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Art. 72d

831.40BVGFederal Act01.01.1985Originalquelle

Die Vorsorgeeinrichtung muss durch den Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen lassen, ob ihr finanzielles Gleichgewicht im System der Teilkapitalisierung langfristig sichergestellt ist und der Finanzierungsplan nach Artikel 72a Absatz 1 eingehalten wird.

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