The debt enforcement officer may grant a seriously ill debtor a stay of enforcement for a specific period of time.
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Eine Verlängerung der nach Art. 61 SchKG gewährten Rechtsstillstandsfrist ist möglich, aber zeitlich befristet; eine dauerhafte Aussetzung der Vollstreckung ist nicht vorgesehen. Liegt bereits eine frühere Suspensionsfrist vor, kann dies die Gewährung einer weiteren Verlängerung verhindern oder ihre Dauer begrenzen. Bei anhaltender Unfähigkeit des Schuldners ist zudem an das Einschalten der Erwachsenenschutzbehörde zu denken.
“61 LEF, ossia di non aver considerato che la sua grave malattia non le consente ancora di nominarsi un rappresentante. In aggiunta a tale argomentazione ricorsuale - intesa quale censura di violazione dell'art. 61 LEF, del diritto di essere sentita e di accertamento incompleto dei fatti - la ricorrente sostiene che, senza la proroga della sospensione dell'esecuzione, i requisiti di un equo processo sanciti dall'art. 6 CEDU non sarebbero garantiti. 2.3. Tra i motivi per accordare la sospensione dell'esecuzione giusta l'art. 61 LEF, la giurisprudenza prevede il caso in cui il debitore, a causa di una grave malattia, non è in grado di tutelare i propri interessi nella procedura e non è nemmeno in grado di nominare un rappresentante a tale scopo (DTF 58 III 18; sentenze 5A_344/2016 del 13 luglio 2016 consid. 2.3.1; 5A_837/2016 del 6 marzo 2017 consid. 3.4.1). La sospensione può essere prorogata (cfr. DTF 105 III 101 consid. 2). Non può tuttavia essere ordinata una sospensione permanente: l'art. 61 LEF prevede infatti che l'esecuzione può essere sospesa solo per un tempo determinato (segnatamente il tempo necessario all'escusso a designare un rappresentante; sentenza 5A_53/2012 del 1° febbraio 2012 consid. 3); ciò vale anche in caso di malattia cronica (DTF 58 III 18; sentenza 5A_344/2016 citata consid. 2.3.1). Qualora l'incapacità di una persona maggiorenne di salvaguardare i propri diritti perduri, va ricordata la possibilità di far intervenire l'autorità di protezione degli adulti affinché ordini eventualmente in suo favore una misura ufficiale giusta gli art. 388 segg. CC. 2.3.1. Contrariamente a quanto sostiene la ricorrente, l'autorità di vigilanza non ha ignorato la sua malattia. Ha tuttavia affermato che questa "non [può] costituire da sola una ragione sufficiente per concedere la sospensione". Tale conclusione è conforme alla giurisprudenza appena evocata, ritenuto che la ricorrente aveva già beneficiato di una precedente sospensione di 6 settimane. La ricorrente non può infatti essere seguita laddove sembra intendere che la sospensione dell'esecuzione, in caso di impossibilità del debitore di tutelare i propri interessi e di designare un rappresentante, vada prorogata fintanto che duri la sua malattia (v.”
“48b LOG) sul ricorso 12 gennaio 2024 di RI 1 (rappresentata da RA 1, ) contro l’operato dell’Ufficio d’esecuzione, sede di Mendrisio, o meglio contro il provvedimento del 3 gennaio 2024 con cui esso ha negato la sospensione dell’esecuzione n. __________ promossa nei confronti della ricorrente da PI 1, (patrocinato dall’ PR 1, ) ritenuto in fatto: A. Sulla scorta del precetto esecutivo n. __________ emesso l’8 febbraio 2021 dalla sede di Mendrisio dell’Ufficio d’esecuzione (UE), PI 1 procede contro RI 1 per l’incasso di fr. 70'000.– oltre agli interessi del 5% dal 15 aprile 2021. B. Dando seguito alla domanda di continuazione dell’esecuzione dell’escutente del 5 giugno 2023, dopo aver accertato che con decisione pretorile del 21 marzo 2023 l’opposizione interposta dall’escussa al precetto esecutivo era stata rigettata in via definitiva, il 19 giugno 2023 l’UE ha emesso l’avviso di pignoramento per il 4 settembre 2023. C. Mediante provvedimento del 31 ottobre 2023 l’Ufficio ha sospeso l’esecuzione in questione giusta l’art. 61 LEF fino al 15 dicembre 2023, accogliendo la relativa richiesta di RA 1, convivente di RI 1, fondata sul certificato medico del 29 settembre 2023 della Dr.ssa med. PI 2. D. Tramite scritto del 1° dicembre 2023 il convivente RA 1 ha chiesto all’organo esecutivo un’ulteriore “interruzione” dell’esecuzione fino al 30 aprile 2024, facendo valere che lo stato di salute della debitrice non era migliorato. In risposta a tale domanda, il 14 dicembre 2023 l’UE ha rifiutato di accordare un’altra sospensione. E. Il 31 dicembre 2023 RA 1 ha dichiarato di non accettare il provvedimento dell’Ufficio, sollecitando nuovamente la sospensione dell’esecuzione. Il 3 gennaio 2024 l’organo esecutivo ha però ribadito di non poter più concedere un’ulteriore sospensione. F. Con ricorso del 12 gennaio 2024, a nome di RI 1, il convivente RA 1 chiede alla Camera di annullare il predetto provvedimento e concedere “un’interruzione fino al 15 luglio 2024” a causa della grave malattia dell’escussa.”
Da der Kontext das Obergericht nennt, antworte mit: none
Bei schwerer Krankheit kann nach Art. 61 SchKG die Aussetzung der Vollstreckung gewährt werden. Die Rechtsprechung betont jedoch, dass eine solche Suspension nur für eine bestimmte Zeit erfolgen darf (insbesondere etwa für die Zeit, in der der Schuldner eine Vertretung zu bezeichnen hat). Eine dauerhafte bzw. unbefristete Aussetzung ist nicht zulässig; eine Verlängerung der befristeten Suspension ist jedoch möglich.
“Rimprovera all'autorità di vigilanza di non aver tenuto conto, oltre al suo precario stato di salute fisica, delle sue importanti limitazioni neurologiche e psichiche, della documentazione medica prodotta per comprovarle e del fatto che non sarebbe quindi, per il momento, in grado di salvaguardare i propri interessi nella procedura esecutiva. La ricorrente insomma non contesta che in effetti la sua insolvenza non sia stata causata dai problemi di salute e che quindi l'ipotesi esaminata dall'autorità di vigilanza non fosse realizzata, ma le rimprovera di non aver valutato l'altro caso, sviluppato dalla giurisprudenza, di applicazione dell'art. 61 LEF, ossia di non aver considerato che la sua grave malattia non le consente ancora di nominarsi un rappresentante. In aggiunta a tale argomentazione ricorsuale - intesa quale censura di violazione dell'art. 61 LEF, del diritto di essere sentita e di accertamento incompleto dei fatti - la ricorrente sostiene che, senza la proroga della sospensione dell'esecuzione, i requisiti di un equo processo sanciti dall'art. 6 CEDU non sarebbero garantiti. 2.3. Tra i motivi per accordare la sospensione dell'esecuzione giusta l'art. 61 LEF, la giurisprudenza prevede il caso in cui il debitore, a causa di una grave malattia, non è in grado di tutelare i propri interessi nella procedura e non è nemmeno in grado di nominare un rappresentante a tale scopo (DTF 58 III 18; sentenze 5A_344/2016 del 13 luglio 2016 consid. 2.3.1; 5A_837/2016 del 6 marzo 2017 consid. 3.4.1). La sospensione può essere prorogata (cfr. DTF 105 III 101 consid. 2). Non può tuttavia essere ordinata una sospensione permanente: l'art. 61 LEF prevede infatti che l'esecuzione può essere sospesa solo per un tempo determinato (segnatamente il tempo necessario all'escusso a designare un rappresentante; sentenza 5A_53/2012 del 1° febbraio 2012 consid. 3); ciò vale anche in caso di malattia cronica (DTF 58 III 18; sentenza 5A_344/2016 citata consid. 2.3.1). Qualora l'incapacità di una persona maggiorenne di salvaguardare i propri diritti perduri, va ricordata la possibilità di far intervenire l'autorità di protezione degli adulti affinché ordini eventualmente in suo favore una misura ufficiale giusta gli art.”
“Per i Giudici cantonali, in concreto l'escussa si era prevalsa di questa seconda ipotesi, ma non l'aveva dimostrata: i gravi problemi di salute (lesioni interne, smemoratezza, disorientamento e ansia) consecutivi ad una colonscopia del 2022 non le avevano infatti precluso l'esercizio di un'attività lucrativa, siccome a quel momento era già invalida e pensionata, e non avevano nemmeno causato la sua insolvenza, siccome i primi attestati di carenza di beni rilasciati a suo carico risalivano già al 2005. Non avendo l'escussa fatto valere altri motivi per ottenere la sospensione dell'esecuzione, l'autorità di vigilanza ha confermato il provvedimento dell'UE di non rinnovare la sospensione. 2.2. Nel ricorso in materia civile, l'escussa espone i suoi gravi problemi di salute sopraggiunti negli ultimi due anni. Rimprovera all'autorità di vigilanza di non aver tenuto conto, oltre al suo precario stato di salute fisica, delle sue importanti limitazioni neurologiche e psichiche, della documentazione medica prodotta per comprovarle e del fatto che non sarebbe quindi, per il momento, in grado di salvaguardare i propri interessi nella procedura esecutiva. La ricorrente insomma non contesta che in effetti la sua insolvenza non sia stata causata dai problemi di salute e che quindi l'ipotesi esaminata dall'autorità di vigilanza non fosse realizzata, ma le rimprovera di non aver valutato l'altro caso, sviluppato dalla giurisprudenza, di applicazione dell'art. 61 LEF, ossia di non aver considerato che la sua grave malattia non le consente ancora di nominarsi un rappresentante. In aggiunta a tale argomentazione ricorsuale - intesa quale censura di violazione dell'art. 61 LEF, del diritto di essere sentita e di accertamento incompleto dei fatti - la ricorrente sostiene che, senza la proroga della sospensione dell'esecuzione, i requisiti di un equo processo sanciti dall'art. 6 CEDU non sarebbero garantiti. 2.3. Tra i motivi per accordare la sospensione dell'esecuzione giusta l'art. 61 LEF, la giurisprudenza prevede il caso in cui il debitore, a causa di una grave malattia, non è in grado di tutelare i propri interessi nella procedura e non è nemmeno in grado di nominare un rappresentante a tale scopo (DTF 58 III 18; sentenze 5A_344/2016 del 13 luglio 2016 consid. 2.3.1; 5A_837/2016 del 6 marzo 2017 consid. 3.4.1). La sospensione può essere prorogata (cfr. DTF 105 III 101 consid. 2). Non può tuttavia essere ordinata una sospensione permanente: l'art. 61 LEF prevede infatti che l'esecuzione può essere sospesa solo per un tempo determinato (segnatamente il tempo necessario all'escusso a designare un rappresentante; sentenza 5A_53/2012 del 1° febbraio 2012 consid.”
“Non avendo l'escussa fatto valere altri motivi per ottenere la sospensione dell'esecuzione, l'autorità di vigilanza ha confermato il provvedimento dell'UE di non rinnovare la sospensione. 2.2. Nel ricorso in materia civile, l'escussa espone i suoi gravi problemi di salute sopraggiunti negli ultimi due anni. Rimprovera all'autorità di vigilanza di non aver tenuto conto, oltre al suo precario stato di salute fisica, delle sue importanti limitazioni neurologiche e psichiche, della documentazione medica prodotta per comprovarle e del fatto che non sarebbe quindi, per il momento, in grado di salvaguardare i propri interessi nella procedura esecutiva. La ricorrente insomma non contesta che in effetti la sua insolvenza non sia stata causata dai problemi di salute e che quindi l'ipotesi esaminata dall'autorità di vigilanza non fosse realizzata, ma le rimprovera di non aver valutato l'altro caso, sviluppato dalla giurisprudenza, di applicazione dell'art. 61 LEF, ossia di non aver considerato che la sua grave malattia non le consente ancora di nominarsi un rappresentante. In aggiunta a tale argomentazione ricorsuale - intesa quale censura di violazione dell'art. 61 LEF, del diritto di essere sentita e di accertamento incompleto dei fatti - la ricorrente sostiene che, senza la proroga della sospensione dell'esecuzione, i requisiti di un equo processo sanciti dall'art. 6 CEDU non sarebbero garantiti. 2.3. Tra i motivi per accordare la sospensione dell'esecuzione giusta l'art. 61 LEF, la giurisprudenza prevede il caso in cui il debitore, a causa di una grave malattia, non è in grado di tutelare i propri interessi nella procedura e non è nemmeno in grado di nominare un rappresentante a tale scopo (DTF 58 III 18; sentenze 5A_344/2016 del 13 luglio 2016 consid. 2.3.1; 5A_837/2016 del 6 marzo 2017 consid. 3.4.1). La sospensione può essere prorogata (cfr. DTF 105 III 101 consid. 2). Non può tuttavia essere ordinata una sospensione permanente: l'art. 61 LEF prevede infatti che l'esecuzione può essere sospesa solo per un tempo determinato (segnatamente il tempo necessario all'escusso a designare un rappresentante; sentenza 5A_53/2012 del 1° febbraio 2012 consid.”
“Non avendo l'escussa fatto valere altri motivi per ottenere la sospensione dell'esecuzione, l'autorità di vigilanza ha confermato il provvedimento dell'UE di non rinnovare la sospensione. 2.2. Nel ricorso in materia civile, l'escussa espone i suoi gravi problemi di salute sopraggiunti negli ultimi due anni. Rimprovera all'autorità di vigilanza di non aver tenuto conto, oltre al suo precario stato di salute fisica, delle sue importanti limitazioni neurologiche e psichiche, della documentazione medica prodotta per comprovarle e del fatto che non sarebbe quindi, per il momento, in grado di salvaguardare i propri interessi nella procedura esecutiva. La ricorrente insomma non contesta che in effetti la sua insolvenza non sia stata causata dai problemi di salute e che quindi l'ipotesi esaminata dall'autorità di vigilanza non fosse realizzata, ma le rimprovera di non aver valutato l'altro caso, sviluppato dalla giurisprudenza, di applicazione dell'art. 61 LEF, ossia di non aver considerato che la sua grave malattia non le consente ancora di nominarsi un rappresentante. In aggiunta a tale argomentazione ricorsuale - intesa quale censura di violazione dell'art. 61 LEF, del diritto di essere sentita e di accertamento incompleto dei fatti - la ricorrente sostiene che, senza la proroga della sospensione dell'esecuzione, i requisiti di un equo processo sanciti dall'art. 6 CEDU non sarebbero garantiti. 2.3. Tra i motivi per accordare la sospensione dell'esecuzione giusta l'art. 61 LEF, la giurisprudenza prevede il caso in cui il debitore, a causa di una grave malattia, non è in grado di tutelare i propri interessi nella procedura e non è nemmeno in grado di nominare un rappresentante a tale scopo (DTF 58 III 18; sentenze 5A_344/2016 del 13 luglio 2016 consid. 2.3.1; 5A_837/2016 del 6 marzo 2017 consid. 3.4.1). La sospensione può essere prorogata (cfr. DTF 105 III 101 consid. 2). Non può tuttavia essere ordinata una sospensione permanente: l'art. 61 LEF prevede infatti che l'esecuzione può essere sospesa solo per un tempo determinato (segnatamente il tempo necessario all'escusso a designare un rappresentante; sentenza 5A_53/2012 del 1° febbraio 2012 consid.”
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr/Spruchgebühr kann anhand des Streitwerts konkret festgesetzt werden; in der Praxis werden dafür unterschiedliche pauschale Beträge angewendet (Beispiele: CHF 3'000, CHF 750, CHF 500, CHF 400, CHF 300, CHF 250, CHF 200, CHF 150, CHF 100, CHF 60).
“Satz und Abs. 3 HRegV (vgl. act. 4). Dass die Mitarbeiterin der Domizilhalterin nicht berechtigt gewesen sei, die Zustel- lung der Vorinstanz entgegenzunehmen (vgl. dahingehend act. 2 S. 1 Mitte), macht die Schuldnerin nicht geltend. 4.Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. - 4 - Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Hinsichtlich ihrer übrigen Vorbringen macht die Gesuchsgegnerin nicht gel- tend, dass und welche derselben sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 9) vorgetragen hätte. Soweit diese von der Vorinstanz beurteilt und verworfen wurden (vorstehend Erwäg. 4b), trägt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen diese Erwägungen vor, womit es bei denselben und der darauf gestützten Rechts- öffnung bleibt. Soweit die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass und welche dieser Vorbringen trotz Geltendmachung unbeachtet geblieben wären; als Noven sind sie jedoch im Be- schwerdeverfahren unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 4.a). d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. - 6 - 5.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 21'262.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 19, 21 und 22/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Hinsichtlich ihrer übrigen Vorbringen macht die Gesuchsgegnerin nicht gel- tend, dass und welche derselben sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 9) vorgetragen hätte. Soweit diese von der Vorinstanz beurteilt und verworfen wurden (vorstehend Erwäg. 4b), trägt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen - 6 - diese Erwägungen vor, womit es bei denselben und der darauf gestützten Rechts- öffnung bleibt. Soweit die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass und welche dieser Vorbringen trotz Geltendmachung unbeachtet geblieben wären; als Noven sind sie jedoch im Be- schwerdeverfahren unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 4.a). d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 5.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 25'412.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 7 - 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 21, 23, 24/1-4 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 13'324.66 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 7 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8/1–2 und Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Dass es dem Schuldner in der jetzigen Situation "schlicht nicht möglich" sei, eine Tilgung, Hinterlegung oder einen Gläubigerverzicht nachzuweisen (act. 13 Rz. 7), ist damit nicht glaubhaft. Es liegt kein gesetzlicher Konkurshinderungsgrund vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners braucht damit nicht eingegangen zu werden. 5.Der Schuldner ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- - 4 - gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. - 5 - 3.Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er mit seiner Be- schwerde unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Um- triebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Altstetten-Zürich vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.”
“Damit gelang es ihr nicht, aufzuzeigen, dass sie in Zukunft in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und sämtliche bestehende Schulden innert absehbarer Zeit abzuzahlen und damit ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröff- nung sind daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. - 7 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von CHF”
“Einwendungen dieser Art, welche nicht den Austausch der Haupt- pflichten betreffen, sind nun aber glaubhaft zu machen, wogegen blosse Behaup- tungen nicht genügen; dies ist kein Anwendungsfall der "Basler Rechtsöffnungs- praxis". Dass die Gesuchsgegnerin diese Einwendungen glaubhaft gemacht hätte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht (die von der Gesuchsgegnerin ein- gereichte Bestätigung ihres Psychiaters [Urk. 10/10] beruht naturgemäss auf ihren eigenen Angaben und ist daher als Glaubhaftmachungsmittel nicht geeignet). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren genügen damit nicht, um den Mietvertrag als provisorischen Rechtsöffnungstitel zu entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). - 5 - e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'250.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 13 S. 2, S. 15-17). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt allerdings neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde am 6. August 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 15), ist der Konkurs neu zu eröffnen. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläu- bigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. - 9 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab 4. September 2024,”
“172 Ziffer 3 SchKG abgewiesen hätte (vgl. dahingehend act. 7/5 S. 2 Ziffer 5 "Wichtige Hinweise"), nicht innert der Beschwerdefrist sichergestellt - 4 - hat (s.a. act. 8). Da die Schuldnerin damit nicht belegt hat, dass sie die Kosten i.S.v. Art. 172 Ziffer 3 resp. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG getilgt hat, ist die Be- schwerde folglich abzuweisen. 5.Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3.Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. - 5 - 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Ja- nuar 2016 E. 3.8.1.). Inwiefern der (implizite) Ermessensentscheid der Vorinstanz, den Entscheid über den Konkurs nicht auszusetzen, offensichtlich unbillig sei, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insofern ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. 8.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde am 17. Juli 2024 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 9), ist der Konkurs neu zu eröffnen. IV. 1.Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). 2.Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Revisionsstelle ist nicht Partei im vorliegenden Verfahren, weshalb sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Montag, 26. August 2024,”
“Mio.. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm ge- leisteten Gerichtkostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss ist dem Gesuchsgegner, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsforderungen der Gerichtskasse, zurückzuerstatten. c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2024 noch hängig ist. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.”
“Die Beschwerde- vorbringen des Gesuchsgegners können daher nicht berücksichtigt werden. Allen- falls als (zulässige) Beanstandung gegen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels kann das Vorbringen gewertet werden, dass eine Verfügung als solche bezeichnet werden und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müsse (Urk. 12 S. 3). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Verfügungen vom 16. August 2023, mit wel- chen die vom Gesuchsgegner zu zahlenden Beiträge und Verzugszinsen festge- setzt wurden, klar als solche bezeichnet sind und auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (vgl. Urk. 2/2 und 2/3). Da diese beiden Verfügungen überdies unbestrit- - 4 - ten rechtskräftig bzw. vollstreckbar sind, wurden sie von der Vorinstanz zu Recht als Rechtsöffnungstitel gewertet. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'559.65 auf Fr. 250.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14 und 15/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 60.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 60.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 8). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 8 und Urk. 10/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchstel- ler mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 4 - Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“d)Mit diesen Vorbringen werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret beanstandet, sondern wird einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2023 in Frage gestellt. Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, kann dieses Urteil im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstre- ckungsverfahren. Es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde; die Forderung kann daher inhalt- lich nicht mehr überprüft werden. Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz ist nicht dargetan. - 5 - e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Rechtsöff- nung als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2). 4.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'070.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. - 6 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die - 6 - Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 20, Urk. 24 f.). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 20, 24, 25 und 26/1-3, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.”
“Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beklagten damit als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'596.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten in- folge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 9 - 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten aufer- legt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 26, Urk. 29 und Urk. 30/2–9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
Der Schuldner muss das Betreibungsamt über eine Hospitalisation (Spitalaufenthalt) bzw. über die relevanten Umstände informieren, damit Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG gewährt werden kann.
“Il en résulte que les allégués et pièces produits par le recourant, au stade du recours, sont nouveaux et, partant, irrecevables (cf. art. 326 al. 1 CPC, supra consid. 1.3.), faute d'avoir été formulés en première instance dans le délai imparti. Partant, la Cour n’en tiendra pas compte et le recours, entièrement fondé sur ces pièces et allégués nouveaux, doit être déclaré irrecevable. 3. Quand bien même il serait recevable, le recours devrait de toute façon être rejeté dans la mesure où il est manifestement mal fondé, la décision attaquée ne comportant en définitive aucune erreur, que ce soit dans l’application du droit et/ou dans sa justification en fait. Il n’est en effet pas arbitraire de retenir qu’une opposition avec la mention « retour à meilleure fortune » ne saurait être interprétée comme un non-retour à meilleure fortune. Le recourant a en outre informé la Cour de ses problèmes de santé et du fait qu’il a dû être hospitalisé. Il lui appartient toutefois d’informer l’Office des poursuites de cette situation (art. 61 LP). 4. Les frais de la procédure de recours sont mis à la charge du recourant, qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). 4.1. Ils comprennent les frais judiciaires, fixés forfaitairement à CHF 250.- (art. 48 et 61 al. 1 OELP), qui seront prélevés sur l’avance de frais du même montant effectuée le 29 juin 2023. 4.2. Il n'est pas alloué de dépens à l’intimée qui, n’a pas été invitée à se déterminer sur le recours. (dispositif en page suivante) la Cour arrête : I. Le recours est irrecevable. Partant, la décision de la Présidente du Tribunal civil de l’arrondissement de la Sarine du31 mai 2023 est confirmée. II. Les frais de la procédure de recours sont mis à la charge de A.________. Les frais judiciaires sont fixés à CHF 250.- et seront prélevés sur l’avance de frais du même montant effectuée le 29 juin 2023. Il n’est pas alloué de dépens. III. Notification. Cet arrêt peut faire l'objet d'un recours constitutionnel au Tribunal fédéral dans les trente jours qui suivent sa notification. La qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art.”
Trotz des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit können bei mutwilliger, böswilliger oder offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Prozessführung Sanktionen wie Gebühren, Bussen oder Auslagen verhängt werden; die Kostenfreiheit ist somit nicht absolut.
“Vielmehr verhalte sich die Be- schwerdeführerin einmal mehr rechtsmissbräuchlich, indem sie im Wissen um ausstehende Zahlungsbefehle nicht beim Betreibungsamt vorstellig werde, son- dern pauschal Beschwerde erhebe (act. 5 S. 2-4). b)Zu diesen Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht konkret. Die Beschwerde enthält lediglich pauschale Rügen, neue Ausführungen, insbe- sondere auch zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (vgl. Auskunft hinsichtlich Rechtsvorschlagsfrist) sowie neue Bei- lagen, die auf Grund des Novenverbots ohnehin unbeachtlich sind. Eine Ausein- andersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie auch von Laien im Ansatz verlangt werden darf, fehlt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer bisherigen zahlreichen Gerichtsverfahren nicht mehr als prozes- sunerfahren zu gelten hat, womit die Hürde an eine genügende Begründung gar höher zu setzen wäre. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und - 5 - Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer/ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; OGer/ZH PS210006 vom”
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher als mutwillig zu qualifizieren. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.”
“zweiter An- trag) enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen, womit es an einer rechts- genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. act. 6 E. 5) fehlt. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.Die Beschwerdeführerin führt ferner ins Feld, die Vorinstanz habe sich grundlos geweigert, ihren amtlichen Pflichten nachzukommen (act. 7 Rz. 25). Sie bringt jedoch nicht vor, dass bzw. welche Amtshandlung die Vorinstanz nicht bzw. noch nicht vorgenommen habe. Somit macht sie nicht konkret ein rechtsverwei- gerndes Verhalten der Vorinstanz geltend und ein solches kann auch nicht er- kannt werden. Im Übrigen sind Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG, die ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden, nicht ersichtlich. - 6 - 5.Mit dem Urteil vom 10. Juli 2024 im Beschwerdeverfahren PS240075 wurde ein Entscheid über den Antrag auf Verfahrensvereinigung hinfällig. III. 1.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher als mutwillig zu qualifizieren. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 2.Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs.”
“Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können einer Partei oder ihrer Vertretung jedoch Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.00 auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Von Bös- oder Mutwilligkeit ist insbesondere auszugehen, wenn eine Partei in treuwidriger oder rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert, etwa wenn sie ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu - 9 - verzögern; ebenso wenn sie Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behaup- tet, ihre Stellungahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen. Es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren, vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 E.”
“7), mit welchem in der streitgegenständlichen Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (vgl. act. 4/1). Demnach handelt es sich bei allen drei Aktenstücken nicht um Eingaben der Gegenpartei oder Vernehmlassungen Drit- ter, bei welchen den Parteien nach dem vorstehend Gesagten das rechtliche Ge- hör zu gewähren wäre, sondern stammen aus dem vorgelagerten Betreibungsver- fahren, im welchem die Beschwerdeführerin Partei war. Solche Aktenstücke fallen mit Bezug auf den Gehörsanspruch unter das in Art. 53 Abs. 2 ZPO verankerte Akteneinsichtsrecht der Parteien. Dass der Beschwerdeführerin dieses Einsichts- recht verwehrt worden wäre, macht sie nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich im Weiteren als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 6.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden - 6 - (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer/ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; OGer/ZH PS210006 vom”
Eine schwere Krankheit begründet nicht automatisch Anspruch auf Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG. Der Rechtsstillstand muss durch konkrete Folgen der Krankheit gerechtfertigt sein, etwa die Unfähigkeit, sich einen Vertreter zu bestimmen, oder eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit, die zur Zahlungsunfähigkeit geführt hat.
“2 LTF; DTF 143 II 283 consid. 1.2.2; 142 III 364 consid. 2.4). Il Tribunale federale fonda il suo ragionamento giuridico sull'accertamento dei fatti svolto dall'autorità inferiore (art. 105 cpv. 1 LTF); può scostarsene o completarlo solo se è stato svolto in violazione del diritto ai sensi dell'art. 95 LTF o in modo manifestamente inesatto (art. 105 cpv. 2 LTF). L'accertamento dei fatti contenuto nella sentenza impugnata può essere censurato alle stesse condizioni; occorre inoltre che l'eliminazione dell'asserito vizio possa influire in maniera determinante sull'esito della causa (art. 97 cpv. 1 LTF). Se rimprovera all'autorità inferiore un accertamento dei fatti manifestamente inesatto - ossia arbitrario (DTF 147 I 73 consid. 2.2 con rinvio; 147 V 35 consid. 4.2 con rinvii) - la parte ricorrente deve sollevare la censura e motivarla in modo preciso, come esige l'art. 106 cpv. 2 LTF. 2. Controversa in concreto è la mancata concessione di una proroga della sospensione della procedura esecutiva ai sensi dell'art. 61 LEF, secondo il quale, in caso di grave malattia del debitore, l'ufficiale può accordargli la sospensione per un tempo determinato. 2.1. L'autorità di vigilanza - lasciate aperte le questioni della tempestività del ricorso e della rappresentanza dell'escussa - ha ricordato che la grave malattia non basta in sé a concedere una sospensione, ma che questa deve essere giustificata dalle circostanze concrete: secondo la giurisprudenza, l'esecuzione può in particolare essere sospesa per il tempo necessario al debitore, impossibilitato a tutelare i propri diritti, a nominarsi un rappresentante (DTF 58 III 18), nonché nell'ipotesi in cui la malattia gli impedisca di esercitare un'attività lucrativa e ciò abbia causato la sua insolvenza (DTF 105 III 101 consid. 3; 74 III 37; 58 III 18). Per i Giudici cantonali, in concreto l'escussa si era prevalsa di questa seconda ipotesi, ma non l'aveva dimostrata: i gravi problemi di salute (lesioni interne, smemoratezza, disorientamento e ansia) consecutivi ad una colonscopia del 2022 non le avevano infatti precluso l'esercizio di un'attività lucrativa, siccome a quel momento era già invalida e pensionata, e non avevano nemmeno causato la sua insolvenza, siccome i primi attestati di carenza di beni rilasciati a suo carico risalivano già al 2005.”
“I problemi di salute consecutivi alla colonscopia del 2022 non costituiscono pertanto un motivo umanitario che secondo la giurisprudenza attuale (sopra consid. 2.1) giustificano una sospensione dell’esecuzione giusta l’art. 61 LEF. Ci si potrebbe del resto chiedere, alla stregua del Tribunale federale in una sentenza più recente (5A_344/2016 del 13 luglio 2016, consid. 2.3.1), in cui però ha infine lasciato la questione aperta, se la giurisprudenza attuale possa considerarsi in generale ancora adeguata alla luce della diffusa copertura finanziaria contro i rischi di perdita di guadagno a causa di malattia, attraverso i redditi di sostituzione versati dalle assicurazioni sociali. Ora, nella fattispecie, la ricorrente non ha allegato né dimostrato di aver subito, per causa di una grava malattia, una perdita di guadagno che ha pro-vocato la sua insolvenza, e nemmeno fa valere altri motivi per ottenere la sospensione dell’esecuzione. La grave malattia non potendo costituire da sola una ragione sufficiente per concedere la sospensione (sopra, consid. 2.1), il provvedimento impugnato va confermato e il ricorso, infondato, dev’essere respinto.”
Eine mittelgradige depressive Episode kann nach der Rechtsprechung nicht genügen, wenn die betroffene Person weiterhin fähig ist, Verfahrenshandlungen vorzunehmen (z. B. eine Beschwerdeschrift zu verfassen). Für die Qualifikation als «schwere Krankheit» im Sinne von Art. 61 SchKG sind demnach erheblichere Beeinträchtigungen der Fähigkeit zu Verfahrenshandlungen erforderlich.
“Der Rüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von der Vor- instanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Folgendes entgegen zu halten: Im vom Bundesgericht beurteilten Fall handelte es sich um einen Be- schwerdeführer, der an einer mittelgradigen depressiven Episode litt, nichtsdes- totrotz aber in der Lage war, die Beschwerdeschrift ans Bundesgericht zu verfas- sen. Aus diesem Grund wurde die Erkrankung als nicht genügend gewertet, um als schwere Krankheit im Sinne von Art. 61 SchKG zu qualifizieren und einen Rechtsstillstand gemäss dieser Bestimmung zu rechtfertigen (BGer 7B.227/2004 vom 14. Dezember 2004, insb. E. 2.2; vgl. auch BGer 5A_53/2012 vom”
Konkrete Entscheidungen zeigen praxisrelevante Orientierungspunkte für Gebührensätze in verschiedenen Streitwertkategorien (jeweils mit Bezug auf konkreten Streitwert in den Entscheidungen).
“Hinsichtlich ihrer übrigen Vorbringen macht die Gesuchsgegnerin nicht gel- tend, dass und welche derselben sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 9) vorgetragen hätte. Soweit diese von der Vorinstanz beurteilt und verworfen wurden (vorstehend Erwäg. 4b), trägt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen diese Erwägungen vor, womit es bei denselben und der darauf gestützten Rechts- öffnung bleibt. Soweit die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass und welche dieser Vorbringen trotz Geltendmachung unbeachtet geblieben wären; als Noven sind sie jedoch im Be- schwerdeverfahren unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 4.a). d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. - 6 - 5.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 21'262.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 19, 21 und 22/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Hinsichtlich ihrer übrigen Vorbringen macht die Gesuchsgegnerin nicht gel- tend, dass und welche derselben sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 9) vorgetragen hätte. Soweit diese von der Vorinstanz beurteilt und verworfen wurden (vorstehend Erwäg. 4b), trägt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen - 6 - diese Erwägungen vor, womit es bei denselben und der darauf gestützten Rechts- öffnung bleibt. Soweit die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass und welche dieser Vorbringen trotz Geltendmachung unbeachtet geblieben wären; als Noven sind sie jedoch im Be- schwerdeverfahren unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 4.a). d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 5.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 25'412.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 7 - 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 21, 23, 24/1-4 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“So macht er mit dieser nochmals dasselbe wie vor Vorinstanz geltend: Er habe versehentlich nur "Rechtsvorschlag" angekreuzt, obwohl er eigentlich "Rechtsvorschlag (seit Konkurs) kein neues Vermögen" habe ankreuzen wollen. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, die Forderung zu bezahlen. Er arbeite immer noch 100 %, obwohl es ihm gesundheitlich nicht gut gehe (Urk. 10). Mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich überhaupt nicht auseinander. Ferner ist er mit seinem erstmaligen Vor- bringen, wonach er in einem ähnlichen Fall im Jahr 2017 das Kreuzchen beim Be- treibungsamt am gleichen Ort gemacht habe, aufgrund des Novenverbots im Be- schwerdeverfahren nicht mehr zu hören (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin kann er daraus für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf seine Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 47'480.95 in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangs- gemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- - 5 - digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Einwendungen dieser Art, welche nicht den Austausch der Haupt- pflichten betreffen, sind nun aber glaubhaft zu machen, wogegen blosse Behaup- tungen nicht genügen; dies ist kein Anwendungsfall der "Basler Rechtsöffnungs- praxis". Dass die Gesuchsgegnerin diese Einwendungen glaubhaft gemacht hätte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht (die von der Gesuchsgegnerin ein- gereichte Bestätigung ihres Psychiaters [Urk. 10/10] beruht naturgemäss auf ihren eigenen Angaben und ist daher als Glaubhaftmachungsmittel nicht geeignet). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren genügen damit nicht, um den Mietvertrag als provisorischen Rechtsöffnungstitel zu entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). - 5 - e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'250.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 13 S. 2, S. 15-17). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt allerdings neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.”
“172 Ziffer 3 SchKG abgewiesen hätte (vgl. dahingehend act. 7/5 S. 2 Ziffer 5 "Wichtige Hinweise"), nicht innert der Beschwerdefrist sichergestellt - 4 - hat (s.a. act. 8). Da die Schuldnerin damit nicht belegt hat, dass sie die Kosten i.S.v. Art. 172 Ziffer 3 resp. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG getilgt hat, ist die Be- schwerde folglich abzuweisen. 5.Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3.Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. - 5 - 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“d)Mit diesen Vorbringen werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret beanstandet, sondern wird einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2023 in Frage gestellt. Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, kann dieses Urteil im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstre- ckungsverfahren. Es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde; die Forderung kann daher inhalt- lich nicht mehr überprüft werden. Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz ist nicht dargetan. - 5 - e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Rechtsöff- nung als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2). 4.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'070.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. - 6 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Es handelt sich dabei um die Begründung einer Beschwerde, welche der Gesuchsgegner in der vorlie- genden Sache gegen eine prozessleitende Verfügung der Vorinstanz erhob und auf welche die beschliessende Kammer nicht eintrat, weil dem Gesuchsgegner kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohte (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Beschluss vom 13. Juni 2024, Geschäfts-Nr. RT240074). Soweit der Gesuchsgeg- ner mit seinem Verweis auf die erwähnte Eingabe diese zum Bestandteil seiner Beschwerde erklären wollte, ist festzuhalten, dass auch die dortigen Vorbringen des Gesuchsgegners (Bestreitung der Forderung sowie Behauptung der Korruption hinsichtlich der dem Rechtsöffnungsbegehren zugrundeliegenden Urteile) keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. - 4 - 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'062.89 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beklagten damit als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'596.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten in- folge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 9 - 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten aufer- legt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 26, Urk. 29 und Urk. 30/2–9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Den Einwand, die Gesuchsgegnerin habe die gemietete Ladenfläche nicht ordnungsge- mäss nutzen können, hat bereits die Vorinstanz verworfen (Urk. 24 Erwägung 3.3) und die Gesuchsgegnerin stellt jenen Erwägungen nichts entgegen. Dass die Ge- suchsgegnerin nach "Störung und Theater" der Vermieterin Ende Juni 2022 aus- gezogen sei, der Mietvertrag von "C._____" auf Ende September 2022 gekündigt worden sei, ihr im Dezember 2022 erneut der Schlüssel gegeben worden sei und die Gesuchstellerin bereits nach ihrem Auszug Nachmieter gefunden habe, hat die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Urk. 18); diese neuen Behauptungen können daher im Beschwerdeverfahren nicht berück- sichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehend Erwägung 2.a). e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 36'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 5 - c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 23A+B und 25/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
Gemäss der Rechtsprechung ist ein Grund für die zeitlich befristete Gewährung des Rechtsstillstands nach Art. 61 SchKG gegeben, wenn der Schuldner wegen einer schweren Krankheit nicht in der Lage ist, seine Interessen in der Betreibung zu wahren und zudem nicht befähigt ist, einen Vertreter zu ernennen. Die Suspension kann dabei nur für eine bestimmte Zeit gewährt werden (z. B. soweit erforderlich, damit der Schuldner einen Vertreter bestimmen kann).
“Per i Giudici cantonali, in concreto l'escussa si era prevalsa di questa seconda ipotesi, ma non l'aveva dimostrata: i gravi problemi di salute (lesioni interne, smemoratezza, disorientamento e ansia) consecutivi ad una colonscopia del 2022 non le avevano infatti precluso l'esercizio di un'attività lucrativa, siccome a quel momento era già invalida e pensionata, e non avevano nemmeno causato la sua insolvenza, siccome i primi attestati di carenza di beni rilasciati a suo carico risalivano già al 2005. Non avendo l'escussa fatto valere altri motivi per ottenere la sospensione dell'esecuzione, l'autorità di vigilanza ha confermato il provvedimento dell'UE di non rinnovare la sospensione. 2.2. Nel ricorso in materia civile, l'escussa espone i suoi gravi problemi di salute sopraggiunti negli ultimi due anni. Rimprovera all'autorità di vigilanza di non aver tenuto conto, oltre al suo precario stato di salute fisica, delle sue importanti limitazioni neurologiche e psichiche, della documentazione medica prodotta per comprovarle e del fatto che non sarebbe quindi, per il momento, in grado di salvaguardare i propri interessi nella procedura esecutiva. La ricorrente insomma non contesta che in effetti la sua insolvenza non sia stata causata dai problemi di salute e che quindi l'ipotesi esaminata dall'autorità di vigilanza non fosse realizzata, ma le rimprovera di non aver valutato l'altro caso, sviluppato dalla giurisprudenza, di applicazione dell'art. 61 LEF, ossia di non aver considerato che la sua grave malattia non le consente ancora di nominarsi un rappresentante. In aggiunta a tale argomentazione ricorsuale - intesa quale censura di violazione dell'art. 61 LEF, del diritto di essere sentita e di accertamento incompleto dei fatti - la ricorrente sostiene che, senza la proroga della sospensione dell'esecuzione, i requisiti di un equo processo sanciti dall'art. 6 CEDU non sarebbero garantiti. 2.3. Tra i motivi per accordare la sospensione dell'esecuzione giusta l'art. 61 LEF, la giurisprudenza prevede il caso in cui il debitore, a causa di una grave malattia, non è in grado di tutelare i propri interessi nella procedura e non è nemmeno in grado di nominare un rappresentante a tale scopo (DTF 58 III 18; sentenze 5A_344/2016 del 13 luglio 2016 consid. 2.3.1; 5A_837/2016 del 6 marzo 2017 consid. 3.4.1). La sospensione può essere prorogata (cfr. DTF 105 III 101 consid. 2). Non può tuttavia essere ordinata una sospensione permanente: l'art. 61 LEF prevede infatti che l'esecuzione può essere sospesa solo per un tempo determinato (segnatamente il tempo necessario all'escusso a designare un rappresentante; sentenza 5A_53/2012 del 1° febbraio 2012 consid.”
Kostenfreiheit gilt auch für Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde und die zugehörigen Revisionsverfahren; die Kosten für Beschwerde- und Revisionsverfahren vor der Aufsichtsbehörde werden regelmäßig erlassen.
“Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festge- stellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder dass der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof durch eine gütliche Einigung abge- schlossen wurde. Auch diese Voraussetzungen legt die Revisionsklägerin in ihrer Revisionsschrift nicht ansatzweise dar. Dass sie sich diskriminiert fühlt, reicht al- lein jedenfalls nicht. 5.Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 6.Mit vorliegendem Entscheid erweist sich der Antrag der Revisionsklä- gerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 15) als gegenstands- los und ist abzuschreiben. III. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos. Dies gilt auch für ein diesbezügliches Revisionsverfahren (vgl. OGer ZH RH130001 vom 13. Mai 2013, E. 5). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei dem Revisionsbeklagten vorliegend ohnehin kein zu ent- schädigender Aufwand entstanden ist. - 7 - Es wird erkannt: 1.Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrie- ben. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich (1. Abtei- lung), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
Rügen, wonach das Betreibungsamt Gesuche um Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung (Art. 61 SchKG) nicht geprüft habe, sind betreibungsrechtliche Streitigkeiten und nicht strafrechtlich zu verfolgen; der betreibungsrechtliche Rechtsmittelweg gemäss Art. 17 SchKG ist zu beschreiten.
“Es ist gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Strafanzeige vom 31. Mai 2023 (inkl. Beilagen) wie auch die oberinstanzlichen Eingaben nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben soll. Die Beschwerdeführerin erklärt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft wie auch der Beschwerdekammer in Strafsachen mit der Pfändung von Vermögenswerten von ihrem Konto a.________ nicht einverstanden und macht geltend, dass es sich hierbei um unpfändbare Vermögenswerte im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG handle. Sie beanstandet zudem die Art und Weise der Aufbewahrung der gepfändeten Vermögenswerte durch das Betreibungsamt. Diese Beanstandungen stellen keine strafrechtliche, sondern vielmehr eine betreibungsrechtliche Streitigkeit dar, wofür die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind. Die Beschwerdeführerin hätte insoweit – gleichermassen wie auch betreffend ihre Rüge, das Betreibungsamt habe die Gesuche um Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung nach Art. 61 SchKG nicht geprüft – den betreibungsrechtlichen Rechtsmittelweg (Art. 17 SchKG) bestreiten müssen, wie es ihr offenbar auch bereits von der Beschuldigten erörtert worden war. Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch durch die Beschuldigte sind in diesem Zusammenhang keine auszumachen. Insbesondere liegt offensichtlich kein unzulässiger Ermessensmissbrauch durch die Beschuldigte vor. Die Beschwerdeführerin war als Schuldnerin verpflichtet, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen oder einen Vertreter zu bestimmen (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Einen Anspruch auf Pfändungsvollzug am Wohnsitz des Schuldners besteht nicht. Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. August 2023 in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach versucht worden sei, bei der Beschwerdeführerin zu Hause vorzusprechen, was indes nicht erfolgreich gewesen sei. Zudem wurde erörtert, dass auf eine polizeiliche Vorladung gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG – welcher eine «Kann»-Vorschrift darstellt – verzichtet worden sei, weil dadurch die benötigen Dokumente zur Beurteilung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hätten erhältlich gemacht werden können.”
“Es ist gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Strafanzeige vom 31. Mai 2023 (inkl. Beilagen) wie auch die oberinstanzlichen Eingaben nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben soll. Die Beschwerdeführerin erklärt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft wie auch der Beschwerdekammer in Strafsachen mit der Pfändung von Vermögenswerten von ihrem Konto a.________ nicht einverstanden und macht geltend, dass es sich hierbei um unpfändbare Vermögenswerte im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG handle. Sie beanstandet zudem die Art und Weise der Aufbewahrung der gepfändeten Vermögenswerte durch das Betreibungsamt. Diese Beanstandungen stellen keine strafrechtliche, sondern vielmehr eine betreibungsrechtliche Streitigkeit dar, wofür die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind. Die Beschwerdeführerin hätte insoweit – gleichermassen wie auch betreffend ihre Rüge, das Betreibungsamt habe die Gesuche um Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung nach Art. 61 SchKG nicht geprüft – den betreibungsrechtlichen Rechtsmittelweg (Art. 17 SchKG) bestreiten müssen, wie es ihr offenbar auch bereits von der Beschuldigten erörtert worden war. Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch durch die Beschuldigte sind in diesem Zusammenhang keine auszumachen. Insbesondere liegt offensichtlich kein unzulässiger Ermessensmissbrauch durch die Beschuldigte vor. Die Beschwerdeführerin war als Schuldnerin verpflichtet, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen oder einen Vertreter zu bestimmen (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Einen Anspruch auf Pfändungsvollzug am Wohnsitz des Schuldners besteht nicht. Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. August 2023 in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach versucht worden sei, bei der Beschwerdeführerin zu Hause vorzusprechen, was indes nicht erfolgreich gewesen sei. Zudem wurde erörtert, dass auf eine polizeiliche Vorladung gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG – welcher eine «Kann»-Vorschrift darstellt – verzichtet worden sei, weil dadurch die benötigen Dokumente zur Beurteilung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hätten erhältlich gemacht werden können.”
Die Aussetzung der Vollstreckung nach Art. 61 SchKG ist zeitlich zu bestimmen; eine dauerhafte (unbefristete) Suspendierung ist nicht zulässig. Die Frist kann gegebenenfalls verlängert werden; hält die Unfähigkeit des Schuldners an, kann die Erwachsenenschutzbehörde eingeschaltet werden, damit diese allenfalls eine Massnahme nach Art. 388 ff. ZGB anordnet.
“61 LEF, ossia di non aver considerato che la sua grave malattia non le consente ancora di nominarsi un rappresentante. In aggiunta a tale argomentazione ricorsuale - intesa quale censura di violazione dell'art. 61 LEF, del diritto di essere sentita e di accertamento incompleto dei fatti - la ricorrente sostiene che, senza la proroga della sospensione dell'esecuzione, i requisiti di un equo processo sanciti dall'art. 6 CEDU non sarebbero garantiti. 2.3. Tra i motivi per accordare la sospensione dell'esecuzione giusta l'art. 61 LEF, la giurisprudenza prevede il caso in cui il debitore, a causa di una grave malattia, non è in grado di tutelare i propri interessi nella procedura e non è nemmeno in grado di nominare un rappresentante a tale scopo (DTF 58 III 18; sentenze 5A_344/2016 del 13 luglio 2016 consid. 2.3.1; 5A_837/2016 del 6 marzo 2017 consid. 3.4.1). La sospensione può essere prorogata (cfr. DTF 105 III 101 consid. 2). Non può tuttavia essere ordinata una sospensione permanente: l'art. 61 LEF prevede infatti che l'esecuzione può essere sospesa solo per un tempo determinato (segnatamente il tempo necessario all'escusso a designare un rappresentante; sentenza 5A_53/2012 del 1° febbraio 2012 consid. 3); ciò vale anche in caso di malattia cronica (DTF 58 III 18; sentenza 5A_344/2016 citata consid. 2.3.1). Qualora l'incapacità di una persona maggiorenne di salvaguardare i propri diritti perduri, va ricordata la possibilità di far intervenire l'autorità di protezione degli adulti affinché ordini eventualmente in suo favore una misura ufficiale giusta gli art. 388 segg. CC. 2.3.1. Contrariamente a quanto sostiene la ricorrente, l'autorità di vigilanza non ha ignorato la sua malattia. Ha tuttavia affermato che questa "non [può] costituire da sola una ragione sufficiente per concedere la sospensione". Tale conclusione è conforme alla giurisprudenza appena evocata, ritenuto che la ricorrente aveva già beneficiato di una precedente sospensione di 6 settimane. La ricorrente non può infatti essere seguita laddove sembra intendere che la sospensione dell'esecuzione, in caso di impossibilità del debitore di tutelare i propri interessi e di designare un rappresentante, vada prorogata fintanto che duri la sua malattia (v.”
“Rimprovera all'autorità di vigilanza di non aver tenuto conto, oltre al suo precario stato di salute fisica, delle sue importanti limitazioni neurologiche e psichiche, della documentazione medica prodotta per comprovarle e del fatto che non sarebbe quindi, per il momento, in grado di salvaguardare i propri interessi nella procedura esecutiva. La ricorrente insomma non contesta che in effetti la sua insolvenza non sia stata causata dai problemi di salute e che quindi l'ipotesi esaminata dall'autorità di vigilanza non fosse realizzata, ma le rimprovera di non aver valutato l'altro caso, sviluppato dalla giurisprudenza, di applicazione dell'art. 61 LEF, ossia di non aver considerato che la sua grave malattia non le consente ancora di nominarsi un rappresentante. In aggiunta a tale argomentazione ricorsuale - intesa quale censura di violazione dell'art. 61 LEF, del diritto di essere sentita e di accertamento incompleto dei fatti - la ricorrente sostiene che, senza la proroga della sospensione dell'esecuzione, i requisiti di un equo processo sanciti dall'art. 6 CEDU non sarebbero garantiti. 2.3. Tra i motivi per accordare la sospensione dell'esecuzione giusta l'art. 61 LEF, la giurisprudenza prevede il caso in cui il debitore, a causa di una grave malattia, non è in grado di tutelare i propri interessi nella procedura e non è nemmeno in grado di nominare un rappresentante a tale scopo (DTF 58 III 18; sentenze 5A_344/2016 del 13 luglio 2016 consid. 2.3.1; 5A_837/2016 del 6 marzo 2017 consid. 3.4.1). La sospensione può essere prorogata (cfr. DTF 105 III 101 consid. 2). Non può tuttavia essere ordinata una sospensione permanente: l'art. 61 LEF prevede infatti che l'esecuzione può essere sospesa solo per un tempo determinato (segnatamente il tempo necessario all'escusso a designare un rappresentante; sentenza 5A_53/2012 del 1° febbraio 2012 consid. 3); ciò vale anche in caso di malattia cronica (DTF 58 III 18; sentenza 5A_344/2016 citata consid. 2.3.1). Qualora l'incapacità di una persona maggiorenne di salvaguardare i propri diritti perduri, va ricordata la possibilità di far intervenire l'autorità di protezione degli adulti affinché ordini eventualmente in suo favore una misura ufficiale giusta gli art.”
Medizinisch begründete Behandlungen oder Untersuchungen können eine Sistierung nach Art. 61 SchKG rechtfertigen, wenn die Krankheit oder die Behandlung den Schuldner daran hindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder aus humanitären Gründen eine Fortsetzung der Betreibung unzumutbar macht. Terminbestätigungen und medizinische Befunde können die Gesuchsbewilligung stützen.
“Nel ricorso RI 1 contesta il rifiuto dell’UE di sospendere (nuovamente) l’esecuzione giusta l’art. 61 LEF, facendo valere di aver subito gravi lesioni interne durante una colonscopia rutinaria all’Ospedale __________ di L__________, ciò che ha comportato una lunghissima degenza e ulteriori gravi complicazioni, tra cui smemoratezza, disorientamento e ansia. Spiega altresì di doversi sottoporre presso l’Ospedale __________ di M__________ e l’Ospedale cantonale di S__________ a ulteriori esami medici, che però sono stati rinviati, motivo per cui ha chiesto all’Ufficio “un’interruzione” dell’esecuzione. A sostegno delle sue dichiarazioni, ella ha prodotto le lettere d’appuntamento delle visite mediche e alcuni referti medici. Cita inoltre una sentenza del Tribunale federale per ricordare che una sospensione nel senso dell’art. 61 LEF può intervenire non solo per permettere di designare un rappresentante legale, come sostenuto dall’UE nella decisione impugnata, ma anche per motivi umanitari, se la malattia impedisce al debitore di esercitare un’attività lucrativa (DTF 58 III 18).”
Für einen Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG ist beim Betreibungsamt ein Gesuch zu stellen. Die blosse Einreichung von Unterlagen (z. B. eines Arztzeugnisses) gilt nach der Rechtsprechung nicht automatisch als Antrag auf Gewährung eines Rechtsstillstands.
“Ein wie vom Beschwerdeführer geltend gemachter Notstillstand liegt nicht vor. Für einen Rechtsstillstand im Sinne von Art. 61 SchKG hätte der Beschwerdeführer einen Antrag beim Betreibungsamt stellen müssen, was aus den Unterlagen nicht hervorgeht. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 2024 auf dem Betreibungsamt einvernommen und aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen. So war ihm im Zeitpunkt der Zustellung des Spitalaufgebots durchaus bewusst, dass ein Betreibungsverfahren hängig ist und Handlungen vorgenommen werden. Er hätte folglich um Rechtsstillstand ersuchen müssen, was er aber nicht tat. So oder anders dient der Rechtsstillstand nicht der Wiederherstellung einer versäumten Frist. Der Antrag des Beschwerdeführers, die verzögerte Abgabe der Beschwerde durch seinen klaren Notstillstand zu akzeptieren und auf die Beschwerde einzutreten, muss folglich eher als Gesuch um Wiederherstellung der Frist i.S. von Art. 33 Abs. 4 SchKG angesehen werden. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer nicht plötzlich schwer krank, was als unverschuldetes Hindernis angesehen würde. Die Operation war jedoch geplant und es oblag dem Beschwerdeführer, für die Zeit seiner Abwesenheit die nötigen Vorkehrungen zu treffen.”
“Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er sei zufolge Krankheit nicht in der Lage gewesen, die Sendung innert der sieben tägigen Abholungsfrist abzuholen und er sich insofern (sinngemäss) auf einen Fristwiederherstellungs- grund i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG beruft, so ist dieser weder hinreichend begrün- det noch belegt worden. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ein Arztzeugnis ins Recht gereicht, um seine Krankheit zu belegen, wobei ohnehin nur eine plötz- liche schwere Erkrankung – nicht dagegen die dauernde Krankheit – als hinrei- chender Wiederherstellungsgrund gelten würde (KuKo SchKG- R USSENBERGER/MINET, 2. Aufl. 2014, Art. 33 N 22 f.). Es kann somit auch offen gelassen werden, ob die Fristwiederherstellung nicht bereits vor der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer kann sich darüber hinaus auch nicht auf einen Rechtsstillstand zufolge schwerer Krankheit nach Art. 61 SchKG berufen. Ein solcher wäre beim Betreibungsamt zu beantragen gewesen, wobei allerdings in der blossen Einreichung eines Arztzeugnisses kein Antrag auf Einräumung einer Schonfrist erblickt werden kann (BGer 7B.271/2003 vom 28. Januar 2004, E. 1.2.3.; vgl. act. 13/1).”
“Nachfristen sind dagegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 2.2. Die Eingabe der Schuldnerin vom 26. September 2023 (act. 8) erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. act. 7/12) und ist damit verspätet. Damit wäre sie nicht zu beachten. Wie sogleich zu zeigen sein wird, würde sich aber auch bei Be- rücksichtigung der Eingabe am Ausgang des Verfahrens nichts ändern: - 3 - 2.3. Die Schuldnerin macht in ihren Eingaben weder eine Tilgung, noch eine Hin- terlegung oder einen Gläubigerverzicht geltend und reicht auch keine entspre- chenden Unterlagen ein (act. 2; act. 8). In der Eingabe vom 25. September 2023 gibt die Schuldnerin einzig an, sie sei seit anfangs Jahr 2023 krankgeschrieben und nicht handlungsfähig. Aus diesem Grund sei der Konkurs aufzuheben (act. 2 S. 3). Eine Krankschreibung stellt indes keinen Konkurshinderungsgrund dar (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Schuldnerin macht auch nicht geltend, beim Betrei- bungsamt (oder der Vorinstanz) ein Gesuch um Rechtsstillstand gestellt zu haben (Art. 61 SchKG). Zudem erfolgen die Ausführungen zur Krankschreibung und Handlungsunfähigkeit völlig losgelöst vom vorinstanzlichen Konkursverfahren. Vielmehr nimmt die Schuldnerin Bezug auf ein Strafverfahren (SB230304) und die "willkürliche Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft" (vgl. act. 2 S. 3). Vor die- sem Hintergrund können die Ausführungen der Schuldnerin auch nicht als sinn- gemässes Gesuch um Wiedereinsetzung in einen früheren Verfahrensstand ver- standen werden. Ohnehin gibt die Schuldnerin in ihrer zweiten – verspäteten – Eingabe selbst an, den vorinstanzlichen Verhandlungstermin falsch in der Agenda eingetragen zu haben, "weshalb sie völlig überrascht worden sei" (act. 8). Einen Zusammenhang zwischen der Säumnis und der Krankschreibung behauptet sie nicht. Da die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses damit nicht ge- geben sind, ist die Beschwerde abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber anzu- fügen ist, dass es die Schuldnerin in ihren Eingaben auch vollständig unterlassen hat, Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen, wobei eine Ergänzung der entsprechenden”
Die obere Instanz kann die zweitinstanzliche Gebühr praktisch an den tatsächlichen Streitwert anpassen und bei Unterliegen der Beschwerde oder unzulässigen Beschwerden eine moderate/verminderte Entscheidgebühr festsetzen (Beispiele: CHF 500, CHF 300, CHF 150).
“August 1979 erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil auf dieser darauf hingewiesen wird, dass sie nicht einen definitiven Ver- lustschein im Sinne von Art. 149 SchKG bilde, und, wie schon die Vorinstanz kor- rekt festgehalten hat, darin auch keine Schuld festgehalten ist, welche von den Ge- suchstellern anerkannt worden wäre (als Schuldner ist die Bundesrepublik Nigeria ausgewiesen, als Gläubigerin eine Aktiengesellschaft; Urk. 5/4 = Urk. 14/3). Es bleibt damit dabei, dass der Gesuchsgegner keine Urkunde vorgelegt hat, in wel- cher die Gesuchsteller eine Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner anerkannt hät- ten. Daher stellt es keine unrichtige Rechtsanwendung dar, dass die Vorinstanz den Verrechnungseinwand des Gesuchsgegners nicht berücksichtigt hat. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'068.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 210.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. - 6 - d)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 13'324.66 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 7 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8/1–2 und Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“So macht er mit dieser nochmals dasselbe wie vor Vorinstanz geltend: Er habe versehentlich nur "Rechtsvorschlag" angekreuzt, obwohl er eigentlich "Rechtsvorschlag (seit Konkurs) kein neues Vermögen" habe ankreuzen wollen. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, die Forderung zu bezahlen. Er arbeite immer noch 100 %, obwohl es ihm gesundheitlich nicht gut gehe (Urk. 10). Mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich überhaupt nicht auseinander. Ferner ist er mit seinem erstmaligen Vor- bringen, wonach er in einem ähnlichen Fall im Jahr 2017 das Kreuzchen beim Be- treibungsamt am gleichen Ort gemacht habe, aufgrund des Novenverbots im Be- schwerdeverfahren nicht mehr zu hören (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin kann er daraus für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf seine Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 47'480.95 in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangs- gemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- - 5 - digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Soweit sie dabei keine unzulässigen Noven vorbringt resp. ihre Vorbringen vor Vorinstanz nachsubstantiiert (bspw. betreffend Steuerbefreiung für touristische Investitionen, Urk. 11 S. 2; vgl. vorgehende Erwägung 3.2.), wiederholt - 5 - sie im Wesentlichen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (bspw. betref- fend Nichtberücksichtigung bedeutender Investitionen, Auswirkungen der Covid- 19-Pandemie und Berücksichtigung der damit Verluste). Wie gezeigt wurde (vgl. vorstehende Erwägung 3.1.), genügt dies den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsöffnungsge- richt – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – verwehrt ist, den Rechtsöff- nungstitel materiell (inhaltlich) zu überprüfen. 6.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'101.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwer- deverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. - 6 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO) Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 4 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Dort sind auch die im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässigen Beweismassnahmen – wie vorliegend die Erstellung eines graphologi- schen Gutachtens – möglich. f)Insgesamt setzt sich der Gesuchsteller auch mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, seine eigene gegen- teilige Sichtweise darzulegen und überwiegend neue – im Beschwerdeverfahren nicht zulässige – Tatsachenbehauptungen vorzubringen (Urk. 14 S. 1 ff.). Damit legt er nicht dar, inwiefern die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, wes- halb keine unterschriftliche Schuldanerkennung und folglich kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. Urk. 15 S. 3 f.), rechtsfehlerhaft sein sollen oder inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte. - 8 - g)Vor diesem Hintergrund wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such zu Recht ab und auferlegte dem Gesuchsteller ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4.a)Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss zu bezie- hen (Art. 111 Abs.1 ZPO); der Überschuss wird ihm, vorbehältlich von Verrech- nungsforderungen der Gerichtskasse, zurückerstattet werden. b)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Gesuchstellers um Verlängerung der Frist zur Begründung bzw. Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen. 2.Auf den sinngemässen Antrag auf Erstellung eines graphologischen Gutach- tens des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 3.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr.”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 9, 11 und 12/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
Ein Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG kann aus humanitären Gründen gewährt werden, insbesondere wenn die Krankheit den Schuldner an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert. Als Belege wurden in der Praxis unter anderem Arztbefunde sowie Vorladungs- und Terminschreiben vorgelegt und berücksichtigt.
“Nel ricorso RI 1 contesta il rifiuto dell’UE di sospendere (nuovamente) l’esecuzione giusta l’art. 61 LEF, facendo valere di aver subito gravi lesioni interne durante una colonscopia rutinaria all’Ospedale __________ di L__________, ciò che ha comportato una lunghissima degenza e ulteriori gravi complicazioni, tra cui smemoratezza, disorientamento e ansia. Spiega altresì di doversi sottoporre presso l’Ospedale __________ di M__________ e l’Ospedale cantonale di S__________ a ulteriori esami medici, che però sono stati rinviati, motivo per cui ha chiesto all’Ufficio “un’interruzione” dell’esecuzione. A sostegno delle sue dichiarazioni, ella ha prodotto le lettere d’appuntamento delle visite mediche e alcuni referti medici. Cita inoltre una sentenza del Tribunale federale per ricordare che una sospensione nel senso dell’art. 61 LEF può intervenire non solo per permettere di designare un rappresentante legale, come sostenuto dall’UE nella decisione impugnata, ma anche per motivi umanitari, se la malattia impedisce al debitore di esercitare un’attività lucrativa (DTF 58 III 18).”
Auch bei verspäteter Beschwerde oder Nichteintreten werden in der Praxis häufig keine Verfahrenskosten erhoben; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG wird dabei angewandt und Kosten bleiben unentgeltlich.
“Aufgrund des Poststempels gilt die Vermutung, dass die Postaufgabe am 18. Juni 2024 und damit einen Tag zu spät erfolgte. In den Akten befinden sich keine Beweismittel, welche diese Vermutung widerlegen. Im Gegenteil lässt auch die Tatsache, dass der erste Eintrag in der Sendungsverfolgung der Post (Sortie- rung zur Zustellung) am 18. Juni 2024 um 20:21 Uhr erfolgte, es als wahrscheinli- cher erscheinen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde erst im Verlaufe des 18. Juni 2024 in einen Briefkasten geworfen hatte (act. 12B). Der Nachweis der fristgerechten Erhebung der Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde ist demzufolge nicht erbracht. Es ist davon auszugehen, dass die Be- schwerde verspätet erfolgte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4.Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 12), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 7 - 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 15a, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
Die Spruchgebühr kann im Beschwerdeverfahren anhand Streitwert und Aufwand konkretisiert werden; bei vorliegendem Streitwert praxisüblich ist eine Spruchgebühr von CHF 2'000.
“Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten der Beschwerde- führerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 2'000.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Diese wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Parteientschädigung ist mangels Honorarnote und Honorarvereinbarung für das Beschwerdeverfahren nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 2 ff. HV). Angesichts der sich stellenden Fragen und der eingereichten Rechtsschriften scheint ein Auf- wand von acht Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stunden- ansatz von CHF”
Bei geringem oder überschaubarem Streitwert setzt die Praxis die zweitinstanzliche Gebühr häufig pauschal deutlich unterhalb des gesetzlichen Maximalfaktors (z. B. CHF 500, CHF 300, CHF 200, CHF 150, CHF 100).
“Hinsichtlich ihrer übrigen Vorbringen macht die Gesuchsgegnerin nicht gel- tend, dass und welche derselben sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 9) vorgetragen hätte. Soweit diese von der Vorinstanz beurteilt und verworfen wurden (vorstehend Erwäg. 4b), trägt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen diese Erwägungen vor, womit es bei denselben und der darauf gestützten Rechts- öffnung bleibt. Soweit die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass und welche dieser Vorbringen trotz Geltendmachung unbeachtet geblieben wären; als Noven sind sie jedoch im Be- schwerdeverfahren unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 4.a). d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. - 6 - 5.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 21'262.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 19, 21 und 22/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Hinsichtlich ihrer übrigen Vorbringen macht die Gesuchsgegnerin nicht gel- tend, dass und welche derselben sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 9) vorgetragen hätte. Soweit diese von der Vorinstanz beurteilt und verworfen wurden - 6 - (vorstehend Erwäg. 4b), trägt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen diese Erwägungen vor, womit es bei denselben und der darauf gestützten Rechts- öffnung bleibt. Soweit die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass und welche dieser Vorbringen trotz Geltendmachung unbeachtet geblieben wären; als Noven sind sie jedoch im Be- schwerdeverfahren unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 4.a). d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 5.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 11'657.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 7 - 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 20, 22, 23/1-4 und 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 13'324.66 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 7 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8/1–2 und Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Beschwerde- vorbringen des Gesuchsgegners können daher nicht berücksichtigt werden. Allen- falls als (zulässige) Beanstandung gegen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels kann das Vorbringen gewertet werden, dass eine Verfügung als solche bezeichnet werden und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müsse (Urk. 12 S. 3). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Verfügungen vom 16. August 2023, mit wel- chen die vom Gesuchsgegner zu zahlenden Beiträge und Verzugszinsen festge- setzt wurden, klar als solche bezeichnet sind und auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (vgl. Urk. 2/2 und 2/3). Da diese beiden Verfügungen überdies unbestrit- - 4 - ten rechtskräftig bzw. vollstreckbar sind, wurden sie von der Vorinstanz zu Recht als Rechtsöffnungstitel gewertet. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'559.65 auf Fr. 250.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14 und 15/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 8). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 8 und Urk. 10/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 8). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 8 und Urk. 10/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO) Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 4 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beklagten damit als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'596.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten in- folge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 9 - 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten aufer- legt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 26, Urk. 29 und Urk. 30/2–9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“unbeachtlich seien. Was die Einwendung der Tilgung anbe- langt, hielt die Vorinstanz ebenfalls zutreffend fest, dass diese durch eine Urkunde zu beweisen wäre (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der erstmals im Beschwerdeverfahren offerierte – und damit ohnehin verspätete (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2) – Zeugenbeweis, ist keine Urkunde im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (BSK SchKG-Staehelin, Art. 81 N 4). Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich un- begründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Der Gesuchsgegner ist zudem darauf hinzuweisen, dass keine Weiterleitung der behaupteten, unbelegten Schadenersatzklage erfolgt. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 535.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. - 6 - 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 7 und Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
Die Unentgeltlichkeit erstreckt sich praktisch auch auf das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 17–19 bzw. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und auf einfache Betreibungs- und Pfändungsverfahren; in diesen Fällen werden ebenfalls gewöhnlich keine Parteientschädigungen zugesprochen.
“Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 19 EGzSchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) kostenlos. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kosten- los. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG darf im Übrigen (auch bei Obsiegen) keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG). Demnach wird erkannt:”
“Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, hat die Schuldnerin der vorgenannten Mitwirkungspflicht bereits in der Pfändungseinver- nahme nachzukommen (BGE 119 III 70, E. 1; BGer 7B.70/2006 vom 16. Juni 2006, E. 2.2.; OGer ZH, PS110225 vom 13. Dezember 2011, E. 2.e). Im Be- schwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG ist es dafür zu spät (BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 43, 54 und 65). Kommt die Schuldnerin ihren Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeit- punkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, besteht grund- sätzlich die Möglichkeit, beim Betreibungsamt die Revision der Einkommenspfän- dung im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verlangen (BGE 121 III 20, E. 3b; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 25). Die Beschwer- deführerin ist entsprechend – wie dies bereits die Vorinstanz getan hat – auf diese Möglichkeit zu verweisen. Im Ergebnis wäre die Beschwerde somit abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können. - 9 - 3.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfah- ren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift (act. 8), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 11 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 12 - 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“Im Ergebnis ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen. - 16 - 5.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 2, an das Betreibungsamt Zürich 2 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 15 und act. 16), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).”
“In Anbetracht der von den Parteien übereinstimmend bestätigten Gegen- standslosigkeit des Verfahrens ist der beantragten Abschreibung des Verfahrens zu entsprechen. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) und keine Parteient- schädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), sind - 4 - weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Den Be- schwerdegegnern 1 und 2 sind mit heutigem Beschluss Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 (act. 40) sowie vom 17. Juli 2024 (act. 42) zur Kenntnisnahme zuzustellen. Dem Beschwerdeführer sind die Eingaben der Beschwerdegegner 1 und 2 (act. 44 und act. 46) zur Kenntnisnahme zuzustellen. Es wird beschlossen: 1.Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 (act. 40) sowie einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2024 (act. 42) und an den Beschwerdeführer unter Beilage einer Ko- pie der Eingaben der Beschwerdegegner 1 und 2 vom 17.”
“Deshalb braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 11. April 2024 rechtzeitig erhoben hat. 3.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer durch Pu- blikation im kantonalen Amtsblatt, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 12), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 2, je gegen Empfangsschein. - 6 - 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).”
Die Spruchgebühr kann in Beschwerde- oder Summarsachen bis zum zulässigen 1,5‑fachen der Vorinstanzgebühr erhöht werden; in der Praxis wird diese Obergrenze in einzelnen Fällen ausgeschöpft, in anderen Fällen jedoch bewusst nicht erreicht.
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegne- rin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller – unter Beilage einer Kopie der Urk. 12 – und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Gesuchsgegnerin auf dem Rechtshilfeweg an B._____, ... [Adresse]. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'801.75 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 6 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.”
“II.2). 7.Weitere Einwände gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass kein Beschwer- degrund im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan ist, der zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids führt. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich (vgl. vorne, E. II.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. - 18 - IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmitte- lanträgen unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'294'718.05 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 73), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 6'000.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2.Überdies ist die Gesuchsgegnerin antragsgemäss (Urk. 22 S. 2 [Rechtsbegehren 2]) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe be- stimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; s.a. BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199) und ist auf Fr. 10'810.– (Fr. 10'000.– zuzüglich”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 9, 11 und 12/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
Eine mittelgradige psychische Erkrankung wurde vom Bundesgericht nicht als «schwere Krankheit» im Sinne von Art. 61 SchKG gewertet, sofern der Erkrankte noch in der Lage ist, rechtskräftige Eingaben (z. B. eine Beschwerdeschrift) zu verfassen; in solchen Fällen rechtfertigt dies regelmässig keinen Rechtsstillstand.
“Der Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von der Vor- instanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Folgendes entgegen zu halten: Im vom Bundesgericht beurteilten Fall handelte es sich um einen Be- schwerdeführer, der an einer mittelgradigen depressiven Episode litt, nichtsdes- totrotz aber in der Lage war, die Beschwerdeschrift ans Bundesgericht zu verfas- sen. Aus diesem Grund wurde die Erkrankung als nicht genügend gewertet, um als schwere Krankheit im Sinne von Art. 61 SchKG zu qualifizieren und einen Rechtsstillstand gemäss dieser Bestimmung zu rechtfertigen (BGer 7B.227/2004 vom 14. Dezember 2004, insb. E. 2.2; vgl. auch BGer 5A_53/2012 vom”
“Der Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von der Vor- instanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Folgendes entgegen zu halten: Im vom Bundesgericht beurteilten Fall handelte es sich um einen Be- schwerdeführer, der an einer mittelgradigen depressiven Episode litt, nichtsdes- totrotz aber in der Lage war, die Beschwerdeschrift ans Bundesgericht zu verfas- sen. Aus diesem Grund wurde die Erkrankung als nicht genügend gewertet, um als schwere Krankheit im Sinne von Art. 61 SchKG zu qualifizieren und einen Rechtsstillstand gemäss dieser Bestimmung zu rechtfertigen (BGer 7B.227/2004 vom 14. Dezember 2004, insb. E. 2.2; vgl. auch BGer 5A_53/2012 vom”
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in der Praxis vom Kanton bzw. der Behörde getragen bzw. verbleiben beim Kanton; das Verfahren bleibt für die Beteiligten kostenfrei.
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün- den verbleiben. Demnach wird erkannt:”
“Im Ergebnis ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen. - 16 - 5.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 2, an das Betreibungsamt Zürich 2 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 15 und act. 16), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).”
“In Anbetracht der von den Parteien übereinstimmend bestätigten Gegen- standslosigkeit des Verfahrens ist der beantragten Abschreibung des Verfahrens zu entsprechen. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) und keine Parteient- schädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), sind - 4 - weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Den Be- schwerdegegnern 1 und 2 sind mit heutigem Beschluss Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 (act. 40) sowie vom 17. Juli 2024 (act. 42) zur Kenntnisnahme zuzustellen. Dem Beschwerdeführer sind die Eingaben der Beschwerdegegner 1 und 2 (act. 44 und act. 46) zur Kenntnisnahme zuzustellen. Es wird beschlossen: 1.Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 (act. 40) sowie einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2024 (act. 42) und an den Beschwerdeführer unter Beilage einer Ko- pie der Eingaben der Beschwerdegegner 1 und 2 vom 17.”
“Nach den kongruenten Darstellungen sowohl des Betreibungsamtes als auch der Polizei wurde der Beschwerdeführer darauf hinge- wiesen, dass der Zahlungsbefehl gegebenenfalls im Briefkasten deponiert würde und als zugestellt gölte (act. 13, S. 5 f.; act. 14/3, S. 2). Selbst der Beschwerde- führer hält in der Beschwerde fest, dass der Beamte angekündigt habe, er werde mit den nötigen Befehlen wiederkommen (act. 30, Ziff. B.6.). Hieraus folgt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dass der Beschwerdeführer die Zustellung verwei- gert hat, indem er die Wohnungstüre beim zweiten Zustellversuch nicht mehr öff- nete, und der Zahlungsbefehl infolgedessen als am 12. Juli 2023 zugestellt gelten muss. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl mit Schreiben vom 21. Juli 2023 (act. 3) Rechtsvorschlag erhoben. Der Beschwerde- führer war somit über die gegen ihn angehobene Betreibung informiert, was zu- sätzlich für eine rechtsgültige Zustellung spricht. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 22 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagen- verzeichnis und Beilagen 2-5/3 (act. 30, act. 32/2-5/3), an die Vorinstanz so- wie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff.”
Summarisch gehaltene Arztzeugnisse ohne Diagnose dürfen nicht (als einzige) Grundlage für die Gewährung des Rechtsstillstands nach Art. 61 SchKG sein. Die Anforderungen sind ausserordentlich hoch und werden in der Praxis deshalb nur selten erfüllt.
“In Bezug auf den Rechtsstillstand ist zunächst festzuhalten, dass die in der vorliegenden Beschwerdeschrift enthaltenen neuen Erläuterungen zur Krankheit des Beschwerdeführers sowie das neu eingereichte Schreiben der Ärztin des Be- schwerdeführers (act. 24) aufgrund des umfassenden Novenverbots im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren vorliegend keine Beachtung finden können (Art. 326 ZPO, siehe die Ausführungen unter E. 2.2). Im Übrigen ist der Vorinstanz in ihren Erwägungen zuzustimmen, wonach summarisch gehaltene Arztzeugnisse ohne Diagnose nicht als (einzige) Grundla- ge für die Bewilligung des Rechtsstillstands dienen dürfen. Gemäss konstanter Praxis ist die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit für sich allein genommen noch kein Grund, einen Rechtsstillstand zu gewähren (BSK SchKG-S CHMID/BAUER, 3. Aufl., Art. 61 N 5). Für die Gewährung des Rechtsstillstands nach Art. 61 SchKG liegt die Messlatte sogar ausserordentlich hoch und die Anforderungen sind daher in der Praxis nur sehr selten erfüllt (KuKo SchKG-SARBACH, 2. Aufl., Art. 61 N 2). Wie vom Betreibungsamt und der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist , sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse allesamt summarisch gehalten und es wird darin unspezifisch "Krankheit" als Grund für die Arbeitsunfähigkeit aufgeführt (act. 2/3–5). Im erstinstanzlichen Be- schwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer – in Anwendung der Untersu- chungsmaxime gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG – ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass für eine anfällige Begründetheit der Beschwerde eine Diagnose bekannt zu geben und im Rahmen der Stellungnahme zur Vernehmlassung ein entsprechend spezifiziertes Arztzeugnis einzureichen sei (act. 7). Trotz dieser kla- ren Aufforderung zur Mitwirkung hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellung- - 7 - nahme vom 23. September 2022 lediglich fest, die behandelnde Ärztin sei vom Berufsgeheimnis entbunden und verlangte von der Vorinstanz, in seine Kranken- akte Einsicht zu nehmen (act.”
“2 SchKG – ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass für eine anfällige Begründetheit der Beschwerde eine Diagnose bekannt zu geben und im Rahmen der Stellungnahme zur Vernehmlassung ein entsprechend spezifiziertes Arztzeugnis einzureichen sei (act. 7). Trotz dieser kla- ren Aufforderung zur Mitwirkung hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellung- - 7 - nahme vom 23. September 2022 lediglich fest, die behandelnde Ärztin sei vom Berufsgeheimnis entbunden und verlangte von der Vorinstanz, in seine Kranken- akte Einsicht zu nehmen (act. 16). Dass die behandelnde Ärztin ferienhalber ab- wesend sei und aus diesem Grund ein spezifiziertes Zeugnis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht werden könne, brachte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht vor und ist deshalb mit Verweis auf Art. 326 ZPO vorliegend unbeachtlich. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass das Vorliegen einer schweren Krankheit nicht nachgewiesen werden konnte und durch das Betreibungsamt zu Recht kein Rechtsstillstand i.S.v. Art. 61 SchKG gewährt worden ist.”
In der Praxis werden Rechtsstillstände gemäss Art. 61 SchKG befristet mit konkreten Datumsangaben gewährt. Als Beispiel zeigt die Verfügung des Betreibungsamts vom 24.11.2023 einen Rechtsstillstand bis zum 31.01.2024.
“Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 8. September 2023 beseitigt (Geschäfts-Nr. EB230379-L/U). Gestützt darauf verlangte der Be- schwerdegegner beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung, worauf dieses dem Beschwerdeführer den Vollzug der Pfändung auf den 27. September 2023 ankündigte. Der Beschwerdeführer blieb säumig. Stattdessen ersuchte er das Betreibungsamt zunächst um Verschiebung der Pfändungseinvernahme und später um Gewährung des Rechtsstillstandes wegen schwerer (psychischer) Er- krankung im Sinne von Art. 61 SchKG. Das Betreibungsamt gewährte ihm dies mit Verfügung vom 24. November 2023 bis am 31. Januar 2024 und mit Verfü- gung vom”
Die blosse Beilage eines Arztzeugnisses ist nicht als formelles Gesuch um Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG zu werten; ein Rechtsstillstand ist beim Betreibungsamt zu beantragen. Für die Fristwiederherstellung kommt nach Rechtsprechung grundsätzlich nur eine plötzliche schwere Erkrankung in Betracht, nicht hingegen eine dauernde Krankheit.
“Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er sei zufolge Krankheit nicht in der Lage gewesen, die Sendung innert der sieben tägigen Abholungsfrist abzuholen und er sich insofern (sinngemäss) auf einen Fristwiederherstellungs- grund i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG beruft, so ist dieser weder hinreichend begrün- det noch belegt worden. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ein Arztzeugnis ins Recht gereicht, um seine Krankheit zu belegen, wobei ohnehin nur eine plötz- liche schwere Erkrankung – nicht dagegen die dauernde Krankheit – als hinrei- chender Wiederherstellungsgrund gelten würde (KuKo SchKG- R USSENBERGER/MINET, 2. Aufl. 2014, Art. 33 N 22 f.). Es kann somit auch offen gelassen werden, ob die Fristwiederherstellung nicht bereits vor der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer kann sich darüber hinaus auch nicht auf einen Rechtsstillstand zufolge schwerer Krankheit nach Art. 61 SchKG berufen. Ein solcher wäre beim Betreibungsamt zu beantragen gewesen, wobei allerdings in der blossen Einreichung eines Arztzeugnisses kein Antrag auf Einräumung einer Schonfrist erblickt werden kann (BGer 7B.271/2003 vom 28. Januar 2004, E. 1.2.3.; vgl. act. 13/1).”
“Nachfristen sind dagegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 2.2. Die Eingabe der Schuldnerin vom 26. September 2023 (act. 8) erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. act. 7/12) und ist damit verspätet. Damit wäre sie nicht zu beachten. Wie sogleich zu zeigen sein wird, würde sich aber auch bei Be- rücksichtigung der Eingabe am Ausgang des Verfahrens nichts ändern: - 3 - 2.3. Die Schuldnerin macht in ihren Eingaben weder eine Tilgung, noch eine Hin- terlegung oder einen Gläubigerverzicht geltend und reicht auch keine entspre- chenden Unterlagen ein (act. 2; act. 8). In der Eingabe vom 25. September 2023 gibt die Schuldnerin einzig an, sie sei seit anfangs Jahr 2023 krankgeschrieben und nicht handlungsfähig. Aus diesem Grund sei der Konkurs aufzuheben (act. 2 S. 3). Eine Krankschreibung stellt indes keinen Konkurshinderungsgrund dar (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Schuldnerin macht auch nicht geltend, beim Betrei- bungsamt (oder der Vorinstanz) ein Gesuch um Rechtsstillstand gestellt zu haben (Art. 61 SchKG). Zudem erfolgen die Ausführungen zur Krankschreibung und Handlungsunfähigkeit völlig losgelöst vom vorinstanzlichen Konkursverfahren. Vielmehr nimmt die Schuldnerin Bezug auf ein Strafverfahren (SB230304) und die "willkürliche Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft" (vgl. act. 2 S. 3). Vor die- sem Hintergrund können die Ausführungen der Schuldnerin auch nicht als sinn- gemässes Gesuch um Wiedereinsetzung in einen früheren Verfahrensstand ver- standen werden. Ohnehin gibt die Schuldnerin in ihrer zweiten – verspäteten – Eingabe selbst an, den vorinstanzlichen Verhandlungstermin falsch in der Agenda eingetragen zu haben, "weshalb sie völlig überrascht worden sei" (act. 8). Einen Zusammenhang zwischen der Säumnis und der Krankschreibung behauptet sie nicht. Da die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses damit nicht ge- geben sind, ist die Beschwerde abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber anzu- fügen ist, dass es die Schuldnerin in ihren Eingaben auch vollständig unterlassen hat, Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen, wobei eine Ergänzung der entsprechenden”
Das Beschwerdeverfahren nach Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG vor den kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. in betreibungs- und konkursrechtlichen Verfahren wird in der Praxis unentgeltlich bzw. kostenfrei geführt; Gerichtskosten und Parteientschädigungen werden regelmässig nicht erhoben.
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“ pro m 2 , so ist das bezogen auf Wohnbauland sicher richtig. Der Beschwer- deführer übersieht jedoch, dass es sich bei den gepfändeten Grundstücken gröss- tenteils um Landwirtschaftsland oder Wald handelt. Alle Grundstücke befinden sich ausserhalb der Bauzone. Es ist notorisch, dass für Landwirtschaftsland und Wald wesentlich tiefere Bodenpreise bezahlt werden als für Wohnbauland (vgl. https://www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/immobilienmarkt/boden- preise.html; zuletzt besucht am: 24. Januar 2025). Dieser Umstand wurde bei der betreibungsamtlichen Schätzung zu Recht berücksichtigt. Die betreibungsamtli- che Schätzung sagt zudem nichts über den an der Versteigerung tatsächlich er- - 7 - zielbaren Erlös aus. Die Schätzung des zu versteigernden Grundstücks soll den Interessenten lediglich einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot geben (vgl. BGE 135 I 102 E. 3.2.3). 8.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es sind auch hier keine Kosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren erweist sich deshalb als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zuge- sprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- schrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art.”
“Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass es sich bei den gepfände- - 6 - ten Grundstücken ihres Ehemannes grösstenteils um Landwirtschaftsland oder Wald handelt. Alle Grundstücke befinden sich ausserhalb der Bauzone. Es ist no- torisch, dass für Landwirtschaftsland und Wald wesentlich tiefere Bodenpreise be- zahlt werden als für Wohnbauland (vgl. https://www.zh.ch/de/planen-bauen/raum- planung/immobilienmarkt/bodenpreise.html; zuletzt besucht am: 24. Januar 2025). Dieser Umstand wurde bei der betreibungsamtlichen Schätzung zu Recht berück- sichtigt. Die betreibungsamtliche Schätzung sagt zudem nichts über den an der Versteigerung tatsächlich erzielbaren Erlös aus. Die Schätzung des zu verstei- gernden Grundstücks soll den Interessenten lediglich einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot geben (vgl. BGE 135 I 102 E. 3.2.3). 8.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es sind auch hier keine Kosten zu erheben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren erweist sich deshalb als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zuge- sprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 7 - Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- schrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art.”
“August 2024 aufgehoben, hinsichtlich der Schuldnerbezeich- nung berichtigt und dem Schuldner zugestellt. Dementsprechend schrieb die Vor- instanz das Beschwerdeverfahren CB240088 am 4. September 2024 ab. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist hinsichtlich der Wiedererwägung nicht zu be- anstanden. Zudem geht die Beschwerdeführerin mit ihrer Annahme, es würden zwei Zahlungsbefehle bestehen, fehl. Der erste Zahlungsbefehl wurde durch den zweiten Zahlungsbefehl ersetzt und hat damit seine Gültigkeit verloren. Massge- bend ist einzig der zweite Zahlungsbefehl. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin anschliessend zur Erhebung des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens gegen die Wiedererwägungsverfügung verpflichtet sah. - 6 - 5.Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 6.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die ausseramtliche Konkursverwaltung die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Im kantonalen Verfahren sind keine Gerichtskosten erhoben worden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zugesprochen worden und sind auch nach Aufhebung des obergerichtlichen Urteils nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 19 EGzSchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) kostenlos. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kosten- los. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG darf im Übrigen (auch bei Obsiegen) keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG). Demnach wird erkannt:”
“Damit wurde der - 10 - Beschwerdeführerin vor Sistierung des Verfahrens Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt und konnte sich die Beschwerdeführerin auch zu den Einga- ben des SECO jeweils äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs liegt somit nicht vor. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur schon deshalb geltend machen will, weil das Betreibungs- amt das SECO um Auskunft ersucht hat, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach das Betreibungsamt sich nicht einfach über die Sperre hinwegsetzen konnte und das Vorgehen des Betreibungsamts im Interesse der Beschwerdeführerin war (act. 12 E. 5.3). Sodann obliegt die Leitung des Verfahrens ohnehin dem Betreibungsamt und ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch, in die Verfahrensleitung einzugreifen. 5.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. III. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 1, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 11 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art.”
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 15a, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen auch im Verfahren vor der Kammer nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art.”
“Solange die eigentliche Verwertung des Grundstücks aufgrund einer entsprechen- den Verfügung des Betreibungsamtes nicht unmittelbar ausgelöst wird bzw. be- vorsteht, gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Art. 44 SchKG unabhängig vom Bestand der Grundbuchsperre ins Leere. Auf seine Beschwerde ist folglich insofern nicht einzutreten. Wie von der Kammer bereits mehrfach fest- gehalten, ist vorliegend im Übrigen zu erwarten, dass eine Verwertung stattfinden können wird, hat sich doch die Staatsanwaltschaft III bereit erklärt, die Grund- buchsperre im Falle einer betreibungsrechtlichen Verwertung aufzuheben und stattdessen Teile des Verwertungserlöses zu beschlagnahmen, was von der Kammer als Verzicht auf den Vorrang der strafrechtlichen Verwertung gemäss Art. 44 SchKG gewürdigt wurde (OGer ZH PS200179 vom 21. Oktober 2020, E. 4.4.; OGer ZH PS220024 vom 5. April 2022, E. 6.2.). 6.Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kosten- los (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteient- schädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 7 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 7, an das Betreibungsamt Birmensdorf sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dieti- kon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, je gegen Emp- fangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, hat die Schuldnerin der vorgenannten Mitwirkungspflicht bereits in der Pfändungseinver- nahme nachzukommen (BGE 119 III 70, E. 1; BGer 7B.70/2006 vom 16. Juni 2006, E. 2.2.; OGer ZH, PS110225 vom 13. Dezember 2011, E. 2.e). Im Be- schwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG ist es dafür zu spät (BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 43, 54 und 65). Kommt die Schuldnerin ihren Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeit- punkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, besteht grund- sätzlich die Möglichkeit, beim Betreibungsamt die Revision der Einkommenspfän- dung im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verlangen (BGE 121 III 20, E. 3b; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N 25). Die Beschwer- deführerin ist entsprechend – wie dies bereits die Vorinstanz getan hat – auf diese Möglichkeit zu verweisen. Im Ergebnis wäre die Beschwerde somit abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können. - 9 - 3.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfah- ren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift (act. 8), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 11 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 12 - 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nicht vor, sich beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich – wie vom Betreibungsamt hingewiesen – er- kundigt zu haben. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, wonach es das Betrei- bungsbegehren mangels örtlicher Zuständigkeit zurückwies, ist daher nicht zu be- anstanden. Zur beantragten mündlichen Anhörung gilt sodann Folgendes: Die Rechts- mittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden oder eine Parteiverhandlung durchführen (vgl. act. 327 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdeverfahren wird regelmäs- sig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchgeführt. Besondere Um- stände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, wurden vor- liegend weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen. 2.4.Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und - 5 - Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 9, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art.”
“Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können einer Partei oder ihrer Vertretung jedoch Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.00 auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Von Bös- oder Mutwilligkeit ist insbesondere auszugehen, wenn eine Partei in treuwidriger oder rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert, etwa wenn sie ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu - 9 - verzögern; ebenso wenn sie Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behaup- tet, ihre Stellungahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen. Es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren, vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 E.”
“Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kan- tonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Demnach wird erkannt:”
“Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers kann deshalb nicht eingetreten werden. 3.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es sind hier keine Kosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. act. 14) ist daher gegenstandslos und abzuschreiben. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 4 - Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art.”
“Im Ergebnis ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen. - 16 - 5.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 2, an das Betreibungsamt Zürich 2 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 15 und act. 16), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).”
“In Anbetracht der von den Parteien übereinstimmend bestätigten Gegen- standslosigkeit des Verfahrens ist der beantragten Abschreibung des Verfahrens zu entsprechen. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) und keine Parteient- schädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), sind - 4 - weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Den Be- schwerdegegnern 1 und 2 sind mit heutigem Beschluss Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 (act. 40) sowie vom 17. Juli 2024 (act. 42) zur Kenntnisnahme zuzustellen. Dem Beschwerdeführer sind die Eingaben der Beschwerdegegner 1 und 2 (act. 44 und act. 46) zur Kenntnisnahme zuzustellen. Es wird beschlossen: 1.Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 (act. 40) sowie einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2024 (act. 42) und an den Beschwerdeführer unter Beilage einer Ko- pie der Eingaben der Beschwerdegegner 1 und 2 vom 17.”
“Nach den kongruenten Darstellungen sowohl des Betreibungsamtes als auch der Polizei wurde der Beschwerdeführer darauf hinge- wiesen, dass der Zahlungsbefehl gegebenenfalls im Briefkasten deponiert würde und als zugestellt gölte (act. 13, S. 5 f.; act. 14/3, S. 2). Selbst der Beschwerde- führer hält in der Beschwerde fest, dass der Beamte angekündigt habe, er werde mit den nötigen Befehlen wiederkommen (act. 30, Ziff. B.6.). Hieraus folgt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dass der Beschwerdeführer die Zustellung verwei- gert hat, indem er die Wohnungstüre beim zweiten Zustellversuch nicht mehr öff- nete, und der Zahlungsbefehl infolgedessen als am 12. Juli 2023 zugestellt gelten muss. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl mit Schreiben vom 21. Juli 2023 (act. 3) Rechtsvorschlag erhoben. Der Beschwerde- führer war somit über die gegen ihn angehobene Betreibung informiert, was zu- sätzlich für eine rechtsgültige Zustellung spricht. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 24 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagen- verzeichnis und Beilagen 2-5/3 (act. 30, act. 32/2-5/3), an die Vorinstanz so- wie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art.”
“Nach den kongruenten Darstellungen sowohl des Betreibungsamtes als auch der Polizei wurde der Beschwerdeführer darauf hinge- wiesen, dass der Zahlungsbefehl gegebenenfalls im Briefkasten deponiert würde und als zugestellt gölte (act. 13, S. 5 f.; act. 14/3, S. 2). Selbst der Beschwerde- führer hält in der Beschwerde fest, dass der Beamte angekündigt habe, er werde mit den nötigen Befehlen wiederkommen (act. 30, Ziff. B.6.). Hieraus folgt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dass der Beschwerdeführer die Zustellung verwei- gert hat, indem er die Wohnungstüre beim zweiten Zustellversuch nicht mehr öff- nete, und der Zahlungsbefehl infolgedessen als am 12. Juli 2023 zugestellt gelten muss. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl mit Schreiben vom 21. Juli 2023 (act. 3) Rechtsvorschlag erhoben. Der Beschwerde- führer war somit über die gegen ihn angehobene Betreibung informiert, was zu- sätzlich für eine rechtsgültige Zustellung spricht. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 22 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagen- verzeichnis und Beilagen 2-5/3 (act. 30, act. 32/2-5/3), an die Vorinstanz so- wie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff.”
“Deshalb braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 11. April 2024 rechtzeitig erhoben hat. 3.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer durch Pu- blikation im kantonalen Amtsblatt, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 12), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 2, je gegen Empfangsschein. - 6 - 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).”
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