12 commentaries
Wenn sich eine Beschwerde gegen die Schätzungswerte richtet, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung der Spezialanzeige nach Art. 257 Abs. 3 SchKG, die den Schätzungswert enthält.
“E. 6.2.1). Eine solche Spezialanzeige i.S.v. Art. 139 SchKG erfolgt auch gestützt auf Art. 257 Abs. 3 SchKG. In der Lehre ist umstritten, ob diese Spezialanzeige nicht nur den Grundpfandgläubigern und Faustpfandgläubigern von verpfändeten Pfandtiteln, sondern auch dem Gemein- schuldner zuzustellen ist (Urs Bürgi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 257 SchKG [nachfolgend: Bürgi, BSK SchKG II]; a.M. Ariane Amacker/Christoph Kung, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 257 SchKG). Die Spezialanzeige gemäss Art. 257 Abs. 3 SchKG enthält den Schätzungswert der zu versteigernden Grundstücke. Richtet sich eine Beschwerde gegen die Schätzungswerte an sich, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung der Spezialanzeige zu laufen (BGE 137 III 235 E. 3.3; 122 III 338 E. 2 und 3; vgl. BGer 5A_672/2018 v.”
Die Steigerungsbedingungen sind beim Konkursamt aufzulegen; diese Auflage gilt als ausreichende Einsichtsmöglichkeit, eine gesonderte Publikation der Bedingungen ist nach der zitierten Lehre/Rechtsprechung nicht erforderlich. Die öffentliche Bekanntmachung der Steigerung erfolgt gemäss den einschlägigen Bestimmungen (u. a. SHAB und kantonales Amtsblatt). Bei Bedarf — namentlich bei Grundstücksversteigerungen — kann die Bekanntmachung zusätzlich durch andere Medien oder durch öffentlichen Ausruf ergänzt werden.
“In Ziff. I.2.3 a.E. seiner Beschwerdeanträge verlangt der Beschwerdeführer, dass die Dokumentation der zu versteigernden Objekte allgemeinzugänglich zu publizieren sei, wobei er dazu keine weiteren Ausführungen macht, ausser dass er moniert, dass die Steigerungsbedingungen nur beim Konkursamt aufgelegen sei- en (act. A.1 Ziff. III.3). Art. 257 Abs. 1 SchKG verlangt die öffentliche Bekanntmachung der Steigerung. Art. 257 Abs. 2 SchKG sieht vor, dass die Steigerungsbedingungen beim Konkur- samt zur Einsicht aufgelegt sind. Diese Auflage beim Konkursamt ist ausreichend, eine Publikation ist nicht erforderlich, auch nicht die Zustellung der Steigerungs- bedingungen an irgendwelche Empfänger (Marc Bernheim/Philipp Känzig, in: Da- niel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 134 SchKG; Possa/Gasser/Stöckli, a.a.O., N 5 zu Art. 134 SchKG). Die öffentlichen Bekanntmachungen (wie z.B. diejenige nach Art. 257 SchKG) erfolgen gemäss Art. 35 Abs. 1 SchKG im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntma- chung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs ge- schehen (Art. 35 Abs. 2 SchKG). Dies betrifft insbesondere die Grundstücksver- steigerungen, die eine möglichst grosse Anzahl Interessierter, insbesondere po- tentielle finanzkräftige und investitionswillige Kreise, erreichen soll (BGE 110 III 30 E.”
Die Modalitäten der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 257 werden nach der Praxis für Art. 125 LEF analog angewendet. Hingegen findet Art. 125 Abs. 3 LEF keine analoge Anwendung.
“3 LEF (applicato per analogia); che i ricorrenti rimproverano inoltre all’UF di aver commesso un errore di apprezzamento per aver aggiudicato il diritto a una società, agente quale rappresentante di un’altra società, con cui essi sono in causa, la quale ha acquistato il diritto aggiudicato per interposta persona in modo abusivo onde poterlo porre in compensazione, in caso di sua soccombenza, e, dunque, “scoraggiare” i ricorrenti a proseguire la causa; che con osservazioni del 22 aprile e 22 giugno 2021 l’aggiudicataria e l’UF si sono opposti al ricorso; che a norma dell’art. 257 cpv. 1 LEF il luogo, il giorno e l’ora dell’incanto sono resi pubblicamente noti; che le modalità della pubblicazione sono disciplinate per analogia dall’art. 125 cpv. 2 LEF anche se l’art. 259 LEF non vi rinvia esplicitamente (DTF 43 III 261 consid. 1; Gilliéron, Commentaire de la LP, vol. III, 2001, n. 9 ad art. 257 LEF; Foëx in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, n. 4 ad art. 257 LEF); che contrariamente a quanto sostengono i ricorrenti, l’art. 125 cpv. 3 LEF non trova invece applicazione analogica; che, infatti, nella procedura di realizzazione di beni mobili non è obbligatoria alcuna comunicazione del bando ai creditori o al fallito, poiché a partire dalla pubblicazione del fallimento essi devono preoccuparsi di tenersi informati sull’andamento della liquidazione (DTF 43 III 262 consid. 1); che la notifica del bando è prescritta soltanto nelle procedure immobiliari e unicamente ai creditori ipotecari (art. 257 cpv. 3 LEF), ai creditori a cui favore sono stati costituiti in pegno manuale crediti ipotecari gravanti sul fondo (art. 71 RUF), ai creditori aventi il diritto di chiedere il doppio turno d’asta e ai titolari di diritti legali di prelazione (art. 129 e 130d cpv. 2 RFF) (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3a ed.”
Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung mit Angabe der Schätzungssumme besonders zugestellt. Diese besondere Zustellung dient dazu, den Informationszugang der Grundpfandgläubiger sicherzustellen; ob Ferienzeiten eine Verhinderung darstellen, hängt vom Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. der Einhaltung der in Art. 257 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Frist ab.
“Bei einer Versteigerung im Konkurs werden Ort, Tag und Stunde der Stei- gerung öffentlich bekannt gemacht (Art. 257 Abs. 1 SchKG). Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Stei- gerungstage und es wird in der Bekanntmachung der Tag angegeben, von wel- chem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt sein werden (Art. 257 Abs. 2 SchKG). Den Grundpfandgläubigern werden Exem- plare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zuge- stellt (Art. 257 Abs. 3 SchKG). Die Festlegung des Zeitpunkts der Steigerung und der öffentlichen Bekanntmachung liegt im Ermessen der Konkursverwaltung, wo- bei die in Art. 257 Abs. 2 SchKG erwähnte Monatsfrist grundsätzlich nicht abge- kürzt werden kann (Urs Bürgi, BSK SchKG II, N 2 f. zu Art. 257 SchKG). Was nun den vom Beschwerdeführer beanstandeten Versteigerungstermin vom P. anbelangt, so steht die Wahl eines passenden Termins im Ermessen des Konkursamtes. Der P. fällt in die Zeit nach den Schulferien, so dass allfällige Interessenten allein deswegen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht an der Teil- nahme verhindert gewesen wären. Zudem ist die Bekanntmachung vorliegend mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage, nämlich am O. erfolgt, also vor den Schulferien. Interessenten hatten daher genügend Zeit, während der Sommerferien die Steigerungsobjekte zu studieren, um am P. ein Angebot abgeben zu können. Mit der Abzitierung der öffentlichen Versteigerung vom P. durch Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 28.”
Richtet sich eine Beschwerde gegen die Schätzungswerte, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung der Spezialanzeige gemäss Art. 257 Abs. 3 SchKG.
“E. 6.2.1). Eine solche Spezialanzeige i.S.v. Art. 139 SchKG erfolgt auch gestützt auf Art. 257 Abs. 3 SchKG. In der Lehre ist umstritten, ob diese Spezialanzeige nicht nur den Grundpfandgläubigern und Faustpfandgläubigern von verpfändeten Pfandtiteln, sondern auch dem Gemein- schuldner zuzustellen ist (Urs Bürgi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 257 SchKG [nachfolgend: Bürgi, BSK SchKG II]; a.M. Ariane Amacker/Christoph Kung, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 257 SchKG). Die Spezialanzeige gemäss Art. 257 Abs. 3 SchKG enthält den Schätzungswert der zu versteigernden Grundstücke. Richtet sich eine Beschwerde gegen die Schätzungswerte an sich, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung der Spezialanzeige zu laufen (BGE 137 III 235 E. 3.3; 122 III 338 E. 2 und 3; vgl. BGer 5A_672/2018 v.”
Die Auflage der Steigerungsbedingungen beim Konkursamt gilt als ausreichend; eine weitergehende Publikation oder Zustellung der Bedingungen ist nach der zitierten Auffassung nicht erforderlich.
“In Ziff. I.2.3 a.E. seiner Beschwerdeanträge verlangt der Beschwerdeführer, dass die Dokumentation der zu versteigernden Objekte allgemeinzugänglich zu publizieren sei, wobei er dazu keine weiteren Ausführungen macht, ausser dass er moniert, dass die Steigerungsbedingungen nur beim Konkursamt aufgelegen sei- en (act. A.1 Ziff. III.3). Art. 257 Abs. 1 SchKG verlangt die öffentliche Bekanntmachung der Steigerung. Art. 257 Abs. 2 SchKG sieht vor, dass die Steigerungsbedingungen beim Konkur- samt zur Einsicht aufgelegt sind. Diese Auflage beim Konkursamt ist ausreichend, eine Publikation ist nicht erforderlich, auch nicht die Zustellung der Steigerungs- bedingungen an irgendwelche Empfänger (Marc Bernheim/Philipp Känzig, in: Da- niel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 134 SchKG; Possa/Gasser/Stöckli, a.a.O., N 5 zu Art. 134 SchKG). Die öffentlichen Bekanntmachungen (wie z.B. diejenige nach Art. 257 SchKG) erfolgen gemäss Art. 35 Abs. 1 SchKG im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntma- chung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs ge- schehen (Art. 35 Abs. 2 SchKG). Dies betrifft insbesondere die Grundstücksver- steigerungen, die eine möglichst grosse Anzahl Interessierter, insbesondere po- tentielle finanzkräftige und investitionswillige Kreise, erreichen soll (BGE 110 III 30 E.”
Bei der Festlegung der Schätzwerte für zu versteigernde Grundstücke sind allfällige künftige öffentlich‑rechtliche Änderungen, die Auswirkungen auf die Grundstücke haben können (z. B. Zonenplanänderungen/Auszonungen), zu berücksichtigen. Sind solche Planungen noch nicht rechtskräftig, sollte — sofern möglich — die Schätzung Varianten ausweisen (z. B. Wert als Bauland und Wert bei Auszonung). Die vorgesehene Berücksichtigung solcher Folgen setzt entsprechende fachliche Kenntnisse voraus; weshalb hier in der Regel eine Schätzung durch eine sachverständige Person vorzunehmen ist.
“Bei den zu versteigernden Grundstücken Nrn. D ._, C. und E. handelt es sich um Grundstücke, die durch die Zonenplanänderung be- troffen sein werden, die im Moment in der Gemeinde I. durchgeführt wird. Gemäss neuem Zonenplan der Gemeinde I. würden die Grundstücke Nrn. D. und E. ganz und das Grundstück Nr. C. teilweise aus der Bauzone ausscheiden (act. A.3 Ziff. II.4). Wie das Konkursamt in seiner Stel- lungnahme vom 26. Juli 2023 bestätigt, hat es zwar für die Festlegung der Schät- zungswerte der Grundstücke Nrn. D. und E. das Grundbuchamt zu Rate gezogen, aber die kommende Zonenplanänderung nicht berücksichtigt. Nach Angabe des Konkursamtes liegt die Ortsplanungsrevision der Gemeinde I. zur Genehmigung bei der Regierung des Kantons Graubünden (act. A.3 Ziff. II.4). Eine allfällige Änderung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche eine Aus- wirkung auf die zu versteigernden Grundstücke haben, sind gemäss Bundesge- richtsrechtsprechung (BGE 143 III 532 = Pra 2018 Nr. 147 E. 2.3; Bürgi, BSK SchKG II, N 7a zu Art. 257 SchKG) bei der Festlegung der Schätzungen i.S.v. Art. 140 Abs. 3 SchKG zu berücksichtigen. Weil dies vorliegend nicht erfolgt ist, müssen die Werte der Grundstücke Nrn. D., C. und E. neu ge- schätzt werden. Dabei sind mit Vorteil, sofern bis dahin die Zonenplanänderung nicht rechtskräftig ist, zwei Schätzungsvarianten aufzuzeigen (Variante Bauland und Variante Auszonung). Diese Berücksichtigung einer allfälligen ganzen bzw. teilweisen Auszonung aus der Bauzone setzt entsprechende Fachkenntnis voraus, weshalb hier eine Schätzung durch eine sachverständige Person zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang muss auch der Wert des Grundstückes Nr. F. neu angeschaut werden. Denn infolge der geplanten Auszonungen von bisheri- gem Bauland in Nichtbauland wird in der Gemeinde I. in Zukunft mehr Landwirtschaftsland auf dem Markt sein, was den Wert des Grundstückes Nr. F. ebenfalls beeinflussen kann. Der Sachverständige hat sich daher auch zum Schätzungswert dieses Grundstückes zu äussern.”
“Bei den zu versteigernden Grundstücken Nrn. D ._, C. und E. handelt es sich um Grundstücke, die durch die Zonenplanänderung be- troffen sein werden, die im Moment in der Gemeinde I. durchgeführt wird. Gemäss neuem Zonenplan der Gemeinde I. würden die Grundstücke Nrn. D. und E. ganz und das Grundstück Nr. C. teilweise aus der Bauzone ausscheiden (act. A.3 Ziff. II.4). Wie das Konkursamt in seiner Stel- lungnahme vom 26. Juli 2023 bestätigt, hat es zwar für die Festlegung der Schät- zungswerte der Grundstücke Nrn. D. und E. das Grundbuchamt zu Rate gezogen, aber die kommende Zonenplanänderung nicht berücksichtigt. Nach Angabe des Konkursamtes liegt die Ortsplanungsrevision der Gemeinde I. zur Genehmigung bei der Regierung des Kantons Graubünden (act. A.3 Ziff. II.4). Eine allfällige Änderung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche eine Aus- wirkung auf die zu versteigernden Grundstücke haben, sind gemäss Bundesge- richtsrechtsprechung (BGE 143 III 532 = Pra 2018 Nr. 147 E. 2.3; Bürgi, BSK SchKG II, N 7a zu Art. 257 SchKG) bei der Festlegung der Schätzungen i.S.v. Art. 140 Abs. 3 SchKG zu berücksichtigen. Weil dies vorliegend nicht erfolgt ist, müssen die Werte der Grundstücke Nrn. D., C. und E. neu ge- schätzt werden. Dabei sind mit Vorteil, sofern bis dahin die Zonenplanänderung nicht rechtskräftig ist, zwei Schätzungsvarianten aufzuzeigen (Variante Bauland und Variante Auszonung). Diese Berücksichtigung einer allfälligen ganzen bzw. teilweisen Auszonung aus der Bauzone setzt entsprechende Fachkenntnis voraus, weshalb hier eine Schätzung durch eine sachverständige Person zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang muss auch der Wert des Grundstückes Nr. F. neu angeschaut werden. Denn infolge der geplanten Auszonungen von bisheri- gem Bauland in Nichtbauland wird in der Gemeinde I. in Zukunft mehr Landwirtschaftsland auf dem Markt sein, was den Wert des Grundstückes Nr. F. ebenfalls beeinflussen kann. Der Sachverständige hat sich daher auch zum Schätzungswert dieses Grundstückes zu äussern.”
Die Auflage der Steigerungsbedingungen beim Konkursamt gilt als ausreichend; eine zusätzliche Veröffentlichung der Bedingungen ist nicht erforderlich. Weitere Publikationsformen (vgl. Art. 35 SchKG) sind möglich, stellen jedoch eine Ermessensentscheidung dar.
“In Ziff. I.2.3 a.E. seiner Beschwerdeanträge verlangt der Beschwerdeführer, dass die Dokumentation der zu versteigernden Objekte allgemeinzugänglich zu publizieren sei, wobei er dazu keine weiteren Ausführungen macht, ausser dass er moniert, dass die Steigerungsbedingungen nur beim Konkursamt aufgelegen sei- en (act. A.1 Ziff. III.3). Art. 257 Abs. 1 SchKG verlangt die öffentliche Bekanntmachung der Steigerung. Art. 257 Abs. 2 SchKG sieht vor, dass die Steigerungsbedingungen beim Konkur- samt zur Einsicht aufgelegt sind. Diese Auflage beim Konkursamt ist ausreichend, eine Publikation ist nicht erforderlich, auch nicht die Zustellung der Steigerungs- bedingungen an irgendwelche Empfänger (Marc Bernheim/Philipp Känzig, in: Da- niel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 134 SchKG; Possa/Gasser/Stöckli, a.a.O., N 5 zu Art. 134 SchKG). Die öffentlichen Bekanntmachungen (wie z.B. diejenige nach Art. 257 SchKG) erfolgen gemäss Art. 35 Abs. 1 SchKG im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntma- chung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs ge- schehen (Art. 35 Abs. 2 SchKG). Dies betrifft insbesondere die Grundstücksver- steigerungen, die eine möglichst grosse Anzahl Interessierter, insbesondere po- tentielle finanzkräftige und investitionswillige Kreise, erreichen soll (BGE 110 III 30 E. 2). Dabei ist der Kostenaufwand gegen den zu erwartenden Mehrerlös durch grösseren Publikumsaufmarsch abzuwägen. Die Wahl dieser zusätzlichen Publi- kationsformen i.S.v. Art. 35 Abs. 2 SchKG stellt eine Ermessensfrage dar (Francis Nordmann/Stéphanie Oneyser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 6 zu Art. 35 SchKG). Vorliegend hat das Konkursamt die Steigerungsbedingungen auf dem Konkursamt aufgelegt, den Interessentinnen und Interessenten die Steigerungsbedingungen sowie weitere Unterlagen elektronisch zugestellt und ab V.”
Bei der Verwertung beweglicher Sachen besteht keine Pflicht, den Steigerungsbann den Gläubigern oder dem Konkursiten eigens zuzustellen; ab Publikation des Konkurses müssen sie sich über den Fortgang der Verwertung selbst informieren.
“3 LEF (applicato per analogia); che i ricorrenti rimproverano inoltre all’UF di aver commesso un errore di apprezzamento per aver aggiudicato il diritto a una società, agente quale rappresentante di un’altra società, con cui essi sono in causa, la quale ha acquistato il diritto aggiudicato per interposta persona in modo abusivo onde poterlo porre in compensazione, in caso di sua soccombenza, e, dunque, “scoraggiare” i ricorrenti a proseguire la causa; che con osservazioni del 22 aprile e 22 giugno 2021 l’aggiudicataria e l’UF si sono opposti al ricorso; che a norma dell’art. 257 cpv. 1 LEF il luogo, il giorno e l’ora dell’incanto sono resi pubblicamente noti; che le modalità della pubblicazione sono disciplinate per analogia dall’art. 125 cpv. 2 LEF anche se l’art. 259 LEF non vi rinvia esplicitamente (DTF 43 III 261 consid. 1; Gilliéron, Commentaire de la LP, vol. III, 2001, n. 9 ad art. 257 LEF; Foëx in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, n. 4 ad art. 257 LEF); che contrariamente a quanto sostengono i ricorrenti, l’art. 125 cpv. 3 LEF non trova invece applicazione analogica; che, infatti, nella procedura di realizzazione di beni mobili non è obbligatoria alcuna comunicazione del bando ai creditori o al fallito, poiché a partire dalla pubblicazione del fallimento essi devono preoccuparsi di tenersi informati sull’andamento della liquidazione (DTF 43 III 262 consid. 1); che la notifica del bando è prescritta soltanto nelle procedure immobiliari e unicamente ai creditori ipotecari (art. 257 cpv. 3 LEF), ai creditori a cui favore sono stati costituiti in pegno manuale crediti ipotecari gravanti sul fondo (art. 71 RUF), ai creditori aventi il diritto di chiedere il doppio turno d’asta e ai titolari di diritti legali di prelazione (art.”
Bei der Festlegung des Versteigerungstermins steht das Konkursamt im Rahmen seines Ermessens. Dabei können Ferienzeiten zu berücksichtigen sein; die in Art. 257 Abs. 2 SchKG vorgesehene Monatsfrist darf jedoch grundsätzlich nicht verkürzt werden. Eine rechtzeitige Bekanntmachung vor Ferien kann Interessenten Gelegenheit geben, die Versteigerungsobjekte zu prüfen.
“Bei einer Versteigerung im Konkurs werden Ort, Tag und Stunde der Stei- gerung öffentlich bekannt gemacht (Art. 257 Abs. 1 SchKG). Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Stei- gerungstage und es wird in der Bekanntmachung der Tag angegeben, von wel- chem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt sein werden (Art. 257 Abs. 2 SchKG). Den Grundpfandgläubigern werden Exem- plare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zuge- stellt (Art. 257 Abs. 3 SchKG). Die Festlegung des Zeitpunkts der Steigerung und der öffentlichen Bekanntmachung liegt im Ermessen der Konkursverwaltung, wo- bei die in Art. 257 Abs. 2 SchKG erwähnte Monatsfrist grundsätzlich nicht abge- kürzt werden kann (Urs Bürgi, BSK SchKG II, N 2 f. zu Art. 257 SchKG). Was nun den vom Beschwerdeführer beanstandeten Versteigerungstermin vom P. anbelangt, so steht die Wahl eines passenden Termins im Ermessen des Konkursamtes. Der P. fällt in die Zeit nach den Schulferien, so dass allfällige Interessenten allein deswegen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht an der Teil- nahme verhindert gewesen wären. Zudem ist die Bekanntmachung vorliegend mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage, nämlich am O. erfolgt, also vor den Schulferien. Interessenten hatten daher genügend Zeit, während der Sommerferien die Steigerungsobjekte zu studieren, um am P.”
Die in Art. 257 Abs. 2 SchKG vorgesehene Monatsfrist für die Bekanntmachung von Grundstücksversteigerungen kann grundsätzlich nicht verkürzt werden; dies ist bei der Festlegung des Termins durch die Konkursverwaltung zu beachten.
“Bei einer Versteigerung im Konkurs werden Ort, Tag und Stunde der Stei- gerung öffentlich bekannt gemacht (Art. 257 Abs. 1 SchKG). Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Stei- gerungstage und es wird in der Bekanntmachung der Tag angegeben, von wel- chem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt sein werden (Art. 257 Abs. 2 SchKG). Den Grundpfandgläubigern werden Exem- plare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zuge- stellt (Art. 257 Abs. 3 SchKG). Die Festlegung des Zeitpunkts der Steigerung und der öffentlichen Bekanntmachung liegt im Ermessen der Konkursverwaltung, wo- bei die in Art. 257 Abs. 2 SchKG erwähnte Monatsfrist grundsätzlich nicht abge- kürzt werden kann (Urs Bürgi, BSK SchKG II, N 2 f. zu Art. 257 SchKG). Was nun den vom Beschwerdeführer beanstandeten Versteigerungstermin vom P. anbelangt, so steht die Wahl eines passenden Termins im Ermessen des Konkursamtes. Der P. fällt in die Zeit nach den Schulferien, so dass allfällige Interessenten allein deswegen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht an der Teil- nahme verhindert gewesen wären. Zudem ist die Bekanntmachung vorliegend mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage, nämlich am O. erfolgt, also vor den Schulferien. Interessenten hatten daher genügend Zeit, während der Sommerferien die Steigerungsobjekte zu studieren, um am P. ein Angebot abgeben zu können. Mit der Abzitierung der öffentlichen Versteigerung vom P. durch Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 28. Juli 2023 (act. F.1) ist der Antrag Ziff.”
Bei Grundstücksverwertung sind die Steigerungsbedingungen beim Konkursamt zur Einsicht aufzulegen. Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht; die Wahl des Steigerungszeitpunkts und der Bekanntmachung liegt im Ermessen der Konkursverwaltung. Die in Art. 257 Abs. 2 SchKG genannte Frist von mindestens einem Monat vor dem Steigerungstag ist grundsätzlich nicht zu verkürzen.
“Bei einer Versteigerung im Konkurs werden Ort, Tag und Stunde der Stei- gerung öffentlich bekannt gemacht (Art. 257 Abs. 1 SchKG). Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Stei- gerungstage und es wird in der Bekanntmachung der Tag angegeben, von wel- chem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt sein werden (Art. 257 Abs. 2 SchKG). Den Grundpfandgläubigern werden Exem- plare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zuge- stellt (Art. 257 Abs. 3 SchKG). Die Festlegung des Zeitpunkts der Steigerung und der öffentlichen Bekanntmachung liegt im Ermessen der Konkursverwaltung, wo- bei die in Art. 257 Abs. 2 SchKG erwähnte Monatsfrist grundsätzlich nicht abge- kürzt werden kann (Urs Bürgi, BSK SchKG II, N 2 f. zu Art. 257 SchKG). Was nun den vom Beschwerdeführer beanstandeten Versteigerungstermin vom P. anbelangt, so steht die Wahl eines passenden Termins im Ermessen des Konkursamtes. Der P. fällt in die Zeit nach den Schulferien, so dass allfällige Interessenten allein deswegen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht an der Teil- nahme verhindert gewesen wären. Zudem ist die Bekanntmachung vorliegend mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage, nämlich am O. erfolgt, also vor den Schulferien. Interessenten hatten daher genügend Zeit, während der Sommerferien die Steigerungsobjekte zu studieren, um am P. ein Angebot abgeben zu können. Mit der Abzitierung der öffentlichen Versteigerung vom P. durch Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 28. Juli 2023 (act. F.1) ist der Antrag Ziff.”
“Die Versteigerung wird öffentlich bekannt gemacht und bei der Grundstücksverwertung sind die Steigerungsbedingungen beim Konkursamt zur Einsicht aufzulegen (Art. 257 SchKG). Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligen Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen (Art. 258 Abs. 1 SchKG), wobei bei der Grundstücksverwertung die Regeln des Doppelaufrufs gelten (Art. 258 Abs. 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Versteigerungsverfügung der Konkursbehörden kann durch Beschwerde gegen den Zuschlag angefochten werden (Art. 259 i.V.m. Art. 132a SchKG).”
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