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Art. 53a

831.40BVGFederal Act01.01.1985Originalquelle

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:

  1. die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
  2. die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.

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