Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.
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Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch auf eine IV-Rente, spätestens jedoch mit Erschöpfung des Taggelds. Ab diesem Zeitpunkt sind die Lehrst entitlements einklagbar und die Verjährung beginnt zu laufen. Die Verjährung beginnt unabhängig davon, ob der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis hat. Sie kann durch Schuldbetreibung, Klage oder durch Anerkennung der Forderung durch den Schuldner unterbrochen werden.
“Dabei ist die Fälligkeit einer Leistung aus beruflicher Vorsorge von ihrer Vollziehbarkeit zu unterscheiden. Die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge tritt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung ein. Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, frühestens aber sobald die Leistungen aus der bestehenden Taggeldversicherung erschöpft sind (Art. 26 BVV 2 [Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1 und Ziff. 7.1.2 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Januar 2003). Ab diesem Moment sind sie einklagbar (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 Rz 346). 3.1.5. Die Verjährung beginnt unabhängig davon zu laufen, ob der Gläubiger von der Existenz seines Rentenanspruchs Kenntnis hat oder nicht (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge a.a.O.). 3.1.6. Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG und Ziff. 5.2.2 des Vorsorgereglements), sodass sie monatlich fällig werden und am Ende jedes Monates für den sie auszurichten sind, ihre fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Urteil BGer 9C_701/2010 E. 4.3). 3.1.7. Der Gläubiger kann die Verjährung mittels Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor Gericht unterbrechen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung von Seiten des Schuldners durch Anerkennung der Forderung unterbrochen. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf. Die Anerkennungserklärung muss sich an den Gläubiger richten und braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst.”
Die Leistungen nach Art. 38 BVG werden in der Regel monatlich ausgerichtet; mit Entstehung des Rentenanspruchs tritt die Fälligkeit ein (bei BVG-Invalidenrenten mit dem Anspruch auf eine IV-Rente bzw. frühestens nach Erschöpfung der Taggeldversicherung). Die Verjährung beginnt unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten zu laufen und kann durch Schuldbetreibung (Betreibung), Klage oder durch Anerkennung der Forderung durch den Schuldner unterbrochen werden.
“Dabei ist die Fälligkeit einer Leistung aus beruflicher Vorsorge von ihrer Vollziehbarkeit zu unterscheiden. Die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge tritt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung ein. Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, frühestens aber sobald die Leistungen aus der bestehenden Taggeldversicherung erschöpft sind (Art. 26 BVV 2 [Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1 und Ziff. 7.1.2 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Januar 2003). Ab diesem Moment sind sie einklagbar (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 Rz 346). 3.1.5. Die Verjährung beginnt unabhängig davon zu laufen, ob der Gläubiger von der Existenz seines Rentenanspruchs Kenntnis hat oder nicht (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge a.a.O.). 3.1.6. Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG und Ziff. 5.2.2 des Vorsorgereglements), sodass sie monatlich fällig werden und am Ende jedes Monates für den sie auszurichten sind, ihre fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Urteil BGer 9C_701/2010 E. 4.3). 3.1.7. Der Gläubiger kann die Verjährung mittels Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor Gericht unterbrechen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung von Seiten des Schuldners durch Anerkennung der Forderung unterbrochen. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf. Die Anerkennungserklärung muss sich an den Gläubiger richten und braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst.”
Periodische Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der jeweiligen Monatsforderung; periodische Leistungen verjähren demnach jeweils am Ende des Monats, für den sie auszurichten sind. Für Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen gilt die fünfjährige Verjährungsfrist.
“Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).”
“Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).”
Die fünfjährige Verjährungsfrist für periodische Leistungen beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Monats, für den die Rente gemäss Art. 38 BVG hätte ausbezahlt werden müssen. Eine abweichende Zahlungsweise im Vorsorgereglement bleibt vorbehalten.
“Gemäss Art. 38 BVG werden die Renten in der Regel monatlich ausgerichtet. Demzufolge beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für periodische Leistungen im Sinne von Art. 41 Abs. 2 BVG grundsätzlich am Ende des Monats, für den die Rente gemäss Art. 38 BVG hätte ausbezahlt werden müssen, es sei denn, das Vorsorgereglement sehe eine andere Zahlungsweise vor (Urteile des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3 und 9C_321/2007 vom 28. September 2007).”
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