Il debitore che si oppone all’esecuzione contestando di essere ritornato a miglior fortuna non può domandare egli stesso, durante l’esecuzione medesima, la dichiarazione del suo fallimento (art. 191).
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Bestehen offenkundige Widersprüche zwischen den vom Schuldner gemachten Vermögensangaben (bzw. dem Betreibungsregister) und der tatsächlichen Vermögenslage derart, dass bei einer Konkurseröffnung voraussichtlich keine Aktiven in die Konkursmasse fliessen und die Gläubiger nicht (auch nicht minimal) befriedigt würden — etwa wenn dadurch eine bestehende Lohnpfändung entfallen würde — kann die Konkurseröffnung als rechtsmissbräuchlich angesehen und abgewiesen werden (vgl. Anwendung von Art. 265b i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 191 ff. SchKG in der zitierten Praxis).
“Die Vorinstanz erwog, das Gericht eröffne den Konkurs auf Gesuch des Schuldners hin dann, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG bestehe (Art. 191 Abs. 2 SchKG) und kein Tatbestand nach Art. 206 Abs. 3 SchKG oder Art. 265b SchKG vorliege. Rechtsmissbräuchliche (vgl. dazu hiervor E. 4.1) Gesuche (Art. 2 Abs. 2 SchKG) seien indes abzuweisen. Vorliegend mache der Beschwerdeführer geltend, über Vermögen von Fr. 49.– zu verfügen und keine Liegenschaften zu besitzen. Zugleich gehe aus der Auflistung des Beschwerdeführers und dem eingereichten Betreibungsregis- terauszug hervor, dass sich seine Schulden auf über Fr. 60'000.– belaufen wür- den. Es sei damit davon auszugehen, dass im Falle der Konkurseröffnung keine Aktiven in die Konkursmasse flössen und die Gläubiger auch nicht in minimalem Umfang befriedigt werden könnten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben einer Lohnpfändung unterliege, welche bei Konkurseröff- nung wegfallen würde. Unter diesen Umständen dränge sich die Vermutung auf, - 8 - dass der Beschwerdeführer durch die verlangte Konkurseröffnung die Lohnpfän- dung in rechtsmissbräuchlicher Weise abzuschütteln versuche, und die Kon- kurseröffnung sei ihm zu verweigern (act.”
Art. 265b SchKG verbietet dem Schuldner, solange gegen ihn eine Betreibung anhängig ist und er die Existenz neuen Vermögens bestreitet, eine Insolvenzerklärung abzugeben. Ziel der Bestimmung ist es, zu verhindern, dass der Schuldner durch eine Insolvenzerklärung die gegen ihn laufende Betreibung (insbesondere eines Verlustscheingläubigers) unterläuft; die Sperre gilt bis zum Abschluss der betreffenden Betreibung.
“Einen (weiteren) Anwendungsfall einer rechtsmissbräuchlichen Insol- venzerklärung hat der Gesetzgeber sodann in Art. 265b SchKG ausdrücklich ge- - 11 - setzlich geregelt: Während der Dauer einer Betreibung, der sich der Schuldner mit der Bestreitung neuen Vermögens widersetzt, darf keine Insolvenzerklärung ab- gegeben werden. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, dass der Schuldner eine gegen ihn angehobene Betreibung eines Verlustscheingläubigers nicht unterlau- fen kann, indem er sich selbst für zahlungsunfähig erklärt und so die neuerliche Konkurseröffnung auslöst (Schober in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl. 2017, Art. 265b N 3). Art. 265b SchKG gilt für den Schuldner, bis die be- treffende Betreibung zu Ende geführt worden ist (KUKO SchKG-Stöckli/Possa, 2. Aufl. 2014, Art. 265b N 3). In der Lehre unterschiedlich beantwortet wird, ob die Bestimmung von Art. 265b SchKG über ihren Wortlaut hinaus auch auf den Fall anzuwenden ist, dass der Schuldner die Einrede fehlenden neuen Vermögens nicht erhebt oder zurückzieht (befürwortend Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 108; Amonn/Walther, a.a.O., § 48 N 38; ablehnend KUKO SchKG-Stöckli/Possa, a.a.O., Art. 265b N 1). In einem früheren Entscheid ist die Kammer den befürwortenden Autoren gefolgt und hat den vorinstanzlichen Entscheid geschützt, in dem das Gericht auf eine Insolvenzerklärung des Schuldners nicht eingetreten war, nachdem er die Einrede fehlenden neuen Vermögens zurückgezogen hatte (vgl. OGer ZH PS160116 vom 20. Juli 2017 E. 6.1 ff.). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben, ihn jedoch anlässlich der Hauptverhandlung wieder zurückgezogen (vgl. act. 5/3/15 und 5/3/16). Entsprechend wurde das Verfahren betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens durch das Gericht mit Verfügung vom 8.”
Art. 265b SchKG bezweckt die Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Selbstkonkurserklärungen während einer gegen den Schuldner laufenden Betreibung durch einen Verlustscheingläubiger. Die Bestimmung soll konkret verhindern, dass der Schuldner eine gegen ihn erhobene Betreibung unterläuft, indem er sich selbst für zahlungsunfähig erklärt. Die Sperre gilt bis zum Abschluss der betreffenden Betreibung.
“Einen (weiteren) Anwendungsfall einer rechtsmissbräuchlichen Insol- venzerklärung hat der Gesetzgeber sodann in Art. 265b SchKG ausdrücklich ge- - 11 - setzlich geregelt: Während der Dauer einer Betreibung, der sich der Schuldner mit der Bestreitung neuen Vermögens widersetzt, darf keine Insolvenzerklärung ab- gegeben werden. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, dass der Schuldner eine gegen ihn angehobene Betreibung eines Verlustscheingläubigers nicht unterlau- fen kann, indem er sich selbst für zahlungsunfähig erklärt und so die neuerliche Konkurseröffnung auslöst (Schober in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl. 2017, Art. 265b N 3). Art. 265b SchKG gilt für den Schuldner, bis die be- treffende Betreibung zu Ende geführt worden ist (KUKO SchKG-Stöckli/Possa, 2. Aufl. 2014, Art. 265b N 3). In der Lehre unterschiedlich beantwortet wird, ob die Bestimmung von Art. 265b SchKG über ihren Wortlaut hinaus auch auf den Fall anzuwenden ist, dass der Schuldner die Einrede fehlenden neuen Vermögens nicht erhebt oder zurückzieht (befürwortend Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2.”
“Einen (weiteren) Anwendungsfall einer rechtsmissbräuchlichen Insol- venzerklärung hat der Gesetzgeber sodann in Art. 265b SchKG ausdrücklich ge- - 11 - setzlich geregelt: Während der Dauer einer Betreibung, der sich der Schuldner mit der Bestreitung neuen Vermögens widersetzt, darf keine Insolvenzerklärung ab- gegeben werden. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, dass der Schuldner eine gegen ihn angehobene Betreibung eines Verlustscheingläubigers nicht unterlau- fen kann, indem er sich selbst für zahlungsunfähig erklärt und so die neuerliche Konkurseröffnung auslöst (Schober in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl. 2017, Art. 265b N 3). Art. 265b SchKG gilt für den Schuldner, bis die be- treffende Betreibung zu Ende geführt worden ist (KUKO SchKG-Stöckli/Possa, 2. Aufl. 2014, Art. 265b N 3). In der Lehre unterschiedlich beantwortet wird, ob die Bestimmung von Art. 265b SchKG über ihren Wortlaut hinaus auch auf den Fall anzuwenden ist, dass der Schuldner die Einrede fehlenden neuen Vermögens nicht erhebt oder zurückzieht (befürwortend Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2.”
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