Amended by No I of the FA of 16 Dec. 1994, in force since 1 Jan. 1997 (AS 1995 1227;BBl 1991 III 1). ↩
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Der Schuldner kann beim Konkursgericht unter den Voraussetzungen des Art. 195 SchKG um den Widerruf des Konkurses ersuchen; dies ist auch nach Eröffnung bzw. während des Verfahrens möglich. Als mögliche, in den Quellen genannte Umstände, die ein Gesuch begründen können, kommen beispielsweise künftig namhafte Geldeingänge oder der Wegfall von Kollokationsforderungen mit daraus folgendem Aktivüberschuss in Betracht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
“Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, unter den Voraussetzungen von Art. 195 SchKG um den Widerruf des Konkurses nachzusuchen.”
“00 an die Beschwerdegegnerin würde nicht einmal die Hälfte der Gesamtschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin decken. Am Ausgang dieses Verfahrens würde sich demzufolge nichts ändern. Lediglich behauptet und nicht belegt bleiben sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu allfälligen namhaften Geldzuflüssen aufgrund einer Liegenschaftsveräusserung, der Ablösung ihres Anteils am Mehrfamilienhaus in Y.____, Zahlungen der Gemeinde Z.____ oder der Erben F.____ sowie zu drei rechtlich durchsetzbaren Rechnungen in Höhe von CHF 155'254.00 gegen die Schweizer Salinen AG. Zu guter Letzt kann die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen zum behaupteten Ablauf der Konkursverhandlung vom 25. Oktober 2023 vor der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, welche von der Beschwerdegegnerin grösstenteils bestritten werden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie in naher Zukunft tatsächlich einen namhaften Geldzufluss haben würde, unter den Voraussetzungen von Art. 195 SchKG einen Widerruf des Konkurses beim Konkursgericht beantragen könnte.”
“um Vorkehrungen zur nachhaltigen Ver- - 6 - besserung ihrer wirtschaftlichen Lage, sondern eben bloss um vorübergehende Massnahmen zur Verhinderung einer Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhe- bung der strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Es erstaunt deshalb auch nicht, dass die Beschwerdeführerin (obwohl vom Gesetz in Art. 293 lit. a SchKG vorgesehen) keinen provisorischen Sanierungsplan mit beabsichtigten Massnah- men zu ihrer nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung eingereicht hat. Wenn die Vorinstanz das Gesuch um provisorische Nachlassstundung unter diesen Gege- benheiten abwies, dann tat sie dies zu Recht, zumal das Institut der Nachlass- stundung kein Überbrückungs-, sondern ein Sanierungsinstrument (allenfalls ein reines Liquidationsinstrument) darstellt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen. Bei einer Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin und einem nachträglichen Dahinfallen der Kontosperrungen steht der Beschwer- deführerin immer noch die Möglichkeit des Konkurswiderrufs gemäss Art. 195 SchKG offen. Insofern kann die "Vorwegnahme ihres Schicksals" wieder rück- gängig gemacht werden.”
“Sollte sich durch einen Wegfall von Kollokationsforderungen im Zuge des Konkursverfahrens ein Aktivenüberschuss der Konkursmasse ergeben, so stün- de, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ein Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG im Raum oder aber der Überschuss würde dem Gemeinschuldner ausgeliefert (vgl. BSK SchKG II-S TAEHELIN/STOJILJKOVIĆ, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 261 N 12). Dass diesem, nachdem bereits Verwertungs- handlungen erfolgt sind, unter Umständen bloss ein Wertersatz zukäme, ist als Folge der Universalliquidation hinzunehmen.”
Der Widerruf des Konkurses ist nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind, oder wenn von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt, oder wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind, oder von jeder Gläubigerin eine schriftliche Erklärung über den Rückzug ihrer Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
“Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
“Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch diejenigen, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
Vorübergehende oder punktuelle Liquiditätsverbesserungen (z. B. temporär positive Kontosalden) genügen für den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG nicht. Vielmehr muss die Zahlungsfähigkeit insgesamt und glaubhaft dargelegt werden; eine blosse Momentaufnahme oder ein leichter, vorübergehender Anstieg der Liquidität ist regelmässig nicht ausreichend.
“Zudem variiert der Saldo des Bankkontos stark. Das gilt sowohl von Monat zu Monat als auch innerhalb der jeweiligen Monate (z.B. Juli 2024 [Höchst- stand: Fr. 197'451.66; Tiefststand: Fr. 144.88]; Dezember 2024 [Höchststand: Fr. 39'690.24; Tiefststand: Fr. 5.11]). Der aktuelle Kontostand stellt daher in erster Linie eine Momentaufnahme dar und ist nicht das Ergebnis einer kontinuierlichen Verbesserung der Liquidität. Zu Gunsten der Schuldnerin kann nur, aber immer- hin festgehalten werden, dass die Gutschriften die Belastungen in den letzten sechs Monaten um rund Fr. 19'000. überstiegen. Das genügt aber noch nicht, um den erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gerecht zu werden. Insgesamt fehlen zu viele wichtige Informationen und verblei- ben zu viele Unsicherheiten, um die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaub- haft erachten zu können. 7.Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. - 10 - 8.Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 9.Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 13. Januar 2025,”
“In Gesamtwürdigung der finanziellen Lage der Schuldnerin kann dem- nach trotz ihrer Bemühungen um eine Schuldenbereinigung nicht von einem bloss vorübergehenden Liquiditätsengpass ausgegangen werden. Die Schuldne- rin vermochte mithin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft darzutun, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Es bleibt, die Schuldnerin auf die Möglichkeit des Widerrufs des Konkurses gemäss Art. 195 SchKG hinzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt der hinterlegte Betrag für die Kon- kursforderung in die Konkursmasse der Schuldnerin. Deshalb kann von einer An- weisung an das Konkursamt, den Betrag an die Gerichtskasse zu überweisen, abgesehen werden (vgl. oben E. 1.d).”
In erster Instanz ist für den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG das Einzelgericht im summarischen Verfahren als Konkursgericht zuständig. Endentscheide des Konkursgerichts über den Widerruf sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. SchKG anfechtbar.
“Für den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG ist in erster In- stanz das Einzelgericht im summarischen Verfahren als Konkursgericht zuständig (vgl. § 24 lit. c GOG/ZH, Art. 1 lit. c ZPO und Art. 251 lit. a ZPO). Endentscheide des Konkursgerichts betreffend Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. SchKG anfechtbar (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).”
“Für den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG ist in erster In- stanz das Einzelgericht im summarischen Verfahren als Konkursgericht zuständig (vgl. § 24 lit. c GOG/ZH, Art. 1 lit. c ZPO und Art. 251 lit. a ZPO). Endentscheide des Konkursgerichts betreffend Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. SchKG anfechtbar (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).”
“Juni 2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und als superprovisorische vorsorgliche Massnahme das Kon- kursamt Uster angewiesen, das Konkursverfahren über die Beschwerdegegnerin - 3 - einstweilen zu sistieren. Der Beschwerdeführerin wurde Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Zudem wurde die Pro- zessleitung delegiert und der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu äussern sowie die Beschwerde zu be- antworten (act. 9). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (vgl. act. 10/1 und act. 13). Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 samt Beilagen reichte die Beschwerdegeg- nerin rechtzeitig ihre Beschwerdeantwort sowie die Stellungnahme zur vorsorgli- chen Sistierung des Konkurses ein (act. 11). Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der Sistierung. Die Ein- gabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 14). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-17). Die Sache ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Allgemeines Für den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG ist in erster In- stanz das Einzelgericht im summarischen Verfahren als Konkursgericht zuständig (vgl. § 24 lit. c GOG/ZH, Art. 1 lit. c ZPO und Art. 251 lit. a ZPO). Endentscheide des Konkursgerichts betreffend Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. SchKG anfechtbar (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 2.2. Rechtliches zur Beschwerde 2.2.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2023 zugestellt (vgl. act. 7/15). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist somit gewahrt und die Eingabe erfolgte rechtzeitig. - 4 - 2.2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Bei umfangreicher Verschuldung (hier: 57 Verlustscheine) stellt das Gericht höhere Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 195 SchKG. Fehlen konkrete Angaben zu noch offenen Betreibungen, zu Lebenshaltungskosten (z. B. Miete, Krankenkasse) sowie Unterlagen (z. B. Bank- und Steuerunterlagen), reicht der Nachweis der Zahlungsfähigkeit nach der zitierten Entscheidung nicht aus.
“Wie hoch die pfändbare Quote tatsächlich ist, geht auch aus dem Kontoauszug des Betreibungsamtes vom 1. Oktober 2024, wonach für den Zeitraum von April bis Juni 2024 (lediglich) Lohn von CHF 3'000.– gepfändet wurde (vgl. act. 11/5), hervor. Ferner fehlt eine Stel- lungnahme zu den noch offenen Betreibungsschulden (und allenfalls weiteren Schulden) ebenso wie Ausführungen und Belege in Bezug auf die Lebenshal- tungskosten des Schuldners (Miete, Krankenkasse und weitere monatlich anfal- lende Kosten). Schliesslich reichte der Schuldner – trotz Hinweis in der Verfügung vom 1. Oktober 2024 (vgl. act. 8 E. 3.3.) – auch keine Bank- und Steuerunterla- gen ein. Das genügt für eine Aufhebung der Konkurseröffnung nicht, insbeson- dere da gegen den Schuldner 57 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 94'688.05 vorliegen, was zu höheren Anforderungen an den Nachweis der - 5 - Zahlungsfähigkeit führt. Da die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde androhungsgemäss abzuweisen. 6.Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu ins- besondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 SchKG N 3 und 5). 7.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.”
Gemäss Art. 195 Abs. 1 SchKG kann das Konkursgericht den Konkurs widerrufen und dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurückgeben, wenn eine der drei in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt: 1) sämtliche Forderungen sind getilgt, 2) alle Gläubiger legen schriftlich den Rückzug ihrer Konkurseingabe vor oder 3) ein Nachlassvertrag ist zustande gekommen. Tilgung und Gläubigerrückzug können zusammen bestehen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist bis zum Schluss des Verfahrens geltend zu machen (vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG).
“Gestützt auf Art. 195 Abs. 1 SchKG ist ein Widerruf des Konkurses durch das Konkursgericht möglich, wenn der Schuldner nachweist, dass sämtliche For- derungen getilgt sind (Ziffer 1); er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht (Ziffer 2); oder ein Nach- lassvertrag zu Stande gekommen ist (Ziffer 3). Ist eine der drei Voraussetzungen erfüllt (wobei Tilgung und Rückzug auch kombiniert werden können, vgl. SK SchKG-T ALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 195 N 3; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 2) und sind die Kosten des Gerichts und des Konkursverfahrens sichergestellt, widerruft das Gericht den Konkurs (BSK SchKG II- B RUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 195 N 11). Dabei kann der Widerruf des Konkurses vom Ablauf der Eingabefrist gemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG - 4 - an bis zum Schluss des Verfahrens verfügt werden (Art. 195 Abs. 2 SchKG; vgl. auch SK SchKG-T ALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 195 N 2).”
“Un procès est dépourvu de chances de succès lorsque les perspectives de le gagner sont notablement plus faibles que les risques de le perdre, et qu'elles ne peuvent donc être considérées comme sérieuses, de sorte qu'une personne raisonnable et de condition aisée renoncerait à s'y engager en raison des frais qu'elle s'exposerait à devoir supporter; en revanche, une demande ne doit pas être considérée comme dépourvue de toute chance de succès lorsque les perspectives de gain et les risques d'échec s'équilibrent à peu près ou lorsque les premières sont seulement un peu plus faibles que les seconds. Ce qui est déterminant est de savoir si une partie, qui disposerait des ressources financières nécessaires, se lancerait ou non dans le procès après une analyse raisonnable. Une partie ne doit pas pouvoir mener un procès qu'elle ne conduirait pas à ses frais, uniquement parce qu'il ne lui coûte rien (ATF 142 III 138 consid. 5.1; ATF 128 I 225 consid. 2.5.3). La situation doit être appréciée à la date du dépôt de la requête et sur la base d'un examen sommaire (ATF 142 III 138 consid. 5.1; 133 III 614 consid. 5). L'absence de chances de succès peut résulter des faits ou du droit. L'assistance sera refusée s'il apparaît d'emblée que les faits pertinents allégués sont invraisemblables ou ne pourront pas être prouvés (arrêt du Tribunal fédéral 4A_614/2015 du 25 avril 2016 consid. 3.2). 3.2. 3.2.1. En vertu de l'art. 195 al. 1 LP, le juge prononce la révocation de la faillite et la réintégration du débiteur dans la libre disposition de ses biens lorsque celui-ci établit que toutes les dettes sont payées (ch. 1), qu'il présente une déclaration de tous les créanciers attestant qu'ils retirent leurs productions (ch. 2) ou qu'un concordat a été homologué (ch. 3). La révocation peut être prononcée dès l'expiration du délai pour les productions et jusqu'à la clôture de la faillite (art. 195 al. 2 LP). 3.2.2. En procédure civile, les citations, ordonnances, décisions et actes des parties sont notifiés par envoi recommandé ou d'une autre manière contre accusé de réception (art. 138 al. 1 CPC). L'acte est réputé notifié lorsqu'il a été remis au destinataire, à un de ses employés ou à une personne de seize ans au moins vivant dans le même ménage (art. 138 al. 2 CPC). La preuve de la notification et de la date de son accomplissement incombe à l'autorité qui entend en tirer une conséquence juridique (ATF 129 I 8 consid. 2.”
Der Konkurs kann nach Art. 195 SchKG nachträglich widerrufen werden, wenn nachgewiesen ist, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (dazu zählen auch Forderungen, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde), oder wenn von jeder Gläubigerin bzw. jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug der Konkurseingabe vorliegt, oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
“Der Beschwerdeführer machte indes weder Ausführungen zu seiner Zah- lungsfähigkeit noch reichte er entsprechende Belege zu Aktiven und allfälligen Schulden ein. So fehlt es etwa an einem aktuellen Betreibungsregisterauszug und einer entsprechenden Stellungnahme dazu, um das Zahlungsverhalten und die fi- nanzielle Lage des Beschwerdeführers einschätzen zu können. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann somit nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer vermag daher seine - 4 - Zahlungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes nicht glaubhaft zu machen, was zur Ab- weisung der Beschwerde führt. 4.Immerhin ist der Beschwerdeführer aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rü- ckzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekom- men ist. 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.– sind aus- gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist dem Beschwerdefüh- rer wegen seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstande- ner Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act.”
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind, oder von jeder Gläubigerin eine schriftliche Erklärung über den Rückzug ihrer Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind - 9 - oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
“Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Konkurs un- ter den Voraussetzungen gemäss Art. 195 SchKG widerrufen werden kann. Diese Möglichkeit besteht unter anderem dann, wenn sämtliche zur Kollokation ange- meldeten Forderungen getilgt sind. Das Konkursamt Küsnacht kann ihm diesbe- züglich nähere Auskünfte erteilen.”
Fehlen glaubhaftmachende Nachweise zur Zahlungsfähigkeit (z. B. Kontoauszüge, Bilanz-/Debitorenangaben, Betreibungsregisterauszug), kann das Konkursgericht die Voraussetzungen für einen Widerruf des Konkurses nicht als erfüllt ansehen. Es obliegt dem Schuldner, geeignete Beweismittel vorzulegen; unterbleibt dies, ist die Zahlungsfähigkeit nicht beurteilbar und die Beschwerde betreffend Widerruf des Konkurses wird in der Praxis regelmässig abgewiesen.
“Zudem variiert der Saldo des Bankkontos stark. Das gilt sowohl von Monat zu Monat als auch innerhalb der jeweiligen Monate (z.B. Juli 2024 [Höchst- stand: Fr. 197'451.66; Tiefststand: Fr. 144.88]; Dezember 2024 [Höchststand: Fr. 39'690.24; Tiefststand: Fr. 5.11]). Der aktuelle Kontostand stellt daher in erster Linie eine Momentaufnahme dar und ist nicht das Ergebnis einer kontinuierlichen Verbesserung der Liquidität. Zu Gunsten der Schuldnerin kann nur, aber immer- hin festgehalten werden, dass die Gutschriften die Belastungen in den letzten sechs Monaten um rund Fr. 19'000. überstiegen. Das genügt aber noch nicht, um den erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gerecht zu werden. Insgesamt fehlen zu viele wichtige Informationen und verblei- ben zu viele Unsicherheiten, um die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaub- haft erachten zu können. 7.Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. - 10 - 8.Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 9.Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 13. Januar 2025,”
“Der Beschwerdeführer machte indes weder Ausführungen zu seiner Zah- lungsfähigkeit noch reichte er entsprechende Belege zu Aktiven und allfälligen Schulden ein. So fehlt es etwa an einem aktuellen Betreibungsregisterauszug und einer entsprechenden Stellungnahme dazu, um das Zahlungsverhalten und die fi- nanzielle Lage des Beschwerdeführers einschätzen zu können. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann somit nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer vermag daher seine - 4 - Zahlungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes nicht glaubhaft zu machen, was zur Ab- weisung der Beschwerde führt. 4.Immerhin ist der Beschwerdeführer aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rü- ckzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekom- men ist. 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.– sind aus- gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist dem Beschwerdefüh- rer wegen seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstande- ner Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act.”
“Ob die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ausreichen, um die den Konkursandrohungen zugrundeliegenden Forderungen sowie die weiteren fälligen Schulden zu begleichen, kann nicht beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zu ihrer Zahlungsfähigkeit einreicht, namentlich keine Beweismittel, welche belegen, dass die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Begleichung der Schulden ausreichen. Da sich die Betreibungen trotz behaupteter guter Auftragslage und beträchtlichem Umsatz innert der letzten Monate angehäuft haben, ist davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel eben gerade nicht ausreichend sind. Diese scheinen für den Moment einzig die laufenden Forderungen zu decken. Es genügt nicht, wenn die Beschwerdeführerin auf einen hohen Umsatz, eine gute Auftragslage und die Zusammenarbeit mit anderen Betrieben verweist, ohne auch nur einen einzigen Beleg zu ihrer Zahlungsfähigkeit einzureichen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht worden ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Mangels Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Möglichkeit eines Widerrufs des Konkurses hingewiesen (Art. 195 SchKG).”
“En effet, s’agissant de la solvabilité de la recourante, cette dernière n’allègue pas, ni n’a produit de pièces attestant de la vraisemblance de sa solvabilité comme un extrait bancaire ou des pièces comptables. En revanche, il ressort de l’extrait du registre des poursuites de l’OP Broye relatif à la recourante, établi le 4 octobre 2021, que cette dernière fait l’objet de 5 autres poursuites pour un montant total de CHF 78'225.20. En l’absence d’autres informations sur la situation financière de la recourante, la Cour ne saurait retenir qu’elle dispose des liquidités suffisantes pour poursuivre son activité et payer régulièrement ses charges. Dans ces circonstances, il y a lieu d’admettre que la recourante ne se trouve pas uniquement de manière temporaire dans l'impossibilité d'honorer ses dettes échues, mais que ses difficultés financières sont au contraire durables. Partant, le recours doit être rejeté et la faillite prononcée en première instance confirmée. 3. L’attention de la recourante est attirée sur la possibilité d’obtenir la révocation de la faillite aux conditions de l’art. 195 LP. 4. 4.1. Les frais judiciaires de la procédure de recours sont mis à la charge de la recourante, qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). Ils comprennent les frais judiciaires, fixés forfaitairement à CHF 500.- (art. 52 et 61 al. 1 de l’ordonnance du 23 septembre 1996 sur les émoluments perçus en application de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite [OELP; RS 281.35]). 4.2. Il n’est pas alloué de dépens à l’intimée, qui n’a pas été invitée à se déterminer sur le recours, conformément au prescrit de l’art. 322 al. 1 CPC. la Cour arrête : I. Le recours est rejeté. Partant, la décision de faillite rendue le 22 septembre 2021 (cause no 10 2021 618) par la Présidente du Tribunal civil de l'arrondissement de la Broye à l’encontre de A.________ Sàrl est confirmée. II. Les frais judiciaires de la procédure de recours, fixés à CHF 500.-, sont mis à la charge de la société A.________ Sàrl en liquidation. III. Notification. Cet arrêt peut faire l'objet d'un recours en matière civile au Tribunal fédéral dans les trente jours qui suivent sa notification.”
“Elle n'a, en effet, produit aucun document à cet égard, malgré un rappel qu'il lui incombait de faire parvenir à la Cour des justificatifs quant à ses moyens, tels qu'un extrait de compte bancaire, un bilan intermédiaire, une liste des débiteurs ou un extrait du registre des poursuites. L'on ignore donc tout de sa situation financière. Or, il résulte de l'extrait du registre des poursuites qui a été joint d'office au dossier qu'outre la dette ayant donné lieu à la faillite, elle fait actuellement l'objet de 5 poursuites exécutoires pour un montant total de CHF 6'961.05. Dans ces circonstances, à défaut de tout élément probant contraire, il y a lieu d’admettre que la recourante ne se trouve pas uniquement de manière temporaire dans l'impossibilité d'honorer ses dettes échues, mais que ses difficultés financières sont au contraire durables. Partant, le recours doit être rejeté et la faillite prononcée en première instance confirmée. 3. L’attention de la recourante est attirée sur la possibilité d’obtenir la révocation de la faillite aux conditions de l’art. 195 LP. 4. Le recours étant rejeté, le montant de CHF 600.- versé sur le compte du Tribunal cantonal sera transféré sans délai sur le compte de l’Office cantonal des faillites, dès lors qu'au vu de la confirmation de la décision querellée, il fait partie de la masse en faillite. 5. La requête d’effet suspensif est sans objet, la Cour ayant directement statué sur le recours au fond. 6. 6.1. Les frais judiciaires de la procédure de recours sont mis à la charge de la recourante, qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). Ils comprennent les frais judiciaires, fixés forfaitairement à CHF 500.- (art. 52 et 61 al. 1 de l’ordonnance du 23 septembre 1996 sur les émoluments perçus en application de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite [OELP ; RS 281.35]). 6.2. Il n'y a pas lieu d'allouer d’équitable indemnité de partie à l’intimée, dès lors qu’elle n’a pas été invitée à se déterminer sur le recours. (dispositif en page suivante) la Cour arrête : I. Le recours est rejeté. Partant, la décision de faillite rendue le 26 octobre 2020 par le Président du Tribunal civil de la Sarine est confirmée.”
Der Widerruf kann begehrt werden, wenn keine weiteren Gläubiger Forderungen im Konkurs anmelden oder wenn die begehrende Partei bereits allfällige angemeldete Forderungen erlässt oder deren Rückzug erreicht hat; in diesen Fällen ist der Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG möglich.
Nach Art. 195 SchKG ist die Aufhebung bzw. der Widerruf des Konkurses möglich. Parteien können im Verfahren auf die Möglichkeit einer solchen Aufhebung/Widerruf hingewiesen werden.
“Il ressortait par ailleurs du dossier que la recourante avait été informée, à cette date, qu'un solde restait dû à l'intimée et qu'une nouvelle audience allait être fixée. Il s'ensuivait que la recourante, en tant que partie à cette procédure pendante, avait le devoir de veiller à ce que la nouvelle citation puisse lui être notifiée. La fiction de la notification, à l'échéance du délai de sept jours, de la citation du 11 mai 2023 pour l'audience du 6 juin 2023, était ainsi pleinement opérante en l'espèce, toutes les conditions y relatives étant manifestement réunies. Il apparaissait ainsi que la recourante avait été régulièrement et valablement citée à ladite audience, le respect des exigences de l'art. 168 LP n'étant, pour le surplus, pas contesté. Au vu de ce qui précède, le président a considéré que le recours était manifestement mal fondé et devait être rejeté, la recourante étant, à toutes fins utiles, rendue attentive à la possibilité d'obtenir la révocation de la faillite aux conditions de l'art. 195 LP.”
Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist bis zum Schluss des Verfahrens verfügt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass sämtliche Forderungen beglichen sind, oder dass von jedem Gläubiger eine schriftliche Rückzugserklärung vorliegt, oder dass ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
“April 2024 keine Belastungen mehr möglich waren. Der Anstieg des Saldos im Verlauf des Monats könnte daher auch darauf zurückzuführen sein, dass die laufenden Ver- bindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden konnten. Er zeugt nicht zwangsläufig da- von, dass das Geschäfts "floriert" bzw. einen Gewinn abwirft. Anfang des Monats war der Kontostand jedenfalls für kurze Zeit im Minus. Wie es um den Geschäfts- gang der Schuldnerin steht, lässt sich dem im Recht befindlichen Kontoauszug al- lein nicht entnehmen. Dafür wären weitere Ausführungen und Belege erforderli- che gewesen wie etwa Bankkontoauszüge über einen deutlich längeren Zeitraum, Jahres- oder Zwischenabschlüsse, Debitoren- und Kreditorenlisten und/oder Steuererklärungen und -rechnungen. Folglich gelingt es der Schuldnerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde wäre auch aus die- sem Grund abzuweisen. 5.Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. - 6 - 6.Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Gläubigerin ist nicht zuzuspre- chen, da ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act.”
“Une partie ne doit pas pouvoir mener un procès qu'elle ne conduirait pas à ses frais, uniquement parce qu'il ne lui coûte rien (ATF 142 III 138 consid. 5.1; ATF 128 I 225 consid. 2.5.3). La situation doit être appréciée à la date du dépôt de la requête et sur la base d'un examen sommaire (ATF 142 III 138 consid. 5.1; 133 III 614 consid. 5). L'absence de chances de succès peut résulter des faits ou du droit. L'assistance sera refusée s'il apparaît d'emblée que les faits pertinents allégués sont invraisemblables ou ne pourront pas être prouvés (arrêt du Tribunal fédéral 4A_614/2015 du 25 avril 2016 consid. 3.2). 3.2. 3.2.1. En vertu de l'art. 195 al. 1 LP, le juge prononce la révocation de la faillite et la réintégration du débiteur dans la libre disposition de ses biens lorsque celui-ci établit que toutes les dettes sont payées (ch. 1), qu'il présente une déclaration de tous les créanciers attestant qu'ils retirent leurs productions (ch. 2) ou qu'un concordat a été homologué (ch. 3). La révocation peut être prononcée dès l'expiration du délai pour les productions et jusqu'à la clôture de la faillite (art. 195 al. 2 LP). 3.2.2. En procédure civile, les citations, ordonnances, décisions et actes des parties sont notifiés par envoi recommandé ou d'une autre manière contre accusé de réception (art. 138 al. 1 CPC). L'acte est réputé notifié lorsqu'il a été remis au destinataire, à un de ses employés ou à une personne de seize ans au moins vivant dans le même ménage (art. 138 al. 2 CPC). La preuve de la notification et de la date de son accomplissement incombe à l'autorité qui entend en tirer une conséquence juridique (ATF 129 I 8 consid. 2.2; 124 V 400 consid. 2a ; arrêts du Tribunal fédéral 5D_62/2014 du 14 octobre 2014 consid. 3.1 et 9C_411/2008 du 17 septembre 2008 consid. 3). Les décisions qui n’ont pas été communiquées à l’intéressé ne produisent en principe aucun effet juridique, respectivement n’entrent pas en force de chose jugée et ne sont dès lors pas exécutoires (ATF 141 I 97 consid. 7.1 et les références citées; ATF 129 I 361 c. 2.3, in JdT 2004 II 47 ; arrêt du Tribunal fédéral 4A_224/2017 du 27 juin 2017 consid.”
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
Art. 195 SchKG sieht die Möglichkeit vor, den Konkurs zu widerrufen. Zahlungen bzw. Vermögenswerte, die nach der (bestätigten) Eröffnung des Konkurses geleistet wurden, können hingegen Teil der Konkursmasse werden (siehe etwa Überweisung eines nach Eröffnung geleisteten Betrags an die Konkursbehörde).
“Dans ces circonstances, à défaut de tout élément probant contraire, il y a lieu d’admettre que la recourante ne se trouve pas uniquement de manière temporaire dans l'impossibilité d'honorer ses dettes échues, mais que ses difficultés financières sont au contraire durables. Partant, le recours doit être rejeté et la faillite prononcée en première instance confirmée. La Cour précise que la faillite a été ouverte le 4 décembre 2023 par la Présidente du Tribunal civil de la Sarine dans la cause 10 2023 3210 et que cette décision a été confirmée par la Cour dans son arrêt 102 2023 260 et 261. 3. Le montant de CHF 20'170.- versé au greffe du Tribunal cantonal par la recourante après le prononcé de sa faillite sera transféré à l'Office cantonal des faillites dès que le présent arrêt sera définitif et exécutoire, dès lors qu'au vu de la confirmation de la décision querellée, il fait partie de la masse en faillite. 4. L’attention de la recourante est attirée sur la possibilité d’obtenir la révocation de la faillite aux conditions de l’art. 195 LP. 5. La requête d’effet suspensif est sans objet, la Cour ayant directement statué sur le recours au fond. 6. 6.1. Les frais judiciaires de la procédure de recours sont mis à la charge de la recourante qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). Ils comprennent les frais judiciaires, fixés forfaitairement à CHF 500.- (art. 52 et 61 al. 1 OELP). Toutefois, ces frais ne seront prélevés qu’une seule fois, dans la procédure 102 2023 260 et 261, de sorte qu’il ne sera pas prélevé de frais judiciaires dans la présente procédure. 6.2. Il n’est pas alloué de dépens à l’intimée, qui n’a pas été invitée à se déterminer sur le recours. (dispositif en page suivante) la Cour arrête : I. Le recours est rejeté. Partant, la décision de faillite rendue par la Présidente du Tribunal civil de l’arrondissement de la Sarine est confirmée. II. Le montant de CHF 20'170.- déposé auprès du greffe du Tribunal cantonal le 15 décembre 2023 sera transféré à l'Office cantonal des faillites dès que le présent arrêt sera définitif et exécutoire.”
“Auch deshalb kann nicht massgebend sein, ob die Gesuchstellerin an den konkret beantragten Massnahmen ein beson- deres Interesse hat, jedenfalls dann, wenn ein – wenigstens kollektives – Interes- se immerhin für andere (nicht beantragte) Massnahmen bestünde. Würde dem Vorbringen der Gesuchsgegnerin gefolgt und ein Interesse der Gesuchstellerin an einer Anordnung gemäss Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR (Auflösung und Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs) mit der Begrün- dung verneint, dass es der Gesuchstellerin freistünde, eine ordentliche Kon- kurseröffnung zu erwirken, so würde übersehen, dass unter dem Titel von Art. 731b OR auch andere Massnahmen in Betracht kommen, die mit einem Kon- kursbegehren nicht zu erreichen sind (z.B. die Einsetzung eines Sachwalters bzw. eines neuen Liquidators). Eine Liquidation gestützt auf Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR weist sodann durchaus Unterschiede gegenüber einem ordentlich eröffneten Konkurs auf. So könnte ein Konkurs etwa – im Gegensatz zur gemäss Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR angeordneten Liquidation (vgl. BGE 141 III 43, E. 2) – gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden. Zudem kann die Schuldnerin einen drohenden oder erstinstanzlich eröffneten Konkurs abwenden, indem sie einen Konkurshinde- rungs- bzw. -aufhebungsgrund (z.B. Zahlung oder Hinterlegung der Konkursforde- rung) schafft und nachweist (insb. Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). Letztlich entscheidend ist aber, dass die Gesuchstellerin in keiner Weise verpflichtet ist, das Konkursbegehren zu stellen und dadurch – unter Umstän- den – die Eröffnung des Konkurses über die Gesuchsgegnerin zu erwirken. Die Möglichkeit, gemäss Art. 166 ff. SchKG ein Konkursbegehren zu stellen, steht den Ansprüchen gemäss Art. 731b OR alternativ gegenüber, und es besteht keine "Rangordnung" in dem Sinne, dass ein Gesuch um Behebung von Organisati- onsmängeln gegenüber zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen nur subsidiär zur Verfügung stünde. Jedenfalls solange über die Gesuchsgegnerin nicht (rechtskräftig) der Konkurs eröffnet wurde (vgl. dazu HGer ZH, HE130262 - 8 - vom 3.”
Der Widerruf des Konkurses ist in der Praxis regelmässig daran geknüpft, dass keine weiteren zur Kollokation angemeldeten Forderungen mehr bestehen. Die Rechtsprechung nennt konkret die Fälle, in denen der Schuldner nachweist, alle übrigen Forderungen bezahlt zu haben oder dass alle Anmeldungen zurückgezogen bzw. nicht in die Kollokation aufgenommen wurden.
“Essa esplica invero alcuni effetti sostanziali come l’esigibilità dei crediti verso il fallito (art. 208 LEF) o la cessazione del decorso degl’interessi (art. 209 LEF), ma anche il sequestro, in alcuni casi, rende esigibile il credito del sequestrante (art. 271 cpv. 2 LEF), mentre il secondo effetto citato favorisce lo stesso fallito. Fatto sta, è vero, che la decisione di fallimento non è provvisoria (Huber, op. cit. loc. cit.). Non è però neppure irreversibile. Nell’ipotesi in cui l’istante non insinua la propria pretesa nel fallimento, o se l’amministrazione del fallimento non l’ammette nella graduatoria e l’istante non ne ottiene l’ammissione con l’apposita azione giudiziaria (art. 250 cpv. 1 LEF), oppure se tale pretesa viene contestata con successo da un altro creditore (art. 250 cpv. 2 LEF), il debitore potrà ottenere la revoca del fallimento ove non siano state insinuate altre pretese o se egli prova di avere pagato tutti i suoi (altri) debiti od ottenuto il ritiro di tutte le insinuazioni (art. 195 LEF). Il debitore può inoltre evitare il fallimento pagando la pretesa vantata dall’istante per poi chiedere la ripetizione della somma sborsata in modo a suo parere indebito (art. 86 LEF; Bangert in: Basler Kommentar, SchKG I, 3a ed. 2021, n. 12 ad art. 86 LEF). In definitiva, solo il grado della verosimiglianza semplice risulta compatibile con lo scopo e la natura (sommaria e celere) della procedura di fallimento senza preventiva esecuzione.”
“Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Konkurs un- ter den Voraussetzungen gemäss Art. 195 SchKG widerrufen werden kann. Diese Möglichkeit besteht unter anderem dann, wenn sämtliche zur Kollokation ange- meldeten Forderungen getilgt sind. Das Konkursamt Küsnacht kann ihm diesbe- züglich nähere Auskünfte erteilen.”
Ist das Konkursverfahren aufgrund eines gerichtlichen Auflösungsentscheids nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR angeordnet, beruht seine Durchführung nicht auf einer Konkurseröffnung durch ein Konkursgericht. In diesem Fall kommt ein Widerruf nach Art. 195 Abs. 1 SchKG nicht in Betracht; ein formell rechtskräftiger Auflösungsentscheid ist unter Vorbehalt der Revision nach Art. 328 ff. ZPO unwiderruflich.
“November 2020 sinngemäss um Widerruf ihrer Auflösung mit der Begründung, für die Auflösung bestehe kein Grund mehr, nachdem die Unterschrift nachgeholt und im Handelsregister eingetragen worden sei. Darauf ist der Zivilgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 10. November 2020 zu Recht nicht eingegangen. Wenn das Gericht gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR die Auflösung der Gesellschaft und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnet, wird ein normales Konkursverfahren durchgeführt (BGE 141 III 43 E. 2.3.1 S. 44). Dieses Konkursverfahren kann aber nicht nach Art. 195 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) widerrufen werden. Die Durchführung des Konkursverfahrens beruht nicht auf einem Konkurs, sondern auf einem gerichtlichen Auflösungsentscheid. Damit fehlt es an einer Konkurseröffnung durch ein Konkursgericht, die widerrufen werden könnte (BGE 141 III 43 E. 2.3.2 S. 44 f.). Das Bundesgericht hat mit überzeugender Begründung entschieden, dass auch ein Widerruf des Auflösungsentscheids in analoger Anwendung von Art. 195 Abs. 1 SchKG ausgeschlossen ist und ein formell rechtskräftiger Auflösungsentscheid unter Vorbehalt der Revision nach Art. 328 ff. ZPO unwiderruflich ist (BGE 141 III 43 E. 2.3.2 S. 45 und E. 2.4 f. S. 45 ff.). Der Auflösungsentscheid vom 29. September 2020 ist formell rechtskräftig (vgl. oben E. 2.1). Ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 328 ZPO liegt offensichtlich nicht vor. Damit ist ein Widerruf des Auflösungsentscheids durch das Zivilgericht offensichtlich ausgeschlossen. In einem Berufungsverfahren betreffend einen Auflösungsentscheid gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR kann die Gesellschaft in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO geltend machen, dass der Organisationsmangel nach dem erstinstanzlichen Entscheid beseitig worden ist (vgl. Berger/Rüetschi/Zihler, a.a.O., S. 24 f.; Hari, Carences dans lorganisation dune sociétée [Art. 731b CO] et liquidation forcée en application des règles du droit de la faillite, in: GesKR 2015 S. 272, 276; Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften zufolge Organisationsmangel [Art.”
“November 2020 sinngemäss um Widerruf ihrer Auflösung mit der Begründung, für die Auflösung bestehe kein Grund mehr, nachdem die Unterschrift nachgeholt und im Handelsregister eingetragen worden sei. Darauf ist der Zivilgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 10. November 2020 zu Recht nicht eingegangen. Wenn das Gericht gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR die Auflösung der Gesellschaft und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnet, wird ein normales Konkursverfahren durchgeführt (BGE 141 III 43 E. 2.3.1 S. 44). Dieses Konkursverfahren kann aber nicht nach Art. 195 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) widerrufen werden. Die Durchführung des Konkursverfahrens beruht nicht auf einem Konkurs, sondern auf einem gerichtlichen Auflösungsentscheid. Damit fehlt es an einer Konkurseröffnung durch ein Konkursgericht, die widerrufen werden könnte (BGE 141 III 43 E. 2.3.2 S. 44 f.). Das Bundesgericht hat mit überzeugender Begründung entschieden, dass auch ein Widerruf des Auflösungsentscheids in analoger Anwendung von Art. 195 Abs. 1 SchKG ausgeschlossen ist und ein formell rechtskräftiger Auflösungsentscheid unter Vorbehalt der Revision nach Art. 328 ff. ZPO unwiderruflich ist (BGE 141 III 43 E. 2.3.2 S. 45 und E. 2.4 f. S. 45 ff.). Der Auflösungsentscheid vom 29. September 2020 ist formell rechtskräftig (vgl. oben E. 2.1). Ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 328 ZPO liegt offensichtlich nicht vor. Damit ist ein Widerruf des Auflösungsentscheids durch das Zivilgericht offensichtlich ausgeschlossen. In einem Berufungsverfahren betreffend einen Auflösungsentscheid gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR kann die Gesellschaft in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO geltend machen, dass der Organisationsmangel nach dem erstinstanzlichen Entscheid beseitig worden ist (vgl. Berger/Rüetschi/Zihler, a.a.O., S. 24 f.; Hari, Carences dans lorganisation dune sociétée [Art. 731b CO] et liquidation forcée en application des règles du droit de la faillite, in: GesKR 2015 S. 272, 276; Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften zufolge Organisationsmangel [Art.”
In der Praxis wird ein Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG in der Regel nur gewährt, wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit bzw. die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen glaubhaft macht. Fehlen konkrete Liquiditätsnachweise oder liegt dauerhafte Zahlungsunfähigkeit vor, ist ein Widerruf nach den angeführten Entscheidungen regelmässig nicht realistisch.
“Zudem variiert der Saldo des Bankkontos stark. Das gilt sowohl von Monat zu Monat als auch innerhalb der jeweiligen Monate (z.B. Juli 2024 [Höchst- stand: Fr. 197'451.66; Tiefststand: Fr. 144.88]; Dezember 2024 [Höchststand: Fr. 39'690.24; Tiefststand: Fr. 5.11]). Der aktuelle Kontostand stellt daher in erster Linie eine Momentaufnahme dar und ist nicht das Ergebnis einer kontinuierlichen Verbesserung der Liquidität. Zu Gunsten der Schuldnerin kann nur, aber immer- hin festgehalten werden, dass die Gutschriften die Belastungen in den letzten sechs Monaten um rund Fr. 19'000. überstiegen. Das genügt aber noch nicht, um den erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gerecht zu werden. Insgesamt fehlen zu viele wichtige Informationen und verblei- ben zu viele Unsicherheiten, um die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaub- haft erachten zu können. 7.Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. - 10 - 8.Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 9.Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 13. Januar 2025,”
“Wie hoch die pfändbare Quote tatsächlich ist, geht auch aus dem Kontoauszug des Betreibungsamtes vom 1. Oktober 2024, wonach für den Zeitraum von April bis Juni 2024 (lediglich) Lohn von CHF 3'000.– gepfändet wurde (vgl. act. 11/5), hervor. Ferner fehlt eine Stel- lungnahme zu den noch offenen Betreibungsschulden (und allenfalls weiteren Schulden) ebenso wie Ausführungen und Belege in Bezug auf die Lebenshal- tungskosten des Schuldners (Miete, Krankenkasse und weitere monatlich anfal- lende Kosten). Schliesslich reichte der Schuldner – trotz Hinweis in der Verfügung vom 1. Oktober 2024 (vgl. act. 8 E. 3.3.) – auch keine Bank- und Steuerunterla- gen ein. Das genügt für eine Aufhebung der Konkurseröffnung nicht, insbeson- dere da gegen den Schuldner 57 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 94'688.05 vorliegen, was zu höheren Anforderungen an den Nachweis der - 5 - Zahlungsfähigkeit führt. Da die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde androhungsgemäss abzuweisen. 6.Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu ins- besondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 SchKG N 3 und 5). 7.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.”
“Il n'avait donné aucun renseignement concret sur ses revenus et sa fortune, ni produit aucune pièce susceptible de rendre vraisemblable qu'il dispose des liquidités nécessaires pour faire face à ses dettes échues. Il apparaissait, au vu des pièces versées au dossier, d'une part, que ce n'était que par le biais d'une augmentation d'un prêt hypothécaire qu'il avait pu solder les poursuites qui étaient en cours contre lui, et, d'autre part, qu'un montant de 2'000 fr. avait dû être bloqué sur son compte-épargne par la Banque cantonale du Jura (BCJ), pour permettre le versement précité à l'Office. L'autorité cantonale en a conclu que le recourant n'avait par conséquent nullement rendu vraisemblable, ni même allégué, qu'il était solvable, de sorte que l'autre condition cumulative de l'art. 174 al. 2 LP faisait manifestement défaut. Le recours devait, partant, être rejeté, le recourant étant, à toutes fins utiles, rendu attentif à la possibilité d'obtenir la révocation de la faillite aux conditions de l'art. 195 LP.”
“Dans ces circonstances, à défaut de tout élément probant contraire, il y a lieu d’admettre que la recourante ne se trouve pas uniquement de manière temporaire dans l'impossibilité d'honorer ses dettes échues, mais que ses difficultés financières sont au contraire durables. Partant, le recours doit être rejeté et la faillite prononcée en première instance confirmée. La Cour précise que la faillite a été ouverte le 4 décembre 2023 par la Présidente du Tribunal civil de la Sarine dans la cause 10 2023 3210 et que cette décision a été confirmée par la Cour dans son arrêt 102 2023 260 et 261. 3. Le montant de CHF 20'170.- versé au greffe du Tribunal cantonal par la recourante après le prononcé de sa faillite sera transféré à l'Office cantonal des faillites dès que le présent arrêt sera définitif et exécutoire, dès lors qu'au vu de la confirmation de la décision querellée, il fait partie de la masse en faillite. 4. L’attention de la recourante est attirée sur la possibilité d’obtenir la révocation de la faillite aux conditions de l’art. 195 LP. 5. La requête d’effet suspensif est sans objet, la Cour ayant directement statué sur le recours au fond. 6. 6.1. Les frais judiciaires de la procédure de recours sont mis à la charge de la recourante qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). Ils comprennent les frais judiciaires, fixés forfaitairement à CHF 500.- (art. 52 et 61 al. 1 OELP). Toutefois, ces frais ne seront prélevés qu’une seule fois, dans la procédure 102 2023 260 et 261, de sorte qu’il ne sera pas prélevé de frais judiciaires dans la présente procédure. 6.2. Il n’est pas alloué de dépens à l’intimée, qui n’a pas été invitée à se déterminer sur le recours. (dispositif en page suivante) la Cour arrête : I. Le recours est rejeté. Partant, la décision de faillite rendue par la Présidente du Tribunal civil de l’arrondissement de la Sarine est confirmée. II. Le montant de CHF 20'170.- déposé auprès du greffe du Tribunal cantonal le 15 décembre 2023 sera transféré à l'Office cantonal des faillites dès que le présent arrêt sera définitif et exécutoire.”
“Elle n'a, en effet, produit aucun document à cet égard, malgré un rappel qu'il lui incombait de faire parvenir à la Cour des justificatifs quant à ses moyens, tels qu'un extrait de compte bancaire, un bilan intermédiaire, une liste des débiteurs ou un extrait du registre des poursuites. L'on ignore donc tout de sa situation financière. Or, il résulte de l'extrait du registre des poursuites qui a été joint d'office au dossier qu'outre la dette ayant donné lieu à la faillite, elle fait actuellement l'objet de 5 poursuites exécutoires pour un montant total de CHF 6'961.05. Dans ces circonstances, à défaut de tout élément probant contraire, il y a lieu d’admettre que la recourante ne se trouve pas uniquement de manière temporaire dans l'impossibilité d'honorer ses dettes échues, mais que ses difficultés financières sont au contraire durables. Partant, le recours doit être rejeté et la faillite prononcée en première instance confirmée. 3. L’attention de la recourante est attirée sur la possibilité d’obtenir la révocation de la faillite aux conditions de l’art. 195 LP. 4. Le recours étant rejeté, le montant de CHF 600.- versé sur le compte du Tribunal cantonal sera transféré sans délai sur le compte de l’Office cantonal des faillites, dès lors qu'au vu de la confirmation de la décision querellée, il fait partie de la masse en faillite. 5. La requête d’effet suspensif est sans objet, la Cour ayant directement statué sur le recours au fond. 6. 6.1. Les frais judiciaires de la procédure de recours sont mis à la charge de la recourante, qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). Ils comprennent les frais judiciaires, fixés forfaitairement à CHF 500.- (art. 52 et 61 al. 1 de l’ordonnance du 23 septembre 1996 sur les émoluments perçus en application de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite [OELP ; RS 281.35]). 6.2. Il n'y a pas lieu d'allouer d’équitable indemnité de partie à l’intimée, dès lors qu’elle n’a pas été invitée à se déterminer sur le recours. (dispositif en page suivante) la Cour arrête : I. Le recours est rejeté. Partant, la décision de faillite rendue le 26 octobre 2020 par le Président du Tribunal civil de la Sarine est confirmée.”
Nach Art. 195 Abs. 2 SchKG kann das Konkursgericht den Konkurs nach Ablauf der Eingabefrist bis zum Schluss des Verfahrens widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen – auch solche, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde – beglichen sind (vgl. PS230192, E. 6).
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) - 8 - die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
Einen Widerruf des Konkurses hat der Schuldner beim zuständigen Konkursgericht zu beantragen. Vor Bundesgericht können neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht vorgebracht werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG); echte Noven, etwa nachträgliche Zahlungsbelege, sind dort unzulässig, sodass sich das Vorbringen zur Zahlungsfähigkeit nicht erstinstanzlich versäumen lassen darf.
“Januar 2023 in den nächsten Tagen Überweisungen eingehen würden und die Unternehmung ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllen könne. Bei alldem setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass er vor Kantonsgericht weder einen Konkurshinderungsgrund noch seine Zahlungsfähigkeit nachgewiesen hat. Vor Bundesgericht kann er diesbezüglich nicht nachholen, was er vor Kantonsgericht vorzutragen unterlassen hat. Entgegen dem, wovon er auszugehen scheint, untersteht das Beschwerdeverfahren und insbesondere die Novenregelung vor Bundesgericht nicht Art. 174 SchKG. Vielmehr können neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht grundsätzlich nicht vorgebracht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies gilt namentlich für die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erlass und zu den in Aussicht gestellten Überweisungen. Die entsprechenden Belege datieren vom 5. Dezember 2022 und vom 5. Januar 2023 und stellen damit echte Noven dar, die im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (BGE 139 III 120 E. 3.1.2). Einen Widerruf des Konkurses (Art. 195 SchKG) hätte der Beschwerdeführer beim zuständigen Konkursgericht zu verlangen. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).”
Nach Art. 195 Abs. 2 SchKG kann der Konkurs nach Ablauf der Eingabefrist bis zum Ende des Verfahrens nachträglich widerrufen werden. In den zitierten Entscheiden wird ausgeführt, dass der Widerruf möglich ist, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen – auch solche, für die noch keine Betreibung eingeleitet wurde – beglichen sind, oder wenn von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt, oder wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
“So führte die Beschwerdeführerin zur Zahlungsfähigkeit unter Einreichung eines Betreibungsregisterauszuges lediglich aus, es liefen keine weiteren Konkursverfahren. Sämtliche aufgeführten, nicht mit- tels Rechtsvorschlag bestrittenen Forderungen würden fortzu getilgt, wobei (nicht eingereichte) Ratenzahlungspläne vorlägen (act. 2 Rz. 11 Abs. 2; act. 5/7). Die Beschwerdeinstanz muss sich jedoch ein möglichst umfassendes Bild zur finanzi- ellen Situation der konkursiten Person machen können, weshalb mit Verfügung vom 21. März 2024 auf die grundsätzlich erforderlichen Unterlagen hingewiesen wurde (act. 7 E. 2.1). Weitere Belege reichte die Beschwerdeführerin jedoch nicht ein. Aufgrund des fehlenden Nachweises eines Konkursaufhebungsgrundes kann indes offengelassen werden, ob (bei grosszügiger Betrachtung der Ausführungen und Belege zur Zahlungsfähigkeit) aufgrund der vorhandenen Belege (act. 5/2-7) die Zahlungsfähigkeit als noch glaubhaft betrachtet worden wäre. 3.Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Par- - 6 - teientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Be- schwerdeführerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Beschwerdegegnerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin und Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin unter Beilage des Doppels von act.”
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind, oder von jeder Gläubigerin eine schriftliche Erklärung über den Rückzug ihrer Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
“Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also - 8 - auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
“Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
Ein nachträglicher Widerruf des Konkurses ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind, namentlich auch solche, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde.
“April 2024 keine Belastungen mehr möglich waren. Der Anstieg des Saldos im Verlauf des Monats könnte daher auch darauf zurückzuführen sein, dass die laufenden Ver- bindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden konnten. Er zeugt nicht zwangsläufig da- von, dass das Geschäfts "floriert" bzw. einen Gewinn abwirft. Anfang des Monats war der Kontostand jedenfalls für kurze Zeit im Minus. Wie es um den Geschäfts- gang der Schuldnerin steht, lässt sich dem im Recht befindlichen Kontoauszug al- lein nicht entnehmen. Dafür wären weitere Ausführungen und Belege erforderli- che gewesen wie etwa Bankkontoauszüge über einen deutlich längeren Zeitraum, Jahres- oder Zwischenabschlüsse, Debitoren- und Kreditorenlisten und/oder Steuererklärungen und -rechnungen. Folglich gelingt es der Schuldnerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde wäre auch aus die- sem Grund abzuweisen. 5.Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. - 6 - 6.Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Gläubigerin ist nicht zuzuspre- chen, da ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act.”
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind - 4 - oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
“Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also - 8 - auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
Mit dem Widerruf des Konkurses endet die Konkurslage, nicht jedoch notwendigerweise die Tätigkeit der Konkursverwaltung. Die gesetzliche Gérance durch das Konkursamt/Office dauert an bis zur Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 195 SchKG, bis zur Verwertung des betroffenen Vermögens oder bis zu einer Suspendierung mangels Aktiven; das Office führt insoweit weiterhin Verwaltung und Verwertung durch (z. B. Inkasso von Erträgen, notwendige Instandsetzungen, Realisation von Pfändern) im Rahmen der Abwicklung.
“L'activité du gérant consiste globalement à gérer un immeuble se trouvant sous la mainmise de l'Office, avec tout ce que cela comporte comme activités de la part du gérant : encaisser les loyers, procéder aux réparations nécessaires, payer les différents intervenants (concierges, jardiniers, etc.), répartir les frais de chauffage. L'idée consiste à tirer de l'immeuble le plus de revenus possibles tout en en conservant la substance afin d'assurer une réalisation forcée aux meilleures conditions possibles. Contrairement à une gérance conventionnelle, exercée en faveur du propriétaire de l'immeuble (dont les intérêts sont prépondérants), la gérance légale est issue d'un acte relevant de la puissance publique sans rapport avec la volonté du propriétaire (dessaisissement du débiteur) et dont les contours n'ont rien de contractuel mais sont fixés pour l'essentiel par la LP et l'ORFI (JEANDIN, La gérance légale d'immeuble, in BlSchK 2015, p. 82 et la référence). En cas de faillite, la gérance légale d'un immeuble par l'Office commence au prononcé de la faillite et perdure jusqu'à ce que la faillite soit révoquée conformément à l'art. 195 LP, jusqu'à ce que le bien immobilier soit réalisé dans la liquidation ordinaire ou sommaire de la faillite ou jusqu'à ce que la faillite soit suspendue faute d'actifs au sens de l'art. 230 LP; il n'y a pas d'instauration, ni de réglementation expresse de la gérance légale en cas de faillite car elle fait implicitement partie des tâches de l'Office et de l'administration de la faillite (Defago Gaudin, op. cit., n° 324 ss et 403). Lorsque la faillite est suspendue, le créancier gagiste, notamment hypothécaire, peut demander la réalisation du gage en application de l'art. 230a al. 2 LP qui constitue une exécution spéciale (réalisation du gage), menée dans le cadre d'une exécution générale (faillite). Par économie de procédure, cette exécution spéciale n'est toutefois pas transmise à l'Office des poursuites et reste en mains de l'Office des faillites qui exerce donc la gérance légale pendant les opérations de réalisation (ATF 97 III 34, 38, JdT 1972 II 2; ATF 56 III 121; Vouilloz, Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2005, n° 25 ad art.”
Für den Widerruf des Konkurses ist regelmässig ein rechtzeitiger und formell belegter Nachweis der vollständigen Befriedigung der relevanten Forderungen erforderlich. Blosse Behauptungen von Zahlungen ohne Belege genügen in der Regel nicht. Gerichte weisen die Parteien dabei auf die Möglichkeit des Konkurswiderrufs nach Art. 195 SchKG hin.
“Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Forderung samt Zinsen und Kosten noch vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Zudem steht fest, dass die Kosten der ersten Instanz und des Konkursamtes sichergestellt worden sind, indes erst nach Ablauf der kantonalen Beschwerdefrist. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrundes verneint, weil der rechtzeitige (innert Beschwerdefrist eingereichte) Nachweis Voraussetzung zur Aufhebung des Konkurs sei. Weiter hat sie ihn auf die Voraussetzungen eines Konkurswiderrufs gemäss Art. 195 SchKG hingewiesen.”
“Die Beschwerdeführerin wurde zum Nachweis der Prozessbevollmächtigung des Geschäftsführers für die nach dem 17. März 2020 erfolgten Prozesshandlungen, namentlich also für die Replik und Triplik, aufgefordert. Diese datierten vom 6. April 2020 und vom 16. Juni 2020 (Sachverhalt, Bst. M). Ein Beleg, dass die Konkurseröffnung zu diesen Zeitpunkten mittels aufschiebender Wirkung suspendiert gewesen wäre, liegt nicht vor. Ein solcher ist nach dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_716/2020 erst ab dem 30. September 2020 ausgewiesen, umfasst den fraglichen Zeitraum also nicht. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin zwar, sie habe die Forderung bezahlt, deren Vollstreckung seinerzeit zur Konkurseröffnung geführt habe. Ein formeller Widerruf des Konkurses im Sinne von Art. 195 SchKG ist jedoch weder dem Handelsregister zu entnehmen, noch wird ein solcher behauptet oder belegt.”
“Die Beschwerdeführerin wird auf die Möglichkeit eines Widerrufs des Konkurses hingewiesen (Art. 195 SchKG).”
“Le bon de commande d'une société sise à Singapour ne constitue qu'une simple allégation et n'est pas suffisant pour rendre vraisemblable sa solvabilité. 2.3. La recourante objecte que la décision de faillite a été rendue alors que son associé gérant était en déplacement à l'étranger. Or, s’agissant d’une procédure sommaire, le juge statue sans retard et même en l’absence des parties, conformément à l’art. 171 LP. Pour éviter la faillite, il incombait à la recourante de payer la dette objet de la réquisition de faillite avant l'audience du 23 août 2021, comme indiqué dans la citation à comparaître du 8 juillet 2021, qui a été notifiée à l'associé gérant en personne. 2.4. Compte tenu de ce qui précède, aucune des conditions de l’art. 174 al. 2 LP n’est remplie en l’espèce, de sorte que le recours, manifestement infondé, doit être rejeté sans échange d'écritures (art. 322 CPC). 3. L’attention de la recourante est attirée sur la possibilité d’obtenir la révocation de la faillite aux conditions de l’art. 195 LP. 4. 4.1. Les frais judiciaires de la procédure de recours sont mis à la charge de la recourante, qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). Ils comprennent les frais judiciaires, fixés forfaitairement à CHF 500.- (art. 52 et 61 al. 1 de l’ordonnance du 23 septembre 1996 sur les émoluments perçus en application de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite [OELP; RS 281.35]). 4.2. Il n'y a pas lieu d'allouer d’équitable indemnité de partie à l’intimée, dès lors qu’elle n’a pas été invitée à se déterminer sur le recours. la Cour arrête : I. Le recours est rejeté. Partant, la décision de faillite rendue le 23 août 2021 par le Président du Tribunal civil de l'arrondissement de la Sarine est confirmée. II. Les frais de la procédure de recours sont mis à la charge de A.________ Sàrl en liquidation. Les frais judiciaires dus à l’Etat sont fixés à CHF 500.- (émolument forfaitaire). Il n’est pas alloué de dépens. III. Notification. Cet arrêt peut faire l'objet d'un recours en matière civile au Tribunal fédéral dans les trente jours qui suivent sa notification.”
Vor Ablauf der Eingabefrist stehen die Gläubiger und damit die Passiven nicht fest. Deshalb kommt ein Widerruf des Konkurses vor Ablauf der Eingabefrist (bzw. vor dem Schuldenruf) nicht in Betracht.
“Bereits ein Blick in die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner In- solvenzerklärung eingereichte "Liste der aktuell offenen Betreibungen" (act. 9/3) zeigt aber, dass dies nicht zutrifft. Keineswegs ausgeschlossen ist zudem, dass sich auf den Schuldenruf durch das Konkursamt hin noch weitere Gläubiger mel- den werden, welche ihre Forderungen bisher nicht in Betreibung gesetzt haben; vor Ablauf der Eingabefrist stehen die Gläubiger und damit die Passiven nicht fest (vgl. auch: BSK SchKG II-B RUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 195 N 13; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3). Damit weist der Be- - 7 - schwerdeführer nicht nach, die Voraussetzung von Art. 195 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu erfüllen. Dass eine der anderen Voraussetzungen erfüllt wäre, ist nicht be- hauptet und nicht ersichtlich. Überdies wäre – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – der Widerruf des Konkurses zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht möglich, da noch kein Schulden- ruf nach Art. 232 SchKG durch das Konkursamt erfolgt ist und entsprechend die Eingabefrist noch nicht ablaufen konnte (Art. 195 Abs. 2 SchKG). Dem wider- spricht auch der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht. Er macht einzig geltend, das Konkursamt habe zu verstehen gegeben, keinen Schuldenruf publizieren zu wollen. Diese Behauptung findet indes ebenfalls keine Stütze in den Akten. Das Konkursamt erklärte in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz lediglich, zurzeit noch abzuklären, ob genügend freie Aktiven für die Durchführung des Konkurs- verfahrens (zumindest des summarischen Verfahrens) vorhanden seien, und dass demzufolge noch kein Schuldenruf stattgefunden habe (act. 6/6).”
“Bereits ein Blick in die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner In- solvenzerklärung eingereichte "Liste der aktuell offenen Betreibungen" (act. 9/3) zeigt aber, dass dies nicht zutrifft. Keineswegs ausgeschlossen ist zudem, dass sich auf den Schuldenruf durch das Konkursamt hin noch weitere Gläubiger mel- den werden, welche ihre Forderungen bisher nicht in Betreibung gesetzt haben; vor Ablauf der Eingabefrist stehen die Gläubiger und damit die Passiven nicht fest (vgl. auch: BSK SchKG II-B RUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 195 N 13; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3). Damit weist der Be- - 7 - schwerdeführer nicht nach, die Voraussetzung von Art. 195 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu erfüllen. Dass eine der anderen Voraussetzungen erfüllt wäre, ist nicht be- hauptet und nicht ersichtlich. Überdies wäre – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – der Widerruf des Konkurses zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht möglich, da noch kein Schulden- ruf nach Art. 232 SchKG durch das Konkursamt erfolgt ist und entsprechend die Eingabefrist noch nicht ablaufen konnte (Art. 195 Abs. 2 SchKG). Dem wider- spricht auch der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht. Er macht einzig geltend, das Konkursamt habe zu verstehen gegeben, keinen Schuldenruf publizieren zu wollen. Diese Behauptung findet indes ebenfalls keine Stütze in den Akten. Das Konkursamt erklärte in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz lediglich, zurzeit noch abzuklären, ob genügend freie Aktiven für die Durchführung des Konkurs- verfahrens (zumindest des summarischen Verfahrens) vorhanden seien, und dass demzufolge noch kein Schuldenruf stattgefunden habe (act. 6/6).”
Ein Widerruf des Konkurses ist möglich, wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
“Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Mög- lichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3 und 5).”
Das Konkursgericht kann den Konkurs nach Art. 195 SchKG widerrufen, insbesondere wenn einer der folgenden Umstände nachgewiesen wird: (1) sämtliche Forderungen sind beglichen (auch solche, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde); (2) jeder Gläubiger legt eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vor; oder (3) ein Nachlassvertrag ist zustande gekommen.
“Satz und Abs. 3 HRegV (vgl. act. 4). Dass die Mitarbeiterin der Domizilhalterin nicht berechtigt gewesen sei, die Zustel- lung der Vorinstanz entgegenzunehmen (vgl. dahingehend act. 2 S. 1 Mitte), macht die Schuldnerin nicht geltend. 4.Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.”
“Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die dargestellten unmittelbar zu tilgenden Forderungen in Höhe von Fr. 24'340.65 sowie die weite- ren offenen, in Betreibung gesetzten Schulden innert angemessener Frist abzu- tragen. Hinzu kommt, dass alleine in den letzten drei Monaten fünf neue Betrei- bungen eingeleitet wurden (vgl. act. 4/6). Es kann deshalb nicht davon ausgegan- gen werden, dass die Konkurseröffnung bloss auf anfängliche finanzielle Schwie- rigkeiten oder eine vorübergehende Illiquidität zurückzuführen ist. Die Beschwer- deführerin gilt daher als zahlungsunfähig im Sinne des Gesetzes, was zur Abwei- sung der Beschwerde führt. 5.Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rü- ckzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekom- men ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N. 3 und 5). 6.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Es ist der Beschwerdeführerin wegen ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. - 6 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.”
“Die Beschwerde ist somit bereits mangels Glaubhaftmachung der Zahlungs- fähigkeit abzuweisen. Ob die Schuldnerin die übrigen Voraussetzungen zur Auf- hebung der Konkurseröffnung erfüllt hat, braucht daher nicht mehr geprüft zu wer- den. - 6 - 3.Immerhin ist die Schuldnerin noch auf die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses hinzuweisen. Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt einem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind, er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorlegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. Art. 195 SchKG). 4.Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, und der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“2 und 3 SchKG vor , nämlich den Widerrufsgrund des schrift- lich erklärten Rückzugs der Konkurseingaben seitens sämtlicher Konkursgläubi- ger und jener des zustandegekommenen Nachlassvertrages (vgl. Botschaft zu dem Entwurfe eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. April 1886, BBl 1889 II S. 1 ff., S. 160 und BBl 1889 II S. 445 ff., S. 494 und 529). Erst per 1. Januar 1997 wurden die Widerrufsgründe erweitert und es wurde neu in Ziffer 1 vorgesehen, dass auch der Nachweis des Schuldners, dass sämtli- che eingegebenen Forderungen getilgt sind, den Widerruf des Konkurses bewir- ken kann. Gleichzeitig wurde der vormalige Art. 317 SchKG in den heute gelten- den Art. 332 SchKG überführt (vgl. Botschaft über die Änderung des Bundesge- - 11 - setzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III S. 1 ff., S. 120, S. 194 f., S. 249 f., S. 278]), welcher in Absatz 3 die Konkursverwaltung ausdrücklich ermächtigt, beim Konkursgericht den Widerruf des Konkurses zu be- antragen, wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (a.a.O.). Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der systematischen Ein- ordnung der Widerrufsgründe in Art. 195 SchKG ergeben sich triftige Gründe zur Annahme, der Wortlaut entspreche nicht dem wahren Sinn der Bestimmung.”
Ein Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG ist zwar grundsätzlich denkbar, wenn nach Befriedigung aller Gläubiger ein Aktivenüberschuss verbleibt. Im Fall einer Konkurseröffnung aufgrund von Überschuldung ist ein solcher Widerruf in der Praxis jedoch nicht zu erwarten.
“Das eben zu den Organen der Kapitalgesellschaften Ausgeführte lässt sich auch auf die Situation des Stiftungsrats einer sich im Konkurs befindlichen Stiftung übertragen (vgl. Thomas Sprecher, Stiftung und Konkurs, in: Hans Michael Riemer et. al. [Hrsg.], Schweizerisches und internationales Zwangsvollstreckungsrecht, Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005; S. 367 ff., S. 389). 2.5 Nach dem Gesagten ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden nicht offensichtlich. So ist nicht ersichtlich, welches Interesse sie zum jetzigen Zeitpunkt daran haben, dass sie oder E und F wieder respektive neu als Stiftungsräte der sich in Liquidation befindlichen Stiftung C eingesetzt werden. Die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen liegt nun ohnehin bei der Konkursverwaltung und die Stiftung wird nach Abschluss des Konkursverfahrens gelöscht werden (vgl. Art. 159a Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [SR 221.411]). Es ist zwar theoretisch möglich, dass nach Befriedigung aller Gläubiger noch ein Aktivenüberschuss besteht, womit der Konkurs nach Art. 195 SchKG zu widerrufen wäre und der Stiftungsrat wieder in die Verantwortung für die Stiftung gesetzt würde (Sprecher, S. 391). Hiervon ist aber nicht auszugehen, wenn der Konkurs – wie hier – aufgrund einer Überschuldung der Stiftung eröffnet wurde. 2.6 Da es an offensichtlich legitimationsbegründenden Sachverhaltsumständen fehlt, wäre es an den Beschwerdeführenden, ihr schutzwürdiges Interesse zu substanziieren. Hierzu hatten die Beschwerdeführenden auch Gelegenheit. So datiert die Beschwerde zwar vom 20. Dezember 2023 und damit noch von vor der Konkurseröffnung, weshalb dort noch kein Anlass zu diesbezüglichen Ausführungen bestand. Hingegen ergibt sich aus dem Konkursurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Januar 2024, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis von der Konkurseröffnung hatten und sich sogar im entsprechenden Verfahren vernehmen liessen. Weiter stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2024 mit dem Konkursurteil sowie die Stellungnahme des Sachwalters der Stiftung vom 29.”
“Das eben zu den Organen der Kapitalgesellschaften Ausgeführte lässt sich auch auf die Situation des Stiftungsrats einer sich im Konkurs befindlichen Stiftung übertragen (vgl. Thomas Sprecher, Stiftung und Konkurs, in: Hans Michael Riemer et. al. [Hrsg.], Schweizerisches und internationales Zwangsvollstreckungsrecht, Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005; S. 367 ff., S. 389). 2.5 Nach dem Gesagten ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden nicht offensichtlich. So ist nicht ersichtlich, welches Interesse sie zum jetzigen Zeitpunkt daran haben, dass sie oder E und F wieder respektive neu als Stiftungsräte der sich in Liquidation befindlichen Stiftung C eingesetzt werden. Die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen liegt nun ohnehin bei der Konkursverwaltung und die Stiftung wird nach Abschluss des Konkursverfahrens gelöscht werden (vgl. Art. 159a Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [SR 221.411]). Es ist zwar theoretisch möglich, dass nach Befriedigung aller Gläubiger noch ein Aktivenüberschuss besteht, womit der Konkurs nach Art. 195 SchKG zu widerrufen wäre und der Stiftungsrat wieder in die Verantwortung für die Stiftung gesetzt würde (Sprecher, S. 391). Hiervon ist aber nicht auszugehen, wenn der Konkurs – wie hier – aufgrund einer Überschuldung der Stiftung eröffnet wurde. 2.6 Da es an offensichtlich legitimationsbegründenden Sachverhaltsumständen fehlt, wäre es an den Beschwerdeführenden, ihr schutzwürdiges Interesse zu substanziieren. Hierzu hatten die Beschwerdeführenden auch Gelegenheit. So datiert die Beschwerde zwar vom 20. Dezember 2023 und damit noch von vor der Konkurseröffnung, weshalb dort noch kein Anlass zu diesbezüglichen Ausführungen bestand. Hingegen ergibt sich aus dem Konkursurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Januar 2024, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis von der Konkurseröffnung hatten und sich sogar im entsprechenden Verfahren vernehmen liessen. Weiter stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2024 mit dem Konkursurteil sowie die Stellungnahme des Sachwalters der Stiftung vom 29.”
Im Falle eines Konkurswiderrufs nach Art. 195 SchKG ist der fakultative Strafbefreiungsgrund des Art. 171bis Abs. 1 StGB zu beachten.
“Es ist folglich unerheblich, ob ein tatsächlicher Verlust oder eine Erschwerung oder Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorliegt. Das Delikt ist mit dem tatbestandsmässigen Verhalten regelmässig vollendet. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz notwendig, wobei Eventualvorsatz genügt (Hagenstein, a.a.O., Art. 163 N 69 mit Verweis auf BGE 74 IV 33 und weitere). Schliesslich stellen die rechtskräftige Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines zumindest provisorischen Verlustscheins die objektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen dar (Hagenstein, a.a.O., Vor Art. 163 - 171bis N 8; Trechsel/Ogg, a.a.O., Art. 163 N 11). Daraus ergibt sich, dass es bei Art. 163 StGB nicht darum gehen kann, welche Vermögenswerte nach Auffassung des Schuldners mit welchen Erfolgsaussichten realisierbar sein könnten. Er hat gegenüber den Behörden vielmehr alle Vermögenswerte offenzulegen, um nur schon die Gefährdung des Gläubigervermögens zu verhindern und den ordentlichen Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht zu erschweren. Im Falle eines Konkurswiderrufs nach Art. 195 SchKG ist der fakultative Strafbefreiungsgrund nach Art. 171bis Abs. 1 StGB beachtlich (Hagenstein, a.a.O., Vor Art. 163 - 171bis N 21).”
“Es ist folglich unerheblich, ob ein tatsächlicher Verlust oder eine Erschwerung oder Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorliegt. Das Delikt ist mit dem tatbestandsmässigen Verhalten regelmässig vollendet. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz notwendig, wobei Eventualvorsatz genügt (Hagenstein, a.a.O., Art. 163 N 69 mit Verweis auf BGE 74 IV 33 und weitere). Schliesslich stellen die rechtskräftige Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines zumindest provisorischen Verlustscheins die objektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen dar (Hagenstein, a.a.O., Vor Art. 163 - 171bis N 8; Trechsel/Ogg, a.a.O., Art. 163 N 11). Daraus ergibt sich, dass es bei Art. 163 StGB nicht darum gehen kann, welche Vermögenswerte nach Auffassung des Schuldners mit welchen Erfolgsaussichten realisierbar sein könnten. Er hat gegenüber den Behörden vielmehr alle Vermögenswerte offenzulegen, um nur schon die Gefährdung des Gläubigervermögens zu verhindern und den ordentlichen Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht zu erschweren. Im Falle eines Konkurswiderrufs nach Art. 195 SchKG ist der fakultative Strafbefreiungsgrund nach Art. 171bis Abs. 1 StGB beachtlich (Hagenstein, a.a.O., Vor Art. 163 - 171bis N 21).”
Der Widerruf setzt voraus, dass eine der in Art. 195 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist (Tilgung sämtlicher Forderungen; schriftlicher Rückzug der Gläubiger; Zustandekommen eines Nachlassvertrags) und die Kosten des Gerichts und des Konkursverfahrens sichergestellt sind.
“Gestützt auf Art. 195 Abs. 1 SchKG ist ein Widerruf des Konkurses durch das Konkursgericht möglich, wenn der Schuldner nachweist, dass sämtliche For- derungen getilgt sind (Ziffer 1); er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht (Ziffer 2); oder ein Nach- lassvertrag zu Stande gekommen ist (Ziffer 3). Ist eine der drei Voraussetzungen erfüllt (wobei Tilgung und Rückzug auch kombiniert werden können, vgl. SK SchKG-T ALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 195 N 3; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 2) und sind die Kosten des Gerichts und des Konkursverfahrens sichergestellt, widerruft das Gericht den Konkurs (BSK SchKG II- B RUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 195 N 11). Dabei kann der Widerruf des Konkurses vom Ablauf der Eingabefrist gemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG - 4 - an bis zum Schluss des Verfahrens verfügt werden (Art. 195 Abs. 2 SchKG; vgl. auch SK SchKG-T ALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 195 N 2).”
Ist nachweisbar, dass sämtliche Forderungen — auch solche, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde — beglichen sind, kommt ein nachträglicher Widerruf des Konkurses in Betracht; der Schuldner ist entsprechend auf Art. 195 SchKG hinzuweisen.
“De- zember 2024 an den Schuldner doch gerade in Aussicht gestellt (act. 5/2 Mitte). Dass es dem Schuldner in der jetzigen Situation "schlicht nicht möglich" sei, eine Tilgung, Hinterlegung oder einen Gläubigerverzicht nachzuweisen (act. 13 Rz. 7), ist damit nicht glaubhaft. Es liegt kein gesetzlicher Konkurshinderungsgrund vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners braucht damit nicht eingegangen zu werden. 5.Der Schuldner ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- - 4 - gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.”
Nach Ablauf der Eingabefrist kann der Konkursrichter den Konkurs nachträglich widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind, oder wenn von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursesingabe vorliegt, oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
In den zitierten Entscheiden wurde festgestellt, dass die Schuldnerin versäumt habe, innert Rechtsmittelfrist einen Konkursaufhebungsgrund urkundlich nachzuweisen; deshalb seien die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 195 SchKG nicht erfüllt. Die Schuldnerin wurde demnach auf Art. 195 SchKG hingewiesen.
“An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Schuldnerin lic. iur. B._____ mit der Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schulden- bereinigung nach Art. 333 ff. SchKG beauftragte (act. 4/5). Dieses Verfahren steht nur für Schuldner zur Verfügung, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen (Art. 333 Abs. 1 SchKG). Die Schuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung unterliegt aber der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG), womit das Verfahren nach Art. 333 ff. SchKG für sie ohnehin keine Anwendung finden könnte. 5.Fazit 5.1.Da es der Schuldnerin gesamthaft nicht gelungen ist, ihre Zahlungsfähig- keit glaubhaft zu machen, ist ihre Beschwerde abzuweisen. Eine erneute Eröff- nung des Konkurses ist nicht nötig, da der Beschwerde keine aufschiebende Wir- kung erteilt wurde. 5.2.Die Schuldnerin ist der Vollständigkeit halber auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- - 9 - kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1.Die Schuldnerin beantragt einen Verzicht auf Kostenauflage, ohne dies weiter zu begründen (act. 2). Es besteht kein Grund, von der Verteilung der Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens abzuweichen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen sind. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, und der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.”
“Zusammengefasst ist folglich festzuhalten, dass die Schuldnerin es ver- säumte, einen Konkursaufhebungsgrund innert Rechtsmittelfrist urkundlich nach- zuweisen. Es erübrigt sich damit, auf die Vorbringen und Belege der Schuldnerin zur Zahlungsfähigkeit einzugehen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frü- hestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann,”
Als Partei in einem anhängigen Konkursverfahren hat der Schuldner dafür zu sorgen, dass ihm weitere Ladungen/Zustellungen zugestellt werden können. Dies entbindet ihn nicht von Verfahrenspflichten und steht einer späteren Geltendmachung der Rückgängigmachung des Konkurses nach Art. 195 SchKG nicht entgegen.
“Il ressortait par ailleurs du dossier que la recourante avait été informée, à cette date, qu'un solde restait dû à l'intimée et qu'une nouvelle audience allait être fixée. Il s'ensuivait que la recourante, en tant que partie à cette procédure pendante, avait le devoir de veiller à ce que la nouvelle citation puisse lui être notifiée. La fiction de la notification, à l'échéance du délai de sept jours, de la citation du 11 mai 2023 pour l'audience du 6 juin 2023, était ainsi pleinement opérante en l'espèce, toutes les conditions y relatives étant manifestement réunies. Il apparaissait ainsi que la recourante avait été régulièrement et valablement citée à ladite audience, le respect des exigences de l'art. 168 LP n'étant, pour le surplus, pas contesté. Au vu de ce qui précède, le président a considéré que le recours était manifestement mal fondé et devait être rejeté, la recourante étant, à toutes fins utiles, rendue attentive à la possibilité d'obtenir la révocation de la faillite aux conditions de l'art. 195 LP.”
Für ein Gesuch um Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) als Konkursgericht zuständig; dieses würde im Widerrufsverfahren prüfen, ob die gestellte Sicherheitsleistung die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Konkurswiderruf erfüllt. Die Gerichtskasse des Konkursgerichts ist nicht zuständig für die Entgegennahme strittiger Forderungsbeträge in einem laufenden Konkurs.
“Prozessuale Sicherheiten werden grundsätzlich vom Gericht, welches das betreffende Verfahren führt, angeordnet. Die Forderung, für welche die Gesuch- stellerin Sicherheit leisten will, ist Gegenstand eines Prozesses vor dem Arbeits- gericht Zurzach. Für einen Antrag auf Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG wird hingegen das Einzelgericht im summarischen Verfahren als Konkursgericht zuständig sein (vgl. § 24 lit. c GOG/ZH, Art. 1 lit. c ZPO und Art. 251 lit. a ZPO); hier ist dies das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Horgen, welches auch den Konkurs eröff- net hat. Dieses hätte im Widerrufsverfahren zu prüfen, ob eine bereit gestellte Si- cherheitsleistung die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Konkurswiderruf er- füllt (vgl. auch BJM 1966 S. 130 ff.; W ALTER SOLENTHALER, Der Widerruf des Kon- kurses, Diss. 1958, S. 19; vgl. oben, E. 2.4.). Einen Antrag auf Konkurswiderruf hat die Gesuchstellerin jedoch noch nicht gestellt, sondern lediglich darauf ver- wiesen, die Finanzierung des Widerrufs sei durch ein in Aussicht gestelltes Darle- hen der D._____ AG über Fr. 27'600'000.– gesichert (vgl. act. 1; act. 3/3). Für die Entgegennahme von strittigen Forderungsbeträgen in einem laufenden Konkurs ist die Gerichtskasse des Konkursgerichts nicht zuständig.”
“Prozessuale Sicherheiten werden grundsätzlich vom Gericht, welches das betreffende Verfahren führt, angeordnet. Die Forderung, für welche die Gesuch- stellerin Sicherheit leisten will, ist Gegenstand eines Prozesses vor dem Arbeits- gericht Zurzach. Für einen Antrag auf Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG wird hingegen das Einzelgericht im summarischen Verfahren als Konkursgericht zuständig sein (vgl. § 24 lit. c GOG/ZH, Art. 1 lit. c ZPO und Art. 251 lit. a ZPO); hier ist dies das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Horgen, welches auch den Konkurs eröff- net hat. Dieses hätte im Widerrufsverfahren zu prüfen, ob eine bereit gestellte Si- cherheitsleistung die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Konkurswiderruf er- füllt (vgl. auch BJM 1966 S. 130 ff.; W ALTER SOLENTHALER, Der Widerruf des Kon- kurses, Diss. 1958, S. 19; vgl. oben, E. 2.4.). Einen Antrag auf Konkurswiderruf hat die Gesuchstellerin jedoch noch nicht gestellt, sondern lediglich darauf ver- wiesen, die Finanzierung des Widerrufs sei durch ein in Aussicht gestelltes Darle- hen der D._____ AG über Fr. 27'600'000.– gesichert (vgl. act. 1; act. 3/3). Für die Entgegennahme von strittigen Forderungsbeträgen in einem laufenden Konkurs ist die Gerichtskasse des Konkursgerichts nicht zuständig.”
“Prozessuale Sicherheiten werden grundsätzlich vom Gericht, welches das betreffende Verfahren führt, angeordnet. Die Forderung, für welche die Gesuch- stellerin Sicherheit leisten will, ist Gegenstand eines Prozesses vor dem Arbeits- gericht Zurzach. Für einen Antrag auf Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG wird hingegen das Einzelgericht im summarischen Verfahren als Konkursgericht zuständig sein (vgl. § 24 lit. c GOG/ZH, Art. 1 lit. c ZPO und Art. 251 lit. a ZPO); hier ist dies das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Horgen, welches auch den Konkurs eröff- net hat. Dieses hätte im Widerrufsverfahren zu prüfen, ob eine bereit gestellte Si- cherheitsleistung die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Konkurswiderruf er- füllt (vgl. auch BJM 1966 S. 130 ff.; W ALTER SOLENTHALER, Der Widerruf des Kon- kurses, Diss. 1958, S. 19; vgl. oben, E. 2.4.). Einen Antrag auf Konkurswiderruf hat die Gesuchstellerin jedoch noch nicht gestellt, sondern lediglich darauf ver- wiesen, die Finanzierung des Widerrufs sei durch ein in Aussicht gestelltes Darle- hen der D._____ AG über Fr. 27'600'000.– gesichert (vgl. act. 1; act. 3/3). Für die Entgegennahme von strittigen Forderungsbeträgen in einem laufenden Konkurs ist die Gerichtskasse des Konkursgerichts nicht zuständig.”
Das Gesetz regelt nicht, ob die Hinterlegung einer bestrittenen Forderung den Konkurswiderruf nach Art. 195 Abs. 1 SchKG begründet. In Literatur und Rechtsprechung wird dies teilweise bejaht (siehe angeführte Entscheide).
“Auf ein Rechtsmittel kann nur eingetreten werden, wenn an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse besteht (BK ZPO-S TERCHI, Band II, Vorbem. zu Art. 308 N 25 ff.). Gemäss Art. 195 Abs. 1 SchKG widerruft das Konkursgericht den Konkurs wenn die Schuldnerin nachweist, dass sämtliche Forderungen – die zur Kollokation ange- meldet und nicht rechtskräftig abgewiesen wurden (vgl. BSK SchKG II- - 4 - B RUNNER/BOLLER, 2. Aufl. 2010, Art. 195 N 7) – getilgt sind (Ziff. 1); sie von jedem Gläubiger schriftlich eine Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zu- rückzieht (Ziff. 2); oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (Ziff. 3). Ob die Hinterlegung einer bestrittenen Forderung für den Konkurswiderruf genügt, regelt das Gesetz nicht. In Literatur und Rechtsprechung wird dies teilweise be- jaht (Urteil des Konkursgerichtes Basel-Stadt vom 7. Januar 1965 sowie des Ap- pellationsgerichts BS vom 15. März 1965 und des Bundesgerichts vom 17. Januar 1966 in: BJM 1966 S. 130; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. August 1994 in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide (AGVE) 1994 S. 71 ff.; Urteil des Konkursrichters des Bezirkes Zürich vom 6. Juni 1958 in: ZR 57/1958 Nr.”
“Auf ein Rechtsmittel kann nur eingetreten werden, wenn an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse besteht (BK ZPO-S TERCHI, Band II, Vorbem. zu Art. 308 N 25 ff.). Gemäss Art. 195 Abs. 1 SchKG widerruft das Konkursgericht den Konkurs, wenn die Schuldnerin nachweist, dass sämtliche Forderungen – die zur Kollokation ange- meldet und nicht rechtskräftig abgewiesen wurden (vgl. BSK SchKG II- - 4 - B RUNNER/BOLLER, 2. Aufl. 2010, Art. 195 N 7) – getilgt sind (Ziff. 1); sie von jedem Gläubiger schriftlich eine Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zu- rückzieht (Ziff. 2); oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (Ziff. 3). Ob die Hinterlegung einer bestrittenen Forderung für den Konkurswiderruf genügt, regelt das Gesetz nicht. In Literatur und Rechtsprechung wird dies teilweise be- jaht (Urteil des Konkursgerichtes Basel-Stadt vom 7. Januar 1965 sowie des Ap- pellationsgerichts BS vom 15. März 1965 und des Bundesgerichts vom 17. Januar 1966 in: BJM 1966 S. 130; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. August 1994 in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1994 S. 71 ff.; Urteil des Konkursrichters des Bezirkes Zürich vom 6. Juni 1958 in: ZR 57/1958 Nr.”
Der Konkurs kann nachträglich widerrufen werden, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (dies schliesst Forderungen ein, für die noch keine Betreibung eingeleitet wurde), oder wenn von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt, oder wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
“Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
Zahlungen, die nach der Konkurseröffnung geleistet werden, gehören der Konkursmasse und führen nicht automatisch zum Widerruf des Konkurses. Ob ein formeller Widerruf vorliegt, lässt sich regelmässig aus dem Handelsregister oder anhand entsprechender formeller Belege prüfen; die schlichte Behauptung einer Zahlung genügt dafür nicht ohne weiteres. Wurde das Verfahren wegen Mangels an Aktiven eingestellt, ist damit in der Regel kein Widerruf des Konkurses erfolgt.
“Dans ces circonstances, à défaut de tout élément probant contraire, il y a lieu d’admettre que la recourante ne se trouve pas uniquement de manière temporaire dans l'impossibilité d'honorer ses dettes échues, mais que ses difficultés financières sont au contraire durables. Partant, le recours doit être rejeté et la faillite prononcée en première instance confirmée. La Cour précise que la faillite a été ouverte le 4 décembre 2023 par la Présidente du Tribunal civil de la Sarine dans la cause 10 2023 3210 et que cette décision a été confirmée par la Cour dans son arrêt 102 2023 260 et 261. 3. Le montant de CHF 20'170.- versé au greffe du Tribunal cantonal par la recourante après le prononcé de sa faillite sera transféré à l'Office cantonal des faillites dès que le présent arrêt sera définitif et exécutoire, dès lors qu'au vu de la confirmation de la décision querellée, il fait partie de la masse en faillite. 4. L’attention de la recourante est attirée sur la possibilité d’obtenir la révocation de la faillite aux conditions de l’art. 195 LP. 5. La requête d’effet suspensif est sans objet, la Cour ayant directement statué sur le recours au fond. 6. 6.1. Les frais judiciaires de la procédure de recours sont mis à la charge de la recourante qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). Ils comprennent les frais judiciaires, fixés forfaitairement à CHF 500.- (art. 52 et 61 al. 1 OELP). Toutefois, ces frais ne seront prélevés qu’une seule fois, dans la procédure 102 2023 260 et 261, de sorte qu’il ne sera pas prélevé de frais judiciaires dans la présente procédure. 6.2. Il n’est pas alloué de dépens à l’intimée, qui n’a pas été invitée à se déterminer sur le recours. (dispositif en page suivante) la Cour arrête : I. Le recours est rejeté. Partant, la décision de faillite rendue par la Présidente du Tribunal civil de l’arrondissement de la Sarine est confirmée. II. Le montant de CHF 20'170.- déposé auprès du greffe du Tribunal cantonal le 15 décembre 2023 sera transféré à l'Office cantonal des faillites dès que le présent arrêt sera définitif et exécutoire.”
“Gemäss geltender Rechtsprechung kann daher das Beschwerdeverfahren vorliegend umgehend eingestellt werden (Urteil des BGer 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.4.1; Art. 207 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG; ausführlich dazu Urteil 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2), ohne weitergehende Überlegungen zur Legitimation und dergleichen anstellen zu müssen. Denn eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens würde von vornherein daran scheitern, dass das Konkursgericht weder ein ordentliches (Art. 221 ff. SchKG) noch ein summarisches Konkursverfahren (Art. 231 SchKG) angeordnet, sondern vielmehr die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) verfügt hatte. Dem Handelsregister, welches das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen berücksichtigen kann (Urteile 2C_914/2022 vom 22. November 2022 E. 2; 2C_206/2022 vom 9. März 2022 E. 1.1), ist zu entnehmen, dass es bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven geblieben ist. Zum Widerruf des Konkurses ist es nicht gekommen (Art. 195 SchKG; Handelsregister, letztmals konsultiert am 21. Dezember 2023).”
“Die Beschwerdeführerin wurde zum Nachweis der Prozessbevollmächtigung des Geschäftsführers für die nach dem 17. März 2020 erfolgten Prozesshandlungen, namentlich also für die Replik und Triplik, aufgefordert. Diese datierten vom 6. April 2020 und vom 16. Juni 2020 (Sachverhalt, Bst. M). Ein Beleg, dass die Konkurseröffnung zu diesen Zeitpunkten mittels aufschiebender Wirkung suspendiert gewesen wäre, liegt nicht vor. Ein solcher ist nach dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_716/2020 erst ab dem 30. September 2020 ausgewiesen, umfasst den fraglichen Zeitraum also nicht. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin zwar, sie habe die Forderung bezahlt, deren Vollstreckung seinerzeit zur Konkurseröffnung geführt habe. Ein formeller Widerruf des Konkurses im Sinne von Art. 195 SchKG ist jedoch weder dem Handelsregister zu entnehmen, noch wird ein solcher behauptet oder belegt.”
Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist (vgl. Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) bis zum Schluss des Verfahrens verfügt werden. Voraussetzung ist dabei, dass eine der in Art. 195 Abs. 1 genannten Alternativen vorliegt und die Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursverfahrens (namentlich auch die Massaschulden) sichergestellt sind.
“Gestützt auf Art. 195 Abs. 1 SchKG ist ein Widerruf des Konkurses durch das Konkursgericht möglich, wenn der Schuldner nachweist, dass sämtliche For- derungen getilgt sind (Ziffer 1); er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht (Ziffer 2); oder ein Nach- lassvertrag zu Stande gekommen ist (Ziffer 3). Ist eine der drei Voraussetzungen erfüllt (wobei Tilgung und Rückzug auch kombiniert werden können, vgl. SK SchKG-T ALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 195 N 3; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 2) und sind die Kosten des Gerichts und des Konkursverfahrens sichergestellt, widerruft das Gericht den Konkurs (BSK SchKG II- B RUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 195 N 11). Dabei kann der Widerruf des Konkurses vom Ablauf der Eingabefrist gemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG - 4 - an bis zum Schluss des Verfahrens verfügt werden (Art. 195 Abs. 2 SchKG; vgl. auch SK SchKG-T ALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 195 N 2).”
“Gemäss Art. 195 Abs. 1 SchKG widerruft das Konkursgericht den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn er nachweist, dass sämtliche Forderungen – die zur Kollokation angemeldet und nicht rechtskräftig abgewiesen wurden (vgl. BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER, 2. Aufl. 2010, Art. 195 N 7) – getilgt sind (Ziff. 1); er von jedem Gläubiger schrift- lich eine Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht (Ziff. 2); oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (Ziff. 3). Der Widerruf - 7 - kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden (Art. 195 Abs. 2 SchKG). Ist eine der drei Voraussetzungen alternativ gegeben, und sind die Kosten des Gerichtes und des Konkursverfahrens (namentlich auch die Massaschulden) sichergestellt, so widerruft das Konkursgericht nach Abs. 1 den Konkurs und gibt dem Schuldner grundsätzlich das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück (vgl. BSK SchKG II-B RUNNER/BOLLER, a.a.O., Art. 195 N 11 m.w.H.).”
Das Konkursgericht widerruft den Konkurs, wenn eine der drei in Art. 195 Abs. 1 SchKG genannten Voraussetzungen vorliegt: (1) der Schuldner weist nach, dass sämtliche Forderungen getilgt sind; (2) jeder Gläubiger legt eine schriftliche Erklärung vor, dass er seine Konkurseingabe zurückzieht; oder (3) ein Nachlassvertrag ist zustande gekommen. Tilgung und Rückzug können miteinander kombiniert werden. Voraussetzung für den Widerruf ist zudem, dass die Kosten des Gerichts und des Konkursverfahrens sichergestellt sind. Der Widerruf kann vom Ablauf der Eingabefrist bis zum Schluss des Verfahrens verfügt werden.
“Gestützt auf Art. 195 Abs. 1 SchKG ist ein Widerruf des Konkurses durch das Konkursgericht möglich, wenn der Schuldner nachweist, dass sämtliche For- derungen getilgt sind (Ziffer 1); er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht (Ziffer 2); oder ein Nach- lassvertrag zu Stande gekommen ist (Ziffer 3). Ist eine der drei Voraussetzungen erfüllt (wobei Tilgung und Rückzug auch kombiniert werden können, vgl. SK SchKG-T ALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 195 N 3; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 2) und sind die Kosten des Gerichts und des Konkursverfahrens sichergestellt, widerruft das Gericht den Konkurs (BSK SchKG II- B RUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 195 N 11). Dabei kann der Widerruf des Konkurses vom Ablauf der Eingabefrist gemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG - 4 - an bis zum Schluss des Verfahrens verfügt werden (Art. 195 Abs. 2 SchKG; vgl. auch SK SchKG-T ALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 195 N 2).”
“Gemäss Art. 195 Abs. 1 SchKG widerruft das Konkursgericht den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn er nachweist, dass sämtliche Forderungen – die zur Kollokation angemeldet und nicht rechtskräftig abgewiesen wurden (vgl. BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER, 2. Aufl. 2010, Art. 195 N 7) – getilgt sind (Ziff. 1); er von jedem Gläubiger schrift- lich eine Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht (Ziff. 2); oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (Ziff. 3). Der Widerruf - 7 - kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden (Art. 195 Abs. 2 SchKG). Ist eine der drei Voraussetzungen alternativ gegeben, und sind die Kosten des Gerichtes und des Konkursverfahrens (namentlich auch die Massaschulden) sichergestellt, so widerruft das Konkursgericht nach Abs. 1 den Konkurs und gibt dem Schuldner grundsätzlich das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück (vgl. BSK SchKG II-B RUNNER/BOLLER, a.a.O., Art. 195 N 11 m.”
Nach Art. 195 SchKG besteht frühestens nach Ablauf der Eingabefrist die Möglichkeit, den Konkurs nachträglich zu widerrufen. Das Konkursgericht kann widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (auch solche, für die keine Betreibung eingeleitet wurde), oder wenn von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt, oder wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
“Mangels aussagekräftiger Behauptungen und Unterlagen der Schuldnerin ist es nicht möglich, ihre aktuelle wirtschaftliche Situa- tion auch nur summarisch zu beurteilen. Der Betreibungsregisterauszug weist seit dem Zuzug nach C._____ im Februar 2023 15 Betreibungen auf (act. 4/3). Zu- gunsten der Schuldnerin ist immerhin der Umstand zu berücksichtigen, dass sämtliche betriebenen Forderungen beglichen wurden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich mit den eingereichten Unterlagen kein nachvollziehbares Ge- samtbild über ihre finanzielle Lage, insbesondere ihre Einnahmen und Ausgaben sowie ihr Vermögen, verschaffen lässt. Eine verlässliche Einschätzung der aktuel- len und zukünftigen finanziellen Situation ist dadurch nicht möglich. Damit er- scheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht hinreichend glaubhaft. Die ge- setzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind somit nicht gegeben. 2.6.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den am 29. Januar 2024 eröffneten Konkurs abzuweisen. - 5 - 2.7.Schliesslich ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass nach Art. 195 SchKG frühestens nach Ende der Eingabefrist die Möglichkeit eines nachträgli- chen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachge- wiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (also auch die, für wel- che noch keine Betreibung eingeleitet wurde) oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. DIGGELMANN, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, 2014, Art. 195 N. 3).”
“Ausserdem ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens betreffend Konkurseröffnung nicht über die Kompetenzstücke einer Schuldnerin entschieden wird (vgl. Art. 171 ff. SchKG und Art. 224 SchKG; act. 15). Schliesslich besteht nach Art. 195 SchKG frühestens nach Ende der Ein- - 4 - gabefrist die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. D IGGELMANN, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, 2014, Art. 195 N. 3).”
“Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. - 5 -”
Ein nachträglicher Widerruf des Konkurses ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind, oder wenn von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt (oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist).
“Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch diejenigen, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.”
Nach Ablauf der Eingabefrist kommt eine Revokation des Konkurses nur nach Art. 195 SchKG in Betracht; eine Revision gestützt auf nachträglich entstandene Tatsachen oder Beweismittel rechtfertigt die Revokation nicht.
“D’altronde, in caso di estinzione della pretesa dell’istante dopo la pronuncia del fallimento, per annullamento della decisione di merito che l’accerta, pagamento, prescrizione o altro il sistema giuridico svizzero non permette al debitore di ottenere la revoca del fallimento ove non siano dati i presupposti dell’art. 174 LEF. Il legislatore ha anche escluso che fatti e mezzi di prova sorti dopo il passaggio in giudicato della decisione ne possano giustificare la revisione (art. 328 cpv. 1 lett. a CPC a contrario). L’unica possibilità di revoca del fallimento è quella prevista dall’art. 195 LEF dopo la scadenza del termine d’insinuazione dei crediti.”
“D’altronde, in caso di estinzione della pretesa dell’istante dopo la pronuncia del fallimento, per annullamento della decisione di merito che l’accerta, pagamento, prescrizione o altro il sistema giuridico svizzero non permette al debitore di ottenere la revoca del fallimento ove non siano dati i presupposti dell’art. 174 LEF. Il legislatore ha anche escluso che fatti e mezzi di prova sorti dopo il passaggio in giudicato della decisione ne possano giustificare la revisione (art. 328 cpv. 1 lett. a CPC a contrario). L’unica possibilità di revoca del fallimento è quella prevista dall’art. 195 LEF dopo la scadenza del termine d’insinuazione dei crediti.”
Für den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG ist in erster Instanz das Einzelgericht als Konkursgericht zuständig. Das Verfahren erfolgt summarisch.
“Für den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG ist in erster In- stanz das Einzelgericht im summarischen Verfahren als Konkursgericht zuständig (vgl. § 24 lit. c GOG/ZH, Art. 1 lit. c ZPO und Art. 251 lit. a ZPO). Endentscheide des Konkursgerichts betreffend Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. SchKG anfechtbar (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).”
“Für den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG ist in erster In- stanz das Einzelgericht im summarischen Verfahren als Konkursgericht zuständig (vgl. § 24 lit. c GOG/ZH, Art. 1 lit. c ZPO und Art. 251 lit. a ZPO). Endentscheide des Konkursgerichts betreffend Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. SchKG anfechtbar (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).”
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