1 commentary
Geringfügige Paginierungsmängel oder sonstige kleinere Unzulänglichkeiten in der Dossierverwaltung rechtfertigen für sich allein nicht die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 85b BVG. Soweit die relevanten Belegstellen ohne grösseren Aufwand auffindbar sind, bestehen keine Anhaltspunkte für unvollständige Akten.
“Vorab ist zu bemerken, dass auf die Beanstandungen bezüglich der Aktenführungspflicht der Beklagten (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; Art. 85b BVG) nicht einzugehen ist, da die Klägerin diesbezüglich keinen Antrag stellt, sondern sich lediglich vorbehält, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine entsprechende Abklärung zu beantragen (vgl. Klage S. 3-4 Ziff. II.1 Vorbemerkung). Immerhin ist zu bemerken, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten unvollständig sein könnten. Soweit die – effektiv nicht durchgängig systematisch vorhandene – Paginierung der Akten beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Belegstellen ohne grösseren Aufwand zu finden sind. Überdies rechtfertigen geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung – wie sie mit der hier vorgenommenen Paginierung allenfalls vorliegen könnten – die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht ohnehin nicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225).”
“Vorab ist zu bemerken, dass auf die Beanstandungen bezüglich der Aktenführungspflicht der Beklagten (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; Art. 85b BVG) nicht einzugehen ist, da die Klägerin diesbezüglich keinen Antrag stellt, sondern sich lediglich vorbehält, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine entsprechende Abklärung zu beantragen (vgl. Klage S. 3-4 Ziff. II.1 Vorbemerkung). Immerhin ist zu bemerken, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten unvollständig sein könnten. Soweit die – effektiv nicht durchgängig systematisch vorhandene – Paginierung der Akten beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Belegstellen ohne grösseren Aufwand zu finden sind. Überdies rechtfertigen geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung – wie sie mit der hier vorgenommenen Paginierung allenfalls vorliegen könnten – die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht ohnehin nicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225).”
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