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Art. 53h

831.40BVGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Das oberste Organ der Anlagestiftung ist die Anlegerversammlung.
  2. Der Stiftungsrat ist das geschäftsführende Organ. Mit Ausnahme der Aufgaben, die unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind, kann er die Geschäftsführung an Dritte delegieren.
  3. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Organisation, die Verwaltung und die Kontrolle der Anlagestiftung.

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