any person who participates in an election or a vote, or signs a request for a referendum or an initiative without authority, and
any person who falsifies the results of an election or vote or a petition requesting a referendum or initiative, in particular by adding, altering, omitting, deleting ballot papers or signatures, counting them incorrectly or incorrectly certifying the result,
shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty. 2. If the offender acts in official capacity, a custodial sentence of from one month to three years or a monetary penalty of not less than 30 daily penalty units shall be imposed.1
Amended by No I 1 of the FA of 17 Dec. 2021 on the Harmonisation of Sentencing Policy, in force since 1 July 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
2 commentaries
Die Norm schützt primär bzw. ausschließlich das korrekte Zustandekommen bzw. die richtige Feststellung des Volkswillens und nicht individuelle Vermögensinteressen.
“282 StGB macht sich schuldig, wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet (Ziff. 1 Abs. 1), wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt (Ziff. 1 Abs. 2) oder wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses (Ziff. 1 Abs. 3). Geschütztes Rechtsgut dieser Norm, die im vierzehnten Titel über die Vergehen gegen den Volkswillen eingeordnet ist (Art. 279-284 StGB), ist die richtige Feststellung des Volkswillens (BGE 138 IV 70 E. 1.1.1; Urteil 6B_1396/2022 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.1 ["l'exactitude de la constatation de la volonté populaire"]), indem das Wahlresultat gegen betrügerische Machenschaften geschützt werden soll (Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 282 StGB). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer schützt Art. 282 StGB somit weder nachrangig noch im Sinne eines Nebenzwecks die indivi-duellen (Vermögens-) Interessen der kandidierenden Personen oder der Träger von Wahlvorschlägen. Nichts anderes ergibt sich aus der Literatur, in der ebenfalls betont wird, dass es bei den Vergehen gegen den Volkswillen vielmehr um das korrekte Zustandekommen einer Volksmehrheit bzw. um die freie und unbeeinflusste Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, also rein öffentliche Interessen geht (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, N. 1 zu § 50). Die Beschwerdeführer sind damit keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.”
Die Norm schützt konkret die genaue bzw. richtige Feststellung des Volkswillens gegen betrügerische Machenschaften.
“282 StGB macht sich schuldig, wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet (Ziff. 1 Abs. 1), wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt (Ziff. 1 Abs. 2) oder wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses (Ziff. 1 Abs. 3). Geschütztes Rechtsgut dieser Norm, die im vierzehnten Titel über die Vergehen gegen den Volkswillen eingeordnet ist (Art. 279-284 StGB), ist die richtige Feststellung des Volkswillens (BGE 138 IV 70 E. 1.1.1; Urteil 6B_1396/2022 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.1 ["l'exactitude de la constatation de la volonté populaire"]), indem das Wahlresultat gegen betrügerische Machenschaften geschützt werden soll (Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 282 StGB). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer schützt Art. 282 StGB somit weder nachrangig noch im Sinne eines Nebenzwecks die indivi-duellen (Vermögens-) Interessen der kandidierenden Personen oder der Träger von Wahlvorschlägen. Nichts anderes ergibt sich aus der Literatur, in der ebenfalls betont wird, dass es bei den Vergehen gegen den Volkswillen vielmehr um das korrekte Zustandekommen einer Volksmehrheit bzw. um die freie und unbeeinflusste Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, also rein öffentliche Interessen geht (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, N. 1 zu § 50). Die Beschwerdeführer sind damit keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.