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Art. 89c

831.40BVGFederal Act01.01.1985Originalquelle

Der Anspruch auf Geldleistungen, der nach diesem Gesetz besteht, darf:

  1. soweit das Freizügigkeitsabkommen1nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates der
    Europäischen Gemeinschaft wohnt;
  2. soweit das revidierte EFTA-Abkommen2nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet von Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnt.

Footnotes

  1. SR 0.142.112.681

  2. SR 0.632.31

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