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Im Entscheid PS230150 erwägt das Gericht, dass die Schöpferin/Eigentümerin des E._____-Protokolls aufgrund ihrer über das Protokoll ausgeübten Kontrolle eine gewisse Verfügungsmacht i.S.v. Art. 242a Abs. 2 SchKG über im Ether‑Pool hinterlegte Vermögenswerte haben könne, wobei die E._____ AG dies bestreitet. Das Gericht ordnete zur Sicherung die Blockierung der betreffenden Ether an, nötigenfalls durch Umprogrammierung des Protokolls; als Alternative wurde die Sperrung von ausgegebenen LUSD durch Änderungen an Protokollen/Code in Betracht gezogen.
“_____ AG mit Sitz in Zürich erstellt worden sei (nachfolgend: E._____-Protokoll; vgl. act. 1 Rz. 80–81, 91, 94, 118–127). Das E._____-Protokoll funktioniere als sog. Smart Contract auf einer Ethereum-Blockchain und erlaube es den Nutzern, Ether in einem sog. Collateral Pool (fortan: "Ether-Pool") als Sicherheit zu hinter- legen und dafür Darlehen in Form der Kryptowährung H._____ (ein sog. Stab- lecoin, dessen Wert an US-Dollar geknüpft ist) zu beziehen. Jeder Nutzer müsse dazu einen virtuellen Tresor (sog. Trove) errichten, um Ether einzuzahlen und H._____ abzuheben (oder umgekehrt; vgl. act. 1 Rz. 91–100). G._____ habe durch Hinterlegung der besagten 13'912.7583 Ether im Ether-Pool etwa 11'920'219.04 H._____ bezogen, wobei sich die 13'912.7583 Ether am 13. Juni - 7 - 2023 noch im Ether-Pool befunden hätten (vgl. act. 1 Rz. 124–127). Die E._____ AG übe als Schöpferin und Eigentümerin des E._____-Protokolls eine gewisse Kontrolle über dieses aus und habe infolgedessen Verfügungsmacht i.S.v. Art. 242a Abs. 2 SchKG über die im Ether-Pool hinterlegten Vermögenswerte, wenngleich sie dies bestreite (vgl. act. 1 Rz. 37, 103–117, 139, 142; act. 10 Rz. 60). Die von G._____ veruntreuten und nunmehr im Ether-Pool hinterlegten 11'010.08 Ether gehörten nach wie vor der C._____ Holdings und seien nach Er- öffnung des Hilfskonkursverfahrens nach Massgabe von Art. 170 IPRG i.V.m. Art. 242 Abs. 3 SchKG zu admassieren (vgl. act. 1 Rz. 134–135). Die E._____ AG sei im Sinne einer sichernden Massnahme anzuweisen, die besagten 11'010.08 Ether zu blockieren (vgl. act. 1 Rz. 208–221), nötigenfalls durch Umprogrammie- rung des E._____-Protokolls (vgl. act. 1 Rz. 222). Sollte dies nicht möglich sein, sei die E._____ AG anzuweisen, LUSD, die von der E._____-Wallet ausgegeben würden, zu sperren, gegebenenfalls durch Änderung der Protokolle, Algorithmen und Codes (vgl. act. 1 Rz. 223).”
“_____ AG mit Sitz in Zürich erstellt worden sei (nachfolgend: E._____-Protokoll; vgl. act. 1 Rz. 80–81, 91, 94, 118–127). Das E._____-Protokoll funktioniere als sog. Smart Contract auf einer Ethereum-Blockchain und erlaube es den Nutzern, Ether in einem sog. Collateral Pool (fortan: "Ether-Pool") als Sicherheit zu hinter- legen und dafür Darlehen in Form der Kryptowährung H._____ (ein sog. Stab- lecoin, dessen Wert an US-Dollar geknüpft ist) zu beziehen. Jeder Nutzer müsse dazu einen virtuellen Tresor (sog. Trove) errichten, um Ether einzuzahlen und H._____ abzuheben (oder umgekehrt; vgl. act. 1 Rz. 91–100). G._____ habe durch Hinterlegung der besagten 13'912.7583 Ether im Ether-Pool etwa 11'920'219.04 H._____ bezogen, wobei sich die 13'912.7583 Ether am 13. Juni - 7 - 2023 noch im Ether-Pool befunden hätten (vgl. act. 1 Rz. 124–127). Die E._____ AG übe als Schöpferin und Eigentümerin des E._____-Protokolls eine gewisse Kontrolle über dieses aus und habe infolgedessen Verfügungsmacht i.S.v. Art. 242a Abs. 2 SchKG über die im Ether-Pool hinterlegten Vermögenswerte, wenngleich sie dies bestreite (vgl. act. 1 Rz. 37, 103–117, 139, 142; act. 10 Rz. 60). Die von G._____ veruntreuten und nunmehr im Ether-Pool hinterlegten 11'010.08 Ether gehörten nach wie vor der C._____ Holdings und seien nach Er- öffnung des Hilfskonkursverfahrens nach Massgabe von Art. 170 IPRG i.V.m. Art. 242 Abs. 3 SchKG zu admassieren (vgl. act. 1 Rz. 134–135). Die E._____ AG sei im Sinne einer sichernden Massnahme anzuweisen, die besagten 11'010.08 Ether zu blockieren (vgl. act. 1 Rz. 208–221), nötigenfalls durch Umprogrammie- rung des E._____-Protokolls (vgl. act. 1 Rz. 222). Sollte dies nicht möglich sein, sei die E._____ AG anzuweisen, LUSD, die von der E._____-Wallet ausgegeben würden, zu sperren, gegebenenfalls durch Änderung der Protokolle, Algorithmen und Codes (vgl. act. 1 Rz. 223).”
Kryptobasierte Vermögenswerte gelten nach den zitierten Entscheidungen nicht als Sachen im sachenrechtlichen Sinne; die Voraussetzung der Körperlichkeit bleibt damit massgeblich. Art. 242a SchKG schafft keine sachenrechtliche Eigentumsposition, sondern einen spezifischen Herausgabeanspruch für solche Vermögenswerte. Der Gesetzgeber spricht bei mehreren Berechtigten nicht von Miteigentum, sondern von einem «gemeinschaftlichen Anspruch auf Herausgabe».
“Im Übrigen besteht auch keine starke strukturelle oder funktionale Ähnlichkeit von Bitcoins mit physischen Objekten, zumal bei einer Bitcoin-Transaktion eine bestehende Kette von Signaturen verlängert wird. Mit jeder neuen Transaktion findet somit eine Modifikation statt, d. h. Bitcoins lassen sich gerade nicht ohne wesentliche Substanzveränderung «transportieren», während ein physisches Objekt durch eine Übergabe unverändert bleibt. Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde, dass Bitcoins gestützt auf Art. 242 SchKG in einem Konkurs aussonderbar seien, was bereits vor Inkrafttreten des neuen Art. 242a SchKG vertreten worden sei. Art. 242a SchKG regelt die Herausgabe von kryptobasierten Vermögenswerten im Konkurs, die von einem Dritten beansprucht werden. Pendant hierzu für Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden, stellt Art. 242 SchKG (Aussonderung und Admassierung) dar. Mit einer systematischen Auslegung argumentiert ist zum Schluss zu gelangen, dass kryptobasierte Vermögenswerte nicht zu den Sachen zählen, zumal ansonsten keine gesonderte Regelung für die kryptobasierten Vermögenswerte erforderlich wäre. Den Materialien zu Art. 242a SchKG ist zu entnehmen, dass die Bestimmung und die damit aufgestellten Voraussetzungen für die Herausgabe von kryptobasierten Vermögenswerten der bestehenden Formulierung in Art. 242 SchKG nachgebildet sei sowie eine Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum respektive zur sachenrechtlichen Hinterlegung hergestellt werde, wie dies allgemein verlangt worden sei. Ebenso, dass während mehrere Berechtigte an einer beweglichen Sache Miteigentum erlangen würden, bei nicht körperlichen Vermögenswerten ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Herausgabe nach Art. 242a Abs. 2 lit. a SchKG bestehen soll (Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung des Bundesrechts an Entwicklung der Technik verteilter elektronischer Register vom 27. November 2019, BBl 2020 233, S. 291–294). Der Gesetzgeber bringt mit der Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum sowie damit, dass er hinsichtlich der nicht körperlichen Vermögenswerte von einem «gemeinschaftlichen Anspruch auf Herausgabe» anstelle von Miteigentum spricht, zum Ausdruck, dass virtuelle Vermögenswerte nicht Gegenstand des Fahrniseigentums im Sinne von Art.”
“242 SchKG nachgebildet sei sowie eine Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum respektive zur sachenrechtlichen Hinterlegung hergestellt werde, wie dies allgemein verlangt worden sei. Ebenso, dass während mehrere Berechtigte an einer beweglichen Sache Miteigentum erlangen würden, bei nicht körperlichen Vermögenswerten ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Herausgabe nach Art. 242a Abs. 2 lit. a SchKG bestehen soll (Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung des Bundesrechts an Entwicklung der Technik verteilter elektronischer Register vom 27. November 2019, BBl 2020 233, S. 291–294). Der Gesetzgeber bringt mit der Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum sowie damit, dass er hinsichtlich der nicht körperlichen Vermögenswerte von einem «gemeinschaftlichen Anspruch auf Herausgabe» anstelle von Miteigentum spricht, zum Ausdruck, dass virtuelle Vermögenswerte nicht Gegenstand des Fahrniseigentums im Sinne von Art. 713 ZGB bilden. Somit steht fest, dass sich aus einer systematische Auslegung – unter Einbezug von Art. 242a SchKG –kein Verzicht auf die Voraussetzung der Körperlichkeit ableiten lässt. Der Beschwerdeführer führt als Argument für die Sachqualität der Bitcoins mitunter aus, dass diese bereits als Sacheinlage zugelassen worden seien (unter Verweis auf die C. AG in Liquidation, CHEzzz). Art. 634 Abs. 1 OR statuiert die aktienrechtlichen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit die Sacheinlagefähigkeit erfüllt ist. In Betracht kommen insbesondere Eigentumsrechte, Miteigentumsanteile, Baurechte, Quellenrechte, Schuld- und Pfandbriefe, immaterielle Werte, Forderungen, Lizenzen, Beteiligungsrechte, Konzessionen sowie Sach- und Rechtsgesamtheiten, sofern sie im Einzelfall die Voraussetzungen nach Abs. 1 der genannten Bestimmung erfüllen (BSK OR II-Schenker/Meyer, 6. Aufl., 2024, Art. 634 N 5). Mithin setzt die Sacheinlagefähigkeit nicht eine Sachqualität nach Art. 713 ZGB voraus, womit dieses Argument des Beschwerdeführers von vornherein ins Leere läuft. Die Qualifikation von Bitcoins als Sache hätte zur Folge, dass eine Eigentumsklage nach Art.”
Für Art. 242a SchKG ist relevant, dass Verwahrungsdienstleistungen für Kryptoassets einer Bewilligungspflicht unterliegen können, sofern das Gesamtvolumen der Tätigkeiten einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, ohne die Grenze von 1 Mio. CHF Jahresumsatz (Banklizenz) zu erreichen. Der Gesetzgeber hat zudem die Kategorie des «droit‑valeur inscrit» geschaffen. Art. 242a erfasst nach dem parlamentarischen Bericht sowohl Zahlungstoken (Kryptowährungen) als auch tokenisierte Rechte. In der Praxis bestehen daneben unterschiedliche Klassifikationsansätze (vgl. etwa FINMA‑Ansatz), die jedoch nicht alle ins Gesetz übernommen wurden.
“Il en découle que les entités qui souhaitent accueillir en dépôt des cryptoactifs (et notamment des crypto-monnaies) sont soumises à une obligation d'autorisation, si l'ensemble de leurs opérations dépassent un certain montant, sans atteindre un million de francs par an (dans ce dernier cas, une licence bancaire ordinaire est exigée). Dans la foulée de cette révision, le législateur a également adopté de nouvelles règles, créant la notion de "droit-valeur inscrit" (art. 973d ss CO). L'idée du législateur est de mettre en place, pour ce type de droit-valeur, un régime analogue à celui des papiers-valeurs. A teneur de l'art. 973g CO, les droits-valeurs inscrits peuvent d’ailleurs être mis en gage. Néanmoins, le droit positif ne règle pas de manière exhaustive l'ensemble des instruments désignés comme cryptoactifs (au sujet de l'approche retenue par le Conseil fédéral, voir FF 2020 232 s.); certes le message distingue les jetons de paiement (cela vise les crypto-monnaies) des jetons représentant des droits (droits de créances ou droits sociaux; les droits-valeurs en font partie). L’art. 242a LP concerne l’une et l’autre catégories (Message précité, FF 2020 281). Dans la pratique, on retrouve d'ailleurs d'autres tentatives de classification des cryptoactifs, sans que celles-ci aient été reprises en droit positif (voir à ce propos Monnerat, op. cit., p. 11 ss, qui évoque la classification adoptée par la FINMA); cet auteur présente également les données techniques autour des notions de cryptoactifs ou de crypto-monnaies (p. 3 ss).”
“Il en découle que les entités qui souhaitent accueillir en dépôt des cryptoactifs (et notamment des crypto-monnaies) sont soumises à une obligation d'autorisation, si l'ensemble de leurs opérations dépassent un certain montant, sans atteindre un million de francs par an (dans ce dernier cas, une licence bancaire ordinaire est exigée). Dans la foulée de cette révision, le législateur a également adopté de nouvelles règles, créant la notion de "droit-valeur inscrit" (art. 973d ss CO). L'idée du législateur est de mettre en place, pour ce type de droit-valeur, un régime analogue à celui des papiers-valeurs. A teneur de l'art. 973g CO, les droits-valeurs inscrits peuvent d’ailleurs être mis en gage. Néanmoins, le droit positif ne règle pas de manière exhaustive l'ensemble des instruments désignés comme cryptoactifs (au sujet de l'approche retenue par le Conseil fédéral, voir FF 2020 232 s.); certes le message distingue les jetons de paiement (cela vise les crypto-monnaies) des jetons représentant des droits (droits de créances ou droits sociaux; les droits-valeurs en font partie). L’art. 242a LP concerne l’une et l’autre catégories (Message précité, FF 2020 281). Dans la pratique, on retrouve d'ailleurs d'autres tentatives de classification des cryptoactifs, sans que celles-ci aient été reprises en droit positif (voir à ce propos Monnerat, op. cit., p. 11 ss, qui évoque la classification adoptée par la FINMA); cet auteur présente également les données techniques autour des notions de cryptoactifs ou de crypto-monnaies (p. 3 ss).”
Kontoguthaben fallen nicht unter die in Art. 242a SchKG erfassten kryptobasierten Vermögenswerte und können daher nicht in das Konkursinventar nach Art. 34 KOV (i.V.m. Art. 242–242b SchKG) aufgenommen werden.
“In ein Konkursinventar können gemäss Art. 34 Abs. 1 KOV nur "Ansprüche nach den Artikeln 242–242b SchKG" eingetragen werden. Zu diesen Ansprüchen zählen neben den bereits erwähnten dinglichen Gegenständen (Art. 242 SchKG) auch kryptobasierte Vermögenswerte (Art. 242a SchKG) sowie Daten (Art. 242b SchKG). Ein Kontoguthaben fällt in keine dieser drei Kategorien. Folglich darf der behauptete Eigentumsanspruch nicht ins Inventar aufgenommen werden. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.”
Kryptobasierte Vermögenswerte gelten als eigene Kategorie, die im Konkursinventar nach den Art. 242–242b SchKG erfasst werden kann. Ein gewöhnliches Kontoguthaben gehört dagegen nicht zu den in Art. 34 KOV genannten drei Kategorien und kann nach der in der Entscheidung dargelegten Auffassung nicht als solcher Anspruch ins Inventar aufgenommen werden.
“In ein Konkursinventar können gemäss Art. 34 Abs. 1 KOV nur "Ansprüche nach den Artikeln 242–242b SchKG" eingetragen werden. Zu diesen Ansprüchen zählen neben den bereits erwähnten dinglichen Gegenständen (Art. 242 SchKG) auch kryptobasierte Vermögenswerte (Art. 242a SchKG) sowie Daten (Art. 242b SchKG). Ein Kontoguthaben fällt in keine dieser drei Kategorien. Folglich darf der behauptete Eigentumsanspruch nicht ins Inventar aufgenommen werden. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.”
Kryptobasierte Vermögenswerte (insbesondere Bitcoin) werden in der Verkehrsauffassung eher als Online‑Währung bzw. als Vermögenswert sui generis angesehen und weisen nach Ansicht der Rechtsprechung keine starke strukturelle oder funktionale Übereinstimmung mit körperlichen Sachen auf. Dies spricht dafür, Art. 242a SchKG als spezielle Herausgaberegelung für solche Vermögenswerte anzuwenden, statt die sachenrechtlichen Regeln von Art. 242 SchKG ohne Anpassung zu übertragen.
“Soweit von den Befürwortern der Qualifikation von Bitcoins als Sache argumentiert wird, dass die Qualifikation als Sache nicht alleine von der physischen Beschaffenheit abhänge, sondern teleologische Erwägungen wie die wirtschaftliche Funktion und Verkehrsanschauung den Ausschlag geben sollten, verkennen diese, dass die Bitcoins nach der Verkehrsauffassung vielmehr als Online-Währung angesehen werden und sich ihre Funktion zutreffender mit jener eines Zahlungsmittels als einem physischen Objekt vergleichen lässt. Letzteres spricht für eine Qualifikation von Bitcoins als Vermögenswert sui generis. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird sodann auch die Terminologie «Bitcoin-Transaktion» statt «Bitcoin-Übergabe» verwendet. Im Übrigen besteht auch keine starke strukturelle oder funktionale Ähnlichkeit von Bitcoins mit physischen Objekten, zumal bei einer Bitcoin-Transaktion eine bestehende Kette von Signaturen verlängert wird. Mit jeder neuen Transaktion findet somit eine Modifikation statt, d. h. Bitcoins lassen sich gerade nicht ohne wesentliche Substanzveränderung «transportieren», während ein physisches Objekt durch eine Übergabe unverändert bleibt. Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde, dass Bitcoins gestützt auf Art. 242 SchKG in einem Konkurs aussonderbar seien, was bereits vor Inkrafttreten des neuen Art. 242a SchKG vertreten worden sei. Art. 242a SchKG regelt die Herausgabe von kryptobasierten Vermögenswerten im Konkurs, die von einem Dritten beansprucht werden. Pendant hierzu für Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden, stellt Art. 242 SchKG (Aussonderung und Admassierung) dar. Mit einer systematischen Auslegung argumentiert ist zum Schluss zu gelangen, dass kryptobasierte Vermögenswerte nicht zu den Sachen zählen, zumal ansonsten keine gesonderte Regelung für die kryptobasierten Vermögenswerte erforderlich wäre. Den Materialien zu Art. 242a SchKG ist zu entnehmen, dass die Bestimmung und die damit aufgestellten Voraussetzungen für die Herausgabe von kryptobasierten Vermögenswerten der bestehenden Formulierung in Art. 242 SchKG nachgebildet sei sowie eine Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum respektive zur sachenrechtlichen Hinterlegung hergestellt werde, wie dies allgemein verlangt worden sei. Ebenso, dass während mehrere Berechtigte an einer beweglichen Sache Miteigentum erlangen würden, bei nicht körperlichen Vermögenswerten ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Herausgabe nach Art.”
Art. 242a SchKG bringt mit der Bezugnahme auf einen «gemeinschaftlichen Anspruch auf Herausgabe» zum Ausdruck, dass nicht-körperliche (kryptobasierte) Vermögenswerte in diesem Zusammenhang nicht als Fahrniseigentum im Sinne von Art. 713 ZGB behandelt werden. Aus der systematischen Auslegung – unter Einbezug der Botschaft – folgt damit nicht, dass auf die Körperlichkeitsvoraussetzung des Art. 713 ZGB verzichtet worden wäre. Die Zulassung virtueller Werte als Sacheinlage bedeutet nach dem zitierten Entscheid (und der Botschaft) nicht, dass sie dadurch die Sachqualität gemäss Art. 713 ZGB erlangen.
“242 SchKG nachgebildet sei sowie eine Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum respektive zur sachenrechtlichen Hinterlegung hergestellt werde, wie dies allgemein verlangt worden sei. Ebenso, dass während mehrere Berechtigte an einer beweglichen Sache Miteigentum erlangen würden, bei nicht körperlichen Vermögenswerten ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Herausgabe nach Art. 242a Abs. 2 lit. a SchKG bestehen soll (Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung des Bundesrechts an Entwicklung der Technik verteilter elektronischer Register vom 27. November 2019, BBl 2020 233, S. 291–294). Der Gesetzgeber bringt mit der Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum sowie damit, dass er hinsichtlich der nicht körperlichen Vermögenswerte von einem «gemeinschaftlichen Anspruch auf Herausgabe» anstelle von Miteigentum spricht, zum Ausdruck, dass virtuelle Vermögenswerte nicht Gegenstand des Fahrniseigentums im Sinne von Art. 713 ZGB bilden. Somit steht fest, dass sich aus einer systematische Auslegung – unter Einbezug von Art. 242a SchKG –kein Verzicht auf die Voraussetzung der Körperlichkeit ableiten lässt. Der Beschwerdeführer führt als Argument für die Sachqualität der Bitcoins mitunter aus, dass diese bereits als Sacheinlage zugelassen worden seien (unter Verweis auf die C. AG in Liquidation, CHEzzz). Art. 634 Abs. 1 OR statuiert die aktienrechtlichen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit die Sacheinlagefähigkeit erfüllt ist. In Betracht kommen insbesondere Eigentumsrechte, Miteigentumsanteile, Baurechte, Quellenrechte, Schuld- und Pfandbriefe, immaterielle Werte, Forderungen, Lizenzen, Beteiligungsrechte, Konzessionen sowie Sach- und Rechtsgesamtheiten, sofern sie im Einzelfall die Voraussetzungen nach Abs. 1 der genannten Bestimmung erfüllen (BSK OR II-Schenker/Meyer, 6. Aufl., 2024, Art. 634 N 5). Mithin setzt die Sacheinlagefähigkeit nicht eine Sachqualität nach Art. 713 ZGB voraus, womit dieses Argument des Beschwerdeführers von vornherein ins Leere läuft. Die Qualifikation von Bitcoins als Sache hätte zur Folge, dass eine Eigentumsklage nach Art.”
“242 SchKG nachgebildet sei sowie eine Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum respektive zur sachenrechtlichen Hinterlegung hergestellt werde, wie dies allgemein verlangt worden sei. Ebenso, dass während mehrere Berechtigte an einer beweglichen Sache Miteigentum erlangen würden, bei nicht körperlichen Vermögenswerten ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Herausgabe nach Art. 242a Abs. 2 lit. a SchKG bestehen soll (Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung des Bundesrechts an Entwicklung der Technik verteilter elektronischer Register vom 27. November 2019, BBl 2020 233, S. 291–294). Der Gesetzgeber bringt mit der Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum sowie damit, dass er hinsichtlich der nicht körperlichen Vermögenswerte von einem «gemeinschaftlichen Anspruch auf Herausgabe» anstelle von Miteigentum spricht, zum Ausdruck, dass virtuelle Vermögenswerte nicht Gegenstand des Fahrniseigentums im Sinne von Art. 713 ZGB bilden. Somit steht fest, dass sich aus einer systematische Auslegung – unter Einbezug von Art. 242a SchKG –kein Verzicht auf die Voraussetzung der Körperlichkeit ableiten lässt. Der Beschwerdeführer führt als Argument für die Sachqualität der Bitcoins mitunter aus, dass diese bereits als Sacheinlage zugelassen worden seien (unter Verweis auf die C. AG in Liquidation, CHEzzz). Art. 634 Abs. 1 OR statuiert die aktienrechtlichen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit die Sacheinlagefähigkeit erfüllt ist. In Betracht kommen insbesondere Eigentumsrechte, Miteigentumsanteile, Baurechte, Quellenrechte, Schuld- und Pfandbriefe, immaterielle Werte, Forderungen, Lizenzen, Beteiligungsrechte, Konzessionen sowie Sach- und Rechtsgesamtheiten, sofern sie im Einzelfall die Voraussetzungen nach Abs. 1 der genannten Bestimmung erfüllen (BSK OR II-Schenker/Meyer, 6. Aufl., 2024, Art. 634 N 5). Mithin setzt die Sacheinlagefähigkeit nicht eine Sachqualität nach Art. 713 ZGB voraus, womit dieses Argument des Beschwerdeführers von vornherein ins Leere läuft. Die Qualifikation von Bitcoins als Sache hätte zur Folge, dass eine Eigentumsklage nach Art.”
Nach Art. 242a Abs. 2 SchKG bilden nicht-körperliche (kryptobasierte) Vermögenswerte kein Fahrniseigentum im Sinn von Art. 713 ZGB. Stattdessen besteht nach den Gesetzesmaterialien und der systematischen Auslegung ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Herausgabe, der in Analogie zur Aussonderung/Hinterlegung nach Art. 242 SchKG zu verstehen ist.
“242a SchKG regelt die Herausgabe von kryptobasierten Vermögenswerten im Konkurs, die von einem Dritten beansprucht werden. Pendant hierzu für Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden, stellt Art. 242 SchKG (Aussonderung und Admassierung) dar. Mit einer systematischen Auslegung argumentiert ist zum Schluss zu gelangen, dass kryptobasierte Vermögenswerte nicht zu den Sachen zählen, zumal ansonsten keine gesonderte Regelung für die kryptobasierten Vermögenswerte erforderlich wäre. Den Materialien zu Art. 242a SchKG ist zu entnehmen, dass die Bestimmung und die damit aufgestellten Voraussetzungen für die Herausgabe von kryptobasierten Vermögenswerten der bestehenden Formulierung in Art. 242 SchKG nachgebildet sei sowie eine Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum respektive zur sachenrechtlichen Hinterlegung hergestellt werde, wie dies allgemein verlangt worden sei. Ebenso, dass während mehrere Berechtigte an einer beweglichen Sache Miteigentum erlangen würden, bei nicht körperlichen Vermögenswerten ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Herausgabe nach Art. 242a Abs. 2 lit. a SchKG bestehen soll (Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung des Bundesrechts an Entwicklung der Technik verteilter elektronischer Register vom 27. November 2019, BBl 2020 233, S. 291–294). Der Gesetzgeber bringt mit der Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum sowie damit, dass er hinsichtlich der nicht körperlichen Vermögenswerte von einem «gemeinschaftlichen Anspruch auf Herausgabe» anstelle von Miteigentum spricht, zum Ausdruck, dass virtuelle Vermögenswerte nicht Gegenstand des Fahrniseigentums im Sinne von Art. 713 ZGB bilden. Somit steht fest, dass sich aus einer systematische Auslegung – unter Einbezug von Art. 242a SchKG –kein Verzicht auf die Voraussetzung der Körperlichkeit ableiten lässt. Der Beschwerdeführer führt als Argument für die Sachqualität der Bitcoins mitunter aus, dass diese bereits als Sacheinlage zugelassen worden seien (unter Verweis auf die C. AG in Liquidation, CHEzzz). Art. 634 Abs. 1 OR statuiert die aktienrechtlichen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit die Sacheinlagefähigkeit erfüllt ist.”
“242a SchKG regelt die Herausgabe von kryptobasierten Vermögenswerten im Konkurs, die von einem Dritten beansprucht werden. Pendant hierzu für Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden, stellt Art. 242 SchKG (Aussonderung und Admassierung) dar. Mit einer systematischen Auslegung argumentiert ist zum Schluss zu gelangen, dass kryptobasierte Vermögenswerte nicht zu den Sachen zählen, zumal ansonsten keine gesonderte Regelung für die kryptobasierten Vermögenswerte erforderlich wäre. Den Materialien zu Art. 242a SchKG ist zu entnehmen, dass die Bestimmung und die damit aufgestellten Voraussetzungen für die Herausgabe von kryptobasierten Vermögenswerten der bestehenden Formulierung in Art. 242 SchKG nachgebildet sei sowie eine Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum respektive zur sachenrechtlichen Hinterlegung hergestellt werde, wie dies allgemein verlangt worden sei. Ebenso, dass während mehrere Berechtigte an einer beweglichen Sache Miteigentum erlangen würden, bei nicht körperlichen Vermögenswerten ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Herausgabe nach Art. 242a Abs. 2 lit. a SchKG bestehen soll (Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung des Bundesrechts an Entwicklung der Technik verteilter elektronischer Register vom 27. November 2019, BBl 2020 233, S. 291–294). Der Gesetzgeber bringt mit der Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum sowie damit, dass er hinsichtlich der nicht körperlichen Vermögenswerte von einem «gemeinschaftlichen Anspruch auf Herausgabe» anstelle von Miteigentum spricht, zum Ausdruck, dass virtuelle Vermögenswerte nicht Gegenstand des Fahrniseigentums im Sinne von Art. 713 ZGB bilden. Somit steht fest, dass sich aus einer systematische Auslegung – unter Einbezug von Art. 242a SchKG –kein Verzicht auf die Voraussetzung der Körperlichkeit ableiten lässt. Der Beschwerdeführer führt als Argument für die Sachqualität der Bitcoins mitunter aus, dass diese bereits als Sacheinlage zugelassen worden seien (unter Verweis auf die C. AG in Liquidation, CHEzzz). Art. 634 Abs. 1 OR statuiert die aktienrechtlichen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit die Sacheinlagefähigkeit erfüllt ist.”
“242a SchKG regelt die Herausgabe von kryptobasierten Vermögenswerten im Konkurs, die von einem Dritten beansprucht werden. Pendant hierzu für Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden, stellt Art. 242 SchKG (Aussonderung und Admassierung) dar. Mit einer systematischen Auslegung argumentiert ist zum Schluss zu gelangen, dass kryptobasierte Vermögenswerte nicht zu den Sachen zählen, zumal ansonsten keine gesonderte Regelung für die kryptobasierten Vermögenswerte erforderlich wäre. Den Materialien zu Art. 242a SchKG ist zu entnehmen, dass die Bestimmung und die damit aufgestellten Voraussetzungen für die Herausgabe von kryptobasierten Vermögenswerten der bestehenden Formulierung in Art. 242 SchKG nachgebildet sei sowie eine Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum respektive zur sachenrechtlichen Hinterlegung hergestellt werde, wie dies allgemein verlangt worden sei. Ebenso, dass während mehrere Berechtigte an einer beweglichen Sache Miteigentum erlangen würden, bei nicht körperlichen Vermögenswerten ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Herausgabe nach Art. 242a Abs. 2 lit. a SchKG bestehen soll (Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung des Bundesrechts an Entwicklung der Technik verteilter elektronischer Register vom 27. November 2019, BBl 2020 233, S. 291–294). Der Gesetzgeber bringt mit der Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum sowie damit, dass er hinsichtlich der nicht körperlichen Vermögenswerte von einem «gemeinschaftlichen Anspruch auf Herausgabe» anstelle von Miteigentum spricht, zum Ausdruck, dass virtuelle Vermögenswerte nicht Gegenstand des Fahrniseigentums im Sinne von Art. 713 ZGB bilden. Somit steht fest, dass sich aus einer systematische Auslegung – unter Einbezug von Art. 242a SchKG –kein Verzicht auf die Voraussetzung der Körperlichkeit ableiten lässt. Der Beschwerdeführer führt als Argument für die Sachqualität der Bitcoins mitunter aus, dass diese bereits als Sacheinlage zugelassen worden seien (unter Verweis auf die C. AG in Liquidation, CHEzzz). Art. 634 Abs. 1 OR statuiert die aktienrechtlichen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit die Sacheinlagefähigkeit erfüllt ist.”
Art. 242a SchKG orientiert sich inhaltlich am konkursrechtlichen Aussonderungsanspruch für bewegliche Sachen und weist demnach eine enge inhaltliche Nähe zu Art. 242 SchKG auf.
“Diese Auffassung wird überzeugend mit den Argumenten abgelehnt, dass es den Teil- nehmern des dezentralen Systems für eine allseitige Vertragsbeziehung an einem Rechtsbindungswillen fehlen dürfte, und darüber hinaus nicht klar sei, inwiefern ein Anerkennungsanspruch eine klagbare Forderung gegen einzelne Teilnehmer begründen sollte (vgl. DLT-Bericht S. 54; C HEVALLEY CYRILL A. H., The Legal Na- ture of Bitcoin under Swiss Private and Private International Law, recht 2023 S. 93 ff., 100; E GGEN MIRJAM, Was ist ein Token?, AJP 2018 S. 558 ff., 561; ENZ BENJA- MIN V., Kryptowährungen im Lichte von Geldrecht und Konkursaussonderung, Diss. Zürich 2019, S. 180 f.; HEINEL BASTIAN, Zwangsverwertung von Drittpfändern im Unternehmenskonkurs, Verfahren - Pfandobjekte - Rechtsbehelfe, Zürich - Ba- sel - Genf 2022, S. 133 f.). In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre hat der Bundesgesetzgeber Art. 242a SchKG geschaffen (in Kraft seit 1. August 2021), der die Herausgabe kryptobasierter Vermögenswerte im Konkursverfahren regelt. Nach der Botschaft besteht eine inhaltliche Nähe zum konkursrechtlichen - 13 - Aussonderungsanspruch für bewegliche Sachen, weshalb sich Art. 242a SchKG stark an Art. 242 SchKG anlehnt (vgl. BBl 2020 233 S. 291).”
Art. 242a SchKG führt für kryptobasierte Vermögenswerte ein Herausgabeverfahren ein, das nach den Quellen ausdrücklich nach dem Vorbild des für bewegliche Sachen geltenden Mechanismus von Art. 242 LP ausgestaltet ist.
“Le droit positif n'emploie guère le terme de cryptoactifs; on ne voit d'ailleurs pas qu'il procède de manière expresse à une distinction entre cryptoactifs au sens étroit (il peut s'agir cas échéant de crypto-monnaies) et cryptoactifs au sens large du terme. Néanmoins, cette notion de cryptoactifs est entrée dans le droit positif suite à l'adoption de divers projets de lois regroupés dans le cadre de la loi fédérale sur l'adaptation du droit fédéral au développement de la technologie des registres électroniques distribués (voir le message du Conseil fédéral à ce propos, FF 2020 223 ss). Tel est le cas notamment de l’art. 242a LP (cette disposition, résultant de la novelle du 25 septembre 2020, est entrée en vigueur le 1er août 2021); il introduit un régime de revendication des cryptoactifs en main du failli, calqué sur le mécanisme prévalant pour la revendication d’objets mobiliers, prévu par l’art. 242 LP. De même, l'art. 1a let. b de la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques (dans la version issue de la même révision que celle précitée touchant la LP; ci-après: LB; RS 952.0) mentionne expressément la notion de cryptoactifs (voir aussi art. 16 LB); la notion est par ailleurs précisée à l'art. 5a de l'Ordonnance du 30 avril 2014 d'application de la LB (ci-après: OB; RS 952.02). Son alinéa 1 se lit comme suit (l’al. 2, quant à lui, prévoit des exceptions): « Les cryptoactifs au sens de l’art. 1b, al. 1, let. a, LB sont les actifs visés à l’art. 16, ch. 1bis, let. b, LB (cryptoactifs en dépôt collectif) qui sont utilisés dans une large mesure, effectivement ou selon l’intention de l’organisateur ou de l’émetteur, comme moyens de paiement pour l’acquisition de marchandises ou de services ou qui servent à la transmission de fonds ou de valeurs.”
“Le droit positif n'emploie guère le terme de cryptoactifs; on ne voit d'ailleurs pas qu'il procède de manière expresse à une distinction entre cryptoactifs au sens étroit (il peut s'agir cas échéant de crypto-monnaies) et cryptoactifs au sens large du terme. Néanmoins, cette notion de cryptoactifs est entrée dans le droit positif suite à l'adoption de divers projets de lois regroupés dans le cadre de la loi fédérale sur l'adaptation du droit fédéral au développement de la technologie des registres électroniques distribués (voir le message du Conseil fédéral à ce propos, FF 2020 223 ss). Tel est le cas notamment de l’art. 242a LP (cette disposition, résultant de la novelle du 25 septembre 2020, est entrée en vigueur le 1er août 2021); il introduit un régime de revendication des cryptoactifs en main du failli, calqué sur le mécanisme prévalant pour la revendication d’objets mobiliers, prévu par l’art. 242 LP. De même, l'art. 1a let. b de la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques (dans la version issue de la même révision que celle précitée touchant la LP; ci-après: LB; RS 952.0) mentionne expressément la notion de cryptoactifs (voir aussi art. 16 LB); la notion est par ailleurs précisée à l'art. 5a de l'Ordonnance du 30 avril 2014 d'application de la LB (ci-après: OB; RS 952.02). Son alinéa 1 se lit comme suit (l’al. 2, quant à lui, prévoit des exceptions): « Les cryptoactifs au sens de l’art. 1b, al. 1, let. a, LB sont les actifs visés à l’art. 16, ch. 1bis, let. b, LB (cryptoactifs en dépôt collectif) qui sont utilisés dans une large mesure, effectivement ou selon l’intention de l’organisateur ou de l’émetteur, comme moyens de paiement pour l’acquisition de marchandises ou de services ou qui servent à la transmission de fonds ou de valeurs.”
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