Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
20 commentaries
Eine Erhöhung des «Stiftungsabzugs» kann nicht als Sanierungsbeitrag im Sinne von Art. 65d BVG deklariert werden, wenn keine Unterdeckung vorliegt. Sanierungsmassnahmen nach Art. 65d BVG setzen eine Unterdeckung voraus und können nicht allein durch Stiftungsratsbeschluss ohne Zustimmung der angeschlossenen Arbeitgeber eingeführt werden.
“Gegen die Erhöhung des «Stiftungsabzugs» um 0,10 % hat die Beklagte hingegen ausdrücklich opponiert. Anders als die bisherigen Beiträge will die Beklagte diesen Mehrbetrag auch nicht mehr ausschliesslich für ungedeckte Verwaltungskosten einsetzen, sondern auch zur Finanzierung des Vorsorgewerks «Renten 1» verwenden (vgl. Urk. 2/9 S. 18; vgl. auch Urk. 8 S. 10, Geschäftsbericht 2021 S. 36 [Urk. 19/2]). Demzufolge handelt es sich nicht mehr nur um einen Beitrag an übrige Verwaltungskosten, sondern vielmehr auch um einen Sanierungs- oder Solidaritätsbeitrag zugunsten des «Vorsorgewerks Renten 1». Zu beachten ist, dass es sich um keinen Sanierungsbeitrag im Sinne von Art. 65d BVG handelt, welchen der Stiftungsrat ohne Einverständnis der angeschlossenen Arbeitgeber durch die Schaffung einer entsprechenden reglementarischen Grundlage beschliessen könnte. Solche Sanierungsmassnahmen setzen eine Unterdeckung voraus (vgl. Art. 44 BVV 2), welche vorliegend nicht gegeben ist (vgl. Geschäftsberichte 2020 und 2021 der Beklagten je S. 42; Urk. 19/1, Urk. 19/2). Ebensowenig handelt es sich um Rückstellungen, über die der Stiftungsrat jährlich entscheiden könnte (vgl. Art. 48e BVV 2; Ziff.”
Sanierungsbeiträge können von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erhoben werden; der Arbeitgeberanteil muss mindestens der Summe der Arbeitnehmerbeiträge entsprechen. Sanierungsbeiträge von Rentnerinnen und Rentnern sind grundsätzlich möglich, dürfen jedoch nur erhoben werden, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Sämtliche Massnahmen müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein.
“Eine Vorsorgeeinrichtung muss gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann. Eine Unterdeckung liegt nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 dann vor, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital einschliesslich notwendiger Verstärkungen nicht durch dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Gemäss Art. 65d Abs. 2 BVG müssen Massnahmen zur Beseitigung einer Unterdeckung auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein. Das Gesetz erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen zur Behebung der Unterdeckung unter anderem folgende Massnahmen: • Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Betrag der Arbeitgeber muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer (Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG). • Im Grundsatz: Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Rentnerinnen und Rentnern (Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG). Die Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Rentnerinnen und Rentnern dürfen die Vorsorgeeinrichtungen dagegen nur vornehmen, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen (Art. 65d Abs. 3 ʺSofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen […]ʺ; Erich Peter, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2009, S. 799). Auch § 16 Abs. 1 des Pensionskassendekrets sieht solche Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung vor.”
“Eine Vorsorgeeinrichtung muss gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann. Eine Unterdeckung liegt nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 dann vor, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital einschliesslich notwendiger Verstärkungen nicht durch dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Gemäss Art. 65d Abs. 2 BVG müssen Massnahmen zur Beseitigung einer Unterdeckung auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein. Das Gesetz erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen zur Behebung der Unterdeckung unter anderem folgende Massnahmen: • Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Betrag der Arbeitgeber muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer (Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG). • Im Grundsatz: Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Rentnerinnen und Rentnern (Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG). Die Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Rentnerinnen und Rentnern dürfen die Vorsorgeeinrichtungen dagegen nur vornehmen, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen (Art. 65d Abs. 3 ʺSofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen […]ʺ; Erich Peter, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2009, S. 799). Auch § 16 Abs. 1 des Pensionskassendekrets sieht solche Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung vor.”
Im Rahmen einer (Teil‑)Liquidation kann der BVG‑Mindestzins für überobligatorische Guthaben unterschritten werden. Das individuelle Altersguthaben wird erst mit der definitiven Festlegung seiner Höhe fällig und unterliegt bis zur Fälligkeit der reglementarischen Verzinsung; diese kann bei überobligatorischen Sparguthaben unter dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz liegen (vgl. Art. 65d Abs. 4 BVG).
“Streitig bleibt die Verzinsung. Es ist zu differenzieren zwischen dem Zins bis zur Fälligkeit der Austrittsleistung, jenem ab Fälligkeit (vgl. Art. 2 Abs. 3 FZG) und dem Verzugszins (vgl. Art. 2 Abs. 4 FZG). Gemäss BGE 141 V 597 E. 3.2 Abs. 2 S. 601 f. wird das individuelle Altersguthaben im Rahmen einer (Teil-)Liquidation erst im Zeitpunkt fällig, in dem seine Höhe definitiv bestimmt ist (vgl. dazu vorangehende E. 2.2 in fine); dieses ist erst dann durch die BGE 147 V 86 S. 93 Art. 2 ff. FZG geschützt. Selbstredend bedeutet dies, dass das Altersguthaben, soweit nicht bereits ganz oder teilweise überwiesen, bis zur Fälligkeit der "üblichen" reglementarischen Verzinsung unterliegt, die bei überobligatorischen Sparguthaben unter dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz sein kann (vgl. dazu BGE 140 V 16 ; zum Fall einer gesetzlich zulässigen Unterschreitung des BVG-Mindestzinses vgl. Art. 65d Abs. 4 BVG). Anders als die Beschwerdegegner glauben machen wollen, ist in BGE 144 V 369 E. 4.1.3 S. 373 die Unterscheidung, ob der Anspruch auf die Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-)Liquidationstatbestand oder mit einem - hier nicht gegebenen (vgl. nicht publ. E. 1) - "gewöhnlichen" Freizügigkeitsfall nach Art. 2 FZG steht, nicht fallengelassen worden.”
Sanierungsbeiträge von Rentnerinnen und Rentnern dürfen nur erhoben werden, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Solche Massnahmen müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein.
“Juni 1982 jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann. Eine Unterdeckung liegt nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 dann vor, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital einschliesslich notwendiger Verstärkungen nicht durch dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Gemäss Art. 65d Abs. 2 BVG müssen Massnahmen zur Beseitigung einer Unterdeckung auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein. Das Gesetz erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen zur Behebung der Unterdeckung unter anderem folgende Massnahmen: • Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Betrag der Arbeitgeber muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer (Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG). • Im Grundsatz: Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Rentnerinnen und Rentnern (Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG). Die Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Rentnerinnen und Rentnern dürfen die Vorsorgeeinrichtungen dagegen nur vornehmen, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen (Art. 65d Abs. 3 ʺSofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen […]ʺ; Erich Peter, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2009, S. 799). Auch § 16 Abs. 1 des Pensionskassendekrets sieht solche Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung vor. Entsprechend beschloss die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes O.____, den Fehlbetrag zur Ausgleichung der wegen der Senkung des technischen Zinssatzes per 1. Januar 2018 durch die BLPK (vgl. Sachverhalt, Absatz D. hiervor) entstandenen Unterdeckung an die am Vorsorgewerk angeschlossenen Vertragsgemeinden zu überbinden.”
Zur Erhebung von Sanierungsbeiträgen sieht Art. 65d Abs. 3 BVG vor, dass der Beitrag der Arbeitgeber mindestens gleich hoch sein muss wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer. Solche Sanierungsmassnahmen müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 65d Abs. 2 BVG).
“Juni 1982 jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann. Eine Unterdeckung liegt nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 dann vor, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital einschliesslich notwendiger Verstärkungen nicht durch dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Gemäss Art. 65d Abs. 2 BVG müssen Massnahmen zur Beseitigung einer Unterdeckung auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein. Das Gesetz erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen zur Behebung der Unterdeckung unter anderem folgende Massnahmen: • Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Betrag der Arbeitgeber muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer (Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG). • Im Grundsatz: Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Rentnerinnen und Rentnern (Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG). Die Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Rentnerinnen und Rentnern dürfen die Vorsorgeeinrichtungen dagegen nur vornehmen, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen (Art. 65d Abs. 3 ʺSofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen […]ʺ; Erich Peter, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2009, S. 799). Auch § 16 Abs. 1 des Pensionskassendekrets sieht solche Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung vor. Entsprechend beschloss die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes O.____, den Fehlbetrag zur Ausgleichung der wegen der Senkung des technischen Zinssatzes per 1. Januar 2018 durch die BLPK (vgl. Sachverhalt, Absatz D. hiervor) entstandenen Unterdeckung an die am Vorsorgewerk angeschlossenen Vertragsgemeinden zu überbinden.”
Bei einer Versicherungsdauer von weniger als fünf Jahren kann die Pensionskasse ihre Leistungen auf die gesetzlich vorgeschriebenen Minimalleistungen gemäss BVG beschränken; die erwähnte fünfjährige Karenzfrist begrenzt damit Reglementzugeständnisse.
“Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG, vgl. hierzu BGE 140 V 348, 350 E. 2.1). 3.2. Nach Art. 10 Abs. 5 des Reglements bestimmt sich die Vollinvalidenrente aufgrund der Ziel-Vollinvalidenrente und des Deckungsgrades gemäss Tabelle Anhang I. Die Höhe der Ziel-Vollinvalidenrente wird bis zum Erreichen des Rücktrittsalters für die gewerblichen Mitarbeiter gemäss Vorsorgeplan FAR (Anhang II) und für Mitarbeiter TKP gemäss Vorsorgeplan TKP (Anhang III) berechnet. Die Höhe der Vollinvalidenrente sowie für Teilinvalide ist nicht garantiert, sie kann aber nicht tiefer als die garantierte Basis-Invalidenrente ausfallen. Die garantierte Basis-Invalidenrente entspricht der garantierten Rente bei Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG, letzter Satz. Ist der Versicherte beim Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente weniger als fünf Jahre in der Pensionskasse versichert, beschränkt sich die Pensionskasse auf die Erbringung der gesetzlichen Minimalleistungen gemäss BVG. 3.3. 3.3.1. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Reglements der Beklagten ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Streitig ist lediglich die Zulässigkeit von Art. 10 Abs. 5 des Reglements. Während der Kläger in der reglementarisch normierten fünfjährigen Karenzfrist eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen eingekauften gegenüber den während der Mitgliedschaft bei der Beklagten erworbenen Leistungen erblickt, welche zudem Art. 9 Abs. 3 FZG entgegenstehe, ist die Beklagte der Ansicht, Art. 10 Abs. 5 des Reglements bewege sich im Bereich des zulässigen Selbstständigkeitsbereichs und sei nicht zu beanstanden. 3.3.2. Die vorliegend interessierende Karenzfrist bewirkt eine generell-abstrakte Einschränkung des Versicherungsschutzes für alle versicherten Personen, welche noch nicht fünf Jahre bei der Beklagten versichert sind.”
Bei Vorliegen einer Unterdeckung erstellt der zugelassene Aktuar bzw. die Actuariatsstelle jährlich einen versicherungsmathematischen Bericht. Dieser weist insbesondere aus, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen den Voraussetzungen von Art. 65d BVG entsprechen und in welchem Umfang sie wirksam sind; er sieht ausserdem eine Information der Aufsichtsbehörde vor, wenn die Massnahmen fehlen oder ungenügend sind.
“2 LPP (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2011), l'institution de prévoyance doit charger un expert agréé en matière de prévoyance professionnelle de déterminer périodiquement si l'institution de prévoyance offre en tout temps la garantie qu'elle peut remplir ses engagements (let. a ; cf. art. 65 al. 1 LPP) et si les dispositions réglementaires de nature actuarielle et relatives aux prestations et au financement sont conformes aux prescriptions légales (let. b). L'art. 41 OPP 2 prévoit que l'expert doit se conformer aux directives de l'autorité de surveillance dans l'accomplissement de son mandat. Il est tenu d'informer immédiatement l'autorité de surveillance si la situation de l'institution de prévoyance exige une intervention rapide ou si son mandat prend fin. En cas de découvert, l'expert établit, selon l'art. 41a OPP 2, chaque année un rapport actuariel (al. 1). Il indique notamment dans ce rapport si les mesures prises par l'organe compétent pour résorber le découvert correspondent aux conditions énoncées à l'art. 65d LPP et dans quelle mesure elles ont été efficaces (al. 2) et il rédige un rapport à l'attention de l'autorité de surveillance si une institution de prévoyance ne prend pas de mesures ou prend des mesures insuffisantes pour résorber le découvert (al. 3). L'art. 52e LPP, dans sa teneur en vigueur depuis le 1er janvier 2012, prévoit notamment à son deuxième alinéa que l'expert en matière de prévoyance professionnelle soumet des recommandations à l'organe suprême de l'institution de prévoyance concernant notamment le taux d'intérêt technique et les autres bases techniques (let. a) et les mesures à prendre en cas de découvert (let. b). Si l'organe suprême ne suit pas les recommandations de l'expert et qu'il s'avère que la sécurité de l'institution de prévoyance est compromise, l'expert en informe l'autorité de surveillance (art. 52e al. 3 LPP). 10.1.2. Le Tribunal fédéral a exposé que, bien que l'utilisation conjointe des termes de "périodiquement" et de "en tout temps" présente une certaine ambiguïté, on ne pouvait pas dire que l'art.”
“2 LPP (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2011), l'institution de prévoyance doit charger un expert agréé en matière de prévoyance professionnelle de déterminer périodiquement si l'institution de prévoyance offre en tout temps la garantie qu'elle peut remplir ses engagements (let. a ; cf. art. 65 al. 1 LPP) et si les dispositions réglementaires de nature actuarielle et relatives aux prestations et au financement sont conformes aux prescriptions légales (let. b). L'art. 41 OPP 2 prévoit que l'expert doit se conformer aux directives de l'autorité de surveillance dans l'accomplissement de son mandat. Il est tenu d'informer immédiatement l'autorité de surveillance si la situation de l'institution de prévoyance exige une intervention rapide ou si son mandat prend fin. En cas de découvert, l'expert établit, selon l'art. 41a OPP 2, chaque année un rapport actuariel (al. 1). Il indique notamment dans ce rapport si les mesures prises par l'organe compétent pour résorber le découvert correspondent aux conditions énoncées à l'art. 65d LPP et dans quelle mesure elles ont été efficaces (al. 2) et il rédige un rapport à l'attention de l'autorité de surveillance si une institution de prévoyance ne prend pas de mesures ou prend des mesures insuffisantes pour résorber le découvert (al. 3). L'art. 52e LPP, dans sa teneur en vigueur depuis le 1er janvier 2012, prévoit notamment à son deuxième alinéa que l'expert en matière de prévoyance professionnelle soumet des recommandations à l'organe suprême de l'institution de prévoyance concernant notamment le taux d'intérêt technique et les autres bases techniques (let. a) et les mesures à prendre en cas de découvert (let. b). Si l'organe suprême ne suit pas les recommandations de l'expert et qu'il s'avère que la sécurité de l'institution de prévoyance est compromise, l'expert en informe l'autorité de surveillance (art. 52e al. 3 LPP). 10.1.2. Le Tribunal fédéral a exposé que, bien que l'utilisation conjointe des termes de "périodiquement" et de "en tout temps" présente une certaine ambiguïté, on ne pouvait pas dire que l'art.”
Für die Verpflichtung zur Leistung von Sanierungsbeiträgen nach Art. 65d Abs. 3 BVG kommt es auf die Eigenschaft als Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Berentung (Verwirklichung des versicherten Risikos) an, nicht auf den Zeitpunkt, zu dem die Ausfinanzierungsforderung entsteht.
“Es sind auch keine Gründe ersichtlich, in der vorliegenden Konstellation (Aufgabe der Arbeitgebereigenschaft durch Austritt aus einer gemeinsamen Sozialhilfebehörde) den ehemaligen Arbeitgeber in Bezug auf die Rentenbeziehenden bei Sanierungsmassnahmen anders zu behandeln als denjenigen, welcher seine Ausfinanzierungspflichten gegenüber den Rentenbezügern auch durch Kündigung eines Anschlussvertrages nicht aufheben kann. Basierend auf und in Analogie zu diesem sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz kann deshalb für die vorliegende Konstellation nichts Anderes gelten: Bei der Verpflichtung ehemaliger Arbeitgeber zur Leistung von Sanierungsbeiträgen bei Unterdeckungen von Rentenbeziehenden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ausfinanzierungsforderung an, sondern einzig auf den Zeitpunkt der Berentung (Verwirklichung des versicherten Risikos), und ob man zu diesem Zeitpunkt als Arbeitgeber fungierte. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 8.4.3 hiervor), war die Beklagte zum Zeitpunkt der Berentung der beiden Mitarbeiter R.P. und R.F. noch Vertragsgemeinde des RSDW und damit zusammen mit den anderen Vertragsgemeinden Arbeitgeberin von R.P. und R.F. Es ist deshalb zusammenfassend festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin von R.P. und R.F. ʺsanierungspflichtigʺ im Sinne von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG und damit grundsätzlich verpflichtet ist, der Klägerin die von ihr vorfinanzierten Ausfinanzierungsbeiträge anteilsmässig zurückzuerstatten.”
“Es sind auch keine Gründe ersichtlich, in der vorliegenden Konstellation (Aufgabe der Arbeitgebereigenschaft durch Austritt aus einer gemeinsamen Sozialhilfebehörde) den ehemaligen Arbeitgeber in Bezug auf die Rentenbeziehenden bei Sanierungsmassnahmen anders zu behandeln als denjenigen, welcher seine Ausfinanzierungspflichten gegenüber den Rentenbezügern auch durch Kündigung eines Anschlussvertrages nicht aufheben kann. Basierend auf und in Analogie zu diesem sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz kann deshalb für die vorliegende Konstellation nichts Anderes gelten: Bei der Verpflichtung ehemaliger Arbeitgeber zur Leistung von Sanierungsbeiträgen bei Unterdeckungen von Rentenbeziehenden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ausfinanzierungsforderung an, sondern einzig auf den Zeitpunkt der Berentung (Verwirklichung des versicherten Risikos), und ob man zu diesem Zeitpunkt als Arbeitgeber fungierte. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 8.4.3 hiervor), war die Beklagte zum Zeitpunkt der Berentung der beiden Mitarbeiter R.P. und R.F. noch Vertragsgemeinde des RSDW und damit zusammen mit den anderen Vertragsgemeinden Arbeitgeberin von R.P. und R.F. Es ist deshalb zusammenfassend festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin von R.P. und R.F. ʺsanierungspflichtigʺ im Sinne von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG und damit grundsätzlich verpflichtet ist, der Klägerin die von ihr vorfinanzierten Ausfinanzierungsbeiträge anteilsmässig zurückzuerstatten.”
Kann ein Beitrag gegenüber Rentnerinnen und Rentnern erhoben werden, so erfolgt dies durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf jenen Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor Einführung der Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Auf Leistungen der obligatorischen Vorsorge (Alters-, Todes‑ und Invalidenleistungen) darf kein Beitrag erhoben werden. Auf überobligatorische Leistungen darf ein Beitrag nur erhoben werden, wenn hierfür eine reglementarische Grundlage besteht. Die bei Entstehung des Rentenanspruchs bestehende Rentenhöhe bleibt gewährleistet.
“Gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005, kann die Vorsorgeeinrichtung, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, während der Dauer einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet.”
Im vorliegenden Fall definiert das Rahmenreglement den Verzugszins ausdrücklich gemäss Art. 7 FZV (BVG‑Mindestzinssatz plus 1%) und die Erwägungen stellen fest, dass Art. 65d Abs. 4 BVG hier nicht anwendbar ist. Sodann ergibt sich die Höhe eines allfälligen Verzugszinses im Leistungsbereich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
“Gemäss Rahmenreglement vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (abrufbar unter: https://bit.ly/4f3v9Mq), unter dem Abschnitt M. "Begriffe und Abkürzungen" ist unter dem Verzugszins der Zinssatz gemäss Art. 7 FZV zu verstehen. Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vom 3. Oktober 1994 bestimmt, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht und dass Art. 65d Abs. 4 BVG nicht anwendbar ist. Der Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge beträgt ab Januar 2024 1.25% (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 1.11.2023, abrufbar unter: https://bit.ly/49fJcxq). Nicht beachtlich ist in diesem Zusammenhang Art. 41 Abs. 6 Satz 2 des Rahmenreglements vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (vgl. a.a.O.), wonach bei rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf einen Zins besteht, da es sich beim Verzugszins nach Klageeinreichung um einen anderen Sachverhalt handelt.”
“6 von BGE 134 III 511 wiederum mit Hinweis auf Urteil B 11/95 vom 28. Mai 1996 E. 4, publ. in: SZS 1997 S. 470; BGE 119 V 131; ebenso BGer 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013; Nachtrag: bestätigt in BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1). Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit (vgl. a.a.O.). Vorliegend ergibt sich die Höhe des allfälligen Verzugszinses im Leistungsbereich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend). 4.5. Gemäss Rahmenreglement vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (abrufbar unter: https://bit.ly/4f3v9Mq), unter dem Abschnitt M. "Begriffe und Abkürzungen" ist unter dem Verzugszins der Zinssatz gemäss Art. 7 FZV zu verstehen. Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vom 3. Oktober 1994 bestimmt, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht und dass Art. 65d Abs. 4 BVG nicht anwendbar ist. Der Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge beträgt ab Januar 2024 1.25% (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 1.11.2023, abrufbar unter: https://bit.ly/49fJcxq). Nicht beachtlich ist in diesem Zusammenhang Art. 41 Abs. 6 Satz 2 des Rahmenreglements vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (vgl. a.a.O.), wonach bei rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf einen Zins besteht, da es sich beim Verzugszins nach Klageeinreichung um einen anderen”
Die reglementarische Anfangsrente, die auf einbezahlten Beiträgen bzw. Einkäufen sowie der kalkulierten Verzinsung beruht, ist betragsmässig absolut geschützt.
“Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 135 V 382 E. 11.4.2 Gelegenheit, sich mit der Entstehungsgeschichte von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG, insbesondere auch mit den Protokollen der Sitzungen der stände- bzw. nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, auseinanderzusetzen. Dabei vermochte es insoweit eine eindeutige und einheitliche Vorstellung des Gesetzgebers auszumachen, als die reglementarische, das heisst die obligatorische wie auch überobligatorische Anfangsrente, die auf der Grundlage der einbezahlten Beiträge und Einkaufsleistungen sowie der kalkulierten Verzinsung berechnet ist, betragsmässig absoluten Schutz geniesst (BGE 135 V 382 E. 11.4.3). Wenn auch einzig die Massnahmen bei Unterdeckung Regelungsgegenstand waren, so darf nicht übersehen werden, dass im Zusammenhang mit den Rentnerbeiträgen auch andere Aspekte wie die Veränderung der Lebenserwartungen erörtert wurden (BGE 135 V 382 E. 11.4.4 in fine). Hätte der Gesetzgeber den Hebel in diesem Punkt ansetzen und die Rente nur in der Höhe der (ursprünglich) errechneten Lebenserwartung garantieren wollen, hätte nicht über Sanierungsbeiträge der Rentner gesprochen, geschweige denn eine entsprechende Handhabung verabschiedet werden müssen.”
Die Aufsichtsbehörde überprüft die von der Vorsorgeeinrichtung getroffenen Sanierungsmassnahmen auf ihre Rechtmässigkeit und ist befugt, gegebenenfalls selbst Massnahmen anzuordnen. Der Zustand einer Unterdeckung rechtfertigt zudem zusätzliche Prüfhandlungen und eine besonders enge Überwachung durch die Aufsichtsbehörde.
“Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen u.a. auf einer reglementarischen Grundlage beruhen (Art. 65d Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung ist bei Unterdeckung grundsätzlich verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu treffen (Art. 65c Abs. 1 und Art. 65d Abs. 1 BVG) und die Aufsichtsbehörde über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung und die ergriffenen Massnahmen zu informieren (Art. 65c Abs. 2 BVG; Art. 44 Abs. 2 BVV 2). Die Aufsichtsbehörde überprüft die getroffenen Sanierungsmassnahmen auf ihre Rechtmässigkeit und ordnet selber Massnahmen an, wenn dies erforderlich ist, um festgestellte Mängel zu beheben (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Das Bundesgericht ging denn auch in verschiedenen Urteilen (vgl. BGE 135 V 382 E. 4.1 mit Hinweisen; SVR 2017 BVG Nr. 37 S. 169, 9C_938/2015 und 9C_944/2015 E. 3.3.3; SVR 2012 BVG Nr. 15 S. 64, 9C_480/2011 E. 6.1 und 6.2.3) implizit oder ausdrücklich von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für Streitigkeiten betreffend die finanzielle Sicherheit und die ergriffenen Massnahmen zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung aus. Der Zustand der Unterdeckung als ausserordentlicher Sachverhalt bedingt neben der ordentlichen Aufsichtstätigkeit zusätzliche Prüfhandlungen und eine besonders enge Überwachung durch die Aufsichtsbehörde (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Die Aufgaben der Aufsichtsbehörden bei Unterdeckung, SZS 2009 S.”
Die Regeln zur Finanzierung und zu Massnahmen bei Unterdeckung nach Art. 65–72 BVG (insbesondere Art. 65d BVG) gelten nach Art. 72f Abs. 1 LPP a contrario nicht für teilkapitalisierte öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen, solange diese nicht auf Vollkapitalisierung umgestellt sind. Für diese Einrichtungen finden die besonderen Vorschriften von Art. 72a–72g LPP Anwendung.
“A cet égard, il ressort de l'art. 72f al. 1 LPP a contrario que les règles de financement des art. 65 à 72 LPP, qui contiennent notamment les mesures en cas de découvert (art. 65d LPP), ne s'appliquent pas aux institutions de prévoyance de corporations de droit public en capitalisation partielle tant qu'elles ne sont pas passées au système de capitalisation complète (taux de couverture de 100 % au moins). Dans l'intervalle, tant qu'elles ne sont pas passées au système de capitalisation complète, le financement des institutions de prévoyance de corporations de droit public en capitalisation partielle est réglementé par les art. 72a à 72g LPP, comme le rappelle la réserve de l'art. 65 al. 2, dernière phrase, LPP. Chaque institution de prévoyance de corporations de droit public en capitalisation partielle doit veiller au maintien de ses taux de couverture au moins à leur valeur initiale (art. 72a al. 1 let. b LPP), ainsi que de ses taux de couverture acquis (art. 72a al. 2, 2 e phrase, LPP). En conséquence, les taux de couverture ne peuvent en principe que rester stables ou monter jusqu'à atteindre un taux de couverture d'au moins 80 % au 1 er janvier 2052 au plus tard (art.”
In der Praxis ergibt sich die Höhe des Verzugszinses in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; das erwähnte Rahmenreglement verweist unter Verweis auf Art. 7 FZV auf den Verzugszinssatz (BVG‑Mindestzinssatz plus 1%) und stellt dabei fest, dass Art. 65d Abs. 4 BVG in diesem Kontext nicht anwendbar ist.
“6 von BGE 134 III 511 wiederum mit Hinweis auf Urteil B 11/95 vom 28. Mai 1996 E. 4, publ. in: SZS 1997 S. 470; BGE 119 V 131; ebenso BGer 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013; Nachtrag: bestätigt in BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1). Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit (vgl. a.a.O.). Vorliegend ergibt sich die Höhe des allfälligen Verzugszinses im Leistungsbereich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend). 4.5. Gemäss Rahmenreglement vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (abrufbar unter: https://bit.ly/4f3v9Mq), unter dem Abschnitt M. "Begriffe und Abkürzungen" ist unter dem Verzugszins der Zinssatz gemäss Art. 7 FZV zu verstehen. Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vom 3. Oktober 1994 bestimmt, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht und dass Art. 65d Abs. 4 BVG nicht anwendbar ist. Der Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge beträgt ab Januar 2024 1.25% (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 1.11.2023, abrufbar unter: https://bit.ly/49fJcxq). Nicht beachtlich ist in diesem Zusammenhang Art. 41 Abs. 6 Satz 2 des Rahmenreglements vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (vgl. a.a.O.), wonach bei rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf einen Zins besteht, da es sich beim Verzugszins nach Klageeinreichung um einen anderen”
Sanierungsbeiträge von Rentnerinnen und Rentnern sind grundsätzlich zulässig; sie dürfen jedoch nur erhoben werden, sofern andere Massnahmen (insbesondere Sanierungsbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. sonstige Sanierungsmassnahmen) nicht zum Ziel führen.
“1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann. Eine Unterdeckung liegt nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 dann vor, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital einschliesslich notwendiger Verstärkungen nicht durch dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Gemäss Art. 65d Abs. 2 BVG müssen Massnahmen zur Beseitigung einer Unterdeckung auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein. Das Gesetz erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen zur Behebung der Unterdeckung unter anderem folgende Massnahmen: • Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Betrag der Arbeitgeber muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer (Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG). • Im Grundsatz: Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Rentnerinnen und Rentnern (Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG). Die Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Rentnerinnen und Rentnern dürfen die Vorsorgeeinrichtungen dagegen nur vornehmen, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen (Art. 65d Abs. 3 ʺSofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen […]ʺ; Erich Peter, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2009, S. 799). Auch § 16 Abs. 1 des Pensionskassendekrets sieht solche Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung vor. Entsprechend beschloss die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes O.____, den Fehlbetrag zur Ausgleichung der wegen der Senkung des technischen Zinssatzes per 1. Januar 2018 durch die BLPK (vgl. Sachverhalt, Absatz D. hiervor) entstandenen Unterdeckung an die am Vorsorgewerk angeschlossenen Vertragsgemeinden zu überbinden.”
Zu prüfen ist, welcher Arbeitgeber im Sinne von Art. 65d Abs. 3 als «sanierungspflichtig» gilt. Massgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diese Arbeitgebereigenschaft vorliegt, weil dieser Zeitpunkt bestimmt, welcher Arbeitgeber sich an der Ausfinanzierung von Unterdeckungen (z. B. infolge Senkung des technischen Zinssatzes) beteiligen muss.
“Es ist weiter zu prüfen, welcher Arbeitgeber als ʺsanierungspflichtigʺ im Sinne von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG gilt, wenn keine zusätzliche explizite vertragliche und/oder reglementarische Vereinbarung in diesem Zusammenhang getroffen wurde. Im Hinblick auf die eingeklagte Forderung stellt sich insbesondere die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitgebereigenschaft gegeben sein muss, damit sich der ehemalige Arbeitgeber an der Ausfinanzierung von Unterdeckungen bei Rentenbezügern zufolge Senkung des technischen Zinssatzes beteiligen muss.”
“Es ist weiter zu prüfen, welcher Arbeitgeber als ʺsanierungspflichtigʺ im Sinne von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG gilt, wenn keine zusätzliche explizite vertragliche und/oder reglementarische Vereinbarung in diesem Zusammenhang getroffen wurde. Im Hinblick auf die eingeklagte Forderung stellt sich insbesondere die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitgebereigenschaft gegeben sein muss, damit sich der ehemalige Arbeitgeber an der Ausfinanzierung von Unterdeckungen bei Rentenbezügern zufolge Senkung des technischen Zinssatzes beteiligen muss.”
Für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen in Teilkapitalisierung finden die Regelungen zu Unterdeckungen gemäss Art. 65d BVG keine Anwendung, solange sie nicht auf das System der Vollkapitalisierung (mindestens 100% Deckungsgrad) übergegangen sind.
“A cet égard, il ressort de l'art. 72f al. 1 LPP a contrario que les règles de financement des art. 65 à 72 LPP, qui contiennent notamment les mesures en cas de découvert (art. 65d LPP), ne s'appliquent pas aux institutions de prévoyance de corporations de droit public en capitalisation partielle tant qu'elles ne sont pas passées au système de capitalisation complète (taux de couverture de 100 % au moins). Dans l'intervalle, tant qu'elles ne sont pas passées au système de capitalisation complète, le financement des institutions de prévoyance de corporations de droit public en capitalisation partielle est réglementé par les art. 72a à 72g LPP, comme le rappelle la réserve de l'art. 65 al. 2, dernière phrase, LPP. Chaque institution de prévoyance de corporations de droit public en capitalisation partielle doit veiller au maintien de ses taux de couverture au moins à leur valeur initiale (art. 72a al. 1 let. b LPP), ainsi que de ses taux de couverture acquis (art. 72a al. 2, 2 e phrase, LPP). En conséquence, les taux de couverture ne peuvent en principe que rester stables ou monter jusqu'à atteindre un taux de couverture d'au moins 80 % au 1 er janvier 2052 au plus tard (art.”
Eine Vorsorgeeinrichtung, die von einer staatlichen Garantie profitiert, gilt nicht als Unterdeckung im Sinne von Art. 65d Abs. 1 BVG.
“La FPTPG est une institution de prévoyance de corporations de droit public en capitalisation partielle (art. 72a LPP). A ce titre, le législateur cantonal a réglé dans la LFPTPG/GE l'organisation de la caisse et y a défini les tâches et les compétences de celle-ci. Dans la mesure où la FPTPG bénéficie de la garantie de l'Etat de Genève (art. 72c LPP, en lien avec les art. 9 LFPTPG/GE et art. 2 de la loi genevoise générale du 17 mars 2006 relative à la garantie de l'Etat pour les institutions de prévoyance publiques cantonales [LGar/GE; rs/GE D 2 20]), elle ne présente pas de "découvert" au sens de l'art. 65d al. 1 LPP (ATF 134 I 23 consid. 6.3.2 et la référence).”
Als Bezugsgrösse für den Verzugszins gilt der in Art. 7 FZV geregelte Zinssatz; dieser beträgt den BVG‑Mindestzinssatz zuzüglich 1 %. Gemäss den zitierten Quellen findet Art. 65d Abs. 4 BVG in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
“Erwägung 4.3 vorstehend). 4.5. Gemäss Rahmenreglement vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (abrufbar unter: https://bit.ly/4f3v9Mq), unter dem Abschnitt M. "Begriffe und Abkürzungen" ist unter dem Verzugszins der Zinssatz gemäss Art. 7 FZV zu verstehen. Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vom 3. Oktober 1994 bestimmt, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht und dass Art. 65d Abs. 4 BVG nicht anwendbar ist. Der Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge beträgt ab Januar 2024 1.25% (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 1.11.2023, abrufbar unter: https://bit.ly/49fJcxq). Nicht beachtlich ist in diesem Zusammenhang Art. 41 Abs. 6 Satz 2 des Rahmenreglements vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (vgl. a.a.O.), wonach bei rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf einen Zins besteht, da es sich beim Verzugszins nach Klageeinreichung um einen anderen”
“Gemäss Rahmenreglement vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (abrufbar unter: https://bit.ly/4f3v9Mq), unter dem Abschnitt M. "Begriffe und Abkürzungen" ist unter dem Verzugszins der Zinssatz gemäss Art. 7 FZV zu verstehen. Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vom 3. Oktober 1994 bestimmt, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht und dass Art. 65d Abs. 4 BVG nicht anwendbar ist. Der Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge beträgt ab Januar 2024 1.25% (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 1.11.2023, abrufbar unter: https://bit.ly/49fJcxq). Nicht beachtlich ist in diesem Zusammenhang Art. 41 Abs. 6 Satz 2 des Rahmenreglements vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (vgl. a.a.O.), wonach bei rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf einen Zins besteht, da es sich beim Verzugszins nach Klageeinreichung um einen anderen Sachverhalt handelt.”
Bei Unterdeckung besteht grundsätzlich die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, Sanierungsmassnahmen zu treffen. Die Aufsichtsbehörde überwacht diese Massnahmen, überprüft deren Rechtmässigkeit und kann selbst Massnahmen anordnen, soweit dies zur Behebung festgestellter Mängel erforderlich ist. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Aufsichtsbehörde über Umfang, Ursachen der Unterdeckung und die ergriffenen Massnahmen zu informieren.
“Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen u.a. auf einer reglementarischen Grundlage beruhen (Art. 65d Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung ist bei Unterdeckung grundsätzlich verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu treffen (Art. 65c Abs. 1 und Art. 65d Abs. 1 BVG) und die Aufsichtsbehörde über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung und die ergriffenen Massnahmen zu informieren (Art. 65c Abs. 2 BVG; Art. 44 Abs. 2 BVV 2). Die Aufsichtsbehörde überprüft die getroffenen Sanierungsmassnahmen auf ihre Rechtmässigkeit und ordnet selber Massnahmen an, wenn dies erforderlich ist, um festgestellte Mängel zu beheben (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Das Bundesgericht ging denn auch in verschiedenen Urteilen (vgl. BGE 135 V 382 E. 4.1 mit Hinweisen; SVR 2017 BVG Nr. 37 S. 169, 9C_938/2015 und 9C_944/2015 E. 3.3.3; SVR 2012 BVG Nr. 15 S. 64, 9C_480/2011 E. 6.1 und 6.2.3) implizit oder ausdrücklich von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für Streitigkeiten betreffend die finanzielle Sicherheit und die ergriffenen Massnahmen zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung aus. Der Zustand der Unterdeckung als ausserordentlicher Sachverhalt bedingt neben der ordentlichen Aufsichtstätigkeit zusätzliche Prüfhandlungen und eine besonders enge Überwachung durch die Aufsichtsbehörde (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Die Aufgaben der Aufsichtsbehörden bei Unterdeckung, SZS 2009 S.”