1 commentary
L'art. 56 al. 2 LEI n'établit pas, au bénéfice des demandeurs, une obligation générale et étendue de communication ou d'information; de cette disposition, on ne peut tirer des droits généraux d'information plus larges.
“Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt festgestellt, dass die Fristen für Ehegatten anwendbar sind (Urteile 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.3.1; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.3; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Entgegen den Beschwerdeführern folgt für die aktuelle Rechtslage gerade nichts anders aus dem Umstand, dass die Nachzugsfrist betreffend die Ehegatten (und Kinder) von Schweizer Staatsangehörigen Gegenstand der parlamentarischen Initiative Barrile bildet (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. Juni 2023, BBl 2023 1584, S. 13 zu Art. 47 Abs. 2 und 3). Angesichts dieser klaren Ausgangslage kann denn auch keine Rede davon sein, dass mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 AIG sowie Art. 73 Abs. 1 und 4 VZAE keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Nachzugsfrist bestünde. Daher erweisen sich auch die dahingehenden Verfassungs- bzw. Konventionsrügen als unbegründet. Sodann vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten aus Art. 56 Abs. 2 AIG abzuleiten, da diese Bestimmung keine umfassende Informationspflicht statuiert (Urteile 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.5; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 7.2.1). Inwiefern diesem Schluss Art. 9 BV entgegenstehen sollte, führen die Beschwerdeführer nicht aus, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vorne E. 2.1).”
“Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt festgestellt, dass die Fristen für Ehegatten anwendbar sind (Urteile 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.3.1; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.3; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Entgegen den Beschwerdeführern folgt für die aktuelle Rechtslage gerade nichts anders aus dem Umstand, dass die Nachzugsfrist betreffend die Ehegatten (und Kinder) von Schweizer Staatsangehörigen Gegenstand der parlamentarischen Initiative Barrile bildet (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. Juni 2023, BBl 2023 1584, S. 13 zu Art. 47 Abs. 2 und 3). Angesichts dieser klaren Ausgangslage kann denn auch keine Rede davon sein, dass mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 AIG sowie Art. 73 Abs. 1 und 4 VZAE keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Nachzugsfrist bestünde. Daher erweisen sich auch die dahingehenden Verfassungs- bzw. Konventionsrügen als unbegründet. Sodann vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten aus Art. 56 Abs. 2 AIG abzuleiten, da diese Bestimmung keine umfassende Informationspflicht statuiert (Urteile 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.5; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 7.2.1). Inwiefern diesem Schluss Art. 9 BV entgegenstehen sollte, führen die Beschwerdeführer nicht aus, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vorne E. 2.1).”
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