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Gemäss den Quellen ermöglicht Art. 26b BVG seit dem 1. Januar 2021 der Vorsorgeeinrichtung, die Rentenzahlung vorsorglich einzustellen, sobald sie Kenntnis von einer entsprechenden Verfügung der IV-Stelle (gestützt auf Art. 52a ATSG) erlangt. Die Botschaft ATSG nennt als Ziel eine einheitliche Handhabung (schweizweite unité de doctrine) der vorsorglichen Leistungseinstellung innerhalb der Sozialversicherungen.
“Seine Rüge geht auch in dieser Hinsicht fehl. Hinzu kommt, dass Versicherungen bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2021 der neuen Regelung in Art. 52a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zwar von der Möglichkeit der vorsorglichen Einstellung der Leistung Gebrauch gemacht haben, die Gerichte jedoch die Zulässigkeit dieser Massnahme oder ihre gesetzliche Grundlage unterschiedlich beurteilten (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 2. März 2018 [Botschaft ATSG], BBl 2018 1637 f.). Gemäss Art. 52a ATSG kann der Versicherungsträger die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt. Eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung ist gemäss Art. 26b BVG seit dem 1. Januar 2021 auch für eine Vorsorgeeinrichtung möglich ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis darüber erhält, dass die IV-Stelle gestützt auf Art. 52a ATSG die vorsorgliche Einstellung der Zahlung der Invalidenrente verfügt hat (vgl. Botschaft ATSG, BBl 2018 1650). Gemäss den Ausführungen in der Botschaft ATSG soll Art. 52a ATSG eine einheitliche Handhabung der vorsorglichen Leistungseinstellung innerhalb der Sozialversicherungen und eine schweizweite unité de doctrine herstellen (Botschaft ATSG, BBl 2018 1638).”
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