1 commentary
Der Freihandverkauf ist eine ausserordentliche Verwertungsart neben der öffentlichen Versteigerung; er tritt an die Stelle der Zwangsversteigerung und kommt unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, namentlich wenn aufgrund des Wertes oder der besonderen Art bzw. Ausstattung des Vermögensgegenstands nur ein beschränkter Interessenkreis zu erwarten ist. Bei der Frage, ob dem Freihandverkauf der Vorzug zu geben ist, steht dem Betreibungsamt ein erhebliches Ermessen zu.
“Das SchKG kennt als ordentliche Verwertungsart die öffentliche Versteigerung der Vermögenswerte, weil diese erfahrungsgemäss am meisten Gewähr dafür bietet, dass ein objektiver Erlös erzielt werden kann (BGE 120 III 131 E. 1). In der Regel werden auch Grundstücke auf dem Wege der Zwangsversteigerung versilbert (Art. 133 Abs. 1, Art. 156 Abs. 1, Art. 256 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 SchKG). Daneben gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des Freihandverkaufs. Diese ausserordentliche Verwertungsart untersteht nur dem Vollstreckungsrecht und ist vom Schuldrecht klar abzugrenzen. Sie tritt an die Stelle der öffentlichen Versteigerung (BGE 131 III 237 E. 2.2; 125 III 252 E. 2c; LORANDI, Freihandverkauf von Grundstücken im Betreibungs- und Konkursverfahren, BlSchK 2006, S. 1/2; STOFFEL/ CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 5 Rz. 159). Ob der Anordnung des Freihandverkaufs statt der Durchführung der Zwangsversteigerung der Vorzug zu geben ist, hängt von den Gegebenheiten des konkreten Falls ab. Der Freihandverkauf kommt vor allem in Frage, wenn aufgrund des Wertes oder der besonderen Art oder Ausstattung des Vermögensgegenstandes ein beschränkter Interessenkreis vorhanden ist (Urteil 5A_849/2015 vom 27. Juni 2015 E. 4.1). Dem Betreibungsamt steht bei diesem Entscheid ein erhebliches Ermessen zu. Auch mit Blick auf die Ausgestaltung des Verfahrens ist ihm weitgehende Freiheit eingeräumt (LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S.”
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