Zurück zum Gesetz

Art. 53k

831.40BVGFederal Act01.01.1985Originalquelle

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:

  1. den Anlegerkreis;
  2. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
  3. die Gründung, Organisation und Aufhebung;
  4. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
  5. die Anlegerrechte.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.