder ablehnen würde, erachte das BSV eine Leistungsbeschränkung durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Beitragsausständen daher als zulässig.”
Fehlüberweisungen in eine nicht bestehende Vorsorgebeziehung fallen nicht unter Art. 56 Abs. 5 BVG. Der Sicherheitsfonds sichert die gesetzlichen Ansprüche der obligatorisch Versicherten und ist nicht dafür gedacht, die Vorsorgeeinrichtung schadlos zu halten. Eine in eine nicht bestehende Beziehung eingebrachte Freizügigkeitsleistung wird dadurch nicht zu einem obligatorischen Leistungsversprechen; Fragen der Rückforderung oder von Schadenersatz (z. B. gegenüber dem Arbeitgeber oder der überweisenden Vorsorgeeinrichtung) sind gesondert zu prüfen.
“Nach dem Grundgedanken des BVG stelle der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Ansprüche der obligatorisch versicherten Personen bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung sicher und sei nicht dazu bestimmt, die Vorsorgeeinrichtung schadlos zu halten (E. 5.2.3). Eine Freizügigkeitsleistung jedoch, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht worden sei, mutiere nicht zurück in ein obligatorisches Leistungsversprechen einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne einer Austrittsleistung gemäss Art. 27 BVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FZG; sie könne einer solchen auch nicht gleichgestellt werden (E. 5.3.1). Der Hintergrund der (Fehl-) Überweisung spiele dabei keine Rolle. Er sei allenfalls massgebend für die Begründung der Rückforderung oder von allfälligem Schadenersatz, letzterer je nach Sachlage gegenüber dem (damaligen) Arbeitgeber und/oder der vormaligen (überweisenden) Vorsorgeeinrichtung. Es brauche nicht danach gefragt zu werden, ob die (Fehl-) Überweisung i.S.v. Art. 56 Abs. 5 BVG missbräuchlich ausgeführt worden sei. Diese Bestimmung ermögliche es dem Sicherheitsfonds, die Sicherstellung von (u.a.) obligatorischen Leistungsversprechen auszusetzen. Zu denken sei an die Verweigerung einer Sicherstellung (obligatorischer) Leistungsansprüche von Organen der Arbeitgeberfirma auf Grund von selbstverschuldeten Beitragsausständen (vgl. BSV-Mitteilungen Nr. 101). Diese Konstellation sei vorliegend jedoch nicht gegeben (E. 5.3.2).”
Bei Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen ist jeweils der Anschlussvertrag als eigenes Vorsorgewerk zu betrachten; die im Rahmen desselben Anschlussvertrags angeschlossenen Unternehmungen bilden gemeinsam dieses Vorsorgewerk. Aus den zitierten Ausführungen folgt ferner, dass Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen die Sicherstellung für einzelne Anschlussverträge beantragen können.
“Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 56 Abs. 3 BVG). Der Begriff des einzelnen Vorsorgewerkes findet sich in Art. 56 Abs. 3 BVG erst seit dem 1. Januar 2012 und ersetzt den vormaligen Ausdruck des Versichertenkollektivs (vgl. Botschaft vom 19. September 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, nachfolgend Botschaft 2008], BBl 2008 8411, S. 8468). Gemäss den Ausführungen in der Botschaft 2008 handelt es sich hierbei um eine redaktionelle Änderung. Der Begriff Vorsorgewerk ist als neutraler, einheitlicher Begriff für die beim gleichen Arbeitgeber angestellte Versichertengruppe zu definieren (Botschaft 2008 S. 8462). Damit ist klargestellt, dass auch Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen die Sicherstellung beantragen können (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-FZG-Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 56 BVG; Rz. 1; Kristin M. Lüönd, Der Sicherheitsfonds BVG, 2004, S. 52 ff.; BGE 145 V 106 E. 4.3). Weiter ist zu folgern, dass bei Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen jeder Anschlussvertrag gesondert zu betrachten ist und die im Rahmen des gleichen Anschlussvertrages angeschlossenen Unternehmungen als Versichertenkollektiv beziehungsweise als Vorsorgewerk im Sinne von Art.”
“September 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, nachfolgend Botschaft 2008], BBl 2008 8411, S. 8468). Gemäss den Ausführungen in der Botschaft 2008 handelt es sich hierbei um eine redaktionelle Änderung. Der Begriff Vorsorgewerk ist als neutraler, einheitlicher Begriff für die beim gleichen Arbeitgeber angestellte Versichertengruppe zu definieren (Botschaft 2008 S. 8462). Damit ist klargestellt, dass auch Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen die Sicherstellung beantragen können (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-FZG-Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 56 BVG; Rz. 1; Kristin M. Lüönd, Der Sicherheitsfonds BVG, 2004, S. 52 ff.; BGE 145 V 106 E. 4.3). Weiter ist zu folgern, dass bei Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen jeder Anschlussvertrag gesondert zu betrachten ist und die im Rahmen des gleichen Anschlussvertrages angeschlossenen Unternehmungen als Versichertenkollektiv beziehungsweise als Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG zu betrachten sind (vgl. Lüönd, a.a.O., S. 53 f.).”
“September 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, nachfolgend Botschaft 2008], BBl 2008 8411, S. 8468). Gemäss den Ausführungen in der Botschaft 2008 handelt es sich hierbei um eine redaktionelle Änderung. Der Begriff Vorsorgewerk ist als neutraler, einheitlicher Begriff für die beim gleichen Arbeitgeber angestellte Versichertengruppe zu definieren (Botschaft 2008 S. 8462). Damit ist klargestellt, dass auch Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen die Sicherstellung beantragen können (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-FZG-Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 56 BVG; Rz. 1; Kristin M. Lüönd, Der Sicherheitsfonds BVG, 2004, S. 52 ff.; BGE 145 V 106 E. 4.3). Weiter ist zu folgern, dass bei Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen jeder Anschlussvertrag gesondert zu betrachten ist und die im Rahmen des gleichen Anschlussvertrages angeschlossenen Unternehmungen als Versichertenkollektiv beziehungsweise als Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG zu betrachten sind (vgl. Lüönd, a.a.O., S. 53 f.).”
Art. 56 Abs. 5 BVG schützt den Sicherheitsfonds gegen missbräuchliche Inanspruchnahme seiner Leistungen, etwa durch kurzfristige Leistungserhöhungen oder Abfindungen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Art. 56 Abs. 5 wirkt dabei prospektiv; Art. 56a BVG stellt das rückwirkende Rückgriffsrecht dar.
“Auf eine Aufzählung der Missbrauchstatbestände sei bewusst verzichtet worden; als Beispiel sei jedoch der Fall einer Unternehmung genannt worden, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten noch kurzfristig die Altersvorsorge grosszügiger gestalte durch Erhöhung der Leistungssätze oder Auszahlung von Abfindungen, und der Sicherheitsfonds dadurch bei Zahlungsunfähigkeit zu höheren Leistungen verpflichtet werde. Beweggrund dieser expliziten Nennung habe der Umstand gebildet, dass nicht der klassische Missbrauchsfall nach Art. 2 Abs. 2 ZGB habe geregelt werden sollen, sondern unerwünschte Wirkungen des Regelungswerks. Entsprechend sei im BSV-Entwurf die Missbräuchlichkeit ausschliesslich mit der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Vorsorgewerks in Verbindung gebracht worden. Demgegenüber habe die Subkommission eine umfassendere Geltung favorisiert, wonach die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit sodann der eine Fall und die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen der andere sei. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Nationalrates habe dem Antrag der Subkommission Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge einstimmig zugestimmt. Die SGK des Ständerates und auch der Ständerat selbst hätten dem Beschluss des Nationalrates betreffend Art. 56 Abs. 5 BVG ohne weitere Diskussion zugestimmt (E. 6.2). In der Folge hielt das Bundesgericht fest, dass vorliegend nur der zweite Tatbestand, derjenige der missbräuchlichen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit Thema sei. Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds werde nicht allein über Art. 56 Abs. 5 BVG bekämpft, sondern auch über die Rückgriffsmöglichkeit gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG. Nach Art. 56a Abs. 1 BVG könne der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden treffe, im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten, wobei den fraglichen Personen nicht zwingend Organeigenschaft bei der Stiftung zukommen müsse. Art. 56 Abs. 5 und Art. 56a BVG verhielten sich - mit Blick auf das zeitliche Moment - insoweit spiegelbildlich, als ersterer ein prospektives und letzterer ein retrospektives Instrument darstelle, gestützt darauf der Sicherheitsfonds von vornherein eine Sicherstellung verweigern (Art.”
Allein die Nichtbezahlung der Prämien begründet weder eine Vermutung noch einen Beleg für missbräuchliche Leistungsinanspruchnahme im Sinn von Art. 56 Abs. 5 BVG; zur Feststellung von Missbräuchlichkeit sind gesonderte Abklärungen erforderlich.
“ergibt, wonach allein die Nichtbezahlung der Prämien noch nicht auf Missbräuchlichkeit im Kontext von Art. 56 Abs. 5 BVG schliessen lasse, dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid vielmehr um einen das Verfahren praxisgemäss nicht abschliessenden, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), dessen Anfechtbarkeit die vorstehend genannten Voraussetzungen nach lit. a oder b bedingt, dass Letztere aus prozessökonomischen Gründen eine - restriktiv zu handhabende - Ausnahme vom Grundsatz bildet, laut welchem sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 135 I 261 E. 1.2), dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, führen sie doch nur zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E.”
“auch Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können, andernfalls ein Zwischenentscheid vorliegt (BGE 135 V 141 E. 1.4.1 mit Hinweisen), dass die Beschwerde vorinstanzlich entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht teilweise, sondern nur insoweit gutgeheissen wurde, als das Bundesverwaltungsgericht die Ziffern 2 und 3 der betroffenen Verfügung aufgehoben (keine Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen für zwei ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates der Arbeitgeberfirma) und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (zusätzlicher Abklärungsbedarf in Bezug auf das Kriterium der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme) an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, dass angesichts dieser Ausgangslage nicht ersichtlich ist, inwiefern mit Blick auf das streitgegenständlich Angefochtene ein Teilentscheid nach Massgabe von Art. 91 BGG gegeben sein sollte, dass sich ein solcher insbesondere auch nicht aus der vorinstanzlichen Erwägung 5.6.4 ergibt, wonach allein die Nichtbezahlung der Prämien noch nicht auf Missbräuchlichkeit im Kontext von Art. 56 Abs. 5 BVG schliessen lasse, dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid vielmehr um einen das Verfahren praxisgemäss nicht abschliessenden, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), dessen Anfechtbarkeit die vorstehend genannten Voraussetzungen nach lit. a oder b bedingt, dass Letztere aus prozessökonomischen Gründen eine - restriktiv zu handhabende - Ausnahme vom Grundsatz bildet, laut welchem sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 135 I 261 E. 1.2), dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, führen sie doch nur zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E.”
“auch Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können, andernfalls ein Zwischenentscheid vorliegt (BGE 135 V 141 E. 1.4.1 mit Hinweisen), dass die Beschwerde vorinstanzlich entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht teilweise, sondern nur insoweit gutgeheissen wurde, als das Bundesverwaltungsgericht die Ziffern 2 und 3 der betroffenen Verfügung aufgehoben (keine Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen für zwei ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates der Arbeitgeberfirma) und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (zusätzlicher Abklärungsbedarf in Bezug auf das Kriterium der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme) an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, dass angesichts dieser Ausgangslage nicht ersichtlich ist, inwiefern mit Blick auf das streitgegenständlich Angefochtene ein Teilentscheid nach Massgabe von Art. 91 BGG gegeben sein sollte, dass sich ein solcher insbesondere auch nicht aus der vorinstanzlichen Erwägung 5.6.4 ergibt, wonach allein die Nichtbezahlung der Prämien noch nicht auf Missbräuchlichkeit im Kontext von Art. 56 Abs. 5 BVG schliessen lasse, dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid vielmehr um einen das Verfahren praxisgemäss nicht abschliessenden, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), dessen Anfechtbarkeit die vorstehend genannten Voraussetzungen nach lit. a oder b bedingt, dass Letztere aus prozessökonomischen Gründen eine - restriktiv zu handhabende - Ausnahme vom Grundsatz bildet, laut welchem sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 135 I 261 E. 1.2), dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, führen sie doch nur zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E.”
“auch Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können, andernfalls ein Zwischenentscheid vorliegt (BGE 135 V 141 E. 1.4.1 mit Hinweisen), dass die Beschwerde vorinstanzlich entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht teilweise, sondern nur insoweit gutgeheissen wurde, als das Bundesverwaltungsgericht die Ziffern 2 und 3 der betroffenen Verfügung aufgehoben (keine Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen für zwei ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates der Arbeitgeberfirma) und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (zusätzlicher Abklärungsbedarf in Bezug auf das Kriterium der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme) an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, dass angesichts dieser Ausgangslage nicht ersichtlich ist, inwiefern mit Blick auf das streitgegenständlich Angefochtene ein Teilentscheid nach Massgabe von Art. 91 BGG gegeben sein sollte, dass sich ein solcher insbesondere auch nicht aus der vorinstanzlichen Erwägung 5.6.4 ergibt, wonach allein die Nichtbezahlung der Prämien noch nicht auf Missbräuchlichkeit im Kontext von Art. 56 Abs. 5 BVG schliessen lasse, dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid vielmehr um einen das Verfahren praxisgemäss nicht abschliessenden, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), dessen Anfechtbarkeit die vorstehend genannten Voraussetzungen nach lit. a oder b bedingt, dass Letztere aus prozessökonomischen Gründen eine - restriktiv zu handhabende - Ausnahme vom Grundsatz bildet, laut welchem sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 135 I 261 E. 1.2), dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, führen sie doch nur zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E.”
Nach der Stellungnahme des Bundesrats ist die Sicherstellung nach Art. 56 Abs. 2 BVG so zu verstehen, dass sie auch die Zahlungsunfähigkeit von Anschlüssen einzelner Arbeitgeber an Gemeinschaftseinrichtungen erfassen kann. Als Stichtag gilt dabei bei Vorsorgeeinrichtungen das rechtskräftig abgeschlossene Liquidationsverfahren; bei Vorsorgewerken bzw. Anschlüssen die Eröffnung eines Konkurs- oder ähnlichen Verfahrens.
“Der Bundesrat hielt in seiner Stellungnahme vom 15. November 1995 zur parlamentarischen Initiative (BBl 1996 I 580) fest, dass vor- oder überobligatorische Leistungsansprüche der versicherten Personen nicht gesichert seien. Diese Ansprüche seien somit gefährdet und könnten verlorengehen, wenn zum Beispiel ein Teil des Vorsorgevermögens bei einem konkursiten Arbeitgeber angelegt sei oder wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht vollständig bezahlt habe. Denkbar sei auch, dass eine Vorsorgeeinrichtung in ihrer Gesamtheit illiquid werde und deshalb die Leistungen nicht mehr erbringen könne. Damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in solchen Fällen neben dem Arbeitsplatzverlust nicht auch noch das Risiko eines Vorsorgeverlustes übernehmen müssten, rechtfertige es sich, die Insolvenzdeckung auf die ausserobligatorischen reglementarischen Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszudehnen (Ziff. 1). Zu den einzelnen Bestimmungen führte er Folgendes aus: Art. 56 Abs. 2 BVG sei umzuformulieren, da die Sicherstellung nicht nur auf Sammelstiftungen mit angeschlossenen Vorsorgewerken auszudehnen sei, sondern auch auf Gemeinschaftseinrichtungen mit (blossen) Vorsorgeplänen, die für alle oder einzelne Anschlussverhältnisse (mit Arbeitgebern) gültig seien. Damit umfasse die Leistungssicherung auch die Zahlungsunfähigkeit von Anschlüssen einzelner Arbeitgeber an Gemeinschaftseinrichtungen (Ziff. 32). Als Stichtag für die erweiterte Insolvenzdeckung bei Vorsorgeeinrichtungen gelte das rechtskräftig abgeschlossene Liquidationsverfahren, bei Vorsorgewerken beziehungsweise Anschlüssen die Eröffnung eines Konkurs- oder ähnlichen Verfahrens. Es werde dabei in Kauf genommen, dass Versicherte, deren Vorsorge in Vorsorgewerken beziehungsweise Anschlüssen durchgeführt wird, nur dann in die Wohltat der erweiterten Insolvenzdeckung kämen, wenn das Liquidationsverfahren über den Arbeitgeber nach dem Stichtag eröffnet worden sei (Ziff. 33). Mit einer Erweiterung von Artikel 89bis Absatz 6 ZGB, verbunden mit der Streichung von Artikel 89bis Absatz 4 ZGB, würden die Strafbestimmungen (Art.”
“Der Bundesrat hielt in seiner Stellungnahme vom 15. November 1995 zur parlamentarischen Initiative (BBl 1996 I 580) fest, dass vor- oder überobligatorische Leistungsansprüche der versicherten Personen nicht gesichert seien. Diese Ansprüche seien somit gefährdet und könnten verlorengehen, wenn zum Beispiel ein Teil des Vorsorgevermögens bei einem konkursiten Arbeitgeber angelegt sei oder wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht vollständig bezahlt habe. Denkbar sei auch, dass eine Vorsorgeeinrichtung in ihrer Gesamtheit illiquid werde und deshalb die Leistungen nicht mehr erbringen könne. Damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in solchen Fällen neben dem Arbeitsplatzverlust nicht auch noch das Risiko eines Vorsorgeverlustes übernehmen müssten, rechtfertige es sich, die Insolvenzdeckung auf die ausserobligatorischen reglementarischen Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszudehnen (Ziff. 1). Zu den einzelnen Bestimmungen führte er Folgendes aus: Art. 56 Abs. 2 BVG sei umzuformulieren, da die Sicherstellung nicht nur auf Sammelstiftungen mit angeschlossenen Vorsorgewerken auszudehnen sei, sondern auch auf Gemeinschaftseinrichtungen mit (blossen) Vorsorgeplänen, die für alle oder einzelne Anschlussverhältnisse (mit Arbeitgebern) gültig seien. Damit umfasse die Leistungssicherung auch die Zahlungsunfähigkeit von Anschlüssen einzelner Arbeitgeber an Gemeinschaftseinrichtungen (Ziff. 32). Als Stichtag für die erweiterte Insolvenzdeckung bei Vorsorgeeinrichtungen gelte das rechtskräftig abgeschlossene Liquidationsverfahren, bei Vorsorgewerken beziehungsweise Anschlüssen die Eröffnung eines Konkurs- oder ähnlichen Verfahrens. Es werde dabei in Kauf genommen, dass Versicherte, deren Vorsorge in Vorsorgewerken beziehungsweise Anschlüssen durchgeführt wird, nur dann in die Wohltat der erweiterten Insolvenzdeckung kämen, wenn das Liquidationsverfahren über den Arbeitgeber nach dem Stichtag eröffnet worden sei (Ziff. 33). Mit einer Erweiterung von Artikel 89bis Absatz 6 ZGB, verbunden mit der Streichung von Artikel 89bis Absatz 4 ZGB, würden die Strafbestimmungen (Art.”
Die Materialien und die Kommissionsdiskussion lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bzw. die Ausarbeitung bezweckte, die für missbräuchliches Verhalten verantwortlichen Personen zu sanktionieren und gleichzeitig unschuldige Versicherte vor den Folgen schützen zu wollen. Dementsprechend soll der Sicherheitsfonds nicht generell bei jedem rechtswidrigen Verhalten die Leistungen gesamthaft verweigern; in Fällen, in denen die für die Insolvenz verantwortlichen Personen selbst versichert sind, muss der Sicherheitsfonds Art. 56 Abs. 5 BVG anwenden können, statt erst gesamthaft zu leisten und anschliessend nur regressweise vorzugehen.
“Aus den Diskussionen in der Kommission gehe der Wille hervor, die für das missbräuchliche Verhalten verantwortlichen Personen und Organe zu sanktionieren, den «unschuldigen» Versicherten aber Insolvenzschutz zu gewähren. Aus diesem Grund sollte der Sicherheitsfonds nicht bei jedem widerrechtlichen Verhalten der Organe die Leistungen insgesamt verweigern können. An die Konstellation, dass nur den für die Insolvenz verantwortlichen Personen die Leistungen nicht sichergestellt würden, sei nicht gedacht worden. Die Kommission sei davon ausgegangen, dass die für die Insolvenz verantwortlichen Personen normalerweise nicht in der Pensionskasse versichert seien und deshalb auch keine Leistungen vom Sicherheitsfonds beanspruchen könnten. In solchen Fällen solle der Sicherheitsfonds über seine Regressmöglichkeit gegen die Verantwortlichen vorgehen. Dass eine Sicherstellungsverweigerung nur gegenüber der Gesamtheit der Versicherten einer Vorsorgeeinrichtung oder eines Vorsorgewerkes zur Anwendung kommen solle, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien. In Fällen, in welchen verantwortliche Personen versichert seien, müsse der Sicherheitsfonds Art. 56 Abs. 5 BVG anwenden können. Ansonsten müsste er zuerst die Leistungen dieser Personen bezahlen, um danach auf dem Regressweg gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG Schadenersatzansprüche gegen dieselben Personen geltend zu machen. Letzteres Vorgehen ergebe bereits aus Gründen der Effizienz keinen Sinn. Zudem sei von vornherein nicht klar, dass bei einem Obsiegen des Sicherheitsfonds die Verantwortlichen den Schaden auch decken könnten. Allenfalls müssten so die Folgen des missbräuchlichen Verhaltens von der Allgemeinheit getragen werden. Dies sei vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt gewesen. Die enge Auslegung der Beschwerdeführerin von Art. 56 Abs. 5 BVG widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, für welchen der Missbrauchsschutz ein wichtiges Anliegen gewesen sei (vgl. Ziff. II.C.1.).”
“Aus den Diskussionen in der Kommission gehe der Wille hervor, die für das missbräuchliche Verhalten verantwortlichen Personen und Organe zu sanktionieren, den «unschuldigen» Versicherten aber Insolvenzschutz zu gewähren. Aus diesem Grund sollte der Sicherheitsfonds nicht bei jedem widerrechtlichen Verhalten der Organe die Leistungen insgesamt verweigern können. An die Konstellation, dass nur den für die Insolvenz verantwortlichen Personen die Leistungen nicht sichergestellt würden, sei nicht gedacht worden. Die Kommission sei davon ausgegangen, dass die für die Insolvenz verantwortlichen Personen normalerweise nicht in der Pensionskasse versichert seien und deshalb auch keine Leistungen vom Sicherheitsfonds beanspruchen könnten. In solchen Fällen solle der Sicherheitsfonds über seine Regressmöglichkeit gegen die Verantwortlichen vorgehen. Dass eine Sicherstellungsverweigerung nur gegenüber der Gesamtheit der Versicherten einer Vorsorgeeinrichtung oder eines Vorsorgewerkes zur Anwendung kommen solle, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien. In Fällen, in welchen verantwortliche Personen versichert seien, müsse der Sicherheitsfonds Art. 56 Abs. 5 BVG anwenden können. Ansonsten müsste er zuerst die Leistungen dieser Personen bezahlen, um danach auf dem Regressweg gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG Schadenersatzansprüche gegen dieselben Personen geltend zu machen. Letzteres Vorgehen ergebe bereits aus Gründen der Effizienz keinen Sinn. Zudem sei von vornherein nicht klar, dass bei einem Obsiegen des Sicherheitsfonds die Verantwortlichen den Schaden auch decken könnten. Allenfalls müssten so die Folgen des missbräuchlichen Verhaltens von der Allgemeinheit getragen werden. Dies sei vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt gewesen. Die enge Auslegung der Beschwerdeführerin von Art. 56 Abs. 5 BVG widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, für welchen der Missbrauchsschutz ein wichtiges Anliegen gewesen sei (vgl. Ziff. II.C.1.).”
Soweit Leistungsansprüche des obligatorisch Versicherten wegen selbstverschuldeter Beitragsausstände nicht finanziert sind, kann der Sicherheitsfonds nach Art. 56 Abs. 5 BVG die Sicherstellung solcher Leistungen verweigern beziehungsweise eine Leistungsverweigerung oder -beschränkung als zulässig erachten. Dies kann insbesondere in Betracht fallen, wenn der Versicherte (auch als Organ bzw. in leitender Funktion) oder Selbständigerwerbende für die Beitragsausstände mitverantwortlich ist.
“Bei fälligen Alters- oder Invalidenleistungen, aber auch bei der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung sei eine Verrechnung möglich, wenn der anspruchsberechtigte Versicherte für die Beiträge hafte, allenfalls auch als Organ der Arbeitgeberfirma (vgl. Art. 754 OR). Auch bei Freizügigkeitsleistungen, die an eine andere Einrichtung überwiesen würden, könne es missbräuchlich sein, sie in vollem Umfang zu verlangen, wenn sie wegen selbstverschuldeten Beitragsausständen nicht finanziert seien. Auch der Sicherheitsfonds verweigere unter bestimmten Umständen die Leistung (vgl. Art. 56 Abs. 5 BVG). Das gelte sowohl für Selbständigerwerbende als auch Angestellte in leitender Funktion, die für Beitragsausstände mitverantwortlich seien. Es gehe nicht an, dass in diesen Fällen die Allgemeinheit der Versicherten die Leistungen finanzieren solle. Ebenso wäre es stossend, wenn Leistungen für Personen in geschäftsleitender Funktion auf Gehaltsteilen über dem vom Sicherheitsfonds garantierten Bereich zu Lasten der übrigen Versicherten der Vorsorgeeinrichtung respektive des Vorsorgewerks finanziert werden müssten. Bei Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Missbrauchs ablehne (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder ablehnen würde, erachte das BSV eine Leistungsbeschränkung durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Beitragsausständen daher als zulässig.”
“Im Normalfall habe er auch keine Kenntnis davon, und wenn, sei er selten in der Position, den Arbeitgeber zur Überweisung anzuhalten. Es gebe jedoch Konstellationen, in denen es stossend wäre, wenn eine Leistungsbeschränkung nicht möglich wäre. Wenn beispielsweise jemand als Unternehmer die Beiträge nicht bezahle, obwohl er es könnte, und anschliessend als Versicherter die volle, nicht finanzierte Leistung verlange. Bei fälligen Alters- oder Invalidenleistungen, aber auch bei der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung sei eine Verrechnung möglich, wenn der anspruchsberechtigte Versicherte für die Beiträge hafte, allenfalls auch als Organ der Arbeitgeberfirma (vgl. Art. 754 OR). Auch bei Freizügigkeitsleistungen, die an eine andere Einrichtung überwiesen würden, könne es missbräuchlich sein, sie in vollem Umfang zu verlangen, wenn sie wegen selbstverschuldeten Beitragsausständen nicht finanziert seien. Auch der Sicherheitsfonds verweigere unter bestimmten Umständen die Leistung (vgl. Art. 56 Abs. 5 BVG). Das gelte sowohl für Selbständigerwerbende als auch Angestellte in leitender Funktion, die für Beitragsausstände mitverantwortlich seien. Es gehe nicht an, dass in diesen Fällen die Allgemeinheit der Versicherten die Leistungen finanzieren solle. Ebenso wäre es stossend, wenn Leistungen für Personen in geschäftsleitender Funktion auf Gehaltsteilen über dem vom Sicherheitsfonds garantierten Bereich zu Lasten der übrigen Versicherten der Vorsorgeeinrichtung respektive des Vorsorgewerks finanziert werden müssten. Bei Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Missbrauchs ablehne (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder ablehnen würde, erachte das BSV eine Leistungsbeschränkung durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Beitragsausständen daher als zulässig.”
“Nach dem Grundgedanken des BVG stelle der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Ansprüche der obligatorisch versicherten Personen bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung sicher und sei nicht dazu bestimmt, die Vorsorgeeinrichtung schadlos zu halten (E. 5.2.3). Eine Freizügigkeitsleistung jedoch, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht worden sei, mutiere nicht zurück in ein obligatorisches Leistungsversprechen einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne einer Austrittsleistung gemäss Art. 27 BVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FZG; sie könne einer solchen auch nicht gleichgestellt werden (E. 5.3.1). Der Hintergrund der (Fehl-) Überweisung spiele dabei keine Rolle. Er sei allenfalls massgebend für die Begründung der Rückforderung oder von allfälligem Schadenersatz, letzterer je nach Sachlage gegenüber dem (damaligen) Arbeitgeber und/oder der vormaligen (überweisenden) Vorsorgeeinrichtung. Es brauche nicht danach gefragt zu werden, ob die (Fehl-) Überweisung i.S.v. Art. 56 Abs. 5 BVG missbräuchlich ausgeführt worden sei. Diese Bestimmung ermögliche es dem Sicherheitsfonds, die Sicherstellung von (u.a.) obligatorischen Leistungsversprechen auszusetzen. Zu denken sei an die Verweigerung einer Sicherstellung (obligatorischer) Leistungsansprüche von Organen der Arbeitgeberfirma auf Grund von selbstverschuldeten Beitragsausständen (vgl. BSV-Mitteilungen Nr. 101). Diese Konstellation sei vorliegend jedoch nicht gegeben (E. 5.3.2).”