Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535). ↩
SR 210 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313;BBl 2013 4887). ↩
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Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement vorsehen, dass der Anspruch auf die Invalidenrente erst nach Erschöpfung von Krankentaggeld- oder Unfalltaggeldleistungen beginnt, sofern diese Taggelder mindestens 80% des Lohnes erreichen und vom Arbeitgeber zumindest zur Hälfte mitfinanziert werden. Diese Möglichkeit wird insbesondere in reglementarischen Bestimmungen für überobligatorische Leistungen angewendet.
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). So sieht Art. 23 Abs. 1 des Vorsorgereglements vor, dass der Anspruch auf die Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV beginnt, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Taggelder aus einer Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und zu mindestens zu 50 % vom Arbeitgeber finanziert wurden.”
“Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach dem Dargelegten ein fehlender zeitlicher Konnex zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität nicht erstellt. 4.5. Die Frage, ob der IV-Entscheid für das vorliegende Verfahren bindend ist, kann nach dem Vorerwähnten offen gelassen werden. Anzumerken bleibt aber, dass sich dieser nach dem Vorerwähnten nicht als offensichtlich falsch erweist. 4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei D____ und der nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Klägerin somit gemäss Art. 23 BVG gegenüber der Beklagten Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge hat. 5. 5.1. Stellung zu nehmen ist noch zum Anspruchsbeginn: 5.2. Die Beklagte hat der Klägerin - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 80% (vgl. IV-Verfügung vom 7. April 2018, IV-Akte 111) - Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der Beklagten auszurichten (vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 des Vorsorgereglements «Rentenversicherung» der Novartis, gültig ab 1. Januar 2005, Gerichtsakte 12). Für die Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge richtet sich der Anspruchsbeginn nach Art. 26 Abs. 1 BVG. Dieser verweist auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Gemäss der Verfügung der Invalidenversicherung vom 7. April 2018 hat die Klägerin ab Oktober 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (IV-Akte 111). Entsprechend hat die Klägerin im Bereich der obligatorischen Berufsvorsorge Anspruch auf eine Invalidenrente ab Oktober 2014. Im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich der Anspruchsbeginn nach dem Reglement der Beklagten. Gemäss Art. 19 Abs. 1a Satz 1 des Reglements der Beklagten wird eine Invalidenrente ausgerichtet, solange der Versicherte invalid ist. Bei Invalidität oder Tod eines Versicherten wird so lange noch keine Rente gewährt, als die Firma noch den Lohn oder einen Lohnnachgenuss auszahlt oder ein Krankentaggeld ausgerichtet wird, das von der Firma mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (Art.”
Anspruchsvoraussetzung ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität. Als Massstab für die Arbeitsunfähigkeit gilt die Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf; die Praxis geht davon aus, dass diese Einbusse ab etwa 20 % relevant ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang erfordert, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war.
“und eine Viertelsrente bei mindestens 40%-iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). Art. 24 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 1 (gültig ab 1. Januar 2018) gibt Art. 23 lit. a BVG sinngemäss wieder. Laut Art. 24 Abs. 4 des genannten Reglements entspricht der Grad der Invalidität dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad. Die Beklagte 1 kann das Vorliegen von Invalidität und den Invaliditätsgrad nach Einholen eines ärztlichen Gutachtens überprüfen bzw. festlegen (act. G1.15). Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Rahmenreglements der Beklagten 2 (gültig ab 1. Januar 2019) gilt der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, auch bei der Beklagten 2 ab demselben Datum und in demselben Ausmass als invalid, sofern er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in einem Vorsorgewerk der Beklagten 2 versichert war. Die Höhe der Invalidenrente entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 des Rahmenreglements der Beklagten 2 der Regelung nach Art. 24 Abs. 1 BVG (act. G1.16). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend, was praxisgemäss dann erfüllt ist, wenn die Einschränkung 20 % beträgt (BGE 134 V 23 E. 3.2.2). Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestanden hat, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E.”
“Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle.”
“Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 236 f., BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und BGE 130 V 270, 275 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Leiden, welches zur Invalidität geführt hat, dasselbe ist, welches bereits während dem Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist und eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). 3.3. Die versicherte Person hat (im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge) Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG); auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b BVG); auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. c BVG) und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Ein Anspruch kann daher frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG sowie BGE 142 V 419, 422 E. 4.3.2 und BGE 140 V 470, 473 E. 3.2.). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). 4. 4.1. Im Lichte der Ausführungen unter E. 3.2. ist von zentraler Bedeutung, wann die Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist.”
Vorsorgeeinrichtungen können in der weitergehenden beruflichen Vorsorge reglementarisch Invalidenleistungen bereits bei einem tieferen Invaliditätsgrad vorsehen als in Art. 24 Abs. 1 BVG vorgesehen. Ebenso ist reglementarisch eine von Art. 24 Abs. 1 BVG abweichende, etwa prozentgenaue Rentenstaffelung möglich. Bei der hier relevanten Pensionskasse C. sieht das Vorsorgereglement Anspruch auf eine Invalidenrente bereits ab 25 % Invalidität vor.
“Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der IV mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (aArt. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Es steht den Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden beruflichen Vorsorge offen, Invalidenleistungen bereits bei einem tieferen Invaliditätsgrad reglementarisch vorzusehen. Auch kann reglementarisch eine von aArt. 24 Abs. 1 BVG abweichende, z.B. prozentgenaue Rentenstaffelung vorgesehen werden (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 24 N. 6). Gemäss Art. 50 des Vorsorgereglements, gültig ab 1. August 2013 (Vorsorgereglement 2013; act. II Reglemente VII), haben versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 25 % invalid sind, Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse C.________ versichert waren. Art. 39 Abs. 1 Vorsorgeplan nach dem Leistungsprimat, gültig ab 1. Januar 2006 (Vorsorgeplan 2006; act. II Reglemente III), sah eine in der Sache (nicht aber im Wortlaut) identische Regelung vor.”
Bei Rücktritt der Vorsorgeeinrichtung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung bildet für die Rentenberechnung das gesamte eingebrachte Altersguthaben (einschliesslich Überobligatorium) zuzüglich der BVG-Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre ohne Zinsen die Bemessungsgrundlage. Damit fungiert die Eintrittsleistung als Minimalgrösse (Anrechnungsprinzip).
“Bei einem wie vorliegend erfolgten Rücktritt der Vorsorgeeinrichtung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung (vgl. E. 4 hiervor) gewährt Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit Besitzstand auf dem Anrechnungsprinzip, als die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs bildet (BGE 144 V 376 Regeste). M.a.W. wird bei der Berechnung der Leistung auf das gesamte eingebrachte Altersguthaben (inkl. dem eingebrachten Guthaben aus dem Überobligatorium) abgestellt zuzüglich der Summe der BVG-Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (Art. 24 Abs. 3 BVG).”
Wurde der IV-Verfügung der versicherten Person die Vorsorgeeinrichtung eröffnet, ist der von der IV festgestellte Invaliditätsgrad für die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich verbindlich. Daraus folgt, dass die entsprechend nach Art. 24 Abs. 1 BVG zu bestimmende Rentenstufe (Voll-, Dreiviertels-, Halb- oder Viertelsrente) in der Regel anhand des IV-Entscheids zu bemessen ist, sofern die IV-rechtliche Feststellung nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.
“Die Beklagten 1 und 2 bestreiten beide ihre Leistungspflicht mit dem Argument, der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei nicht in dem bei ihnen versicherten Zeitraum eingetreten. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1. Verwirklicht sich das versicherte Risiko Invalidität gemäss Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] und Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), so wirkt sich dies gemäss Art. 23 ff. BVG auf die berufliche Vorsorge aus. Das BVG knüpft nämlich in Art. 23 ff. BVG an den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung an (BGE 115 V 208, 210 E. 2b; BGE 143 V 434, 437 E. 2.2). Demnach hat eine versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu 70%; auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%; auf eine halbe Rente, wenn sie zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 20.2.1. Vorsorgereglement der C____ für die obligatorische berufliche Vorsorge (gültig ab Januar 2013, Beilage zur Klageantwort vom 27.3.2023, Nr. 39). 3.2. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine). 3.3. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art.”
“und eine Viertelsrente bei mindestens 40%-iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). Art. 24 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 1 (gültig ab 1. Januar 2018) gibt Art. 23 lit. a BVG sinngemäss wieder. Laut Art. 24 Abs. 4 des genannten Reglements entspricht der Grad der Invalidität dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad. Die Beklagte 1 kann das Vorliegen von Invalidität und den Invaliditätsgrad nach Einholen eines ärztlichen Gutachtens überprüfen bzw. festlegen (act. G1.15). Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Rahmenreglements der Beklagten 2 (gültig ab 1. Januar 2019) gilt der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, auch bei der Beklagten 2 ab demselben Datum und in demselben Ausmass als invalid, sofern er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in einem Vorsorgewerk der Beklagten 2 versichert war. Die Höhe der Invalidenrente entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 des Rahmenreglements der Beklagten 2 der Regelung nach Art. 24 Abs. 1 BVG (act. G1.16). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend, was praxisgemäss dann erfüllt ist, wenn die Einschränkung 20 % beträgt (BGE 134 V 23 E. 3.2.2). Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestanden hat, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E.”
“Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (aArt. 24 Abs. 1 lit. a BVG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Reglements der Beklagten 1 in der Fassung vom 1. Januar 2011 (BPK Reglement [act. IIB 31]) ist der Entscheid der IV über den Invaliditätsgrad verbindlich, sofern die IV-Verfügung der BPK ebenfalls eröffnet wurde. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle Rente bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von mindestens 70 % (Art. 38 Abs. 2 lit. a BPK Reglement [act. IIB 31]). Die Verfügung vom 5. Februar 2016 (act. III 103 S. 3) wurde der Beklagten 1 eröffnet, womit sie in Bezug auf den Invaliditätsgrad grundsätzlich Bindungswirkung hat. Da vorliegend denn auch keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Richtigkeit der von der IVB vorgenommenen Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 79 % (vgl. act. III 103 S. 5) sprechen und dieser im Übrigen auch nicht bestritten wird, ist darauf abzustellen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Folglich hat die Klägerin Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten”
In der Rechtsprechung ist umstritten, wie der Invaliditätsgrad zu ermitteln ist: insbesondere ob ein Prozentvergleich vorzunehmen ist oder ob – bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen – eine Parallelisierung (Zurechnung des Valideneinkommens) in Betracht kommt. Die Wahl der Methode kann das Ergebnis beeinflussen.
“Umstritten ist, ob der Invaliditätsgrad durch Prozentvergleich zu ermitteln ist und ob– falls dem nicht so ist – aufgrund des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens eine Parallelisierung vorzunehmen ist oder ob diese ausgeschlossen ist, da sich die Klägerin freiwillig mit einem tiefen Einkommen begnügt hat. Für berufsvorsorgerechtliche Klagen bildet der Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Versicherte war bei der Regionalen Vermittlungsstelle für Tagesfamilien B.___ bzw. bei der Stadt C.___ angestellt, weshalb die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ohne Weiteres gegeben ist. Anspruch auf Invalidenleistungen (aus beruflicher Vorsorge) haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a), auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b), auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit.”
“Umstritten ist, ob der Invaliditätsgrad durch Prozentvergleich zu ermitteln ist und ob– falls dem nicht so ist – aufgrund des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens eine Parallelisierung vorzunehmen ist oder ob diese ausgeschlossen ist, da sich die Klägerin freiwillig mit einem tiefen Einkommen begnügt hat. Für berufsvorsorgerechtliche Klagen bildet der Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Versicherte war bei der Regionalen Vermittlungsstelle für Tagesfamilien B.___ bzw. bei der Stadt C.___ angestellt, weshalb die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ohne Weiteres gegeben ist. Anspruch auf Invalidenleistungen (aus beruflicher Vorsorge) haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a), auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b), auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit.”
Seit dem 1. Januar 2022 wird die Höhe des Anspruchs nach Art. 24a BVG in prozentualen Anteilen an einer ganzen Invalidenrente bemessen; für vor dem 1.1.2022 entstandene Ansprüche gelten Übergangsregelungen.
“Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 24a BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Weiterhin besteht ein Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 40 % und auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %. Für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung das”
Für Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, bleiben die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 BVG massgeblich. Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Anspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatten, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Die Neuregelung (Art. 24a BVG) ist ab dem 1. Januar 2022 für neue Fälle anwendbar.
“Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 133 V 488 E.4). 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 24a BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Weiterhin besteht ein Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 40 % und auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %. Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die – wie der Kläger - bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ändert (vgl.”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 24a BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Weiterhin besteht ein Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 40 % und auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %. Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die – wie der Kläger - bei Inkrafttreten der Änderung das”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 24a BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Weiterhin besteht ein Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 40 % und auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %. Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die – wie der Beigeladene - bei Inkrafttreten der Änderung das”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 24a BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Weiterhin besteht ein Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 40 % und auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %. Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung das”
Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge wird der Invaliditätsbegriff grundsätzlich mit demjenigen der Invalidenversicherung verknüpft. Wenn eine Vorsorgeeinrichtung die IV‑Definition ausdrücklich oder durch Verweis übernommen hat, ist sie grundsätzlich an die Feststellungen der IV‑Organe (z. B. Invaliditätsgrad, Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Anspruchsbeginn) gebunden, soweit die IV‑Beurteilung nicht auf den Akten als offensichtlich unhaltbar erscheint. Trifft die Einrichtung hingegen eine abweichende Definition, hat sie nach ihren eigenen Regeln zu entscheiden.
“Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge haben gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a; 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.”
“Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialver-sicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenver-sicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23 und 26 Abs. 1 sowie aArt. 24 Abs. 1 BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021 [aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Änderung IVG; vom 19. Juni 2020 {vgl. E. 3.1 hiervor}]), welche an die Regelung des IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2022 BVG Nr. 12 S. 41 E. 3.2).”
“7 de son Règlement du 1er janvier 2003 prévoyant une prolongation de l’affiliation pendant un mois après la fin des rapports de travail à défaut de nouvelle affiliation. Il reste donc à déterminer si cette situation a entraîné une obligation de prester de la part de la défenderesse, étant précisé que cette question doit être examinée à la lumière de la législation et du règlement de prévoyance professionnelle en vigueur au 1er juin 2007. 5. a) Aux termes de l’art. 23 al. 1 let. a LPP, ont droit à des prestations d’invalidité les personnes qui sont invalides à raison de 40 % au moins au sens de l’assurance-invalidité, et qui étaient assurées lorsqu’est survenue l’incapacité de travail dont la cause est à l’origine de l’invalidité. L’assuré a droit à une rente entière d’invalidité s’il est invalide à raison de 70 % au moins au sens de l’assurance-invalidité, à trois quarts de rente s’il est invalide à raison de 60 % au moins, à une demi-rente s’il est invalide à raison de 50 % au mois ou à un quart de rente s’il est invalide à raison de 40 % au moins (art. 24 al. 1 LPP). b) Dans les limites de la loi, les institutions de prévoyance sont libres d’adopter le régime de prestations, le mode de financement et l’organisation qui leur conviennent (art. 49 al. 1 LPP). Lorsqu’elles étendent la prévoyance au-delà des prestations minimales, elles doivent alors tenir compte des dispositions expressément réservées à l’art. 49 al. 2 LPP et se conformer aux principes de l’égalité de traitement, de l’interdiction de l’arbitraire et de la proportionnalité (ATF 138 V 176 consid. 5.3 ; 115 V 103 consid. 4b). Si une institution de prévoyance reprend - explicitement ou par renvoi - la définition de l'invalidité de la LAI, elle est en principe liée, lors de la survenance du fait assuré, par l'estimation des organes de cette assurance, sauf si cette estimation apparaît d'emblée insoutenable (ATF 144 V 72 consid. 4.1). Il en va différemment lorsque l'institution adopte une définition qui ne concorde pas avec celle de l'assurance-invalidité. Dans cette hypothèse, il lui appartient de statuer librement, selon ses propres règles.”
Kann eine dauernde Invalidität festgestellt werden, ist die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich zur rückwirkenden Auszahlung der Invalidenrente ab dem tatsächlichen Leistungsbeginn verpflichtet. Dabei ist gegebenenfalls auf eine allfällige Überentschädigung zu prüfen. Für rückständige Renten können Verzugszinsen festgesetzt werden (die Rechtsprechung hat in Ermangelung einer Reglung einen Zinssatz festgelegt).
“Après avoir admis que la double condition de la connexité matérielle et temporelle était remplie, et compte tenu du fait que l'assuré avait présenté un taux d'invalidité supérieur à 70 % depuis le second semestre 2018, les premiers juges ont considéré que la CPM était en principe tenue de lui verser une rente entière d'invalidité dès le 1er février 2019, sous réserve d'une surindemnisation. Ils ont ensuite fixé le montant annuel de cette rente à 20'524 fr., en se fondant sur le salaire assuré au 1er janvier 2014 de 41'602 fr., conformément aux certificats de prévoyance de l'intimé (art. 18 al. 3 OPP 2 en relation avec l'art. 24 LPP). La juridiction de première instance a encore examiné s'il y avait surindemnisation pour l'année 2019, ce qu'elle a nié. Elle a finalement fixé le taux d'intérêt moratoire sur les rentes échues à 5 %, faute de disposition réglementaire sur ce point, à partir du 23 avril”
In Vorsorgewerken mit Primat der Beiträge kann die bereits berechnete Invalidenrente unverändert bleiben, wenn allenfalls zustehende Nachzahlungen verjährt sind und deshalb keine nachträglich gutgeschriebenen Beiträge erfolgen; in einem solchen Fall besteht nach der zitierten Rechtsprechung kein Anlass zur Neuberechnung der Invalidenrente.
“Il n’appartenait en effet pas à la défenderesse d’analyser si les rapports de prévoyance devaient perdurer malgré le contrat d’agent indépendant conclu en avril 2005 qui lui a été transmis à l’appui de la demande de sortie de l’institution de prévoyance, en particulier dès lors qu’aucun élément ne permettait de douter de la validité de cet accord. Un tel examen excède très largement les contrôles qui s’imposent à une institution de prévoyance afin de vérifier qu’elle a bien servi les prestations pour lesquelles un droit est clairement établi, comme dans l’arrêt précité du 1er février 2010. Selon le contrat d’affiliation entré en vigueur le 1er janvier 2013, l’affiliation a pour but de réaliser la prévoyance professionnelle des salariés au service de l’appelée en cause conformément à la LPP. Cette formulation implique que seules les prestations légales sont couvertes par ce contrat (cf. arrêt du Tribunal fédéral 9C_406/2023 du 6 février 2024 consid. 4 et 5.1 confirmant que l'expression « selon les bases LPP » dans un règlement exclut les prestations de la prévoyance plus étendue), ce que confirment également les références dans le règlement aux prestations minimales légales, et les dispositions réglementaires relatives aux rentes d’invalidité, qui reprennent pour l’essentiel la teneur de l’art. 24 LPP. Or, les prestations légales – comme celles visées ici – sont définies selon la primauté des cotisations (Hans-Ulrich STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, n. 9 ad 14 LPP). Comme on l’a vu, le principe d’équivalence individuelle ne s’applique certes pas sans réserve au risque invalidité, dès lors notamment que la rente minimale tient également compte de bonifications futures, par définition non versées. Il conserve toutefois une certaine portée dans les plans en primauté des cotisations selon la jurisprudence. En l’espèce, l’avoir de vieillesse déterminant pour le calcul de la rente est entre autres composé des cotisations versées. Partant, en l’absence de cotisations complémentaires à créditer à l’avoir de vieillesse du demandeur, compte tenu du fait qu’elles sont frappées de prescription, il n’y a pas matière à revenir sur le calcul de ses rentes d’invalidité, dont les fondements ne sont en l’espèce pas modifiés par son affiliation rétroactive. 12.2.3 Le demandeur fait encore valoir que son avoir de libre passage n’aurait pas été pris en considération dans l’avoir de vieillesse déterminant le montant de sa rente.”
Eine Abweichung vom Grundsatz des hälftigen Vorsorgeausgleichs ist nur in engen Ausnahmen zulässig; massgeblich ist die Bedürfnislage des anderen Ehegatten. Bei Anwendung der Ausnahme darf das Prinzip des hälftigen Teilens der während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche nicht entleert werden. Eine durch den Ausgleich veranlasste Kürzung der Invalidenrente stellt nicht von sich aus einen ausreichenden Grund dar, vom Teilungsprinzip abzuweichen. Das Gericht verfügt hierbei über einen weiten Beurteilungsspielraum.
“Le juge doit tenir compte du fait que le conjoint invalide ne sera plus à même de combler un défaut de prévoyance en effectuant des rachats. Il n'y a pas forcément iniquité pour autant. Le seul fait qu'un conjoint perçoive une rente d'invalidité au moment du divorce et que celle-ci couvre le minimum vital ne constitue pas une raison suffisante de déroger au partage par moitié des prétentions de prévoyance. L'iniquité se mesure à l'aune des besoins de prévoyance de l'autre conjoint (Message précité p. 4371). Il importe, en cas d'application de l'al. 2, de ne pas vider de sa substance le principe du partage par moitié. Des différences de fortune ou de perspectives de gains ne constituent pas un motif suffisant de déroger à ce principe. Le partage porte sur les prétentions acquises durant le mariage. On ne saurait faire cas des ressources des conjoints dans le cadre du partage de la prévoyance professionnelle (Message, ibidem). La rente d’invalidité est adaptée si un montant au sens de l'art. 124 al. 1 CC est transféré dans le cadre du partage de la prévoyance professionnelle (art. 24 al. 5 LPP). Une réduction de la rente n'est toutefois pas, en soi, un motif de refus, et ce même si la rente couvre déjà à peine le minimum vital du conjoint débiteur (Leuba, Le nouveau droit du partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce, in FamPra 2017 p. 26; Message précité, p. 4371). L'art. 124b CC est une disposition d'exception, qui ne doit pas vider de sa substance le principe du partage par moitié de la prévoyance professionnelle (arrêts du Tribunal fédéral 5A_277/2021 précité consid. 7.1.2; 5A_582/2020 du 7 octobre 2021 consid. 5.3). Le juge dispose en la matière d'un large pouvoir d'appréciation (5A_106/2021 précité consid. 3.1; 5A_194/2020 du 5 novembre 2020 consid. 4.1.2). 6.2 En l'espèce, l'appelante reproche à tort au Tribunal de ne pas avoir examiné si un partage par moitié de la prévoyance professionnelle était "préconisé". En effet, un tel partage constitue la règle, de sorte qu'il ne s'agit pas d'examiner si celui-ci est préconisé, mais d'examiner s'il existe de justes motifs permettant de s'en écarter.”
“Le juge doit tenir compte du fait que le conjoint invalide ne sera plus à même de combler un défaut de prévoyance en effectuant des rachats. Il n'y a pas forcément iniquité pour autant. Le seul fait qu'un conjoint perçoive une rente d'invalidité au moment du divorce et que celle-ci couvre le minimum vital ne constitue pas une raison suffisante de déroger au partage par moitié des prétentions de prévoyance. L'iniquité se mesure à l'aune des besoins de prévoyance de l'autre conjoint (Message précité p. 4371). Il importe, en cas d'application de l'al. 2, de ne pas vider de sa substance le principe du partage par moitié. Des différences de fortune ou de perspectives de gains ne constituent pas un motif suffisant de déroger à ce principe. Le partage porte sur les prétentions acquises durant le mariage. On ne saurait faire cas des ressources des conjoints dans le cadre du partage de la prévoyance professionnelle (Message, ibidem). La rente d’invalidité est adaptée si un montant au sens de l'art. 124 al. 1 CC est transféré dans le cadre du partage de la prévoyance professionnelle (art. 24 al. 5 LPP). Une réduction de la rente n'est toutefois pas, en soi, un motif de refus, et ce même si la rente couvre déjà à peine le minimum vital du conjoint débiteur (Leuba, Le nouveau droit du partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce, in FamPra 2017 p. 26; Message précité, p. 4371). L'art. 124b CC est une disposition d'exception, qui ne doit pas vider de sa substance le principe du partage par moitié de la prévoyance professionnelle (arrêts du Tribunal fédéral 5A_277/2021 précité consid. 7.1.2; 5A_582/2020 du 7 octobre 2021 consid. 5.3). Le juge dispose en la matière d'un large pouvoir d'appréciation (5A_106/2021 précité consid. 3.1; 5A_194/2020 du 5 novembre 2020 consid. 4.1.2). 6.2 En l'espèce, l'appelante reproche à tort au Tribunal de ne pas avoir examiné si un partage par moitié de la prévoyance professionnelle était "préconisé". En effet, un tel partage constitue la règle, de sorte qu'il ne s'agit pas d'examiner si celui-ci est préconisé, mais d'examiner s'il existe de justes motifs permettant de s'en écarter.”
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann nach Reglement/Statuten bzw. analog Art. 4 ff. VVG Sanktionen nach sich ziehen (insbesondere Rücktritt der Vorsorgeeinrichtung) und Verzugsfolgen (z. B. Verzugszinsen). Solche Folgen können die Berechnung der Leistungen nach Art. 24 Abs. 3 BVG beeinflussen.
“Im angefochtenen Urteil wurden die Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Art. 23, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 und Art. 41 BVG, Art. 4 BVV 2, Art. 3 Abs. 3 FZG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen (Reglement/Statuten respektive Art. 4 ff. VVG analog; Art. 14 Abs. 1 FZG, Art. 24 Abs. 3 BVG) und den Verzugszins (Art. 104 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 OR respektive Reglement/Statuten). Darauf wird verwiesen.”
Bleibt der von der IV festgestellte Invaliditätsgrad unbestritten bzw. wird er nicht als offensichtlich unrichtig gerügt, ist dieser für den Anspruch auf die entsprechende BVG-Invalidenrente massgeblich; bei einem bestätigten IV-Grad von mindestens 70 % begründet dies den Anspruch auf eine volle Invalidenrente gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG.
“Anspruch auf Invalidenrente haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren (Ziff. 5.3.1.2. lit. a Allgemeine Bestimmungen Vorsorgereglement C.________). Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (aArt. 24 Abs. 1 lit. a BVG; Ziff. 5.3.1.3. lit. a Allgemeine Bestimmungen Vorsorgereglement C.________). Der in der rechtskräftigen Verfügung der IVSO vom 20. September 2019 (act. III 99 S. 3) ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % ist grundsätzlich massgebend (vgl. E. 3.1 hiervor). So liegen denn auch weder Anhaltspunkte vor, dass dieser offensichtlich unrichtig wäre, noch wird Entsprechendes geltend gemacht. Folglich hat der Kläger Anspruch auf eine volle Rente gegenüber der Beklagten. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs wird die Beklagte festzusetzen haben (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 ff. S. 452 ff.; E. 1.2 hiervor; Ziff.”
“Bei einem zu Recht unbestritten gebliebenen Invaliditätsgrad von 86 % (Urk. 2/3) ist der Klägerin eine volle Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2016 zuzusprechen (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG, Art. 42a Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten [Urk. 8/35 S. 19]). Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxis- und antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).”
Für die obligatorische berufliche Vorsorge wird die Invalidenrente nach demselben Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Bei der Berechnung ist nicht nur das im Invaliditätsfall vorhandene Altersguthaben, sondern auch die bis zum ordentlichen Rentenalter zu erwartenden (hypothetischen) Altersgutschriften zu berücksichtigen (projiziertes Alterskapital).
“In der obligatorischen beruflichen Vorsorge berechnet sich die Invalidenrente nach den in Art. 24 BVG sowie Art. 18 BVV2 festgelegten Grundsätzen (vgl. für besondere Fälle auch Art. 34 BVG), wobei nicht nur das im Invaliditätsfall bereits vorhandene Altersguthaben, sondern auch die zukünftigen (hypothetischen) Altersgutschriften bis zum ordentlichen Rentenalter zu berücksichtigen sind (projiziertes Alterskapital). Demgegenüber richtet sich die Berechnung in der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den reglementarischen Vorschriften bzw. dem einschlägigen Vorsorgeplan, wobei die Vorsorgeeinrichtung von der gesetzlich vorgesehenen Berechnungsmethode abweichen und die Invalidenrente namentlich in Abhängigkeit vom letzten versicherten Verdienst definieren kann (HÜRZELER, S. 209 Rz. 156).”
“In der obligatorischen beruflichen Vorsorge berechnet sich die Invalidenrente nach den in Art. 24 BVG sowie Art. 18 BVV2 festgelegten Grundsätzen (vgl. für besondere Fälle auch Art. 34 BVG), wobei nicht nur das im Invaliditätsfall bereits vorhandene Altersguthaben, sondern auch die zukünftigen (hypothetischen) Altersgutschriften bis zum ordentlichen Rentenalter zu berücksichtigen sind (projiziertes Alterskapital). Demgegenüber richtet sich die Berechnung in der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den reglementarischen Vorschriften bzw. dem einschlägigen Vorsorgeplan, wobei die Vorsorgeeinrichtung von der gesetzlich vorgesehenen Berechnungsmethode abweichen und die Invalidenrente namentlich in Abhängigkeit vom letzten versicherten Verdienst definieren kann (HÜRZELER, S. 209 Rz. 156).”
“In der obligatorischen beruflichen Vorsorge berechnet sich die Invalidenrente nach den in Art. 24 BVG sowie Art. 18 BVV2 festgelegten Grundsätzen (vgl. für besondere Fälle auch Art. 34 BVG), wobei nicht nur das im Invaliditätsfall bereits vorhandene Altersguthaben, sondern auch die zukünftigen (hypothetischen) Altersgutschriften bis zum ordentlichen Rentenalter zu berücksichtigen sind (projiziertes Alterskapital). Demgegenüber richtet sich die Berechnung in der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den reglementarischen Vorschriften bzw. dem einschlägigen Vorsorgeplan, wobei die Vorsorgeeinrichtung von der gesetzlich vorgesehenen Berechnungsmethode abweichen und die Invalidenrente namentlich in Abhängigkeit vom letzten versicherten Verdienst definieren kann (HÜRZELER, S. 209 Rz. 156).”
Ist der Invaliditätsgrad — wie hier 86 % — zu Recht unbestritten geblieben, ist die Anspruchsberechtigte aufgrund von Art. 24 Abs. 1 BVG auf die volle Invalidenrente ab dem festgestellten Leistungsbeginn zuzusprechen.
“Bei einem zu Recht unbestritten gebliebenen Invaliditätsgrad von 86 % (Urk. 2/3) ist der Klägerin eine volle Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2016 zuzusprechen (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG, Art. 42a Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten [Urk. 8/35 S. 19]). Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxis- und antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).”
Art. 24 Abs. 1 BVG legt die Anspruchsgrenzen nach Invaliditätsgraden fest: Viertelsrente ab mindestens 40 %, halbe Rente ab mindestens 50 %, Dreiviertelsrente ab mindestens 60 % und volle Rente ab mindestens 70 % (Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der IV).
“Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d).”
“Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, bei korrekter Durchführung der Invaliditätsberechnung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 57%, weshalb dem Kläger eine halbe Rente zustehe. 2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte den massgeblichen Invaliditätsgrad korrekt ermittelte. 3. 3.1. Verwirklicht sich das versicherte Risiko Invalidität gemäss Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) und Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)), so wirkt sich dies gemäss Art. 23 ff. BVG auf die berufliche Vorsorge aus. Das BVG knüpft nämlich in Art. 23 ff. BVG an den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung an (BGE 15 V 208, 210 E. 2b; BGE 143 V 434, 437 E. 2.2). Demnach hat eine versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu 70%; auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%; auf eine halbe Rente, wenn sie zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 12 f. Vorsorgereglement (gültig ab Januar 2018, Klagantwortbeilage [KAB] 2). 3.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist. Weiter ist verlangt, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270, 275 E. 4.1). 3.3. 3.3.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E. 2.6). 3.3.2. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.”
“3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 23 BVG haben (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge Personen, die (lit. a) im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren und (lit. c) als Minderjährige invalid wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG setzt der Anspruch auf eine volle Invalidenrente eine mindestens 70%ige Invalidität im Sinn der IV voraus (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung bei mindestens 60%iger Invalidität (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit. c) und eine Viertelsrente bei mindestens 40%iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). Laut Art. 27 Abs. 2 des Reglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2015, unverändert auch ab 1. Januar 2017; nachfolgend: Vorsorgereglement) ergibt ein Invaliditätsgrad unter 40 % in keinem Fall Anspruch auf Leistungen. Bei einer Invalidität von mindestens 40 % wird eine Viertelsrente, bei einer Invalidität von mindestens 50 % eine halbe Rente und bei einer Invalidität von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente gewährt. Ab einer Invalidität von mindestens 70 % wird die volle Rente gewährt (act. G7.1.2 und 7.1.7). Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht.”
Bei einem massgeblichen Beschäftigungsgrad von 90 % besteht nach Art. 24 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die von der Beklagten konkret berechnete halbe Rente (jährlich Fr. 24'507.– im Rentenplan und Fr. 3'500.– im Kapitalplan) wurde von der Klägerin nicht beanstandet. Ebenso besteht Einigkeit, dass Verzugszinsen ab Klageeinleitung geschuldet sind und diese gemäss Art. 61 Abs. 5 des Vorsorgereglements dem Mindestzinssatz gemäss BVG entsprechen.
“Die übrigen Berechnungsgrundlagen geben keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Es ist unstrittig, dass nach Art. 24 Abs. 1 BVG bzw. nach dem jeweiligen Abs. 4 der obgenannten Bestimmungen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Für den Fall eines massgeblichen Beschäftigungsgrades von 90 %, wie er nach dem in E. 7 Ausgeführten zu bestätigen ist, wurde seitens der Klägerin ferner auch die von der Beklagten konkret berechnete halbe Rente von jährlich Fr. 24'507.-- im Rentenplan und Fr. 3'500.-- im Kapitalplan nicht beanstandet (Urk. 8 Ziff. 15; Urk. 18 Ziff. 11 und Ziff. 11 letzter Satz). Ebenso besteht Einigkeit bezüglich der Verzugszinsen, die ab Klageeinleitung geschuldet sind und gemäss Art. 61 Abs. 5 Vorsorgereglement dem Mindestzinssatz gemäss BVG entsprechen (Urk. 8 Ziff. 19; Urk. 15 Ziff. 16; Urk. 9/16 S. 25; dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2022 vom 16. März 2023 E. 7). In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen.”
“Die übrigen Berechnungsgrundlagen geben keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Es ist unstrittig, dass nach Art. 24 Abs. 1 BVG bzw. nach dem jeweiligen Abs. 4 der obgenannten Bestimmungen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Für den Fall eines massgeblichen Beschäftigungsgrades von 90 %, wie er nach dem in E. 7 Ausgeführten zu bestätigen ist, wurde seitens der Klägerin ferner auch die von der Beklagten konkret berechnete halbe Rente von jährlich Fr. 24'507.-- im Rentenplan und Fr. 3'500.-- im Kapitalplan nicht beanstandet (Urk. 8 Ziff. 15; Urk. 18 Ziff. 11 und Ziff. 11 letzter Satz). Ebenso besteht Einigkeit bezüglich der Verzugszinsen, die ab Klageeinleitung geschuldet sind und gemäss Art. 61 Abs. 5 Vorsorgereglement dem Mindestzinssatz gemäss BVG entsprechen (Urk. 8 Ziff. 19; Urk. 15 Ziff. 16; Urk. 9/16 S. 25; dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2022 vom 16. März 2023 E. 7). In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen.”
Die in Art. 24 Abs. 1 BVG enthaltene Rentenstaffel (Prozentangaben zur Höhe der Invalidenrente) ist in den Vorsorgereglementen konkret ausgestaltet; bei der Anwendung sind die entsprechenden Bestimmungen des Vorsorgereglements (vgl. namentlich Art. 26 Abs. 3 des Vorsorgereglements 2019) zu beachten. Art. 24 Abs. 1 BVG bestand bis zum 31.12.2021 in der vormals genannten Fassung.
“Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Gemäss aArt. 24 Abs. 1 BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021 [aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 {Weiterentwicklung der IV}; AS 2021 705; BBl 2017 2535]) besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (vgl. auch Art. 26 Abs. 3 des Vorsorgereglements 2019 [Vorsorgereglement] der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2019 [act. II 6 S. 9 f.]).”
Wenn die Pensionskasse die Invaliditätsdefinition der Invalidenversicherung übernimmt, ist sie grundsätzlich an die von den Organen der Invalidenversicherung vorgenommene Beurteilung der Invalidität gebunden. Eine Abweichung kommt nur in Betracht, wenn diese Beurteilung offensichtlich unhaltbar erscheint.
“1) de trouver application en matière de prévoyance professionnelle, il y a lieu d’appliquer sur le plan procédural les règles des art. 106 ss LPA-VD sur l'action de droit administratif. d) En l'espèce, l'action de la demanderesse, formée devant le tribunal compétent à raison du lieu de l'exploitation dans laquelle elle a été engagée, est recevable à la forme. Il y a lieu d'entrer en matière. 2. Le litige a pour objet la question de savoir si la demanderesse peut prétendre depuis le 1er août 2018 à une rente d’invalidité de la prévoyance professionnelle de 100 % de la part de la défenderesse, en lieu et place de la rente partielle de 50 % qu’elle perçoit actuellement. 3. a) Selon l'art. 23 al. 1 let. a LPP, ont droit à des prestations d’invalidité les personnes qui sont invalides à raison de 40 % au moins au sens de l’assurance-invalidité, et qui étaient assurées lorsqu’est survenue l’incapacité de travail dont la cause est à l’origine de l’invalidité. Dans sa teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre 2021, applicable en l’espèce (ATF 148 V 21 consid. 5.3), l’art. 24 al. 1 LPP prévoit que l’assuré a droit à une rente entière s’il est invalide à raison de 70 % au moins au sens de l’assurance-invalidité, à trois quarts de rente s’il est invalide à raison de 60 % au moins, à une demi-rente s’il est invalide à raison de 50 % au moins et à un quart de rente s’il est invalide à raison de 40 % au moins. b) Dans les limites de la loi, les institutions de prévoyance sont libres d'adopter le régime de prestations, le mode de financement et l'organisation qui leur conviennent (art. 49 al. 1 LPP). Lorsqu'elles étendent la prévoyance au-delà des prestations minimales, elles doivent alors tenir compte des dispositions expressément réservées à l'art. 49 al. 2 LPP et se conformer aux principes de l'égalité de traitement, de l'interdiction de l'arbitraire et de la proportionnalité (ATF 115 V 103 consid. 4b). c) Si une institution de prévoyance reprend explicitement ou par renvoi la définition de l'invalidité de l'assurance-invalidité, elle est en principe liée, lors de la survenance du fait assuré, par l'estimation de l'invalidité par les organes de l'assurance-invalidité, sauf si cette évaluation apparaît d'emblée insoutenable (ATF 130 V 270 consid.”
Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die Organe der obligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich verbindlich; dies betrifft sowohl den Invaliditätsgrad als auch den Beginn des Rentenanspruchs. Von der Feststellung der IV darf nur abgewichen werden, wenn die IV-Entscheidung sich offensichtlich unhaltbar (nicht tragbar) erweist.
“Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ist der Begriff der Invalidität somit grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung. Für die Organe der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung prinzipiell bindend sowohl hinsichtlich des Grades als auch des Beginnzeitpunkts der relevanten Beeinträchtigung (BGE 133 V 69 E. 4.3.2). Eine Vorsorgeeinrichtung ist in der obligatorischen Vorsorge nur dann nicht an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden, wenn sie sich als offensichtlich unhaltbar erweist (vgl. Markus Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder Prokrustesbett»?”
“1) de trouver application en matière de prévoyance professionnelle, il y a lieu d’appliquer sur le plan procédural les règles des art. 106 ss LPA-VD sur l'action de droit administratif. d) En l'espèce, l'action du demandeur, formée devant le tribunal compétent à raison du lieu de l'exploitation dans laquelle il a été engagé, est recevable à la forme. Il y a lieu d'entrer en matière. 2. Le litige a pour objet la question de savoir si le demandeur peut prétendre à une rente d’invalidité de la prévoyance professionnelle de la part de la défenderesse. 3. a) Selon l'art. 23 al. 1 let. a LPP, ont droit à des prestations d’invalidité les personnes qui sont invalides à raison de 40 % au moins au sens de l’AI, et qui étaient assurées lorsqu’est survenue l’incapacité de travail dont la cause est à l’origine de l’invalidité. L’assuré a droit à une rente entière s’il est invalide à raison de 70 % au moins au sens de l’AI, à trois quarts de rente s’il est invalide à raison de 60 % au moins, à une demi-rente s’il est invalide à raison de 50 % au moins et à un quart de rente s’il est invalide à raison de 40 % au moins (art. 24 al. 1 LPP). b) Dans les limites de la loi, les institutions de prévoyance sont libres d'adopter le régime de prestations, le mode de financement et l'organisation qui leur conviennent (art. 49 al. 1 LPP). Lorsqu'elles étendent la prévoyance au-delà des prestations minimales, elles doivent alors tenir compte des dispositions expressément réservées à l'art. 49 al. 2 LPP et se conformer aux principes de l'égalité de traitement, de l'interdiction de l'arbitraire et de la proportionnalité (ATF 115 V 103 consid. 4b). c) Si une institution de prévoyance reprend explicitement ou par renvoi la définition de l'invalidité de l'assurance-invalidité, elle est en principe liée, lors de la survenance du fait assuré, par l'estimation de l'invalidité par les organes de l'assurance-invalidité, sauf si cette évaluation apparaît d'emblée insoutenable (ATF 130 V 270 consid. 3.1). Cette force contraignante vaut aussi en ce qui concerne la naissance du droit à la rente et, par conséquent, également pour la détermination du moment à partir duquel la capacité de travail de l'assuré s'est détériorée de manière sensible et durable (ATF 129 V 150 consid.”
Vorsorgeeinrichtungen können reglementarisch von den BVG-Parametern abweichen. Dabei bleibt Art. 24 BVG eine Mindestvorschrift: Reglementarische Abweichungen sind zulässig, soweit die gesetzlichen Mindestleistungen nach Art. 24 BVG eingehalten werden.
“Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 Ziffer 1-26 aufgeführten Vorschriften (Art. 49 Abs. 2 BVG). Art. 24 BVG stellt eine Mindestvorschrift im Sinne von Art. 6 BVG dar. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es daher frei, reglementarisch oder statutarisch andere Parameter zur Bestimmung der Höhe der Invalidenrente festzulegen, soweit die gesetzlichen Mindestleistungen jedenfalls eingehalten werden (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 24 N 2).”
Fehlt im Vorsorgereglement ein reglementarisch festgelegter Umwandlungssatz für Risikoleistungen, ist diese Lücke nach der zitierten Rechtsprechung durch Analogie zu füllen. Unter Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 2 BVG ist daher der im Reglement für die Altersleistungen im ordentlichen Rücktrittsalter festgelegte Umwandlungssatz entsprechend anzuwenden.
“Das Vorsorgereglement der Beklagten enthält keinen reglementarischen Rentenumwandlungssatz zur Berechnung von Risikoleistungen. Somit fehlt eine Regelung, welche hätte getroffen werden müssen, um die sich hier stellende Rechtsfrage zu beantworten und es liegt eine Lücke im Vorsorgereglement der Beklagten vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_706/2008 vom 6. November 2008 E. 3.1 e contrario). Die Lückenfüllung erfolgt bei reglementarisch vorformulierten Vorsorgeverträgen in analoger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 1 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), welche für die richterliche Schliessung von Gesetzeslücken gelten. Damit wird namentlich die analoge Anwendung von gesetzlichen Regelungen ermöglicht, welche eine Normierung der im konkreten Vorsorgevertrag offengelassenen, aber notwendigerweise zu beantwortenden Fragen enthalten (Urteil des Bundesgerichts B 5/07 vom 19. September 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 145 E. 3.1 S. 148). Unter Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 2 BVG ist vorliegend der für die Berechnung der Altersleistungen im ordentlichen Rücktrittsalter reglementarisch festgelegte Rentenumwandlungssatz analog anzuwenden (Ziffern 6,”
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG richtet sich die Höhe der Invalidenrente nach dem Invaliditätsgrad der IV: volle Rente ab 70 %; Dreiviertelsrente ab 60 %; halbe Rente ab 50 %; Viertelsrente ab 40 %.
“Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d).”
“Le litige porte sur le droit du demandeur au versement, par la défenderesse, d’une rente d’invalidité de la prévoyance professionnelle à compter du 1er mai 2020, singulièrement sur la question de savoir si l’incapacité de travail survenue au moment de l’affiliation de l’intéressé auprès de la caisse défenderesse en 2013 présente un lien de connexité temporelle, voire matérielle, avec l’invalidité survenue en 2020. 3. Le juge constate les faits d’office (art. 73 al. 2, dernière demi-phrase, LPP) et applique également le droit d’office. Il se bornera toutefois en principe à l’examen des aspects litigieux soulevés par les parties (cf. ATF 125 V 413 consid. 2c ; 110 V 48 consid. 4a). 4. a) Aux termes de l’art. 23 al. 1 let. a LPP, ont droit à des prestations d’invalidité les personnes qui sont invalides à raison de 40 % au moins au sens de l’assurance-invalidité et qui étaient assurées lorsqu’est survenue l’incapacité de travail dont la cause est à l’origine de l’invalidité. L’assuré a droit à une rente entière s’il est invalide à raison de 70 % au moins au sens de l’assurance-invalidité, à trois quarts de rente s’il est invalide à raison de 60 % au moins, à une demi-rente s’il est invalide à raison de 50 % au moins et à un quart de rente s’il est invalide à raison de 40 % au moins (art. 24 al. 1 LPP). Demeurent réservées d’éventuelles dispositions réglementaires contraires en prévoyance plus étendue. b) Comme cela ressort du texte de l’art. 23 LPP, les prestations sont dues par l’institution de prévoyance à laquelle l’intéressé est – ou était – affilié lorsqu’est survenue l’incapacité de travail dont la cause est à l’origine de l’invalidité. Ce moment ne coïncide pas avec la naissance du droit à la rente dans l’assurance-invalidité, mais correspond à la survenance de l’incapacité de travail dont la cause est à l’origine de l’invalidité (ATF 138 V 409 consid. 6.1 ; 123 V 262 consid. 1b). La qualité d’assuré doit exister au moment de la survenance de l’incapacité de travail, mais pas nécessairement lors de l’apparition ou de l’aggravation de l’invalidité. Lorsqu’il existe un droit à une prestation d’invalidité fondée sur une incapacité de travail survenue durant la période d’assurance, l’institution de prévoyance concernée est tenue de prendre en charge le cas, même si le degré d’invalidité se modifie après la fin des rapports de prévoyance.”
“Die Beklagten 1 und 2 bestreiten beide ihre Leistungspflicht mit dem Argument, der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei nicht in dem bei ihnen versicherten Zeitraum eingetreten. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1. Verwirklicht sich das versicherte Risiko Invalidität gemäss Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] und Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), so wirkt sich dies gemäss Art. 23 ff. BVG auf die berufliche Vorsorge aus. Das BVG knüpft nämlich in Art. 23 ff. BVG an den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung an (BGE 115 V 208, 210 E. 2b; BGE 143 V 434, 437 E. 2.2). Demnach hat eine versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu 70%; auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%; auf eine halbe Rente, wenn sie zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 20.2.1. Vorsorgereglement der C____ für die obligatorische berufliche Vorsorge (gültig ab Januar 2013, Beilage zur Klageantwort vom 27.3.2023, Nr. 39). 3.2. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine). 3.3. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art.”
“Nach Art. 23 lit. a BVG hat (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG setzt der Anspruch auf eine volle Invalidenrente eine mindestens 70%ige Invalidität im Sinn der IV voraus (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung bei mindestens 60%iger Invalidität (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit.”
“Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle.”
Als Altersguthaben wird angerechnet das bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworbene Guthaben sowie die Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre ohne Zinsen. Diese künftigen Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
“Altersjahr (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVG). Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht gemäss Art. 24 Abs. 3 BVG aus dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat (lit. a); der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (lit. b). Gemäss Art. 57 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) werden die Invalidenleistungen nach dem für das ordentliche AHV-Alter geltenden Umwandlungssatz berechnet. Als Altersguthaben werden dabei angerechnet das Altersguthaben nach Art. 36 VRAB, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung erworben hat (lit.”
“BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz (Art. 24 Abs. 2 BVG). Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: Dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat (Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG); der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG). Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Art. 24 Abs. 4 BVG).”
Voraussetzung für den Anspruch auf die in Art. 24 Abs. 1 BVG vorgesehenen Invalidenrenten ist, dass die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, versichert war.
“Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist (vgl. auch Art. 56 VRAB; in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung).”
“Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist (vgl. auch die inhaltlich gleichlautende Bestimmung des Art.”
Bei der Berechnung der Invalidenrente ist das gesamte bis zum Invaliditätseintritt angesparte, nicht mit einem Gesundheitsvorbehalt belastete Vorsorgeguthaben einzubeziehen, einschliesslich eines in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Überobligatoriums. Das der Berechnung zugrundeliegende Altersguthaben bestimmt sich nach Art. 24 BVG aus diesem Betrag zuzüglich der BVG-Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre (ohne Zinsen).
“Nach dem Gesagten ist der Klägerin insofern beizupflichten, als das in die Beklagte eingebrachte Freizügigkeitsguthaben aus dem Überobligatorium bei der Berechnung einer im Falle des Invaliditätseintrittes aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund (während der Geltungsdauer desselben) geschuldeten Invalidenrente vollumfänglich zu berücksichtigen ist. Das der Berechnung zugrundezulegende Altersguthaben berechnet sich in Anwendung von Art. 24 BVG aus dem gesamten bis zum Invaliditätseintritt angesparten und nicht mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Vorsorgeguthaben (inklusive dem eingebrachten Guthaben aus dem Überobligatorium) zuzüglich der Summe der BVG-Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre (ohne Zinsen; Art. 24 Abs. 3 BVG).”
“Dies hätte indes zur Folge, dass die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium im Invaliditätsfall aufgrund des Gesundheitsvorbehaltes hinsichtlich der Rentenberechnung gänzlich unberücksichtigt blieben. Der Gesundheitsvorbehalt würde dementsprechend nicht nur das seit seiner Auferlegung geäufnete weitergehende Vorsorgeguthaben, sondern auch das davor angesparte Guthaben aus dem Überobligatorium beschlagen. Auf diese Weise würde im Ergebnis eine Rückwirkung des ab «...» auferlegten Gesundheitsvorbehaltes bis zum Zeitpunkt der erstmaligen überobligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsunterstellung der Klägerin resultieren, was diesbezüglich einem vollständigen Leistungsausschluss bei Eintritt des Risikos gleichkäme (BGE 130 V 9 E. 4.4). In Nachachtung von BGE 144 V 376 gibt Art. 14 Abs. 1 FZG neben der Berücksichtigung der zuvor angesparten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium denn auch die Berechnung der Risikoleistungen im Grundsatz nach dem Beitragsprimat (vgl. Art. 24 BVG) vor. Die Invalidenrente, welche bei Invaliditätseintritt aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 FZG resultiert, wird vom Bundesgericht ausserdem ebenfalls als «BVG-Minimalrente» bezeichnet (BGE 144 V 376 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Klägerin zitierte Auszug aus der Monographie von Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 530; Urk. 1 S. 7 Rn 10), wonach in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachtes überobligatorisch gebildetes Alterskapital nach der «Logik des BVG» zu höheren, überobligatorischen Risikoleistungen führe und für diese mit der Eintrittsleistung erworbenen Ansprüche kein Gesundheitsvorbehalt angebracht werden dürfe, dahingehend zu interpretieren, als auch die reglementarische Ausgestaltung der Beklagten als Duo-/Mischprimat einem Einbezug der Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium bei der Bemessung der Leistungen im Invaliditätsfall nicht entgegensteht. Dem widerspricht auch Ziffer”
In Praxis und Vorsorgereglementen werden die Invaliditätsgrade üblicherweise nach den Prozentgrenzen 40 %, 50 %, 60 % und 70 % gestaffelt; vielfach sieht das Reglement bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % keinen Anspruch auf Leistungen vor.
“Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d). Gemäss Art. 15 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf eine Vollinvalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist (Abs. 4 lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist (Abs. 4 lit. b); eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist (Abs. 4 lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Abs. 4 lit. d).”
“3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 23 BVG haben (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge Personen, die (lit. a) im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren und (lit. c) als Minderjährige invalid wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG setzt der Anspruch auf eine volle Invalidenrente eine mindestens 70%ige Invalidität im Sinn der IV voraus (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung bei mindestens 60%iger Invalidität (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit. c) und eine Viertelsrente bei mindestens 40%iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). Laut Art. 27 Abs. 2 des Reglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2015, unverändert auch ab 1. Januar 2017; nachfolgend: Vorsorgereglement) ergibt ein Invaliditätsgrad unter 40 % in keinem Fall Anspruch auf Leistungen. Bei einer Invalidität von mindestens 40 % wird eine Viertelsrente, bei einer Invalidität von mindestens 50 % eine halbe Rente und bei einer Invalidität von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente gewährt. Ab einer Invalidität von mindestens 70 % wird die volle Rente gewährt (act. G7.1.2 und 7.1.7). Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht.”
Beiträge, die nach Beginn des Rentenanspruchs geleistet werden, sind bei der Ermittlung des der Rentenberechnung zugrundeliegenden Altersguthabens nicht zu berücksichtigen.
“Auch nicht massgeblich ist, dass die Invalidenrente im persönlichen Ausweis per 1. Januar 2009 (Akten der Klägerin [act. I] 6) auf Fr. 49'128.-- und damit um Fr. 1'875.60 höher berechnet worden ist, als die von der Beklagten zugesprochenen Rente von Fr. 47'252.40 (Fr. 3'937.70 x 12; act. II 235; Klage S. 10 Ziff. 14). Denn diesbezüglich liegt keine qualifizierte Zusicherung vonseiten der Beklagten vor. Entsprechend besteht kein wohlerworbenes Recht, das einer nachträglichen Anpassung des Altersguthaben aufgrund der effektiv erfolgten Rückzahlung entgegenstehen würde. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der Rückerstattung die in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 geleisteten Beiträge von insgesamt Fr. 23'356.50 in Abzug brachte und an die Klägerin und den Arbeitgeber zurückzahlte (act. II 351 f., 358 f.; vgl. auch act. II 265, 314 f., 318). Diese Beiträge wurden nach dem Beginn des Rentenanspruchs am 1. August 2010 geleistet und sind damit bei dem der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Altersguthaben nicht zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG und Art. 57 Abs. 1 lit. a VRAB; vgl. E. 2.5 hiervor). Zudem waren die Klägerin und der Arbeitgeber ab Beginn des Rentenanspruchs am 1. August 2010 von der Bezahlung der Spar- und Risikobeiträge befreit (Art. 53 Abs. 1 VRAB).”
“Auch nicht massgeblich ist, dass die Invalidenrente im persönlichen Ausweis per 1. Januar 2009 (Akten der Klägerin [act. I] 6) auf Fr. 49'128.-- und damit um Fr. 1'875.60 höher berechnet worden ist, als die von der Beklagten zugesprochenen Rente von Fr. 47'252.40 (Fr. 3'937.70 x 12; act. II 235; Klage S. 10 Ziff. 14). Denn diesbezüglich liegt keine qualifizierte Zusicherung vonseiten der Beklagten vor. Entsprechend besteht kein wohlerworbenes Recht, das einer nachträglichen Anpassung des Altersguthaben aufgrund der effektiv erfolgten Rückzahlung entgegenstehen würde. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der Rückerstattung die in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 geleisteten Beiträge von insgesamt Fr. 23'356.50 in Abzug brachte und an die Klägerin und den Arbeitgeber zurückzahlte (act. II 351 f., 358 f.; vgl. auch act. II 265, 314 f., 318). Diese Beiträge wurden nach dem Beginn des Rentenanspruchs am 1. August 2010 geleistet und sind damit bei dem der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Altersguthaben nicht zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG und Art. 57 Abs. 1 lit. a VRAB; vgl. E. 2.5 hiervor). Zudem waren die Klägerin und der Arbeitgeber ab Beginn des Rentenanspruchs am 1. August 2010 von der Bezahlung der Spar- und Risikobeiträge befreit (Art. 53 Abs. 1 VRAB).”
Nach Art. 24 Abs. 3 BVG ist das der Berechnung zugrundezulegende Altersguthaben das gesamte eingebrachte Vorsorgeguthaben (einschliesslich des Überobligatoriums). Zu diesem wird die Summe der bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden BVG‑Altersgutschriften hinzugerechnet; Zinsen werden dabei nicht berücksichtigt.
“Bei einem wie vorliegend erfolgten Rücktritt der Vorsorgeeinrichtung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung (vgl. E. 4 hiervor) gewährt Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit Besitzstand auf dem Anrechnungsprinzip, als die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs bildet (BGE 144 V 376 Regeste). M.a.W. wird bei der Berechnung der Leistung auf das gesamte eingebrachte Altersguthaben (inkl. dem eingebrachten Guthaben aus dem Überobligatorium) abgestellt zuzüglich der Summe der BVG-Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (Art. 24 Abs. 3 BVG).”
“14 FZG sollte gerade der Problematik entgegengewirkt werden, dass Versicherte bei einem Stellenwechsel aufgrund der unterschiedlichen Strukturen der Vorsorgeeinrichtungen Verluste hinsichtlich des Vorsorgeschutzes hinzunehmen haben; mithin sollte dadurch eine Verbesserung der Freizügigkeit der versicherten Personen bewerkstelligt werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 1 zu Art. 14 FZG). Dementsprechend bildet die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1). Im Unterschied zur Berechnung der obligatorischen Leistung nach BVG wird bei der Berechnung der Leistung, die aufgrund eines Gesundheitsvorbehalts ausgerichtet wird, nicht bloss auf das BVG-Altersguthaben gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG als Basis abgestellt. Vielmehr wird stattdessen auf das gesamte eingebrachte Altersguthaben abgestellt, zu welchem dann die Summe der infolge Eintritts des schädigenden Ereignisses wegfallenden Altersgutschriften addiert wird (Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG; Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, a.a.O., S. 736). Der Gesundheitsvorbehalt gilt nur bezüglich des neu überobligatorisch aufgebauten Vorsorgekapitals, welches aufgrund der Beiträge im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses geäufnet wird (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1 und BGE 130 V 9 E. 5.2.2).”
“Nach dem Gesagten ist der Klägerin insofern beizupflichten, als das in die Beklagte eingebrachte Freizügigkeitsguthaben aus dem Überobligatorium bei der Berechnung einer im Falle des Invaliditätseintrittes aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund (während der Geltungsdauer desselben) geschuldeten Invalidenrente vollumfänglich zu berücksichtigen ist. Das der Berechnung zugrundezulegende Altersguthaben berechnet sich in Anwendung von Art. 24 BVG aus dem gesamten bis zum Invaliditätseintritt angesparten und nicht mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Vorsorgeguthaben (inklusive dem eingebrachten Guthaben aus dem Überobligatorium) zuzüglich der Summe der BVG-Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre (ohne Zinsen; Art. 24 Abs. 3 BVG).”
Ergibt sich bei einer versicherten Person aufgrund ihrer gesundheitlich bedingten, bereits vor der Invalidität bestehenden Unterbeschäftigung oder unterdurchschnittlichen Erwerbssituation, dass kein höheres Einkommen erzielt wurde, kann im berufsvorsorgerechtlichen Bereich der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechen; daraus kann sich ein Anspruch auf eine anteilige Rente ergeben.
“Entscheid Versicherungsgericht, 21.12.2020 Art. 23 lit. a BVG; Art. 24 Abs. 1 BVG; Art. 16 ATSG: Unterdurchschnittliches und schwankendes Einkommen einer als Tagesmutter tätigen Vorsorgeversicherten. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht freiwillig, sondern situations- und gesundheitsbedingt bereits vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens kein höheres Einkommen erzielte. Auch für den berufsvorsorgerechtlichen Bereich entspricht der Invaliditätsgrad daher der Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin hat somit Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2020, BV 2019/3). Entscheid vom 21. Dezember 2020 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. BV 2019/3 Parteien A.___ Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Advokatur Robert Baumann AG, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Beklagte, Gegenstand Invalidenrente”
Stellt die Invalidenversicherung das Valideneinkommen auf ein Vollzeitpensum ab, kann die Vorsorgeeinrichtung dieses Valideneinkommen auf das tatsächlich ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnen und damit einen erneuten Einkommensvergleich durchführen.
“Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (BGE 144 V 63 E. 6.3.2). Die Invalidenversicherung qualifizierte die Klägerin in ihrer rentenzusprechenden Verfügung vom 26. November 2018 (Urk. 2/3) als im Gesundheitsfall mutmasslich Vollerwerbstätige und schloss – angesichts der gutachterlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit – ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Unter Berücksichtigung der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beträgt der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad 80 %. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäss dem Vorsorgereglement der Beklagten 1 – sowohl gesetzlich (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG) als auch reglementarisch (Art. 18 Ziff. 1 und 2 des Reglements [Urk. 59/1 S. 7]) – jeder Invaliditätsgrad ab 70 % zu einer vollen Invalidenrente berechtigt, steht der Klägerin gegenüber der Beklagten 1 trotz des ausgeübten Teilzeitpensums ein Anspruch auf eine volle Invalidenrente zu. Entsprechend den reglementarischen Bestimmungen (Erschöpfung des Anspruchs auf Krankentaggelder per 18. März 2018 gemäss Urk. 30/132 S. 2 und 4 sowie Ablauf der 24monatigen Wartefrist) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 ab dem 1. April 2018 Anspruch auf die vollen reglementarischen Invalidenleistungen.”
Die Invalidenrente wird nach Art. 24 BVG mit demselben Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr.
“Après avoir admis que la double condition de la connexité matérielle et temporelle était remplie, et compte tenu du fait que l'assuré avait présenté un taux d'invalidité supérieur à 70 % depuis le second semestre 2018, les premiers juges ont considéré que la CPM était en principe tenue de lui verser une rente entière d'invalidité dès le 1er février 2019, sous réserve d'une surindemnisation. Ils ont ensuite fixé le montant annuel de cette rente à 20'524 fr., en se fondant sur le salaire assuré au 1er janvier 2014 de 41'602 fr., conformément aux certificats de prévoyance de l'intimé (art. 18 al. 3 OPP 2 en relation avec l'art. 24 LPP). La juridiction de première instance a encore examiné s'il y avait surindemnisation pour l'année 2019, ce qu'elle a nié. Elle a finalement fixé le taux d'intérêt moratoire sur les rentes échues à 5 %, faute de disposition réglementaire sur ce point, à partir du 23 avril”
Für die Leistungszuständigkeit nach Art. 24 Abs. 1 BVG ist ein enger sachlicher und zeitlicher Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität erforderlich. Ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht nach Rechtsprechung insbesondere dann nicht, wenn die versicherte Person nach der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit längere Zeit wieder arbeitsfähig war.
“Die Klägerin vertritt sinngemäss die Ansicht, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei während ihres Arbeitsverhältnisses bei der D____ AG eingetreten. Ihr stünden daher Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge in Höhe von CHF 176'488.00 zu. 2.2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Es fehle ferner am sachlichen und zeitlichen Konnex. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. 2.3. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat. Im Zentrum steht hierbei die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid ist. 3.2. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E.”
“Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3). Da das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem B. vom 1. Februar 1992 bis 31. Oktober 1995 gedauert hat, besteht unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG eine Versicherungsdeckung vom 1. Februar 1992 bis 30. November 1995. 3.4 Versicherte Personen haben nach Art. 23 lit. a BVG Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Art. 26 Abs. 1 BVG bestimmt, dass für den Beginn des Anspruchs auf IV-Leistungen aus beruflicher Vorsorge sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG gelten. 3.5 Art. 23 BVG begründet einerseits die Leistungspflicht der beruflichen Vorsorge als solche; anderseits grenzt er die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen untereinander ab (vgl. Marc Hürzeler, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, Bern 2019, N. 2 zu Art. 23 BVG). So kommt dieser Bestimmung insbesondere auch die Funktion zu, die Leistungszuständigkeit festzulegen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigt gewesene versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der IV zugesprochen wird.”
Ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % begründet nach Art. 24 Abs. 1 BVG keinen Anspruch auf eine obligatorische Invalidenrente; allenfalls erbrachte Leistungen in diesem Bereich gelten als überobligatorisch. Sodann entfällt die Bindungswirkung eines Entscheids der IV-Stelle für die berufliche Vorsorge, wenn der Invaliditätsgrad die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen.
“Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben gemäss Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Sofern eine Vorsorgeeinrichtung Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % entrichtet, handelt es sich um einen Anspruch aus überobligatorischer beruflicher Vorsorge. In Bezug auf die Bindungswirkung eines Entscheids der IV-Stelle für die berufliche Vorsorge ist darauf hinzuweisen, dass eine solche entfällt, wenn der Invaliditätsgrad die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.2). Die Beklagte selbst bietet keine Invalidenleistungen unter einem Invaliditätsgrad von 40 % an (vgl. Art. 31 des Vorsorgereglements, Ausgabe Januar 2020, [Urk. 15/2]), die Klägerin hingegen schon (Art. 28 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Klägerin sieht eine Invalidenrente bereits ab einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % vor [Urk.”
“f) La défenderesse est une institution de prévoyance enregistrée (registre de la prévoyance professionnelle de la [...] [...]] n°[...]) pratiquant la prévoyance obligatoire et plus étendue (institution enveloppante). En effet, les prestations réglementaires vont au-delà des prestations minimales selon la LPP (voir notamment les art. 11, 12 et 13 du règlement de prévoyance professionnelle selon CCNT [...] de 2008 et, en particulier, l’art. 13.4 prévoyant que la rente complète d’invalidité s’élève à 40 % du salaire coordonné). 5. a) Les prestations d’invalidité font l’objet de la section 3 du chapitre 3 de la LPP. Le droit à ces prestations est réglé à l’art. 23 let. a LPP, selon lequel ont droit à des prestations d'invalidité en particulier les personnes qui sont invalides à raison de 40 % au moins au sens de l'AI et qui étaient assurées lorsqu'est survenue l'incapacité de travail dont la cause est à l'origine de l'invalidité. En cas d’invalidité, les prestations prévues par la LPP consistent en une rente d’invalidité et une rente pour enfant. Selon l’art. 24 al. 1 LPP (dans sa teneur en vigueur au 31 décembre 2021), « L'assuré a droit : a. à une rente entière s'il est invalide à raison 70 % au moins au sens de l'AI ; b. à trois quarts de rente s’il est invalide à raison de 60 % au moins ; c. à une demi-rente s’il est invalide à raison de 50 % au moins ; d. à un quart de rente s’il est invalide à raison de 40 % au moins ». Un taux d’invalidité de moins de 40 % ne donne donc droit à aucune rente dans le domaine de la prévoyance professionnelle obligatoire. Dans le cadre de la prévoyance obligatoire, les bénéficiaires d'une rente entière d'invalidité ont droit, selon l’art. 25 LPP, à une rente complémentaire pour chaque enfant qui, à leur décès, aurait droit à une rente d'orphelin ; le montant de la rente équivaut à celui de la rente d'orphelin, soit à 20 % de la rente d'invalidité entière (art. 21 al. 1 LPP), et cette rente est calculée selon les mêmes règles que la rente d'invalidité. Selon la jurisprudence, la rente complémentaire pour enfant constitue une prestation accessoire à la rente d’invalidité de la personne assurée et elle en suit le sort juridique en tant que prétention purement dérivée de la prestation principale (ATF 121 V 104 consid.”
Der Beginn des Anspruchs auf BVG-Invalidenleistungen richtet sich—im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge—nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Berufsvorsorgerechtlich relevant ist eine Arbeitsunfähigkeit, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat.”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat.”
Für die Übergangsgeneration hat der Bundesrat den anzuwendenden Umwandlungssatz in den Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision festgelegt.
“En invitant la défenderesse à fixer, conformément à l’art. 57 al. 1 RPEC (dans sa teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre 2016), le montant des prestations à servir à compter du 1er avril 2012, la Cour de céans n’a, comme le relève la défenderesse, pas statué sur le montant précis de la rente d’invalidité due à la demanderesse. Elle est partie du principe – à tort comme le démontre l’existence de la présente procédure – que la mise en œuvre de son arrêt ne poserait pas de difficultés particulières, comme c’est en règle générale le cas en pareilles situations. e) Dans la mesure où le litige qui fait l’objet de la présente demande ne porte pas sur un point tranché dans le jugement rendu le 29 juillet 2019 par la Cour de céans, la demande d’interprétation dudit jugement déposée par S.________ doit être déclarée irrecevable. 3. Le litige a pour objet la question du montant mensuel de la rente entière d’invalidité de la prévoyance professionnelle due par la défenderesse à la demanderesse à compter du 1er avril 2012. 4. a) Aux termes de l’art. 24 LPP, la rente d’invalidité est calculée avec le même taux de conversion que la rente de vieillesse à 64 ans (pour les femmes). Le taux de conversion fixé par le Conseil fédéral selon la let. b des dispositions transitoires de la première révision de la LPP du 3 octobre 2003 s’applique aux assurés de la génération transitoire (al. 2). L’avoir de vieillesse déterminant pour le calcul comprend, d’une part, l’avoir de vieillesse acquis par l’assuré à la naissance du droit à la rente d’invalidité et, d’autre part, la somme des bonifications de vieillesse afférentes aux années futures, jusqu’à l’âge ordinaire de la retraite, sans les intérêts (al. 3). Les bonifications de vieillesse afférentes aux années futures sont calculées sur la base du salaire coordonné de l’assuré durant la dernière année d’assurance auprès de l’institution de prévoyance (al. 4). b) Dans les limites de la loi, les institutions de prévoyance sont libres d'adopter le régime de prestations, le mode de financement et l'organisation qui leur conviennent (art.”
Die Leistungspflicht richtet sich nach dem Vorsorgeverhältnis, das zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bestand, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Bei mehreren vorsorgeberechtigten Einrichtungen ist dieser Zeitpunkt massgeblich für die Zuständigkeit.
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.”
“Die Beklagte 2 vertritt ebenfalls die Ansicht, sie sei mangels Zustellung des Vorbescheids und der Verfügung nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden. Ferner sei die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin per 9. März 2015, zu einem Zeitpunkt in welchem ein Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 bestanden habe, eingetreten. Mangels Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 sei eine Leistungsplicht ausgeschlossen. 2.4. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten 1 oder der Beklagten 2 hat. Dabei ist insbesondere strittig, zu welchem Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid ist. Die Rente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr (Rentenalter 64 für Frauen, Art. 24 Abs. 2 BVG). 3.2. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 E. 2b). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9.”
Die Höhe der Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung: volle Rente bei mindestens 70%, Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, halbe Rente bei mindestens 50% und Viertelsrente bei mindestens 40%.
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).”
“Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Leiden, welches zur Invalidität geführt hat, dasselbe ist, welches bereits während dem Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist und eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). 3.3. Die versicherte Person hat (im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge) Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG); auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b BVG); auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. c BVG) und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Ein Anspruch kann daher frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG sowie BGE 142 V 419, 422 E. 4.3.2 und BGE 140 V 470, 473 E. 3.2.). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). 4. 4.1. Im Lichte der Ausführungen unter E. 3.2. ist von zentraler Bedeutung, wann die Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist. Die erste aktenkundige Krankschreibung erfolgte durch die Hausärztin des Klägers, Dr. I____, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D). Diese stellte dem Kläger am 24. Oktober 2012 ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis aus, mit welchem sie dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23.”
Zur Anwendung von Art. 24 BVG: Vorsorgeeinrichtungen können ihre Invalidenleistungen kürzen, um eine Überentschädigung des Versicherten zu vermeiden; dies findet insbesondere bei Mehrfachversicherung Anwendung. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung (vgl. 9C_61/2021 E.5.3) und wird durch die in der Rechtsprechung genannten Normen gestützt (Art. 34a LPP, Art. 24 OPP 2, Art. 18 OPP 2).
“et les références), ainsi qu'aux conditions dans lesquelles les décisions de l'assurance-invalidité lient l'institution de prévoyance compétente (ATF 144 V 72 consid. 4.1; 138 V 409 consid. 3.1 et les arrêts cités). Il rappelle également les règles applicables à l'obligation de verser des prestations d'invalidité lorsque l'assuré exerce plusieurs activités lucratives à temps partiel et est obligatoirement affilié à plusieurs institutions de prévoyance (ATF 144 V 72 consid. 5.3.4; 136 V 390 consid. 3 et 4; 129 V 132 consid. 4.3.3), ainsi qu'au calcul de ces prestations (art. 24 LPP et 18 OPP 2) et à la possibilité, pour l'institution de prévoyance, de réduire ses prestations afin d'éviter une surindemnisation de l'assuré (art. 34a LPP, art. 24 OPP 2). Il suffit d'y renvoyer.”
Bei unterdurchschnittlichem oder schwankendem Einkommen — etwa bei einer Tagesmutter — kann der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechen, wenn das geringere Einkommen bereits vor dem invalidisierenden Gesundheitsschaden situations- oder gesundheitsbedingt bestand.
“Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021 und vorliegend anwendbar, da eine Invalidenrente ab 2017 streitig ist (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1), hat der Versicherte Anspruch auf: (a) eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist; (b) eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist; (c) eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; (d) eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 21.12.2020 Art. 23 lit. a BVG; Art. 24 Abs. 1 BVG; Art. 16 ATSG: Unterdurchschnittliches und schwankendes Einkommen einer als Tagesmutter tätigen Vorsorgeversicherten. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht freiwillig, sondern situations- und gesundheitsbedingt bereits vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens kein höheres Einkommen erzielte. Auch für den berufsvorsorgerechtlichen Bereich entspricht der Invaliditätsgrad daher der Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin hat somit Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2020, BV 2019/3). Entscheid vom 21. Dezember 2020 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. BV 2019/3 Parteien A.___ Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Advokatur Robert Baumann AG, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Beklagte, Gegenstand Invalidenrente”
Die Invalidenrente wird nach demselben Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Reglementarisch können bei Teilinvalidität weitergehende Leistungen vorgesehen sein; solche Weiterleistungen beziehen sich nach der Rechtsprechung auf die obligatorische berufliche Vorsorge und sind gesondert zu beurteilen.
“Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im”
“Würde der Invaliditätsgrad auch bei Teilerwerbstätigen bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, führte dies zur Ausdehnung der zuvor nicht vorhandenen Versicherteneigenschaft, was dem auch in der beruflichen Vorsorge geltenden Versicherungsprinzip widerspräche. Schliesslich vermag die Klägerin auch mit ihrem Einwand, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 letzter Satz des Vorsorgereglements (Urk. 2/3 S. 7) entspreche ihr Invaliditätsgrad mindestens dem von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad, weshalb ihr - unabhängig von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - reglementarisch eine volle Rente zugesichert worden sei (Urk. 15 S. 2-3), nicht durchzudringen. Die Auslegung der reglementarischen Bestimmung (vgl. BGE 134 V 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen) ergibt, dass sich Satz 3 von Art. 5 Abs. 2 des Reglements einzig auf Leistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge bezieht: Während das Reglement weitergehende Leistungen als die gesetzlich statuierten Mindestleistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG bei Teilinvalidität gewährt (vgl. Satz 2 von Abs. 2) und es sich mithin bei der Beklagten um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung handelt, ergibt sich aus der fraglichen Formulierung «gemäss BVG» mit hinreichender Klarheit, dass die genannte Passage einzig auf Leistungen aus obligatorischer Vorsorge anwendbar ist. Dafür, dass die Parteien mit dem besagten Satz im Reglement die Versicherungsdeckung entgegen dem Versicherungsprinzip ausdehnen wollten, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Übrigen stellt die Beklagte weiterhin auf den von der IV-Stelle ermittelten Grad der Erwerbsunfähigkeit von 70 % ab. Die Klägerin beruft sich sodann auf den Vertrauensschutz (Urk. 1 S. 6-7, vgl. ferner Urk. 2/10-12). Die Frage nach dem Vertrauensschutz hängt eng zusammen mit der Frage, wie es um die Abänderbarkeit von BVG-Leistungen bestellt ist. Angesichts dessen, dass - im Bereich der Invalidenversicherung als auch der beruflichen Vorsorge - Dauerleistungen einer Anpassung unter den vorgenannten Bedingungen (E.”
Art. 24 Abs. 1 BVG regelt die Rentenstaffel nach dem Invaliditätsgrad; demnach bemisst sich der Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend dem festgestellten Invaliditätsgrad (Zuteilung von voller, Dreiviertel-, Halb- oder Viertelsrente).
“10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindest-lohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung einge-stellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3). Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin im Zeitpunkt des geltend gemachten Rentenanspruchs (1. November 2020) bei der Beklagten vorsorgeversichert war. 3.3 Versicherte Personen haben nach Art. 23 lit. a BVG Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Art. 26 Abs. 1 BVG bestimmt, dass für den Beginn des Anspruchs auf IV-Leistungen aus beruflicher Vorsorge sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG gelten. 3.4 Art. 23 BVG begründet einerseits die Leistungspflicht der beruflichen Vorsorge als solche; anderseits grenzt er die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen untereinander ab (vgl. Marc Hürzeler, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, Bern 2019, N. 2 zu Art. 23 BVG). So kommt dieser Bestimmung insbesondere auch die Funktion zu, die Leistungszuständigkeit festzulegen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigt gewesene versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.”
Bei Teilrenten ist das der Berechnung zugrunde liegende Altersguthaben in einen aktiven Teil (entsprechend der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit) und einen passiven Teil (entsprechend der Rentenberechtigung) zu splitten. Soweit so festgelegt, darf die konkrete Bewertung bzw. Ausgestaltung nicht dazu führen, dass die versicherte Person wirtschaftlich besser gestellt wäre als bei Vollinvalidität; eine derart offensichtliche Überbegünstigung wäre für vernünftige Vertragsparteien nicht anzunehmen und steht im Widerspruch zum Gebot der gleichartigen Behandlung der Destinatäre.
“14 BVV 2). In Nachachtung dieser Grundsätze wurde das Altersguthaben der Beschwerdeführerin - unstreitig - auf der Basis ihrer Rentenberechtigung (Dreiviertelsrente) in einen aktiven sowie in einen ihrer Rentenberechtigung entsprechenden Teil gesplittet. Im aktiven Teil ist die Versicherte effektiv in einem Teilzeitpensum tätig. Für den passiven Teil erhält sie (Renten-) Leistungen aus der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge; zudem wird im Umfang der Rentenberechtigung ein auf sie lautendes Alterskonto bei ihrer früheren Vorsorgeeinrichtung weitergeführt, das je nach Vorsorgelösung sogar weiterhin eine Äufnung erfährt. Erfolgte keine Kürzung der Grenzbeträge, würde - gemäss Vorsorgeplan - als versicherter Lohn 150 % des BVG-Maximallohnes berücksichtigt, abzüglich des Koordinationsabzugs. Gleichzeitig wird der Versicherten im Rahmen ihrer Dreiviertelsrente die Summe ihrer Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre (ohne Zinsen) angerechnet (Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG). Damit wäre ihr Altersguthaben erheblich höher als dasjenige einer vollständig invaliden oder einer gesunden versicherten Person. Es kann nicht angenommen werden, dass vernünftige Vertragsparteien eine solche Lösung beabsichtigt bzw. in Kauf genommen hätten, die überdies zu einer Verletzung des auch im überobligatorischen Bereich zu beachtenden Gebots der rechtsgleichen Behandlung der Destinatäre führte (E. 3.2 und”
“14 BVV 2). In Nachachtung dieser Grundsätze wurde das Altersguthaben der Beschwerdeführerin - unstreitig - auf der Basis ihrer Rentenberechtigung (Dreiviertelsrente) in einen aktiven sowie in einen ihrer Rentenberechtigung entsprechenden Teil gesplittet. Im aktiven Teil ist die Versicherte effektiv in einem Teilzeitpensum tätig. Für den passiven Teil erhält sie (Renten-) Leistungen aus der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge; zudem wird im Umfang der Rentenberechtigung ein auf sie lautendes Alterskonto bei ihrer früheren Vorsorgeeinrichtung weitergeführt, das je nach Vorsorgelösung sogar weiterhin eine Äufnung erfährt. Erfolgte keine Kürzung der Grenzbeträge, würde - gemäss Vorsorgeplan - als versicherter Lohn 150 % des BVG-Maximallohnes berücksichtigt, abzüglich des Koordinationsabzugs. Gleichzeitig wird der Versicherten im Rahmen ihrer Dreiviertelsrente die Summe ihrer Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre (ohne Zinsen) angerechnet (Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG). Damit wäre ihr Altersguthaben erheblich höher als dasjenige einer vollständig invaliden oder einer gesunden versicherten Person. Es kann nicht angenommen werden, dass vernünftige Vertragsparteien eine solche Lösung beabsichtigt bzw. in Kauf genommen hätten, die überdies zu einer Verletzung des auch im überobligatorischen Bereich zu beachtenden Gebots der rechtsgleichen Behandlung der Destinatäre führte (E. 3.2 und”
Für die Zuständigkeit der beruflichen Vorsorge gilt, dass die Invalidenleistungen von der Vorsorgeeinrichtung zu erbringen sind, bei der die anspruchsbegründende Person beim Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit der Feststellung der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit zusammen.
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.”
“10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindest-lohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung einge-stellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3). Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin im Zeitpunkt des geltend gemachten Rentenanspruchs (1. November 2020) bei der Beklagten vorsorgeversichert war. 3.3 Versicherte Personen haben nach Art. 23 lit. a BVG Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Art. 26 Abs. 1 BVG bestimmt, dass für den Beginn des Anspruchs auf IV-Leistungen aus beruflicher Vorsorge sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG gelten. 3.4 Art. 23 BVG begründet einerseits die Leistungspflicht der beruflichen Vorsorge als solche; anderseits grenzt er die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen untereinander ab (vgl. Marc Hürzeler, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, Bern 2019, N. 2 zu Art. 23 BVG). So kommt dieser Bestimmung insbesondere auch die Funktion zu, die Leistungszuständigkeit festzulegen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigt gewesene versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.”
“Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3). Da das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem B. vom 1. Februar 1992 bis 31. Oktober 1995 gedauert hat, besteht unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG eine Versicherungsdeckung vom 1. Februar 1992 bis 30. November 1995. 3.4 Versicherte Personen haben nach Art. 23 lit. a BVG Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Art. 26 Abs. 1 BVG bestimmt, dass für den Beginn des Anspruchs auf IV-Leistungen aus beruflicher Vorsorge sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG gelten. 3.5 Art. 23 BVG begründet einerseits die Leistungspflicht der beruflichen Vorsorge als solche; anderseits grenzt er die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen untereinander ab (vgl. Marc Hürzeler, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, Bern 2019, N. 2 zu Art. 23 BVG). So kommt dieser Bestimmung insbesondere auch die Funktion zu, die Leistungszuständigkeit festzulegen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigt gewesene versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der IV zugesprochen wird.”
Wird ein Vorbezug vor dem Eintritt des Vorsorgefalls ausbezahlt, vermindert er das für die Rentenberechnung massgebende Altersguthaben. Infolgedessen ist die Rente entsprechend zu reduzieren (vgl. zit. Rechtsprechung).
“Die Beschwerdeführerin konnte mit Hilfe des Vorbezugs eine Wohnung erwerben; ohne diese Möglichkeit hätte sie das erforderliche Kapital anderweitig beschaffen müssen und jetzt dafür Zinsen zu bezahlen. Der Vorbezug kann gegenüber einer (höheren) Rente für die versicherte Person je nach den konkreten Umständen günstiger oder ungünstiger sein, was aber im Wesen einer Versicherung liegt und für sich allein keine andere Lösung nahelegt. […] Solange der Vorsorgefall nicht eingetreten ist, ist das Freizügigkeitskapital noch nicht in Deckungskapital umgewandelt […] und steht damit für einen Vorbezug zur Verfügung. Die versicherte Person kann auch angesichts einer bevorstehenden Invalidität selber beurteilen, ob ihr ein Vorbezug und ein dadurch ermöglichter Erwerb von Wohneigentum oder eine höhere Rente mehr dient. […] In casu ist die rentenbegründende Invalidität am 1. Mai 2003 eingetreten. Der am 16. April 2003 mit Valuta 30. April 2003 ausbezahlte Vorbezug erfolgte somit vor Eintritt des Vorsorgefalls und war rechtmässig. Dementsprechend reduzierte sich das der Rentenberechnung zugrunde liegende Altersguthaben (Art. 24 Abs. 3 BVG), weshalb die PKLS [cassa pensione, n.d.r.] die Rente mit Recht reduziert hat. […]” Come si evince dal frammento riportato sopra, il Tribunale federale – oltre ad esporre il motivo per cui anche a fronte di un’imminente invalidità l’assicurata mantiene il diritto al prelievo anticipato fino all’insorgere del caso assicurativo – per valutare la liceità del prelievo anticipato non ha considerato la data della domanda, ma quelle dell’ordine di versamento (16 aprile 2003) e del versamento stesso (30 aprile 2003), accertando come esso sia avvenuto prima dell’insorgere del caso assicurato d’invalidità, circostanza che rendeva corretta la riduzione della rendita determinata dall’istituto di previdenza. Ne consegue che anziché soccorrerlo, la surriferita giurisprudenza pregiudica ulteriormente la tesi dell’attore secondo cui a far stato per il diritto al versamento anticipato sarebbe esclusivamente l’adempimento dei presupposti legali al momento della domanda.”
“Die Beschwerdeführerin konnte mit Hilfe des Vorbezugs eine Wohnung erwerben; ohne diese Möglichkeit hätte sie das erforderliche Kapital anderweitig beschaffen müssen und jetzt dafür Zinsen zu bezahlen. Der Vorbezug kann gegenüber einer (höheren) Rente für die versicherte Person je nach den konkreten Umständen günstiger oder ungünstiger sein, was aber im Wesen einer Versicherung liegt und für sich allein keine andere Lösung nahelegt. […] Solange der Vorsorgefall nicht eingetreten ist, ist das Freizügigkeitskapital noch nicht in Deckungskapital umgewandelt […] und steht damit für einen Vorbezug zur Verfügung. Die versicherte Person kann auch angesichts einer bevorstehenden Invalidität selber beurteilen, ob ihr ein Vorbezug und ein dadurch ermöglichter Erwerb von Wohneigentum oder eine höhere Rente mehr dient. […] In casu ist die rentenbegründende Invalidität am 1. Mai 2003 eingetreten. Der am 16. April 2003 mit Valuta 30. April 2003 ausbezahlte Vorbezug erfolgte somit vor Eintritt des Vorsorgefalls und war rechtmässig. Dementsprechend reduzierte sich das der Rentenberechnung zugrunde liegende Altersguthaben (Art. 24 Abs. 3 BVG), weshalb die PKLS [cassa pensione, n.d.r.] die Rente mit Recht reduziert hat. […]” Come si evince dal frammento riportato sopra, il Tribunale federale – oltre ad esporre il motivo per cui anche a fronte di un’imminente invalidità l’assicurata mantiene il diritto al prelievo anticipato fino all’insorgere del caso assicurativo – per valutare la liceità del prelievo anticipato non ha considerato la data della domanda, ma quelle dell’ordine di versamento (16 aprile 2003) e del versamento stesso (30 aprile 2003), accertando come esso sia avvenuto prima dell’insorgere del caso assicurato d’invalidità, circostanza che rendeva corretta la riduzione della rendita determinata dall’istituto di previdenza. Ne consegue che anziché soccorrerlo, la surriferita giurisprudenza pregiudica ulteriormente la tesi dell’attore secondo cui a far stato per il diritto al versamento anticipato sarebbe esclusivamente l’adempimento dei presupposti legali al momento della domanda.”
In Vorsorgeplänen mit Primat der Beiträge bleibt die Invalidenrente grundsätzlich unverändert, wenn keine zusätzlichen (nachgezahlten) Beiträge das für die Berechnung massgebliche Altersguthaben erhöhen. Fehlen solche Gutschriften, besteht nach der zitierten Rechtsprechung kein Anlass, die Berechnung der Invalidenrente zu revidieren.
“Il n’appartenait en effet pas à la défenderesse d’analyser si les rapports de prévoyance devaient perdurer malgré le contrat d’agent indépendant conclu en avril 2005 qui lui a été transmis à l’appui de la demande de sortie de l’institution de prévoyance, en particulier dès lors qu’aucun élément ne permettait de douter de la validité de cet accord. Un tel examen excède très largement les contrôles qui s’imposent à une institution de prévoyance afin de vérifier qu’elle a bien servi les prestations pour lesquelles un droit est clairement établi, comme dans l’arrêt précité du 1er février 2010. Selon le contrat d’affiliation entré en vigueur le 1er janvier 2013, l’affiliation a pour but de réaliser la prévoyance professionnelle des salariés au service de l’appelée en cause conformément à la LPP. Cette formulation implique que seules les prestations légales sont couvertes par ce contrat (cf. arrêt du Tribunal fédéral 9C_406/2023 du 6 février 2024 consid. 4 et 5.1 confirmant que l'expression « selon les bases LPP » dans un règlement exclut les prestations de la prévoyance plus étendue), ce que confirment également les références dans le règlement aux prestations minimales légales, et les dispositions réglementaires relatives aux rentes d’invalidité, qui reprennent pour l’essentiel la teneur de l’art. 24 LPP. Or, les prestations légales – comme celles visées ici – sont définies selon la primauté des cotisations (Hans-Ulrich STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, n. 9 ad 14 LPP). Comme on l’a vu, le principe d’équivalence individuelle ne s’applique certes pas sans réserve au risque invalidité, dès lors notamment que la rente minimale tient également compte de bonifications futures, par définition non versées. Il conserve toutefois une certaine portée dans les plans en primauté des cotisations selon la jurisprudence. En l’espèce, l’avoir de vieillesse déterminant pour le calcul de la rente est entre autres composé des cotisations versées. Partant, en l’absence de cotisations complémentaires à créditer à l’avoir de vieillesse du demandeur, compte tenu du fait qu’elles sont frappées de prescription, il n’y a pas matière à revenir sur le calcul de ses rentes d’invalidité, dont les fondements ne sont en l’espèce pas modifiés par son affiliation rétroactive. 12.2.3 Le demandeur fait encore valoir que son avoir de libre passage n’aurait pas été pris en considération dans l’avoir de vieillesse déterminant le montant de sa rente.”
Als massgebendes Altersguthaben für die Berechnung der Invalidenrente gilt das bei Eintritt des Vorsorgefalls vorhandene Altersguthaben; in der zitierten Entscheidung wurde dabei ausdrücklich auch die zweimonatige Äufnung berücksichtigt.
“Gemäss dem Versicherungsausweis per 1. Januar 2020 (Urk. 10/2) betrug das Altersguthaben des Klägers per 1. Januar 2019 Fr. 431'002.70. Im Schreiben vom 4. August 2020 (Urk. 10/6) wie auch vom 10. September 2020 (Urk. 10/8) hielt die Klägerin ein Guthaben des Klägers per 28. Februar 2019 von Fr. 438'202.20 fest. Die Differenz von Fr. 7'199.50 (438'202.20 - 431'002.70) erklärt sich aus der Äufnung der Gutschriften für die beiden Monate Januar und Februar 2019, die zweizwölftel der Differenz der für das ganze Jahr aufgeführten Guthaben (vgl. 2/5) entsprechen ([474'199.70 - 431'002.70]: 12 x 2). Mit Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität im März 2019 wurden die am 28. Februar 2019 vorhandenen Altersguthaben von Fr. 438'202.20 (Art. 24 Abs. 2 lit. a BVG) nach dem Plan Standard und unter Berücksichtigung eines Zinses von 1 % bis zum 1. August 2020, dem Zeitpunkt indem der Versicherte das”
“Gemäss dem Versicherungsausweis per 1. Januar 2020 (Urk. 10/2) betrug das Altersguthaben des Klägers per 1. Januar 2019 Fr. 431'002.70. Im Schreiben vom 4. August 2020 (Urk. 10/6) wie auch vom 10. September 2020 (Urk. 10/8) hielt die Klägerin ein Guthaben des Klägers per 28. Februar 2019 von Fr. 438'202.20 fest. Die Differenz von Fr. 7'199.50 (438'202.20 - 431'002.70) erklärt sich aus der Äufnung der Gutschriften für die beiden Monate Januar und Februar 2019, die zweizwölftel der Differenz der für das ganze Jahr aufgeführten Guthaben (vgl. 2/5) entsprechen ([474'199.70 - 431'002.70]: 12 x 2). Mit Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität im März 2019 wurden die am 28. Februar 2019 vorhandenen Altersguthaben von Fr. 438'202.20 (Art. 24 Abs. 2 lit. a BVG) nach dem Plan Standard und unter Berücksichtigung eines Zinses von 1 % bis zum 1. August 2020, dem Zeitpunkt indem der Versicherte das”