Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
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Reglementsbestimmungen dürfen Waisenansprüche bzw. die Anteile gesetzlich vorgesehener Begünstigter nicht auf null setzen und einzelne Personen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Begünstigtengruppen nicht faktisch ausschliessen. Ebenso darf die gesetzliche Kaskadenordnung durch abweichende Aufteilungen oder Stufungen nicht unterlaufen werden.
“Aus dem Vergleich der Reglungen in den Reglementen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3-4 FZV wird ersichtlich, dass die vorgesehene Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Begünstigten (die Kinder der verstorbenen Person, welche Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern und die Geschwister) in der Kaskade nicht mehr auf der gleichen Stufe berücksichtigt, womit die zwingende gesetzliche Bestimmung nicht mehr eingehalten ist (vgl. oben E. 11.4). Der Gesetzgeber hat lediglich vorgesehen, dass der Versicherte die Ansprüche der Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV mit Personen nach Ziff. 2 erweitern kann. Nicht möglich jedoch ist es, die Begünstigten gemäss Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 im Nichtäusserungsfall vollständig auszuschliessen, auch nicht, indem ihr Anteil auf Null gesetzt wird. Dies gilt insofern auch für die begünstigten Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4, als dass die einzelnen Personen in der vorgesehenen Gruppe nicht ausgeschlossen werden können wie von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Reglement vorgesehen. Eine andere Regelung lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt abzuweisen.”
“Aus dem Vergleich der Reglungen in den Reglementen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3-4 FZV wird ersichtlich, dass die vorgesehene Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Begünstigten (die Kinder der verstorbenen Person, welche Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern und die Geschwister) in der Kaskade nicht mehr auf der gleichen Stufe berücksichtigt, womit die zwingende gesetzliche Bestimmung nicht mehr eingehalten ist (vgl. oben E. 11.4). Der Gesetzgeber hat lediglich vorgesehen, dass der Versicherte die Ansprüche der Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV mit Personen nach Ziff. 2 erweitern kann. Nicht möglich jedoch ist es, die Begünstigten gemäss Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 im Nichtäusserungsfall vollständig auszuschliessen, auch nicht, indem ihr Anteil auf Null gesetzt wird. Dies gilt insofern auch für die begünstigten Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4, als dass die einzelnen Personen in der vorgesehenen Gruppe nicht ausgeschlossen werden können wie von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Reglement vorgesehen. Eine andere Regelung lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt abzuweisen.”
Die Kinder des Verstorbenen haben ein eigenes, persönliches Recht auf Waisenrenten; Anspruchsbeginn, Höhe und Dauer richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen (insbesondere Art. 21 und 22 BVG sowie den zugehörigen Reglementsbestimmungen).
“Per quanto attiene alla domanda di versamento di una rendita per orfani, vale quanto segue. I figli del defunto hanno diritto alle rendite per orfani (art. 20 LPP, artt. 19 lett. g e 39 cpv. 2 Regolamento). Trattasi di un diritto proprio dell’orfano (Hürzeler/Scartazzini, in: Schneider/Geiser/Gächter (Hrsg.), op. cit., n. 1 e seg. ad art. 20 LPP). L’ammontare della rendita per orfani – in casu incontestato - è determinato sulla base degli artt. 21 LPP e 41 Regolamento. Circa la nascita e l’estinzione del diritto alle prestazioni, l’art. 22 LPP prevede che: " 1Il diritto alle prestazioni di superstiti sorge con la morte dell’assicurato, ma, il più presto, quando cessa il diritto al pagamento completo del salario. 2[…]. 3Il diritto alle prestazioni per orfani si estingue quando l’orfano muore o compie i 18 anni. Esso sussiste tuttavia, ma al massimo sino al compimento del 25° anno di età, fintanto che l’orfano: a. è a tirocinio o agli studi; b. è incapace di guadagnare perché invalido per almeno il 70 per cento. 4[…]”. L’art. 40 Regolamento prevede che "”
Reglementarische Voraussetzungen dürfen über die «blosse» Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a BVG hinausgehen; insoweit können sie verlangen, dass die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt worden sein muss. Eine solche weitergehende Voraussetzung für den Anspruch auf das Todesfallkapital ist zulässig.
“Der Wortlaut der hier massgeblichen reglementarischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch als Lebenspartnerin ist enger gefasst als jener der Anforderungen gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG oder Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Er ist insoweit klar und unbestritten, als - über die "blosse" Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a BVG hinaus - die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt worden sein muss. Dies stellt eine zulässige weitere Voraussetzung für den Anspruch der Lebenspartnerin auf das Todesfallkapital dar (vgl. vorangehende E. 2.1).”
“Der Wortlaut der hier massgeblichen reglementarischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch als Lebenspartnerin ist enger gefasst als jener der Anforderungen gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG oder Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Er ist insoweit klar und unbestritten, als - über die "blosse" Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a BVG hinaus - die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt worden sein muss. Dies stellt eine zulässige weitere Voraussetzung für den Anspruch der Lebenspartnerin auf das Todesfallkapital dar (vgl. vorangehende E. 2.1).”
“Der Wortlaut der hier massgeblichen reglementarischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch als Lebenspartnerin ist enger gefasst als jener der Anforderungen gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG oder Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Er ist insoweit klar und unbestritten, als - über die "blosse" Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a BVG hinaus - die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt worden sein muss. Dies stellt eine zulässige weitere Voraussetzung für den Anspruch der Lebenspartnerin auf das Todesfallkapital dar (vgl. vorangehende E. 2.1).”
Art. 20a Abs. 1 BVG erlaubt den Reglementen, den Begünstigtenkreis gegenüber Art. 20 BVG zu erweitern. Als zusätzliche Begünstigte kommen insbesondere in Betracht: natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wurden; die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat; oder Personen, die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen müssen (lit. a). Fehlen solche Personen, sieht Art. 20a Abs. 1 BVG eine Kaskade vor: zunächst Kinder des Verstorbenen, die die Voraussetzungen von Art. 20 BVG nicht erfüllen, sodann Eltern oder Geschwister (lit. b) und zuletzt die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c).
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (überlebende eingetragene Partnerin oder Partner) und 20 BVG (Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c). Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zu der weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und gegebenenfalls für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 142 V 233 E. 1.1; 137 V 383 E. 3.2; 136 V 49 E. 3.2, 127 E. 4.4; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:”
“Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 BVG (überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte), Art. 19a BVG (eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner) und Art. 20 BVG (Waisen) die folgenden begünstigten Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: - natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit.”
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:”
Pflegekinder kommen nur dann als Begünstigte nach Art. 20 BVG in Betracht, wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt aufgekommen ist bzw. ihr gegenüber Unterhaltspflichten bestanden. Dies ist Voraussetzung für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bzw. die Einbeziehung in die Begünstigtenregelungen.
“Gemäss Art. 15 Abs. 1 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a.im Erlebensfall die Versicherten; b.im Todesfall in nachstehender Reihe:1.die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und 20 BVG 2.natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3.die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4.die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 erweitern (Art. 15 Abs. 2 FZV).”
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:”
Reglementarische Formulierungen können Kinder, die die Voraussetzungen von Art. 20 BVG nicht erfüllen, ausdrücklich in die Begünstigtenreihenfolge aufnehmen. Die unklare Aufzählung in Art. 15 FZV kann zu kumulativen Ansprüchen verschiedener Begünstigtengruppen (z. B. von erwachsenen, nicht unter Art. 20 fallenden Kindern, Eltern und Geschwistern) führen und damit insbesondere bei Kapitalauszahlungen zu Durchführungsproblemen und dem Risiko nachträglicher Anspruchserhebungen.
“In Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e des Vorsorgereglements regeln die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass «[...] folgende Personen in nachstehender Reihenfolge als Anspruchsberechtigte bzw. Begünstigte gelten: c)die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen; bei deren Fehlen; d)die Eltern; bei deren Fehlen; e)die Geschwister; bei deren Fehlen; f)die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens»”
“Die Aufzählung der Begünstigten in Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4 FZV muss als gesetzgeberisch verunglückt bezeichnet werden, da in diesen Ziffern jeweils verschiedene Personen nebeneinander als Begünstigte bezeichnet werden. Fehlt eine gemäss Art. 15 Abs. 2 FZV zulässige nähere Bezeichnung von Begünstigten, besteht nunmehr ein kumulativer Anspruch der verschiedenen begünstigten Personen einer Kategorie, also beispielsweise gemäss Art. 15 Abs.1 Bst. b Ziff. 3 FZV von den erwachsenen Kindern, die nicht unter die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 20 BVG fallen, den Eltern und den Geschwistern. Dies führt in der Durchführung, namentlich bei der Kapitalauszahlung, zu Problemen, indem sich Freizügigkeitseinrichtungen mit einer Mehrzahl von Anspruchsberechtigten konfrontiert sehen und riskieren, dass nach erfolgter Auszahlung weitere Personen Ansprüche erheben (Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, S. 484, Rz. 1494). Die Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV muss dennoch eingehalten werden. Das heisst, dass der Versicherte, welcher von der Möglichkeit nach Art. 15 Abs. 2 FZV, die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen und den Kreis der Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 zu erweitern, Gebrauch macht, die Begünstigten nach Ziff. 1 nicht vollständig ausschliessen kann, indem er ihren Anteil auf Null reduziert. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Versicherte die Person, mit welcher er in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, dem Kreis der Hinterlassenen nach Art.”
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