Le disposizioni contenute negli articoli 8 a 11, 13, 14 capoverso 2 numeri 1, 2 e 4, nonché 17 a 19, 34 e 35 valgono anche per l’amministrazione speciale del fallimento.
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Art. 241 SchKG macht das Einsichtsrecht des SchKG auch gegen eine ausseramtliche Konkursverwaltung geltend. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf Protokolle und Register, sondern auf alle Aktenstücke, die die Konkursverwaltung innehat (z.B. Buchhaltung und Belege). Im Konkurs ist grundsätzlich jeder Konkursgläubiger zur Einsicht berechtigt; eine Verweigerung ist nur ausnahmsweise möglich, etwa bei überwiegenden öffentlichen Interessen, schutzwürdigen Drittinteressen oder bei rechtsmissbräuchlichem Begehren.
“Nichtig sind Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Grundsätzlich können Verfügungen nur nichtig sein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 136 III 571 E. 6.2; Urteile 5A_367/2019 vom 23. Juni 2020 E. 5.1; 5A_312/2012 vom 18. Juli 2012 E. 4.2.1). Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Entgegen dem Wortlaut erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die Protokolle und Register, sondern auf alle Akten, die das Amt in Besitz hat (BGE 110 III 49 E. 4; 93 III 4 E. 1; Urteil 5A_891/2015 vom 14. April 2016 E. 4.2). Das Einsichtsrecht gilt auch gegenüber einer ausseramtlichen Konkursverwaltung (Art. 241 SchKG). Im Konkurs ist grundsätzlich jeder Konkursgläubiger zur Einsicht in die Konkursakten berechtigt (BGE 141 III 281 E. 3.3.2; 93 III 4 E. 1; 91 III 94 E. 1). Es ist nur ausnahmsweise zulässig, einem Konkursgläubiger die Einsicht in bestimmte Aktenstücke zu verweigern, so z.B. dann, wenn er sie aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubigereigenschaft nichts zu tun haben, d.h. wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, oder wenn der Bekanntgabe des Aktenstücks eine gebieterische Pflicht zur Geheimhaltung entgegensteht (BGE 93 III 4 E. 1 und 2c; 91 III 94 E. 1). Gemäss einer weiteren Rechtsprechungslinie genügt sodann zur Begründung eines Einsichtsinteresses, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Person, in deren Akten Einsicht verlangt wird, ein Prozess hängig ist (BGE 105 III 38 E. 1; Urteil 5A_164/2021 vom 4. November 2021 E. 4.1.2), wobei es sich bei letztgenannter Person auch um eine Gemeinschuldnerin handeln kann (Urteil 5A_83/2010 vom 11. März 2010 E. 6.3; vgl. BGE 91 III 94 E. 2).”
“Die Beschwerdegegnerin schliesst sich im Wesentlichen der Rechtsan- sicht der Vorinstanz an. Sie mache keine Ansprüche gegen die Konkursmasse in einem Prozess geltend, vielmehr sei sie die Beklagte (vgl. act. 41 Rz. 48 und 55). 3.2.3Im allgemeinen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Dies gilt auch gegenüber der ausseramtlichen Konkursverwal- tung (Art. 241 SchKG) und bezieht sich nicht nur auf die vom Konkursamt bzw. von der ausseramtlichen Konkursverwaltung geführten Protokolle, sondern auch auf die zugehörigen Aktenstücke, die die Konkursverwaltung im Besitz hat, wie zum Beispiel die Buchhaltung des Gemeinschuldners samt Belegen (vgl. BGE 126 V 450 E. 2c; 93 III 4 E. 1; KUKO SchKG-MÖCKLI, 2. Aufl. 2014, Art. 8a N 5). Im Falle des Konkurses ist zwar – davon ging auch die Vorinstanz aus (vgl. act. 29 E. 3.1) – grundsätzlich jedem Gläubiger das Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG zu gewähren. Dies gilt allerdings nur, wenn keine berechtigten anderen In- teressen dagegen sprechen (vgl. BSK SchKG-PETER, a.a.O., Art. 8a N 26 i.V.m. BSK SchKG EB-STAEHELIN, 2. Aufl. 2017, Art. 8a ad N 16 mit Verweis auf GEOR- GES VON DER MÜHLL, in: BlSchK 2012, S. 176 ff., S. 178). Überwiegende öffentli- che Interessen des Staates oder berechtigte Interessen Dritter begrenzen das Einsichtsinteresse eines Gläubigers (vgl. BGer 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005 E.”
Verfügungen der ausseramtlichen Konkursverwaltung können mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG angefochten werden. Gegen das Urteil der oberen Aufsichtsbehörde steht zudem die Beschwerde in Zivilsachen offen (vgl. Art. 19 SchKG i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen des BGG).
“Verfügungen der ausseramtlichen Konkursverwaltung können mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG angefochten werden (Art. 241 SchKG). Gegen das diesbezügliche Urteil der oberen Aufsichtsbehörde steht der Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).”
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