1 commentary
LEI art. 53a n. 1 Pour les jeunes nés en Suisse et bénéficiant d'un séjour de longue durée, la réussite de la scolarité obligatoire et le fait d'avoir entrepris ou achevé une formation professionnelle sont régulièrement considérés comme preuve d'intégration sur le plan économique et professionnel ; cela vaut en principe en l'absence d'indices contraires.
“und 16.11.2020), verkennt sie Sinn und Zweck von Art. 34 Abs. 4 AuG. Die Bestimmung ist auf Fälle zugeschnitten, in denen Ausländerinnen und Ausländer in die Schweiz kommen und nach nur fünfjähriger (anstatt zehnjähriger) Aufenthaltsdauer in der Schweiz bereits eine Niederlassungsbewilligung beantragen. In einer solchen Situation wird von ihnen eine weit fortgeschrittene Integration erwartet, die sich insbesondere durch gute Sprachkenntnisse kennzeichnet (vgl. vorne E. 3.3). Ziel des AuG bzw. AIG ist es, die Integration längerfristig und rechtmässig anwesender Ausländerinnen und Ausländer zu fördern, ihnen einen chancengleichen Zugang zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ressourcen zu eröffnen und insbesondere die Anliegen ausländischer Kinder und Jugendlicher zu berücksichtigen (Botschaft AuG S. 3758 f.; Art. 53 Abs. 2-4 AuG; Art. 53 Abs. 2 und 3 sowie Art. 53a Abs. 2 AIG). Diesem Ziel widerspricht es, wenn hier geborenen Ausländerinnen und Ausländern mit langjährigem Aufenthalt die vorzeitige Niederlassungsbewilligung mit dem Argument verweigert wird, sie hätten keine überdurchschnittlichen Integrationsanstrengungen in schulischer bzw. beruflicher Hinsicht unternommen. Das berufliche Fortkommen solcher Jugendlicher würde damit unnötigerweise erschwert. Wer die obligatorische Schulzeit erfolgreich durchlaufen hat und eine Berufslehre absolviert oder abgeschlossen hat, erfüllt ohne gegenteilige Anhaltspunkte die geforderten wirtschaftlich-beruflichen Integrationskriterien. Die SID stellt deshalb überzogene Anforderungen, wenn sie die erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin 2 mit dem Argument verneint, die schulischen Leistungen seien nicht überdurchschnittlich (vgl. Stellungnahme vom”
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