Any person who breaks open, removes or renders ineffective an official mark and in particular an official seal which is used to close or identify an object shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.
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Die Siegelung überträgt die Verwahrungs- und Unterhaltspflicht der versiegelten Gegenstände auf die Siegelungsbehörde; eigenmächtiges Entfernen von Siegeln (Siegelbruch) ist insbesondere bei versiegeltem Pfändungssubstrat strafrechtlich relevant und gefährdet den Pfändungsschutz. Siegelung dient zudem der Verhältnismässigkeit und der Kostensicherung.
“Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, mit der Siegelung der Liegenschaft und der damit verbundenen Schlüsselgewalt habe die Gemeinde die Verfügungsgewalt und die Verantwortung für die Liegenschaft übernommen und hätte den Wasseraustritt feststellen müssen. Ihnen – den Beschwerdeführenden bzw. ihrem Rechtsvorgänger – sei aufgrund von Art. 290 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) der Zutritt zur Liegenschaft verwehrt gewesen; die Gemeinde habe die alleinige Herrschaftsgewalt gehabt (Beschwerde Rz. 6, 12; Replik Rz. 5 ff.). – Grundsätzlich trifft es entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 14) zu, dass mit der Siegelung einer Sache die Verantwortung für die versiegelten Gegenstände auf die Siegelungsbehörde übergeht. Denn die Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstigen Berechtigten der versiegelten Sache haben keinen Zutritt mehr dazu (Art. 290 StGB), so dass zwangsläufig die Siegelungsbehörde für die sachgerechte Aufbewahrung und den notwendigen Unterhalt der Sache sorgen muss, wie die Beschwerdeführenden mit Recht vorbringen (Replik Rz. 10, 16). Sachverhaltlich ist allerdings davon auszugehen, dass die Gemeinde keinen Schlüssel zur Liegenschaft hatte (vorne E. 3.4). Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, gemäss Art. 59 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (EG ZGB; BSG 211.1) i.V.m. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1) sei die Gemeinde verpflichtet gewesen, die Schlüssel in Verwahrung zu nehmen und bei dieser Gelegenheit auch die gesiegelte Sache zu prüfen (Replik Rz. 6-8). Ausschlaggebend ist aber: Die Siegelung betraf nur die Vermögenswerte des verstorbenen Mieters (Art. 552 ZGB; Art. 58 Abs. 2 EG ZGB), nicht die Liegenschaft als solche (vgl. auch Duplik Rz. 15). Dass die Gemeinde die Liegenschaft versiegelte, war offensichtlich eine Notlösung, weil sie keinen Zutritt zur Liegenschaft hatte und daher die Vermögensgegenstände des Mieters nicht in Verwahrung nehmen konnte.”
“Der vorliegend anwendbare Art. 98 SchKG (vgl. Art. 275 SchKG) regelt be- sondere Vorkehren zur Sicherung beweglicher Pfändungsobjekte. Denn trotz des in der Arresturkunde enthaltenen Hinweises, dass über die gepfändeten Vermö- genswerte bei Straffolge (Art. 169 StGB) nicht mehr verfügt werden darf (Art. 96 Abs. 1 SchKG), würde das in vielen Fällen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass gepfändete Vermögensstücke bis zur Verwertung auch tatsächlich erhalten bleiben. So hat das Betreibungsamt Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere wie auch Edelmetalle und andere Kostbarkeiten, die es mit Pfändungsbeschlag belegt, in Verwahrung zu nehmen (Art. 98 Abs. 1 SchKG). Die gleiche Massnahme trifft es bei anderen Gegenständen, wenn es dafürhält, sie erscheine zur Sicherung der durch die Pfändung begründeten Rech- te als geboten (Art. 98 Abs. 3 SchKG). Einstweilen beim Schuldner belassenes Pfändungssubstrat kann zur Sicherung versiegelt werden (Art. 290 StGB). Die Siegelung kann sich namentlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit und nicht zuletzt auch aus Kostengründen empfehlen (Nino Sievi, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2021, N 11 zu Art. 98 SchKG m.w.H.).”
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