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Art. 52b

831.40BVGFederal Act01.01.1985Originalquelle

Als Revisionsstelle können natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20051zugelassen sind.

Footnotes

  1. SR 221.302

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