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Dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile gelten nicht als «nicht gebührende» Vorteile im Sinne von Art. 322decies Abs. 1 StGB.
“Wegen Vorteilsannahme macht sich gemäss Art. 322sexies StGB strafbar, wer namentlich als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen materieller und immaterieller Natur. Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung. Die Zuwendung muss aber «im Hinblick auf die Amtsführung» geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet sein. Der Tatbestand von Art. 322sexies StGB erfasst nur «nicht gebührende» Vorteile. Art. 322decies Abs. 1 StGB stellt diesbezüglich klar, dass dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile (lit.”
“Wegen Vorteilsannahme macht sich gemäss Art. 322sexies StGB strafbar, wer namentlich als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen materieller und immaterieller Natur. Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung. Die Zuwendung muss aber «im Hinblick auf die Amtsführung» geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet sein. Der Tatbestand von Art. 322sexies StGB erfasst nur «nicht gebührende» Vorteile. Art. 322decies Abs. 1 StGB stellt diesbezüglich klar, dass dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile (lit.”
“Wegen Vorteilsannahme macht sich gemäss Art. 322sexies StGB strafbar, wer namentlich als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen materieller und immaterieller Natur. Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung. Die Zuwendung muss aber «im Hinblick auf die Amtsführung» geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet sein. Der Tatbestand von Art. 322sexies StGB erfasst nur «nicht gebührende» Vorteile. Art. 322decies Abs. 1 StGB stellt diesbezüglich klar, dass dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile (lit.”
“Wegen Vorteilsannahme macht sich gemäss Art. 322sexies StGB strafbar, wer namentlich als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen materieller und immaterieller Natur. Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung. Die Zuwendung muss aber «im Hinblick auf die Amtsführung» geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet sein. Der Tatbestand von Art. 322sexies StGB erfasst nur «nicht gebührende» Vorteile. Art. 322decies Abs. 1 StGB stellt diesbezüglich klar, dass dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile (lit.”
Erfolgt eine Einladung in einem beruflichen Zusammenhang und werden währenddessen dienstliche Belange besprochen, spricht die Praxis dem einzelnen, auch geringwertigen Vorteil nicht automatisch die Eigenschaft eines «geringfügigen, sozial üblichen Vorteils» im Sinne von Art. 322decies Abs. 1 StGB zu. Die Umstände der Einladung (beruflicher Bezug, Inhalt der Gespräche, allfällige dienstrechtliche Vorschriften) sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.
“Dies sei auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, zumal er nach seinen eigenen Aussagen zwecks Kompensation Geschenke von grösserem Wert mitgenommen habe, während ihm seine Gastgeber natürlich viel mehr angeboten hätten (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Bei der Prüfung des Merkmals der Ungebührlichkeit des angenommenen Vorteils nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei zur Annahme der Einladung zu den Jagdferien nicht berechtigt gewesen. Da die Einladung nicht in einem rein privaten Rahmen erfolgt sei, sondern durch eine Person, mit welcher er beruflich zu tun gehabt habe, und mit welcher er während der Ferienwoche auch heikle geschäftliche Belange besprochen habe, wären die einschlägigen bundespersonalrechtlichen Vorschriften zu beachten gewesen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vorschriften für den Beschwerdeführer keine Gültigkeit hätten haben sollen. Bei der Einladung zu einer Woche Jagdferien in einem Resort im Umkreis von 200-300 km zu Moskau handle es sich eindeutig nicht um einen erlaubten geringfügigen, sozial üblichen Vorteil nach Art. 322decies Abs. 1 lit. b StGB, selbst wenn deren Wert CHF 200.-- nicht übersteigen würde. Aufgrund der fehlenden schriftlichen Erlaubnis durch den Vorgesetzten sei die Jagdferienwoche auch nicht im Sinne von Art. 322decies Abs. 1 lit. a StGB dienstrechtlich erlaubt gewesen. Daran vermöchten die problematischen organisatorischen Gegebenheiten, welchen der Beschwerdeführer im Spannungsfeld zwischen BKP und Bundesanwaltschaft ausgesetzt war, und das fehlende Pflichtenheft bei der Arbeit für die Bundesanwaltschaft nichts zu ändern (angefochtenes Urteil S. 23 ff.). Zum Tatbestandsmerkmal der Vorteilsannahme im Hinblick auf die Amtsführung erwägt die Vorinstanz im Weiteren, der Beschwerdeführer sei als langjähriger, erfahrener, qualifizierter geostrategisch-kultureller Berater und Übersetzer im Bereich Rechtshilfe Schweiz/Russland eine wichtige Referenz für die jeweiligen Entscheidträger bei der Bundesanwaltschaft gewesen und habe trotz formell tiefer hierarchischer Funktion faktisch eine Schlüsselposition eingenommen. Der Umstand, dass er auch ohne eigene formelle Entscheidungskompetenzen einen massgeblichen, zumindest indirekten oder vorbereitenden Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis von Rechtshilfeverfahren habe ausüben können, habe ihn zur möglichen Zielscheibe für Anfütterungsversuche seitens russischer Rechtshilfefunktionäre gemacht.”
Vorteilszuwendungen müssen in Bezug auf die Amtsführung des Empfängers erfolgen. Sie müssen ihrer Natur nach auf die Zukunft gerichtet und geeignet sein, das künftige Verhalten im Amt zu beeinflussen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt.
“Gemäss Art. 322sexies StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wobei als Vorteile im Sinne der Bestimmung sämtliche unentgeltliche Zuwendungen materieller und immaterieller Natur gelten (vgl. Art. 322decies StGB). Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung. Die Zuwendung muss aber im Hinblick auf die Amtsführung des Empfängers erfolgen; sie muss mithin geeignet sein, jene zu beeinflussen und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Insofern muss die Vorteilszuwendung ihrer Natur nach auf die Zukunft gerichtet sein (BGE 135 IV 198 E. 6.3; Urteil 6B_391/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.3.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BPG und Art. 93 Abs. 1 und 3 sowie Art. 93a Abs. 1 BPV). Der Tatbestand erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).”
Art. 322decies Abs. 1 StGB nennt zwei Fallgestaltungen, in denen ein Vorteil nicht als "indu" gilt: (a) Vorteile, die durch Vorschrift oder vertraglich zulässig sind; und (b) Vorteile von geringer Bedeutung, die den sozialen Gepflogenheiten entsprechen (z. B. Blumenstrauss, Neujahrsgaben des Briefträgers).
“Un avantage est "indu" lorsque l'agent public ne peut pas y prétendre sur une base juridique et qu'il n'a pas le droit de l'accepter (ATF 149 IV 57 consid. 1.5.2; FF 1999 5045, 5076). L'art. 322decies al. 1 CP, entré en vigueur le 1er juillet 2016, reprend en substance le contenu de l'ancien art. 322octies ch. 2 CP, abrogé à cette même date. Cette disposition énonce deux hypothèses dans lesquelles l'avantage n'est pas indu, rendant la corruption atypique. Il s'agit, en premier lieu, des avantages autorisés par le règlement ou convenus par contrat (art. 322decies al. 1 let. a CP). En matière de corruption publique, l'hypothèse la plus commune est à cet égard celle d'un texte normatif, définissant les avantages susceptibles d'être acceptés par l'agent public. En second lieu, l'art. 322decies al. 1 let. b CP considère que ne sont pas indus les avantages qui sont de faible importance et conformes aux usages sociaux. A titre d'exemples, on peut songer, selon le Message de 1999, au bouquet de fleurs offert au personnel soignant ou aux étrennes du facteur, qui ne servent à l'octroyant qu'à exprimer sa gratitude (ATF 149 IV 57 consid. 1.5.2; FF 1999 5045, 5084).”
“Un avantage est "indu" lorsque l'agent public ne peut y prétendre sur une base juridique et qu'il n'a pas le droit de l'accepter (FF 1999 5045, p. 5076; CASSANI, Droit pénal économique, op. cit., p. 327). BGE 149 IV 57 S. 66 L'art. 322decies al. 1 CP, entré en vigueur le 1er juillet 2016, reprend en substance le contenu de l'ancien art. 322octies ch. 2 CP, abrogé à cette même date. Cette disposition énonce deux hypothèses dans lesqueles l'avantage n'est pas indu, rendant la corruption atypique. Il s'agit, en premier lieu, des avantages autorisés par le règlement ou convenus par contrat (art. 322decies al. 1 let. a CP). En matière de corruption publique, l'hypothèse la plus commune est à cet égard celle d'un texte normatif, définissant les avantages susceptibles d'être acceptés par l'agent public. En second lieu, l'art. 322decies al. 1 let. b CP considère que ne sont pas indus les avantages qui sont de faible importance et conformes aux usages sociaux. A titre d'exemples, il peut être songé, selon le Message de 1999, au bouquet de fleurs offert au personnel soignant ou aux étrennes du facteur, qui ne servent à l'octroyant qu'à exprimer sa gratitude (FF 1999 5045, 5084).”
Für die Bemessung des Werts einer derart gewährten Zuwendung ist danach massgeblich, welchen Betrag die begünstigte Person als Privatperson für ein entsprechendes einwöchiges Jagderlebnis (inkl. Unterkunft, Verpflegung und Jagdaktivität) in einem vergleichbaren Resort hätte bezahlen müssen.
“ff.; vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz S. 2 f.). Sodann erscheint die Annahme, es habe sich bei der Einladung zu den Jagdferien um einen sozial üblichen, nicht als Geschenkannahme im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BPG geltenden Vorteil gehandelt, dessen Wert zudem CHF 200.-- nicht übersteige, schon angesichts deren Dauer von einer Woche als abwegig (Beschwerde S. 16; zu den dienstrechtllich erlaubten Vorteilen vgl. Art. 322decies Abs. 1 StGB, Art. 21 Abs. 3 BPG, Art. 93 Abs. 1 BPV; angefochtenes Urteil S. 11; erstinstanzliches Urteil S. 5 f.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer schon in den Jahren 2014 und 2015 im Anschluss an zwei Delegationsreisen an Jagdwochenenden in Russland teilgenommen hat. Es führt auch zu keinem anderen Ergebnis, dass hinsichtlich des Werts des angenommenen Vorteils zugunsten des Beschwerdeführers von Ferien im Umland von Moskau und nicht von solchen in Kamtschatka auszugehen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist für die Bemessung des Werts der Zuwendung massgeblich, welchen Betrag der Beschwerdeführer als Privatperson für ein entsprechendes einwöchiges Jagderlebnis mit Unterkunft/Verpflegung/Jagdaktivität in einem Resort im Umkreis von 200-300 km zu Moskau hätte bezahlen müssen (angefochtenes Urteil S. 23). Dass der Preis hiefür den Betrag von CHF 200.-- übersteigt, kann nicht ernsthaft in Frage stehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, wenn sie nicht im Einzelnen begründet, wie sie zu diesem Ergebnis gelangt ist.”
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