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Art. 85b

831.40BVGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
    1. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
    2. Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;
    3. Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;
    4. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
    5. der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs der beruflichen Vorsorge erforderlichen Daten.
  2. Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.

1 commentary

N1.Bagatellmängel in Dossierführung

Geringfügige Paginierungsmängel oder sonstige kleinere Unzulänglichkeiten in der Dossierverwaltung rechtfertigen für sich allein nicht die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 85b BVG. Soweit die relevanten Belegstellen ohne grösseren Aufwand auffindbar sind, bestehen keine Anhaltspunkte für unvollständige Akten.

Vorab ist zu bemerken, dass auf die Beanstandungen bezüglich der Aktenführungspflicht der Beklagten (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; Art. 85b BVG) nicht einzugehen ist, da die Klägerin diesbezüglich keinen Antrag stellt, sondern sich lediglich vorbehält, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine entsprechende Abklärung zu beantragen (vgl. Klage S. 3-4 Ziff. II.1 Vorbemerkung). Immerhin ist zu bemerken, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten unvollständig sein könnten. Soweit die – effektiv nicht durchgängig systematisch vorhandene – Paginierung der Akten beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Belegstellen ohne grösseren Aufwand zu finden sind. Überdies rechtfertigen geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung – wie sie mit der hier vorgenommenen Paginierung allenfalls vorliegen könnten – die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht ohnehin nicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225).
Vorab ist zu bemerken, dass auf die Beanstandungen bezüglich der Aktenführungspflicht der Beklagten (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; Art. 85b BVG) nicht einzugehen ist, da die Klägerin diesbezüglich keinen Antrag stellt, sondern sich lediglich vorbehält, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine entsprechende Abklärung zu beantragen (vgl. Klage S. 3-4 Ziff. II.1 Vorbemerkung). Immerhin ist zu bemerken, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten unvollständig sein könnten. Soweit die – effektiv nicht durchgängig systematisch vorhandene – Paginierung der Akten beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Belegstellen ohne grösseren Aufwand zu finden sind. Überdies rechtfertigen geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung – wie sie mit der hier vorgenommenen Paginierung allenfalls vorliegen könnten – die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht ohnehin nicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225).

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