SR 311.0 ↩
25 commentaries
Art. 222 Abs. 1 SchKG ist eine konkursrechtliche Spezialbestimmung, die dem allgemeinen Selbstbelastungsprivileg (nemo tenetur) vorgeht. Bei Straffolge ist der Schuldner zur Auskunft über und zur Verfügungstellung seiner Vermögensgegenstände verpflichtet; ihm steht im Konkursverfahren insoweit kein Schweigerecht zu.
“Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1 – 2 StPO). Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO). Diese Regel wurde bereits vor dem Erlass der StPO sinngemäss von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Rechtsgleichheitsgebot der Bundesverfassung abgeleitet (BGE 142 IV 207 E. 8.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (fortan: EGMR) übereinstimmt, gewährleistet auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Grundsatz des „fair trial“) im Strafprozess ein (ungeschriebenes) Schweigerecht und ein Recht, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen (BGE 144 I 126 E. 4.1; 142 IV 207 E. 8.3). Im Konkursverfahren ist der Schuldner nach Art. 222 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (vgl. auch Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 4 StGB).”
“Bei der Normierung von Art. 222 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine konkursrechtliche Spezialbestimmung, welche allgemeinen strafprozessualen Regelungen, wie dem Selbstbelastungsprivileg, vorgeht. Diese ist aufgrund von Art. 190 BV für das Kantonsgericht verbindlich, soweit sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht steht (BGE 140 II 384 E. 3.3.1).”
“Im Konkursverfahren ist der Schuldner nach Art. 222 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände an- zugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 4 StGB). Dem Schuldner steht im Konkursverfahren somit kein Schweigerecht zu, sondern er ist vielmehr zur Auskunft verpflichtet. Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 113 Abs. 1 StPO, Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR (Uno-Pakt II) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusa- re ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Mitwirkung bzw. Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Im Konkursverfahren steht ihm da- gegen wie gesehen kein Schweigerecht zu, sondern er ist vielmehr zur Auskunft verpflichtet. Er kann sich daher in diesem Kontext nicht auf ein Aussageverweige- rungsrecht berufen.”
Ist der Faillierte eine juristische Person (AG, GmbH, Genossenschaft), so gibt und unterschreibt ein Organ der Gesellschaft die vom Gesetz verlangte Vermögensdeklaration. Beschwerdeberechtigt gegenüber Amtshandlungen, die die Bildung, Erhaltung oder Verwertung der Konkursmasse betreffen und die Interessen des Failli verletzen, ist der Faillierte selbst bzw. der Verwalter/Administrator; Dritte haben für rein inventarbezogene Entscheide in der Regel keine Beschwerdebefugnis.
“Cette déclaration doit être donnée, verbalisée et signée à la suite de chacune des catégories de l'inventaire (art. 29 al. 4 OAOF). Lorsque le failli est une société anonyme, une société à responsabilité limitée ou une société coopérative, un des organes de la société fait la déclaration et la signe (art. 30 OAOF). La déclaration du failli doit être précise, car il s'agit d'établir rigoureusement dans l'inventaire l'étendue de son patrimoine (Vouilloz, op. cit., n° 1 à 3 ad art. 228 LP). 3.1.2 La voie de la plainte est ouverte au failli lui-même ou l’administrateur d’une société anonyme faillie contre des mesures prises par l'office relatives à la formation, la conservation et la réalisation de la masse active, de même que contre le compte final et tableau de distribution, lorsque ces mesures lèsent ses intérêts. Appartiennent aux mesures relatives à la formation de la masse active celles prises en relation avec les droits et obligations du failli telles que l'obligation de renseigner l’Office (art. 222 al. 1 LP) et de coopérer avec l’office (art. 229 LP), ainsi que le droit de se faire soumettre l’inventaire (art. 228 LP; art. 29 et 37 OAOF) et de se déterminer sur chaque production (art. 244 LP; art. 55 OAOF) (décision de la Chambre de surveillance DCSO/330/2006 du 24 mai 2006 consid. 1b et les références citées). En revanche, la prise d'inventaire ne déployant pas d'effets juridiques à l'égard des tiers, ceux-ci n'ont généralement pas qualité pour porter plainte contre la prise en compte ou non de biens dans l'inventaire (ATF 54 III 18 consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral 5A_352/2008 du 13 novembre 2008, cons. 2.3.3; décisions de la Chambre de surveillance DCSO/127/2018 du 1er mars 2018 consid. 1.3.1; DCSCO/255/2015 du 20 août 2015, consid. 1.3 et 1.4Vouilloz, op. cit., n° 22 ad art. 221 LP). Les litiges relatifs à l'existence ou au montant d'un droit supposé tombé dans le patrimoine du failli ne relèvent pas de la compétence de l'office – ni de celle de l'autorité de surveillance saisie d'une plainte – mais de celle du juge civil (décision de la Chambre de surveillance DCSO/127/2018 du 1er mars 2018 consid.”
Als «Dritte» im Sinne von Art. 222 SchKG gelten, mit Ausnahme der Hausgenossen, die Personen, die Vermögensgegenstände des Schuldners tatsächlich halten oder verwahren. Massgebend ist demnach das faktische Halten/Verwahren von Vermögenswerten, nicht eine persönliche Beziehung zum Schuldner. Der Begriff «Vermögensgegenstände» umfasst dabei auch geldwerte Forderungen. Die Auskunfts- und Herausgabepflichten des Dritten bestehen in den Fällen, in denen auch der Schuldner zur Auskunft verpflichtet wäre.
“Die Mitwirkungspflichten gemäss Art. 222 SchKG treffen den Schuldner und seine Hausgenossen sowie die Kategorie der "Dritten" (vgl. Urs Lustenber- ger/Sergej Schenker, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 222 SchKG). Ob jemand im Sinne dieses Artikels Dritter ist, beurteilt sich - ausser bei den Hausgenossen - nicht nach der Beziehung zum Schuldner, son- dern aufgrund der Tatsache, dass Vermögensgegenstände des Schuldners gehal- ten bzw. verwahrt werden. Das Halten von Vermögensgegenständen des Schuld- ners ist nicht so zu verstehen, dass es sich nur um Sachen ("Gegenstände") han- delt, sondern der Ausdruck "Vermögensgegenstände" umfasst Geldwertes über- haupt. Es gilt die Regel, dass die Auskunftspflicht des Dritten überall dort besteht, wo auch der Schuldner Auskunft erteilen muss (BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Paulia- nische Anfechtungsansprüche dienen als Mittel zur Rückführung entzogener Ver- mögenswerte (Wiederherstellung des früheren Vermögensstandes des Schuld- ners; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, Rz. 1 zu § 52) und für abgetretene paulianische Ansprüche besteht gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG ausserdem eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, sodass der Beschwerdeführer, auch wenn er Gläubi- ger/Abtretungsgläubiger ist, ein Dritter i.”
Die Auskunfts- und Herausgabepflichten der Dritten sind umfassend. Sie müssen alle für die Erstellung des Inventars erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Vermögensgegenstände übergeben, die zur Aktivmasse gehören, und Dokumente herausgeben, die die Ausübung oder den Nachweis entsprechender Vermögensrechte ermöglichen. Die Pflicht zielt auf alle Angaben ab, die geeignet sind, Existenz, Umfang und gegebenenfalls Belegenheitsort der Vermögensgegenstände zu bestimmen. Entsprechend kann das Konkursamt von Dritten auch Auskünfte im Hinblick auf Anfechtungsansprüche einholen; Dritte im Sinne von Art. 222 Abs. 4 SchKG können dabei auch Gläubiger des Gemeinschuldners sein.
“Gemäss Art. 222 Abs. 4 SchKG sind Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner. Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Weitgehend analoge Bestimmungen bestehen auch für das Pfändungsverfahren (Art. 91 Abs. 4 und 6 SchKG). Die Auskunfts- und Herausgabepflichten des Schuldners - und damit infolge der von Art. 222 Abs. 4 SchKG statuierten Gleichstellung auch des Dritten - sind umfassend, damit das Konkursamt die ihm obliegenden Aufgaben im Interesse der Gläubiger wahrnehmen kann. Der Dritte muss jede für die Erstellung des Inventars nötige Auskunft erteilen und alle Vermögensgegenstände übergeben, die Teil der Aktivmasse sind, sowie auch alle Dokumente, die es erlauben, entsprechende Vermögensrechte wahrzunehmen. Die Pflicht des Dritten zielt auf alle Auskünfte, die geeignet sind, Existenz, Umfang und gegebenenfalls Belegenheitsort der Vermögensgegenstände des Schuldners zu bestimmen (zum Ganzen BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Im Zusammenhang mit Art. 91 Abs. 4 SchKG hat das Bundesgericht entschieden, dass das Betreibungsamt von Dritten auch Auskünfte im Hinblick auf Anfechtungsansprüche einholen darf (BGE 135 III 663 E. 3.2.2; 129 III 239 E. 3). Entsprechendes gilt auch im Konkurs. Dritter im Sinne von Art. 222 Abs. 4 SchKG kann sodann auch eine Person sein, die Gläubiger des Gemeinschuldners ist, wobei die Auskunfts- und Herausgabepflicht insbesondere Geschäfte zu Lasten der Konkursmasse bzw.”
“Gemäss Art. 222 Abs. 4 SchKG sind Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner. Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Weitgehend analoge Bestimmungen bestehen auch für das Pfändungsverfahren (Art. 91 Abs. 4 und 6 SchKG). Die Auskunfts- und Herausgabepflichten des Schuldners - und damit infolge der von Art. 222 Abs. 4 SchKG statuierten Gleichstellung auch des Dritten - sind umfassend, damit das Konkursamt die ihm obliegenden Aufgaben im Interesse der Gläubiger wahrnehmen kann. Der Dritte muss jede für die Erstellung des Inventars nötige Auskunft erteilen und alle Vermögensgegenstände übergeben, die Teil der Aktivmasse sind, sowie auch alle Dokumente, die es erlauben, entsprechende Vermögensrechte wahrzunehmen. Die Pflicht des Dritten zielt auf alle Auskünfte, die geeignet sind, Existenz, Umfang und gegebenenfalls Belegenheitsort der Vermögensgegenstände des Schuldners zu bestimmen (zum Ganzen BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Im Zusammenhang mit Art. 91 Abs. 4 SchKG hat das Bundesgericht entschieden, dass das Betreibungsamt von Dritten auch Auskünfte im Hinblick auf Anfechtungsansprüche einholen darf (BGE 135 III 663 E. 3.2.2; 129 III 239 E. 3). Entsprechendes gilt auch im Konkurs. Dritter im Sinne von Art. 222 Abs. 4 SchKG kann sodann auch eine Person sein, die Gläubiger des Gemeinschuldners ist, wobei die Auskunfts- und Herausgabepflicht insbesondere Geschäfte zu Lasten der Konkursmasse bzw.”
Das Konkursamt macht die Betroffenen ausdrücklich auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen hinzuweisen (vgl. Art. 222 Abs. 6 SchKG i.V.m. Art. 324 Ziff. 5 StGB). Die Auskunfts‑ und Herausgabepflichten Dritter sind umfassend: sie müssen jede für die Erstellung des Inventars nötige Auskunft erteilen sowie alle zur Aktivmasse gehörenden Vermögensgegenstände und die erforderlichen Dokumente herausgeben, damit Existenz, Umfang und gegebenenfalls Belegenheitsort der Vermögensgegenstände festgestellt werden können.
“Gemäss Art. 222 Abs. 4 SchKG sind Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner. Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Weitgehend analoge Bestimmungen bestehen auch für das Pfändungsverfahren (Art. 91 Abs. 4 und 6 SchKG). Die Auskunfts- und Herausgabepflichten des Schuldners - und damit infolge der von Art. 222 Abs. 4 SchKG statuierten Gleichstellung auch des Dritten - sind umfassend, damit das Konkursamt die ihm obliegenden Aufgaben im Interesse der Gläubiger wahrnehmen kann. Der Dritte muss jede für die Erstellung des Inventars nötige Auskunft erteilen und alle Vermögensgegenstände übergeben, die Teil der Aktivmasse sind, sowie auch alle Dokumente, die es erlauben, entsprechende Vermögensrechte wahrzunehmen. Die Pflicht des Dritten zielt auf alle Auskünfte, die geeignet sind, Existenz, Umfang und gegebenenfalls Belegenheitsort der Vermögensgegenstände des Schuldners zu bestimmen (zum Ganzen BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Im Zusammenhang mit Art. 91 Abs. 4 SchKG hat das Bundesgericht entschieden, dass das Betreibungsamt von Dritten auch Auskünfte im Hinblick auf Anfechtungsansprüche einholen darf (BGE 135 III 663 E.”
Im Aktenvermerk ist festgehalten, dass das Konkursamt den Betroffenen gemäss Art. 222 Abs. 6 SchKG ausdrücklich auf seine Pflichten und auf mögliche Straffolgen hingewiesen hat. Trotz dieses Hinweises machte der Betroffene im Rahmen der Einvernahme keine Angaben zu den beanstandeten Bargeldbezügen.
“Sachverhalt gemäss Anklage Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 14. Mai 2019 (pag. 229 ff.), der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO in fine), sowie der vom Beschuldigten akzeptierten und somit zulässigen Erweiterung anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2020 (pag. 294). Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom 10. Dezember 2011 bis zum 22. Mai 2012, in H.________, K.________ und J.________, in Kenntnis seiner Überschuldung, am 10. Dezember 2011, am 17. Dezember 2011 und am 19. Dezember 2011 bei der Credit Suisse Filiale in K.________ vom Konto E.________(Nr) insgesamt CHF 69'700.00 in bar abgehoben zu haben (3x CHF 2'500.00, 1x CHF 2'200.00 und 1x CHF 60'000.00), jedoch beim Gesuch um Eröffnung des Konkurses nach Art. 191 SchKG vom … Februar 2012 sowie, nachdem per … Februar 2012 der Konkurs über den Beschuldigten eröffnet worden war, anlässlich der Einvernahme durch das Konkursamt Emmental-Oberaargau am 7. Februar 2012 trotz Hinweises auf mögliche Straffolgen gemäss Art. 222 Abs. 6 SchKG weder diese Bargeldbezüge noch den seinerseits später behaupteten Diebstahl der CHF 69'700.00 durch C.________ erwähnt zu haben, sowie ab 20. Februar 2012 gegenüber den Konkursbeamten mündlich und schriftlich fälschlicherweise behauptet zu haben, das bezogene Bargeld sei ihm am 23. Januar 2012 in seinem Domizil in H.________ von C.________ gestohlen worden, und diese Behauptung bis zum Abschluss des Konkursverfahrens am 22. Mai 2012 aufrechterhalten bzw. letztmalig gegenüber dem Konkursamt am 14. Mai 2012 bekräftigt zu haben. So habe der Beschuldigte durch Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, in der Absicht, diese dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, seine Gläubiger am Vermögen geschädigt, wobei über ihn bereits per … Februar 2012 der Konkurs eröffnet und den Gläubigern teilweise Verlustscheine ausgestellt worden seien.”
Nach dem Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14.12.2021 können Aussagen eines Gemeinschuldners, die im konkursamtlichen Verfahren unter Hinweis auf Art. 222 SchKG gemacht wurden, in einem späteren Strafverfahren verwertet werden.
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Dezember 2021 (460 20 253) Strafrecht Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung usw. / Strafzumessung / Einziehung und Ersatzforderung Von einem Gemeinschuldner in einem konkursamtlichen Verfahren unter Hinweis auf Art. 222 SchKG gemachte Aussagen sind in einem Strafverfahren verwertbar (E. I/F/b). Die überwiegend mit deliktischen Mitteln erworbene Liegenschaft ist zu verwerten und der illegale Anteil des Verwertungserlöses ist einzuziehen. Ebenso sind die Mietzinsen im Umfang der deliktischen Quote einzuziehen. Der legale Anteil des Nettoverkaufserlöses einschliesslich des Mehrwerts und der Mietzinsen ist hingegen dem Berechtigten herauszugeben (E. IV/A/AB/b und IV/B/BA/b/i). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger B. , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Verfahrensbeteiligte 1. C. , vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligter 2 und Berufungskläger D.”
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Dezember 2021 (460 20 253) Strafrecht Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung usw. / Strafzumessung / Einziehung und Ersatzforderung Von einem Gemeinschuldner in einem konkursamtlichen Verfahren unter Hinweis auf Art. 222 SchKG gemachte Aussagen sind in einem Strafverfahren verwertbar (E. I/F/b). Die überwiegend mit deliktischen Mitteln erworbene Liegenschaft ist zu verwerten und der illegale Anteil des Verwertungserlöses ist einzuziehen. Ebenso sind die Mietzinsen im Umfang der deliktischen Quote einzuziehen. Der legale Anteil des Nettoverkaufserlöses einschliesslich des Mehrwerts und der Mietzinsen ist hingegen dem Berechtigten herauszugeben (E. IV/A/AB/b und IV/B/BA/b/i). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger B. , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Verfahrensbeteiligte 1. C. , vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligter 2 und Berufungskläger D.”
Der Dritte ist dem Schuldner im Hinblick auf Auskunfts- und Herausgabepflichten gleichgestellt. Bei Straffolge muss er alle Auskünfte erteilen, die für die Erstellung des Inventars erforderlich sind, sowie jene Vermögensgegenstände herausgeben, die zur Konkursmasse gehören. Soweit erforderlich hat er auch Dokumente herauszugeben, die die Wahrnehmung entsprechender Vermögensrechte ermöglichen. Die Pflicht zielt auf alle Auskünfte, die geeignet sind, Existenz, Umfang und gegebenenfalls Belegenheitsort der Vermögensgegenstände des Schuldners festzustellen.
“Gemäss Art. 222 Abs. 4 SchKG sind Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner. Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Weitgehend analoge Bestimmungen bestehen auch für das Pfändungsverfahren (Art. 91 Abs. 4 und 6 SchKG). Die Auskunfts- und Herausgabepflichten des Schuldners - und damit infolge der von Art. 222 Abs. 4 SchKG statuierten Gleichstellung auch des Dritten - sind umfassend, damit das Konkursamt die ihm obliegenden Aufgaben im Interesse der Gläubiger wahrnehmen kann. Der Dritte muss jede für die Erstellung des Inventars nötige Auskunft erteilen und alle Vermögensgegenstände übergeben, die Teil der Aktivmasse sind, sowie auch alle Dokumente, die es erlauben, entsprechende Vermögensrechte wahrzunehmen. Die Pflicht des Dritten zielt auf alle Auskünfte, die geeignet sind, Existenz, Umfang und gegebenenfalls Belegenheitsort der Vermögensgegenstände des Schuldners zu bestimmen (zum Ganzen BGE 146 III 435 E.”
“Gemäss Art. 222 Abs. 4 SchKG sind Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner. Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Weitgehend analoge Bestimmungen bestehen auch für das Pfändungsverfahren (Art. 91 Abs. 4 und 6 SchKG). Die Auskunfts- und Herausgabepflichten des Schuldners - und damit infolge der von Art. 222 Abs. 4 SchKG statuierten Gleichstellung auch des Dritten - sind umfassend, damit das Konkursamt die ihm obliegenden Aufgaben im Interesse der Gläubiger wahrnehmen kann. Der Dritte muss jede für die Erstellung des Inventars nötige Auskunft erteilen und alle Vermögensgegenstände übergeben, die Teil der Aktivmasse sind, sowie auch alle Dokumente, die es erlauben, entsprechende Vermögensrechte wahrzunehmen. Die Pflicht des Dritten zielt auf alle Auskünfte, die geeignet sind, Existenz, Umfang und gegebenenfalls Belegenheitsort der Vermögensgegenstände des Schuldners zu bestimmen (zum Ganzen BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Im Zusammenhang mit Art. 91 Abs. 4 SchKG hat das Bundesgericht entschieden, dass das Betreibungsamt von Dritten auch Auskünfte im Hinblick auf Anfechtungsansprüche einholen darf (BGE 135 III 663 E. 3.2.2; 129 III 239 E. 3). Entsprechendes gilt auch im Konkurs. Dritter im Sinne von Art. 222 Abs. 4 SchKG kann sodann auch eine Person sein, die Gläubiger des Gemeinschuldners ist, wobei die Auskunfts- und Herausgabepflicht insbesondere Geschäfte zu Lasten der Konkursmasse bzw.”
Die Strafandrohung des Art. 222 Abs. 1 SchKG bezweckt, den Gemeinschuldner zur vollständigen Auskunft über seine Vermögensgegenstände zu veranlassen. Sie dient dem Zweck, das Vorhandensein und Fehlen von Vermögenswerten festzustellen und damit die Verteilung der Konkursmasse zu ermöglichen. Die Auskunftspflicht ist insoweit ein zentrales Instrument für Gläubiger und Konkursbehörden, da der Gemeinschuldner als wichtigster Informationsträger gilt. Der Gesetzgeber hat die Strafbewehrung eingefügt, um die Durchsetzung dieser Pflicht zu stärken.
“Nachfolgend sind die Selbstbelastungsfreiheit und die strafbewehrte konkursrechtliche Auskunftspflicht in eine praktische Konkordanz zu bringen. Die Verpflichtung des Gemeinschuldners zur vollständigen Auskunft über seine Vermögensgegenstände gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG bildet ein essenzielles Element eines Konkursverfahrens. Für eine sachgerechte und effiziente Durchführung des Konkursverfahrens sind die Gläubiger und die Konkursbehörden auf die Mithilfe des Gemeinschuldners als wichtigster Informationsträger angewiesen, da einzig er den vollständigen Überblick über seine Vermögenswerte hat (Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 222 N 5; Vouilloz, Commentaire romand LP, 1. Aufl. 2005, Art. 222 N 3). Der Zweck der Offenlegungspflicht besteht darin, sicherzustellen, dass kein vorhandener Vermögenswert des Gemeinschuldners verborgen bleibt, um die zentrale Aufgabe des Konkursverfahrens, die Verteilung des Eigentums des Gemeinschuldners, gerecht durchführen zu können. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die strafbewehrte Auskunftspflicht in Art. 222 Abs. 1 SchKG geschaffen. Ohne die Strafbewehrung wäre diese Auskunftspflicht weitgehend zahnlos. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Strafandrohung gemäss Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB bei einer konkursamtlichen Befragung anders als bei der Einvernahme eines Beschuldigten im Strafverfahren offenkundig anderen als Strafverfolgungszwecken dient und damit nicht intentional auf eine Selbstbelastung gerichtet ist. Sie zielt lediglich darauf ab, den Gemeinschuldner zur Offenlegung aller seiner Vermögenswerte anzuhalten. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gemeinschuldner Vermögenswerte aufgrund deren Strafbewehrung nennt, die gar nicht zur Konkursmasse gehören. Und selbst wenn er solches tun würde, hätte dies gegebenenfalls bloss eine Aussonderungsklage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG zur Folge. Unter den dargestellten Umständen kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die konkursrechtliche Auskunftspflicht einem ungerechtfertigten Zwang gleichkommt. Die Auskunftspflicht gemäss Art.”
“Nachfolgend sind die Selbstbelastungsfreiheit und die strafbewehrte konkursrechtliche Auskunftspflicht in eine praktische Konkordanz zu bringen. Die Verpflichtung des Gemeinschuldners zur vollständigen Auskunft über seine Vermögensgegenstände gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG bildet ein essenzielles Element eines Konkursverfahrens. Für eine sachgerechte und effiziente Durchführung des Konkursverfahrens sind die Gläubiger und die Konkursbehörden auf die Mithilfe des Gemeinschuldners als wichtigster Informationsträger angewiesen, da einzig er den vollständigen Überblick über seine Vermögenswerte hat (Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 222 N 5; Vouilloz, Commentaire romand LP, 1. Aufl. 2005, Art. 222 N 3). Der Zweck der Offenlegungspflicht besteht darin, sicherzustellen, dass kein vorhandener Vermögenswert des Gemeinschuldners verborgen bleibt, um die zentrale Aufgabe des Konkursverfahrens, die Verteilung des Eigentums des Gemeinschuldners, gerecht durchführen zu können. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die strafbewehrte Auskunftspflicht in Art. 222 Abs. 1 SchKG geschaffen. Ohne die Strafbewehrung wäre diese Auskunftspflicht weitgehend zahnlos. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Strafandrohung gemäss Art. 163 Ziff.”
Bei Einvernahmen macht das Konkursamt die Betroffenen ausdrücklich auf ihre Pflichten und auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam.
“Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2020 durch das Konkursamt auf die gesetzlichen Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam gemacht worden ist (act. 40 51 018 ff.). Gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 4 StGB). Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Sodann sieht Art. 229 Satz 1 SchKG vor, dass der Schuldner der Konkursverwaltung während des Konkursverfahrens zur Verfügung zu stehen hat. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 323 Ziff. 4 StGB schliesslich wird der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt, mit Busse bestraft.”
Als «Dritte» gelten nach Art. 222 SchKG — abgesehen von den Hausgenossen — Personen, bei denen Vermögensgegenstände des Schuldners gehalten oder verwahrt werden. Der Begriff «Vermögensgegenstände» umfasst nicht nur Sachen, sondern grundsätzlich auch geldwerte Rechte.
“Ob jemand im Sinne dieses Artikels Dritter ist, beurteilt sich - ausser bei den Hausgenossen - nicht nach der Beziehung zum Schuldner, son- dern aufgrund der Tatsache, dass Vermögensgegenstände des Schuldners gehal- ten bzw. verwahrt werden. Das Halten von Vermögensgegenständen des Schuld- ners ist nicht so zu verstehen, dass es sich nur um Sachen ("Gegenstände") han- delt, sondern der Ausdruck "Vermögensgegenstände" umfasst Geldwertes über- haupt. Es gilt die Regel, dass die Auskunftspflicht des Dritten überall dort besteht, wo auch der Schuldner Auskunft erteilen muss (BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Paulia- nische Anfechtungsansprüche dienen als Mittel zur Rückführung entzogener Ver- mögenswerte (Wiederherstellung des früheren Vermögensstandes des Schuld- ners; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, Rz. 1 zu § 52) und für abgetretene paulianische Ansprüche besteht gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG ausserdem eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, sodass der Beschwerdeführer, auch wenn er Gläubi- ger/Abtretungsgläubiger ist, ein Dritter i.S. von Art. 222 SchKG ist. Das stimmt auch mit dem strafrechtlichen Verständnis von Art. 324 Ziff. 5 StGB überein, wo ausdrücklich auf Art. 222 Abs. 4 SchKG verweisen wird: Dritte sind sämtliche Per- sonen ausser der Schuldner (Nadine Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 2 zu Art. 324 StGB).”
“Die Mitwirkungspflichten gemäss Art. 222 SchKG treffen den Schuldner und seine Hausgenossen sowie die Kategorie der "Dritten" (vgl. Urs Lustenber- ger/Sergej Schenker, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 222 SchKG). Ob jemand im Sinne dieses Artikels Dritter ist, beurteilt sich - ausser bei den Hausgenossen - nicht nach der Beziehung zum Schuldner, son- dern aufgrund der Tatsache, dass Vermögensgegenstände des Schuldners gehal- ten bzw. verwahrt werden. Das Halten von Vermögensgegenständen des Schuld- ners ist nicht so zu verstehen, dass es sich nur um Sachen ("Gegenstände") han- delt, sondern der Ausdruck "Vermögensgegenstände" umfasst Geldwertes über- haupt. Es gilt die Regel, dass die Auskunftspflicht des Dritten überall dort besteht, wo auch der Schuldner Auskunft erteilen muss (BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Paulia- nische Anfechtungsansprüche dienen als Mittel zur Rückführung entzogener Ver- mögenswerte (Wiederherstellung des früheren Vermögensstandes des Schuld- ners; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9.”
Ein blosser Hinweis des Konkursamts auf Pflichten nach Art. 222 SchKG (ohne Androhung einer automatischen Bestrafung oder eines unmittelbaren Aussagezwangs) macht eine konkursamtliche Einvernahme nicht von vornherein unverwertbar. Die Verwertbarkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Beschuldigte nicht konkret darlegt, welche im Einvernahmeprotokoll enthaltenen Aussagen er als problematisch ansieht oder wenn die einschlägigen Tatsachen bereits unabhängig aus den Verfahrensakten ersichtlich sind.
“Das Konkursamt hat den Beschuldigten im vorliegenden Fall lediglich auf die strafrechtlichen Risiken, denen er sich durch sein Verhalten aussetzen könnte, hingewiesen, es hat ihm für den Fall der Säumnis in der Auskunftserteilung (vgl. Art. 222 SchKG) jedoch nicht eine automatische Bestrafung angedroht. Mithin erfolgten seine Darlegungen – abgesehen davon, dass er auf seine Pflichten gemäss Art. 222 SchKG und Art. 229 SchKG aufmerksam gemacht wurde –nicht unter Aussagezwang oder Strafandrohung. Daher ist gestützt auf die erwähnte und nicht abschliessend geklärte Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des Bundesgerichts nicht von einer Unverwertbarkeit der vorliegenden konkursamtlichen Depositionen auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht substantiiert dargelegt hat, welche im Rahmen der konkursamtlichen Einvernahme getätigten Aussagen er als problematisch erachtet. Die Staatsanwaltschaft weist sodann zutreffend darauf hin, dass sich die finanzielle Lage der F. AG bereits aus den Verfahrensakten – und unabhängig von den Aussagen des Beschuldigten – ergibt. Nach dem Gesagten ist somit nicht von einer Unverwertbarkeit der konkursamtlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2020 des Beschuldigten (act. 40 51 005 ff.) auszugehen.”
“Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber mit Eingabe vom 24. November 2023 vor, die konkursamtliche Einvernahme des Beschuldigten stelle kein "zentrales Beweismittel" dar, da sich die finanzielle Entwicklung der F. AG sowie deren Geschäftsaufgabe bereits aus den zahlreichen Aktenstücken ergebe (etwa aus den Jahresrechnungen und Bankakten). Unter Verweis auf den kantonsgerichtlichen Entscheid KGer BL 470 20 274 vom 8. Juni 2021 hält die Staatsanwaltschaft sodann dafür, dass die These, wonach eine konkursrechtliche Einvernahme im Strafverfahren prinzipiell nicht verwertbar sei, unzutreffend sei. Der Beschuldigte sei im Rahmen der entsprechenden Einvernahme in Bezug auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht lediglich auf zwei Pflichten unter Strafandrohung aufmerksam gemacht worden: Die Pflicht, während des Konkursverfahrens zur Verfügung zu stehen (Art. 229 SchKG) und die Pflicht, dem Konkursamt alle Vermögenswerte anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 222 SchKG), wobei Art. 323 StGB die Verletzung ebendieser beiden Pflichten sanktioniere. Sämtliche anderen Aussagen – etwa zur Buchführung oder zu den Konkursgründen – seien nicht unter einem Aussagezwang oder unter Strafandrohung erfolgt, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern sich seine Depositionen im Strafverfahren als unverwertbar erweisen sollten (vgl. S. 4 ff. der Berufungsantwort vom 24. November 2023).”
Art. 222 Abs. 4 SchKG kann auch die Herausgabe von im Ausland liegenden Guthaben betreffen, da solche Vermögensstücke zur Konkursmasse gehören und Dritte nach Massgabe von Art. 222 Abs. 4 SchKG auskunfts‑ und herausgabepflichtig sein können.
“Der Beschwerdeführerin geht es – wie aus ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 ersichtlich ist – darum, dass die Bundesanwaltschaft die eingezogenen Vermögenswerte von Fr. 598'443.21 (USD 691'859.86) auf dem Sachkonto der Eidgenössischen Finanzverwaltung an die konkursamtliche Nachlassliquidationsmasse der Erbschaft von A. zur Verteilung im Nachlassliquidationsverfahren gemäss SchKG herausgibt. Nach der Konkurseröffnung ist es Sache der Konkursverwaltung die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlichen Mass—nahmen zu treffen (Art. 221 SchKG). Zur Konkursmasse gehört nach Art. 197 Abs. 1 SchKG sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet. Auch im Ausland liegende Vermögensstücke sind ohne Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer Einbeziehung in die inländische Konkursmasse ins Inventar einzustellen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]). Gemäss Art. 222 Abs. 4 SchKG sind sodann Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner. Die Konkursverwaltung hat unbestrittene fällige Guthaben einzuziehen (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Bei bestrittenen Guthaben – wie dies vorliegend der Fall ist – ist es (grundsätzlich) Sache der zweiten Gläubigerversammlung darüber zu entscheiden, ob der Prozessweg beschritten oder das Guthaben nach Art. 260 SchKG den Gläubigern zur Abtretung angeboten werden soll (Russenberger/Wohlgemuth, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 243 SchKG N. 7 mit Hinweis auf BGE 108 III 21). Im Rahmen eines solchen allfälligen Prozesses zwecks Eintreibung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Guthabens der Konkursmasse wird allenfalls (vorfrageweise) die Frage zu entscheiden sein, ob der Einziehungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24. Juni 2021 nichtig ist. Der Beschwerdeführerin fehlt es somit an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse mit Bezug auf ihr Rechtsbegehren Ziff.”
Zu Art. 222 Abs. 4 SchKG gehören nach Praxis und Lehre auch Gläubiger, denen paulianische Anfechtungsansprüche abgetreten wurden (Abtretungsgläubiger). Solche Dritten sind nach Art. 222 Abs. 4 in gleicher Weise auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner; dies umfasst insbesondere Auskünfte, die das Vorhandensein und den Umfang der masseseitigen Forderungen betreffen, sowie die Ablieferung eines allfälligen Überschusses an die Masse.
“Der Dritte muss jede für die Erstellung des Inventars nötige Auskunft erteilen und alle Vermögensgegenstände übergeben, die Teil der Aktivmasse sind, sowie auch alle Dokumente, die es erlauben, entsprechende Vermögensrechte wahrzunehmen. Die Pflicht des Dritten zielt auf alle Auskünfte, die geeignet sind, Existenz, Umfang und gegebenenfalls Belegenheitsort der Vermögensgegenstände des Schuldners zu bestimmen (zum Ganzen BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Im Zusammenhang mit Art. 91 Abs. 4 SchKG hat das Bundesgericht entschieden, dass das Betreibungsamt von Dritten auch Auskünfte im Hinblick auf Anfechtungsansprüche einholen darf (BGE 135 III 663 E. 3.2.2; 129 III 239 E. 3). Entsprechendes gilt auch im Konkurs. Dritter im Sinne von Art. 222 Abs. 4 SchKG kann sodann auch eine Person sein, die Gläubiger des Gemeinschuldners ist, wobei die Auskunfts- und Herausgabepflicht insbesondere Geschäfte zu Lasten der Konkursmasse bzw. der übrigen Gläubiger verhindern soll (vgl. PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2001, N. 8 zu Art. 222 SchKG). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Konkursamt sich nicht nur auf Art. 260 Abs. 2 SchKG, sondern auch auf Art. 222 Abs. 4 SchKG stützt, um von einem Abtretungsgläubiger Auskunft über die nach Art. 260 SchKG abgetretene Anfechtungsforderung zu verlangen. Der Abtretungsgläubiger verfügt mit der abgetretenen Forderung über einen Vermögensgegenstand, dessen Inhaberin nach wie vor die Masse ist, und er ist verpflichtet, einen allfälligen Überschuss der Masse abzuliefern. Seine Auskünfte bzw. seine Abrechnung und die allfällige Ablieferung eines Überschusses betreffen den Umfang der Masse. An all dem ändert nichts, dass gemäss Handelsregistereintrag der Konkurs über die C.________ AG in Liquidation bereits am 15. Dezember 2014 (d.h. knapp einen Monat nach der Abtretung der Anfechtungsansprüche an den Beschwerdeführer; vgl. oben lit. A) geschlossen und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde. Der Konkurs kann geschlossen und eine Gesellschaft gelöscht werden, obschon noch Verfahren nach Art. 260 SchKG offen sind (Art. 95 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.”
“Das Halten von Vermögensgegenständen des Schuld- ners ist nicht so zu verstehen, dass es sich nur um Sachen ("Gegenstände") han- delt, sondern der Ausdruck "Vermögensgegenstände" umfasst Geldwertes über- haupt. Es gilt die Regel, dass die Auskunftspflicht des Dritten überall dort besteht, wo auch der Schuldner Auskunft erteilen muss (BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Paulia- nische Anfechtungsansprüche dienen als Mittel zur Rückführung entzogener Ver- mögenswerte (Wiederherstellung des früheren Vermögensstandes des Schuld- ners; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, Rz. 1 zu § 52) und für abgetretene paulianische Ansprüche besteht gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG ausserdem eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, sodass der Beschwerdeführer, auch wenn er Gläubi- ger/Abtretungsgläubiger ist, ein Dritter i.S. von Art. 222 SchKG ist. Das stimmt auch mit dem strafrechtlichen Verständnis von Art. 324 Ziff. 5 StGB überein, wo ausdrücklich auf Art. 222 Abs. 4 SchKG verweisen wird: Dritte sind sämtliche Per- sonen ausser der Schuldner (Nadine Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 2 zu Art. 324 StGB).”
Zu den nach Art. 222 Abs. 4 SchKG vom Dritten zu erteilenden Auskünften gehören auch solche, die der Feststellung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen dienen. Das Bundesgericht anerkennt, dass das Konkursamt von Dritten Auskünfte im Hinblick auf Anfechtungsansprüche verlangen kann. Auch ein Abtretungsgläubiger kann demnach als Dritter im Sinne von Art. 222 Abs. 4 SchKG Auskunfts- und Abrechnungspflichten treffen; er verfügt über einen Vermögensgegenstand, dessen Inhaberin die Masse bleibt, und ist verpflichtet, einen allfälligen Überschuss der Masse abzuliefern. Das Konkursamt kann sich hierfür neben Art. 260 Abs. 2 SchKG auch auf Art. 222 Abs. 4 SchKG stützen.
“4 und 6 SchKG). Die Auskunfts- und Herausgabepflichten des Schuldners - und damit infolge der von Art. 222 Abs. 4 SchKG statuierten Gleichstellung auch des Dritten - sind umfassend, damit das Konkursamt die ihm obliegenden Aufgaben im Interesse der Gläubiger wahrnehmen kann. Der Dritte muss jede für die Erstellung des Inventars nötige Auskunft erteilen und alle Vermögensgegenstände übergeben, die Teil der Aktivmasse sind, sowie auch alle Dokumente, die es erlauben, entsprechende Vermögensrechte wahrzunehmen. Die Pflicht des Dritten zielt auf alle Auskünfte, die geeignet sind, Existenz, Umfang und gegebenenfalls Belegenheitsort der Vermögensgegenstände des Schuldners zu bestimmen (zum Ganzen BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Im Zusammenhang mit Art. 91 Abs. 4 SchKG hat das Bundesgericht entschieden, dass das Betreibungsamt von Dritten auch Auskünfte im Hinblick auf Anfechtungsansprüche einholen darf (BGE 135 III 663 E. 3.2.2; 129 III 239 E. 3). Entsprechendes gilt auch im Konkurs. Dritter im Sinne von Art. 222 Abs. 4 SchKG kann sodann auch eine Person sein, die Gläubiger des Gemeinschuldners ist, wobei die Auskunfts- und Herausgabepflicht insbesondere Geschäfte zu Lasten der Konkursmasse bzw. der übrigen Gläubiger verhindern soll (vgl. PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2001, N. 8 zu Art. 222 SchKG). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Konkursamt sich nicht nur auf Art. 260 Abs. 2 SchKG, sondern auch auf Art. 222 Abs. 4 SchKG stützt, um von einem Abtretungsgläubiger Auskunft über die nach Art. 260 SchKG abgetretene Anfechtungsforderung zu verlangen. Der Abtretungsgläubiger verfügt mit der abgetretenen Forderung über einen Vermögensgegenstand, dessen Inhaberin nach wie vor die Masse ist, und er ist verpflichtet, einen allfälligen Überschuss der Masse abzuliefern. Seine Auskünfte bzw. seine Abrechnung und die allfällige Ablieferung eines Überschusses betreffen den Umfang der Masse. An all dem ändert nichts, dass gemäss Handelsregistereintrag der Konkurs über die C.”
“Das Halten von Vermögensgegenständen des Schuld- ners ist nicht so zu verstehen, dass es sich nur um Sachen ("Gegenstände") han- delt, sondern der Ausdruck "Vermögensgegenstände" umfasst Geldwertes über- haupt. Es gilt die Regel, dass die Auskunftspflicht des Dritten überall dort besteht, wo auch der Schuldner Auskunft erteilen muss (BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Paulia- nische Anfechtungsansprüche dienen als Mittel zur Rückführung entzogener Ver- mögenswerte (Wiederherstellung des früheren Vermögensstandes des Schuld- ners; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, Rz. 1 zu § 52) und für abgetretene paulianische Ansprüche besteht gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG ausserdem eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, sodass der Beschwerdeführer, auch wenn er Gläubi- ger/Abtretungsgläubiger ist, ein Dritter i.S. von Art. 222 SchKG ist. Das stimmt auch mit dem strafrechtlichen Verständnis von Art. 324 Ziff. 5 StGB überein, wo ausdrücklich auf Art. 222 Abs. 4 SchKG verweisen wird: Dritte sind sämtliche Per- sonen ausser der Schuldner (Nadine Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 2 zu Art. 324 StGB).”
Konkursamtliche Einvernahmen sind nicht per se unverwertbar. Soweit der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme ausdrücklich unter Verweis auf Art. 222 SchKG auf die Pflicht hingewiesen wurde, dem Konkursamt alle Vermögensgegenstände anzugeben (und die Verletzung dieser Pflicht unter Art. 323 StGB strafbar ist), betreffen die Warnungen nur diese Pflicht. Angaben, die nicht unter einem solchen Aussagezwang beziehungsweise ohne Strafandrohung gemacht wurden (etwa Äusserungen zu Buchführung oder zu den Konkursgründen), sind nach dem in der Quelle dargelegten Vortrag nicht offensichtlich wegen Unverwertbarkeit ausgeschlossen.
“Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber mit Eingabe vom 24. November 2023 vor, die konkursamtliche Einvernahme des Beschuldigten stelle kein "zentrales Beweismittel" dar, da sich die finanzielle Entwicklung der F. AG sowie deren Geschäftsaufgabe bereits aus den zahlreichen Aktenstücken ergebe (etwa aus den Jahresrechnungen und Bankakten). Unter Verweis auf den kantonsgerichtlichen Entscheid KGer BL 470 20 274 vom 8. Juni 2021 hält die Staatsanwaltschaft sodann dafür, dass die These, wonach eine konkursrechtliche Einvernahme im Strafverfahren prinzipiell nicht verwertbar sei, unzutreffend sei. Der Beschuldigte sei im Rahmen der entsprechenden Einvernahme in Bezug auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht lediglich auf zwei Pflichten unter Strafandrohung aufmerksam gemacht worden: Die Pflicht, während des Konkursverfahrens zur Verfügung zu stehen (Art. 229 SchKG) und die Pflicht, dem Konkursamt alle Vermögenswerte anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 222 SchKG), wobei Art. 323 StGB die Verletzung ebendieser beiden Pflichten sanktioniere. Sämtliche anderen Aussagen – etwa zur Buchführung oder zu den Konkursgründen – seien nicht unter einem Aussagezwang oder unter Strafandrohung erfolgt, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern sich seine Depositionen im Strafverfahren als unverwertbar erweisen sollten (vgl. S. 4 ff. der Berufungsantwort vom 24. November 2023).”
Das Unterlassen der Vorlage von Buchführungsunterlagen durch den Schuldner bei Straffolge stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass solche Aufzeichnungen nicht vorhanden sind.
“Trotz der dem Schuldner bei Straffolge obliegenden Auskunfts- und Her- ausgabepflicht im Konkursverfahren (Art. 222 Abs. 1 SchKG) reichte keine der konkursiten Gesellschaften, vertreten durch den Beschuldigten, ihre Bücher dem Konkursamt ein. Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass keine Bücher existieren. Auch im vorliegenden Verfahren sind keine Buchführungsunterlagen aktenkundig.”
Die strafbewehrte Auskunfts- und Deklarationspflicht des Gemeinschuldners dient dem Schutz der Konkursgläubiger, indem sie die vollständige Offenlegung aller Vermögenswerte sicherstellen soll. Der Gesetzgeber hat die Strafandrohung in Art. 222 Abs. 1 SchKG eingefügt, weil ohne sie die Auskunftspflicht weitgehend wirkungslos wäre. Bei einer konkursamtlichen Befragung zielt die Androhung von Strafe nach den cited Quellen auf die Herbeiführung von Offenlegungen und nicht primär auf strafprozessuale Verwertungszwecke; unter diesen Umständen werden dadurch keine grundlegenden menschenrechtsrechtlichen Bedenken ausgelöst. Das Interesse einer effizienten Konkursabwicklung und der Gläubigerbefriedigung rechtfertigt nach den Quellen die strafbewehrte Auskunftspflicht.
“1 SchKG geschaffen. Ohne die Strafbewehrung wäre diese Auskunftspflicht weitgehend zahnlos. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Strafandrohung gemäss Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB bei einer konkursamtlichen Befragung anders als bei der Einvernahme eines Beschuldigten im Strafverfahren offenkundig anderen als Strafverfolgungszwecken dient und damit nicht intentional auf eine Selbstbelastung gerichtet ist. Sie zielt lediglich darauf ab, den Gemeinschuldner zur Offenlegung aller seiner Vermögenswerte anzuhalten. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gemeinschuldner Vermögenswerte aufgrund deren Strafbewehrung nennt, die gar nicht zur Konkursmasse gehören. Und selbst wenn er solches tun würde, hätte dies gegebenenfalls bloss eine Aussonderungsklage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG zur Folge. Unter den dargestellten Umständen kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die konkursrechtliche Auskunftspflicht einem ungerechtfertigten Zwang gleichkommt. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG vermag folglich keine grundlegenden menschenrechtlichen Bedenken zu wecken. Erwähnt sei, dass gerade bei einem Konkurs einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft, wie es vorliegend der Fall ist, der Unternehmer die Schulden der Gesellschaft hinter sich lassen und einen Neustart beginnen kann. Im Gegenzug für dieses Privileg soll er jedoch auch die entsprechenden Auskünfte über die Vermögenswerte der konkursiten Gesellschaft erteilen und zwar ungeachtet davon, dass sich der unredliche Unternehmer durch seine Angaben allenfalls einem Strafverfahren aussetzen könnte. Auf jeden Fall überwiegt in allen Konkursfällen das Interesse der Konkursgläubiger, die notwendigen Angaben vom Gemeinschuldner als wichtigsten Informationsträger zu erlangen, um auf die gesamte Konkursmasse zugreifen zu können. Zu guter Letzt sei angefügt, dass effiziente Konkursverfahren, welche die Befriedigung der Konkursgläubiger aus dem gesamten verwertbaren Vermögen des Gemeinschuldners erlauben, zu einem funktionierenden Wirtschaftswesen gehören und damit offensichtlich im öffentlichen Interesse liegen.”
“Nachfolgend sind die Selbstbelastungsfreiheit und die strafbewehrte konkursrechtliche Auskunftspflicht in eine praktische Konkordanz zu bringen. Die Verpflichtung des Gemeinschuldners zur vollständigen Auskunft über seine Vermögensgegenstände gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG bildet ein essenzielles Element eines Konkursverfahrens. Für eine sachgerechte und effiziente Durchführung des Konkursverfahrens sind die Gläubiger und die Konkursbehörden auf die Mithilfe des Gemeinschuldners als wichtigster Informationsträger angewiesen, da einzig er den vollständigen Überblick über seine Vermögenswerte hat (Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 222 N 5; Vouilloz, Commentaire romand LP, 1. Aufl. 2005, Art. 222 N 3). Der Zweck der Offenlegungspflicht besteht darin, sicherzustellen, dass kein vorhandener Vermögenswert des Gemeinschuldners verborgen bleibt, um die zentrale Aufgabe des Konkursverfahrens, die Verteilung des Eigentums des Gemeinschuldners, gerecht durchführen zu können. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die strafbewehrte Auskunftspflicht in Art. 222 Abs. 1 SchKG geschaffen. Ohne die Strafbewehrung wäre diese Auskunftspflicht weitgehend zahnlos. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Strafandrohung gemäss Art. 163 Ziff.”
“Nachfolgend sind die Selbstbelastungsfreiheit und die strafbewehrte konkursrechtliche Auskunftspflicht in eine praktische Konkordanz zu bringen. Die Verpflichtung des Gemeinschuldners zur vollständigen Auskunft über seine Vermögensgegenstände gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG bildet ein essenzielles Element eines Konkursverfahrens. Für eine sachgerechte und effiziente Durchführung des Konkursverfahrens sind die Gläubiger und die Konkursbehörden auf die Mithilfe des Gemeinschuldners als wichtigster Informationsträger angewiesen, da einzig er den vollständigen Überblick über seine Vermögenswerte hat (Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 222 N 5; Vouilloz, Commentaire romand LP, 1. Aufl. 2005, Art. 222 N 3). Der Zweck der Offenlegungspflicht besteht darin, sicherzustellen, dass kein vorhandener Vermögenswert des Gemeinschuldners verborgen bleibt, um die zentrale Aufgabe des Konkursverfahrens, die Verteilung des Eigentums des Gemeinschuldners, gerecht durchführen zu können. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die strafbewehrte Auskunftspflicht in Art. 222 Abs. 1 SchKG geschaffen. Ohne die Strafbewehrung wäre diese Auskunftspflicht weitgehend zahnlos. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Strafandrohung gemäss Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB bei einer konkursamtlichen Befragung anders als bei der Einvernahme eines Beschuldigten im Strafverfahren offenkundig anderen als Strafverfolgungszwecken dient und damit nicht intentional auf eine Selbstbelastung gerichtet ist. Sie zielt lediglich darauf ab, den Gemeinschuldner zur Offenlegung aller seiner Vermögenswerte anzuhalten. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gemeinschuldner Vermögenswerte aufgrund deren Strafbewehrung nennt, die gar nicht zur Konkursmasse gehören. Und selbst wenn er solches tun würde, hätte dies gegebenenfalls bloss eine Aussonderungsklage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG zur Folge. Unter den dargestellten Umständen kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die konkursrechtliche Auskunftspflicht einem ungerechtfertigten Zwang gleichkommt. Die Auskunftspflicht gemäss Art.”
“1 SchKG geschaffen. Ohne die Strafbewehrung wäre diese Auskunftspflicht weitgehend zahnlos. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Strafandrohung gemäss Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB bei einer konkursamtlichen Befragung anders als bei der Einvernahme eines Beschuldigten im Strafverfahren offenkundig anderen als Strafverfolgungszwecken dient und damit nicht intentional auf eine Selbstbelastung gerichtet ist. Sie zielt lediglich darauf ab, den Gemeinschuldner zur Offenlegung aller seiner Vermögenswerte anzuhalten. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gemeinschuldner Vermögenswerte aufgrund deren Strafbewehrung nennt, die gar nicht zur Konkursmasse gehören. Und selbst wenn er solches tun würde, hätte dies gegebenenfalls bloss eine Aussonderungsklage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG zur Folge. Unter den dargestellten Umständen kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die konkursrechtliche Auskunftspflicht einem ungerechtfertigten Zwang gleichkommt. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG vermag folglich keine grundlegenden menschenrechtlichen Bedenken zu wecken. Erwähnt sei, dass gerade bei einem Konkurs einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft, wie es vorliegend der Fall ist, der Unternehmer die Schulden der Gesellschaft hinter sich lassen und einen Neustart beginnen kann. Im Gegenzug für dieses Privileg soll er jedoch auch die entsprechenden Auskünfte über die Vermögenswerte der konkursiten Gesellschaft erteilen und zwar ungeachtet davon, dass sich der unredliche Unternehmer durch seine Angaben allenfalls einem Strafverfahren aussetzen könnte. Auf jeden Fall überwiegt in allen Konkursfällen das Interesse der Konkursgläubiger, die notwendigen Angaben vom Gemeinschuldner als wichtigsten Informationsträger zu erlangen, um auf die gesamte Konkursmasse zugreifen zu können. Zu guter Letzt sei angefügt, dass effiziente Konkursverfahren, welche die Befriedigung der Konkursgläubiger aus dem gesamten verwertbaren Vermögen des Gemeinschuldners erlauben, zu einem funktionierenden Wirtschaftswesen gehören und damit offensichtlich im öffentlichen Interesse liegen.”
Im in den Quellen dargestellten Fall ordnete das Gericht die Liquidation der répudiierten Nachlassmasse nach den Regeln der Konkursliquidation an; das Konkursamt veröffentlichte die Eröffnung der Konkursverfahren unter Hinweis auf Art. 222 SchKG. Damit wird anerkannt, dass répudierte Nachlässe in concreto als Konkursmasse behandelt und die Eröffnung durch Publikation nach Art. 222 SchKG bekanntgemacht werden kann.
“Le 23 mars 2023, A______ a adressé à la Justice de paix une déclaration de répudiation - sur le formulaire ad hoc mis à disposition par le Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant -, en y indiquant "répudier, sans réserve ni conditions, la succession du Maroc" de feu son époux. Le même jour, B______ et C______ ont chacune adressé à la Justice de paix le même formulaire, en y indiquant "répudier, sans réserve ni conditions, la succession du Maroc" de feu leur père. c. Par jugement JTPI/4379/2023 du 17 avril 2023, le Tribunal de première instance, saisi d'une requête de la Justice de paix du 27 mars 2023, a ordonné la liquidation de la succession de feu D______ selon les règles de la faillite. Il a retenu que la liquidation par voie de faillite devait être ordonnée en vertu de l'art. 193 al. 1 et 2 LP, "attendu que les héritiers [avaient] répudié la succession, ou que celle-ci [était] présumée répudiée, ou qu'elle [s'était révélée] insolvable au cours de sa liquidation officielle". d. En application de l'art. 222 LP, l'Office des faillites a publié un avis d'ouverture de faillite concernant la "succession répudiée" de D______ dans la Feuille d'avis officielle du canton de Genève (FAO) en date du ______ 2023. e. Par courrier du 28 avril 2023, le conseil des héritières légales a informé la Justice de paix que la déclaration de répudiation aurait dû être considérée comme nulle, dès lors qu'il s'agissait d'une répudiation partielle assortie de réserves, ce qui violait l'art. 570 al. 2 CC. B. a. Par acte posté le 3 mai 2023, A______, B______ et C______ ont déposé une plainte auprès de la Chambre de surveillance. Les déclarations de répudiation étaient nulles, de sorte que le jugement de faillite, contre lequel elles avaient formé recours, l'était également. Elles ont sollicité la suspension de la procédure de faillite jusqu'à droit connu sur leur recours. b. Dans son rapport, l'Office a observé que les plaignantes ne précisaient pas quelle était la mesure prise par l'Office qu'elles contestaient. En tant qu'elles reprochaient à la Justice de paix d'avoir mal interprété les déclarations de répudiation, leurs griefs n'étaient pas dirigés contre une décision de l'Office.”
“Le 23 mars 2023, A______ a adressé à la Justice de paix une déclaration de répudiation - sur le formulaire ad hoc mis à disposition par le Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant -, en y indiquant "répudier, sans réserve ni conditions, la succession du Maroc" de feu son époux. Le même jour, B______ et C______ ont chacune adressé à la Justice de paix le même formulaire, en y indiquant "répudier, sans réserve ni conditions, la succession du Maroc" de feu leur père. c. Par jugement JTPI/4379/2023 du 17 avril 2023, le Tribunal de première instance, saisi d'une requête de la Justice de paix du 27 mars 2023, a ordonné la liquidation de la succession de feu D______ selon les règles de la faillite. Il a retenu que la liquidation par voie de faillite devait être ordonnée en vertu de l'art. 193 al. 1 et 2 LP, "attendu que les héritiers [avaient] répudié la succession, ou que celle-ci [était] présumée répudiée, ou qu'elle [s'était révélée] insolvable au cours de sa liquidation officielle". d. En application de l'art. 222 LP, l'Office des faillites a publié un avis d'ouverture de faillite concernant la "succession répudiée" de D______ dans la Feuille d'avis officielle du canton de Genève (FAO) en date du ______ 2023. e. Par courrier du 28 avril 2023, le conseil des héritières légales a informé la Justice de paix que la déclaration de répudiation aurait dû être considérée comme nulle, dès lors qu'il s'agissait d'une répudiation partielle assortie de réserves, ce qui violait l'art. 570 al. 2 CC. B. a. Par acte posté le 3 mai 2023, A______, B______ et C______ ont déposé une plainte auprès de la Chambre de surveillance. Les déclarations de répudiation étaient nulles, de sorte que le jugement de faillite, contre lequel elles avaient formé recours, l'était également. Elles ont sollicité la suspension de la procédure de faillite jusqu'à droit connu sur leur recours. b. Dans son rapport, l'Office a observé que les plaignantes ne précisaient pas quelle était la mesure prise par l'Office qu'elles contestaient. En tant qu'elles reprochaient à la Justice de paix d'avoir mal interprété les déclarations de répudiation, leurs griefs n'étaient pas dirigés contre une décision de l'Office.”
Die Post fällt nicht unter den Begriff des «Dritten» im Sinne von Art. 222 SchKG und unterliegt daher nicht den dort geregelten Auskunfts- und Herausgabepflichten.
“Als gesetzliche Grundlage für eine Postsperre bzw. Postkontrolle durch das Konkursamt fallen die Art. 221 bis 223 SchKG in Betracht. Gemäss Art. 221 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Diese Regelung ist zu wenig bestimmt, um für eine Postsperre als gesetzliche Grundlage zu dienen. Ebenfalls keine hinreichende Rechtsgrundlage stellt Art. 222 SchKG dar, welcher sich mit der Auskunfts- und Herausgabepflicht des Schuldners wie auch Dritter befasst. Die Post ist keine Dritte, bei welcher Vermögensgegenstände des Schuldners verwahrt sind oder bei der dieser Guthaben hat. Entsprechend fällt auch Art. 222 SchKG ausser Betracht als gesetzliche Grundlage (BlSchK 2017, S. 33 ff.; KOV Kommentar – Milani/Schmid, Art. 38 N 4). Art. 223 SchKG – auf welchen sich das Konkursamt hier stützt – regelt die Sicherungsmassnahmen im Falle eines Konkurses. Die Sicherungsmassnahmen dienen dazu, möglichst viel Konkurssubstrat zu erhalten, damit die Gläubiger keine oder möglichst geringe Verluste erleiden müssen (BSK SchKG – Lustenberger, Art. 223 N 1). Als Sicherungsmassnahmen werden im Gesetz die Schliessung und unter Siegellegung von Magazinen, Warenlagern, Werkstätten, Wirtschaften und dergleichen genannt sowie das in Verwahrung nehmen von Bargeld, Wertpapieren, Geschäfts- und Hausbüchern sowie sonstigen Schriften von Belang (Art. 223 Abs. 1 und 2 SchKG). Auch nicht ausdrücklich im Gesetz genannte Massnahmen zur Sicherung und Erhaltung von Rechten kommen im Betracht, so das Stellen des Betreibungsbegehrens zwecks Verjährungsunterbrechung, die Präsentation fälliger Wechsel, die sofortige Verwertung verderblicher Sachen, die Verwaltung von Liegenschaften des Schuldners, die Bezahlung von fälligen Versicherungsprämien oder die Einforderung fälliger Zahlungen (BSK SchKG – Lustenberger, Art.”
“Als gesetzliche Grundlage für eine Postsperre bzw. Postkontrolle durch das Konkursamt fallen die Art. 221 bis 223 SchKG in Betracht. Gemäss Art. 221 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Diese Regelung ist zu wenig bestimmt, um für eine Postsperre als gesetzliche Grundlage zu dienen. Ebenfalls keine hinreichende Rechtsgrundlage stellt Art. 222 SchKG dar, welcher sich mit der Auskunfts- und Herausgabepflicht des Schuldners wie auch Dritter befasst. Die Post ist keine Dritte, bei welcher Vermögensgegenstände des Schuldners verwahrt sind oder bei der dieser Guthaben hat. Entsprechend fällt auch Art. 222 SchKG ausser Betracht als gesetzliche Grundlage (BlSchK 2017, S. 33 ff.; KOV Kommentar – Milani/Schmid, Art. 38 N 4). Art. 223 SchKG – auf welchen sich das Konkursamt hier stützt – regelt die Sicherungsmassnahmen im Falle eines Konkurses. Die Sicherungsmassnahmen dienen dazu, möglichst viel Konkurssubstrat zu erhalten, damit die Gläubiger keine oder möglichst geringe Verluste erleiden müssen (BSK SchKG – Lustenberger, Art. 223 N 1). Als Sicherungsmassnahmen werden im Gesetz die Schliessung und unter Siegellegung von Magazinen, Warenlagern, Werkstätten, Wirtschaften und dergleichen genannt sowie das in Verwahrung nehmen von Bargeld, Wertpapieren, Geschäfts- und Hausbüchern sowie sonstigen Schriften von Belang (Art. 223 Abs. 1 und 2 SchKG). Auch nicht ausdrücklich im Gesetz genannte Massnahmen zur Sicherung und Erhaltung von Rechten kommen im Betracht, so das Stellen des Betreibungsbegehrens zwecks Verjährungsunterbrechung, die Präsentation fälliger Wechsel, die sofortige Verwertung verderblicher Sachen, die Verwaltung von Liegenschaften des Schuldners, die Bezahlung von fälligen Versicherungsprämien oder die Einforderung fälliger Zahlungen (BSK SchKG – Lustenberger, Art.”
“Als gesetzliche Grundlage für eine Postsperre bzw. Postkontrolle durch das Konkursamt fallen die Art. 221 bis 223 SchKG in Betracht. Gemäss Art. 221 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Diese Regelung ist zu wenig bestimmt, um für eine Postsperre als gesetzliche Grundlage zu dienen. Ebenfalls keine hinreichende Rechtsgrundlage stellt Art. 222 SchKG dar, welcher sich mit der Auskunfts- und Herausgabepflicht des Schuldners wie auch Dritter befasst. Die Post ist keine Dritte, bei welcher Vermögensgegenstände des Schuldners verwahrt sind oder bei der dieser Guthaben hat. Entsprechend fällt auch Art. 222 SchKG ausser Betracht als gesetzliche Grundlage (BlSchK 2017, S. 33 ff.; KOV Kommentar – Milani/Schmid, Art. 38 N 4). Art. 223 SchKG – auf welchen sich das Konkursamt hier stützt – regelt die Sicherungsmassnahmen im Falle eines Konkurses. Die Sicherungsmassnahmen dienen dazu, möglichst viel Konkurssubstrat zu erhalten, damit die Gläubiger keine oder möglichst geringe Verluste erleiden müssen (BSK SchKG – Lustenberger, Art. 223 N 1). Als Sicherungsmassnahmen werden im Gesetz die Schliessung und unter Siegellegung von Magazinen, Warenlagern, Werkstätten, Wirtschaften und dergleichen genannt sowie das in Verwahrung nehmen von Bargeld, Wertpapieren, Geschäfts- und Hausbüchern sowie sonstigen Schriften von Belang (Art. 223 Abs. 1 und 2 SchKG).”
Sobald das Pfändungsverfahren durch Zuschlag und Zahlung oder durch Verrechnung beendet ist, entfällt der Pfändungsanspruch und damit entfallen exekutorische Befugnisse des Konkursamts bzw. die Möglichkeit, die Polizei zur Durchsetzung nach Art. 222 SchKG hinzuzuziehen. Ansprüche des Betroffenen sind in diesem Fall auf zivilrechtlichem Wege durchzusetzen.
“–, pagati a mezzo di compensazione con la sua pretesa nei confronti dell’escussa; che lo stesso giorno egli ha chiesto al Pretore della Giurisdizione di Locarno-Campagna di ordinare a PI 1, alla __________ SA, ai locatari o a persone che occupano l’appartamento gravato dall’usufrutto di consegnargliene le chiavi, e di emettere un ordine generale di non entrare nell’appartamento, da affiggere sulla porta dell’edificio; che il giorno dopo il Pretore ha impartito un termine di 15 giorni all’escussa e alla __________ SA per presentare eventuali osservazioni scritte; che con “ricorso” del 26 marzo 2021 RI 1 ha chiesto a questa Camera di ordinare all’UE di ritirare le chiavi della porta d’entrata dell’edificio, dell’appartamento e del giardino; che l’istanza d’intervento del 19 febbraio 2021 è pervenuta a questa Camera due giorni prima dell’asta fissata per il 24 febbraio; che interpellato in merito a tale istanza, l’UE ha risposto che stava provando a recuperare le chiavi; che la Camera non è poi stata informata del rinvio dell’asta e ha ritenuto la questione risolta; che nel frattempo il diritto di esercitare l’usufrutto è stato aggiudicato all’escutente, il quale ne ha pagato il prezzo versando un anticipo di fr. 3'000.– a garanzia delle spese esecutive e compensando il resto con il credito posto in esecuzione; che il pignoramento è così decaduto e con esso eventuali obblighi di gestione dell’UE, compresi l’adozione di misure coercitive per farsi consegnare le chiavi dell’appartamento o per far cambiare i cilindri delle porte (art. 137 LEF a contrario); che un intervento della polizia non può essere chiesto in virtù dell’art. 222 LEF, che si applica in materia di fallimento, ma neppure in base al corrispettivo art. 91 LEF, dal momento che la procedura di pignoramento è terminata con l’aggiudicazione del bene pignorato; che come titolare del diritto di esercitare l’usufrutto, il ricorrente è comunque legittimato a ottenere le misure richieste (compreso l’incasso di eventuali pigioni maturate dopo il 24 marzo 2021) con i mezzi giuridici del diritto civile, che del resto ha già messo in atto; che la frase “gli oggetti da vendere saranno ritirati il 24 marzo 2021” figurante sull’avviso d’incanto è ovviamente un refuso, o meglio una clausola standard negli avvisi d’incanto mobiliare, nel caso in cui l’oggetto mobile pignorato è stato lasciato in custodia all’escusso, ma non ha alcun significato per le aste di crediti e diritti, per natura immateriali; che sia l’istanza d’intervento sia il ricorso vanno pertanto respinti; che per legge non si preleva la tassa di giustizia e non si assegnano indennità (art.”
Aus der zitierten Entscheidung geht hervor, dass das Konkursamt die betroffene Person ausdrücklich auf Pflichten und mögliche Straffolgen hingewiesen hat und dass das trotz dieses Hinweises unterlassene Offenlegen von Bargeldbezügen bzw. die Abgabe falscher Angaben im Konkursverfahren strafrechtlich verfolgt wurde.
“Sachverhalt gemäss Anklage Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 14. Mai 2019 (pag. 229 ff.), der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO in fine), sowie der vom Beschuldigten akzeptierten und somit zulässigen Erweiterung anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2020 (pag. 294). Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom 10. Dezember 2011 bis zum 22. Mai 2012, in H.________, K.________ und J.________, in Kenntnis seiner Überschuldung, am 10. Dezember 2011, am 17. Dezember 2011 und am 19. Dezember 2011 bei der Credit Suisse Filiale in K.________ vom Konto E.________(Nr) insgesamt CHF 69'700.00 in bar abgehoben zu haben (3x CHF 2'500.00, 1x CHF 2'200.00 und 1x CHF 60'000.00), jedoch beim Gesuch um Eröffnung des Konkurses nach Art. 191 SchKG vom … Februar 2012 sowie, nachdem per … Februar 2012 der Konkurs über den Beschuldigten eröffnet worden war, anlässlich der Einvernahme durch das Konkursamt Emmental-Oberaargau am 7. Februar 2012 trotz Hinweises auf mögliche Straffolgen gemäss Art. 222 Abs. 6 SchKG weder diese Bargeldbezüge noch den seinerseits später behaupteten Diebstahl der CHF 69'700.00 durch C.________ erwähnt zu haben, sowie ab 20. Februar 2012 gegenüber den Konkursbeamten mündlich und schriftlich fälschlicherweise behauptet zu haben, das bezogene Bargeld sei ihm am 23. Januar 2012 in seinem Domizil in H.________ von C.________ gestohlen worden, und diese Behauptung bis zum Abschluss des Konkursverfahrens am 22. Mai 2012 aufrechterhalten bzw. letztmalig gegenüber dem Konkursamt am 14. Mai 2012 bekräftigt zu haben. So habe der Beschuldigte durch Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, in der Absicht, diese dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, seine Gläubiger am Vermögen geschädigt, wobei über ihn bereits per … Februar 2012 der Konkurs eröffnet und den Gläubigern teilweise Verlustscheine ausgestellt worden seien.”
Der Schuldner (bei Konkurs) kann gegen Massnahmen des Konkursamtes, die die Bildung, Erhaltung oder Verwertung der Aktivmasse betreffen (dazu zählen auch Massnahmen im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht nach Art. 222 Abs. 1 SchKG), Beschwerde erheben, soweit diese seine Interessen beeinträchtigen.
“Cette déclaration doit être donnée, verbalisée et signée à la suite de chacune des catégories de l'inventaire (art. 29 al. 4 OAOF). Lorsque le failli est une société anonyme, une société à responsabilité limitée ou une société coopérative, un des organes de la société fait la déclaration et la signe (art. 30 OAOF). La déclaration du failli doit être précise, car il s'agit d'établir rigoureusement dans l'inventaire l'étendue de son patrimoine (Vouilloz, op. cit., n° 1 à 3 ad art. 228 LP). 3.1.2 La voie de la plainte est ouverte au failli lui-même ou l’administrateur d’une société anonyme faillie contre des mesures prises par l'office relatives à la formation, la conservation et la réalisation de la masse active, de même que contre le compte final et tableau de distribution, lorsque ces mesures lèsent ses intérêts. Appartiennent aux mesures relatives à la formation de la masse active celles prises en relation avec les droits et obligations du failli telles que l'obligation de renseigner l’Office (art. 222 al. 1 LP) et de coopérer avec l’office (art. 229 LP), ainsi que le droit de se faire soumettre l’inventaire (art. 228 LP; art. 29 et 37 OAOF) et de se déterminer sur chaque production (art. 244 LP; art. 55 OAOF) (décision de la Chambre de surveillance DCSO/330/2006 du 24 mai 2006 consid. 1b et les références citées). En revanche, la prise d'inventaire ne déployant pas d'effets juridiques à l'égard des tiers, ceux-ci n'ont généralement pas qualité pour porter plainte contre la prise en compte ou non de biens dans l'inventaire (ATF 54 III 18 consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral 5A_352/2008 du 13 novembre 2008, cons. 2.3.3; décisions de la Chambre de surveillance DCSO/127/2018 du 1er mars 2018 consid. 1.3.1; DCSCO/255/2015 du 20 août 2015, consid. 1.3 et 1.4Vouilloz, op. cit., n° 22 ad art. 221 LP). Les litiges relatifs à l'existence ou au montant d'un droit supposé tombé dans le patrimoine du failli ne relèvent pas de la compétence de l'office – ni de celle de l'autorité de surveillance saisie d'une plainte – mais de celle du juge civil (décision de la Chambre de surveillance DCSO/127/2018 du 1er mars 2018 consid.”
Hinweise nach Art. 222 Abs. 6 SchKG werden typischerweise vor oder bei der Einvernahme protokolliert; dies dokumentiert, dass Betroffene über Pflichten und Straffolgen belehrt wurden. Ob die im Konkursamt abgegebenen Aussagen im späteren Strafverfahren verwertbar sind, muss verfahrensrechtlich geprüft werden (Recht der beschuldigten Person, sich nicht selbst zu belasten, vgl. Art. 113 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 StPO).
“Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2020 durch das Konkursamt auf die gesetzlichen Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam gemacht worden ist (act. 40 51 018 ff.). Gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 4 StGB). Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Sodann sieht Art. 229 Satz 1 SchKG vor, dass der Schuldner der Konkursverwaltung während des Konkursverfahrens zur Verfügung zu stehen hat. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 323 Ziff. 4 StGB schliesslich wird der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt, mit Busse bestraft. Fraglich ist somit, ob die anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme getätigten Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren verwertbar sind. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 158 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern.”
“Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2020 durch das Konkursamt auf die gesetzlichen Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam gemacht worden ist (act. 40 51 018 ff.). Gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 4 StGB). Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Sodann sieht Art. 229 Satz 1 SchKG vor, dass der Schuldner der Konkursverwaltung während des Konkursverfahrens zur Verfügung zu stehen hat. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 323 Ziff. 4 StGB schliesslich wird der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt, mit Busse bestraft. Fraglich ist somit, ob die anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme getätigten Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren verwertbar sind. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 158 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern.”
Das Konkursamt macht Betroffene ausdrücklich auf ihre Pflichten und die Straffolgen aufmerksam (vgl. Art. 222 Abs. 6 SchKG). In der Praxis erfolgen entsprechende Einvernahmen durch das Konkursamt, in denen diese Belehrung erteilt wurde.
“Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2020 durch das Konkursamt auf die gesetzlichen Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam gemacht worden ist (act. 40 51 018 ff.). Gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 4 StGB). Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Sodann sieht Art. 229 Satz 1 SchKG vor, dass der Schuldner der Konkursverwaltung während des Konkursverfahrens zur Verfügung zu stehen hat. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 323 Ziff. 4 StGB schliesslich wird der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt, mit Busse bestraft.”
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