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Art. 65a

831.40BVGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
  2. Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:
    1. die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;
    2. die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;
    3. das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;
    4. die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.
  3. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a ) abgeben zu können.1
  4. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Informationen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes bis auf Stufe der Vorsorgewerke ausgewiesen werden müssen.
  5. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er erlässt dafür Rechnungslegungsvorschriften und legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399).

2 commentaries

N1.Verletzung der Transparenzanforderungen durch Stiftungsräte

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Stiftungsräte gegen die Transparenzvorgaben von Art. 65a Abs. 2 BVG verstossen haben.

Die Vorinstanz hat detailliert dargelegt, dass und aufgrund welcher Umstände der PK-D.________ im Zusammenhang mit Zahlungen für Beteiligungen (Anlagefonds "H.________" und "I.________", F.________), Darlehen (F.________) und zur Vermögensverwaltung (J.________ AG) insgesamt ein Schaden (im Sinne von Art. 52 Abs. 1 BVG) von Fr. 2'580'692.85 erwachsen sei. Dieser sei mit den notwendigen und in der Jahresrechnung 2009 erfolgten Wertberichtigungen eingetreten. Weiter hat das kantonale Gericht ausgeführt, weshalb es im Verhalten der Stiftungsräte der PK-D.________ eine - zumindest grob fahrlässige - Verletzung von Anlagevorschriften (Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 50 Abs. 3 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1], Art. 2 und Anhang C des Anlagereglements der PK-D.________), von Transparenzvorgaben (Art. 65a Abs. 2 BVG), von Treuepflichten (hinsichtlich verschiedener Interessenkonflikte) und der allgemeinen Sorgfaltspflicht erblickt hat. Weiter hat die Vorinstanz den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen der beiden Stiftungsräte und dem Schaden bejaht. Für diesen sei das (strafbare) Verhalten der Gebrüder G.________ wohl eine mitwirkende Teilursache gewesen, was indessen die Kausalität nicht unterbrochen habe. Der Schadenersatzanspruch des Sicherheitsfonds ist nicht auf dessen Sicherstellung beschränkt (vgl. vorangehende E. 4 Abs. 1). Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend den bei der PK-D.________ angefallenen Schaden werden lediglich in appellatorischer Weise bestritten und bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vorangehende E. 2.2). Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, hat die Vorinstanz sorgfältig zwischen den beiden früheren Stiftungsräten, deren jeweiligen Handlungen und deren Funktionen bei den durch die PK-D.________ alimentierten Gesellschaften und Anlagefonds differenziert.

N2.Jahresrechnung nach Swiss GAAP RPC

Gestützt auf die Delegation in Art. 65a Abs. 5 BVG hat der Bundesrat in Art. 47 Abs. 2 OPP 2 festgelegt, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Jahresrechnung nach den Empfehlungen zur Darstellung der Rechnungslegung (Swiss GAAP RPC) zu erstellen haben.

Du point de vue systématique, les institutions de prévoyance - y compris celles qui étendent la prévoyance au-delà des prestations minimales (art. 49 al. 2 ch. 17 LPP; ATF 140 V 420 consid. 4.2) - doivent respecter le principe de la transparence dans la réglementation de leur système des cotisations, de leur financement, du placement du capital et de leur comptabilité (art. 65a al. 1 LPP). Le principe de la transparence implique notamment que la situation financière effective de l'institution de prévoyance apparaisse (art. 65a al. 2 let. a LPP). A cet égard, conformément à la délégation de compétence prévue à l'art. 65a al. 5 LPP, le Conseil fédéral a précisé à l'art. 47 al. 2 OPP 2 que les institutions de prévoyance doivent établir leurs comptes annuels conformément aux recommandations relatives à la présentation des comptes Swiss GAAP RPC

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