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Die vom Bundesgericht vorgenommene Auslegung des Wortsinns von Art. 79 Abs. 3 BVG ist für die kantonalen Behörden verbindlich. Aus kantonalen Reglementen können Pflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten.
“Nr. 43, StR 65/2010 S. 860). Demnach können die Pflichtigen aus den Reglementen nichts zu ihren Gunsten ableiten und die durch das Bundesgericht vorgenommene Bestätigung der Auslegung des Wortsinns von Art. 79 Abs. 3 BVG ist sowohl für das kantonale Steueramt als auch für das Verwaltungsgericht als verbindlich zu erachten.”
Der Bezug einer Kapitalleistung kann die steuerliche Abzugsfähigkeit eines späteren Einkaufs ausschliessen. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass Pflichtige damit rechnen mussten, dass ein Kapitalbezug — hier im Jahr 2018 — zur Anwendung von Art. 79 Abs. 3 BVG für zuvor geltend gemachte Einlagen (2015) führen kann.
“Wie dargelegt hat das Bundesgericht bereits mit dem Entscheid 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015 klargestellt, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs auch dann entfällt, wenn die Kapitalleistung von einer anderen Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet wird. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch das Argument der Pflichtigen nicht, dass eine andere Auslegung dem klaren Wortsinn von Art. 79b Abs. 3 BVG widerspreche und damit Treu und Glauben verletze. Demnach mussten die Pflichtigen damit rechnen, dass der Bezug der Kapitalleistung im Jahr 2018 aus dem Kapitalplan zur Anwendung von Art. 79 Abs. 3 BVG für die im Jahr 2015 geltend gemachte Einlage in den Pensionsplan führen wird.”
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