Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs1vorliegt, wird mit Busse bestraft, wer:
SR 311.0 ↩
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Im vorliegenden Entscheid wurde festgestellt, dass die Arbeitgeberin nach Rücksprache mit der Pensionskasse davon ausging, aufgrund der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehe keine Beitragspflicht. Unter diesen Umständen konnte ihr weder vorsätzliches noch sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden; eine Strafbarkeit nach Art. 75 BVG wurde daher verneint.
“Vorliegend bringt der Beschwerdeführer selbst vor, die Geschäftsführerin sei nach Rücksprache mit der Pensionskasse davon ausgegangen, es bestehe aufgrund der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Beitragspflicht nach BVG. Auch wenn sich nachträglich herausstellte, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers diesbezüglich irrte, kann ihr bei dieser Ausgangslage weder ein wissentliches und willentliches (Art. 12 Abs. 2 StGB) noch ein sorgfaltswidriges (Art. 12 Abs. 3 StGB) Verhalten vorgeworfen werden, was eine Strafbarkeit nach Art. 76 BVG (Vergehen) oder Art. 75 BVG (Übertretung) begründen könnte. Somit ist die Staatsanwaltschaft vorliegend zu Recht davon ausgegangen, der zur Beurteilung stehende Sachverhalt erfülle mit Sicherheit keinen Straftatbestand. Ferner steht fest, dass die Staatsanwaltschaft auch aufgrund der geringen Summe von CHF”
Bei Verletzung der in Art. 86b BVG geregelten Melde‑ und Auskunftspflichten können Bussen nach Art. 75 BVG verhängt werden, sofern keine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch einschlägig ist.
“die Organisation und die Finanzierung; c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG; d. die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Art. 71b BVG. Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a BVG) abzugeben (Art. 86b Abs. 2 BVG). Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind (Art. 86b Abs. 3 BVG). Art. 75 BVG (Strafbestimmungen bei Übertretungen) ist anwendbar (Art. 86b Abs. 4 BVG).”
“die Organisation und die Finanzierung; c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG; d. die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Art. 71b BVG. Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a BVG) abzugeben (Art. 86b Abs. 2 BVG). Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind (Art. 86b Abs. 3 BVG). Art. 75 BVG (Strafbestimmungen bei Übertretungen) ist anwendbar (Art. 86b Abs. 4 BVG).”
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