If the creditor withdraws the bankruptcy petition, he may not file it again before one month has lapsed.
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Ein von der Gläubigerin erklärter Verzicht auf die Durchführung des Konkurses oder der Rückzug des Konkursbegehrens wird nur berücksichtigt, wenn er vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt. Erklärungen nach Fristablauf oder erst im Verfahren vor Bundesgericht bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch, wenn der gegen das Konkurserkenntnis erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde (zum Schutz der Drittinteressen).
“Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz den erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärten Verzicht der Gläubigerin auf Durchführung des Konkurses nicht mehr berücksichtigt hat. Damit der Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG verwirklicht ist, muss ein solcher Verzicht vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen (vorne E. 2.1 a.E.; Urteil 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3), wobei überdies zu beachten ist, dass er gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nur zusammen mit dem Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zum Erfolg der Beschwerde führt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 23 zu Art. 174 SchKG). Danach darf ein Verzicht auf die Durchführung des Konkurses bzw. ein Rückzug des Konkursbegehrens selbst dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der gegen das Konkurserkenntnis eingereichten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Keine Berücksichtigung findet ein von der Gläubigerin erklärter Verzicht auf die Durchführung des Konkurses auch, wenn die Erklärung erst im Rahmen einer Beschwerde vor Bundesgericht erfolgt (vgl. TALBOT, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 167 SchKG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt der Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vor Bundesgericht daher nicht zur Verfahrensbeendigung bzw. zur Aufhebung des Konkurses; dies zum Schutz der involvierten Drittinteressen.”
“Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz den erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärten Verzicht der Gläubigerin auf Durchführung des Konkurses nicht mehr berücksichtigt hat. Damit der Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG verwirklicht ist, muss ein solcher Verzicht vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen (vorne E. 2.1 a.E.; Urteil 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3), wobei überdies zu beachten ist, dass er gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nur zusammen mit dem Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zum Erfolg der Beschwerde führt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 23 zu Art. 174 SchKG). Danach darf ein Verzicht auf die Durchführung des Konkurses bzw. ein Rückzug des Konkursbegehrens selbst dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der gegen das Konkurserkenntnis eingereichten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Keine Berücksichtigung findet ein von der Gläubigerin erklärter Verzicht auf die Durchführung des Konkurses auch, wenn die Erklärung erst im Rahmen einer Beschwerde vor Bundesgericht erfolgt (vgl. TALBOT, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 167 SchKG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt der Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vor Bundesgericht daher nicht zur Verfahrensbeendigung bzw. zur Aufhebung des Konkurses; dies zum Schutz der involvierten Drittinteressen.”
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