3 commentaries
Art. 119 Abs. 2 SchKG findet im Grundpfandverwertungsverfahren keine Anwendung. Die Rechtsprechung stellt dazu klar, dass in der Betreibung auf Grundpfandverwertung keine vorgängige Pfändung erforderlich ist, sodass die Verwertung des Pfandes direkt verlangt bzw. fortgesetzt werden kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit, beim Betreibungsamt ein Gesuch um Verwertungsaufschub zu stellen.
“Nur der Vollständigkeit halber hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern im Hinblick auf ihre (unzulässigen) Ausführungen zur Betreibungsforderung erläutert, unter welchen Voraussetzungen sie die Aufhebung der Betreibung verlangen können. In diesem Zusammenhang hat sie ihnen auch dargelegt, dass im Pfandverwertungsverfahren Art. 119 Abs. 2 SchKG keine Anwendung findet. Schliesslich hat sie sie noch auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Betreibungsamt ein Gesuch um Verwertungsaufschub einzureichen. Dabei handelt es sich nicht um die Grundlagen der Entscheidbegründung, sondern bloss um hilfreiche Hinweise an die Beschwerdeführer. Dessen ungeachtet berufen sich diese vor Bundesgericht auf Art. 119 Abs. 2 SchKG und bestehen sie auf der Einstellung des vorliegenden Verwertungsverfahrens, da durch die bereits erfolgten Versteigerungen und Freihandverkäufe die strittige Forderung gedeckt sei. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, findet diese Bestimmung im Grundpfandverwertungsverfahren keine Anwendung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass in der Betreibung auf Grundpfandverwertung keine Pfändung mehr notwendig ist, sondern direkt die Verwertung des Pfandes verlangt werden kann (STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 6 Rz. 30). Demgegenüber ist bei der Pfändung zu beachten, dass nicht mehr vom Beschlag erfasst wird, als zur Deckung der Forderung samt Zinsen und Kosten erforderlich ist. Wird dieser Betrag erreicht, so ist die Verwertung der gepfändeten Gegenstände von Amtes wegen einzustellen (FREY, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 119; BETTSCHART, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 12 zu Art.”
“Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren einer- seits offenbleiben, ob die Ausführungen der Beschwerdeführer in den Randziffern 34-36 ihrer Stellungnahme bei der Vorinstanz vom 19. August 2020 (act. 6/18) zu berücksichtigen sind oder nicht, da sich diese ausschliesslich auf die Neuschät- zung beziehen. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz zu Recht nicht mit den materiellrechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Betreibungsforderung auseinandergesetzt hat, und es erübrigen sich auch hier Weiterungen zu den entsprechenden Ausführungen der - 7 - Beschwerdeführer. Lediglich der Vollständigkeit halber sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sie im Falle der Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten beim Gericht jederzeit (bis zur Verteilung des Verwertungserlöses; KUKO SchKG-Brönnimann, 2. Aufl. 2014, Art. 85 N 6) die Aufhebung der Betreibung ver- langen können (Art. 85 SchKG). Demgegenüber findet Art. 119 Abs. 2 SchKG, wonach das Betreibungsamt die Verwertung einstellt, wenn der Erlös den Ge- samtbetrag der Forderungen erreicht, entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rer (vgl. act. 2 S. 11) im Verfahren der Betreibung auf Pfandwertung keine An- wendung. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen verlangen, es sei ihnen die Möglichkeit zu geben, einen allfälligen Restbetrag mit regelmässigen und ange- messenen Abschlagszahlungen ratenweise über zwölf Monate zu tilgen (act. 2 S. 8), steht dem Beschwerdeführer 1 als Schuldner wie auch der Beschwerdefüh- rerin 2 als Dritteigentümerin des Pfandes gemäss Art. 156 i.V.m. Art. 143a und Art. 123 SchKG die Möglichkeit offen, beim Betreibungsamt ein Gesuch um Ver- wertungsaufschub zu stellen (BSK SchKG I-S UTER, 2. Aufl. 2010, Art. 123 N 8 ff. und BSK SchKG I-KÄNZIG/BERNHEIM, 2. Aufl. 2010, Art. 156 N 13 f.).”
Die Verwertung kann eingestellt werden, wenn ersetzende pfändbare Vermögenswerte, wie in den Akten vom Schuldner angebotene Ersatzgegenstände (z. B. ein E‑Piano), ausreichend sind, um die in den Akten ausgewiesenen Forderungen und Kosten zu decken.
“Am Rande sei sodann darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug des Be- schwerdeführers auf CHF 1'800.00 geschätzt wurde, was zumindest die Gefahr einer Schädigung des Schuldners und, im Hinblick auf die Verwertung des Fahr- zeugs, einer Überverwertung (Art. 119 Abs. 2 SchKG) in sich birgt. Gemäss dem Beschwerdeführer sollen weitere pfändbare Vermögenswerte vorhanden sein, so zum Beispiel ein E-Piano. Dieses hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich als Ersatz angeboten, weshalb diese Vermögenswerte - jedenfalls soweit nur Verwertungen für die aus den Akten ersichtlichen Beträge (Forderung von CHF 2'429.85 sowie Kosten von CHF”
Die Verwertung kann eingestellt werden, wenn andernfalls eine Überverwertung des pfändbaren Gegenstands droht (z. B. bei sehr geringem Schätzwert eines Fahrzeugs).
“Am Rande sei sodann darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug des Be- schwerdeführers auf CHF 1'800.00 geschätzt wurde, was zumindest die Gefahr einer Schädigung des Schuldners und, im Hinblick auf die Verwertung des Fahr- zeugs, einer Überverwertung (Art. 119 Abs. 2 SchKG) in sich birgt. Gemäss dem Beschwerdeführer sollen weitere pfändbare Vermögenswerte vorhanden sein, so zum Beispiel ein E-Piano. Dieses hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich als Ersatz angeboten, weshalb diese Vermögenswerte - jedenfalls soweit nur Verwertungen für die aus den Akten ersichtlichen Beträge (Forderung von CHF 2'429.85 sowie Kosten von CHF”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.