Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92;BBl 2019 6305). ↩
SR 210 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313;BBl 2013 4887). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313;BBl 2013 4887). ↩
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Für die obligatorische berufliche Vorsorge gilt nach Art. 21 Abs. 2 BVG die 60%-Quote. Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können jedoch reglementarisch eine abweichende Bemessung der Hinterlassenenrenten vorsehen; in der Praxis werden beispielsweise auch Angaben wie zwei Drittel genannt.
“Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Statuten öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen auch dann geändert werden dürfen, wenn sie keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen. Allgemeine Schranken bilden das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können (BGE 134 V 23 E. 7.2). Bei Anwartschaften wird rechtsprechungsgemäss jedoch nicht von einem wohlerworbenen Recht ausgegangen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N 1894 und 1899; BGE 134 V 23 E. 7.2). Der Anspruch der Klägerin auf eine Ehegattenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge bestimmt sich demnach nach dem Reglement der Beklagten. Massgebend sind dabei die Reglementsbestimmungen, die bei der Entstehung des allfälligen Anspruchs (hier: 1. Dezember 2019) in Kraft standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2010, 9C_177/2010, E. 3.1). Soweit die Klägerin die Zusprache einer Ehegattenrente gestützt auf die Verordnung über die D.___ beantragt, ist die Klage unbegründet. Nach Art. 21 Abs. 2 BVG beträgt beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, die Witwen- oder Witwerrente 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. Die Berechnungsvorschrift von Art. 21 BVG regelt dabei die Höhe der obligatorischen BVG-Hinterlassenenleistungen und bezieht sich auf die jeweiligen BVG-Alters- bzw. BVG-Invalidenrenten, welche nach den Vorschriften von Art. 13 ff. und 24 BVG bemessen wurden. Demgegenüber sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge frei, reglementarisch eine abweichende Bemessungsgrundlage für die Hinterlassenenleistungen festzulegen (Marc Hürzeler/Gustavo Scartazzini, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 21 BVG). Davon hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Gemäss Ziff. 50 Abs. 1 lit. c ihres Reglements wird die Ehegattenrente unter Vorbehalt der Wiederverheiratung lebenslang ausgerichtet und beträgt zwei Drittel der Altersrente der verstorbenen Altersrentnerin oder des verstorbenen Altersrentners.”
“Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Statuten öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen auch dann geändert werden dürfen, wenn sie keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen. Allgemeine Schranken bilden das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können (BGE 134 V 23 E. 7.2). Bei Anwartschaften wird rechtsprechungsgemäss jedoch nicht von einem wohlerworbenen Recht ausgegangen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N 1894 und 1899; BGE 134 V 23 E. 7.2). Der Anspruch der Klägerin auf eine Ehegattenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge bestimmt sich demnach nach dem Reglement der Beklagten. Massgebend sind dabei die Reglementsbestimmungen, die bei der Entstehung des allfälligen Anspruchs (hier: 1. Dezember 2019) in Kraft standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2010, 9C_177/2010, E. 3.1). Soweit die Klägerin die Zusprache einer Ehegattenrente gestützt auf die Verordnung über die D.___ beantragt, ist die Klage unbegründet. Nach Art. 21 Abs. 2 BVG beträgt beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, die Witwen- oder Witwerrente 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. Die Berechnungsvorschrift von Art. 21 BVG regelt dabei die Höhe der obligatorischen BVG-Hinterlassenenleistungen und bezieht sich auf die jeweiligen BVG-Alters- bzw. BVG-Invalidenrenten, welche nach den Vorschriften von Art. 13 ff. und 24 BVG bemessen wurden. Demgegenüber sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge frei, reglementarisch eine abweichende Bemessungsgrundlage für die Hinterlassenenleistungen festzulegen (Marc Hürzeler/Gustavo Scartazzini, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 21 BVG). Davon hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Gemäss Ziff. 50 Abs. 1 lit. c ihres Reglements wird die Ehegattenrente unter Vorbehalt der Wiederverheiratung lebenslang ausgerichtet und beträgt zwei Drittel der Altersrente der verstorbenen Altersrentnerin oder des verstorbenen Altersrentners.”
Gerichte verwenden die BVG-Kinderrente bei der Unterhaltsbemessung als zugrunde liegende Leistung; im zitierten Entscheid wurde die Kinderrente entsprechend Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BVG berücksichtigt.
“_____ zustehenden Sozial- versicherungsrenten (AHV-Kinderrenten, Kinderrenten der Pensionskasse) und ähnliche für den Unterhalt von C._____ bestimmte Leistungen innert fünf Tagen nach deren Erhalt der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungs- klägerin) zu überweisen. Die Zahlungsmodalitäten gölten gemäss Urteil bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Berufungskläge- rin lebe und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten stelle bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichne (act. 2/2 Dispositiv-Ziffer 5). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der zu deckende Unterhalt von C._____ belaufe sich (nach Anrechnung der Familienzulagen) auf Fr. 1'200.–. Der Berufungsbeklagte habe zwar über die Höhe der ihm zustehenden Kinderrenten der ersten und zweiten Säule keine Unterlagen eingereicht. Weil sich die AHV- Kinderrente jedoch gemäss Art. 35ter AHVG auf 40 % der AHV-Altersrente des Berufungsbeklagten und die BVG-Kinderrente gemäss Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BVG auf 20 % der BVG-Altersrente des Berufungsbeklagten belau- fe, sei davon auszugehen, dass der Unterhalt von C._____ damit gedeckt sei. Wenn die Kinderrenten dagegen zu tief wären, um den Betrag von Fr. 1'200.– zu decken, wäre ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte zur Leistung des Mankobetrages nicht in der Lage sei, da zwischen Haupt- und Kin- derrenten Akzessorietät bestehe und die dem Berufungsbeklagten zustehenden - 3 - Leistungen diesfalls offensichtlich nicht genug hoch wären, damit er daraus zu- sätzlich zu den Kinderrenten Unterhalt leisten könnte (a.a.O. E. 4). Diese Anord- nung ist rechtskräftig (vgl. OGer ZH LC200035 vom 7. Oktober 2021, Ziffer 1 des Beschlussdispositivs).”
Im überobligatorischen Bereich kann die Invaliden-/Waisenrente reglementarisch als Prozentsatz der versicherten bzw. laufenden BVG-Invalidenrente bemessen werden; das Reglement der Beklagten sieht hierfür 20 % vor.
“- Fr. 200.--) betrifft den überobligatorischen Bereich. Gemäss Art. 27 Abs. 3 des Reglements der Beklagten (act. G7.7) entspricht die Invalidenkinderrente 20 % der versicherten bzw. laufenden BVG-Invalidenrente (vgl. auch Art. 44 des genannten Reglements und Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BVG). Folglich verbleibt ein Anspruch auf eine überobligatorische Invalidenrente von Fr.”
“- Fr. 200.--) betrifft den überobligatorischen Bereich. Gemäss Art. 27 Abs. 3 des Reglements der Beklagten (act. G7.7) entspricht die Invalidenkinderrente 20 % der versicherten bzw. laufenden BVG-Invalidenrente (vgl. auch Art. 44 des genannten Reglements und Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BVG). Folglich verbleibt ein Anspruch auf eine überobligatorische Invalidenrente von Fr.”
Bei einer nach Rentenbeginn geschlossenen Ehe ist eine reglementarische Kürzung der Witwen-/Witwerrente auf die gesetzliche Mindestrente zulässig. Die Neufassung des Wortlauts von Art. 21 Abs. 2 BVG (Bezug auf die «zuletzt ausgerichtete Rente») bezweckt vornehmlich eine administrative Vereinfachung und begründet keine zusätzliche Leistung.
“1 BVG habe zur Konsequenz, dass sie von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Witwenrente habe, die sich auf 60 % der ihrem verstorbenen Ehegatten ausgerichteten Rente der überobligatorischen beruflichen Vorsorge belaufe, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss konsolidierter höchstrichterlicher Praxis ist vielmehr eine reglementarische Kürzung der Witwenrente bei einer Verheiratung nach erfolgtem Altersrücktritt zulässig; es müssen lediglich die Mindestleistungen gemäss Art. 19 BVG erbracht werden (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 68 unter Hinweis auf SVR 2006 BVG Nr. 20 E. 2 [B 9/04]). Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 des Reglements der Beklagten (vgl. oben E. 1.5.1), wonach eine Ehegattenrente nur im Umfang der gesetzlichen Mindestrente für Ehegatten gemäss BVG versichert ist, wenn die Eheschliessung nach dem Rentenbeginn erfolgt, im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung steht und insoweit nicht zu bemängeln ist. Anzufügen bleibt, dass mit der Neufassung des Wortlautes von Art. 21 Abs. 2 BVG (Bezugnahme auf die zuletzt ausgerichtete Rente) lediglich die Administration vereinfacht und keine neue Leistung geschaffen werden sollte (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision] vom 1. März 2000 S. 2691). Das BVG nimmt in diesem Punkt Bezug auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen und nicht auf statutarische, welche nach ganz anderen Grundsätzen berechnet werden (vgl. auch nachfolgende E. 3.3).”
Bei voller Invalidenrente besteht Anspruch auf eine ergänzende Kinderrente; diese gilt als Nebenleistung zur Invalidenrente und ist rechtlich der Hauptleistung nachgelagert.
“a LPP, selon lequel ont droit à des prestations d'invalidité en particulier les personnes qui sont invalides à raison de 40 % au moins au sens de l'AI et qui étaient assurées lorsqu'est survenue l'incapacité de travail dont la cause est à l'origine de l'invalidité. En cas d’invalidité, les prestations prévues par la LPP consistent en une rente d’invalidité et une rente pour enfant. Selon l’art. 24 al. 1 LPP (dans sa teneur en vigueur au 31 décembre 2021), « L'assuré a droit : a. à une rente entière s'il est invalide à raison 70 % au moins au sens de l'AI ; b. à trois quarts de rente s’il est invalide à raison de 60 % au moins ; c. à une demi-rente s’il est invalide à raison de 50 % au moins ; d. à un quart de rente s’il est invalide à raison de 40 % au moins ». Un taux d’invalidité de moins de 40 % ne donne donc droit à aucune rente dans le domaine de la prévoyance professionnelle obligatoire. Dans le cadre de la prévoyance obligatoire, les bénéficiaires d'une rente entière d'invalidité ont droit, selon l’art. 25 LPP, à une rente complémentaire pour chaque enfant qui, à leur décès, aurait droit à une rente d'orphelin ; le montant de la rente équivaut à celui de la rente d'orphelin, soit à 20 % de la rente d'invalidité entière (art. 21 al. 1 LPP), et cette rente est calculée selon les mêmes règles que la rente d'invalidité. Selon la jurisprudence, la rente complémentaire pour enfant constitue une prestation accessoire à la rente d’invalidité de la personne assurée et elle en suit le sort juridique en tant que prétention purement dérivée de la prestation principale (ATF 121 V 104 consid. 4c ; ATF 107 V 219 ; ATF 101 V 206). b) Le règlement de la défenderesse contient les dispositions suivantes relativement aux prestations d’invalidité : “13.1 Il y a invalidité lorsque la personne assurée est invalide à raison d’au moins 40% au sens de l’Assurance-invalidité fédérale (AI). 13.2 La personne assurée a droit à une rente d’invalidité si elle est invalide au sens de l’AI à raison d’au moins 70% : à une rente entière 60% : à un trois quarts de rente 50% : à une demi-rente 40% : à un quart de rente. 13.3 A l’âge de la retraite, le droit aux prestations de vieillesse succède au droit à la prestation d’invalidité ; il correspond au moins aux prestations d’invalidité LPP à cet âge-là.”