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Art. 52d

831.40BVGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.
  2. Voraussetzungen für die Zulassung sind:
    1. eine angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung;
    2. Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen;
    3. ein guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit.
  3. Die Oberaufsichtskommission kann die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben.

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