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Art. 24b

831.40BVGFederal Act01.01.1985Originalquelle

Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad in dem nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG1festgelegten Ausmass ändert.

Footnotes

  1. SR 830.1

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