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Bei Betreibungsbeamten ist das in Art. 11 SchKG geregelte Verbot des Selbstkontrahierens in Verbindung mit verwandten Dienstpflichten zu beachten, namentlich der Ausstandspflicht und dem Verbot der Annahme von Geschenken; diese Pflichten werden in der Rechtsprechung und Fachliteratur als Teil der allgemeinen Pflichten des öffentlichen Dienstes genannt.
“Es ist Hauptaufgabe eines Betreibungsbeamten, die ihm im Gesetz einzeln vorgeschriebenen besonderen Obliegenheiten im Zuge der Verfahrensabwicklung zu verrichten (Kurth Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 17 f.). Als weitere allgemeine Pflichten im öffentlichen Dienst werden das persönliches Erbringen der Dienstleistung, Ge- horsamspflicht gegenüber den Aufsichtsträgern, innerdienstliche Treue- und Inter- essenwahrungspflicht, Ausstandspflicht (vgl. Art. 10 SchKG), Verbot des Selbst- kontrahierens (vgl. Art. 11 SchKG), Schweigepflicht (vgl. Art. 9 EGzSchKG), Streikverbot, Geschenkannahmeverbot und ausserdienstliches Wohlverhalten an- gesehen (KGer GR SKA 04 71 v.”
Verstösse gegen Art. 11 SchKG führen in der Regel nicht zu zivilrechtlichen Haftpflichtansprüchen, sondern zur Nichtigkeit der betroffenen Rechtsgeschäfte und damit zu Rückerstattungs- bzw. Rückabwicklungsansprüchen; Art. 11 selbst ist keine Haftpflichtbestimmung.
“218), bewirkt die Tatsache, dass eine Bestimmung dazu führt, dass geschlossene Ver- träge nicht durchsetzbar oder nichtig sind, jedoch nicht auch, dass dadurch eine "Haftpflicht" ausgelöst wird. Vielmehr ist – zumindest aus schweizerischem Rechtsverständnis – Folge der Nichtigkeit, dass die Verträge rückabgewickelt werden müssen und deshalb ein Rückerstattungsanspruch, nicht jedoch ein Haft- pflichtanspruch, entsteht (vgl. M EISE/HUGUENIN, in: Widmer/Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., 2020, Art. 19/20 N. 68a m.w.H.). Wie die Beklagte zutreffend festhält (vgl. act. 40 Rz. 219), geht demnach der Ein- wand der Klägerin, dass sich auch im Schweizer Recht der Verstoss gegen öf- fentlich-rechtliche Bestimmungen dahingehend auswirken könne, dass geschlos- sene Verträge nichtig seien (vgl. act. 32 Rz. 188 ff.), fehl. Bei den von der Kläge- rin herangezogenen Bestimmungen aus dem Schweizer Recht – d.h. Art. 19/20 OR, Art. 19 Abs. 6 AVG, Art. 26 BewG, Art. 515 OR sowie Art. 11 SchKG – han- delt es sich denn gerade nicht um Haftpflichtbestimmungen. Diese Bestimmungen halten einzig fest, dass gewisse Verträge bzw. Rechtsgeschäfte unter gewissen - 76 - Voraussetzungen nichtig sind. Aufgrund der Nichtigkeit der Verträge bzw. Rechtsgeschäfte kann sich sodann ein Rückerstattungsanspruch, jedoch kein Haftpflichtanspruch ergeben. Zusammenfassend stellen die von der Familie F._____ gegen die Klägerin gel- tend gemachten Ansprüche bei genauer Betrachtung demnach – zumindest aus schweizerischem Rechtsverständnis – an sich keine klassischen "Haftpflichtan- sprüche" dar. 2.6.4.4. Der geltend gemachte Haftpflichtanspruch basiert auf schweizerischen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen oder anwendbaren, vergleichbaren, rechtsgültigen nationalen Vorschriften Selbst wenn man jedoch – entgegen den obigen Ausführungen – mit der Klägerin davon ausgehen würde, bei den von der Familie F._____ gestützt auf Art.”