any public official or person acting in an official capacity who intentionally falsely certifies a fact of legal significance, and in particular falsely certifies the authenticity of a signature or handwriting or the accuracy of a copy,
shall be liable to a custodial sentence not exceeding five years or to a monetary penalty. 2. If the offence is committed through negligence, a monetary penalty shall be imposed.1
Amended by No I 1 of the FA of 17 Dec. 2021 on the Harmonisation of Sentencing Policy, in force since 1 July 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
10 commentaries
Fehlt der Vorsatz, scheidet Art. 317 StGB in Kindesschutz- und ähnlichen Verfahren regelmäßig aus.
“Weiter ist bei der vorliegenden Ausgangslage davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 offensichtlich ernsthafte Gründe hatten, die Äusserung der Tochter in guten Treuen für wahr zu halten (Aussagen durch die Tochter inkl. von der Heilpädagogin beobachtete Versuche, in den Zug nach I.________ (Örtlichkeit) zu steigen). Es gibt auch keinerlei Hinweise, wonach die Widergabe der Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung erfolgt ist, zumal diese Angaben eine Rolle im Zusammenhang mit der Beurteilung des Kindswohls spielen. Ein hinreichender Verdacht auf eine üble Nachrede fehlt damit ebenfalls (vgl. Art. 173 Ziffer 2 und 3 StGB). Das Gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang behauptete Urkundenfälschung im Amt. Eine solche ist nur strafbar bei vorsätzlichem Handeln (Art. 317 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Da aber offensichtlich nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschuldigten 1, 3 und 4 hätten vorsätzlich gehandelt, scheidet auch dieser Tatbestand aus. Gleiches muss auch für andere in das Kindesschutzverfahren involvierte Personen gelten.”
Bei Ermächtigungsverweigerungen und Verfahrensvereinigung können unterschiedliche Rechtsfragen oder prozessuale Hindernisse eine Zusammenlegung von Verfahren verhindern.
“Während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner wegen eines Ehrverletzungsdeliktes zugrunde liegt, geht es im Verfahren 1C_258/2023 um eine Ermächtigungsverweigerung betreffend einen Staatsanwalt und eine Staatsanwältin wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB). Es stellen sich mithin unterschiedliche Rechtsfragen. Sodann bildet in keinem der beiden Ermächtigungsverfahren das durch Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossene Strafverfahren gegen Mitarbeitende der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Streitgegenstand, wie dies die Beschwerdeführerin geltend zu machen versucht. Ein enger sachlicher Zusammenhang, der eine Vereinigung der Verfahren rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin in beiden Strafverfahren Anzeigerin ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der genannten Verfahren wird demnach abgewiesen.”
Bei Urkundenfälschung im Amt ist kein Strafantrag erforderlich; das Delikt wird von Amtes wegen verfolgt (Klage- bzw. Parteienrechte Dritter sind unbeachtlich).
“Bei Straftaten, die nur auf Antrag hin verfolgt werden, ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 ff. StGB; Art. 303 StPO). Beim Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), der Ur- kundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der Verletzung des Amtsgeheim- nisses (Art. 320 StGB) handelt es sich allesamt um Offizialdelikte, welche von Am- tes wegen verfolgt werden, weshalb vorliegend kein Strafantrag nötig ist.”
“Dabei würden die Schutzmassnahmen befristet bis zur Rechtskraft des Urteils vom 26. März 2024 bzw. – falls Berufung erhoben werde – einstweilen bis zum Entscheid der Berufungsinstanz über die Auf- rechterhaltung der Schutzmassnahmen (act. 38). 6. Mit Eingabe vom 27. März 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Zustel- lung eines vollständig begründeten Urteils unter gleichzeitiger Mitteilung, dass ih- - 5 - rerseits auf eine Berufung verzichtet werde (act. 37). Der Beschuldigte und die Pri- vatklägerin liessen sodann mit Eingaben vom 27. März 2024 und vom 2. April 2024 Berufung gegen das Urteil anmelden (act. 40 und act. 41). II. Prozessuales 1. Strafantrag und Konstituierung als Privatklägerschaft 1.1. Bei Straftaten, die nur auf Antrag hin verfolgt werden, ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 ff. StGB; Art. 303 StPO). Beim Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), der Ur- kundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der Verletzung des Amtsgeheim- nisses (Art. 320 StGB) handelt es sich allesamt um Offizialdelikte, welche von Am- tes wegen verfolgt werden, weshalb vorliegend kein Strafantrag nötig ist. 1.2. Als Privatklägerin gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschütztes Rechtsgut des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ist nebst dem Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, auch das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung aus- gesetzt zu werden (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1). Personen, deren Rechtsgüter durch einen Amtsmissbrauch beeinträchtigt werden, können sich als Privatkläger konsti- tuieren und sich als Strafkläger am Verfahren beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Eine Beteiligung als Zivilkläger kommt in Betracht, soweit nicht ein Verantwortlich- keitsgesetz (vgl.”
“En outre, le faux dans les titres commis dans l'exercice de fonctions publiques (art. 317 CP) se poursuit d'office. Cela exclut dès lors toute contestation sur le droit de porter plainte au sens de l'art. 81 al. 1 let. b ch. 6 LTF.”
Bei Falschbeurkundung entsteht eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde; der Adressat der Urkunde muss ein besonderes Vertrauen in die Urkunde bzw. den beurkundenden Amtsträger entnehmen.
“Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach der Rechtsprechung schützt Art. 317 StGB nicht nur das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Echtheit der Urkunden, sondern auch das besondere Vertrauen, das sie den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt, und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten (vgl. BGE 147 IV 269 E. 3.3; 95 IV 113 E. 2b; 81 IV 285 E. 1.3). Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 131 I 125 E. 4.1; 117 IV 286 E. 6b). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E.”
“Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; Urteil 1C_598/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2). In subjektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt - anders als die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB - keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es genügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunden als echt oder wahr zu verwenden (Urteil 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 9.4, nicht publ. in: 135 IV 198; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 317 StGB). Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 216 E. 4 mit Hinweis). Der Täter muss eine Täuschung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen (BGE 100 IV 180 E. 3a). Das Delikt ist bereits mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden vollendet (vgl. BGE 113 IV 77 E. 4; zum Ganzen: Urteile 1C_598/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.3; 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3).”
“1 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, der Urkundenfälschung im Amt strafbar. Die Tathandlungen stimmen mit den in Art. 251 StGB umschriebenen Begehungsformen überein. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Urkundenfälschung ist mit anderen Worten Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 317 StGB und N. 7 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen). Das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, d.h. das Falschbeurkunden, bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. Boog, a.a.O., N. 5 zu Art. 317 StGB und N. 64 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen).”
Art. 317 StGB schützt primär das Vertrauen in Amtshandlungen, die zuverlässige Amtsführung und die Verwaltungstreue, nicht vorrangig individuell geschädigte Erwerber.
“Cette disposition n'a donc pas pour objectif prioritaire de protéger des acquéreurs potentiels contre l'éventuelle survenance d'un préjudice patrimonial. Il ne s'agit là tout au plus que d'un effet indirect, insuffisant en l'espèce (pour un exemple de disposition protégeant indirectement le patrimoine: arrêt TF 2C_149/2015 du 28 mai 2015 consid. 3.2). Par conséquent, dès lors que cette disposition ne vise pas directement à protéger le patrimoine de la recourante des potentielles atteintes découlant de la violation, par l'autorité communale chargée d'attester qu'une division parcellaire respecte les prescriptions de zones, de ses devoirs de fonction, elle n'est pas une norme protectrice au sens de l'art. 6 LResp et de la jurisprudence précitée. 5.3.4. L'art. 317 ch. 1 al. 2 CP sanctionne le fait que les fonctionnaires et les officiers publics, qui constatent faussement un fait ayant une portée juridique, notamment en certifiant faussement l’authenticité d’une signature ou d’une marque à la main ou l’exactitude d’une copie. Cette infraction peut être commise par négligence (art. 317 ch. 2 CP). Selon la jurisprudence, l'art. 317 CP vise non seulement à protéger la confiance du public dans l'exactitude d'un titre mais encore la confiance spéciale dont jouissent les actes officiels de l'État et aussi l'intérêt de l'État à une gestion fiable par ses fonctionnaires. Le faux dans les titres peut cependant également porter atteinte à des intérêts individuels; une personne peut être considérée comme lésée par un faux lorsque celui-ci vise précisément à lui nuire (ATF 147 IV 269 consid. 3.3 et les références citées, en particulier l'ATF 140 IV 155 consid. 3.3.3). En l'espèce, aucun élément au dossier ne suggère que la constatation erronée selon laquelle l'immeuble RF ccc était entièrement en zone à bâtir était un acte concret visant directement et précisément à nuire à la recourante, et celle-ci ne le soutient pas non plus. De plus, l'attestation communale litigieuse sert uniquement à permettre au géomètre breveté de rédiger le verbal de division. Partant, la constatation erronée qui y figure n'est susceptible de léser directement que les intérêts publics protégés par l'art.”
“Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach der Rechtsprechung schützt Art. 317 StGB nicht nur das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Echtheit der Urkunden, sondern auch das besondere Vertrauen, das sie den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt, und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten (vgl. BGE 147 IV 269 E. 3.3; 95 IV 113 E. 2b; 81 IV 285 E. 1.3). Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 131 I 125 E. 4.1; 117 IV 286 E. 6b). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E.”
In der Praxis können technische Feststellungen (z.B. Beschlagnahme und Mängelfeststellung an Fahrzeugen) im Zusammenhang mit Urkundenfälschung im Amt relevant sein.
“Juni 2019 erwarb die A. AG von der C. das Fahrzeug D. mit einem Kilometerstand von 88'467, erstmals in Verkehr gesetzt am 31. Juli 2003, für einen Kaufpreis von CHF 26'500.00. Vereinbart wurde eine Lieferung des Autos "frisch ab MFK". E. die Tochter des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieds F. holte das Fahrzeug am 22. Juni 2019 gemeinsam mit ihrem Partner, G. bei der C. ab. B. Das von der A. AG erworbene Fahrzeug wurde anlässlich einer Polizeikontrolle in der Stadt H. am 12. September 2020 beschlagnahmt. In der Folge stellte das Strassenverkehrsamt H. im Rahmen einer Fahrzeugexpertise diverse Mangel fest und sprach dem Fahrzeug die Betriebssicherheit und Strassenverkehrstauglichkeit ab. C. Die A. AG reichte am 3. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafklage gegen die C. gegen deren Geschäftsführer B. sowie gegen die zuständigen Mitarbeiter des Strassenverkehrsamts N. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) und/oder allenfalls weiteren Tatbeständen ein. D. Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 10. März 2022 die Kantonspolizei Graubünden mit ergänzenden Ermittlungen. E. Am 23. August 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Es wurden Konfronteinvernahmen zwischen B. und E. sowie G. einerseits und zwischen I. und E. sowie G. andererseits durchgeführt. war im Zeitpunkt der Erfüllung des Kaufvertrags bei der C. als Mechaniker angestellt. F. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 beantragte die A. AG diverse Beweisergänzungen. G. Die Staatsanwaltschaft zeigte mit Parteimitteilung vom 6. Juli 2023 den Abschluss des Verfahrens VV.2022.1450 an und stellte den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Daraufhin erklärte die A. AG mit Schreiben vom 10. August 2023, vollumfänglich an den mit Eingabe vom 30. Juni 2023 gestellten Beweisanträgen festzuhalten. H. Mit Verfügung vom 24.”
Bei Urkundenfälschung genügt bereits das Inverkehrbringen unechter Urkunden zur Vollendung der Tat; bei Amtsträgern reicht der Vorsatz zur Täuschung (tatsächliche Irreführung Dritter ist nicht erforderlich).
“Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach der Rechtsprechung schützt Art. 317 StGB nicht nur das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Echtheit der Urkunden, sondern auch das besondere Vertrauen, das sie den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt, und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten (vgl. BGE 147 IV 269 E. 3.3; 95 IV 113 E. 2b; 81 IV 285 E. 1.3). Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 131 I 125 E. 4.1; 117 IV 286 E. 6b). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E.”
Bei struktureller Zusammenarbeit zwischen Behörden ist häufig ein besonderes Beleg- und Motivationsdefizit zu prüfen, das Fälschungsvorwürfe beeinflusst; systematische Manipulation der Spruchkörperbildung kann den Verdacht auf Urkundenfälschung im Amt konkretisieren.
“und 24. Juni 2021 des Beschwerdegegners 1 mit Blick auf Art. 317 StGB eine strafrechtliche Bedeutung zukommen soll. Dieser wiederholt darin lediglich die Gründe für die Nichtanhandnahmeverfügung und weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin vermag des Weiteren nicht plausibel darzulegen, welches Motiv der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 gehabt haben sollten, falsche Tatsachen zu beurkunden, um die angezeigten Mitarbeitenden der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zu begünstigen. Insbesondere kein solches Motiv ist im vorgebrachten Umstand zu sehen, dass im Bereich der forensischen Psychiatrie Schnittmengen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich bestünden. Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, handelt es sich dabei um eine strukturell bedingte Zusammenarbeit und es kann daraus nicht abgeleitet werden, die Staatsanwaltschaft würde Mitarbeitende der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich begünstigen bzw.”
“Juni 2021 sowie den Ausführungen in der Zeitschrift «Justice – Justiz – Giustizia» 2021/4 (Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerichten (Konstantin Büchel/Regine Kiener/Andreas Lienhard/Marcus Roller) […] ergibt sich, mit welcher Methode seit Jahren in den Abteilungen IV und V die Spruchkörperbildung manuell vorgenommen werden kann und dass die Besetzung des Spruchkörpers mit einem Instruktionsrichter aus den Reihen der SVP und/oder die Besetzung des Spruchkörpers mit mehreren Richterinnen und Richtern aus der SVP den Ausgang des Verfahrens in einem negativen Sinn beeinflussen kann. Dass ein widerrechtliches Verhalten bei der Spruchkörperbildung vorliegt, dies auch in einer Systematik, wie dies für das Jahr 2021 dokumentiert wurde, und der unterzeichnete Anwalt und seine Klientschaft gezielt von dieser Widerrechtlichkeit der Manipulation betroffen ist, ist somit belegt. Dass dabei auch die Frage eines strafbaren Verhaltens, von einem Amtsmissbrauch, bis hin zu einer Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) im Raum steht, ist leicht nachvollziehbar. Das Ignorieren dieses Sachverhalts durch B.________ und C.________ macht das Vorliegen von Ausstandsgründen offensichtlich.» (S. 4 f.) «Mit den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 dokumentieren B.________ und C.________ weiter, dass sie wiederholt schwere fachliche Fehler begehen, darunter auch schwerste fachliche Fehler.» (S. 5) «Weiter ergibt sich aus dem bereits oben erwähnten Bericht aus der Richterzeitung […], dass dieser Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Mai 2018 auf falschen Informationen beruht, welche das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht übermittelt hat. So war nämlich dem Bundesverwaltungsgericht bereits damals klar, dass es zu keinem Zeitpunkt eine zufällige Auswahl des Spruchkörpers gegeben hat, sondern höchstens eine automatisierte und dass systematisch und auch manipulierend, auch durch unbefugte Personen, in die Spruchkörperbildung in den Abteilungen IV und V eingegriffen wurde. […] Wer nun als Richter und als Gerichtsschreiberin dermassen bewusst zur willkürlichen Stützung eines offensichtlich unkorrekt zusammengestellten Spruchkörpers einen Entscheid des Bundesgerichts zu einem Urteil umdeuten und einen nicht existierenden Inhalt daraus ableitet, begeht einen schwersten fachlichen Fehler» (S.”
Die Norm unterscheidet zwischen unechter (gefälschter) Urkunde und echt erscheinender, aber inhaltlich unwahrer Urkunde (Falschbeurkundung); beides kann strafbar sein.
“1 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, der Urkundenfälschung im Amt strafbar. Die Tathandlungen stimmen mit den in Art. 251 StGB umschriebenen Begehungsformen überein. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Urkundenfälschung ist mit anderen Worten Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 317 StGB und N. 7 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen). Das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, d.h. das Falschbeurkunden, bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. Boog, a.a.O., N. 5 zu Art. 317 StGB und N. 64 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen).”
“0) machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, der Urkundenfälschung im Amt strafbar. Die Tathandlungen stimmen mit den in Art. 251 StGB umschriebenen Begehungsformen überein. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Urkundenfälschung ist mit anderen Worten Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 317 StGB und N. 7 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen). Das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, d.h. das Falschbeurkunden, bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. Boog, a.a.O., N. 5 zu Art. 317 StGB und N. 64 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen).”
Beamte müssen die Urkunde in den Rechtsverkehr bringen wollen; es ist eine Täuschungsabsicht (auch durch Verwendung) erforderlich.
“Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, der Urkundenfälschung im Amt schul- dig. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und ge- eignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der subjektive Tatbestand von Art. 317 StGB erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt etwa derjenige Täter, der bewusst in seiner Eigenschaft als Be- amter rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsachen geeignet oder (und) bestimmt ist. Vorteils- oder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Täter muss aber zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln, sonst fehlt die Beziehung zum eigentlich geschützten Rechtsgut, namentlich der Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel sowie das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Die Täuschungsabsicht ergibt sich dabei daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr verwenden will. Der täuschende Gebrauch der Urkunde liegt schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 317 N 1 und N 18 f.”
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