SR 831.20 ↩
42 commentaries
Art. 26a BVG dürfte nach dem erklärenden Material nicht auf nicht rentenbeziehende Versicherte anwendbar sein. Solche Versicherten befinden sich in der Eingliederungsphase vor einer erstmaligen Rentenzusprache, in der der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gilt; sie beziehen noch keine Rentenleistungen und sind kraft Art. 7 Abs. 1 IVG grundsätzlich verpflichtet, alles Zumutbare zur Verhinderung einer Invalidität zu unternehmen. Vor diesem Hintergrund besteht nach der zitierten Lehre und Praxis kein Anlass, ihnen gegenüber durch Art. 26a BVG einen besonderen (zusätzlichen) Anreiz zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen zu schaffen.
“In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass nicht jede Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente, bei der berufliche Massnahmen im Spiel waren, auf die in Art. 8a IVG verwiesen wird, eine Weiterversicherung nach Art. 26a BVG auslöst. Diese Bestimmung wurde (wie Art. 8a IVG) mit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen IV-Revision 6a erlassen. Die Gesetzesnovelle steht im Zeichen der "eingliederungsorientierten Rentenrevision", also der Wiedereingliederung von Rentenbezügern in den primären Arbeitsmarkt ("Eingliederung aus Rente"). Art. 26a BVG flankiert die in der IV-Revision 6a vorgesehenen Neuerungen. Die "provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung" (Titel von Art. 26a BVG) erfasst denn auch allein Rentenbezüger mit Eingliederungspotential (vgl. den Titel von Art. 8a IVG), bei denen sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben. Mit Blick auf den Normwortlaut und den gesetzgeberischen Kontext ausgeschlossen ist eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von Art. 26a BVG auf Fälle, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente auf dem Weg der materiellen Revision (vgl. Art. 17 ATSG) davon abhing, dass das (erst einmal medizinisch-theoretisch) verbesserte Leistungsvermögen durch Eingliederungsmassnahmen erwerblich verwertbar gemacht wurde. Ein Anwendungsfall von Art. 26a BVG liegt mithin unter anderem vor, wenn die Verminderung des Invaliditätsgrades, die zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente geführt hat, Effekt einer durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8a IVG ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2023, 9C_381/2022, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Art. 26a BVG findet keine Anwendung auf nicht rentenbeziehende Versicherte. Diese befinden sich nämlich nicht in der Wiedereingliederung, sondern in einer der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase, in welcher der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) gilt. Noch nicht rentenbeziehende Versicherte bedürfen keines besonderen Anreizes, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, da sie während der Eingliederungsphase noch gar keine Rentenleistungen beziehen und kraft Art.”
“26a BVG überhaupt Anwendung auf nicht rentenbeziehende Versicherte findet, die sich nicht in der Wiedereingliederung, sondern in einer der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase befinden, in welcher der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) gilt. Noch nicht rentenbeziehende Versicherte bedürfen keines besonderen Anreizes, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, da sie während der Eingliederungsphase noch gar keine Rentenleistungen beziehen und kraft Art. 7 Abs. 1 IVG von Gesetzes wegen alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Zudem verkennt der Kläger (act. G 1, IV. Rz 4), dass er nicht an einer Wiedereingliederung im Sinn von Art. 8a IVG mit der Überschrift «Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern», sondern im Sinn von Art. 8 IVG teilnahm, was u.a. aus der Zusprache eines Taggelds während der beruflichen Massnahme hervorgeht (act. G 1.9). Letztlich kann offenbleiben, ob der Kläger an einer Wiedereingliederungsmassnahme im Sinn von Art. 26a BVG teilnahm. Denn die gemäss den Feststellungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau eingetretene tiefere Invalidität beruhte hauptsächlich auf einem (vorübergehend) verbesserten Gesundheitszustand. So ist gestützt auf die von ihr erlassene, in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 20. Januar 2015 (act. G 1.4) davon auszugehen, dass dem Kläger im Zeitraum vom 1. August 2013 bis 17. Januar 2014 «aus ärztlicher Sicht» die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar gewesen sei (Verfügungsbegründung, act. G 1.5). Wie sich dem vom Kläger eingereichten, unvollständigen Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 10. April 2014 entnehmen lässt, leidet er an «rezidivierend», also wiederkehrend (auftretenden), schweren depressiven Episoden. In der IV-Anmeldung gab er übrigens an, dass dieses Leiden und die dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit 1984 bestehen würden (IV-act. 1-4 unten; siehe auch den Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 2. April 2012, IV-act. 14-1 unten).”
“8a IVG teilgenommen haben, ferner jenen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wurde, weil sie im Rahmen der Selbsteingliederung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben (Art. 26a Abs. 1 BVG). Nicht vom Anwendungsbereich von Art. 26a Abs. 1 BVG erfasst sind Fälle, in denen die Wiedereingliederungsmassnahmen der Rentenaufhebung oder -herabsetzung folgen (Cardinaux, a.a.O., S. 709; siehe zum Ganzen auch BBl 2010 1916 f.). Ebenfalls nicht in den Genuss von Art. 26a Abs. 1 BVG kommen alle Versicherten, deren Rente aufgehoben oder herabgesetzt wurde, weil sie verbesserte erwerbliche Umstände ohne Änderung des Beschäftigungsgrads aufweisen, so beispielsweise bei reinen Lohnerhöhungen und Wechseln in besser bezahlte Tätigkeiten. Ebenfalls keine Anwendung findet Art. 26a Abs. 1 BVG, wenn lediglich aufgrund eines – ohne vorangegangene Wiedereingliederungsmassnahme – verbesserten rentenrelevanten funktionellen Leistungsvermögens neu ein höheres erzielbares Invalideneinkommen in die Berechnung des Invaliditätsgrads einfliesst (Marc Hürzeler/Carmen Steiner, a.a.O., N 10 zu Art. 26a BVG). Vorliegend erscheint in Anbetracht der Ausführungen in vorstehender E. 1.2 fraglich, ob Art. 26a BVG überhaupt Anwendung auf nicht rentenbeziehende Versicherte findet, die sich nicht in der Wiedereingliederung, sondern in einer der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase befinden, in welcher der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) gilt. Noch nicht rentenbeziehende Versicherte bedürfen keines besonderen Anreizes, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, da sie während der Eingliederungsphase noch gar keine Rentenleistungen beziehen und kraft Art. 7 Abs. 1 IVG von Gesetzes wegen alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Zudem verkennt der Kläger (act. G 1, IV. Rz 4), dass er nicht an einer Wiedereingliederung im Sinn von Art. 8a IVG mit der Überschrift «Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern», sondern im Sinn von Art. 8 IVG teilnahm, was u.”
Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben während des Bezugs einer Übergangsleistung nach Art. 32 IVG aufrechterhalten. Die dreijährige Weiterversicherung lässt nach der zitierten Rechtsprechung und der Verordnung (Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2) keinen Raum für die Entstehung eines neuen obligatorischen Vorsorgeverhältnisses.
“Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen unter Vorbehalt von Art. 26a BVG mit dem Wegfall der Invalidität. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrads die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Art. 26a Abs. 2 BVG). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sind Personen, die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Die Weiterversicherung lässt somit während der dreijährigen "Schutzperiode" keinen Raum für die Entstehung eines neuen Vorsorgeverhältnisses (SVR 2024 BVG Nr. 6 S. 15, 9C_381/2022 E. 3.1 mit Hinweis auf Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; nachfolgend: Botschaft], BBl 2010 1916 f.; MARKUS MOSER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 28 zu Art. 26a BVG).”
“Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen unter Vorbehalt von Art. 26a BVG mit dem Wegfall der Invalidität. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Art. 26a Abs. 2 BVG).”
Während der dreijährigen Weiterversicherung nach Art. 26a BVG hängt die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung oder Herabsetzung der BVG‑Rente davon ab, dass die versicherte Person ihre Melde‑ bzw. Auskunftspflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung verletzt hat; eine Verletzung gegenüber der IV‑Stelle begründet dies nach den zitierten Entscheiden nicht.
“Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Eine Rente nach BVG ist unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Die Regelung gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG, wonach der Anspruch mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder (unter Vorbehalt von Art. 26a BVG) mit dem Wegfall der Invalidität erlischt, bedeutet keinen prinzipiellen inhaltlichen Unterschied gegenüber den für die Invalidenversicherungmassgebenden Normen. Es rechtfertigt sich deshalb eine analoge Übertragung der entsprechenden Regelungen auf die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtung kann (vorbehältlich Art. 26a BVG) bei einer Rentenaufhebung den Revisionsentscheid der Invalidenversicherung nachvollziehen, aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeitpunkt der Aufhebung analog zu Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung hängt jedoch ab von der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, nicht gegenüber der IV-Stelle (BGE 143 V 434 E. 2.3 S. 437, 133 V 67 E. 4.3 S. 68; SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 96 E. 4.2.1).”
“La connexité temporelle entre l'incapacité de travail survenue pendant le rapport de prévoyance et l'invalidité ultérieure est interrompue lorsqu'une capacité de travail de plus de 80% dans une activité lucrative adaptée existe durant plus de trois mois; une capacité de travail de 80% ne suffit pas (ATF 144 V 58; SVR 2021 BVG n° 31 c. 2.2). Tel n'est en revanche pas le cas si l'activité lucrative en présence, même si elle a duré plus de trois mois, doit être qualifiée (éventuellement également rétroactivement) d'essai de réadaptation professionnelle ou apparaît en grande partie empreinte de motifs sociaux de la part de l'employeur, et qu'une réintégration durable de la personne assurée dans le marché du travail apparaît dès lors improbable (ATF 134 V 20 c. 3.2.1; SVR 2022 BVG n° 17 c. 3, 2020 BVG n° 36 c. 3.3). 2.4 Une fois déterminée, la rente d’invalidité est augmentée, réduite ou supprimée si le taux d’invalidité subit une modification de l’ampleur définie à l’art. 17 al. 1 LPGA (art. 24b LPP). En cas de suppression de la rente, l'institution de prévoyance peut (sous réserve de l'art. 26a LPP, en vigueur depuis le 1er janvier 2012) se fonder sur la décision de révision de l’assurance-invalidité, mais aussi rendre une décision en s’appuyant sur ses propres mesures d’instruction. Dans ce cas, le moment de la suppression de la rente se détermine par analogie avec l'art. 88bis al. 2 RAI. L'admissibilité de la suppression rétroactive de la rente dépend néanmoins d’une violation de l'obligation de renseigner vis-à-vis de l'institution de prévoyance, et non à l'égard de l'Office AI (ATF 143 V 434 c. 2.3, 133 V 67 c. 4.3.5; SVR 2016 BVG n° 22 c. 4.2.1). 2.5 La valeur probante d'un rapport médical dépend du fait que les points litigieux importants aient fait l'objet d'une étude fouillée, que le rapport se fonde sur des examens complets, qu'il prenne également en considération les plaintes exprimées, qu'il ait été établi en pleine connaissance du dossier (anamnèse), que la description du contexte médical soit claire et enfin que les conclusions de l'expert soient bien motivées. Ainsi, ni la provenance du moyen de preuve, ni l'appellation du mandat confié au médecin (rapport ou expertise) ne sont déterminantes pour la force probante d'un tel document (ATF 143 V 124 c.”
Greift die provisorische Weiterversicherung nach Art. 26a Abs. 1 BVG, bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den bisherigen reglementarischen Bedingungen versichert, sofern ein reglementarischer Leistungsanspruch besteht.
“Streitentscheidend ist nach den in E. 3 dargelegten Grundlagen mithin die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin zu Recht auf die provisorische Weiterversicherung gemäss Art. 26a Abs. 1 BVG beruft, denn diesfalls wäre sie bei revisionsweiser Herabsetzung oder Aufhebung des IV-Rentenanspruchs während dreier Jahre zu den bisherigen reglementarischen Bedingungen bei der Beschwerdegegnerin versichert, dies bei einem intakten reglementarischen Leistungsanspruch. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin verneinen die Frage und stellen sich auf den Standpunkt, dass sich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2018 neu nach den Bestimmungen des BVG richtet (Art.”
“Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Rentenanspruch unter anderem mit dem Wegfall der Invalidität, wobei Art. 26a BVG - welche Bestimmung auch für die weitergehende Vorsorge gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG) - vorbehalten bleibt. Für Fälle, in denen die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, sieht Art. 26a Abs. 1 BVG vor, dass die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Abs. 2). Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird (Abs. 3).”
Art. 26a BVG ist auf die Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente infolge einer Wiedereingliederung aus einer Rentensituation zugeschnitten. Danach findet die Bestimmung nach dem zitierten Rechtsprechungs- und Doktrinstand keinen (direkten) Anwendungsbereich auf Fälle, in denen einer versicherten Person rückwirkend während ihrer Laufzeit eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen wird, wobei während dieser Laufzeit Eingliederungsmassnahmen stattfanden.
“Die in E. 4.3 dargelegten Auslegungselemente führen mithin übereinstimmend zum Schluss, dass sich die Bestimmung des Art. 26a BVG auf die Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung aus einer Rentensituation bezieht. Gleichzeitig steht damit fest, dass die Norm keine (direkte) Anwendung findet auf den davon zu unterscheidenden - bei der Beschwerdeführerin vorliegenden - Sachverhalt, in welchem einer versicherten Person rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen wird, während deren Laufzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen stattfanden (vgl. auch Urteil 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.3, wonach nicht jede Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente, bei welcher berufliche Massnahmen im Spiel waren, eine Weiterversicherung nach Art. 26a BVG auslöst).”
“Zunächst ist zu klären, ob – wie von der Klägerin eventualiter geltend gemacht – eine Schutzfrist nach Art. 26a Abs. 1 BVG (provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung) ausgelöst wurde. Diesfalls würde die Prüfung einer Unterbrechung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Arbeitsunfähigkeiten entfallen und eine Leistungspflicht der Beklagten 2 wäre ohne Weiteres zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass nicht jede Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente, bei der berufliche Massnahmen im Spiel waren, auf die in Art. 8a IVG verwiesen wird, eine Weiterversicherung nach Art. 26a BVG auslöst. Diese Bestimmung wurde (wie Art. 8a IVG) mit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen IV-Revision 6a erlassen. Die Gesetzesnovelle steht im Zeichen der "eingliederungsorientierten Rentenrevision", also der Wiedereingliederung von Rentenbezügern in den primären Arbeitsmarkt ("Eingliederung aus Rente"). Art. 26a BVG flankiert die in der IV-Revision 6a vorgesehenen Neuerungen. Die "provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung" (Titel von Art. 26a BVG) erfasst denn auch allein Rentenbezüger mit Eingliederungspotential (vgl. den Titel von Art. 8a IVG), bei denen sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben. Mit Blick auf den Normwortlaut und den gesetzgeberischen Kontext ausgeschlossen ist eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von Art. 26a BVG auf Fälle, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente auf dem Weg der materiellen Revision (vgl. Art. 17 ATSG) davon abhing, dass das (erst einmal medizinisch-theoretisch) verbesserte Leistungsvermögen durch Eingliederungsmassnahmen erwerblich verwertbar gemacht wurde. Ein Anwendungsfall von Art. 26a BVG liegt mithin unter anderem vor, wenn die Verminderung des Invaliditätsgrades, die zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente geführt hat, Effekt einer durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahme im Sinne von Art.”
Im vorliegenden Fall entfiel die Anwendung der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a Abs. 1 BVG; stattdessen bestand ab dem genannten Datum ein Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss den BVG-Mindestbestimmungen.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt keinen Anwendungsfall der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a Abs. 1 BVG darstellt. Der Beschwerdeführerin steht deshalb mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine Invalidenrente gemäss den BVG-Mindestbestimmungen zu (vgl. Art.”
“Demzufolge galt die Klägerin aufgrund der Renteneinstellung ab 1. Juni 2013 wieder als voll arbeitsfähig. Da die Klägerin nach Einstellung der Invalidenrente mit Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2013 (Urk. 9/5) respektive nach der Einstellung der Rente der Pensionskasse per 31. Mai 2013 (Urk. 9/6) weiterhin lediglich ein 50%-Pensum bei der Y.___ absolvierte (Urk. 14/91 Ziff. 2.9), war sie in der Folge ab Einstellung der Invalidenrente nur noch in diesem Teilzeitpensum bei der Beklagten für das Risiko Invalidität versichert (vgl. Urk. 2/3). Im Hinblick auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid fällt auch eine Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches bei der Beklagten gestützt auf Art. 26a Abs. 1 BVG ausser Betracht (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgericht 9C_708/2020 vom 8. März 2021 E. 5.3).”
Während der Weiterversicherung nach Art. 26a LPP kann die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad gekürzt werden, jedoch nur soweit die Kürzung durch ein zusätzliches Erwerbseinkommen der versicherten Person kompensiert wird. Die einschlägigen Regelungen sehen zudem Massnahmen zur Vermeidung einer Überentschädigung vor und gewährleisten mindestens die nach LPP geschuldeten Leistungen.
“4 du règlement 2020 relatif aux dispositions transitoires précise que l’art. 24 du règlement 2020 s’applique au calcul de surindemnisation, ce même pour les rentes nées sur la base du règlement en vigueur avant le 1er janvier 2020. L’art. 24.1 du règlement 2020 dont la note marginale est « surindemnisation » a notamment la teneur suivante : « 1. Les prestations de survivants et d’invalidité sont réduites dans la mesure où celles-ci, ajoutées à d’autres revenus à prendre en compte selon l’art. 24.2, dépassent 90% du salaire annuel dont on peut présumer que l’intéressé est privé. 2. Les prestations de vieillesse sont réduites de la même manière tant que les prestations de l’assurance-accidents ou militaire ou que des prestations étrangères comparables sont fournies. La fondation n’est pas tenue de compenser des réductions de prestations opérées au titre des art. 20, al. 2ter et 2quater, LAA et 47, al. 1, LAM. 3. Pendant la période de maintien provisoire de l’assurance et du droit aux prestations en vertu de l’art. 26a LPP, la rente d’invalidité est réduite jusqu’à concurrence du montant correspondant au degré d’invalidité réduit de la personne assurée, pour autant que la réduction de la rente soit compensée par un revenu supplémentaire réalisé par la personne assurée. 4. (…). 5. Dans tous les cas sont fournies au minimum les prestations qu’il y a lieu de verser conformément à la LPP et aux règles de prise en compte y afférentes ». Quant à l’art. 24.2 relatif aux « revenus à prendre en compte, exceptions », il stipule notamment ce qui suit : « 1. Ne sont considérés comme revenus à prendre en compte que les prestations d’un but et d’un type analogues qui sont versées à l’ayant droit à la suite de l’événement dommageable. 2. Les revenus du conjoint survivant et des orphelins à prendre en compte sont comptés ensemble. 3. Sont considérés comme revenus à prendre en compte: a) les prestations de l’AVS/AI, à l’exception des allocations pour impotent; b) les prestations d’institutions d’assurances sociales étrangères; c) les prestations de l’assurance-accidents obligatoire ou de l’assurance militaire; d) les prestations d’institutions de prévoyance et d’institutions de libre passage suisses et étrangères; e) les prestations d’assurances privées dont les primes ont été financées pour moitié au moins par l’employeur; f) le revenu provenant d’une activité lucrative ou le revenu de remplacement ainsi que le revenu ou le revenu de remplacement qu’une personne assurée invalide pourrait encore raisonnablement réaliser.”
Wird eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund der Schlussbestimmung der BVG-Änderung vom 18. März 2011 aufgehoben, endet der Anspruch auf die berufliche Invalidenrente gleichzeitig mit demjenigen der Invalidenversicherung. Die Schlussbestimmung gilt als lex specialis gegenüber Art. 26a BVG; Art. 26a BVG findet in diesen Fällen keine Anwendung, das heisst es bleiben weder Versicherungsschutz noch Leistungsanspruch gegenüber der bisherigen Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 26a BVG aufrechterhalten.
“Sodann ist anzufügen, dass das Bundesgericht in seiner neusten Rechtspechung festhält, dass wenn eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - wie im vorliegenden Fall - aufgrund der Schlussbestimmungen der Änderungen des BVG vom 18. März 2011 aufgehoben wurde, der Anspruch mit demjenigen der Invalidenversicherung endet. Art. 26a BVG findet diesfalls keine Anwendung, das heisst es bleibt weder der Versicherungsschutz noch der Leistungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieser Bestimmung aufrechterhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2020 vom 8. März 2021 E. 5.3). Gemäss Art. 26a Abs. 1 BVG bleibt die versicherte Person während drei Jahren versichert, wenn die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Diese Bestimmung findet folglich nicht nur aufgrund der neusten Rechtsprechung keine Anwendung, sondern auch deshalb, weil die Klägerin weder an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilgenommen hat noch die Rente aufgrund einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt wurde.”
“Regeste Schlussbestimmung der Änderung des BVG und Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket); Art. 26a BVG; Ende des Anspruchs auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Wird eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund der Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) aufgehoben, endet der Anspruch gleichzeitig mit demjenigen der Invalidenversicherung (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011). Art. 26a BVG findet diesfalls keine Anwendung, d.h. es bleibt weder der Versicherungsschutz noch der Leistungsanspruch gegenüber der bisherigen Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieser Bestimmung aufrechterhalten (E. 5.3).”
“Stellt man die beiden Normen einander gegenüber, zeigt sich, dass die Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 von Art. 26a BVG abweichende Regeln für eine besondere Versichertenkategorie (Versicherte, die eine Rente aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage bezogen hatten) während einer bestimmten Übergangszeit (Rentenüberprüfung in den Jahren 2012 bis 2014) enthält. Die Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 geht damit als lex specialis der Bestimmung des Art. 26a BVG vor. Wird eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund der Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 aufgehoben, endet der Anspruch mit demjenigen der Invalidenversicherung (dazu Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011). Art. 26a BVG findet diesfalls keine Anwendung (vgl. auch Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012 Rz. 837), d.h. es bleibt weder der Versicherungsschutz noch der Leistungsanspruch gegenüber der bisherigen Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieser Bestimmung aufrechterhalten (HÜRZELER/STEINER, in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 7 zur Schlussbestimmung”
Während der Weiterversicherung nach Art. 26a BVG können gegenüber derselben Vorsorgeeinrichtung weiterhin Leistungsansprüche geltend gemacht werden. Bei geänderten IV-Renten ist die Berechnung der beruflichen Vorsorgeleistungen nach den für den jeweiligen Vorsorgebereich geltenden Regeln vorzunehmen; dies schliesst die gegenüber dem Obligatorium zu berücksichtigenden Berechnungsgrundsätze (z. B. die Gegenüberstellung der gleichartigen, nach Reglement massgebenden Leistungen/Schattenrechnung) ein.
“Oktober 2022 wird die Sache vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. AB 1), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an sie. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.2. Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden. 2. 2.1. Die Klägerin macht zur Hauptsache geltend, gestützt auf Art. 26a BVG, der gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG nicht nur für die obligatorische, sondern auch für die weitergehende berufliche Vorsorge Geltung beanspruche, sei davon auszugehen, dass sie während der Eingliederung zu den gleichen Bedingungen bei der Beklagten versichert geblieben sei. Folglich sei die Rente ab 1. Juni 2018 zu Unrecht gemäss den BVG-Mindestbestimmungen berechnet worden (vgl. die Klage; siehe auch die Replik). 2.2. Die Beklagte wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Rentenberechnung (Erhöhung ab 1. Juni 2018) sei korrekterweise nach den Mindestbestimmungen des BVG vorgenommen worden, zumal kein Anwendungsfall von Art. 26a BVG vorliege (vgl. insb. die Klagantwort). 2.3. Die Beigeladene hat auf eine Antragstellung verzichtet, da sie in jedem Fall keine Leistungspflicht treffe (vgl. die Eingabe vom 16. März 2022). 2.4. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit die Frage, ob die Beklagte die Rentenerhöhung ab Juni 2018 korrekterweise nach BVG-Obligatorium berechnet hat. 3.”
“Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; BGE 136 V 65, 71 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.2.). 4. 4.1. Fest steht, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der F____ Ende Oktober 2014 beendet war (vgl. IV-Akte 18, S. 4) und dass die Eidgenössische Invalidenversicherung der Klägerin mit Verfügungen vom 21. Februar 2019 und vom 15. April 2019 (IV-Akten 175 und 179) schliesslich rückwirkend ab Mai 2015 eine abgestufte Rente zugesprochen hat. Dabei wurde die Rente ab Januar 2017 (Aufnahme der befristeten Anstellung) herabgesetzt und ab Juni 2018 (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) wieder erhöht. Infrage steht nunmehr, nach welchen Vorschriften die Berechnung der Rente der beruflichen Vorsorge ab Juni 2018 zu erfolgen hat. Insbesondere gilt es zu prüfen, ob Art. 26a BVG (analog) anwendbar ist oder nicht (vgl. insb. die Klage; siehe auch S. 3 der Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. März 2022). 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Rentenanspruch unter anderem mit dem Wegfall der Invalidität, wobei Art. 26a BVG vorbehalten bleibt. Gestützt auf Art. 26a BVG bleibt die versicherte Person in Fällen, wo die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Abs. 1). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Abs.”
“Die Invalidenversicherung sprach verschiedene Massnahmen der Frühintervention und der beruflichen Eingliederung (Bewerbungscoaching, Arbeitsversuch, Übernahme von Kurskosten), die im Wesentlichen im Zeitraum Sommer 2017 bis Mitte 2018 stattfanden. Ab Juli 2018 war A.________ vollständig arbeitsfähig und seit dem 15. Oktober 2018 unbefristet bei der Verwaltung F.________ angestellt. Im Herbst 2018 trat ein Rezidiv des Meningeoms auf. Bei dessen operativer Entfernung am 10. Dezember 2018 wurde eine Schlagader des Gehirns ( Arteria basilaris) verletzt. Die schwerwiegenden Folgen dieses Vorfalls (zerebrale Läsionen) führten zu Invalidität und Hilflosigkeit. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sprach A.________ mit Wirkung von Juli 2017 bis September 2018 sowie ab Dezember 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Entscheid vom 16. August 2021betreffend Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 12. November 2019). Die Glarner Pensionskasse schloss A.________ zufolge provisorischer Weiterversicherung bei der Pensionskasse Graubünden (Art. 26a BVG) rückwirkend auf den 1. Oktober 2018 von der Versicherung aus. B. A.________ klagte beim zuständigen Berufsvorsorgegericht gegen die Glarner Pensionskasse. Sie beantragte unter anderem, es sei ihr mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2018 eine Invalidenrente (mit Kinderrenten) zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die Klage insoweit gut und verpflichtete die Glarner Pensionskasse, A.________ mit Wirkung ab 10. Dezember 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Zins von fünf Prozent vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und von zwei Prozent ab 1. Januar 2021 (Urteil vom 16. Juni 2022). C. Die Glarner Pensionskasse führt am 23. August 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. A.________ verstarb im Oktober 2022. Sohn D.________ (geb. 2002) und Tochter B.________ (geb. 2005, gesetzlich vertreten durch ihren Vater C.”
Bei rückwirkender Zuerkennung oder nachträglicher Herabsetzung/Erhöhung der IV-Rente ist zu prüfen, ob Art. 26a BVG — gegebenenfalls auch analog — auf die (Neu‑)Berechnung der BVG-Invalidenrente anzuwenden ist. Dabei kann der während der Weiterversicherung bestehende Versicherungsschutz für die Berechnung relevant sein.
“7; Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.2.). 4. 4.1. Fest steht, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der F____ Ende Oktober 2014 beendet war (vgl. IV-Akte 18, S. 4) und dass die Eidgenössische Invalidenversicherung der Klägerin mit Verfügungen vom 21. Februar 2019 und vom 15. April 2019 (IV-Akten 175 und 179) schliesslich rückwirkend ab Mai 2015 eine abgestufte Rente zugesprochen hat. Dabei wurde die Rente ab Januar 2017 (Aufnahme der befristeten Anstellung) herabgesetzt und ab Juni 2018 (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) wieder erhöht. Infrage steht nunmehr, nach welchen Vorschriften die Berechnung der Rente der beruflichen Vorsorge ab Juni 2018 zu erfolgen hat. Insbesondere gilt es zu prüfen, ob Art. 26a BVG (analog) anwendbar ist oder nicht (vgl. insb. die Klage; siehe auch S. 3 der Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. März 2022). 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Rentenanspruch unter anderem mit dem Wegfall der Invalidität, wobei Art. 26a BVG vorbehalten bleibt. Gestützt auf Art. 26a BVG bleibt die versicherte Person in Fällen, wo die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Abs. 1). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Abs. 2). Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird (Abs.”
“Die Invalidenversicherung sprach verschiedene Massnahmen der Frühintervention und der beruflichen Eingliederung (Bewerbungscoaching, Arbeitsversuch, Übernahme von Kurskosten), die im Wesentlichen im Zeitraum Sommer 2017 bis Mitte 2018 stattfanden. Ab Juli 2018 war A.________ vollständig arbeitsfähig und seit dem 15. Oktober 2018 unbefristet bei der Verwaltung F.________ angestellt. Im Herbst 2018 trat ein Rezidiv des Meningeoms auf. Bei dessen operativer Entfernung am 10. Dezember 2018 wurde eine Schlagader des Gehirns ( Arteria basilaris) verletzt. Die schwerwiegenden Folgen dieses Vorfalls (zerebrale Läsionen) führten zu Invalidität und Hilflosigkeit. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sprach A.________ mit Wirkung von Juli 2017 bis September 2018 sowie ab Dezember 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Entscheid vom 16. August 2021betreffend Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 12. November 2019). Die Glarner Pensionskasse schloss A.________ zufolge provisorischer Weiterversicherung bei der Pensionskasse Graubünden (Art. 26a BVG) rückwirkend auf den 1. Oktober 2018 von der Versicherung aus. B. A.________ klagte beim zuständigen Berufsvorsorgegericht gegen die Glarner Pensionskasse. Sie beantragte unter anderem, es sei ihr mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2018 eine Invalidenrente (mit Kinderrenten) zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die Klage insoweit gut und verpflichtete die Glarner Pensionskasse, A.________ mit Wirkung ab 10. Dezember 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Zins von fünf Prozent vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und von zwei Prozent ab 1. Januar 2021 (Urteil vom 16. Juni 2022). C. Die Glarner Pensionskasse führt am 23. August 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. A.________ verstarb im Oktober 2022. Sohn D.________ (geb. 2002) und Tochter B.________ (geb. 2005, gesetzlich vertreten durch ihren Vater C.”
Während der Eingliederungsmassnahmen sowie während der anschliessenden Schutzfrist besteht Anspruch auf persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Wiedereingliederungsmassnahmen. In Verfahren wird zudem mitunter geltend gemacht, dass während der Eingliederung auch weitergehende Leistungen der beruflichen Vorsorge (nicht nur die BVG-Mindestleistungen) geschuldet sein könnten.
“IV-Revision das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt, mit welchem die Wiedereingliederung aktiv gefördert werde, indem Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet würden. Bezweckt werde eine Reduktion des Rentenbestandes (vgl. BGE 145 V 2, 9f. E. 4.2.3.1 mit Verweis auf BBl 2010 1840). Der einschlägigen Lehre ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Rentenbezügerinnen und -bezüger schützen wollte, die sich Wiedereingliederungsmassnahmen unterzogen haben, was dann zur Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung führt (vgl. u.a. HÜRZELER/STEINER, in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N 2 und 3 zu Art. 26a BVG). Allein hier soll die Schutzfrist zum Tragen kommen. 4.3.2. Im Übrigen wurde auch in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 von 2. Juli 2012 darauf hingewiesen, die IV-Revision 6a führe insbesondere Massnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern ein. In der zweiten Säule würden diese Massnahmen hauptsächlich durch Art. 26a BVG konkretisiert, der eine Schutzfrist nach der Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente im Anschluss an die berufliche Wiedereingliederung einführe. In Bezug auf die Umsetzung der neu eingeführten Gesetzesbestimmungen war dargetan worden, es müssten zwei Phasen unterschieden werden, nämlich die Zeit vor dem Entscheid der IV-Stelle, die Rente herabzusetzen oder aufzuheben, und die Zeit nach dem Entscheid, die auch Schutzfrist genannt werde. Vor dem Entscheid, die IV-Rente anzupassen, setze die IV-Stelle verschiedene Instrumente ein, um die Erwerbsfähigkeit der bereits eine IV-Rente beziehenden Person zu prüfen und zu verbessern. Diese Instrumente würden in Art. 8a IVG definiert. Während dieser Massnahmen hätten die rentenbeziehenden Personen weiterhin Anspruch auf ihre Rente im bisherigen Umfang, sowohl aus der 1. als auch der 2. Säule. Nach dem Entscheid der IV-Stelle, die IV-Rente herabzusetzen oder aufzuheben, beginne eine Schutzfrist von in der Regel drei Jahren, die im neuen Art. 26a BVG geregelt werden (vgl.”
“Oktober 2022 wird die Sache vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. AB 1), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an sie. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.2. Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden. 2. 2.1. Die Klägerin macht zur Hauptsache geltend, gestützt auf Art. 26a BVG, der gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG nicht nur für die obligatorische, sondern auch für die weitergehende berufliche Vorsorge Geltung beanspruche, sei davon auszugehen, dass sie während der Eingliederung zu den gleichen Bedingungen bei der Beklagten versichert geblieben sei. Folglich sei die Rente ab 1. Juni 2018 zu Unrecht gemäss den BVG-Mindestbestimmungen berechnet worden (vgl. die Klage; siehe auch die Replik). 2.2. Die Beklagte wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Rentenberechnung (Erhöhung ab 1. Juni 2018) sei korrekterweise nach den Mindestbestimmungen des BVG vorgenommen worden, zumal kein Anwendungsfall von Art. 26a BVG vorliege (vgl. insb. die Klagantwort). 2.3. Die Beigeladene hat auf eine Antragstellung verzichtet, da sie in jedem Fall keine Leistungspflicht treffe (vgl. die Eingabe vom 16. März 2022). 2.4. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit die Frage, ob die Beklagte die Rentenerhöhung ab Juni 2018 korrekterweise nach BVG-Obligatorium berechnet hat. 3.”
Art. 26a BVG richtet sich an Personen, die bereits eine Rente der Invalidenversicherung beziehen und ein vermutetes Eingliederungspotenzial aufweisen. Anwendungsfall ist nur gegeben, soweit sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben.
“Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IV-Revision 6a steht im Zeichen der "eingliederungsorientierten Rentenrevision", also der Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern in den primären Arbeitsmarkt ("Eingliederung aus Rente"; BGE 145 V 2; Botschaft, BBl 2010 1839 ff. Ziff. 1.3.1; MOSER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 26a BVG). Art. 26a BVG flankiert die in der IV-Revision 6a vorgesehenen Neuerungen (Botschaft, BBl 2010 1916). Die "provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung" (Titel von Art. 26a BVG) erfasst denn auch allein Rentenbezüger mit Eingliederungspotential (vgl. Titel von Art. 8a IVG), bei denen sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben (vgl. SVR 2024 BVG Nr. 6 S. 15, 9C_381/2022 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“IV-Revision, erstes Massnahmepaket, BBl 2010 1839 ff. Ziff. 1.3.1; MOSER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 26a BVG). Art. 26a BVG flankiert die in der IV-Revision 6a vorgesehenen Neuerungen (Botschaft, 1916). Die "provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung" (Titel von Art. 26a BVG) erfasst denn auch allein Rentenbezüger mit Eingliederungspotential (vgl. Titel von Art. 8a IVG), bei denen sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben (Urteil 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_667/2013 vom 6. März 2014 E. 2). Mit Blick auf den Normwortlaut und den gesetzgeberischen Kontext ausgeschlossen ist eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von Art. 26a BVG auf Fälle, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente auf dem Weg der materiellen Revision (Art. 17 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3) davon abhing, dass das (erst einmal medizinisch-theoretisch) verbesserte Leistungsvermögen durch Eingliederungsmassnahmen erwerblich verwertbar gemacht wurde.”
“Entgegen der Ansicht der Klägerin spielt der - auf Art. 8a IVG Bezug nehmende - Art. 26a BVG betreffend die "Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung", der auch für die weiter gehende Vorsorge gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a BVG; Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817 ff., 1913 f.) vorliegend keine Rolle. Die Bestimmung ist für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_667/2013 vom 6. März 2014 E. 2, in: SVR 2014 IV Nr. 18 S. 69, und 9C_572/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.3.1; BBl 2010 1840 ff. und 1887 ff.). Dies war bei der Klägerin nicht der Fall, sie bezog keine Invalidenrente, weder von der Invalidenversicherung noch von der Klägerin. Der Gesundheitszustand der Klägerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit hat sich ausserdem nach der Operation im Jahr 2014 nachweislich wieder verbessert, von einem unveränderten Gesundheitszustand seit dem Jahr 2014 kann mithin nicht die Rede sein.”
Art. 26a BVG greift nicht, wenn die Eingliederungsmassnahmen zeitgleich mit dem Rentenbeginn erfolgen und primär darauf gerichtet sind, die Erwerbsfähigkeit an einen verbesserten Gesundheitszustand anzupassen. In solchen Fällen liegt nach der Rechtsprechung keine «Eingliederung aus Rente» im Sinn von Art. 8a IVG vor und folglich kein Anwendungsfall von Art. 26a BVG.
“Ein Anwendungsfall von Art. 26a BVG liegt mithin u.a. vor, wenn die Verminderung des Invaliditätsgrades, die zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente geführt hat, Effekt einer durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahme im Sinn von Art. 8a IVG ist. Im Fall von A.________ sel. fanden berufliche Massnahmen in der Zeit nach der ersten Operation im Januar 2017, im Wesentlichen zwischen Sommer 2017 und Mitte 2018, statt. Die ab Juli 2017 ausgerichtete ganze Rente konnte mit Wirkung ab Oktober 2018 aufgehoben werden. Zumal die Rente und die Eingliederungsmassnahmen praktisch gleichzeitig begannen, war offenkundig nicht die Aktivierung des Eingliederungspotentials zur Reduzierung einer bestehenden rentenbegründenden Invalidität - also "Eingliederung aus Rente" - das Ziel der Massnahmen, sondern eine erwerbsorientierte Anpassung an den (nach der Entfernung des ursprünglichen Meningeoms) verbesserten gesundheitlichen Zustand. Ein Tatbestand nach Art. 26a BVG ist nicht gegeben.”
Personen, die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden, unterstehen gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 nicht der obligatorischen Versicherung; die provisorische Weiterversicherung begründet somit während der dreijährigen Schutzperiode kein neues obligatorisches Vorsorgeverhältnis.
“3 Satz 1 BVG erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen unter Vorbehalt von Art. 26a BVG mit dem Wegfall der Invalidität. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrads die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Art. 26a Abs. 2 BVG). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sind Personen, die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Die Weiterversicherung lässt somit während der dreijährigen "Schutzperiode" keinen Raum für die Entstehung eines neuen Vorsorgeverhältnisses (SVR 2024 BVG Nr. 6 S. 15, 9C_381/2022 E. 3.1 mit Hinweis auf Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; nachfolgend: Botschaft], BBl 2010 1916 f.; MARKUS MOSER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 28 zu Art. 26a BVG).”
“5) - vor, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Abs. 1). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Beratung und Begleitung (Art. 14quater IVG), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG), Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG: u.a. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch) und die Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. Art. 8a Abs. 2 IVG). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 sind Personen, die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Die Weiterversicherung lässt somit während der dreijährigen "Schutzperiode" keinen Raum für die Entstehung eines neuen Vorsorgeverhältnisses (vgl. Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket], BBl 2010 1916 f.; MOSER, a.a.O. N. 28 zu Art. 26a BVG).”
Nicht jede Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente führt automatisch zu einer Weiterversicherung nach Art. 26a BVG. Massgeblich sind die Umstände der Wiedereingliederung und die Voraussetzungen von Art. 8a IVG; die Regelung richtet sich auf rentenbeziehende Personen, sodass ein effektiver Rentenbezug vor Beginn der Wiedereingliederung (bzw. Erwerbsaufnahme) als Voraussetzung angesehen wird.
“Nicht jede Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente, bei der berufliche Massnahmen im Spiel waren, auf die in Art. 8a IVG verwiesen wird, löst eine Weiterversicherung nach Art. 26a BVG aus. Diese Bestimmung wurde (wie Art. 8a IVG) mit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen IV-Revision 6a erlassen. Die Gesetzesnovelle steht im Zeichen der "eingliederungsorientierten Rentenrevision", also der Wiedereingliederung von Rentenbezügern in den primären Arbeitsmarkt ("Eingliederung aus Rente"; BGE 145 V 2; Botschaft zur”
“Sachverhaltes (Art. 39.2). Die Berechnung der Anpassung der Rentenansprüche von Versicherten ohne aktive Versicherung bei der C____ basiert auf den Mindestbestimmungen zur Invalidität nach BVG (Art. 39.3). 4.3. 4.3.1. Vorliegend lässt sich unter Berücksichtigung der Materialien und der einschlägigen Rechtslehre kein Anwendungsfall von Art. 26a BVG ausmachen. Denn es ist davon auszugehen, dass ein effektiver Rentenbezug vor Beginn der Wiedereingliederung (bzw. Erwerbsaufnahme) Voraussetzung für die provisorische Weiterversicherung ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Titel zu Art. 8a IVG ("Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential"), auf den Art. 26a BVG (unter anderem) verweist. So hat sich denn auch das Bundesgericht wie folgt geäussert: Die neue Regelung (gem. Art. 8a IVG) fokussiere auf rentenbeziehende Personen ( ) (vgl. E. 4.2.4 von BGE 145 V 2) resp. die Regelung (gemäss Art. 26a BVG) sei für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.2). Des Weiteren hat das Bundesgericht gestützt auf die Materialien dargetan, gemäss der bundesrätlichen Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl 2010 1817) werde mit der 6. IV-Revision das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt, mit welchem die Wiedereingliederung aktiv gefördert werde, indem Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet würden.”
Art. 26a Abs. 1 BVG verfolgt das Ziel, die berufliche Wiedereingliederung zu fördern und negative Anreize für die eingliederungswilligen Versicherten und deren Arbeitgeber zu beseitigen. Die Bestimmung dient dem Schutz der Versicherten im Übergang von der Rente zur Erwerbstätigkeit und wird in der Literatur als Fortführung der «Rente als Brücke zur Eingliederung» bezeichnet.
“Revision des IVG zu beachten: Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IV-Revision 6a strebte dem Grundsatz «Eingliederung aus Rente» nach. Zu diesem Zweck wurden in der Invalidenversicherung Wiedereingliederungsmassnahmen (Art. 8a IVG) eingeführt. Sie dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit von Rentenbezügern und Rentenbezügerinnen zu verbessern (Art. 8a Abs. 1 IVG). In der beruflichen Vorsorge galt es, negative Anreize für die eingliederungswilligen Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen sowie deren Arbeitgeber zu beseitigen. Für erstere bestand die Gefahr, nach missglückter Wiedereingliederung ohne oder mit schlechterer Versicherungsdeckung in der beruflichen Vorsorge dazustehen (Basile Cardinaux, Eingliederung und Wiedereingliederung aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung, in: SZS Sonderheft 60/2016, S. 706 f. mit Hinweisen; vgl. auch Marc Hürzeler/Carmen Steiner, [Hrsg.], BVG und FZG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2019, N 1 zu Art. 26a BVG, die von «Rente als Brücke zur Eingliederung» sprechen). Art. 26a Abs. 1 BVG bezweckt, die Versicherten in ihren Bemühungen um berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1917). Die Personen, bei welchen mit der Wiedereingliederung nicht nur die Invalidenrente der Invalidenversicherung, sondern auch jene aus beruflicher Vorsorge teils oder ganz wegfällt, bleiben nach der Wiedereingliederung während dreier Jahre zu den gleichen Bedingungen bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die ihnen zuletzt die Rente ausgerichtet hat oder dies teilweise immer noch tut (Art. 26a Abs. 1 BVG; Cardinaux, a.a.O., S. 707). Die provisorische Weiterversicherung kommt den Versicherten zugute, die vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente der Invalidenversicherung an Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, ferner jenen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wurde, weil sie im Rahmen der Selbsteingliederung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben (Art.”
“Der Kläger stützt die von ihm eingeklagte Forderung auf Art. 26a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Art. 26a Abs. 1 BVG bestimmt: Wird die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrads herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Diese Bestimmung gilt auch für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG) und für die ausserobligatorische Vorsorge (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Bei der Auslegung von Art. 26a BVG ist dessen enger Zusammenhang mit der”
Zweck: Die provisorische Weiterversicherung bezweckt den Schutz von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern sowie die Förderung ihrer beruflichen Wiedereingliederung. Sie dient dem Abbau negativer Anreize, die eine Rückkehr in eine Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen erschweren könnten, und unterstützt damit den Weg „Eingliederung aus Rente“.
“1 zur Verpflichtung zur Teilnahme an zumutbaren Massnahmen auch bei fehlendem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Zur Unterstützung des Weges "Eingliederung aus Rente" bzw. zum Abbau der bisher vorhandenen Negativanreize wurden flankierende Massnahmen vorgesehen, so insbesondere die Weiterausrichtung der IV-Rente bis zum Abschluss der Massnahmen und das erleichterte Wiederaufleben der IV-Rente bei einer erneuten Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit bis zu drei Jahre nach erfolgreicher Eingliederung (BBl 2010 1849) sowie die - im vorliegenden Fall interessierende - provisorische Weiterversicherung bei der Vorsorgeeinrichtung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches gegenüber derselben nach Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente (BBl 2010 1916 Ziff. 2). Sinn und Zweck der provisorischen Weiterversicherung im Sinne von Art. 26a BVG ist mithin die Förderung der Wiedereingliederung von rentenbeziehenden Personen (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 26a BVG) bzw. der Schutz der rentenbeziehenden Personen, die an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen (BBl 2010 1917; HÜRZELER/STEINER, in: BVG und FZG, BGE 150 V 120 S. 127 Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 26a BVG; BASILE CARDINAUX, Eingliederung und Wiedereingliederung aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung, SZS 2016 S. 685 ff., 707 f.).”
“Revision des IVG zu beachten: Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IV-Revision 6a strebte dem Grundsatz «Eingliederung aus Rente» nach. Zu diesem Zweck wurden in der Invalidenversicherung Wiedereingliederungsmassnahmen (Art. 8a IVG) eingeführt. Sie dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit von Rentenbezügern und Rentenbezügerinnen zu verbessern (Art. 8a Abs. 1 IVG). In der beruflichen Vorsorge galt es, negative Anreize für die eingliederungswilligen Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen sowie deren Arbeitgeber zu beseitigen. Für erstere bestand die Gefahr, nach missglückter Wiedereingliederung ohne oder mit schlechterer Versicherungsdeckung in der beruflichen Vorsorge dazustehen (Basile Cardinaux, Eingliederung und Wiedereingliederung aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung, in: SZS Sonderheft 60/2016, S. 706 f. mit Hinweisen; vgl. auch Marc Hürzeler/Carmen Steiner, [Hrsg.], BVG und FZG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2019, N 1 zu Art. 26a BVG, die von «Rente als Brücke zur Eingliederung» sprechen). Art. 26a Abs. 1 BVG bezweckt, die Versicherten in ihren Bemühungen um berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1917). Die Personen, bei welchen mit der Wiedereingliederung nicht nur die Invalidenrente der Invalidenversicherung, sondern auch jene aus beruflicher Vorsorge teils oder ganz wegfällt, bleiben nach der Wiedereingliederung während dreier Jahre zu den gleichen Bedingungen bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die ihnen zuletzt die Rente ausgerichtet hat oder dies teilweise immer noch tut (Art. 26a Abs. 1 BVG; Cardinaux, a.a.O., S. 707). Die provisorische Weiterversicherung kommt den Versicherten zugute, die vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente der Invalidenversicherung an Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, ferner jenen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wurde, weil sie im Rahmen der Selbsteingliederung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben (Art.”
Art. 26a BVG ist nicht auf Fälle der materiellen Rentenrevision (Art. 17 ATSG) auszudehnen. Soweit die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente darauf beruht, dass das medizinisch-theoretisch verbesserte Leistungsvermögen erst durch Eingliederungsmassnahmen erwerblich verwertbar gemacht worden wäre, löst dies Art. 26a BVG nicht aus.
“IV-Revision, erstes Massnahmepaket, BBl 2010 1839 ff. Ziff. 1.3.1; MOSER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 26a BVG). Art. 26a BVG flankiert die in der IV-Revision 6a vorgesehenen Neuerungen (Botschaft, 1916). Die "provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung" (Titel von Art. 26a BVG) erfasst denn auch allein Rentenbezüger mit Eingliederungspotential (vgl. Titel von Art. 8a IVG), bei denen sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben (Urteil 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_667/2013 vom 6. März 2014 E. 2). Mit Blick auf den Normwortlaut und den gesetzgeberischen Kontext ausgeschlossen ist eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von Art. 26a BVG auf Fälle, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente auf dem Weg der materiellen Revision (Art. 17 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3) davon abhing, dass das (erst einmal medizinisch-theoretisch) verbesserte Leistungsvermögen durch Eingliederungsmassnahmen erwerblich verwertbar gemacht wurde.”
“Zunächst ist zu klären, ob – wie von der Klägerin eventualiter geltend gemacht – eine Schutzfrist nach Art. 26a Abs. 1 BVG (provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung) ausgelöst wurde. Diesfalls würde die Prüfung einer Unterbrechung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Arbeitsunfähigkeiten entfallen und eine Leistungspflicht der Beklagten 2 wäre ohne Weiteres zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass nicht jede Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente, bei der berufliche Massnahmen im Spiel waren, auf die in Art. 8a IVG verwiesen wird, eine Weiterversicherung nach Art. 26a BVG auslöst. Diese Bestimmung wurde (wie Art. 8a IVG) mit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen IV-Revision 6a erlassen. Die Gesetzesnovelle steht im Zeichen der "eingliederungsorientierten Rentenrevision", also der Wiedereingliederung von Rentenbezügern in den primären Arbeitsmarkt ("Eingliederung aus Rente"). Art. 26a BVG flankiert die in der IV-Revision 6a vorgesehenen Neuerungen. Die "provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung" (Titel von Art. 26a BVG) erfasst denn auch allein Rentenbezüger mit Eingliederungspotential (vgl. den Titel von Art. 8a IVG), bei denen sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben. Mit Blick auf den Normwortlaut und den gesetzgeberischen Kontext ausgeschlossen ist eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von Art. 26a BVG auf Fälle, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente auf dem Weg der materiellen Revision (vgl. Art. 17 ATSG) davon abhing, dass das (erst einmal medizinisch-theoretisch) verbesserte Leistungsvermögen durch Eingliederungsmassnahmen erwerblich verwertbar gemacht wurde. Ein Anwendungsfall von Art. 26a BVG liegt mithin unter anderem vor, wenn die Verminderung des Invaliditätsgrades, die zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente geführt hat, Effekt einer durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahme im Sinne von Art.”
“Die "provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung" (Titel von Art. 26a BVG) erfasst denn auch allein Rentenbezüger mit Eingliederungspotential (vgl. den Titel von Art. 8a IVG), bei denen sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben. Mit Blick auf den Normwortlaut und den gesetzgeberischen Kontext ausgeschlossen ist eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von Art. 26a BVG auf Fälle, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente auf dem Weg der materiellen Revision (vgl. Art. 17 ATSG) davon abhing, dass das (erst einmal medizinisch-theoretisch) verbesserte Leistungsvermögen durch Eingliederungsmassnahmen erwerblich verwertbar gemacht wurde. Ein Anwendungsfall von Art. 26a BVG liegt mithin unter anderem vor, wenn die Verminderung des Invaliditätsgrades, die zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente geführt hat, Effekt einer durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8a IVG ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2023, 9C_381/2022, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Art. 26a BVG findet keine Anwendung auf nicht rentenbeziehende Versicherte. Diese befinden sich nämlich nicht in der Wiedereingliederung, sondern in einer der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase, in welcher der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) gilt. Noch nicht rentenbeziehende Versicherte bedürfen keines besonderen Anreizes, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, da sie während der Eingliederungsphase noch gar keine Rentenleistungen beziehen und kraft Art. 7 Abs. 1 IVG von Gesetzes wegen alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2021, BV 2020/12, E. 1.3). Vorliegend erfolgte die Befristung der Rente der Klägerin aufgrund des Umstands, dass sie im Zeitpunkt der Rentenzusprache in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war und demnach kein rentenbegründender IV-Grad (mehr) vorlag.”
Für Art. 26a BVG gilt grundsätzlich eine dreijährige Schutzfrist. Die Schlussbestimmung der BVG‑Änderung vom 18. März 2011 sieht jedoch für Versicherte, die im Rahmen der Überprüfungen 2012–2014 wegen pathogenetisch‑ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ihre Rente verloren, eine Weiterausrichtung der beruflichen Vorsorge von höchstens zwei Jahren vor.
“IV-Revision auf 1. Januar 2012 sowohl die Norm des Art. 26a BVG (welche der Beschwerdeführer für massgebend hält) als auch die Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 (auf welche sich die Vorinstanz stützt) in Kraft. In Art. 26a BVG wurde eine grundsätzlich dreijährige Schutzfrist nach der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente im Anschluss an die berufliche BGE 147 V 181 S. 186 Wiedereingliederung eingeführt, während welcher die versicherte Person zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt und alle Rechte behält, die mit der Eigenschaft als invalider Versicherter verbunden sind (vgl. dazu auch Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817 ff., 1916; HÜRZELER/BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2128 Rz. 166). Demgegenüber sieht die Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 für die Versicherten, die aufgrund von pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage eine Rente bezogen hatten und diese nun im Rahmen der Überprüfung in den Jahren 2012 bis 2014 verloren, eine Weiterausrichtung der Rente der beruflichen Vorsorge (parallel zu derjenigen der Invalidenversicherung) während höchstens zwei Jahren vor (vgl.”
Die D____ hat im Verfahren erklärt, sie werde für den vorliegenden Leistungsfall unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von Art. 26a BVG nicht leistungspflichtig.
“) Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. September 2016 eine ganze Rente, ab dem 1. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Rente gemäss den reglementarischen Bestimmungen auszurichten. (2.) Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. (3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten. b) Die C____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom 20. Januar 2022 auf Abweisung der Klage. c) Die Klägerin hält mit Replik vom 14. Februar 2022 an ihrer Klage fest. d) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. Februar 2022 wird die D____ dem Verfahren beigeladen. Sie äussert sich mit Eingabe vom 16. März 2022. In der Sache stellt sie keine Anträge mit der Begründung, sie werde für den vorliegenden Leistungsfall unabhängig von der Beantwortung der umstrittenen Frage (Anwendbarkeit von Art. 26a BVG) nicht leistungspflichtig. e) Am 17. Mai 2022 nimmt die Beklagte nochmals Stellung und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest. f) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Juni 2022 werden die IV-Akten beigezogen und es wird den Parteien Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern. g) Die Klägerin verzichtet mit Schreiben vom 20. Juli 2022 auf weitere Ausführungen. III. Am 18. Oktober 2022 wird die Sache vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. AB 1), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an sie. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3.”
Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben während der Schutzfrist aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht. In der Praxis ist die Mitteilung durch die IV-Stelle über einen möglichen Anspruch auf eine Übergangsleistung von Bedeutung.
“Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verbesserung des Gesundheitszustands per Ende 2016 geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. So ist ihre Behauptung, die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 13. Februar 2017 eine solche (sowie eine darauf beruhende Arbeitsfähigkeit von 100 %) festgestellt, aktenwidrig. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die IV-Stelle der Versicherten - wie in Rz. 1000 des Kreisschreibens über die Schutzfrist (KSSF) vorgesehen (vgl. auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012, Ziff. 837; MARC HÜRZELER/CARMEN STEINER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 26a BVG) - explizit den potentiellen Anspruch auf eine Übergangsleistung im Sinne von Art. 32 IVG mitteilte. Hätte die Verwaltung die Rente damals aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustands aufgehoben, wie beschwerdeweise behauptet, wäre die Versicherte nach dem zuvor in E. 4.1 und E. 6.1 Dargelegten gerade nicht in den Genuss dieser Schutzfrist gekommen. Zudem hätte die IV-Stelle ihre Rente mit Blick auf die bereits ab November 2015 aufgenommene Arbeitstätigkeit wohl wesentlich früher aufgehoben (vgl. dazu nachfolgend 6.4.2).”
“Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verbesserung des Gesundheitszustands per Ende 2016 geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. So ist ihre Behauptung, die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 13. Februar 2017 eine solche (sowie eine darauf beruhende Arbeitsfähigkeit von 100 %) festgestellt, aktenwidrig. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die IV-Stelle der Versicherten - wie in Rz. 1000 des Kreisschreibens über die Schutzfrist (KSSF) vorgesehen (vgl. auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012, Ziff. 837; MARC HÜRZELER/CARMEN STEINER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 26a BVG) - explizit den potentiellen Anspruch auf eine Übergangsleistung im Sinne von Art. 32 IVG mitteilte. Hätte die Verwaltung die Rente damals aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustands aufgehoben, wie beschwerdeweise behauptet, wäre die Versicherte nach dem zuvor in E. 4.1 und E. 6.1 Dargelegten gerade nicht in den Genuss dieser Schutzfrist gekommen. Zudem hätte die IV-Stelle ihre Rente mit Blick auf die bereits ab November 2015 aufgenommene Arbeitstätigkeit wohl wesentlich früher aufgehoben (vgl. dazu nachfolgend 6.4.2).”
Art. 26a BVG findet keine direkte Anwendung auf Sachverhalte, in denen einer versicherten Person rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV‑Rente zugesprochen wird, während während deren Laufzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen stattfanden. Entgegen vereinfachten Annahmen löst nicht jede Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente, bei der berufliche Massnahmen eine Rolle spielen, eine Weiterversicherung nach Art. 26a BVG aus.
“Die in E. 4.3 dargelegten Auslegungselemente führen mithin übereinstimmend zum Schluss, dass sich die Bestimmung des Art. 26a BVG auf die Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung aus einer Rentensituation bezieht. Gleichzeitig steht damit fest, dass die Norm keine (direkte) Anwendung findet auf den davon zu unterscheidenden - bei der Beschwerdeführerin vorliegenden - Sachverhalt, in welchem einer versicherten Person rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen wird, während deren Laufzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen stattfanden (vgl. auch Urteil 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.3, wonach nicht jede Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente, bei welcher berufliche Massnahmen im Spiel waren, eine Weiterversicherung nach Art. 26a BVG auslöst).”
Nach Wortlaut und Auslegung des Art. 26a Abs. 1 BVG muss die versicherte Person die Rente bereits bezogen haben, bevor sie an Wiedereingliederungsmassnahmen teilgenommen hat oder die Rente wegen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt bzw. aufgehoben wurde.
“Nach dem (insoweit in allen drei Amtssprachen übereinstimmenden) Wortlaut des Art. 26a Abs. 1 BVG wird für eine Weiterversicherung vorausgesetzt, dass die versicherte Person "vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde". Diese Formulierung deutet darauf hin, dass ein Rentenbezug bereits vor den genannten Ereignissen (Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, Erhöhung des Beschäftigungsgrades) stattgefunden haben muss. In dieselbe Richtung weist die Überschrift des (in Art. 26a Abs. 1 BVG erwähnten) Art. 8a IVG "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential" (wiederum in allen drei sprachlichen Fassungen). Im Einklang damit lässt sich den Materialien (Botschaft vom 24. Februar 2010 zur BGE 150 V 120 S. 126 Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817 ff.) entnehmen, dass mit der”
Art. 26a BVG dient dem Schutz von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern, die an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen. Zweck der Bestimmung ist die Förderung der Wiedereingliederung von Rentenbeziehenden.
“Im Fokus standen dabei rentenbeziehende Personen, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren hatten (BBl 2010 1842 und 1887 Ziff. 2; vgl. auch BGE 145 V 2 E. 4.3.1 zur Verpflichtung zur Teilnahme an zumutbaren Massnahmen auch bei fehlendem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Zur Unterstützung des Weges "Eingliederung aus Rente" bzw. zum Abbau der bisher vorhandenen Negativanreize wurden flankierende Massnahmen vorgesehen, so insbesondere die Weiterausrichtung der IV-Rente bis zum Abschluss der Massnahmen und das erleichterte Wiederaufleben der IV-Rente bei einer erneuten Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit bis zu drei Jahre nach erfolgreicher Eingliederung (BBl 2010 1849) sowie die - im vorliegenden Fall interessierende - provisorische Weiterversicherung bei der Vorsorgeeinrichtung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches gegenüber derselben nach Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente (BBl 2010 1916 Ziff. 2). Sinn und Zweck der provisorischen Weiterversicherung im Sinne von Art. 26a BVG ist mithin die Förderung der Wiedereingliederung von rentenbeziehenden Personen (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 26a BVG) bzw. der Schutz der rentenbeziehenden Personen, die an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen (BBl 2010 1917; HÜRZELER/STEINER, in: BVG und FZG, BGE 150 V 120 S. 127 Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 26a BVG; BASILE CARDINAUX, Eingliederung und Wiedereingliederung aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung, SZS 2016 S. 685 ff., 707 f.).”
Art. 26a BVG findet keine Anwendung, wenn eine vorübergehende Herabsetzung der IV-Rente auf veränderten gesundheitlichen Zuständen beruht und nicht auf Eingliederungsmassnahmen zurückzuführen ist.
“Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2021 Art. 26a BVG. Die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung findet vorliegend keine Anwendung, da die vorübergehende Rentenreduktion mit anschliessender (Wieder-)Erhöhung des Rentenanspruchs auf veränderten gesundheitlichen Zuständen beruht und nicht auf Eingliederungsmassnahmen zurückzuführen ist. Die Beschränkung der Leistungspflicht für eine nach der Nachdeckungsfrist infolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands ist im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge rechtsprechungsgemäss zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2021, BV 2020/12). Entscheid vom 12. November 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Verwaltungsrichterin Corinne Schambeck und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. BV 2020/12 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.”
“1 IVG von Gesetzes wegen alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2021, BV 2020/12, E. 1.3). Vorliegend erfolgte die Befristung der Rente der Klägerin aufgrund des Umstands, dass sie im Zeitpunkt der Rentenzusprache in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war und demnach kein rentenbegründender IV-Grad (mehr) vorlag. Folglich war offenkundig nicht die Aktivierung des Eingliederungspotentials zur Reduzierung einer bestehenden rentenbegründenden Invalidität – also "Eingliederung aus Rente" – das Ziel des durchgeführten Job-Coachings (vgl. zu diesem vorstehend Sachverhalt A.b), sondern eine erstmalige Anpassung der Erwerbstätigkeit an den gesundheitlichen Zustand im Sinne von "Eingliederung vor Rente", zumal auch die IV die entsprechenden Massnahmen unter dem Titel "Frühintervention" gewährt hatte (vgl. IV-act. 72 und 82). Ein Tatbestand nach Art. 26a BVG ist vorliegend somit nicht gegeben. Als nächstes ist somit zu prüfen, ob ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der 2016/2017 (während dem Versicherungsverhältnis bei der Beklagten 2) aufgetretenen (vgl. insbesondere IV-act. 67-7 und 127-6 ff.) und der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (welche spätestens am 16. April 2019 und mithin während dem Versicherungsverhältnis bei der Beklagten 1 eingetreten ist; vgl. IV-act. 114-2 und 130-19) besteht. Die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2016 basierte gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. F.___ auf den Diagnosen einer Panikstörung (ICD 10: F41.0) seit März 2011 und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10: F33.1) mit wahnhaften Anteilen seit März 2011, gegenwärtig remittiert, sowie mit emotional-instabilen und ängstlichen Persönlichkeitszügen seit Kindheit/Jugend (IV-act. 97-10 f.). Die Arbeitsunfähigkeit ab April 2019 wurde von Dr. F.___ wegen derselben Diagnosen attestiert (IV-act. 144-6), wobei sich bereits aus den Zusätzen "seit März 2011" bzw.”
Die Rechtsprechung lässt zu, die Leistungspflicht der beruflichen Vorsorge bei einer nachträglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu beschränken (insbesondere für nach der Nachdeckungsfrist eingetretene Verschlechterungen). Soweit Art. 26a BVG nicht anwendbar ist, nennt die genannte Entscheidung keine erkennbaren sachlichen Gründe, die eine Ungleichbehandlung der Anpassung der beruflichen Vorsorge gegenüber der Invalidenversicherung rechtfertigen würden.
“Gegen eine bereits damals eingetretene Verschlechterung spricht denn auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 13. Januar 2014, worin dieser bezogen auf die Zeit seit seinem Bericht vom 19. August 2013 einen unveränderten Gesundheitszustand bestätigte (IV-act. 58). Der wenige Tage später versuchte Suizid erfolgte denn auch offenbar als unmittelbare Reaktion auf den Umstand, dass im Strafverfahren nicht die erhoffte Einstellung erfolgte, sondern «der Fall weitergezogen wird vor Gericht» (Eintrag im «Case Report» der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 20. Januar 2014, IV-act. 64-14). Der Kläger weist zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, wonach die Beschränkung der Leistungspflicht für eine nach der Nachdeckungsfrist infolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge zulässig ist (BGE 136 V 69 f. E. 3.2 und E. 3.5). Der Kläger legt aber weder substanziiert dar (act. G 1, IV. Rz 2) noch ist erkennbar, weshalb diese Rechtsprechung – unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 26a BVG – nicht für sämtliche Fälle von Verschlechterungen bzw. Anpassungen an Schadensveränderungen (Änderung des Invaliditätsgrads) gelten sollte, die nach der Nachdeckungsfrist eingetreten sind. Insbesondere bleibt unklar und wird vom Kläger bei seinem Vorbringen (act. G 1, IV. Rz 2) auch nicht näher begründet, welche sachlichen Gründe eine Ungleichbehandlung der Anpassung der Leistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge an eine Veränderung des Schadens (Invalidität) rechtfertigen, je nachdem, ob der Anpassungsgrund vor oder nach dem Erlass einer Verfügung der zuständigen IV-Stelle eintritt. Zu ergänzen ist einerseits, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge die Leistungszusprache ohnehin nicht in Verfügungsform erfolgt, und andererseits, dass auch in der Invalidenversicherung die im Rahmen einer erstmaligen Rentenzusprache geltenden Revisionsregeln (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) auf Anpassungen noch nicht rechtskräftig zugesprochener Rentenleistungen Anwendung finden.”
Personen, die nach Art. 26a Abs. 1 BVG provisorisch weiter versichert werden, unterstehen gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 nicht der obligatorischen Versicherung. Die dreijährige Weiterversicherung lässt während dieser Schutzperiode folglich nicht die Entstehung eines neuen Vorsorgeverhältnisses zu.
“Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen unter Vorbehalt von Art. 26a BVG mit dem Wegfall der Invalidität. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrads die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Art. 26a Abs. 2 BVG). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sind Personen, die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Die Weiterversicherung lässt somit während der dreijährigen "Schutzperiode" keinen Raum für die Entstehung eines neuen Vorsorgeverhältnisses (SVR 2024 BVG Nr. 6 S. 15, 9C_381/2022 E. 3.1 mit Hinweis auf Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; nachfolgend: Botschaft], BBl 2010 1916 f.; MARKUS MOSER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 28 zu Art. 26a BVG).”
“Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen unter Vorbehalt von Art. 26a BVG mit dem Wegfall der Invalidität. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrads die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Art. 26a Abs. 2 BVG). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sind Personen, die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Die Weiterversicherung lässt somit während der dreijährigen "Schutzperiode" keinen Raum für die Entstehung eines neuen Vorsorgeverhältnisses (SVR 2024 BVG Nr. 6 S. 15, 9C_381/2022 E. 3.1 mit Hinweis auf Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; nachfolgend: Botschaft], BBl 2010 1916 f.; MARKUS MOSER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 28 zu Art. 26a BVG).”
“Für Fälle, in denen die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, sieht Art. 26a Abs. 1 BVG vor, dass die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Art. 26a BVG gilt auch für die weitergehende Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG). Der in Art. 26a Abs. 1 BVG erwähnte Art. 8a IVG sieht einen Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung - zugunsten von Rentenbezügern (Urteil 8C_423/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5) - vor, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Abs. 1). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Beratung und Begleitung (Art. 14quater IVG), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG), Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG: u.a. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch) und die Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. Art. 8a Abs. 2 IVG). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 sind Personen, die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Die Weiterversicherung lässt somit während der dreijährigen "Schutzperiode" keinen Raum für die Entstehung eines neuen Vorsorgeverhältnisses (vgl. Botschaft vom 24.”
Im vorliegenden Entscheid stand die Weiterversicherung nach Art. 26a BVG der revisionsweisen Aufhebung der IV‑Rente wegen verbesserter Gesundheit nicht entgegen, da Art. 26a BVG im konkreten Fall nicht einschlägig war und die IV mit Verfügung die Rente revisionsweise einstellte.
“Zu prüfen ist des Weiteren der Invalidenrentenanspruch für die von der Verjährung nicht erfasste Dauer ab 1. August 2009 bis 30. November 2011 (Zeitpunkt Renteneinstellung durch die Invalidenversicherung). Da die IVSTA der Rentenverfügung vom 25. September 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und damit ein Invalideneinkommen von Fr. 0.-- zugrunde legte, hatte sie das Valideneinkommen nicht betraglich zu bestimmen, da in jedem Fall ein 100%iger Invaliditätsgrad resultierte (siehe zu den Verfügungen vom 25. September 2008 samt Begründung act. G 22.7). Demnach kann auch für den (unkoordinierten) Rentenanspruch gegenüber der Beklagten die Festsetzung des Valideneinkommens offenbleiben und es ist für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30. November 2011 ebenfalls von einem 100%igen Invaliditätsgrad sowie einem Anspruch auf eine volle Invalidenrente auszugehen. Bezüglich des Rentenanspruchs des Klägers ab 1. Dezember 2011 gilt es das Folgende zu beachten: Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt namentlich - unter dem vorliegend nicht einschlägigen Vorbehalt von Art. 26a BVG - mit dem Wegfall der Invalidität (Art. 26 Abs. 3 BVG und Art. 26 Abs. 5 Satz 2 des Reglements 2005, was Art. 26 Abs. 4 Satz 2 des Reglements 2009 bis 2019 entspricht). Für den Zeitpunkt des Wegfalls des berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrentenanspruchs gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine analoge Anwendung der im Bereich der Invalidenversicherung geltenden Regeln (BGE 133 V 67). Die IVSTA stellte mit Verfügung vom 16. August 2012 die Rentenleistungen des Klägers revisionsweise per 1. Dezember 2011 ein. Der Renteneinstellung lag eine am 23. August 2011 festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands und ein neu ermittelter 26%iger Invaliditätsgrad zugrunde (IV-act. 175 f.). Diese Revisionsverfügung wurde der Beklagten zugestellt (IV-act. 175-2) und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Qualifizierte Mängel an diesem Renteneinstellungsentscheid sind weder vom rechtskundig vertretenen Kläger geltend gemacht worden noch ersichtlich. Es besteht damit kein Anlass, im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren davon abzuweichen.”
Die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist im obligatorischen Bereich grundsätzlich eine viager ausgestaltete Leistung. Vorsorgeeinrichtungen sind nicht in allen Fällen an die Einschätzung der IV gebunden, wenn sie eine eigene Definition anwenden; sie können sich jedoch auf von der IV erhobene Elemente stützen. Im erweiterten (überobligatorischen, surobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen vorsehen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters besteht.
“Cette force contraignante vaut aussi en ce qui concerne la naissance du droit à la rente et par conséquent également pour la détermination du moment à partir duquel la capacité de travail de l'assuré s'est détériorée de manière sensible et durable (ATF 129 V 150 consid. 2.5), dans la mesure où l'office AI a dûment notifié sa décision de rente aux institutions de prévoyance entrant en considération (ATF 129 V 73 consid. 4.2.2). Il en va différemment lorsque l'institution adopte une définition qui ne concorde pas avec celle de l'assurance-invalidité. Dans cette hypothèse, il lui appartient de statuer librement, selon ses propres règles. Elle pourra certes se fonder, le cas échéant, sur des éléments recueillis par les organes de l'assurance-invalidité, mais elle ne sera pas liée par une estimation qui repose sur d'autres critères (ATF 118 V 35 consid. 2b/aa ; 115 V 208 consid. 2c). d) Pour le domaine obligatoire de la prévoyance professionnelle, l'art. 26 al. 3, première phrase, LPP prescrit que le droit aux prestations s’éteint au décès du bénéficiaire ou, sous réserve de l’art. 26a LPP, à la disparition de l’invalidité. Contrairement à la rente de l'assurance-invalidité, la rente d'invalidité LPP est donc une prestation viagère ; elle n'est pas remplacée par la rente de vieillesse LPP lorsque le bénéficiaire atteint l'âge légal de la retraite (art. 13 al. 1 LPP) (ATF 141 V 355 consid. 3.4.1 et les références). Le Tribunal fédéral avait étendu le principe selon lequel la rente d'invalidité est viagère ou que la rente de vieillesse doit être au moins égale à la rente d'invalidité octroyée jusqu'à la retraite (TF B_2/00 du 23 mars 2001 consid. 2b) au domaine surobligatoire de la prévoyance professionnelle dans l'ATF 127 V 259. Un revirement de jurisprudence a toutefois été opéré dans l'ATF 130 V 369 pour tenir compte des critiques élevées par la doctrine. Depuis lors, les institutions de prévoyance peuvent prévoir, dans le domaine étendu de la prévoyance professionnelle, que le droit à une rente d'invalidité n'existe que jusqu'à l'âge de la retraite, respectivement elles peuvent verser des prestations de vieillesse inférieures à la rente d'invalidité octroyée avant l'âge de la retraite (cf.”
Art. 26a Abs. 1 BVG bezweckt, die bei der Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern auftretenden besonderen Hindernisse soweit möglich zu beseitigen. Die provisorische Weiterversicherung ist als Schutzinstrument für die «Eingliederung aus Rente» vorgesehen und rechtfertigt daher nach Auffassung des Gesetzgebers eine sachliche Ungleichbehandlung gegenüber Fällen der Eingliederung vor Rentenzusprache.
“Die Beschwerdeführerin versucht nun, aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) abzuleiten, dass die dreijährige Schutzfrist auch in der bei ihr vorliegenden Konstellation gelten müsse. Der ihr vorschwebenden verfassungskonformen Auslegung stehen allerdings der klare Wortlaut und der Sinn von Art. 26a Abs. 1 BVG entgegen (vgl. E. 4.2 in fine und 4.3). Darüber hinaus spricht gegen die in der Beschwerde befürwortete Interpretation, dass sich eine rentenbeziehende Person, die sich Wiedereingliederungsmassnahmen unterzieht mit dem Risiko, dadurch ihres Rentenanspruches ganz oder teilweise verlustig zu gehen (Eingliederung aus Rente), in einer wesentlich anderen Situation befindet als eine versicherte Person, bei welcher vorab mit Eingliederungsmassnahmen versucht wird, eine rentenbegründende Invalidität zu verhindern (Eingliederung vor Rente). Dass sich die "Eingliederung aus Rente" erheblich schwieriger und aufwändiger gestaltet als die "Eingliederung vor Rente", entspricht denn auch der Erfahrung der IV-Stellen (RITLER/LÜTHI, Eingliederung und Wiedereingliederung aus der Sicht der Invalidenversicherung [BSV], SZS 2016 S. 722 ff., 739). Dieses Unterschieds war sich der Gesetzgeber sehr wohl bewusst: Mit Massnahmen wie insbesondere der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a Abs. 1 BVG beabsichtigte er, die sich bei der Wiedereingliederung von rentenbeziehenden Personen ergebenden speziellen Hindernisse, soweit möglich, aus dem Weg zu räumen (vgl.”
“Der ihr vorschwebenden verfassungskonformen Auslegung stehen allerdings der klare Wortlaut und der Sinn von Art. 26a Abs. 1 BVG entgegen (vgl. E. 4.2 in fine und 4.3). Darüber hinaus spricht gegen die in der Beschwerde befürwortete Interpretation, dass sich eine rentenbeziehende Person, die sich Wiedereingliederungsmassnahmen unterzieht mit dem Risiko, dadurch ihres Rentenanspruches ganz oder teilweise verlustig zu gehen (Eingliederung aus Rente), in einer wesentlich anderen Situation befindet als eine versicherte Person, bei welcher vorab mit Eingliederungsmassnahmen versucht wird, eine rentenbegründende Invalidität zu verhindern (Eingliederung vor Rente). Dass sich die "Eingliederung aus Rente" erheblich schwieriger und aufwändiger gestaltet als die "Eingliederung vor Rente", entspricht denn auch der Erfahrung der IV-Stellen (RITLER/LÜTHI, Eingliederung und Wiedereingliederung aus der Sicht der Invalidenversicherung [BSV], SZS 2016 S. 722 ff., 739). Dieses Unterschieds war sich der Gesetzgeber sehr wohl bewusst: Mit Massnahmen wie insbesondere der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a Abs. 1 BVG beabsichtigte er, die sich bei der Wiedereingliederung von rentenbeziehenden Personen ergebenden speziellen Hindernisse, soweit möglich, aus dem Weg zu räumen (vgl. dazu E. 4.3). Entgegen der Beschwerdeführerin sind deshalb BGE 150 V 120 S. 128 keine objektiven Gründe ersichtlich, den Geltungsbereich dieses vom Gesetzgeber allein für rentenbeziehende Personen vorgesehenen Instituts auf Sachverhalte wie den hier vorliegenden auszuweiten, zumal in diesen die Hürden für eine Eingliederung geringer sind und kein zur Situation "Eingliederung aus Rente" analoges Schutzbedürfnis besteht. Ein solches ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die rückwirkende Zusprache einer abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente (wie die Beschwerdeführerin insoweit zutreffend vorbringt) grundsätzlich nach denselben Regeln richtet wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1; BGE 145 V 209 E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss angeführte Tatsache, dass dem Zeitpunkt, zu welchem die IV-Stelle über den Rentenanspruch verfügt, etwas Zufälliges anhaftet, vermag nichts daran zu ändern, dass die versicherte Person sich betreffend (Wieder-)Eingliederungsmassnahmen vor dem IV-Entscheid (als Rentenanwärterin) in einer grundlegend anderen Position befindet als danach (als Rentenbezügerin), womit sachliche Gründe für die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung bestehen.”
Die Vorsorgeeinrichtung kann den Revisionsentscheid der Invalidenversicherung übernehmen oder auf der Grundlage eigener Abklärungen selbst über die Anpassung oder Aufhebung der BVG‑Rente entscheiden. Bei eigenständiger Aufhebung bestimmt sich deren Wirksamkeit zeitlich analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV. Eine rückwirkende Aufhebung ist nur unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen zulässig, namentlich im Zusammenhang mit einer Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.
“Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Eine Rente nach BVG ist unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Die Regelung gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG, wonach der Anspruch mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder (unter Vorbehalt von Art. 26a BVG, in Kraft seit 1. Januar 2012) mit dem Wegfall der Invalidität erlischt, bedeutet keinen prinzipiellen inhaltlichen Unterschied gegenüber den für die Invalidenversicherung massgebenden Normen. Es rechtfertigt sich deshalb eine analoge Übertragung der entsprechenden Regelungen auf die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtung kann (vorbehältlich Art. 26a BVG, in Kraft seit 1. Januar 2012) bei einer Rentenaufhebung den Revisionsentscheid der Invalidenversicherung nachvollziehen, aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeitpunkt der Aufhebung analog zu Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung hängt jedoch ab von der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, nicht gegenüber der IV-Stelle (BGE 143 V 434 E. 2.3 S. 437, 133 V 67 E. 4.3 S. 68; SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 96 E. 4.2.1). Wie im Bereich des BVG-Obligatoriums ist auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete Rente mangels anderslautender reglementarischer Anordnung nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen (BGE 143 V 434).”
Art. 26a BVG kommt auch dann zum Tragen, wenn die IV‑Rente wegen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit herabgesetzt wurde. Ob die Schutzfrist bei einer späteren Erhöhung der IV‑Rente weiterhin fortbesteht, kann sich der Rechtsprechung entziehen und war im in der Quelle dargestellten Fall ausdrücklich zu prüfen.
“Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; BGE 136 V 65, 71 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.2.). 4. 4.1. Fest steht, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der F____ Ende Oktober 2014 beendet war (vgl. IV-Akte 18, S. 4) und dass die Eidgenössische Invalidenversicherung der Klägerin mit Verfügungen vom 21. Februar 2019 und vom 15. April 2019 (IV-Akten 175 und 179) schliesslich rückwirkend ab Mai 2015 eine abgestufte Rente zugesprochen hat. Dabei wurde die Rente ab Januar 2017 (Aufnahme der befristeten Anstellung) herabgesetzt und ab Juni 2018 (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) wieder erhöht. Infrage steht nunmehr, nach welchen Vorschriften die Berechnung der Rente der beruflichen Vorsorge ab Juni 2018 zu erfolgen hat. Insbesondere gilt es zu prüfen, ob Art. 26a BVG (analog) anwendbar ist oder nicht (vgl. insb. die Klage; siehe auch S. 3 der Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. März 2022). 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Rentenanspruch unter anderem mit dem Wegfall der Invalidität, wobei Art. 26a BVG vorbehalten bleibt. Gestützt auf Art. 26a BVG bleibt die versicherte Person in Fällen, wo die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Abs. 1). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Abs.”
Wird die IV-Rente aufgrund der Schluss- bzw. Übergangsbestimmungen der BVG-Änderung vom 18. März 2011 aufgehoben, findet Art. 26a Abs. 1 BVG keine Anwendung; in diesen Fällen endet der Anspruch gegenüber der beruflichen Vorsorge gleichzeitig mit demjenigen der Invalidenversicherung.
“Sodann ist anzufügen, dass das Bundesgericht in seiner neusten Rechtspechung festhält, dass wenn eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - wie im vorliegenden Fall - aufgrund der Schlussbestimmungen der Änderungen des BVG vom 18. März 2011 aufgehoben wurde, der Anspruch mit demjenigen der Invalidenversicherung endet. Art. 26a BVG findet diesfalls keine Anwendung, das heisst es bleibt weder der Versicherungsschutz noch der Leistungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieser Bestimmung aufrechterhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2020 vom 8. März 2021 E. 5.3). Gemäss Art. 26a Abs. 1 BVG bleibt die versicherte Person während drei Jahren versichert, wenn die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Diese Bestimmung findet folglich nicht nur aufgrund der neusten Rechtsprechung keine Anwendung, sondern auch deshalb, weil die Klägerin weder an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilgenommen hat noch die Rente aufgrund einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt wurde.”
“Bei dieser Rechtslage hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass im Falle des Beschwerdeführers, dessen (aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung zugesprochene) Rente der Invalidenversicherung gestützt auf Buchstabe a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 mit Wirkung auf Ende April 2015 aufgehoben worden war (vgl. E. 3.1 hiervor), einzig die Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 Anwendung findet und sich der Beschwerdeführer nicht auf die in Art. 26a Abs. 1 BVG vorgesehenen Schutzmassnahmen berufen kann (d.h. weder auf die provisorische Weiterversicherung noch auf die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung). Damit ergibt sich, dass sein Anspruch auf die Rente der beruflichen Vorsorge gestützt auf Satz 1 der Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 gleichzeitig mit demjenigen der Invalidenversicherung endete, d.h. am 30. April”
Weiterversicherung setzt voraus, dass die versicherte Person bereits vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente Rentenbezügerin bzw. Rentenbezüger war. Zudem muss vor der Herabsetzung/Aufhebung entweder an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen worden sein oder die Herabsetzung/Aufhebung muss wegen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades erfolgt sein.
“Nach dem (insoweit in allen drei Amtssprachen übereinstimmenden) Wortlaut des Art. 26a Abs. 1 BVG wird für eine Weiterversicherung vorausgesetzt, dass die versicherte Person "vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde". Diese Formulierung deutet darauf hin, dass ein Rentenbezug bereits vor den genannten Ereignissen (Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, Erhöhung des Beschäftigungsgrades) stattgefunden haben muss. In dieselbe Richtung weist die Überschrift des (in Art. 26a Abs. 1 BVG erwähnten) Art. 8a IVG "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential" (wiederum in allen drei sprachlichen Fassungen). Im Einklang damit lässt sich den Materialien (Botschaft vom 24. Februar 2010 zur BGE 150 V 120 S. 126 Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817 ff.) entnehmen, dass mit der”
Für das Entstehen der Schutzfrist nach Art. 26a BVG muss zum Zeitpunkt der Wiedereingliederung bzw. der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ein effektiver Bezug der IV‑Rente bestanden haben. Aus Praktikabilitätsgründen spricht die Rechtsprechung gegen eine analoge Anwendung von Art. 26a BVG, wenn die abgestufte IV‑Rente erst rückwirkend zugesprochen wird.
“In Bezug auf die Umsetzung der neu eingeführten Gesetzesbestimmungen war dargetan worden, es müssten zwei Phasen unterschieden werden, nämlich die Zeit vor dem Entscheid der IV-Stelle, die Rente herabzusetzen oder aufzuheben, und die Zeit nach dem Entscheid, die auch Schutzfrist genannt werde. Vor dem Entscheid, die IV-Rente anzupassen, setze die IV-Stelle verschiedene Instrumente ein, um die Erwerbsfähigkeit der bereits eine IV-Rente beziehenden Person zu prüfen und zu verbessern. Diese Instrumente würden in Art. 8a IVG definiert. Während dieser Massnahmen hätten die rentenbeziehenden Personen weiterhin Anspruch auf ihre Rente im bisherigen Umfang, sowohl aus der 1. als auch der 2. Säule. Nach dem Entscheid der IV-Stelle, die IV-Rente herabzusetzen oder aufzuheben, beginne eine Schutzfrist von in der Regel drei Jahren, die im neuen Art. 26a BVG geregelt werden (vgl. Rz 837). Auch aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass im Zeitpunkt der Wiedereingliederung resp. Erwerbsaufnahme ein effektiver Rentenbezug bestanden haben muss. Ergänzend kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrer Klagantwort verwiesen werden. 4.3.3. Es sprechen denn auch Praktikabilitätsgründe gegen die von der Klägerin befürwortete analoge Anwendung von Art. 26a BVG bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. 4.4. Da somit kein Fall einer provisorischen Weiterversicherung gemäss Art. 26a BVG vorliegt, ist es richtig, dass die Beklagte wegen der Änderung des Rentenanspruches eine entsprechende Anpassung vorgenommen hat (vgl. Art. 39.1 des Reglements). Ebenfalls als korrekt zu erachten ist, dass die Beklagte die Berechnung der geänderten Rente (Erhöhung ab Juni 2018) gestützt auf die Mindestbestimmungen nach BVG vorgenommen hat. Da als aktiv versicherte Personen laut Vorsorgereglement Mitarbeitende zu verstehen sind, die bei der J____ versichert sind (vgl. S. 4 des Reglements ["Begriffe und Abkürzungen"]; siehe auch Art. 5 des Vorsorgereglements) und das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der F____ bereits seit Ende Oktober 2014 beendet war (vgl. IV-Akte 18, S. 4.), mithin keine aktive Versicherung mehr bestanden hat, war die Beklagte dazu gestützt auf Art. 39.3 des Reglements (vgl. dazu”
Art. 26a Abs. 1 BVG kommt nach den zitierten Quellen nur zur Anwendung, wenn die versicherte Person vor der Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente an Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rentenänderung revisionsweise wegen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Erhöhung des Beschäftigungsgrads erfolgt ist. Nicht erfasst werden danach Fälle, in denen Wiedereingliederungsmassnahmen erst nach der Rentenherabsetzung/-aufhebung stattfinden. Ebenso fallen Rentenänderungen, die allein auf verbesserten erwerblichen Umständen ohne Änderung des Beschäftigungsgrads (z. B. reine Lohnerhöhung oder Wechsel in besser bezahlte Tätigkeit) oder auf einem – ohne vorangehende Wiedereingliederungsmassnahme – verbesserten funktionellen Leistungsvermögen beruhenden neuen Invalideneinkommen beruhen, nicht unter Art. 26a Abs. 1 BVG.
“1 BVG bezweckt, die Versicherten in ihren Bemühungen um berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1917). Die Personen, bei welchen mit der Wiedereingliederung nicht nur die Invalidenrente der Invalidenversicherung, sondern auch jene aus beruflicher Vorsorge teils oder ganz wegfällt, bleiben nach der Wiedereingliederung während dreier Jahre zu den gleichen Bedingungen bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die ihnen zuletzt die Rente ausgerichtet hat oder dies teilweise immer noch tut (Art. 26a Abs. 1 BVG; Cardinaux, a.a.O., S. 707). Die provisorische Weiterversicherung kommt den Versicherten zugute, die vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente der Invalidenversicherung an Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, ferner jenen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wurde, weil sie im Rahmen der Selbsteingliederung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben (Art. 26a Abs. 1 BVG). Nicht vom Anwendungsbereich von Art. 26a Abs. 1 BVG erfasst sind Fälle, in denen die Wiedereingliederungsmassnahmen der Rentenaufhebung oder -herabsetzung folgen (Cardinaux, a.a.O., S. 709; siehe zum Ganzen auch BBl 2010 1916 f.). Ebenfalls nicht in den Genuss von Art. 26a Abs. 1 BVG kommen alle Versicherten, deren Rente aufgehoben oder herabgesetzt wurde, weil sie verbesserte erwerbliche Umstände ohne Änderung des Beschäftigungsgrads aufweisen, so beispielsweise bei reinen Lohnerhöhungen und Wechseln in besser bezahlte Tätigkeiten. Ebenfalls keine Anwendung findet Art. 26a Abs. 1 BVG, wenn lediglich aufgrund eines – ohne vorangegangene Wiedereingliederungsmassnahme – verbesserten rentenrelevanten funktionellen Leistungsvermögens neu ein höheres erzielbares Invalideneinkommen in die Berechnung des Invaliditätsgrads einfliesst (Marc Hürzeler/Carmen Steiner, a.a.O., N 10 zu Art. 26a BVG). Vorliegend erscheint in Anbetracht der Ausführungen in vorstehender E. 1.2 fraglich, ob Art. 26a BVG überhaupt Anwendung auf nicht rentenbeziehende Versicherte findet, die sich nicht in der Wiedereingliederung, sondern in einer der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase befinden, in welcher der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art.”
“Für erstere bestand die Gefahr, nach missglückter Wiedereingliederung ohne oder mit schlechterer Versicherungsdeckung in der beruflichen Vorsorge dazustehen (Basile Cardinaux, Eingliederung und Wiedereingliederung aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung, in: SZS Sonderheft 60/2016, S. 706 f. mit Hinweisen; vgl. auch Marc Hürzeler/Carmen Steiner, [Hrsg.], BVG und FZG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2019, N 1 zu Art. 26a BVG, die von «Rente als Brücke zur Eingliederung» sprechen). Art. 26a Abs. 1 BVG bezweckt, die Versicherten in ihren Bemühungen um berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1917). Die Personen, bei welchen mit der Wiedereingliederung nicht nur die Invalidenrente der Invalidenversicherung, sondern auch jene aus beruflicher Vorsorge teils oder ganz wegfällt, bleiben nach der Wiedereingliederung während dreier Jahre zu den gleichen Bedingungen bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die ihnen zuletzt die Rente ausgerichtet hat oder dies teilweise immer noch tut (Art. 26a Abs. 1 BVG; Cardinaux, a.a.O., S. 707). Die provisorische Weiterversicherung kommt den Versicherten zugute, die vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente der Invalidenversicherung an Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, ferner jenen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wurde, weil sie im Rahmen der Selbsteingliederung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben (Art. 26a Abs. 1 BVG). Nicht vom Anwendungsbereich von Art. 26a Abs. 1 BVG erfasst sind Fälle, in denen die Wiedereingliederungsmassnahmen der Rentenaufhebung oder -herabsetzung folgen (Cardinaux, a.a.O., S. 709; siehe zum Ganzen auch BBl 2010 1916 f.). Ebenfalls nicht in den Genuss von Art. 26a Abs. 1 BVG kommen alle Versicherten, deren Rente aufgehoben oder herabgesetzt wurde, weil sie verbesserte erwerbliche Umstände ohne Änderung des Beschäftigungsgrads aufweisen, so beispielsweise bei reinen Lohnerhöhungen und Wechseln in besser bezahlte Tätigkeiten.”
“Die Personen, bei welchen mit der Wiedereingliederung nicht nur die Invalidenrente der Invalidenversicherung, sondern auch jene aus beruflicher Vorsorge teils oder ganz wegfällt, bleiben nach der Wiedereingliederung während dreier Jahre zu den gleichen Bedingungen bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die ihnen zuletzt die Rente ausgerichtet hat oder dies teilweise immer noch tut (Art. 26a Abs. 1 BVG; Cardinaux, a.a.O., S. 707). Die provisorische Weiterversicherung kommt den Versicherten zugute, die vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente der Invalidenversicherung an Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, ferner jenen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wurde, weil sie im Rahmen der Selbsteingliederung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben (Art. 26a Abs. 1 BVG). Nicht vom Anwendungsbereich von Art. 26a Abs. 1 BVG erfasst sind Fälle, in denen die Wiedereingliederungsmassnahmen der Rentenaufhebung oder -herabsetzung folgen (Cardinaux, a.a.O., S. 709; siehe zum Ganzen auch BBl 2010 1916 f.). Ebenfalls nicht in den Genuss von Art. 26a Abs. 1 BVG kommen alle Versicherten, deren Rente aufgehoben oder herabgesetzt wurde, weil sie verbesserte erwerbliche Umstände ohne Änderung des Beschäftigungsgrads aufweisen, so beispielsweise bei reinen Lohnerhöhungen und Wechseln in besser bezahlte Tätigkeiten. Ebenfalls keine Anwendung findet Art. 26a Abs. 1 BVG, wenn lediglich aufgrund eines – ohne vorangegangene Wiedereingliederungsmassnahme – verbesserten rentenrelevanten funktionellen Leistungsvermögens neu ein höheres erzielbares Invalideneinkommen in die Berechnung des Invaliditätsgrads einfliesst (Marc Hürzeler/Carmen Steiner, a.a.O., N 10 zu Art. 26a BVG). Vorliegend erscheint in Anbetracht der Ausführungen in vorstehender E. 1.2 fraglich, ob Art. 26a BVG überhaupt Anwendung auf nicht rentenbeziehende Versicherte findet, die sich nicht in der Wiedereingliederung, sondern in einer der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase befinden, in welcher der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs.”
Art. 26a Abs. 1 BVG bezweckt, die Wiedereingliederung rentenbeziehender Personen zu unterstützen und negative Anreize bzw. Versorgungslücken in der beruflichen Vorsorge bei missglückter Eingliederung zu vermeiden. Zu diesem Zweck sieht die Bestimmung eine provisorische Weiterversicherung vor, sodass Personen, deren IV‑Rente wegen Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen oder infolge Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit herabgesetzt oder aufgehoben worden ist, während drei Jahren weiterhin zu den gleichen Bedingungen bei der zuletzt leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleiben.
“Der ihr vorschwebenden verfassungskonformen Auslegung stehen allerdings der klare Wortlaut und der Sinn von Art. 26a Abs. 1 BVG entgegen (vgl. E. 4.2 in fine und 4.3). Darüber hinaus spricht gegen die in der Beschwerde befürwortete Interpretation, dass sich eine rentenbeziehende Person, die sich Wiedereingliederungsmassnahmen unterzieht mit dem Risiko, dadurch ihres Rentenanspruches ganz oder teilweise verlustig zu gehen (Eingliederung aus Rente), in einer wesentlich anderen Situation befindet als eine versicherte Person, bei welcher vorab mit Eingliederungsmassnahmen versucht wird, eine rentenbegründende Invalidität zu verhindern (Eingliederung vor Rente). Dass sich die "Eingliederung aus Rente" erheblich schwieriger und aufwändiger gestaltet als die "Eingliederung vor Rente", entspricht denn auch der Erfahrung der IV-Stellen (RITLER/LÜTHI, Eingliederung und Wiedereingliederung aus der Sicht der Invalidenversicherung [BSV], SZS 2016 S. 722 ff., 739). Dieses Unterschieds war sich der Gesetzgeber sehr wohl bewusst: Mit Massnahmen wie insbesondere der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a Abs. 1 BVG beabsichtigte er, die sich bei der Wiedereingliederung von rentenbeziehenden Personen ergebenden speziellen Hindernisse, soweit möglich, aus dem Weg zu räumen (vgl. dazu E. 4.3). Entgegen der Beschwerdeführerin sind deshalb BGE 150 V 120 S. 128 keine objektiven Gründe ersichtlich, den Geltungsbereich dieses vom Gesetzgeber allein für rentenbeziehende Personen vorgesehenen Instituts auf Sachverhalte wie den hier vorliegenden auszuweiten, zumal in diesen die Hürden für eine Eingliederung geringer sind und kein zur Situation "Eingliederung aus Rente" analoges Schutzbedürfnis besteht. Ein solches ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die rückwirkende Zusprache einer abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente (wie die Beschwerdeführerin insoweit zutreffend vorbringt) grundsätzlich nach denselben Regeln richtet wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1; BGE 145 V 209 E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss angeführte Tatsache, dass dem Zeitpunkt, zu welchem die IV-Stelle über den Rentenanspruch verfügt, etwas Zufälliges anhaftet, vermag nichts daran zu ändern, dass die versicherte Person sich betreffend (Wieder-)Eingliederungsmassnahmen vor dem IV-Entscheid (als Rentenanwärterin) in einer grundlegend anderen Position befindet als danach (als Rentenbezügerin), womit sachliche Gründe für die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung bestehen.”
“Für erstere bestand die Gefahr, nach missglückter Wiedereingliederung ohne oder mit schlechterer Versicherungsdeckung in der beruflichen Vorsorge dazustehen (Basile Cardinaux, Eingliederung und Wiedereingliederung aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung, in: SZS Sonderheft 60/2016, S. 706 f. mit Hinweisen; vgl. auch Marc Hürzeler/Carmen Steiner, [Hrsg.], BVG und FZG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2019, N 1 zu Art. 26a BVG, die von «Rente als Brücke zur Eingliederung» sprechen). Art. 26a Abs. 1 BVG bezweckt, die Versicherten in ihren Bemühungen um berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1917). Die Personen, bei welchen mit der Wiedereingliederung nicht nur die Invalidenrente der Invalidenversicherung, sondern auch jene aus beruflicher Vorsorge teils oder ganz wegfällt, bleiben nach der Wiedereingliederung während dreier Jahre zu den gleichen Bedingungen bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die ihnen zuletzt die Rente ausgerichtet hat oder dies teilweise immer noch tut (Art. 26a Abs. 1 BVG; Cardinaux, a.a.O., S. 707). Die provisorische Weiterversicherung kommt den Versicherten zugute, die vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente der Invalidenversicherung an Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, ferner jenen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wurde, weil sie im Rahmen der Selbsteingliederung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben (Art. 26a Abs. 1 BVG). Nicht vom Anwendungsbereich von Art. 26a Abs. 1 BVG erfasst sind Fälle, in denen die Wiedereingliederungsmassnahmen der Rentenaufhebung oder -herabsetzung folgen (Cardinaux, a.a.O., S. 709; siehe zum Ganzen auch BBl 2010 1916 f.). Ebenfalls nicht in den Genuss von Art. 26a Abs. 1 BVG kommen alle Versicherten, deren Rente aufgehoben oder herabgesetzt wurde, weil sie verbesserte erwerbliche Umstände ohne Änderung des Beschäftigungsgrads aufweisen, so beispielsweise bei reinen Lohnerhöhungen und Wechseln in besser bezahlte Tätigkeiten.”
“Revision des IVG zu beachten: Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IV-Revision 6a strebte dem Grundsatz «Eingliederung aus Rente» nach. Zu diesem Zweck wurden in der Invalidenversicherung Wiedereingliederungsmassnahmen (Art. 8a IVG) eingeführt. Sie dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit von Rentenbezügern und Rentenbezügerinnen zu verbessern (Art. 8a Abs. 1 IVG). In der beruflichen Vorsorge galt es, negative Anreize für die eingliederungswilligen Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen sowie deren Arbeitgeber zu beseitigen. Für erstere bestand die Gefahr, nach missglückter Wiedereingliederung ohne oder mit schlechterer Versicherungsdeckung in der beruflichen Vorsorge dazustehen (Basile Cardinaux, Eingliederung und Wiedereingliederung aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung, in: SZS Sonderheft 60/2016, S. 706 f. mit Hinweisen; vgl. auch Marc Hürzeler/Carmen Steiner, [Hrsg.], BVG und FZG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2019, N 1 zu Art. 26a BVG, die von «Rente als Brücke zur Eingliederung» sprechen). Art. 26a Abs. 1 BVG bezweckt, die Versicherten in ihren Bemühungen um berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1917). Die Personen, bei welchen mit der Wiedereingliederung nicht nur die Invalidenrente der Invalidenversicherung, sondern auch jene aus beruflicher Vorsorge teils oder ganz wegfällt, bleiben nach der Wiedereingliederung während dreier Jahre zu den gleichen Bedingungen bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die ihnen zuletzt die Rente ausgerichtet hat oder dies teilweise immer noch tut (Art. 26a Abs. 1 BVG; Cardinaux, a.a.O., S. 707). Die provisorische Weiterversicherung kommt den Versicherten zugute, die vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente der Invalidenversicherung an Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, ferner jenen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wurde, weil sie im Rahmen der Selbsteingliederung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben (Art.”
Art. 26a BVG kommt nicht zur Anwendung, wenn die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen erst nach einer Besserung des Gesundheitszustandes beginnen und erwerbsorientiert auf die Anpassung an diesen verbesserten Zustand gerichtet sind, sodass sie nicht die Aktivierung von Eingliederungspotenzial zur Reduktion einer bereits bestehenden Rentenleistung bezwecken.
“Ein Anwendungsfall von Art. 26a BVG liegt mithin u.a. vor, wenn die Verminderung des Invaliditätsgrades, die zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente geführt hat, Effekt einer durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahme im Sinn von Art. 8a IVG ist. Im Fall von A.________ sel. fanden berufliche Massnahmen in der Zeit nach der ersten Operation im Januar 2017, im Wesentlichen zwischen Sommer 2017 und Mitte 2018, statt. Die ab Juli 2017 ausgerichtete ganze Rente konnte mit Wirkung ab Oktober 2018 aufgehoben werden. Zumal die Rente und die Eingliederungsmassnahmen praktisch gleichzeitig begannen, war offenkundig nicht die Aktivierung des Eingliederungspotentials zur Reduzierung einer bestehenden rentenbegründenden Invalidität - also "Eingliederung aus Rente" - das Ziel der Massnahmen, sondern eine erwerbsorientierte Anpassung an den (nach der Entfernung des ursprünglichen Meningeoms) verbesserten gesundheitlichen Zustand. Ein Tatbestand nach Art. 26a BVG ist nicht gegeben.”
Art. 26a BVG richtet sich an Rentenbezüger mit Eingliederungspotential und gilt für Fälle einer Herabsetzung oder Aufhebung der IV‑Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades. Nicht rentenbeziehende Versicherte sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen; sie befinden sich in der der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase, in der der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gilt.
“Die "provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung" (Titel von Art. 26a BVG) erfasst denn auch allein Rentenbezüger mit Eingliederungspotential (vgl. den Titel von Art. 8a IVG), bei denen sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben. Mit Blick auf den Normwortlaut und den gesetzgeberischen Kontext ausgeschlossen ist eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von Art. 26a BVG auf Fälle, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente auf dem Weg der materiellen Revision (vgl. Art. 17 ATSG) davon abhing, dass das (erst einmal medizinisch-theoretisch) verbesserte Leistungsvermögen durch Eingliederungsmassnahmen erwerblich verwertbar gemacht wurde. Ein Anwendungsfall von Art. 26a BVG liegt mithin unter anderem vor, wenn die Verminderung des Invaliditätsgrades, die zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente geführt hat, Effekt einer durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8a IVG ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2023, 9C_381/2022, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Art. 26a BVG findet keine Anwendung auf nicht rentenbeziehende Versicherte. Diese befinden sich nämlich nicht in der Wiedereingliederung, sondern in einer der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase, in welcher der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) gilt. Noch nicht rentenbeziehende Versicherte bedürfen keines besonderen Anreizes, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, da sie während der Eingliederungsphase noch gar keine Rentenleistungen beziehen und kraft Art. 7 Abs. 1 IVG von Gesetzes wegen alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2021, BV 2020/12, E. 1.3). Vorliegend erfolgte die Befristung der Rente der Klägerin aufgrund des Umstands, dass sie im Zeitpunkt der Rentenzusprache in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war und demnach kein rentenbegründender IV-Grad (mehr) vorlag.”
“Die Gesetzesnovelle steht im Zeichen der "eingliederungsorientierten Rentenrevision", also der Wiedereingliederung von Rentenbezügern in den primären Arbeitsmarkt ("Eingliederung aus Rente"). Art. 26a BVG flankiert die in der IV-Revision 6a vorgesehenen Neuerungen. Die "provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung" (Titel von Art. 26a BVG) erfasst denn auch allein Rentenbezüger mit Eingliederungspotential (vgl. den Titel von Art. 8a IVG), bei denen sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben. Mit Blick auf den Normwortlaut und den gesetzgeberischen Kontext ausgeschlossen ist eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von Art. 26a BVG auf Fälle, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente auf dem Weg der materiellen Revision (vgl. Art. 17 ATSG) davon abhing, dass das (erst einmal medizinisch-theoretisch) verbesserte Leistungsvermögen durch Eingliederungsmassnahmen erwerblich verwertbar gemacht wurde. Ein Anwendungsfall von Art. 26a BVG liegt mithin unter anderem vor, wenn die Verminderung des Invaliditätsgrades, die zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente geführt hat, Effekt einer durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8a IVG ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2023, 9C_381/2022, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Art. 26a BVG findet keine Anwendung auf nicht rentenbeziehende Versicherte. Diese befinden sich nämlich nicht in der Wiedereingliederung, sondern in einer der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase, in welcher der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) gilt. Noch nicht rentenbeziehende Versicherte bedürfen keines besonderen Anreizes, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, da sie während der Eingliederungsphase noch gar keine Rentenleistungen beziehen und kraft Art. 7 Abs. 1 IVG von Gesetzes wegen alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.”
Für Versicherte, deren BVG-Rente im Rahmen der Rentenüberprüfungen 2012–2014 aufgehoben wurde und die eine Rente wegen eines pathogenetisch‑ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage bezogen hatten, sah die Schlussbestimmung der BVG-Änderung vom 18. März 2011 eine Weiterausrichtung der beruflichen Vorsorgeleistung während höchstens zwei Jahren vor. Diese Schlussbestimmung tritt als lex specialis gegenüber Art. 26a BVG und findet für diese Übergangsgruppe Anwendung.
“IV-Revision auf 1. Januar 2012 sowohl die Norm des Art. 26a BVG (welche der Beschwerdeführer für massgebend hält) als auch die Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 (auf welche sich die Vorinstanz stützt) in Kraft. In Art. 26a BVG wurde eine grundsätzlich dreijährige Schutzfrist nach der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente im Anschluss an die berufliche BGE 147 V 181 S. 186 Wiedereingliederung eingeführt, während welcher die versicherte Person zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt und alle Rechte behält, die mit der Eigenschaft als invalider Versicherter verbunden sind (vgl. dazu auch Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817 ff., 1916; HÜRZELER/BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2128 Rz. 166). Demgegenüber sieht die Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 für die Versicherten, die aufgrund von pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage eine Rente bezogen hatten und diese nun im Rahmen der Überprüfung in den Jahren 2012 bis 2014 verloren, eine Weiterausrichtung der Rente der beruflichen Vorsorge (parallel zu derjenigen der Invalidenversicherung) während höchstens zwei Jahren vor (vgl.”
“Stellt man die beiden Normen einander gegenüber, zeigt sich, dass die Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 von Art. 26a BVG abweichende Regeln für eine besondere Versichertenkategorie (Versicherte, die eine Rente aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage bezogen hatten) während einer bestimmten Übergangszeit (Rentenüberprüfung in den Jahren 2012 bis 2014) enthält. Die Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 geht damit als lex specialis der Bestimmung des Art. 26a BVG vor. Wird eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund der Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 aufgehoben, endet der Anspruch mit demjenigen der Invalidenversicherung (dazu Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011). Art. 26a BVG findet diesfalls keine Anwendung (vgl. auch Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012 Rz. 837), d.h. es bleibt weder der Versicherungsschutz noch der Leistungsanspruch gegenüber der bisherigen Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieser Bestimmung aufrechterhalten (HÜRZELER/STEINER, in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 7 zur Schlussbestimmung”
Wird eine Invalidenrente nur befristet zugesprochen, weil sich der Gesundheitszustand verbessert hat, begründet dies keinen Anspruch auf die dreijährige Schutzfrist nach Art. 26a BVG.
“April 2015 abgeschlossen habe, sei davon auszugehen, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt mehr als 60 % gearbeitet habe. Deshalb hätte sie auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente für die Monate Juli und August 2015 gehabt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der rentenabweisenden Verfügung der Invalidenversicherung sei nicht ersichtlich und diese sei denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ohnehin wäre der Klägerin keine unbefristete, sondern lediglich eine auf zwei Monate befristete Rente zugesprochen worden. Bei diesem Sachverhalt erfolge keine provisorische Weiterversicherung im Sinne von Art. 26a BVG. Diese Bestimmung sei zur Verbesserung des Schutzes von wiedereingegliederten Rentenbeziehenden eingeführt worden, welche nach längerem unbefristetem Rentenbezug bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand wieder in den Arbeitsmarkt hätten eingegliedert werden können. Da bei der Klägerin eine Verbesserung des funktionellen Leistungsvermögens eingetreten sei und die Invalidenrente aus diesem Grund befristet worden wäre, liege kein Fall einer Wiedereingliederung im Sinne von Art. 26a BVG vor. Eine Schutzfrist hätte selbst dann nicht bestanden, wenn der Klägerin eine auf zwei Monate befristete Invalidenrente zugesprochen worden wäre. Ab Januar 2016 sei die Klägerin zu 90 % arbeitsfähig gewesen, habe in diesem Umfang gearbeitet und den vollen Lohn erhalten. Es gehe aus den Akten hervor, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis vor allem wegen der Flush-Symptomatik aufgelöst habe, was angesichts der Verbesserung nicht schlüssig sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen von der Arbeit freigestellt worden sei. An der Flush-Symptomatik habe die Klägerin schon seit Jahren gelitten. Die Operation im Jahr 2014 habe zu einer Verbesserung geführt. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei im Oktober 2016 nicht eingetreten. Es sei nicht ersichtlich, dass ab diesem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Es lägen keine echtzeitlichen Atteste einer Arbeitsunfähigkeit aus diesem Zeitraum vor.”
“Ab Januar 2016 sei sie sodann zu 90 % oder mehr arbeitsfähig gewesen. Ein allfälliger Rentenanspruch wäre einzig für die Monate Juli 2015 und August 2015 in Frage gekommen. Während diesen beiden Monaten sei die Klägerin zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Diese Arbeitsunfähigkeit sei der Klägerin bereits ab dem 1. April 2015 attestiert worden. Zumal die Krankentaggeldversicherung den Fall per 30. April 2015 abgeschlossen habe, sei davon auszugehen, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt mehr als 60 % gearbeitet habe. Deshalb hätte sie auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente für die Monate Juli und August 2015 gehabt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der rentenabweisenden Verfügung der Invalidenversicherung sei nicht ersichtlich und diese sei denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ohnehin wäre der Klägerin keine unbefristete, sondern lediglich eine auf zwei Monate befristete Rente zugesprochen worden. Bei diesem Sachverhalt erfolge keine provisorische Weiterversicherung im Sinne von Art. 26a BVG. Diese Bestimmung sei zur Verbesserung des Schutzes von wiedereingegliederten Rentenbeziehenden eingeführt worden, welche nach längerem unbefristetem Rentenbezug bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand wieder in den Arbeitsmarkt hätten eingegliedert werden können. Da bei der Klägerin eine Verbesserung des funktionellen Leistungsvermögens eingetreten sei und die Invalidenrente aus diesem Grund befristet worden wäre, liege kein Fall einer Wiedereingliederung im Sinne von Art. 26a BVG vor. Eine Schutzfrist hätte selbst dann nicht bestanden, wenn der Klägerin eine auf zwei Monate befristete Invalidenrente zugesprochen worden wäre. Ab Januar 2016 sei die Klägerin zu 90 % arbeitsfähig gewesen, habe in diesem Umfang gearbeitet und den vollen Lohn erhalten. Es gehe aus den Akten hervor, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis vor allem wegen der Flush-Symptomatik aufgelöst habe, was angesichts der Verbesserung nicht schlüssig sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen von der Arbeit freigestellt worden sei.”
Art. 26a Abs. 1 BVG gilt nur, wenn die Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente auf eine Wiedereingliederung aus der Rentensituation zurückzuführen ist (z. B. Teilnahme an Massnahmen gemäss Art. 8a IVG oder revisionsweise Herabsetzung/Aufhebung infolge Wiederaufnahme bzw. Erhöhung der Erwerbstätigkeit). Fälle, in denen Wiedereingliederungsmassnahmen erst nach der Rentenänderung erfolgt sind oder die Rente wegen bloss verbesserter Erwerbsumstände ohne Erhöhung des Beschäftigungsgrads oder wegen allein verbesserter funktioneller Leistungsfähigkeit revidiert wurde, fallen nicht unter Art. 26a Abs. 1 BVG.
“Regeste Art. 26a Abs. 1 BVG; provisorische Weiterversicherung bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Die Bestimmung bezieht sich auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung aus einer Rentensituation und findet keine Anwendung auf den”
“IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1917). Die Personen, bei welchen mit der Wiedereingliederung nicht nur die Invalidenrente der Invalidenversicherung, sondern auch jene aus beruflicher Vorsorge teils oder ganz wegfällt, bleiben nach der Wiedereingliederung während dreier Jahre zu den gleichen Bedingungen bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die ihnen zuletzt die Rente ausgerichtet hat oder dies teilweise immer noch tut (Art. 26a Abs. 1 BVG; Cardinaux, a.a.O., S. 707). Die provisorische Weiterversicherung kommt den Versicherten zugute, die vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente der Invalidenversicherung an Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, ferner jenen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wurde, weil sie im Rahmen der Selbsteingliederung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben (Art. 26a Abs. 1 BVG). Nicht vom Anwendungsbereich von Art. 26a Abs. 1 BVG erfasst sind Fälle, in denen die Wiedereingliederungsmassnahmen der Rentenaufhebung oder -herabsetzung folgen (Cardinaux, a.a.O., S. 709; siehe zum Ganzen auch BBl 2010 1916 f.). Ebenfalls nicht in den Genuss von Art. 26a Abs. 1 BVG kommen alle Versicherten, deren Rente aufgehoben oder herabgesetzt wurde, weil sie verbesserte erwerbliche Umstände ohne Änderung des Beschäftigungsgrads aufweisen, so beispielsweise bei reinen Lohnerhöhungen und Wechseln in besser bezahlte Tätigkeiten. Ebenfalls keine Anwendung findet Art. 26a Abs. 1 BVG, wenn lediglich aufgrund eines – ohne vorangegangene Wiedereingliederungsmassnahme – verbesserten rentenrelevanten funktionellen Leistungsvermögens neu ein höheres erzielbares Invalideneinkommen in die Berechnung des Invaliditätsgrads einfliesst (Marc Hürzeler/Carmen Steiner, a.a.O., N 10 zu Art. 26a BVG). Vorliegend erscheint in Anbetracht der Ausführungen in vorstehender E. 1.2 fraglich, ob Art. 26a BVG überhaupt Anwendung auf nicht rentenbeziehende Versicherte findet, die sich nicht in der Wiedereingliederung, sondern in einer der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase befinden, in welcher der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art.”
“Die provisorische Weiterversicherung kommt den Versicherten zugute, die vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente der Invalidenversicherung an Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, ferner jenen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wurde, weil sie im Rahmen der Selbsteingliederung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben (Art. 26a Abs. 1 BVG). Nicht vom Anwendungsbereich von Art. 26a Abs. 1 BVG erfasst sind Fälle, in denen die Wiedereingliederungsmassnahmen der Rentenaufhebung oder -herabsetzung folgen (Cardinaux, a.a.O., S. 709; siehe zum Ganzen auch BBl 2010 1916 f.). Ebenfalls nicht in den Genuss von Art. 26a Abs. 1 BVG kommen alle Versicherten, deren Rente aufgehoben oder herabgesetzt wurde, weil sie verbesserte erwerbliche Umstände ohne Änderung des Beschäftigungsgrads aufweisen, so beispielsweise bei reinen Lohnerhöhungen und Wechseln in besser bezahlte Tätigkeiten. Ebenfalls keine Anwendung findet Art. 26a Abs. 1 BVG, wenn lediglich aufgrund eines – ohne vorangegangene Wiedereingliederungsmassnahme – verbesserten rentenrelevanten funktionellen Leistungsvermögens neu ein höheres erzielbares Invalideneinkommen in die Berechnung des Invaliditätsgrads einfliesst (Marc Hürzeler/Carmen Steiner, a.a.O., N 10 zu Art. 26a BVG). Vorliegend erscheint in Anbetracht der Ausführungen in vorstehender E. 1.2 fraglich, ob Art. 26a BVG überhaupt Anwendung auf nicht rentenbeziehende Versicherte findet, die sich nicht in der Wiedereingliederung, sondern in einer der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase befinden, in welcher der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) gilt. Noch nicht rentenbeziehende Versicherte bedürfen keines besonderen Anreizes, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, da sie während der Eingliederungsphase noch gar keine Rentenleistungen beziehen und kraft Art. 7 Abs. 1 IVG von Gesetzes wegen alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern.”
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