Der Anspruch auf Geldleistungen, der nach diesem Gesetz besteht, darf:
- soweit das Freizügigkeitsabkommen1nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft wohnt;
- soweit das revidierte EFTA-Abkommen2nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet von Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnt.