Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
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Der Bundesrat passt die im BVG genannten Grenzbeträge periodisch an. Gemäss BVGer C-70/2021 betrug dieser Grenzbetrag in den Jahren 2017 und 2018 je Fr. 21'150.– und im Jahr 2019 Fr. 21'330.–.
“Alters-jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug in den Jahren 2017 und 2018 jeweils Fr. 21'150.- und im Jahr 2019 Fr. 21'330.- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Die Vorinstanz ist grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen. Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen sind nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse und allenfalls auf dem für die Anfechtung von Entscheiden dieser Behörde vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.).”
“Alters-jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug in den Jahren 2017 und 2018 jeweils Fr. 21'150.- und im Jahr 2019 Fr. 21'330.- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Die Vorinstanz ist grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen. Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen sind nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse und allenfalls auf dem für die Anfechtung von Entscheiden dieser Behörde vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.).”
Die in der Rechtsprechung und Praxis verwendeten Grenzbeträge (z. B. Jahreslöhne von Fr. 21'060 bzw. Fr. 21'150) sowie die tabellarisch erfassten jährlichen oberen Grenzbeträge und maximalen Beiträge werden periodisch vom Bundesrat angepasst. Diese in den Quellen genannten Beträge dienen als relevante Schwellenwerte i.S.v. Art. 9 BVG.
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahreslohn von mindestens Fr. 21'060.- (Stand am 1. Januar 2014) bzw. Fr. 21'150.- (Stand ab 1. Januar 2015) erzielen (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in den in dieser Zeitspanne gültigen Fassungen [AS 2014 3343]).”
“Säule 8 % des oberen Grenzbe- trags des koordinierten Lohnes (Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BVG), der vom Bundesrat jeweils periodisch angepasst wird (Art. 9 BVG und Art. 5 BVV 2), was als gerichtsnotorisch i.S.v. Art. 151 ZPO gilt: Jahre Gültige Fassung von Art. 5 BVV 2 Oberer Grenzbetrag von Art. 8 Abs. 1 BVG Maximalbeitrag ge- mäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 1999-2000 AS 1998 3026 72'360 5'789 2001-2002 AS 2000 2833 74'160 5'933 2003-2004 AS 2002 3906 75'960 6'077 2005-2006 AS 2004 4643 77'400 6'192 2007-2008 AS 2006 4159 79 560 6'365 2009-2010 AS 2008 4725 82'080 6'566 2011-2012 AS 2010 4587 83'520 6'682 2013-2014 AS 2012 6347 84'240 6'739 2015-2018 AS 2014 3343 84'600 6'768 Dies führt zu den folgenden Einkommensparametern der Versorgerin: Jahr Überschuss Er- folgsrechnung Beiträge in die”
Der Bundesrat hat die ihm in Art. 9 BVG eingeräumte Anpassungskompetenz bisher bei jeder Erhöhung der AHV-Renten ausgeübt. Die variablen Grenzbeträge sind auf die AHV-Leistungen abgestimmt und stehen in einem festen proportionalen Verhältnis zur Rentenhöhe der AHV; die vier betreffenden Werte definieren zusammen das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.
“1 BVG), dem Koordinationsabzug (Art. 8 Abs. 1 BVG), dem maximalen sowie dem minimalen versicherten Verdienst (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BVG) werden im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge verschiedene Grenzbeträge bezeichnet. Diese vier Werte stehen miteinander in einem direkten mathematischen Bezug und definieren das gesamte Obligatorium der beruflichen Vorsorge (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 585 f.). Der Koordinationsabzug bezweckt, das Zusammenwirken von erster und zweiter Säule so zu koordinieren, dass ihre Leistungen keine Überentschädigung verursachen (Stauffer/Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., S. 20). Die in ihrer Höhe variablen Grenzbeträge sind auf die Leistungen der AHV abgestimmt (koordiniert) und stehen in einem festen proportionalen Verhältnis zur Rentenhöhe der AHV. So entspricht etwa der obere Grenzbetrag von Art. 8 Abs. 1 BVG dem Dreifachen der jährlichen AHV-Maximalrente. Der Bundesrat erhält in Art. 9 BVG die Kompetenz, diese Grenzwerte entsprechend der Veränderung der AHV-Rentenhöhe anzupassen. Von dieser Kann-Vorschrift hat der Bundesrat bis heute bei jeder AHV-Rentenerhöhung Gebrauch gemacht (Stauffer, a.a.O., Rz 593 f.). Die Grenzwerte gelten – im Obligatoriumsbereich – ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades (Stauffer, a.a.O., Rz 598).”
Die Anpassung an die Entwicklung der AHV wurde in der Praxis wiederholt vorgenommen; das Bundesverwaltungsgericht verweist hierzu unter anderem auf Urteil A-2583/2016.
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 2.1.2).”
Die in Art. 9 BVG vorgesehene Anpassungspraxis wurde in der Vergangenheit wiederholt so gehandhabt, dass der Jahresmindestlohn/die Mindestlohngrenze an die Entwicklung der AHV-Altersrenten angeglichen wurde.
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 2.1.2).”
Der Grenzbetrag wurde ab 1. Januar 2020 auf Fr. 21'330 festgesetzt.
“Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2020 Fr. 21'330.- (vgl. die in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 und Art. 3a BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2). Ebenfalls nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2).”
“Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2020 Fr. 21'330.- (vgl. die in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 und Art. 3a BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2). Ebenfalls nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2).”
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