I Cantoni designano gli stabilimenti obbligati ad accettare i depositi nei casi previsti dalla presente legge («stabilimenti di depositi»). Essi sono responsabili dei depositi fatti presso tali stabilimenti.
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Depositenanstalten können auf Anweisung des Betreibungsamtes Beträge auf das Konto des Betreibungsamtes überweisen. Das Betreibungsamt muss bei verweigerter Mitwirkung der betroffenen Person nur offensichtliche Hinweise auf Unpfändbarkeit prüfen; vor diesem Hintergrund konnte die Pfändung von Guthaben eines Kontos, das einen deutlich höheren Kontostand aufwies, als nachvollziehbar erachtet werden.
“Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es aufgrund ihrer verweigerten Mitwirkung nicht dem Betreibungsamt oblag, sämtliche Kontoauszüge auf allfällige Hinweise für eine Unpfändbarkeit zu durchforsten, sondern sich die diesbezügliche Abklärung nur auf Offensichtliches beziehen konnte. Auch in der Art und Weise der Aufbewahrung der gepfändeten Vermögenswerte sind keine Hinweise auf einen Missbrauch der Amtsgewalt durch die Beschuldigte zu erblicken (vgl. denn auch die Anzeigen von der Pfändung einer Forderung vom 20. Februar 2023 und 6. April 2023, wonach die PostFinance AG vom Betreibungsamt D.________ angewiesen wurde, den Betrag von CHF 1'600.00 resp. CHF 3'000.00 auf das Postkonto des Betreibungsamtes zu überweisen, d.h. es erfolgte offensichtlich kein Bargeldbezug; vgl. Art. 9 i.V.m Art. 24 SchKG sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; BSG 281.1] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 des Dekrets über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter [BSG 621.4]); vgl. Mabillard, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., N. 3 zu Art. 24 SchKG). Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung ist festzuhalten, dass in der Drohung mit Nachteilen, die der Betroffene sich im Einzelfall gefallen lassen muss, per se keine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegt (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend war die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, dem Betreibungsamt über ihre Vermögenswerte sowie ihre Forderungen und Rechte gegenüber Dritten Auskunft zu erteilen. Zumal sie dieser Aufforderung offensichtlich nicht nachgekommen war und trotz ordnungsgemässer Pfändungsankündigung dem Vollzug nicht beigewohnt hatte, erschien es legitim, die Pfändung von CHF 1'600.00 sowie CHF 3'000.00 auf einem Konto der Beschwerdeführerin bei der PostFinance AG, welches Ende März 2023 einen Kontostand von über CHF 34'000.00 aufgewiesen hatte, zu vollziehen. In der Aussage, dass der gepfändete Betrag nur zurückerstattet wird, wenn sie ihren betreibungsrechtlichen Mitwirkungspflichten nachkommt, ist weder ein unzulässiges Mittel noch ein unzulässiger Zweck zu erblicken.”
“Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es aufgrund ihrer verweigerten Mitwirkung nicht dem Betreibungsamt oblag, sämtliche Kontoauszüge auf allfällige Hinweise für eine Unpfändbarkeit zu durchforsten, sondern sich die diesbezügliche Abklärung nur auf Offensichtliches beziehen konnte. Auch in der Art und Weise der Aufbewahrung der gepfändeten Vermögenswerte sind keine Hinweise auf einen Missbrauch der Amtsgewalt durch die Beschuldigte zu erblicken (vgl. denn auch die Anzeigen von der Pfändung einer Forderung vom 20. Februar 2023 und 6. April 2023, wonach die PostFinance AG vom Betreibungsamt D.________ angewiesen wurde, den Betrag von CHF 1'600.00 resp. CHF 3'000.00 auf das Postkonto des Betreibungsamtes zu überweisen, d.h. es erfolgte offensichtlich kein Bargeldbezug; vgl. Art. 9 i.V.m Art. 24 SchKG sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; BSG 281.1] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 des Dekrets über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter [BSG 621.4]); vgl. Mabillard, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., N. 3 zu Art. 24 SchKG). Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung ist festzuhalten, dass in der Drohung mit Nachteilen, die der Betroffene sich im Einzelfall gefallen lassen muss, per se keine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegt (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend war die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, dem Betreibungsamt über ihre Vermögenswerte sowie ihre Forderungen und Rechte gegenüber Dritten Auskunft zu erteilen. Zumal sie dieser Aufforderung offensichtlich nicht nachgekommen war und trotz ordnungsgemässer Pfändungsankündigung dem Vollzug nicht beigewohnt hatte, erschien es legitim, die Pfändung von CHF 1'600.00 sowie CHF 3'000.00 auf einem Konto der Beschwerdeführerin bei der PostFinance AG, welches Ende März 2023 einen Kontostand von über CHF 34'000.00 aufgewiesen hatte, zu vollziehen. In der Aussage, dass der gepfändete Betrag nur zurückerstattet wird, wenn sie ihren betreibungsrechtlichen Mitwirkungspflichten nachkommt, ist weder ein unzulässiges Mittel noch ein unzulässiger Zweck zu erblicken.”
“00), musste es nicht evident erscheinen, dass sich darauf einzig unpfändbare Vermögenswerte befanden, weshalb es nicht ohne weiteres unzulässig erscheinen konnte, einen Betrag von diesem Konto zu pfänden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es aufgrund ihrer verweigerten Mitwirkung nicht dem Betreibungsamt oblag, sämtliche Kontoauszüge auf allfällige Hinweise für eine Unpfändbarkeit zu durchforsten, sondern sich die diesbezügliche Abklärung nur auf Offensichtliches beziehen konnte. Auch in der Art und Weise der Aufbewahrung der gepfändeten Vermögenswerte sind keine Hinweise auf einen Missbrauch der Amtsgewalt durch die Beschuldigte zu erblicken (vgl. denn auch die Anzeigen von der Pfändung einer Forderung vom 20. Februar 2023 und 6. April 2023, wonach die PostFinance AG vom Betreibungsamt D.________ angewiesen wurde, den Betrag von CHF 1'600.00 resp. CHF 3'000.00 auf das Postkonto des Betreibungsamtes zu überweisen, d.h. es erfolgte offensichtlich kein Bargeldbezug; vgl. Art. 9 i.V.m Art. 24 SchKG sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; BSG 281.1] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 des Dekrets über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter [BSG 621.4]); vgl. Mabillard, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., N. 3 zu Art. 24 SchKG). Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung ist festzuhalten, dass in der Drohung mit Nachteilen, die der Betroffene sich im Einzelfall gefallen lassen muss, per se keine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegt (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend war die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, dem Betreibungsamt über ihre Vermögenswerte sowie ihre Forderungen und Rechte gegenüber Dritten Auskunft zu erteilen. Zumal sie dieser Aufforderung offensichtlich nicht nachgekommen war und trotz ordnungsgemässer Pfändungsankündigung dem Vollzug nicht beigewohnt hatte, erschien es legitim, die Pfändung von CHF 1'600.”
Für Abschriften nach Art. 24 GebV SchKG werden in der Praxis pauschal Gebühren von je Fr. 8.– pro Franchise erhoben; zusätzlich können Postauslagen verrechnet werden.
“Die Pfändungsurkunde ist demnach der Verlustschein; die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (BGE 61 III 8; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 115 SchKG). Art. 20 GebV SchKG regelt sodann gemäss seinem Abs. 1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 235 auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen: Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr.”
Die Zustellung (insbesondere der Pfändungsankündigung/Abschriften) mit A-Post ist nicht vorgesehen und darf nicht in Rechnung gestellt werden.
“1 SchKG; Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen. Allgemeines zu Gebühren und Entschädigungen gemäss GebV SchKG (E. 3.1). Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen (E. 3.2.1); Gebühr bei einem erfolglosen Zustellversuch (E. 3.2.2) und für eine Abholungseinladung. Art. 10bis GebV SchKG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um für die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Kosten in Rechnung zu stellen (E. 3.2.3). Die Kosten für eine Pfändungsankündigung sind nicht in Art. 20 GebV SchKG geregelt (E. 3.3.1). Die Pfändungsankündigung ist nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.3.2). Pfändungsurkunde als Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG) und nicht auf die Abschriften für den Schuldner und die Gläubiger (Art. 114 SchKG). Gebühren für diese Abschriften (Art. 24 GebV SchKG). Die Abschriften sind nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.4). Wegentschädigungen (Art. 14 und 15 GebV SchKG). Verletzung des rechtlichen Gehörs;”
Die Kantone haften für die von den von ihnen bezeichneten Depositenanstalten verwahrten Depositen. Nach Praxis und Literatur umfasst dies auch Fälle, in denen Beträge vom Betreibungsamt auf ein Amtskonto überwiesen bzw. vom Amt consignért werden (es erfolgt kein Bargeldbezug) sowie Depositen, die im Rahmen von Sicherstellungs- oder Vorsorgemassnahmen hinterlegt werden.
“00), musste es nicht evident erscheinen, dass sich darauf einzig unpfändbare Vermögenswerte befanden, weshalb es nicht ohne weiteres unzulässig erscheinen konnte, einen Betrag von diesem Konto zu pfänden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es aufgrund ihrer verweigerten Mitwirkung nicht dem Betreibungsamt oblag, sämtliche Kontoauszüge auf allfällige Hinweise für eine Unpfändbarkeit zu durchforsten, sondern sich die diesbezügliche Abklärung nur auf Offensichtliches beziehen konnte. Auch in der Art und Weise der Aufbewahrung der gepfändeten Vermögenswerte sind keine Hinweise auf einen Missbrauch der Amtsgewalt durch die Beschuldigte zu erblicken (vgl. denn auch die Anzeigen von der Pfändung einer Forderung vom 20. Februar 2023 und 6. April 2023, wonach die PostFinance AG vom Betreibungsamt D.________ angewiesen wurde, den Betrag von CHF 1'600.00 resp. CHF 3'000.00 auf das Postkonto des Betreibungsamtes zu überweisen, d.h. es erfolgte offensichtlich kein Bargeldbezug; vgl. Art. 9 i.V.m Art. 24 SchKG sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; BSG 281.1] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 des Dekrets über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter [BSG 621.4]); vgl. Mabillard, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., N. 3 zu Art. 24 SchKG). Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung ist festzuhalten, dass in der Drohung mit Nachteilen, die der Betroffene sich im Einzelfall gefallen lassen muss, per se keine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegt (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend war die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, dem Betreibungsamt über ihre Vermögenswerte sowie ihre Forderungen und Rechte gegenüber Dritten Auskunft zu erteilen. Zumal sie dieser Aufforderung offensichtlich nicht nachgekommen war und trotz ordnungsgemässer Pfändungsankündigung dem Vollzug nicht beigewohnt hatte, erschien es legitim, die Pfändung von CHF 1'600.”
“Dans le cadre de la poursuite en prestation de sûretés destinée à valider le séquestre, la demande de sûretés constituera un titre de mainlevée définitive (Rigot, op. cit. no 355; Gilliéron, note in JdT 1987 II 108 et 111). La poursuite en prestation de sûretés n'est pas un mode spécial de poursuite, mais une poursuite qui a un but spécial: elle tend en effet à assurer l'exécution d'une prestation du poursuivi qui n'est pas destinée à satisfaire directement le poursuivant, mais à lui garantir l'exécution d'une obligation dont il est bénéficiaire. Elle ne peut ainsi servir qu'à rendre efficace le droit du poursuivant à ce que le poursuivi, pour garantir son obligation, offre et constitue une sûreté sur laquelle le poursuivant puisse mettre la main si le poursuivi ne remplit pas son obligation (ATF 93 III 79 = JdT 1967 II 119 consid. 2; Gilliéron, Commentaire de la LP, 1999, no 9 ad art. 38 LP). Ainsi, la poursuite en prestation de sûretés n'aboutit pas directement à un paiement en mains du créancier et le produit de la réalisation des biens saisis ne lui est pas remis, mais est consigné par l'Office (art. 24 LP), à la disposition du poursuivant lorsqu'il aura établi, au fond, son droit à l'exécution de la créance en garantie de laquelle les sûretés ont été requises (ATF 110 III 3/4, consid. 2b, résumé in JdT 1986 II 62 et références citées; 90 III 2; Gilliéron, op. cit. no 11 ad art. 38). La poursuite en prestation de sûretés s'exerce selon les mêmes formes que la poursuite tendant au paiement d'une somme d'argent (ATF 110 III p. 1, consid. 2b). 2.1.4 L'art. 4 al. 2 de la Loi de procédure fiscale prévoit que toutes les opérations qui incombent au Département des finances et ressources humaines de l'ETAT DE GENEVE en vertu de la législation fiscale sont assurées, sous la direction du Conseiller d'Etat chargé du département, par l'administration fiscale cantonale et sous la signature de son directeur ou d'un remplaçant autorisé. L'art. 3 al. 2 let. c du Règlement sur l'organisation de l'administration cantonale prévoit que le Département des finances et des ressources humaines comprend, notamment, la direction générale de l'administration fiscale cantonale, qui elle-même comprend, notamment, la direction des affaires juridiques.”
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