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Art. 53j

831.40BVGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt.
  2. Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.
  3. Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.

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