Personen, die in der Schweiz oder im Gebiete eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 89a Absatz 1 gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen1nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für die Artikel 89a Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen2nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.