Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677;BBl 2000 2637). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). ↩
8 commentaries
Soweit Reglements oder Berechnungsregeln für teilinvaliden Personen lückenhaft sind, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine gesetzeskonforme Auslegung dieser Regeln, damit teilinvalide Personen nicht gegenüber andern Versicherten benachteiligt werden.
“Das anwendbare Reglement enthalte keine weiteren Ausführungen bezüglich dem versicherten Lohn von teilinvaliden Personen, sei somit in diesem Punkt lückenhaft und demzufolge auslegungsbedürftig. Im Zentrum der Auslegung von lückenhaften Vorsorgereglementen stehe primär die gesetzeskonforme Auslegung, womit auch in der weitergehenden Vorsorge die gesetzlichen Normen des BVG-Obligatoriums als Massstab gelten würden. Die von der Klägerin gewollte Lösung, auf der einen Seite von der obligatorischen Regelung bei der Kürzung des Koordinationsabzuges von teilinvaliden Personen zu profitieren, auf der anderen Seite betreffend den oberen Grenzbetrag aber den gesamten AHV-Lohn zu versichern mit der Begründung, dass es sich um eine überobligatorische Lösung handle, würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen. Aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips sei klar, dass die Regelung von Art. 4 BVV 2 auch ohne explizite Erwähnung im Reglement in einer umhüllenden Vorsorgelösung wie vorliegend Anwendung zu finden habe, auch wenn Art. 8 sowie Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG nicht im Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG enthalten seien. Infolgedessen sei der versicherte Jahreslohn unter Berücksichtigung der jeweils um drei Viertel gekürzten Grenzbeträge im Jahr 2018 auf Fr. 25'556.-- und im Jahr 2019 auf Fr. 25'774.-- festzusetzen (Urk. 6).”
Bei der Festsetzung von Renten genügt es in der Regel, dass das zuständige Gericht den Leistungsanspruch grundsätzlich entscheidet; die konkrete Berechnung und Festsetzung der Rentenbeträge erfolgt danach durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung.
“Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 450 E. 3.4). Die Sache ist damit zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beklagte 1 zu überweisen. Diese wird bei der Rentenauszahlung die vom Kläger von der ALV bezogenen Leistungen zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 34 BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Der Kläger ersucht um Prämienbefreiung (vgl. act. G1). Art. 25 des Reglements verweist für die Regelung der Beitragsbefreiung auf den Vorsorgeplan (abrufbar unter https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4305.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023). Der für den Kläger anwendbare Vorsorgeplan legt in seinem Art. 11 fest, dass im vorliegenden Vorsorgeplan kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht (abrufbar unter: https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4497.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023). Folglich kann dem Kläger keine Prämienbefreiung gewährt werden. Sodann beantragt der Kläger die Verzinsung der Rentenleistungen ab Klageeinreichung am 27. Februar 2023 (vgl. act. G1). Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen sowie bei einer verspäteten Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten. Enthält das Vorsorgereglement keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser in Anwendung von Art.”
Bei Teilinvalidität werden bestimmte Grenzbeträge nach Massgabe des Rentenanspruchs in Bruchteilen einer ganzen Rente gekürzt (z. B. bei Viertels-, Halb- oder Dreiviertelsrente um ein Viertel, die Hälfte bzw. drei Viertel). Dies betrifft namentlich den oberen Grenzbetrag (Art. 8 Abs. 1 BVG) und – nach herrschender Auffassung – auch den maximal versicherbaren Lohn (Art. 79c BVG) im Zusammenhang mit Art. 34 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 4 BVV 2.
“Eine Besonderheit hinsichtlich des koordinierten Lohnes sieht Art. 4 BVV 2 (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG) für Personen vor, die im Sinne des IVG teilweise invalid sind. Bei diesen werden die Grenzbeträge nach den Art. 2, 7, 8 Abs. 1 und Art. 46 BVG nach Massgabe ihres Rentenanspruchs in Bruchteilen einer ganzen Rente wie folgt gekürzt: Bei einer Viertelsrente um einen Viertel, bei einer halben Rente um die Hälfte und bei einer Dreiviertelsrente um drei Viertel. Einer entsprechenden Herabsetzung unterliegen daher der obere Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004, Erläuterungen zu Art. 4 "Koordinierter Lohn von teilinvaliden Versicherten", S. 14 unten) sowie, jedenfalls laut herrschender Lehrmeinung, der maximal versicherbare Lohn gemäss Art. 79c BVG (so etwa Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis [nachfolgend: Berufliche Vorsorge], 2020, Rz. 26 am Ende; ders., in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG [nachfolgend: Kommentar BVG], 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art.”
Art. 34 Abs. 1 BVG delegiert dem Bundesrat die Festlegung der Berechnungsregeln für besondere Fälle. Aufgrund dieser Delegation erlässt der Bundesrat Ausführungsvorschriften, beispielsweise für unvollständige massgebende Versicherungsperioden oder bei teilweiser Invalidität.
“Les prestations pour survivants ou les prestations d’invalidité de l’ancienne institution de prévoyance peuvent être réduites pour autant qu’il n’y ait pas de restitution (al. 3). L’art. 4 LFLP dispose que si l’assuré n’entre pas dans une autre institution de prévoyance, il doit notifier à son institution de prévoyance sous quelle forme admise il entend maintenir sa prévoyance (al. 1). À défaut de notification, l’institution de prévoyance verse, au plus tôt six mois, mais au plus tard deux ans après la survenance du cas de libre passage, la prestation de sortie, y compris les intérêts, à l’institution supplétive (art. 60 LPP) (al. 2). Si l’assuré entre dans une autre institution de prévoyance, l’institution de libre passage verse le capital de prévoyance à cette dernière afin de maintenir la prévoyance. L’assuré notifie à l’institution de libre passage son entrée dans une nouvelle institution de prévoyance (let. a) ; à la nouvelle institution de prévoyance le nom de l’institution de libre passage et la forme de la prévoyance (let. b) (al. 2bis). 11. En vertu de l’art. 34 al. 1 LPP, le Conseil fédéral règle le mode de calcul des prestations dans les cas spéciaux, notamment lorsque l’année d’assurance déterminante selon l’art. 24 al. 4 n’est pas complète ou que l’assuré n’a pas joui, durant cette période, de sa pleine capacité de gain (let. a) ; lorsqu’en vertu de la présente loi, l’assuré reçoit déjà une rente d’invalidité lors de la survenance du nouveau cas d’assurance, ou a déjà touché antérieurement des prestations d’invalidité (let. b). L’art. 15 OPP 2, édicté en vertu de cette délégation de compétence, prévoit que si l’assuré est mis au bénéfice d’une rente d’invalidité partielle, l’institution de prévoyance partage l’avoir de vieillesse en une partie correspondant au pourcentage du droit à la rente et en une partie active (al. 1). La partie de l’avoir de vieillesse fondée sur une invalidité partielle doit être traitée selon l’art. 14. L’avoir de vieillesse actif est assimilé à celui d’un assuré valide et traité, à la fin des rapports de travail, selon les art.”
Nach Art. 4 BVV 2 (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG) werden die relevanten vorsorgerechtlichen Grenzbeträge bei teilweiser Invalidität dem Rentenanspruch entsprechend in Bruchteilen einer ganzen Rente gekürzt: bei einer Viertelsrente um ein Viertel, bei einer halben Rente um die Hälfte und bei einer Dreiviertelrente um drei Viertel. Dies betrifft die in der Rechtsprechung genannten Grenzbeträge (vgl. Art. 2, 7, 8 Abs. 1 und Art. 46 BVG) sowie — nach herrschender Lehre — den maximal versicherbaren Lohn.
“Eine Besonderheit hinsichtlich des koordinierten Lohnes sieht Art. 4 BVV 2 (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG) für Personen vor, die im Sinne des IVG teilweise invalid sind. Bei diesen werden die Grenzbeträge nach den Art. 2, 7, 8 Abs. 1 und Art. 46 BVG nach Massgabe ihres Rentenanspruchs in Bruchteilen einer ganzen Rente wie folgt gekürzt: Bei einer Viertelsrente um einen Viertel, bei einer halben Rente um die Hälfte und bei einer Dreiviertelsrente um drei Viertel. Einer entsprechenden Herabsetzung unterliegen daher der obere Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004, Erläuterungen zu Art. 4 "Koordinierter Lohn von teilinvaliden Versicherten", S. 14 unten) sowie, jedenfalls laut herrschender Lehrmeinung, der maximal versicherbare Lohn gemäss Art. 79c BVG (so etwa Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis [nachfolgend: Berufliche Vorsorge], 2020, Rz. 26 am Ende; ders., in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG [nachfolgend: Kommentar BVG], 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art.”
“Unbestritten fehlt in Reglement und Vorsorgeplan eine Regelung, die sich umfassend - im Sinne von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 4 BVV 2 - zur Frage äussert, wie die vorsorgerechtlichen Grenzbeträge im Falle von teilinvaliden Versicherten zu ermitteln sind. Sie erweisen sich in diesem Punkt mithin als lückenhaft und demzufolge ergänzungsbedürftig nach Massgabe der in E. 3.2.2 hiervor aufgezeigten Grundsätze. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine analoge Anwendung von Art. 4 BVV 2 bejahen, erachtet die Beschwerdeführerin jedenfalls eine Kürzung des oberen Grenzbetrags um drei Viertel als unzulässig, da eine solche zum einen reglementarisch nicht vorgesehen sei und zum andern gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstosse.”
Nach dem anwendbaren Vorsorgereglement — gestützt auf die Regelungskompetenz des Bundesrates nach Art. 34 BVG — besteht die BVG-Invalidenrente bei andauernder Invalidität lebenslänglich und wird beim Erreichen des Pensionsalters nicht durch eine Altersrente abgelöst. Im vorliegenden Reglement besteht ferner eine reglementarische Grundlage für Kürzungen: Hinterlassenen‑ und Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen; als anrechenbar gelten Leistungen gleicher Art sowie weiterhin erzieltes oder zumutbarerweise erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
“Streitig ist, ob infolge des Erreichens des Pensionsalters des Klägers eine Neuberechnung der Überentschädigung zu erfolgen hat und falls ja, ob weiterhin ein zumutbarerweise erzielbares hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Vorab ist anzumerken, dass das anwendbare Vorsorgereglement - wie für den obligatorischen Bereich in Art. 26 Abs. 3 BVG grundsätzlich vorgesehen (vgl. auch Basler Kommentar [BSK] Berufliche Vorsorge, Basel 2021, Berger, Art. 34 BVG N 24) - in Art. 18 Abs. 2 festhält, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente bei Andauern der Invalidität lebenslänglich besteht (Urk. 7/8 S. 7). Dies hat zur Folge, dass die BVG-Invalidenrente nicht von einer BVG-Altersrente abgelöst wird, wenn der Bezüger das Rentenalter erreicht (Soziale Sicherheit, Marc Hürzeler/Jürg Brühwiler, L. Obligatorische berufliche Vorsorge, S. 2128 Rz 165 mit Hinweis auf BGE 118 V 100). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall eine reglementarische Grundlage für die Kürzung von Leistungen besteht: Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Vorsorgereglements werden die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten nach Art. 25 Abs. 2 des Vorsorgereglements Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen; Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Urk.”
Art. 34 BVG räumt dem Bundesrat die Befugnis ein, für besondere Fälle besondere Berechnungsweisen vorzusehen. Soweit die Rechtsprechung dies konkretisiert, ist in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Berechnung der Invalidenrente nicht nur das bereits vorhandene Altersguthaben, sondern auch das bis zum ordentlichen Rentenalter zu erwartende (projizierte) Alterskapital zu berücksichtigen (vgl. Art. 34 BVG i.V.m. E.11.2.2 der zitierten Rechtssache).
“In der obligatorischen beruflichen Vorsorge berechnet sich die Invalidenrente nach den in Art. 24 BVG sowie Art. 18 BVV2 festgelegten Grundsätzen (vgl. für besondere Fälle auch Art. 34 BVG), wobei nicht nur das im Invaliditätsfall bereits vorhandene Altersguthaben, sondern auch die zukünftigen (hypothetischen) Altersgutschriften bis zum ordentlichen Rentenalter zu berücksichtigen sind (projiziertes Alterskapital). Demgegenüber richtet sich die Berechnung in der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den reglementarischen Vorschriften bzw. dem einschlägigen Vorsorgeplan, wobei die Vorsorgeeinrichtung von der gesetzlich vorgesehenen Berechnungsmethode abweichen und die Invalidenrente namentlich in Abhängigkeit vom letzten versicherten Verdienst definieren kann (HÜRZELER, S. 209 Rz. 156).”
Kantonale Vorsorgegerichte sind sachgemäss nicht gehalten, die Rentenbeträge detailliert zu berechnen; es genügt, den Leistungsanspruch grundsätzlich festzustellen und die Sache zur Ermittlung und Festsetzung der Rentenbeträge an die zuständige Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Bei der Auszahlung hat die Vorsorgeeinrichtung allfällige anrechenbare Leistungen der ALV zu berücksichtigen. Zudem hat die Rechtsprechung im Bereich der beruflichen Vorsorge die Möglichkeit anerkannt, bei verspäteter Auszahlung Verzugszinsen zuzusprechen.
“Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 450 E. 3.4). Die Sache ist damit zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beklagte 1 zu überweisen. Diese wird bei der Rentenauszahlung die vom Kläger von der ALV bezogenen Leistungen zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 34 BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Der Kläger ersucht um Prämienbefreiung (vgl. act. G1). Art. 25 des Reglements verweist für die Regelung der Beitragsbefreiung auf den Vorsorgeplan (abrufbar unter https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4305.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023). Der für den Kläger anwendbare Vorsorgeplan legt in seinem Art. 11 fest, dass im vorliegenden Vorsorgeplan kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht (abrufbar unter: https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4497.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023). Folglich kann dem Kläger keine Prämienbefreiung gewährt werden. Sodann beantragt der Kläger die Verzinsung der Rentenleistungen ab Klageeinreichung am 27. Februar 2023 (vgl. act. G1). Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen sowie bei einer verspäteten Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten. Enthält das Vorsorgereglement keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser in Anwendung von Art.”
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