Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 14 déc. 2012, en vigueur depuis le 1erfév. 2014 (RO 2013 43755357;FF 2010 4035, 2011 6735). ↩
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L'autorité cantonale peut fouiller les effets emportés à la recherche de documents de voyage pour établir l'identité de la personne concernée lorsque celle-ci demeurerait autrement incertaine. (LEI art. 70 ch. 2)
“Der Beurteilte wurde von den algerischen Behörden bis anhin nicht als eigener Staatsangehöriger identifiziert. Das Migrationsamt hat sich jedoch bereits seit anfangs des Jahres 2020 als der Beurteilte sich mitunter noch in strafrechtlich motivierter Haft befand intensiv um seine Identifizierung bemüht. Bisher sind jedoch auch aufgrund des Verhaltens des Beurteilten jegliche Versuche (Anfrage bei den tunesischen, marokkanischen und algerischen Behörden, Anfragen beim fedpol und dem Dublinoffice) gescheitert. Aktuell sind noch die dritte Identifizierungsanfrage (unter der Identität [...]) bei den algerischen Behörden (wobei diesbezüglich mehrfach nachgefasst wurde) und auch eine Anfrage über die Identität bei den italienischen Behörden hängig, wobei bei Letzterer aufgrund der seither verstrichenen Zeit von 1 ½ Jahren) kaum mehr mit einer Antwort zu rechnen ist. Aufgrund der noch zu erwartenden Rückmeldung aus Algerien und auch der Möglichkeit (des Migrationsamts), die Effekten des Beurteilten nach Reisedokumenten zu durchsuchen (Art. 70 Abs. 1 AIG; vgl. dazu Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 260 ff.; zur Durchsuchung des Mobiltelefons [bei fehlender Einwilligung] dürfte aktuell die gesetzliche Grundlage fehlen: Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung des Asylgesetzes vom August 2020, abrufbar unter https://shorturl.at/IltS2, S. 6, zuletzt besucht am 5. August 2024; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 263) scheitert die Wegweisung (noch) nicht bloss am Verhalten des Beurteilten, sondern bestehen weitere Möglichkeiten, wie seine Identität geklärt werden könnte, sodass (noch) keine Notwendigkeit besteht, eine Durchsetzungshaft im Sinne von Art. 78 AIG anzuordnen.”
“Der Beurteilte wurde von den algerischen Behörden bis anhin nicht als eigener Staatsangehöriger identifiziert. Das Migrationsamt hat sich jedoch bereits seit anfangs des Jahres 2020 als der Beurteilte sich mitunter noch in strafrechtlich motivierter Haft befand intensiv um seine Identifizierung bemüht. Bisher sind jedoch auch aufgrund des Verhaltens des Beurteilten jegliche Versuche (Anfrage bei den tunesischen, marokkanischen und algerischen Behörden, Anfragen beim fedpol und dem Dublinoffice) gescheitert. Aktuell sind noch die dritte Identifizierungsanfrage (unter der Identität [...]) bei den algerischen Behörden (wobei diesbezüglich mehrfach nachgefasst wurde) und auch eine Anfrage über die Identität bei den italienischen Behörden hängig, wobei bei Letzterer aufgrund der seither verstrichenen Zeit von 1 ½ Jahren) kaum mehr mit einer Antwort zu rechnen ist. Aufgrund der noch zu erwartenden Rückmeldung aus Algerien und auch der Möglichkeit (des Migrationsamts), die Effekten des Beurteilten nach Reisedokumenten zu durchsuchen (Art. 70 Abs. 1 AIG; vgl. dazu Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 260 ff.; zur Durchsuchung des Mobiltelefons [bei fehlender Einwilligung] dürfte aktuell die gesetzliche Grundlage fehlen: Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung des Asylgesetzes vom August 2020, abrufbar unter https://shorturl.at/IltS2, S. 6, zuletzt besucht am 5. August 2024; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 263) scheitert die Wegweisung (noch) nicht bloss am Verhalten des Beurteilten, sondern bestehen weitere Möglichkeiten, wie seine Identität geklärt werden könnte, sodass (noch) keine Notwendigkeit besteht, eine Durchsetzungshaft im Sinne von Art. 78 AIG anzuordnen.”
LEI art. 70 n. 1 Dans le canton de Thurgovie, le tribunal des mesures coercitives examine les mesures coercitives en droit des étrangers en vertu de l'art. 70 al. 2 LEI.
“Zu beurteilen ist einzig, ob die Vorinstanz das Nichteintreten des Zwangsmassnahmengerichts zu Recht oder zu Unrecht geschützt hat (vgl. nicht publ. E. 1.2). Diesbezüglich ist entscheidend, welcher Hafttitel der Inhaftierung zugrunde lag. Umstritten ist, ob es sich bei der angeordneten Haft um eine Dublin-Haft nach Art. 76a AIG oder eine Polizeihaft gestützt auf § 33 ff. PolG/TG gehandelt hat. Je nachdem, auf welcher Rechtsgrundlage die angeordnete Haft beruht, BGE 150 II 57 S. 71 unterscheidet sich der einzuschlagende Rechtsmittelweg. Ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen gestützt auf Art. 70 Abs. 2 AIG und Art. 73 bis Art. 80a AIG prüft im Kanton Thurgau das Zwangsmassnahmengericht (§ 5 der Verordnung des Regierungsrates vom 8. September 2009 zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz [RRV AIG/FZA/AsylG/TG; RB 142.211]); gegen dessen Entscheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (§ 54 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]). Die Rechtmässigkeit von polizeilichem Gewahrsam nach § 33 ff. PolG/TG wird hingegen - kantonal letztinstanzlich - vom Präsidium des Verwaltungsgerichts geprüft (§ 35 Abs. 3 PolG/TG). Verfahrensgegenstand bildet in beiden Verfahren die Rechtmässigkeit der Haft nach den jeweils geltenden Voraussetzungen.”
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